Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2016 - M 9 S 16.4791, M 9 K 15.4416

25.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und für das Hauptsacheverfahren (M 9 K 15.4416) abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für seine gegen eine Ausweisung gerichtete Klage.

Der am … 1972 in …/Kosovo geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas. Er reiste erstmals am 25. April 1992 nach Deutschland ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag vom 9. September 1992 wurde bestandskräftig abgelehnt. Nachdem er zwischenzeitlich nach … abgeschoben worden war, wurde auch sein Asylfolgeantrag vom 29. April 1996 abgelehnt. Nach erneuter Wiedereinreise und Abschiebung reiste der Antragsteller am 3. Juli 2000 im Wege der Familienzusammenführung mit gültigem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Folgenden am 21. Februar 2007 eine Niederlassungserlaubnis.

Der Antragsteller ist verheiratet mit seiner Ehefrau … Mit ihr hat er drei Söhne, …, … und … Seine Frau und die Söhne … (geboren am … 1996) und … (geboren am … 2001) wurden am 17. Juli 2014 eingebürgert, der Sohn … (geboren am … 2003) ist seit Geburt deutscher Staatsangehöriger.

Der Antragsteller ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten (Bl. 1571ff. des Behördenakts, Band IV):

1. …12.1993 AG … (…)

Rechtskräftig seit 26.02.1994

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs mit fahrlässiger Körperverletzung mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

70 Tagessätze zu je 10,- DM Geldstrafe;

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.05.1995

2. …02.1994 AG … (…)

Rechtskräftig seit 22.02.1994

Beihilfe zum Diebstahl

Geldauflage

3. …01.1995 AG … (…) …

Rechtskräftig seit 11.01.1995

Diebstahl

40 Tagessätze zu je 45,- DM Geldstrafe

4. …01.1995 AG … (…) …

Rechtskräftig seit 02.03.1995

Versuchte Strafvereitelung

50 Tagessätze zu je 40,- DM Geldstrafe

5. …041995 AG … (…) …

Rechtskräftig seit 28.06.1995

Gefährliche Körperverletzung

7 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 27.06.1997

Einbezogen wurden die Entscheidungen unter 3. und 4.

6. …03.1997 AG … (…) …

Rechtskräftig seit 04.07.1997

Versuchte Nötigung

80 Tagessätze zu je 10,00 DM Geldstrafe

7. …03.1997 AG … (…) …

Rechtskräftig seit 14.04.1997

Hausfriedensbruch

20 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe

8. …06.1997 AG … (…) …

Rechtskräftig seit 11.08.1997

Diebstahl in 4 Fällen

7 Monate Freiheitsentzug

9. …02.1998 AG … (…) …

Rechtskräftig seit 17.03.1998

nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

90 Tagessätze zu je 15,- DM Geldstrafe

Einbezogen wurden die Entscheidungen unter 6. und 7.

Weiter wurde der Antragsteller mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts …vom … September 2012 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ferner des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der Antragsteller als Kopf einer Bande vorwiegend in gewerbliche Objekte in den Landkreisen … und … und im Großraum … eingebrochen war und Tresore oder ähnlich abgesicherte Behältnisse vor Ort aufgeflext oder sie weggebracht und später aufgeflext hatte, um so an Bargeld zu gelangen. Der Antragsteller trat dabei neben seinen Tatbeteiligungen vor Ort als Wirt eines Kaffees in … auf, in dem sich die Mitglieder dieser Bande trafen, um ihre Unternehmungen zu planen und die Beute aufzuteilen. Laut Strafurteil handelt es sich bei allen abgeurteilten Einzeltaten um schwere Fälle, die sich vor allem durch eine professionelle Vorgehensweise und eine hohe Beute auszeichneten.

Nach vorheriger Anhörung vom ... Februar 2013 erließ das Landratsamt … folgenden Bescheid:

I.

Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.

III.

Sie werden aus der Haft heraus nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, abgeschoben.

IV.

Für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft heraus werden Sie, unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, aufgefordert, innerhalb von acht Tagen nach Entlassung aus der Haft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, wird die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung verlängert.

V.

Die Wirkung der Ausweisung in Ziffer 1. wird auf zehn Jahre ab Ausreise befristet. Es ist Ihnen untersagt, das Bundesgebiet innerhalb dieser Zeit wieder zu betreten.

VI.

Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.

Die Ausweisungsverfügung stütze sich auf § 53 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Satz 2 bis 4 AufenthG. Wegen der Verurteilung durch das Landgericht … läge der zwingende Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 Variante 1 AufenthG vor. Der Antragsteller genieße besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG. Es seien schwerwiegende Gründe i. S. des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegeben, da der Antragsteller bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich als Bewährungsversager erwiesen habe. Weder seine familiären Umstände noch seine Aufenthaltsdauer in Deutschland begründeten vorliegend einen Ausnahmefall. Sollte ein solcher doch vorliegen, werde hilfsweise eine umfassende ordnungsgemäße Ermessensabwägung vorgenommen, um auch eine Ermessensausweisung nach § 53 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Satz 2 bis 4 und § 55 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG zu begründen. Die Ausweisung verfolge zum einen spezialpräventive Zwecke. Die Gefahrenprognose für den Antragsteller falle negativ aus. Seine strafrechtlichen Verurteilungen zeigten, dass er eine niedrige Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten habe und wieder straffällig werde. Die familiären Verhältnisse und der Umstand, dass dem Antragsteller ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe nach Entlassung, seien in Rechnung gestellt worden. Diese führten jedoch nicht zu einer günstigeren Sozialprognose, da sein bisheriges Verhalten gezeigt habe, dass seine Familie ihn nicht an der Begehung von Straftaten hindern könne. Rein vorsorglich sei auszuführen, dass auch eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen zulässig wäre. Die vom Antragsteller begangene Straftat wiege besonders schwer. Es bestehe deshalb ein dringendes Bedürfnis daran, durch seine Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die Ausweisung sei auch im Übrigen verhältnismäßig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK beachtet worden. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung. Der Antragsteller sei erst im Alter von 20 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, weswegen er nicht in ein für ihn fremdes Land zurückkehre. Die weitere Trennung von Frau und Kindern stelle keine unbillige Härte dar, da der Antragsteller sich diese selbst zuzuschreiben habe. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr sei eine räumliche Trennung unumgänglich. Die Familie des Antragstellers spreche sehr gut die Sprache des Heimatlandes, weshalb auch Besuche problemlos durchzuführen seien. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig gewesen, da ansonsten bereits im Rahmen eines eventuell längerfristigen Hauptsacheverfahrens mit einer Realisierung der Wiederholungsgefahr hätte gerechnet werden müssen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist in Ziffer V. sei das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen gewesen. Die Prognose sei so zu treffen gewesen, da ein überragendes öffentliches Interesse an der längerfristigen Einreisesperre bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom … September 2015 aufzuheben. Weiter wurde im Hauptsacheverfahren beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Vorliegend beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. M 9 K 15.4416, anzuordnen.

Im Verfahren M 9 K 15.4416 und im hiesigen Verfahren wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keinerlei Ausweisdokumente für die Ausreise verfüge. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Familie nach der Haftentlassung wieder aufgenommen habe, müsse das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug hintanstehen. Der Antragsteller könne bei seinem Bruder im Bereich Hausmeisterservice bzw. bei der Fa. … Security wieder in Vollzeit angestellt werden. Er sei sehr bemüht, seiner Vaterrolle gerecht zu werden. Die Söhne litten unter einer Trennung besonders. Eine weitere Trennung im Zuge der Ausweisung des Klägers sei unzumutbar, da die Familie, anders als jetzt, nicht weiter die Möglichkeit habe, den Antragsteller jederzeit zu besuchen. Der Kläger habe sich bis zur Verurteilung im Jahr 2012 fünf Jahre strafffrei gehalten. Er habe weiterhin an der allgemeinen Deliktgruppe zur Tataufarbeitung teilgenommen. Die Zukunftsprognose des Antragstellers sei in keiner Weise negativ. Er habe den Willen zur Legalität und deswegen bestehe eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit. Aus all diesen Gründen sei die Ermessensausübung des Antragsgegners fehlerhaft, der Bescheid mithin rechtswidrig und aufzuheben. Auch die Vollstreckung der Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Sohn … habe wegen der Trennungsproblematik eine Jugendpsychotherapie begonnen. Er habe aufgrund der Trennung von seinem Vater ehebliche Schulprobleme und sei schwer depressiv. Durch die Inhaftierung des Antragstellers sei keine Entfremdung eingetreten. Die Kinder hätten im Übrigen nicht die finanziellen Mittel, den Vater immer wieder im Kosovo zu besuchen. Aufgrund ihrer langen Integration im Bundesgebiet könne es den deutschen Kindern des Klägers nicht zugemutet werden, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlagern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Er stütze sich auf §§ 53ff. AufenthG. Vom Antragsteller gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Allein die Höhe der letzten strafgerichtlichen Verurteilung sei ein hinreichender Gradmesser für das Bedürfnis vorbeugender Schutzmaßnahmen. Der Kläger sei höchst kriminell und professionell vorgegangen, es handele sich um organisierte Kriminalität. Die familiären Beziehungen seien berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe sich durch diese aber nicht von seinen Taten abhalten lassen. Er habe seine Prägung und Sozialisation in seinem Heimatland erfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 9 K 15.4416, und auf die zugehörigen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (1.) bleibt ebenso erfolglos wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (2.).

1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn es im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung zum Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich dabei an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren, die summarisch überprüft werden.

Mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den streitgegenständlichen Bescheid gerichteten Anfechtungsklage.

