Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Okt. 2014 - M 22 K 11.2221

bei uns veröffentlicht am02.10.2014

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 22 K 11.2221

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Oktober 2014

Sachgebiets-Nr. 535

22. Kammer

Hauptpunkte: Verfassungsschutzberichte Bayern 2010, 2011, 2012 und 2013; Vereinigung ..., Größte linksextremistisch, beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus; Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Bewertung; Verbindungen zur DKP und gewaltorientierten autonomen Gruppen; Äußerungen des langjährigen Bundesvorsitzenden der ... und jetzigen Ehrenvorsitzenden Prof. Dr. ...

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Regierung von ..., Prozessvertretung B-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Verfassungsschutzrecht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 22. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2014 am 2. Oktober 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin (im Folgenden: die Vereinigung, ...) wendet sich gegen ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten Bayern für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013.

Unter dem Abschnitt „Linksextremismus“, Unterabschnitt „Deutsche Kommunistische Partei (DKP) und Umfeld“ heißt es in den Berichten über die Vereinigung, sie verfolge einen kommunistisch orientierten Antifaschismus. Diese Form des Antifaschismus diene nicht nur dem Kampf gegen Rechtsextremismus; vielmehr würden alle nicht-marxistischen Systeme - also auch die parlamentarische Demokratie - als potentiell faschistisch, zumindest aber als Vorstufe zum Faschismus betrachtet, die es zu bekämpfen gelte.

Die Vereinigung sei die bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation des Antifaschismus. Es bestehe maßgeblicher Einfluss der DKP, auch über DKP-Mitglieder, die herausgehobene Funktionen bei der Klägerin innehätten. Im Bericht für das Jahr 2010 wird in diesem Zusammenhang der (damalige) Landessprecher der ..., A., sowie der (damalige wie heutige) Bundessprecher der ..., B., namentlich erwähnt.

Die Vereinigung arbeite mit offen linksextremistischen Kräften, auch mit gewaltbereiten autonomen Gruppen zusammen. Der langjährige Bundesvorsitzende der ..., früherer Inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR, ehemaliger PDS-Bundestagsabgeordneter und Mitglied der Partei DIE LINKE, Herr Prof. Dr. ..., habe sich mehrfach für eine Zusammenarbeit mit diesen Gruppen ausgesprochen. Zum Beleg dafür und für die staats- und verfassungsfeindliche Grundposition der Vereinigung werden in den Berichten politische Äußerungen von Prof. Dr. ... in Zeitungsinterviews und einem Grußwort zitiert.

Herr Prof. Dr. ..., der von 2003 bis 2014 Bundesvorsitzender der ... war und seit Juli 2014 deren Ehrenvorsitzender ist, hat gegen die ihn betreffenden Passagen der Berichterstattung über die ... im eigenen Namen Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (gesondertes Verfahren Az. M 22 K 11.4280); das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin ließ über ihre Bevollmächtigte gegen den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2010 am 9. Mai 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Eintragungen über die Klägerin auf den Seiten ..., des Berichts unkenntlich gemacht werden.

Die Seitenangaben beziehen sich dabei auf die im Internet einsehbare online-Version des Berichts (unter www...bayern.de), die von den Seitenangaben der Druckversion, insoweit nicht aber in deren Inhalt geringfügig abweicht (Seitenangaben Druckversion: Seiten ..., im Folgenden werden nur die Seitenangaben der online-Version zitiert). Die Passage auf Seite ... des Berichts 2010 steht im Kontext allgemeiner Bemerkungen und Einordnungen zum Linksextremismus und lautet: „Zu den wichtigsten linksextremistisch beeinflussten Organisationen, bei denen das antifaschistische Engagement im Vordergrund steht, gehört die Vereinigung (...)“. Die Seiten ... des Berichts betreffen den oben bereits in seinen wesentlichen Inhalten zitierten spezifischen Berichtseintrag über die Vereinigung. Die Seiten ... des Berichts stellen eine tabellarische Übersicht über „erwähnenswerte linksextremistische und linksextremistisch beeinflusste Organisationen sowie deren wesentliche Presseerzeugnisse“ dar. In dieser Übersicht wird die Klägerin als „DKP-beeinflusst“ aufgeführt.

In der Klagebegründung wird ausgeführt, dass die Behauptungen im Bericht 2010 durch nichts belegt sowie falsch seien. Bei der Vereinigung handle es sich um einen überparteilichen, überkonfessionellen Zusammenschluss von Verfolgten des Naziregimes, Widerstandskämpfern und Antifaschisten in Bayern. Nach der Vereinssatzung entfalte die Vereinigung ihre Tätigkeit auf dem Boden des Grundgesetzes. Die Vereinigung trete für die Verwirklichung der antifaschistisch-demokratischen Grundbestimmungen des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung ein und stelle sich jedem Versuch entgegen, diese Bestimmungen auszuhöhlen. Die satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung bestünden in der Bekämpfung von Ursachen und Erscheinungsformen des Faschismus, des Militarismus, Antisemitismus, Rassismus, Revanchismus und Ausländerfeindlichkeit. Zur Erreichung des Zwecks erstrebe die Vereinigung die Zusammenarbeit aller demokratischen Kräfte, um zur Verwirklichung des Vermächtnisses des antifaschistischen Widerstandskampfes beizutragen.

Die hohen Hürden, die die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts für die Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzberichte anlege, seien vom Bericht 2010 verletzt worden. So fehle es für die Behauptung einer linksextremistischen Beeinflussung der Vereinigung an jeglichem Nachweis. Bei dem erwähnten ... A. handle es sich um einen Überlebenden des KZ Theresienstadt, der fast täglich gebeten werde, vor Schulklassen oder in der Gedenkstätte Dachau zu sprechen. Herr A. arbeite in einer Vielzahl von Gremien und sei in diesem Rahmen in Verbindung zu Mitgliedern der bayerischen Staatsregierung und vielen Repräsentanten des öffentlichen Lebens. Er sei Träger der Medaille „München leuchtet“. Völlig unzutreffend sei auch der Vorwurf einer Zusammenarbeit mit gewaltorientierten autonomen Gruppen. Es habe sich im Rahmen der Bundesveranstaltung „...“, den der Bericht 2010 erwähne, ganz banal um einen gemeinsamen Aufruf eines breiten Bündnisses aus Parteien, Gewerkschaften, Jugendorganisationen und Verfolgten des Naziregimes und Einzelpersonen gehandelt, die sich gegen die Kriminalisierung von Nazigegnern gewandt und auf dem Recht des zivilen Ungehorsams zur Blockade des Naziaufmarsches in ... bestanden hätten. Die Äußerungen von Prof. Dr. ..., der als Bundessprecher nichts mit der bayerischen Landesvereinigung der ... zu tun habe, seien kein Beleg für Gewaltbereitschaft oder für eine staats- oder verfassungsfeindliche Grundposition der Klägerin.

In ihrer Klageerwiderung vom 11.8.2011 beantragte die Regierung von ... als Vertreterin des beklagten Freistaats ... die Klage abzuweisen.

Die Regierung trug umfangreich und unter Beifügung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Stützung der Behauptungen im Bericht 2010 vor.

Die ... sei im Jahr 1947 auf Initiative und unter prägendem Einfluss der - im Jahr 1956 verbotenen und im Jahr 1968 in Gestalt der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) weitergeführten - Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) gegründet worden. Ihre eigentliche Funktion sei nicht die überparteiliche Interessenvertretung von Verfolgten des Nationalsozialismus gewesen; vielmehr habe es sich um ein politisches Kampfinstrument der KPD beziehungsweise der DDR-Staatspartei SED gehandelt. Von Anfang an und über Jahrzehnte hinweg sei der ... nicht nur programmatisch, sondern auch personell und organisatorisch völlig von der SED abhängig gewesen. Den Namenszusatz „... (...)“ führe die ... seit dem Jahr 1971. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich auch für jüngere „Antifaschisten“ geöffnet. In den 1970er und 1980er Jahren bis zum Zusammenbruch der DDR sei die ... die bedeutendste und mitgliederstärkste Vorfeldorganisation der DKP gewesen.

Die ... sei bereits im bayerischen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1976 als kommunistisch beeinflusste Organisation erwähnt worden. Seitdem sei über sie in jedem Verfassungsschutzbericht berichtet worden. Zuletzt sei sie im Bericht für das Jahr 2009 als linksextremistisch (vor allem DKP-) beeinflusste Organisation im Umfeld der DKP aufgeführt worden. Gegen diese seit über 30 Jahren bestehende Berichterstattung habe sich die ... bislang nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Die streitgegenständlichen Aussagen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2010 wiederholten nur weitestgehend die bereits im Bericht für das Jahr 2009 bzw. in den Berichten der Vorjahre enthaltenen Feststellungen und Bewertungen.

Die Bewertung der ... im Bericht 2010 als kommunistisch orientierte und linksextremistisch beeinflusste Organisation des Antifaschismus und der Vorwurf der Zusammenarbeit mit offen verfassungsfeindlichen und auch gewaltbereiten autonomen Gruppen sei mit der Rechtsprechung namentlich des BVerfG vereinbar. Der Beklagte treffe diese Feststellungen nicht auf einen bloßen „Verdacht“ hin. Vielmehr würden diese Feststellungen und die damit verbundene Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen von einer großen Vielzahl tatsächlicher Anhaltspunkte, die im Bericht und in der Klageerwiderung konkret und im Detail benannt würden, getragen. Diese Fakten zeigten, dass den scheinbar harmlos klingenden Satzungsbestimmungen der Vereinigung in der praktischen Realität und Umsetzung ein spezifisch kommunistisch linksextremistisches Verständnis zugrunde läge, das mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sei. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird insbesondere auf den Abschnitt 1.4.3.1 „Kommunistisch orientierter linksextremistischer Antifaschismus“, auf den Abschnitt 1.4.3.2 „Kommunistisch orientierter linksextremistischer Antimilitarismus“, auf den Abschnitt 1.4.3.3 „Maßgeblicher Einfluss von Linksextremisten“, auf den Abschnitt 1.4.3.4 „Zusammenarbeit mit offen verfassungsfeindlichen Kräften“, auf den Abschnitt 1.4.3.5 „Verfassungsfeindliche Aussagen führender Vertreter der ...“ und auf den Abschnitt 1.4.3.6 „Fehlende Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten“ (zur Parole „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“) der Klageerwiderung verwiesen; die wesentlichen Elemente des Vortrags werden in den Entscheidungsgründen behandelt.

Auf gerichtliche Bitte vom 11.8.2011 nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.9.2014 hierzu Stellung.