Nach den dargestellten Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse, da die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer II. des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Landratsamt Erding hat als zuständige Ausgangsbehörde nicht nur formelhaft, sondern unter ausführlicher Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses die Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt.

In materieller Hinsicht ist der Bescheid vom ... September 2015 bei gebotener summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (a) und die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlichen Annex-Entscheidungen getroffen (b). Über die Rechtmäßigkeit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre ab Ausreise wird nicht im vorliegenden Eilverfahren entschieden (c).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris; U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris). Bei Beschlüssen tritt an die Stelle dieses Zeitpunkts der Zeitpunkt der Eilentscheidung (Schoch u. a., VwGO, Stand: 30. EL 2016, § 80 Rn. 413). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (BGBl I S. 2557), die insbesondere die Neufassung des Ausweisungsrechts durch Art. 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 enthalten, zugrunde zu legen. Danach ist die Entscheidung über eine Ausweisung stets eine - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare - Rechtsentscheidung (BR-Drs. 642/14, S. 56). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung ist nunmehr einheitlich für alle denkbaren Ausweisungsanlässe, dass die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (§ 54 AufenthG n. F.) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (§ 55 AufenthG n. F.) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

a) Die durch den Antragsgegner unter Ziffer I. verfügte Ausweisung des Antragstellers, die noch auf §§ 53 ff. AufenthG a. F. gestützt wurde, beurteilt sich daher nach den §§ 53 - 55 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Danach handelt es sich bei der Ausweisungsentscheidung in keinem Fall mehr um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BR-Drs. 642/14, S. 56). Dabei ist zunächst von den in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen auszugehen. Hat ein nach diesen Vorschriften vertyptes Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können (VG Oldenburg, U. v. 11.1.2016 - 11 A 892/15 - juris).

Im Fall des Antragstellers besteht zum einen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom ... September 2012 wegen schwerem Bandendiebstahl in 6 tatmehrheitlichen Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ferner wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dieser Sachverhalt begründet des weiteren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG. Bei serienmäßiger Begehung von Eigentumsdelikten wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat. Für die Annahme einer Serie sind bereits drei eigenständige Taten in gewisser räumlicher und zeitlicher Nähe, die Gegenstand einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB sind, ausreichend (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, Stand: 1. Auflage 2016, Rn. N 5).

Aufgrund der Aktenlage ist andererseits davon auszugehen, dass im Fall des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG besteht. Nach seiner Haftentlassung hat er laut der Erklärung seiner Familienangehörigen (Bl. 4 des Gerichtsakts im Verfahren M 9 S 16.4791) die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinen Kindern wiederhergestellt.

In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich die Ausweisung des Antragstellers trotz seiner schwerwiegenden Bleibeinteressen nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Diese Kriterien, die sich nach der Gesetzesbegründung an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangezogenen Kriterien orientieren, sind nicht abschließend und können sich sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers auswirken (BR-Drs. 642/14, S. 56). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, folgende maßgebliche Kriterien heran: Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen Betroffenen; die familiäre Situation des Ausländers, wie z. B. die Ehedauer und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Paares ist; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er eine familiäre Beziehung einging; ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und eventuell deren Alter und das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird; die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Ausländers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland (EGMR, E.v. 22.1.2013 - 66837/11 - juris).

Die von § 53 Abs. 1 AufenthG als Tatbestandsvoraussetzung geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ist gegeben. Dabei gilt, dass die anzustellende Prognose, wie jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris).

Beim Antragsteller besteht eine erhebliche konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten, gerichtet insbesondere gegen das Eigentum, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit (Diebstahl, gefährliche Körperverletzung).

In diese Beurteilung fließen neben dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... September 2012 auch die erheblichen Vorverurteilungen und die enorme Rückfallgeschwindigkeit in den Jahren zuvor ein. Ebenfalls gewürdigt werden die Geschehnisse im Strafprozess. Der Antragsteller wurde in den Jahren 1993 bis 1998 insgesamt neunmal wegen verschiedener Delikte verurteilt (Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, versuchte Nötigung, versuchte Strafvereitelung, vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs). All die dabei gegen ihn ausgesprochenen Maßnahmen (Geld- und Bewährungsstrafen) hat er sich nicht zur Warnung dienen lassen, er ist vielmehr immer wieder straffällig geworden. Die seit 2010 begangenen Straftaten wurden umfassend durch das Strafurteil des Landgerichts … aufgearbeitet. Die Delikte wurden im Rahmen organisierter Kriminalität begangen, der Antragsteller und seine Mittäter legten dabei eine hohe kriminelle Energie an den Tag und wirkten arbeitsteilig und professionell über einen langen Zeitraum zusammen. Noch während des Strafprozesses wirkten diese Strukturen bzw. Mechanismen fort, was sich durch die verschiedenen im Strafurteil belegten Versuche von Bandenmitgliedern zeigte, den Antragsteller durch Falschaussagen und unwahre Alibis zu decken.

An die Eintrittswahrscheinlichkeit sind dabei angesichts der Gefährlichkeit des Antragstellers geringe Anforderungen zu stellen. Die Gefahren, die insbesondere von schwerem Bandendiebstahl, aber bspw. auch von gefährlicher Körperverletzung, ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der Gesundheit und des Eigentums der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (BVerwG, U. v. 14.4.2013 - 1 C 13/12 - juris). Bereits die Anlasstat der Ausweisung - zusammen mit dem Verhalten des Antragstellers vor und nach dieser Tat - indiziert hierbei grundsätzlich die Gefahr erneuter schwerer Straftaten durch den Kläger (VG München, U. v. 7.4.2016 - M 12 K 15.5408 - juris). Der Kläger hat sich durch die zahlreichen - auch einschlägigen - Verurteilungen uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Die Kammer geht im Anschluss an die Erwägungen des Landratsamtes - von einer noch ausführlicheren Darstellung wird nach § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen - und aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der Antragsteller mit erheblicher krimineller Energie handelt. Er ist bereit, seine persönlichen Interessen mit Gewalt gegen andere und deren Eigentum durchzusetzen und geht dabei planvoll vor.

Dass zwischen den Vorverurteilungen und dem Strafurteil des Landgerichts … ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt, steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Davon abgesehen, dass auch in diesem Zwischenzeitraum mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller angestrengt, aber eingestellt wurden, und dass der Antragsteller mutmaßlich nur in den Phasen auf kriminelle Handlungen verzichtete, in denen er eine Verlängerung seiner Aufenthaltstitel bzw. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erstrebte, ist es für eine Prognose wie der vorliegenden nicht notwendig, lückenlose Verurteilungen über Jahrzehnte hinweg nachzuweisen. Allein die Delikte, die der Antragsteller ab 2010 verwirklichte und die Gegenstand des Strafurteils waren, reichen für eine entsprechende Gefahrenprognose aus. Es wiegt im Übrigen nach Ansicht des Gerichts sogar schwerer, dass der Antragsteller nach mehreren „Warnschüssen“ in Form von Verurteilungen und auch nach der Geburt zweier weiterer Söhne, anstatt einer Berufstätigkeit beispielsweise in seinem Ausbildungsberuf nachzugehen und seiner auch finanziellen Verantwortung für seine Familie auf legalem Wege nachzukommen, seine strafrechtlich relevanten Unternehmungen mit größerer Schlagkraft - nunmehr gar in Form einer von ihm mitbestimmten Bande - wieder aufnahm. Damit hat er nachgewiesen, dass er langfristig kein Interesse an einer Eingliederung in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland hat, sondern vielmehr wieder in alte Muster zurückfällt.

Die Teilnahme des Antragstellers an der allgemeinen Deliktgruppe zur Tataufbereitung und Rückfallvermeidung (Bl. 37 des Gerichtsakts im Verfahren M 9 K 15.4416) kann zu keiner anderen Bewertung führen, da diese Maßnahme nach schriftlicher Bestätigung des Anstaltspsychologen nur dann die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten verhindert, wenn der Straftäter tatsächlich einen festen Willen zur Legalität hat. Mehr beinhaltet die Stellungnahme nicht. Für die tatsächliche Einschätzung des Antragstellers ist sie damit unergiebig.

Ausgehend von der beim Antragsteller nach Überzeugung der Kammer bestehenden Wiederholungsgefahr erneuter Straftaten wiegt das Ausweisungsinteresse auch unter Berücksichtigung der Art. 6 GG und 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schwerer als seine Bleibeinteressen. Sein Bleibeinteresse insbesondere nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG stellt zwar einen durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten gewichtigen familiären Belang dar, der bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers zu berücksichtigen ist, setzt sich jedoch nicht stets durch (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris; B. v. 14.4.2015 - 10 ZB 14.2534 - juris). Vorliegend ist dem Ausweisungsinteresse im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten und wegen der konkreten Gefahr der Begehung erneuter schwerer Diebstahlsdelikte der Vorrang einzuräumen. Dies ergibt sich u. a. aus der Überlegung, dass den Antragsteller die Beziehungen zu seinen Söhnen und zu seiner Frau und seine Verantwortung diesen gegenüber auch bislang nicht davon haben abhalten können, schwere Straftaten zu begehen. Er stellte seine Interessen an kurzfristigem Profit aus illegalen Unternehmungen über das Wohl seiner Familie und instrumentalisierte diese sogar teilweise zu diesem Zweck, indem er sie in die Bandenorganisation einband (Brüder) bzw. sich im Strafprozess durch diese decken ließ (Ehefrau). Trotz der sozialen Bindungen des Antragstellers ist keine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration gegeben. In seinem Ausbildungsberuf als Fernmeldetechniker hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, in Deutschland noch nicht gearbeitet. Die mögliche Beschäftigung im Familienbetrieb - Fa. … Security - erfolgte bis dato auf 400-Euro-Basis (Bl. 1075 des Behördenakts Band III). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller eine tragfähige wirtschaftliche Perspektive hat. Da der Antragsteller bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr in Bosnien-Herzegowina lebte, dort seine Ausbildung absolvierte und die Sprache seines Heimatlandes spricht, ist ihm die Rückkehr zumutbar. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Familie ist zu sehen, dass die Söhne des Antragstellers mittlerweile zwanzig, fünfzehn und dreizehn Jahre alt sind und wesentliche Abschnitte ihrer Kindheit aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers getrennt von ihrem Vater verbracht haben, was für ihre Selbstständigkeit spricht. Im Gegensatz zu noch sehr kleinen Kinder können die Kinder des Antragstellers die Folgen der Ausweisung und der damit verbundenen räumlichen Trennung begreifen und diese richtig, d. h. nicht als endgültigen Verlust des Vaters, einstufen. Da die gesamte Familie nach nicht bestrittenem Vortrag des Antragsgegners die Sprache des Heimatlandes spricht, ist auch eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Bosnien-Herzegowina denkbar. Im Übrigen ist die Familie jedenfalls entsprechend mobil, um den Kontakt zum Vater - von Telefonaten und Internettelefonie einmal abgesehen - auch durch Besuche zu halten. Eine Fortsetzung der familiären Beziehungen ist somit sowohl in Bosnien als auch „länderübergreifend“ möglich.

Auch generalpräventive Gründe sprechen für die Ausweisung. Gerade im Fall des Antragstellers, der als Teil einer organisierten und mitgliederstarken Bande den Treff-, Anlauf- und Umschlagspunkt für diese stellte und verwaltete, mithin extrem gut in der Szene vernetzt war und ist, besteht ein dringendes Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer vor ähnlichen Straftaten wie denjenigen, die der Antragsteller begangen hat (vgl. VG München, U. v. 19.5.2010 - M 23 K 09.5181 - juris). Nach all dem überwiegt hinsichtlich des Antragstellers insbesondere wegen der Art und Schwere der Straftaten, derentwegen er ausgewiesen worden ist, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seine ebenfalls besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG.

b) Nach dem Obenstehenden sind auch die Annex-Entscheidungen unter III. und IV. des Bescheides nicht zu beanstanden. Die dem Antragsteller vorsorglich gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise innerhalb von acht Tagen nach seiner Haftentlassung ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Auch der Vortrag, der Antragsteller habe keinen gültigen Pass, ändert hieran nichts. Nach Auskunft des Antragsgegners wurde für den Antragsteller ein sog. Laissez-passer augestellt, das die Rückführung nach Bosnien-Herzegowina ermöglicht.

c) Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ziffer V. des Bescheids unterbleibt im vorliegenden Eilverfahren.

Die mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO flankierte Anfechtungsklage ist bereits nicht der richtige Rechtsbehelf für ein Vorgehen gegen diese Anordnung. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris m. w. N.) wäre eine Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit der Verpflichtungsklage zu erreichen.

Auch eine Umdeutung, § 140 BGB analog, des gestellten Antrags verhilft dem Angriff nicht zum Erfolg. Für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist im vorliegenden Eilverfahren kein Anordnungsgrund erkennbar, es fehlt an einer Eilbedürftigkeit dieser Entscheidung. Eine eventuelle Verkürzung der Frist kann auch aus Bosnien-Herzegowina heraus beantragt werden. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Frist bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.2 und 1.7.2 Streitwertkatalog.

2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos. Nach Auslegung, §§ 133, 157 BGB analog, wurde Prozesskostenhilfe vorliegend nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch in der vorliegenden Eilsache beantragt. Eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse o.Ä. wurde seit der Antragstellung am 2. Oktober 2015 im Verfahren M 9 K 15.4416 nicht vorgetragen.

Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage i. S. v. § 114 ZPO sind dann gegeben, wenn der von dem Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Erfolg gewiss ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen, der Erfolg bei summarischer Prüfung mithin offen ist (BayVGH, B. v. 30.9.2008 - 19 C 08.1758 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers bzw. des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach oben erfolgter summarischer Prüfung erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom … September 2015 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

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(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

Der am ... in ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist verheiratet mit seiner Ehefrau ... Mit ihr hat er drei Söhne, ... und ... Seine Frau und die Söhne ... (geboren am ... September 1996) und ... (geboren am ... Juni 2001) wurden am ... Juli 2014 eingebürgert, der Sohn ... (geboren am ... März 2003) ist seit Geburt deutscher Staatsangehöriger.

Nachdem der Kläger mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Bl. 1571ff. des Behördenakts, Band IV) und zuletzt mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts ... vom ... September 2012 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ferner wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, erließ das Landratsamt ... nach vorheriger Anhörung vom ... Februar 2013 am ... September 2015 folgenden Bescheid:

I.

Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.

III.

Sie werden aus der Haft heraus nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, abgeschoben.

IV.

Für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft heraus werden Sie, unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, aufgefordert, innerhalb von acht Tagen nach Entlassung aus der Haft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, wird die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung verlängert.

V. Die Wirkung der Ausweisung in Ziffer 1. wird auf zehn Jahre ab Ausreise befristet. Es ist Ihnen untersagt, das Bundesgebiet innerhalb dieser Zeit wieder zu betreten.

VI. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Die vormalige Bevollmächtigte des Klägers hat unter dem ... Oktober 2015 Klage gegen den Bescheid erhoben. Der jetzige Klägerbevollmächtigte beantragt im Anschluss daran,

den Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe zu I. des Eilbeschlusses der Kammer vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 S 16.4791, und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot - hier Ziffer V. des Bescheids - nur die Verpflichtungsklage statthaft ist (BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris m. w. N.). Der vom Kläger gestellte Antrag, den Bescheid im Ganzen aufzuheben, muss gegebenenfalls bei sachgerechter Würdigung seines Klagebegehrens dahin ausgelegt werden, dass für den Fall, dass die Ausweisungsentscheidung im Urteil nicht aufgehoben wird, zumindest eine angemessene Verkürzung der Dauer der Befristung erreicht werden soll. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, es ist aber nicht an die Fassung der Klageanträge gebunden, sondern hat das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (BayVGH, U. v. 28.6.2016, a. a. O.). Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechendes Klageziel verfolgt wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom ... September 2015 in der Fassung, die er durch die beklagtenseits zu Protokoll erklärte Abänderung von Ziffer V. des Bescheids in der mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016 erhalten hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Gründe zu II. des Eilbeschlusses vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, auf die diesen Beschluss vollumfänglich bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, B. v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris, und auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Bis zum für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Änderungen der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend wird ausgeführt, dass gegen die Befristung der Ausweisungswirkungen auf nunmehr acht Jahre unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken bestehen.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG.

Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung des familiären Hintergrunds des Klägers im Bundesgebiet eine Dauer von acht Jahren entsprechend den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung angemessen. Die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose ergibt nicht nur aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Bande und seiner tragenden Rolle innerhalb dieser Vereinigung, dass von ihm weiterhin eine konkrete Gefahr der Begehung gerade von Eigentumsdelikten im Rahmen organisierter Kriminalität ausgeht. Es steht außerdem zu befürchten, dass er bei schnellerer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld und die vorhandenen Strukturen seine bisherigen Verhaltensmuster wieder aufnehmen würde. Auch die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung von sieben Jahren und sechs Monaten spricht als ein Kriterium der Abwägung für die nunmehr festgesetzte Frist. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht dem nicht entgegen, da der Kläger aufgrund einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde und von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine relevante Verbesserung der Prognose im weiteren Verfahren ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr hat sich gezeigt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben gegenüber den Ausländerbehörden nicht die bosnische, sondern die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt; insoweit hat er Aufenthaltstitel unter unzutreffenden Voraussetzungen erlangt.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

Der am ... in ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist verheiratet mit seiner Ehefrau ... Mit ihr hat er drei Söhne, ... und ... Seine Frau und die Söhne ... (geboren am ... September 1996) und ... (geboren am ... Juni 2001) wurden am ... Juli 2014 eingebürgert, der Sohn ... (geboren am ... März 2003) ist seit Geburt deutscher Staatsangehöriger.

Nachdem der Kläger mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Bl. 1571ff. des Behördenakts, Band IV) und zuletzt mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts ... vom ... September 2012 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ferner wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, erließ das Landratsamt ... nach vorheriger Anhörung vom ... Februar 2013 am ... September 2015 folgenden Bescheid:

I.

Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.

III.

Sie werden aus der Haft heraus nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, abgeschoben.

IV.

Für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft heraus werden Sie, unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, aufgefordert, innerhalb von acht Tagen nach Entlassung aus der Haft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, wird die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung verlängert.

V. Die Wirkung der Ausweisung in Ziffer 1. wird auf zehn Jahre ab Ausreise befristet. Es ist Ihnen untersagt, das Bundesgebiet innerhalb dieser Zeit wieder zu betreten.