Darin bestreitet die Klägerin unter Beifügung weiterführenden Materials die vom Beklagten vorgenommene historische Einordnung der Vereinigung. Der Gründung der ... seien unterschiedlichste Vereinigungen von Naziverfolgten vorausgegangen. In nahezu allen Städten und Gemeinden des damals besetzten Deutschlands habe es bereits kurz nach der Befreiung Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse ehemaliger NS-Verfolgter, häufig auch als kommunale Einrichtungen oder Einrichtungen des Roten Kreuzes („KZ-Betreuungsstellen“ u. a.), gegeben. Diese von den Besatzungsbehörden angeordneten Betreuungsstellen hätten zunächst die nahezu ganze Breite der rassisch, politisch und religiös Verfolgten umfasst. Aus diesen Organisationen seien dann die „...“ hervorgegangen. In den neugegründeten ...-Gruppen seien selbstverständlich alle damaligen Opfergruppen einbezogen und parteipolitisch breit getragen gewesen, was sich etwa aus einer Vorschlagsliste für die Vorstandschaft im Geschäftsjahr 1948 ergebe. Richtig sei, dass entsprechend der Größe der Opfergruppe eine Vielzahl von Kommunisten Mitglieder in den Vereinigungen gewesen seien. Dass später tatsächlich eine Verengung des politischen Spektrums der Mitglieder der ... erfolgt sei, sei dem Lager-Denken des Kalten Krieges und Unvereinbarkeitsbeschlüssen der Sozialdemokratie geschuldet gewesen. Die Behauptungen des Beklagten, bei der Klägerin lägen verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, seien in methodischer und inhaltlicher Hinsicht unhaltbar. Die ... betreibe eine überparteiliche breite Bündnispolitik, in der sie möglichst viele demokratische Kräfte einbeziehe. Hierzu zählten auch die Partei DIE LINKE und die DKP. Auch die in ... führenden Parteien wie die CSU oder die SPD hätten zusammen mit der ... an solchen Aktionen teilgenommen, ohne dass diesen doch der Vorwurf der linksextremistischen Beeinflussung zu machen wäre. Eine Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Gruppierungen gebe es nicht. Wegen der Details wird auf die Stellungnahme verwiesen.

Zuvor hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.9.2014 ihre Klage auf die zwischenzeitlich erschienenen Verfassungsschutzberichte Bayern für die Jahre 2011, 2012 und 2013 erweitert und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2011, 2012 und 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Eintragungen über die Klägerin auf den Seiten ..., des Verfassungsschutzberichtes 2011 (Seitenangaben beziehen sich auf die online-Version), auf den Seiten ..., des Verfassungsschutzberichtes 2012 (Seitenangaben beziehen sich auf die online-Version) und auf den Seiten ..., des Verfassungsschutzberichtes 2013 (Seitenangaben beziehen sich auf die online-Version) unkenntlich gemacht werden.

Die Erwähnungen in den Verfassungsschutzberichten 2011, 2012 und 2013 über die Klägerin gleichen im Wesentlichen den Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2010. In der Begründung der Klageerweiterung bezieht sich die Klägerin auf die Klagebegründung vom 9.5.2011.

Der Beklagte beantragt,

die Klage auch insoweit abzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2.10.2014, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unkenntlichmachung der sie betreffenden Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten Bayern für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nicht zu. Die Erwähnungen erfolgten zu Recht und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

Rechtsgrundlage des Anspruchs

Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus der konkret betroffenen Grundrechtsposition der Klägerin, hier jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ergeben (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13; BayVGH vom 23.9.2010 Az. 10 CE 10.1850). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber (unzulässigen) Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch.

Die von der Klägerin angegriffene Nennung in den streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichten, die kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit sind, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch eine mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde dienen, ist als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihr gegenüber damit eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ erfolgt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f. - Junge Freiheit (JF); BayVGH vom 23.9.2010 a. a. O.).

Ein solcher Eingriff kann aber gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG gerechtfertigt sein.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die u. a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert als eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören mindestens: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (siehe auch BVerfG, U. v. 17.8.1956 BVerfGE 5,85 - KPD; U. v. 23.10.1952 BVerfGE 2,1 - SRP).

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in Erfüllung seiner Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen und Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (siehe Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Inneren (nunmehr: Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f.).

Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts - Informationen der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen - müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen (so BayVGH, B. v. 16.7.2010, Az. 10 CE 10.1201 - Islamische Gemeinde ...). Ähnlich wie bei der Anwendung von § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist hier ebenfalls erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorliegen (BayVGH v. 16.7.2010 a. a. O.). So verstanden genügt Art. 15 Satz 1 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (BayVGH v. 16.7.2010 a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O. S. 76 und 81 ff.). In Ergänzung hierzu hat der BayVGH zum Merkmal der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG in einem späteren Beschluss vom 23.9.2010, Az. 10 CE 10.1830 - a. i. d. A. Eilverfahren, bestimmte formelle Anforderungen an das Merkmal der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ gestellt. Entsprechend der Funktion von Verfassungsschutzberichten, als hinreichende Informationsgrundlage für den Bürger bei seiner eigenständigen Entscheidungsbildung zu dienen, aber auch schon aufgrund des Wortlauts des Art. 15 Satz 1 BayVSG könne „ein negatives Werturteil über die Einstufung einer Gruppierung als extremistisch und verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht nicht auf Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG gestützt werden, wenn die Öffentlichkeit in dem Bericht nicht auch über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichtet wird“ (so amtlicher Leitsatz des Beschlusses vom 23.9.2010 a. a. O., Unterstreichung nur hier). Die nachträgliche Vorlage belegbarer Erkenntnisse im Verwaltungsstreitverfahren vermöge dieser Anforderung nicht gerecht zu werden, da nicht sichergestellt sei, dass in einem Gerichtsverfahren vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkte der Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglich werden wie der Verfassungsschutzbericht selbst (BayVGH v. 23.9.2010 a. a. O.). Offen blieb, in welcher Dichte und in welchem Umfang die tatsächlichen Anhaltspunkte in den Berichten mitzuteilen sind. Allerdings hat der BayVGH im späteren Beschluss vom 28.8.2012, Az. 10 ZB 11.1600 - a. i. d. A. Klageverfahren, die Berufung zugelassen, „weil die Rechtssache bezüglich der Frage, ob die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG die Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG erfordert, grundsätzliche Bedeutung hat“. Zu dieser Klärung kam es nicht, weil die Parteien das Bezugsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf der Hand, dass jedenfalls nicht verlangt werden kann, die maßgeblichen Anhaltspunkte mehr oder weniger vollständig im Bericht darzulegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Öffentlichkeitsunterrichtung eine knappe zusammenfassende Darstellung nahelegt und es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn in dem Bericht, soweit man die Mitteilung tatsächlicher Anhaltspunkte für geboten erachtet, nur einzelne Geschehnisse oder Umstände, die die verfassungsschutzrechtliche Bewertung in einer für den Berichtsadressaten nachvollziehbaren Weise belegen sollen, angeführt werden.