VI. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Die vormalige Bevollmächtigte des Klägers hat unter dem ... Oktober 2015 Klage gegen den Bescheid erhoben. Der jetzige Klägerbevollmächtigte beantragt im Anschluss daran,

den Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe zu I. des Eilbeschlusses der Kammer vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 S 16.4791, und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot - hier Ziffer V. des Bescheids - nur die Verpflichtungsklage statthaft ist (BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris m. w. N.). Der vom Kläger gestellte Antrag, den Bescheid im Ganzen aufzuheben, muss gegebenenfalls bei sachgerechter Würdigung seines Klagebegehrens dahin ausgelegt werden, dass für den Fall, dass die Ausweisungsentscheidung im Urteil nicht aufgehoben wird, zumindest eine angemessene Verkürzung der Dauer der Befristung erreicht werden soll. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, es ist aber nicht an die Fassung der Klageanträge gebunden, sondern hat das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (BayVGH, U. v. 28.6.2016, a. a. O.). Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechendes Klageziel verfolgt wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom ... September 2015 in der Fassung, die er durch die beklagtenseits zu Protokoll erklärte Abänderung von Ziffer V. des Bescheids in der mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016 erhalten hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Gründe zu II. des Eilbeschlusses vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, auf die diesen Beschluss vollumfänglich bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, B. v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris, und auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Bis zum für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Änderungen der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend wird ausgeführt, dass gegen die Befristung der Ausweisungswirkungen auf nunmehr acht Jahre unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken bestehen.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG.

Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung des familiären Hintergrunds des Klägers im Bundesgebiet eine Dauer von acht Jahren entsprechend den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung angemessen. Die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose ergibt nicht nur aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Bande und seiner tragenden Rolle innerhalb dieser Vereinigung, dass von ihm weiterhin eine konkrete Gefahr der Begehung gerade von Eigentumsdelikten im Rahmen organisierter Kriminalität ausgeht. Es steht außerdem zu befürchten, dass er bei schnellerer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld und die vorhandenen Strukturen seine bisherigen Verhaltensmuster wieder aufnehmen würde. Auch die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung von sieben Jahren und sechs Monaten spricht als ein Kriterium der Abwägung für die nunmehr festgesetzte Frist. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht dem nicht entgegen, da der Kläger aufgrund einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde und von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine relevante Verbesserung der Prognose im weiteren Verfahren ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr hat sich gezeigt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben gegenüber den Ausländerbehörden nicht die bosnische, sondern die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt; insoweit hat er Aufenthaltstitel unter unzutreffenden Voraussetzungen erlangt.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der 1969 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist verheiratet und hat inzwischen sieben Kinder, von denen mehrere - u.a. ein im Jahre 2005 geborener Sohn - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eines der anderen Kinder hat eine bis 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, die übrigen sowie seine Ehefrau verfügen über eine Niederlassungserlaubnis. Nach Beschäftigungen in unterschiedlichem Umfang und bei wechselnden Arbeitgebern ist der Kläger seit Juli 2009 bei einer Gebäudereinigung tätig.

2

Der Kläger wurde im Januar 1997 in den Vorstand des Kurdischen Volkshauses H. gewählt, im Dezember 1998 in den Vorstand des Gebetshauses Ehmede Xane H. und wurde in dieser Funktion mehrfach bestätigt. Neben seinem Engagement für diese Vereine sowie für Nachfolgeorganisationen nach Auflösung der Vereine nahm er u.a. an Veranstaltungen kurdischer Organisationen teil, wurde wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt und unterzeichnete die Erklärung "Auch ich bin ein PKK'ler".

3

Am 17. Juli 2007 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis. In einer sich anschließenden Sicherheitsbefragung gab er an, "nur Kurde" zu sein und sich nicht für die PKK oder den KONGRA-GEL zu interessieren. Im Mai 2009 erhob er Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ der Beklagte am 10. Juni 2010 den streitgegenständlichen Bescheid, durch den der Kläger ausgewiesen (Ziffer 1) und ihm die Abschiebung angedroht (Ziffer 2) wurde; außerdem wurde sein Antrag auf Erlass einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt (Ziffer 3) und eine wöchentliche Meldepflicht verbunden mit einer Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 4) angeordnet. Später hob der Beklagte Ziffer 2 des Bescheids auf, während Ziffer 3 nach Rücknahme der Klage bestandskräftig wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Ziffern 1 und 4 des Bescheids auf, weil die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für die PKK nicht erkennen ließen, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehe. Am 2. Dezember 2011 wurde dem Kläger "bis auf weiteres" eine Duldung aus familiären Gründen mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 7. Dezember 2011 geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG. Die PKK sei als den Terrorismus unterstützende Vereinigung einzustufen. Der Kläger habe sie u.a. durch Vorstandstätigkeiten in PKK-nahen Vereinigungen und durch Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen unterstützt. Die Ausweisung sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ausweisungsschutz stehe dem Kläger im Hinblick auf sein jüngstes Kind zwar zu. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG liege aber schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zur Wahrung der Familieneinheit bis auf Weiteres geduldet werde. Gegen ihn spreche im Übrigen seine nach wie vor mangelhafte Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland. Der Umstand, dass sein jüngstes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, ändere daran nichts. Denn seine Ausweisung werde nicht dazu führen, dass dieses Kind faktisch zur Ausreise gezwungen sei. Vielmehr könne es auch unabhängig von der Duldung des Klägers mit Mutter und Geschwistern, die entweder deutsche Staatsangehörige seien oder eine Niederlassungserlaubnis hätten, in Deutschland bleiben und versorgt werden.

5

Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass auch die Ausweisung eines von zwei unterhaltsverpflichteten Elternteilen einen Eingriff in den Unionsbürgerstatus des betroffenen Kindes darstelle. Zudem verletze das Berufungsurteil § 54 Nr. 5 AufenthG. Es fasse den Begriff der Unterstützung des Terrorismus schon objektiv zu weit, weil es darunter schon eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von bloßen Sympathiekundgebungen verstehe. In subjektiver Hinsicht sei erforderlich, dass der Unterstützer in seinen Willen die Absicht aufnehme, mit seinem Handeln auch die terroristischen Aktivitäten der Vereinigung unterstützen zu wollen. Als verfahrensfehlerhaft rügt die Revision, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Vereinigungen, denen der Kläger angehört hat, den Terrorismus unterstützten. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob der Kläger die Eignung seines Verhaltens als Unterstützung des Terrorismus in seinen Willen aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei die Ausweisung rechtswidrig; hilfsweise sei sie mit sofortiger Wirkung zu befristen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er hat im Verlauf des Revisionsverfahrens die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre befristet.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers und die ihm auferlegte Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung ohne Verstoß gegen revisibles Recht als rechtmäßig eingestuft. Weder liegt ein Verstoß gegen § 54 Nr. 5 (1.) oder § 54a AufenthG (2.) vor noch widerspricht die Handhabung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall dem Recht der Europäischen Union (3.). Erfolg hat die Revision nur, soweit sie die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren durch den Beklagten angreift (4.).

8

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten sofortigen Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 12 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vom 17. Juni 2013 (BGBl I S. 1555), zugrunde zu legen. Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der entscheidungserheblichen Bestimmungen aber nicht geändert.

9

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 5, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1 AufenthG.

10

1.1 Das Aufenthaltsgesetz ist anwendbar. Es wird nicht durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) verdrängt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da dieses Gesetz auf den Kläger keine Anwendung findet. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU), ihrer Familienangehörigen. Der Kläger ist zwar Vater mehrerer Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um als Familienangehöriger die Rechte nach dem FreizügG/EU zu erhalten. Hierfür wäre gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU vielmehr Voraussetzung, dass ihm die Kinder (als die stammberechtigten Unionsbürger) Unterhalt gewähren. Das ist indes nicht der Fall.

11

1.2 Die Ausweisung des Klägers ist auch nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Seine zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 31. Mai 2009 liegenden Beschäftigungszeiten konnten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vorgelegen haben - im Hinblick auf den mehrfachen Arbeitgeberwechsel bestenfalls eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 vermitteln, die jedoch durch den jeweils nächstfolgenden Arbeitgeberwechsel erloschen wäre. Auch aus seiner im Juli 2009 begonnenen und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt andauernden Beschäftigung kann der Kläger eine assoziationsrechtliche Position nicht ableiten, da er vor Ablauf eines Jahres seit Arbeitsbeginn durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Juni 2010 ausgewiesen worden ist und damit nicht mehr über eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89, Sevince - NVwZ 1991, 255 Rn. 27 ff. <32>).

12

1.3 Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 16).

13

1.3.1 Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (Urteil vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 20 f.).

14

Für die Kurdische Arbeiterpartei PKK und ihre Nachfolgeorganisationen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es sich um Vereinigungen in diesem Sinne handelt, weil sie seit 1997 ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln verfolgt haben und zudem in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (vgl. Ziff. 2.15 des Anhangs zu der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011) erfasst sind. Dies ist von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 90; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 24.10 - juris Rn. 4).

15

1.3.2 Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 124 ff. bzw. S. 18 ff.).

16

Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht festgestellt, dass der Kläger individuelle Unterstützung in diesem Sinne geleistet hat, indem er u.a. im Vorstand zweier PKK-naher Vereinigungen tätig war und an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat, die nach ihrem Anlass und Inhalt der Unterstützung der PKK dienten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, dass die YEK-KOM als Dachverband kurdischer Vereine den Terrorismus unterstütze, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat als Grundlage für diese Feststellung eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz als plausibel eingeschätzt und sich ihre Aussage zu eigen gemacht, nachdem in der mündlichen Verhandlung ein Mitarbeiter des Landesamtes gehört worden war. Damit hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen getroffen. Die Aufklärungsrüge der Revision greift im Übrigen schon deshalb nicht durch, weil der Kläger sein Begehren, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, nicht hinreichend - etwa mit Mängeln der genannten Stellungnahme - begründet und zudem die Möglichkeit versäumt hat, durch einen Beweisantrag in der Berufungsinstanz sein Begehren zu verfolgen. Dem Berufungsgericht musste sich die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufdrängen.

17

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Berufungsgericht sich für seine Feststellungen auch auf länger zurückliegende Aktivitäten des Klägers gestützt hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von diesen Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass sie zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG noch beitragen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52 jeweils Rn. 34 f.).

18

1.3.3 Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 125 bzw. S. 19 f.). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an.

19

Dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht für den Kläger daraus abgeleitet, dass ihm aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und durch die Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen mit offenkundiger die PKK unterstützender Zielrichtung der Bezug der von ihm unterstützten Vereinigungen zur PKK ebenso wenig entgangen sein kann wie die mögliche Unterstützungswirkung seines eigenen Verhaltens. Entgegen der insoweit erhobenen Verfahrensrüge waren deshalb weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger versehenen Tätigkeiten und den einzelnen besuchten Veranstaltungen nicht erforderlich. Die Erkennbarkeit der PKK-Nähe der von ihm unterstützten Vereine sowie der Eignung seines eigenen Verhaltens als Unterstützung folgt im Übrigen auch aus seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der der Kläger keinerlei Zweifel an seiner Verehrung für Öcalan und an seiner Anhängerschaft zur PKK - möge sie als terroristisch eingestuft werden oder nicht - gelassen hat.

20

1.4 Die Ausweisung ist trotz des dem Kläger zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht zu beanstanden. Insbesondere wahrt die Entscheidung das Gebot der Verhältnismäßigkeit und ist frei von Ermessensfehlern.

21

1.4.1 Dem Kläger kommt der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu Gute, weil er in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen lebt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darf er deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen in der Regel vor, wenn der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Klägers unterhalb der Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen und damit ein atypischer Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat das Berufungsgericht wegen der Hartnäckigkeit des Klägers bei seiner exilpolitischen Tätigkeit und seiner in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Nähe zur PKK und Verehrung für Öcalan nicht gesehen. Dies ist auch wegen der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers in den Vorständen zweier PKK-naher Vereine und seiner übrigen exilpolitischen Aktivitäten nicht zu beanstanden.

22

1.4.2 Als Folge des besonderen Ausweisungsschutzes muss über eine Ausweisung in den Fällen des § 54 AufenthG nach Ermessen entschieden werden, § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Dabei sind zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die privaten Interessen an einem Verbleib des Ausländers in Deutschland gegeneinander abzuwägen (Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 25). Neben den aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden familiären und ehelichen Belangen müssen auch alle anderen gewichtigen persönlichen Interessen in die Entscheidung einbezogen werden, insbesondere soweit sie dem durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatleben zuzuordnen sind.

23

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Dabei kann offenbleiben, ob sie den hohen Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisung genügt (vgl. dazu Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 24), denn jedenfalls liegen gewichtige spezialpräventive Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die Ausweisung rechtfertigen. Der Kläger ist über lange Zeit im Vorfeld des Terrorismus unterstützend tätig gewesen und hat sich hiervon auch im für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht distanziert, sondern seine Haltung nochmals bestätigt. Dabei umfasst seine Tätigkeit zwar keine eigenen Gewaltakte und keine unmittelbare Verstrickung in terroristische Aktivitäten. Durch seine mehrjährige Vorstandstätigkeit in zwei Vereinigungen und die vom Berufungsgericht im Übrigen festgestellten Aktivitäten unterscheidet er sich allerdings auch deutlich von einem einfachen Unterstützer, der durch bloße Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen zwar ebenfalls den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, dabei jedoch ein eher niedriges Profil aufweist. Im Hinblick auf diese Feststellungen ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers von hohem Gewicht.

24

Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des Klägers und seiner Familie unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt, dass dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hinreichend gewichtige private Interessen des Klägers an einem dauerhaften Verbleib in Deutschland nicht gegenüberstehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger trotz seiner langjährigen Anwesenheit in Deutschland wegen seiner nach wie vor schlechten Sprachkenntnisse und seiner starken Hinwendung auf die kurdische Exilgemeinschaft kaum in die deutsche Gesellschaft integriert. Für seinen Verbleib in Deutschland spricht hingegen, dass er in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt und die Familie durch seine Erwerbstätigkeit unterhält. Mehrere Kinder, darunter sein sechsjähriger Sohn, sind deutsche Staatsangehörige, seine Ehefrau und die übrigen Kinder - bis auf eines - sind daueraufenthaltsberechtigt. Dem durch Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Interesse des Klägers und seines jüngsten unterhaltsberechtigten Sohnes, die familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können, solange der Sohn auf den Kläger angewiesen ist, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Aufenthalt des Klägers im Hinblick auf diesen Umstand aus familiären Gründen bis auf Weiteres duldet. Dem Wortlaut der erteilten Duldung entnimmt der Senat, dass diese langfristig, nämlich für den Zeitraum, in dem der jüngste Sohn des Klägers auf diesen angewiesen ist, erteilt worden ist. Dies führt dazu, dass der Aufenthalt des Klägers zwar rechtswidrig und er selbst ausreisepflichtig ist (§ 60a Abs. 3 AufenthG), dass jedoch die Ausweisung vorläufig - solange sich die Umstände, die bei Erteilung der Duldung gegeben waren, nicht ändern - nicht vollstreckt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist dies nicht zu beanstanden. Die in der fortbestehenden Ausreisepflicht des Klägers liegende Einschränkung seiner Rechte ist erforderlich und geeignet, der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen, trägt aber durch die Aussetzung der Vollstreckung dem Übermaßverbot hinreichend Rechnung.

25

Klarzustellen ist allerdings, dass aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht das Erfordernis abgeleitet werden kann, dass in jedem durch das Vorhandensein eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit gekennzeichneten Fall eine Duldung aus familiären Gründen erteilt werden müsste, um die Vollstreckbarkeit der Ausweisung aufzuschieben. Vielmehr können sich besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe je nach ihrem Gewicht und je nach dem Gewicht gegenläufiger Gründe in einer derartigen Konstellation auch ohne Erteilung eines Vollstreckungsaufschubs durchsetzen mit der Folge, dass die sofortige Vollstreckung der Ausweisung nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, muss angesichts der dem Kläger erteilten Duldung nicht entschieden werden.

26

Auch die Ermessensausübung des Beklagten lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt und deren gesetzliche Grenzen beachtet.

27

1.5 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung befristet hat. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 30). Fehlt die notwendige Befristung der Ausweisung, hat das aber nicht zur Folge, dass eine als solche rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 39 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 9 ff.).

28

2. Auch die Anordnung einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht zu beanstanden.

29

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BTDrucks 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, 802. PlProt. vom 9. Juli 2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten.

30

Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, weder von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit noch von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Der Umstand, dass der Kläger über eine Duldung von voraussichtlich mehrjähriger Dauer verfügt, musste zu einer Verlängerung der Meldefrist keinen Anlass geben, da der Grund für die Duldung unabhängig von der vom Berufungsgericht festgestellten starken Neigung des Klägers ist, seine Unterstützungstätigkeit weiterzuführen.

31

3. Die Auslegung der Rechtsgrundlagen für die Ausweisung des Klägers und ihre Handhabung im vorliegenden Einzelfall sind unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Anordnung einer Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung.

32

3.1 Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) ist auf den Kläger nicht anwendbar. Sie regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten wahrnehmen können, das Recht dieser Personen auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und gilt für jeden Unionsbürger, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, sowie seine Familienangehörigen. Familienangehörige im Sinne der Richtlinie sind Verwandte in gerade aufsteigender Linie jedoch nur dann, wenn ihnen von den stammberechtigten Unionsbürgern Unterhalt gewährt wird. Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kinder des Klägers, die deutsche Staatsangehörige sind, von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht. Zudem gewähren sie ihm keinen Unterhalt.

33

3.2 Die Ausweisungsentscheidung ist auch im Hinblick auf Art. 20, 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zu beanstanden. Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 a), Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

34

3.2.1 Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dieser grundlegende Status der Unionsbürger nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dies gilt auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sie sich in einer Situation befinden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, darf auch durch - insbesondere aufenthaltsrechtliche - Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern des Unionsbürgers oder auch gegen andere Bezugspersonen richtet. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht. Allerdings reicht der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrechtzuerhalten, nicht aus. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv völlig abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Lebt er hingegen mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - Slg. 2004, I-9925 Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - Slg. 2011, I-1177 Rn. 41 ff.; vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - Slg. 2011, I-3375 Rn. 44 ff.; vom 15. November 2011 - Rs. C-256/11, Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 59 - 69; vom 8. November 2012 - Rs. C-40/11, Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 66 ff.; vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S. - NVwZ 2013, 419 Rn. 52 ff. mit dem Hinweis auf Rn. 44 der Anträge des Generalanwalts in dieser Sache; und vom 8. Mai 2013 - Rs. C-87/12 , Ymeraga - InfAuslR 2013, 259 Rn. 34 ff.).

35

Jede nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen drittstaatsangehörige Bezugspersonen minderjähriger Unionsbürger muss sich daher an dem Verbot messen lassen, einen derartigen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auszulösen und die Unionsbürgerschaft dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. Die Berufung auf Art. 20 und 21 AEUV ist allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 71). Zu prüfen sind jeweils alle Umstände des konkreten Falles (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 53). Ob eine nationale Maßnahme den Kernbestand der Unionsbürgerschaft in diesem Sinne beeinträchtigt, hat das mitgliedstaatliche Gericht zu entscheiden.