II.

Anwendung der Rechtsgrundlage

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 zutreffend und rechtmäßig über die Klägerin berichtet. Die angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte entsprechen der Wahrheit. Sie tragen die verfassungsschutzrechtliche Bewertung der Klägerin als größte linksextremistisch, vor allem DKP - beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus, in der ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt wird, der die parlamentarische Demokratie als zu bekämpfende Vorstufe zum Faschismus betrachtet; ebenso die Aussage, dass die Klägerin auch mit gewaltorientierten autonomen Gruppen zusammenarbeitet. Die zur Rechtfertigung des Werturteils herangezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte sind im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinreichend gewichtig (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer Berichterstattung BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O. S. 84; BayVGH v. 16.7.2010 a. a. O. Rn. 35; Art. 15 Satz 2 BayVSG).

1. Verfassungsschutzbericht 2010

a) Tatsächliche Anhaltspunkte

aa) Die Feststellung im Verfassungsschutzbericht 2010, auch im Landesverband Bayern der ... sei der „Einfluss von Linksextremisten, insbesondere aus der DKP, maßgeblich“ und es bestünden „über den (damaligen) bayerischen Landessprecher und das (damalige) Vorstandsmitglied der Klägerin, ... A., beispielsweise Verbindungen zur DKP und autonomen Gruppen“, ist zutreffend.

Die (damalige) Funktion A. im obersten Leitungsgremium der Klägerin, d. h. im Vereinsvorstand der bayerischen Landesvereinigung der ..., ist unbestritten. Nicht bestritten ist ferner, dass A., der früher in der ... der DDR und der verbotenen KPD engagiert war, bis heute Mitglied der DKP ist und sich als Kommunist bezeichnet (siehe Klageerwiderung, Anlagen B32, B33 und B34 sowie Internetausgabe der Tageszeitung Taz, taz.de vom 24.8.2011; Internetausgabe der Tageszeitung Merkur, merkur-online.de vom 13.11.2012). A. ist ein aktives Mitglied der DKP. So war er etwa Referent eines Vortrages der DKP .../... (Klageerwiderung, Anlage B34). Er war auch Redner auf einer ...-Demo in ..., an der auch das in den Verfassungsschutzberichten als verfassungsfeindlich bewertete „... (...)“ als Redner auftrat (Klageerwiderung, Anlage B35). Die Gruppierung ... kündigte zudem eine Veranstaltung mit ... A. als Redner an (Klageerwiderung, Anlage B36).

bb) Ebenfalls korrekt sind die Erwähnungen des Berichts zu ... B., wonach dieser „...-Bundessprecher und DKP-Mitglied ist und wiederholt im Umfeld von ...-Aktionen in Bayern in Erscheinung getreten ist“.

B. war und ist unbestritten Bundessprecher der ..., also Mitglied im obersten Führungsgremium der ... auf Bundesebene, d. h. im Vereinsvorstand der Bundesvereinigung. ... trat 1961 in die vom Bundesverfassungsgericht 1956 verbotene und deshalb illegale KPD ein. Er war 1968 Mitbegründer der DKP und der von den Verfassungsschutzberichten als Umfeldorganisation der DKP ebenfalls als verfassungsfeindlich eingestuften ... Er ist bis heute Mitglied der DKP und publiziert regelmäßig in deren offiziellem Organ „...“, deren stellvertretender Chefredakteur er gewesen war (Klageerwiderung, Anlage B22a, B22b; ...). Diese Fakten sind nicht bestritten. B. ist, wie im Bericht korrekt festgehalten wird, mehrfach im Umfeld von ...-Aktionen in ... in Erscheinung getreten. So trat er auf verschiedenen Veranstaltungen als Bundessprecher der ... oder als Vertreter der ... Nordrhein-Westfalen auf, wobei jeweils das Aktionsfeld „Antimilitarismus“ im Fokus stand. B. spielte bei der Mobilisierung und Durchführung der Protestveranstaltungen gegen das jährliche Gebirgsjägertreffen in ... eine zentrale Rolle. Mehrfach trat er hierbei als Akteur auf (Klageerwiderung, Anlage B23 bis B27). Im Oktober 2005 hielt B. in ... in seiner Funktion als Bundessprecher der ... ein Referat der „Antimilitaristischen Runde“, bei der es sich um eine Veranstaltung der ... handelte (Klageerwiderung, Anlage B28). In diesem Referat sprach B. von einer zunehmenden Militarisierung der deutschen Gesellschaft und von einem „neuen aggressiven deutschen Militärkonzept“ und zitiert in diesem Zusammenhang Karl Marx und W.I. Lenin (Klageerwiderung, Anlage B29). B. bezeichnet die heutigen europäischen Staaten als „imperialistisch“ (Klageerwiderung, Anlage B 30).

B. zieht eine Analogie zwischen der Reichswehr der Weimarer Republik und der Bundeswehr, die beide linke Kräfte bekämpft hätten bzw. bekämpfen würden. Diese Aussagen zu ... B. werden von der Klägerin nicht bestritten. Die Klägerin ist aber der Ansicht, dass sich daraus keine Rückschlüsse auf eine linksextremistische Einstellung B. oder eine solche Beeinflussung der Klägerin ableiten ließen.

cc) Die Behauptung im Bericht, es bestünden Kontakte der Klägerin zur Partei DIE LINKE, ist ebenfalls zutreffend. Sie werden von der Klägerin auch nicht bestritten. So war einer der Landessprecher der Klägerin, nämlich Dr. ..., im Jahr 2009 Bundestags-Direktkandidat der Partei DIE LINKE für den Wahlkreis ... und Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands dieser Partei (Klageerwiderung, Anlage B39). Zwei der sechs bayerischen Bundestagsabgeordneten der Partei verweisen auf ihren Webseiten auf die Klägerin bzw. allgemein auf die ... (Klageerwiderung, Anlage B40).

dd) Korrekt ist die Aussage im Bericht, die ... dokumentiere beispielsweise in ihrer Verbandszeitschrift „...“ den „Schulterschluss mit gewaltorientierten autonomen Gruppen anlässlich gemeinsamer Protestaktionen gegen Rechtsextremisten im Februar 2010 in ...“.

Bekanntlich kam es am ... 2010 in ... aus Anlass des 65. Jahrestages der alliierten Bombardierung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern einer genehmigten Demonstration und gewaltbereiten Linksautonomen, die durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern wollten. Die Blockaden mehrerer Zufahrtsstraßen zum genehmigten Versammlungsort, außerdem der Bahngleise vom Haupt- zum ... Bahnhof sowie Sitzblockaden und eine brennende Barrikade führten trotz eines Großaufgebots der Polizei zum beabsichtigten Erfolg (siehe hierzu Bericht in Spiegel ONLINE Politik vom ... 2010). Im Gefolge dieser Blockadeaktion, die auch im Folgejahr 2011 stattfand, kam es zu einer Reihe von Strafprozessen gegen Versammlungsstörer, wegen der Aktion am ... Februar 2011 in ... auch gegen den Geschäftsführer der ..., der wegen mehrfachen schweren Landfriedensbruchs und als einer der Rädelsführer der Blockade angeklagt wurde (siehe hierzu das in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergebene Exemplar der Zeitschrift „...“ des ... für Sept./Okt. 2014, Seite 1); das Verfahren ist inzwischen gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt worden (...de vom ...10.2014). In der Internetpublikation der ... „Unser Beitrag zum Klimaschutz“ wird offen zur Blockade der Versammlung am ... Februar 2010 aufgerufen: „Naziaufmärsche blockieren ist unser Recht ! Stellen wir uns den Nazis am ... Februar 2010 in ... gemeinsam entgegen“. In der Publikation wird weiter auf einen Infoblock zu den „geplanten Gegenaktivitäten“ hingewiesen sowie auf eine Veranstaltung zum Thema „Nazis blockieren - Blockadetraining“ (Klageerwiderung, Anlage B 49a Seite 2). In einer Veröffentlichung des ... Mannheim vom 14.2.2010 würdigte der damalige Bundesvorsitzende der ..., Herr Prof. Dr. ... (siehe hierzu auch unten) die Blockadeaktionen als großen Erfolg antifaschistischer Arbeit. Wörtlich äußerte ...: „Die erfolgreichen Blockaden haben eindrucksvoll bewiesen, dass wir uns im Kampf gegen alte und neue Nazis nur auf uns selbst und schon gar nicht auf eine Landesregierung oder Polizei oder Justiz verlassen können“ (Klageerwiderung, Anlage B49c). ... kritisierte dabei auch eine von der ... Oberbürgermeisterin gegen die Demonstration initiierte Menschenkette in der Altstadt fernab des Versammlungsortes als ineffektive „Symbolpolitik“. Der Bundesausschuss der ... vom 15.11.2009 rief im Vereinsorgan „...“ 1-2/2010, Seite 16, alle Bürgerinnen und Bürger zu einer „gemeinsamen Aktion zivilen Ungehorsams“ auf, und zwar unter dem bereits oben genannten Motto („Naziaufmärsche blockieren ist unser Recht ! Stellen wir uns den Nazis am ... Februar 2010 in ... entgegen !“); der Aufruf endet mit folgender Erklärung: „Wenn Nazis marschieren, werden wir dagegen protestieren ! Wenn es notwendig wird, auch mit einer Blockade !“ (Klageerwiderung, Anlage B49c). Vor dem Hintergrund dieser Fakten relativiert sich die Einordnung in der Klagebegründung, es habe sich dabei „ganz banal um einen gemeinsamen Aufruf eines breiten Bündnisses“ gehandelt, zugunsten der Charakterisierung dieses Verhaltens im Bericht als Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen.