36

3.2.2 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar wendet sich der Kläger gegen seine Ausweisung, während den genannten Entscheidungen des EuGH Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugrunde lagen; soweit zusätzlich Ausweisungsentscheidungen getroffen waren, bildeten sie nicht den Streitgegenstand (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 15. November 2011 BeckRS 2011, 81625 Rn. 27). Doch der Umstand, dass es vorliegend nicht um eine Situation der Familienzusammenführung geht, sondern um eine durch Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgelöste Beendigung des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen, ändert grundsätzlich nichts an der aufgeworfenen Frage, ob eine mitgliedstaatliche Maßnahme dazu führen kann, einen Unionsbürger faktisch zu einem Verlassen des Unionsgebiets zu zwingen. Diese Frage stellt sich auch dann, wenn eine Ausweisung ausgesprochen worden ist. Denn auch in einem solchen Fall müssen die aus der Unionsbürgerschaft folgenden Rechte betroffener Unionsbürger berücksichtigt werden, auch wenn das Gewicht der für die Aufenthaltsbeendigung der Bezugsperson des Unionsbürgers sprechenden Gründe regelmäßig stärker sein wird als in Fällen der Familienzusammenführung. Ob und in welcher Weise dies den unionsrechtlichen Maßstab, an dem die mitgliedstaatliche Maßnahme zu prüfen ist, beeinflusst, muss aus den sogleich auszuführenden Gründen im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.

37

3.2.3 Schon nach den sich aus der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH zu Fällen der Familienzusammenführung ergebenden Grundsätzen scheitert die angegriffene Ausweisung im vorliegenden Fall nicht an Art. 20, 21 AEUV. Zwar übt der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau das Sorgerecht für seinen jüngsten Sohn aus, der die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft besitzt. Auch leistet er ihm Unterhalt aus seiner Erwerbstätigkeit. Auf der anderen Seite verfügen die - ebenfalls sorgeberechtigte - Mutter und fünf Geschwister des jüngsten Sohnes des Klägers über ein Daueraufenthaltsrecht oder über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind also rechtlich nicht zur Ausreise gezwungen, sondern dürfen mit ihrem Kind bzw. Bruder dauerhaft in Deutschland bleiben, wo die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. Sollte sich etwa die Ehefrau des Klägers dennoch zu einer Ausreise zusammen mit ihrem jüngsten Sohn entscheiden, läge darin nicht ein Fall des gegen den Unionsbürger gerichteten unionsrechtswidrigen Zwangs zur Ausreise, sondern eine Folge der freien Entscheidung seiner Mutter (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 27. September 2012 in der Sache C-356/11, O. und S. Rn. 42). Selbst wenn der Kläger das Unionsgebiet verlassen müsste, wäre er im Übrigen nicht gehindert, weiterhin Unterhaltsleistungen zu erbringen; sein jüngster Sohn könnte ggf. einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geltend machen. Umstände, aus denen sich eine affektive Abhängigkeit des Kindes vom Kläger in einem Ausmaß ableiten ließe, das über die genannten Umstände hinaus einen vom Unionsrecht missbilligten Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auslösen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

38

3.2.4 Zudem spricht viel dafür, dass die Ausweisung selbst bei Annahme eines beachtlichen Abhängigkeitsverhältnisses des minderjährigen deutschen Kindes zum Kläger mit Blick auf die diesem bis auf Weiteres erteilte Duldung in der Deutung, die sie durch den Senat erfahren hat, mit Art. 20 und 21 AEUV im Einklang stehen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass in Fällen der Familienzusammenführung die Erteilung einer bloßen Duldung anstelle eines Aufenthaltstitels den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung zum Unionsbürgerrecht nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Sprechen keine gewichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von erheblichem Gewicht für eine Beendigung des Aufenthalts der Bezugsperson eines minderjährigen Unionsbürgers, wird dem Verbot, den Unionsbürger einem unausweichlichen Ausreisedruck auszusetzen, regelmäßig nur durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus Genüge getan. Im vorliegenden Fall einer Ausweisung wegen Unterstützungshandlungen im Vorfeld des Terrorismus dürfte hingegen mit Blick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die auf ein tatsächliches Bleiberecht durch eine Aussetzung der Vollstreckung beschränkte Erteilung einer unbefristeten Duldung mit Arbeitserlaubnis verhältnismäßig und deshalb ausreichend sein, zumal dem Kläger hierdurch nicht "der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden" (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 a.a.O. Rn. 43, Hervorhebung nicht im Original) und damit sein minderjähriges deutsches Kind auch aus diesem Grund keinem unausweichlichem Ausreisezwang ausgesetzt wird. Dies bedarf nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Entscheidung. Von daher bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH zur weiteren Klärung der Grenzen, die Art. 20 und 21 AEUV aufenthaltsbeendenden nationalen Maßnahmen setzen in Fällen, in denen von der Bezugsperson eines minderjährigen Unionsbürgers Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

39

4. Soweit die Revision hilfsweise die vom Beklagten nachträglich vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre angreift, hat sie teilweise Erfolg.

40

4.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung begehrt, ist zulässig (vgl. Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10 und Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 28). Er verfolgt den bereits in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung enthaltenen Hilfsantrag weiter, den das Berufungsgericht hier der Sache nach abgewiesen hat.

41

4.2 Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Nachdem der Beklagte während des Revisionsverfahrens eine Befristung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen hat, war vom Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist hat. Dies ist der Fall. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

42

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf höchstens fünf Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier zwar fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Der Senat geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 40). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen.

43

Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhält und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfügt. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren ist unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Kriterien daher verhältnismäßig. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.

2

Der Kläger reiste 1976 in das Bundesgebiet zu seinen Eltern ein. Seine Mutter war von 1969 bis 1982 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach dem Besuch der Hauptschule schloss er eine Lehre als Elektrokaufmann ab. Im Dezember 1987 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Aus der im März 1988 geschlossenen Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen sind zwei Töchter hervorgegangen. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden.

3

Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich aufgefallen: Wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau wurde er im November 2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht Krefeld verhängte gegen ihn im Oktober 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der Kläger ab Januar 2004 Zeiten berufsbedingter Abwesenheit seiner Ehefrau zur Vornahme sexueller Handlungen an seiner älteren Tochter ausnutzte. Als er bemerkte, dass diese trotz des elterlichen Verbots Kontakt zu einem Jungen hatte, schlug er sie mit der Hand und der Faust ins Gesicht.

4

Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2006 aus und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Über die Ausweisung des assoziationsberechtigten Klägers sei im Ermessenswege zu entscheiden. Wegen der als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltsberechtigung genieße dieser besonderen Ausweisungsschutz, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Diese lägen in spezialpräventiver Ausprägung vor, denn der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten und gewalttätigen Übergriffen sei eine überragend wichtige Aufgabe der Gemeinschaft und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die den Ausweisungsanlass bildende Tat wiege schwer; besonders fielen die Ausnutzung der Vertrauensstellung, die Wehrlosigkeit des Opfers und die Intensität der Tatbegehung ins Gewicht. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bisherigen Verhaltens bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Er sei einschlägig vorbestraft und habe weder Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt noch seien eine Aufarbeitung der Geschehnisse und der Versuch einer Überwindung seiner Neigungen erkennbar. Trotz Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen sowie familiärer Bindungen sei die Ausweisung angesichts der künftig vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter auch mit Blick auf Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung werde zunächst auf unbefristete Zeit ausgesprochen, da über eine Befristung erst nach positiven Veränderungen in der Person des Klägers entschieden werden könne. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf am 25. August 2006 zurück.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2007 ab. Die auf § 55 AufenthG und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gestützte Ermessensausweisung sei nicht zu beanstanden, weil der weitere Aufenthalt des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung begründe. Die spezialpräventive Ausweisung stütze sich nicht allein auf die strafrechtliche Verurteilung. Vielmehr bestünden Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch neue Verfehlungen des Klägers drohe, wenn er zu seiner Familie und damit auch zu seiner jüngeren minderjährigen Tochter in das Umfeld komme, das seine Straftaten ermöglicht habe. Art. 8 EMRK und Art. 6 GG seien nicht verletzt, da bei der Abwägung die Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie die Wiederholungsgefahr erheblich zulasten des Klägers ins Gewicht fielen.

6

Während des Berufungsverfahrens hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. März 2008 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wegen erhöhter Rückfallgefährdung des Klägers abgelehnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Mai 2008 verworfen.

7

Mit Beschluss vom 5. September 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht und darüber hinaus ausgeführt, dass das Ausweisungsverfahren nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zu beanstanden sei. Die Ausweisung sei auch materiell rechtmäßig, denn die Gefahrenprognose habe - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - weiterhin Bestand. Der Kläger sei in erhöhtem Maße rückfallgefährdet. Dies verdeutlichten die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

8

Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 - (Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG richtet. Der EuGH hat die Frage mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 - (Ziebell) in einem Parallelverfahren verneint und entschieden, dass Art. 14 ARB 1/80 einer Ausweisung nicht entgegensteht, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 den Vorlagebeschluss aufgehoben.

9

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (Vier-Augen-Prinzip), das nach der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 weiter anzuwenden sei. Die Befassung der Widerspruchsbehörde im Nachgang zur Ausweisung genüge dem nicht. Bei der Gefahrenprognose seien auch nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderungen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, der sich nach der Entlassung aus der Strafhaft im September 2009 einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und straffrei geführt habe. Klärungsbedürftig sei, was der EuGH in der Ziebell-Entscheidung mit der Schranke der Unerlässlichkeit der Ausweisung meine. Im Übrigen verstoße die unbefristete Ausweisung gegen das Übermaßverbot sowie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Kläger sei faktischer Inländer, da er sich wirtschaftlich und sozial integriert habe. Schließlich verletze die Ausweisung Art. 24 Abs. 3 der Grundrechte-Charta. Hilfsweise begehrt der Kläger im Revisionsverfahren, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Er habe einen Befristungsanspruch aus der Rückführungsrichtlinie sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011.