ee) Die Erwähnungen zu Prof. Dr. ... im Bericht 2010 werden von der Klägerin explizit im Punkt einer SED-Mitgliedschaft bestritten. Insoweit hat der Beklagte im gesonderten Klageverfahren von Prof. ... diese Behauptung fallen gelassen, so dass sich insoweit die Sache erledigt hat. Die übrigen Behauptungen zu Prof. ..., insbesondere der Vorwurf einer Tätigkeit als Informeller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR wurden nicht explizit bestritten. Über die von Prof. ... stets bestrittene IM-Eigenschaft hat das Gericht im gesonderten Verfahren Beweis durch Einholung einer Auskunft des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) erhoben; die Stellungnahmen der dortigen Parteien hierzu stehen noch aus. An dieser Stelle sei nur nachrichtlich erwähnt, dass das Landesarbeitsgericht ... mit Urteil vom ...12.1992, Az. ..., die außerordentliche Kündigung ... als Hochschulprofessor an der ...-Universität zu ... wegen einer früheren Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter für das MfS bestätigt hat. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Beschluss vom ...9.1993, Az. ... die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, das Bundesverfassungsgericht die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom ...7.1997, Az. ... Der 1. Ausschuss des Deutschen Bundestages hat am ... 7. 2001 im Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2 AbgG eine inoffizielle Tätigkeit des (PDS-)Abgeordneten Dr. ... für das MfS der DDR als erwiesen festgestellt.

Nicht bestritten ist der im Bericht wiedergegebene Ausschnitt eines Interviews von Prof. ... mit der Zeitschrift „... (...)“ vom ... Januar 2010 zur Frage des Verhältnisses von Mitgliedern der ... zu autonomen Antifagruppen. In diesem Interview spricht ... von Unterschieden, meint aber, dass das Trennende keineswegs überwiege und er immer froh sei, wenn es zu breiten Bündnissen gegen Neonazis komme. Aus dem Kontext des gesamten Interviews (siehe dazu Klageerwiderung, Anlage B59) geht im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin klar hervor, dass diese Äußerungen - jedenfalls auch - das Verhältnis zu „gewaltbereiten“ Autonomen meinen. Unmittelbar vor dieser Passage spricht Prof. ... selbst die Solidarisierung des Bundesverbands der ... mit drei Kriegsgegnern an, die im Oktober 2009 wegen Mitgliedschaft in der „... (...)“ sowie wegen versuchter Brandanschläge auf Bundeswehrfahrzeuge in .../... verurteilt wurden. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es offenbar auch zunehmend Antimilitaristen gebe, bei denen sich die Meinung durchgesetzt habe, dass die Zerstörung von Kriegswerkzeug der Bundeswehr beispielsweise in Afghanistan konkret Menschenleben retten könne. Auf Nachfrage des Interviewers zur Kritik der Bundestagsabgeordneten ... (Partei DIE LINKE) an dem Prozess gegen die Mitglieder der „...“ begrüßte ... das Engagement ... Unmittelbar nach den zitierten Äußerungen spricht ... von der Verhinderung des geplanten „Naziaufmarsches“ am ... Februar 2010 in ... Dieser Kontext erlaubt die Feststellung im Bericht, Prof. ... habe sich im erwähnten Interview zur Zusammenarbeit mit „gewaltbereiten“ Autonomen geäußert.

Schließlich ist auch die Behauptung im Bericht zutreffend, Prof. ... habe am ... August 2009 in einem Grußwort für die Kampagne „Klassenkampf statt Wahlkampf - Gegen den Notstand der Republik“ „Belege für die staats- und verfassungsfeindliche Grundposition seines Verbandes“ geliefert. ... erklärte in dem Grußwort die Unterstützung der Kampagne, die vom ...9.2009 bis zum ...10.2009 quer durch Deutschland zog und vor dem sowjetischen Ehrenmal in .../... endete, wo Teilnehmer Transparente mit der Aufschrift „Dank euch, ihr Sowjetsoldaten“ zeigten. Der Begriff „Klassenkampf“ ist ein zentraler Terminus der marxistischen Theorie. Im Kampf der gesellschaftlichen Klassen manifestiert sich danach der Widerspruch zwischen den gesellschaftlichen Produktivkräften (dem Entwicklungsstand der Arbeitskraft, der Produktionsmittel und Produktionstechniken) und den Produktionsverhältnissen (bzw. den Eigentumsverhältnissen an den Produktionsmitteln) als Klassengegensatz, welcher durch den Umsturz der bestehenden Klassengesellschaft eine revolutionäre Umwälzung der Produktionsverhältnisse herbeiführt. Das Klassenkampf-Konzept ist mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar, was der Bericht zutreffend zum Ausdruck bringt. Das Grußwort von Prof. ..., welches er ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender der ..., also als oberster Repräsentant der Vereinigung abgab, muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

b) Verfassungsschutzrechtliche Bewertung

aa) Die Wertung im Bericht 2010, bei der Klägerin handle es sich um die größte linksextremistisch, vor allem DKP-beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus, wird von den oben dargestellten tatsächlichen Anhaltspunkten getragen.

In Gestalt der beiden Personen ... A. und ... B. bestand eine wesentliche personelle Verschränkung zwischen der DKP und der ... A. war als Landessprecher ein führender Repräsentant der bayerischen Landesvereinigung der ..., B. als Bundessprecher führender Repräsentant der Bundesvereinigung. A. und B. betätigten sich auch als DKP-Mitglieder auf den Politikfeldern der ... (Antifaschismus, Antimilitarismus etc.). Es gab demnach neben dieser personellen Teilidentität auch eine wesentliche politische Verschränkung der Aktivität in den verschiedenen Rollen, mithin auch eine inhaltlich-politische Teilidentität von DKP und ... auf oberster Führungsebene der ... Dieser Einfluss und diese Einwirkung der DKP auf andere Organisationen im Rahmen der Bündnispolitik ist programmatischer Auftrag der DKP. Im Parteiprogramm der DKP heißt es in Abschnitt V („Die Kräfte des Widerstands und des Fortschritts“) unter der Überschrift „Kommunisten und demokratische Bündnisse“ zum Thema Antifaschismus: „Die Mitglieder der DKP sind aktiv in antifaschistischen Organisationen und Bündnissen. Sie suchen die Gemeinsamkeit mit all jenen Kräften - vor allem jungen Menschen -, die sich gegen Faschismus, Rassismus und Krieg für die Rechte der Migrantinnen und Migranten, der Asylsuchenden und gegen weitere Einschränkungen demokratischer Grundrechte einsetzen. Die DKP tritt ein für die Verteidigung des antifaschistischen Erbes - des antifaschistischen Widerstandes 1933 bis 1945, des Kampfes von Antifaschisten nach 1945 in der BRD, der antifaschistischen Positionen der DDR. Sie verteidigt die antifaschistischen Intentionen des Grundgesetzes. Wir fordern gemeinsam mit anderen Antifaschistinnen und Antifaschisten das Verbot sowie die Auflösung aller neofaschistischen Parteien und Organisationen“ (siehe Klageerwiderung, Anlage B37). Die DKP bezeichnet sich ausdrücklich als „antifaschistische Partei“ und die ehemalige DDR als einen Staat, der „konsequent antifaschistisch“ war (Parteiprogramm, Abschnitt VI, DKP - Partei der Arbeiterklasse). Im Hinblick auf die allgemeine rein quantitative personelle Teilidentität zwischen DKP und ... ist festzuhalten, dass nach statistischen Angaben der DKP immerhin 14% der DKP-Mitglieder auch Mitglieder der ... sind, von denen ca. 30% Funktionen ausüben (siehe DKP-Organ „...“ in der Klageerwiderung, Anlage B21).

Dass es sich bei der DKP um eine nach den Worten des Berichts 2010 „linksextremistische“ Partei handelt, ist einheitliche Erkenntnislage der Verfassungsschutzbehörden und der Rechtsprechung. Danach ist die DKP eine klassisch marxistisch-leninistisch ausgerichtete verfassungsfeindliche Partei, deren Ziel nach wie vor die revolutionäre Überwindung des bestehenden Systems auch mit dem Mittel des Klassenkampfes zum Zweck der Errichtung einer sozialistisch/kommunistischen Gesellschaftsordnung ist (zur Rechtsprechung siehe etwa BAG v. 13.10.1988, Az. 6 AZR 14/85; BVerwG v. 1.2.1989, Az. 1 D 2.86; OVG NRW v. 13.2.2009).

bb) Ebenso nicht zu beanstanden ist die weitere Bewertung im Bericht 2010, in der ... werde ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt, der in dieser Form nicht nur dem Kampf gegen Rechtsextremismus diene, sondern der alle nicht-marxistischen Systeme - also auch die parlamentarische Demokratie - als potenziell faschistisch, zumindest aber als zu bekämpfende Vorstufe zum Faschismus betrachte.

Diese Wertung rechtfertigt sich bereits aus dem dargestellten ganz erheblichen Einfluss der DKP auf die ... Daraus folgt die spezifisch kommunistische Färbung und Interpretation des Antifaschismus-Begriffs der DKP auch innerhalb der ..., der sich wesentlich vom bürgerlich-liberal geprägten Antifaschismus-Begriff unterscheidet. Nach der kommunistisch orientierten Antifaschismus-Theorie sind bürgerliche Demokratie und Faschismus nur verschiedene Ausprägungen des Kapitalismus; in Zeiten einer Bedrohung wandle sich die bürgerliche Demokratie in eine faschistische Diktatur. Folgerichtig führen danach nur die Abschaffung des Kapitalismus und die damit verbundene Überwindung aller Klassengegensätze zur Abschaffung des Faschismus. Echter Antifaschismus muss danach bei der kapitalistischen bürgerlichen Gesellschaftsordnung ansetzen.

Als maßgeblicher Vertreter der marxistischen Faschismustheorie innerhalb der ... kann Prof. Dr. ... angesehen werden. Dieser hielt auf dem 4. Bundeskongress der ... am ...4.2011 eine Rede zur Eröffnung der Schwerpunktdebatte (siehe eigene Dokumentation des Kongresses in Klageerwiderung, Anlage B9). Darin führt er u. a. aus: „Faschismus ist im Deutschen ein mehrdeutiges Wort: es bezeichnet eine Organisation, Bewegung oder Partei, eine Ideologie und eine Staatsform, die faschistische Diktatur genannt wird. Und diese Diktatur ist eine der denkbaren, möglichen und verwirklichten Ausprägungen bürgerlicher Herrschaft. Das ist das Wesen der Sache und des Streits. Eine Ausprägung neben anderen: der konstitutionellen Monarchie, der parlamentarischen Republik oder auch dieser oder jener Form autokratischer Herrschaft. In welchen Formen die bürgerliche Gesellschaft ihren staatlichen Rahmen findet, hängt nicht in erster Linie von Überzeugungen ab, wiewohl die beim Handeln von Menschen immer im Spiele sind, sondern davon, welche von ihnen den in der Gesellschaft dominierenden Interessen und deren Verfechtern dient, sie fördert und womöglich auch sichert“. Dieses spezifische Verständnis von „Antifaschismus“ der DKP und in der ... erinnert an den „Antifaschismus“ als Staatsdoktrin der ehemaligen DDR, wonach alle nicht-sozialistischen Staaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, „faschistisch“ waren (siehe auch die Bezeichnung der ehemaligen Berliner Mauer als „antifaschistischer Schutzwall“). Es setzt sich fort in den zu Beginn der 1980er-Jahre entstandenen ...-Gruppen, die sich auch auf die autonome Szene erstrecken. Nach verfassungsschutzrechtlicher Bewertung des Bundes (siehe etwa Verfassungsschutzbericht 2010 des Bundesministeriums des Innern, Internet) ist das Ziel der sogenannten Antifaschismus-Arbeit - in linksextremistischen Organisationen - „der Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung als kapitalistisches System, um die angeblich diesem Gesellschaftssystem immanenten Wurzeln des Faschismus zu beseitigen“; die Bekämpfung des Rechtsextremismus sei dabei lediglich eine vordergründige Aktivität. Die in diesem Zusammenhang oft geäußerte Parole „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“ (siehe hierzu ausführlich Klageerwiderung, Abschnitt 1.4.3.6) erscheint damit in einem anderen Licht. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, dient die Parole schlicht der Bekämpfung und Diskreditierung missliebiger anderer Meinungen. Die Deutungshoheit darüber, was unter „Faschismus“ zu verstehen ist, nehmen die genannten Gruppen für sich in Anspruch.