10

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision für unbegründet.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (3.) als rechtmäßig angesehen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen (2.).

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 5. September 2008 (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12 für die Ausweisung; Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen - für die Abschiebungsandrohung). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

13

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.

14

1.1 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) - ARB 1/80 -. Denn der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80. Er ist im Alter von 12 Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung erlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass seine Mutter von 1969 bis 1982 dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Der Kläger hat bei seinen Eltern gelebt und die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Nach Abschluss der Lehre zum Elektrokaufmann greift auch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zu seinen Gunsten. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Das ist hier der Fall. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor.

15

1.2 Der Senat hat bereits in dem Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 - (Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53 Rn. 21) darauf hingewiesen, dass die Vergewaltigung der Ehefrau und der mehrfache sexuelle Missbrauch der älteren Tochter einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht bilden. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen - insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - staatliche Schutzpflichten aus, die sich auch gegen die Eltern richten.

16

In dem Vorlagebeschluss (a.a.O. Rn. 22) hat der Senat des Weiteren ausgeführt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen gelten (ebenso Urteile vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 17 und vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 <305 f.>). An diesem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung Kritik geäußert worden, da er dem Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten und der daher gebotenen engen Auslegung der unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Aufenthaltsbeendigung als ultima ratio nicht gerecht werde (VGH Mannheim, Urteile vom 4. Mai 2011 - 11 S 207/11 - NVwZ 2011, 1210 und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492). Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, da jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Urteile vom 6. September 1974 - BVerwG 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 <40>; vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 <39> und vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <356>). Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O.), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Der Senat hat schon zu § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG entschieden, dass im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - BVerwGE 57, 61 <65>).

17

Diesen Maßgaben genügt die von dem Beklagten gestellte und von den Vorinstanzen bestätigte Prognose der konkreten Wiederholungsgefahr beim Kläger. Beklagter und Verwaltungsgericht haben die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, bei dem Einsicht, Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehenen fehlen, sowie die mangelnde Überwindung seiner Neigungen durch therapeutische Unterstützung umfassend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich das zu eigen gemacht. Darüber hinaus hat es darauf abgestellt, dass die Strafvollstreckungskammer wegen der erhöhten Rückfallgefährdung des Klägers die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und die Justizvollzugsanstalt sich dahingehend geäußert hat, dass bereits eine Gewährung von Hafturlaub nicht kalkulierbare Sicherheitsrisiken berge. Auf der Grundlage dieser das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) zur erhöhten Rückfallgefährdung des Klägers ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Prognose zulasten des Klägers einen zu niedrigen und damit unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat. Die ausführliche Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und die aus konkreten Umständen abgeleitete Wiederholungsgefahr belegen, dass der Beklagte nicht allein die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für die ausschließlich spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen, sondern die zukünftig vom Kläger ausgehende Gefahr in den Blick genommen hat.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die Zeitspanne, die infolge der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an den EuGH zwischen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und der Verhandlung vor dem Senat verstrichen ist, weder die Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen neuen tatsächlichen Umstände im Revisionsverfahren noch eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - entsprechend seiner vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung nach § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende Beschränkung führt dazu, dass das Revisionsgericht den Streitfall nicht in gleichem Umfang wie das Berufungsgericht prüft und dass es deshalb - im Gegensatz zum Berufungsgericht (§ 128 VwGO) - neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <75>). Dies schließt auch eine Zurückverweisung der Sache nur wegen nachträglicher Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts grundsätzlich aus. Damit soll gleichzeitig der Gefahr einer "Endlosigkeit" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebeugt und verhindert werden, dass einer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berufungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird (Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 48<51 f.> und vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <105 f.>).

19

Die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene revisionsrechtliche Sperre für die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände wird nicht dadurch überwunden, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer gegenwärtigen, d.h. aktuellen Gefahr verlangt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 80, 82 und insbesondere Rn. 84). Damit wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage angesprochen, der infolge der der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Trennung zwischen Tatsacheninstanzen und Revisionsinstanz nur für Entscheidungen der Tatsachengerichte maßgeblich ist. Denn nur ihnen obliegt gemäß § 86 Abs. 1 und 2, §§ 108 und 128 VwGO die Erforschung des Sachverhalts und die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege freier richterlicher Beweiswürdigung. Diese Trennung der Funktionen von Tatsachen- und Rechtsinstanz wird durch das Unionsrecht nicht modifiziert, da es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das gerichtliche Verfahrensrecht auch insoweit zu regeln, als es den Schutz von aus dem Unionsrecht erwachsenden individuellen Rechten gewährleisten soll. Dabei dürfen die prozessrechtlichen Regelungen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden, nur auf nationales Recht gestützten Rechtsbehelfen (Äquivalenzgrundsatz). Zudem darf nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - Rs. C-2/06, Kempter - Slg. 2008, I-411 Rn. 57 und vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen - Slg. 2003, I-3735 Rn. 60 ff. - jeweils m.w.N.). Beiden Grundsätzen wird die Bindung des Revisionsgerichts aus § 137 Abs. 2 VwGO auch in der vorliegenden Fallkonstellation gerecht. Die Eröffnung der auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten dritten Instanz widerspricht auch nicht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Denn der dort niedergelegte Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - Rs. C-69/10, Samba Diouf - NVwZ 2011, 1380 Rn. 69). Er verlangt nicht, dass ein nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats eröffnetes Rechtsmittel wie die Revision eine Überprüfung der Tatsachen auf aktuellem Sachstand ermöglicht. Im Übrigen steht dem Kläger im Hinblick auf nach der Berufungsentscheidung eingetretene Umstände, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der von ihm ausgehenden Gefahr mit sich bringen können, die Möglichkeit zur Beantragung einer Verkürzung der von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 - 5 AufenthG bereits mit der Ausweisung festzusetzenden Frist offen (dazu unter 2.).

20

1.3 Da der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (EuGH, Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 84; so bereits Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <320 f.>). Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.

21

Mit Blick auf diese Vorgaben hat der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 (a.a.O. Rn. 24) ausgeführt, dass die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung sowie der körperlichen Integrität von Frauen in seiner Umgebung nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse daran, den Aufenthalt des Klägers zu beenden, höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland. Zwar schlägt sein über dreißigjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu seinen Gunsten zu Buche. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er über ausreichende persönliche Bindungen in die Türkei verfügt, so dass ihm die Ausreise dorthin zumutbar ist. Der Schutz des Familienlebens und der elterlichen Sorge genießt hohe Bedeutung, verliert aber an Gewicht, wenn man das Kindeswohl der minderjährigen Tochter mitberücksichtigt, so dass die Aufenthaltsbeendigung auch im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 24 Abs. 3 der GRCh gerechtfertigt ist. In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange ist die Ausweisung verhältnismäßig und "unerlässlich" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86). Denn mit diesem Begriff hat der Gerichtshof lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen, d.h. dessen tatsächlich vorliegende Integrationsfaktoren, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492).

22

1.4 Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet; insbesondere ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.> im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759 = NVwZ 2006, 72). In dem hier vorliegenden Fall hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 2. Mai 2006 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr; stattdessen ist nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 79). Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben.

23

Im Übrigen hat der Gerichtshof vor Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG die Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige damit begründet, dass die im Rahmen von Art. 48 EGV eingeräumten Rechtspositionen so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssen. Um effektiv zu sein, müssten diese (materiellen) Rechte von den türkischen Staatsangehörigen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes sei es unabdingbar, ihnen die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. Daher müsse es ihnen ermöglicht werden, sich u.a. auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG zu berufen, da die Verfahrensgarantien untrennbar mit den materiellen subjektiven Rechten verbunden seien, auf die sie sich beziehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 62 und 67). Da Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Satz 2 gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG nicht unverhältnismäßig ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem "Vier-Augen-Prinzip". Dann können assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach der dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen.

24

Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen Stand-Still-Klauseln ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der Senat nicht.

25

Gegen die Auffassung des Klägers spricht bereits, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 ZP betrifft sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittenen Stand-Still-Klauseln überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des "Vier-Augen-Prinzips" mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG eine merkliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG - wie oben dargelegt - der Fall.

26

Im Übrigen entspricht das im vorliegenden Fall durchgeführte Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO den Anforderungen der in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien (Urteil vom 13. September 2005 a.a.O. S. 221 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat mangels durchgreifender neuer Argumente der Revision fest.

27

2. Auf den Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung begehrt, ist die Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

28

2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren in § 142 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll sich das Revisionsgericht grundsätzlich auf die rechtliche Prüfung des in der Vorinstanz bereits erörterten und aufbereiteten Streitstoffes beschränken, um nicht wegen eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Klageantrags ohne weitere Rechtsprüfung zu einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO gezwungen zu sein (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 21.88 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21 = NVwZ 1990, 260<261>). Eine solche Situation liegt aber hier nicht vor. Während des Revisionsverfahrens ist § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in der Weise geändert worden, dass der Kläger nunmehr einen Anspruch auf gleichzeitige Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung hat (s.u. 2.2.2). Dieser Änderung des materiellen Rechts trägt der gestellte Hilfsantrag Rechnung. Durch dessen Einbeziehung wird der Streitstoff auch nicht verändert, da der Befristungsanspruch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaut (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <342>).