cc) Die Behauptung im Bericht 2010, die ... arbeite auch mit gewaltorientierten autonomen Gruppen zusammen, wurde bereits oben unter a) dd) und ee) im Zusammenhang mit der Unterstützung von Blockadeaktionen in ... gegen genehmigte Versammlungen und der Solidarisierung mit gewaltbereiten Mitgliedern der „... (...)“ sowie Äußerungen von Prof. Dr. ... als zutreffend erkannt.

c) Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Die Berichterstattung im Bericht 2010 genügt auch den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.

Insbesondere ist die Berichterstattung in Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses und der privaten Belange der Klägerin nicht unzumutbar. Bei der ... handelt es sich um die bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation des Antifaschismus, so dass schon von daher eine Berichterstattung geboten erscheint. Unzumutbare Nachteile für die Klägerin sind nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund der über dreißigjährigen im wesentlich gleichen Berichterstattung bis zum Jahr 2009, gegen die sich die Klägerin niemals gerichtlich zur Wehr gesetzt hat.

2. Verfassungsschutzberichte 2011, 2012 und 2013

Die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wiederholen im Wesentlichen die verfassungsschutzrechtlichen Bewertungen im Bericht 2010 und bringen zur Stützung der Bewertungen teilweise dieselben tatsächlichen Anhaltspunkte vor, ergänzen diese aber um aktuelle und ebenso zutreffende Fakten. Zum Vorwurf der Zusammenarbeit mit gewaltorientierten autonomen Gruppen zitieren die Berichte 2011 und 2012 einen Auszug aus einem weiteren Interview mit Prof. Dr. ... mit dem Titel „Es geht um die Verfasstheit dieser Gesellschaft“ in der Tageszeitung „... (...) vom ... 2011 (Internet-Fassung, siehe dazu Klageerwiderung, Anlage B48). Wie bei dem schon behandelten Interview mit dieser Zeitschrift vom ...1.2010 (siehe Klageerwiderung, Anlage B59) geht aus dem Kontext des Gesamtinterviews eindeutig hervor, dass hierbei die Frage der Zusammenarbeit mit „gewaltorientierten“ autonomen Gruppen inmitten steht, die Prof. Dr. ... nicht generell auszuschließen vermag. In diesem Interview bekräftigt ... erneut seine positive Beurteilung von Massenblockaden gegen genehmigte Veranstaltungen und sieht in diesen Aktionsformen ein „zukünftiges antifaschistisches Erfolgsrezept“. Im Bericht 2012 wird zu dieser Thematik ein Ausschnitt eines weiteren Interviews mit Prof. Dr. ... mit dem Titel „Wir lassen uns nicht einschüchtern“ in der „...“ vom ...1.2012 (zum Ausdruck siehe Bl. 290a der Gerichtsakte) gebracht. In diesem Interview verstärkt ... erneut sein Eintreten für Massenblockaden gegen genehmigte Veranstaltungen. Er ruft als Bundesvorsitzender der ... „ausdrücklich“ zur Beteiligung an den in ... geplanten „antifaschistischen Massenblockaden“ auf. Im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen gegen Teilnehmer früherer Blockadeaktionen, die im Interview als massive staatliche Kriminalisierung der linken Demonstranten qualifiziert werden, erklärt ..., dass die ...-Mitglieder mit allen solidarisch seien, die von der staatlichen Repressionswelle betroffen seien. ... erklärt weiter, dass sich die Mitglieder auch nicht von „martialisch ausgerüsteten Polizeibeamten, Wasserwerfern und Pfefferspray abhalten“ ließen. Deutlicher kann man kaum die Nähe zu illegalen Gewaltmaßnahmen und die aktive Teilnahme daran sogar gegenüber den staatlichen Sicherheitskräften zum Ausdruck bringen. Im Bericht 2013 wird im Zusammenhang mit der Thematik des Verhältnisses der ... zur Gewalt ein bayernweites „... Jugendcamp“ in der Nähe von ... erwähnt, das von der im Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindliche gewaltbereite autonome Gruppe qualifizierten Organisation „...-...“ und dem ... im September 2013 organisiert wurde. Auf dem Programm des Jugendcamps stand neben der Vermittlung marxistischer Theorien auch ein „Blockadetraining“. Zu diesem Sachverhalt hat sich die Klägerin nur insoweit eingelassen, als dass das Jugendcamp von prominenten Persönlichkeiten, wie z. B. von ..., unterstützt worden sei. An der linksextremistischen gewaltorientierten Ausrichtung des Camps ändert dieser Einwand freilich nichts.

Insgesamt lässt sich deshalb feststellen, dass auch die Berichterstattung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zu Recht erfolgt ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.