29

2.2 Der Hilfsantrag ist nur in geringem Umfang begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.

30

2.2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - juris Rn. 28 f.). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

31

Die Regelungen zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung sind seit dem Ausländergesetz 1965 kontinuierlich zugunsten der betroffenen Ausländer verbessert worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 stand die Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung noch vollumfänglich im Ermessen der Ausländerbehörde. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 sah vor, dass auf Antrag eine Befristung in der Regel erfolgte (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004); die Länge der Frist lag im Auswahlermessen der Behörde. Diese Entwicklung belegt die gewachsene Sensibilität des Gesetzgebers für die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung in zeitlicher Dimension angesichts der einschneidenden Folgen für die persönliche Lebensführung des Ausländers und die ihn ggf. treffenden sozialen, familiären und wirtschaftlichen Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398 ff.>). Denn typischerweise genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten präventiven Zwecke (Urteile vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <147> und vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <371 ff.>).

32

Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung setzte nach den bisher geltenden Vorschriften grundsätzlich die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5; Urteil vom 7. Dezember 1999 a.a.O. S. 147; vgl. auch BTDrucks 11/6321 S. 57 zu § 8 Abs. 2 AuslG 1990). Die gesetzliche Systematik von Ausweisung und Befristung war zweitaktig angelegt, da im Zeitpunkt des Erlasses einer (auch) spezialpräventiv motivierten Ausweisung typischerweise kaum zu prognostizieren ist, wie der Betroffene sich zukünftig verhalten wird. Das Verhalten nach der Ausweisung ist aber neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes, der Berücksichtigung des Ausweisungszwecks und der Folgenbetrachtung im Hinblick auf das Übermaßverbot einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren (Urteil vom 11. August 2000 a.a.O. S. 372 ff.). Die im Gesetz angelegte Trennung von Ausweisung einerseits und Befristung ihrer Wirkungen andererseits hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist (Beschlüsse vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3 und vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2; Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30).

33

Der Senat hat bereits zur früheren Rechtslage mehrfach entschieden, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Einzelfall auch von Amts wegen verpflichtet sein kann, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich war, hing bei einer spezialpräventiven Ausweisung von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8). Bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz war es demgegenüber regelmäßig geboten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung zu entscheiden. Denn in diesen Fällen lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen privaten Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, um die notwendige generalpräventive Wirkung zu erzielen, so dass es unverhältnismäßig wäre, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 29). Sowohl bei der generalpräventiven als auch bei der spezialpräventiven Ausweisung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung "auf Null" gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 LS 4 und Rn. 28).

34

Das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbessert: § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 32 f. - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Zugleich ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.).

35

Diese Änderungen des § 11 AufenthG dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Diese Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt: Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV) gestützt ist und die illegale Einwanderung bekämpfen soll, ergänzt die Migrationspolitik um eine wirksame Rückkehrpolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften (4. Erwägungsgrund). Die Richtlinie findet gemäß Art. 2 Abs. 1 - vorbehaltlich der Opt-out-Klausel in Absatz 2 der Vorschrift - Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese die Voraussetzungen für die Einreise bzw. den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen (5. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen europäischen Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie definiert die Rückkehrentscheidung als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Rückkehrentscheidungen gehen in den in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Fällen mit einem Einreiseverbot einher; gemäß Satz 2 der Vorschrift können sie in anderen Fällen mit einem Einreiseverbot einhergehen. Das Einreiseverbot definiert Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Möglichkeit der Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung.

36

Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 geht davon aus, dass große Teile der in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Vorgaben durch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Aufenthaltsbeendigung bereits erfüllt werden. Da die Richtlinie - anders als das geltende Aufenthaltsrecht mit der Differenzierung zwischen Ausreisepflichten kraft Verwaltungsakts und kraft Gesetzes - eine "Rückkehrentscheidung" verlange, an die unterschiedliche prozedurale bzw. formelle Garantien geknüpft würden, seien punktuelle gesetzliche Anpassungen erforderlich. Diese erfolgten jedoch innerhalb der geltenden Systematik, indem sie an den die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt (z.B. Ausweisung) oder an die Abschiebungsandrohung nach § 59 des Aufenthaltsgesetzes geknüpft würden. Die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erfordere darüber hinaus die Einführung einer Regelobergrenze von fünf Jahren für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG (BTDrucks 17/5470 S. 17).

37

Das macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert hat. Im Regelungsmodell der Richtlinie ist das Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, mit einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie). Aus der Absicht des Gesetzgebers, dieses Modell trotz der beibehaltenen systematischen Trennung von Ausweisung und Befristung nachzuvollziehen, ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung. Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (anders noch zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990: Beschluss vom 14. Juli 2000 - BVerwG 1 B 40.00 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18). Dieser Auslegungsbefund des einfachen Rechts trägt zugleich der besonderen Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Rechnung. Denn der EGMR zieht die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99, Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02, Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03, Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 <327>). Diese grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entscheidung zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt.

38

Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, aus § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergebe sich, dass der Gesetzgeber nach wie vor von einer nachträglichen Befristung ausgehe. Nach dieser Vorschrift ist bei der Bemessung der Fristlänge zu berücksichtigen, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Umstände erst nach Erlass der Ausweisung feststellen lassen. Dennoch läuft die Vorschrift bei gleichzeitigem Erlass von Ausweisung und Befristung nicht leer. Denn die Ausländerbehörde hat ihre zusammen mit der Ausweisung getroffene Befristungsentscheidung, die sich u.a. auf eine Prognose des künftigen Verhaltens des Ausländers stützt und die Folgen der Ausweisung im Hinblick auf das zeitliche Übermaßverbot berücksichtigt, auf Antrag zu überprüfen und ggf. neu zu fassen, wenn einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren sich im Nachhinein ändert. Neben nachgewiesenen entscheidungserheblichen Änderungen der Sachlage kennzeichnet § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG einen zusätzlichen Punkt, der von der Ausländerbehörde bei einer nachträglich beantragten Verkürzung der Frist zu berücksichtigen ist. Im Übrigen haben auch die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristungsentscheidung, die auch hinsichtlich der Bemessung der Fristdauer seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde steht (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31), die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen zu berücksichtigen.

39

2.2.2 Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30). Damit wird dem sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte - die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (s.o. Rn. 32). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen.

40

Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt - wie hier - eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (Weiterentwicklung des Urteils vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31).

41

2.2.3 Der Senat hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts und auf der Grundlage von dessen tatsächlichen Feststellungen - eine Frist von sieben Jahren für angemessen.

42

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen.

43

Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger - im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr erachtet der Senat auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von sieben Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung tragen zu können. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds ist nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreiten wird. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auf den bei ihm während des Revisionsverfahrens gestellten Befristungsantrag auf aktueller Tatsachengrundlage zu prüfen hat, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers zur Entwicklung seit dem 5. September 2008 Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Frist ergeben.

44

3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da infolge der Ausweisung seine gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsberechtigung erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die im angefochtenen Bescheid vom Beklagten getroffene Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat legt der Senat in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass ihm eine Frist von 31 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht.

45

4. Die Frage, ob die Ausweisung, die Befristung ihrer Wirkungen und die Abschiebungsandrohung an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, für davor erlassene und mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohungen keine Geltung beansprucht (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 35 und vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 15; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch VerwGH Wien, Urteile vom 16. Juni 2011 - Az. 2011/18/0064 - und vom 20. März 2012 - Az. 2011/21/0298). Für den sachlichen Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist zudem umstritten, ob die Ausweisung als Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen werden kann (dafür: Basse/Burbaum/Richard, ZAR 2011, 361<364>; Hörich, ZAR 2011, 281 <284 Fn. 45>; dagegen: VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412; offen: OVG Münster, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88). Das alles kann indes hier dahinstehen. Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die (Wirkungen der) Ausweisung und die Abschiebungsandrohung unterstellt, verhilft das der Revision im vorliegenden Fall nicht in weitergehendem Umfang zum Erfolg. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan. In dem hier vorliegenden Fall konnte die Dauer des Einreiseverbots auch die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, da der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt.

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Nachdem der Kläger aber mit seinem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt hat, hat er 9/10 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1974 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.

2

Der Kläger wuchs bei seinen Eltern im Bundesgebiet auf. Er besuchte zunächst eine Förderschule und im Anschluss daran das Berufsgrundschuljahr, das er ohne Abschluss beendete. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete jeweils nur für kurze Zeiträume, war überwiegend arbeitslos. Ihm wurden mehrere befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, zuletzt bis zum 20. Oktober 1999. Sein Verlängerungsantrag vom 12. Oktober 1999 wurde nicht mehr beschieden.

3

Der unverheiratete und kinderlose Kläger ist drogenabhängig. Er konsumierte nach eigenen Angaben seit seinem dreizehnten Lebensjahr zunächst Haschisch und seit seinem sechzehnten Lebensjahr Heroin. Seit mehr als 20 Jahren ist er immer wieder straffällig geworden, überwiegend wegen Drogen- und Eigentumsdelikten. Er verbrachte viele Jahre in Strafhaft und begann mehrfach Drogentherapien, allerdings ohne Erfolg. Im Juni 2007 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wofür eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt wurde.

4

Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 16. September 2008 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Über die Ausweisung des Klägers sei nach Ermessen zu entscheiden, weil er als Kind türkischer Arbeitnehmer ein aus dem Assoziationsratsbeschluss ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitze. Zudem genieße er aufgrund seiner Geburt in Deutschland besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Sein in den begangenen Straftaten zum Ausdruck gekommenes Verhalten stelle eine hinreichend schwere Gefährdung dar. Er sei in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und habe sich dabei weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch ausländerbehördliche Ermahnungen und Hinweise auf die Konsequenzen erneuten strafbaren Verhaltens von der Verübung weiterer Taten abhalten lassen. Zudem habe er in den letzten Jahren keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um von seinem Drogenkonsum loszukommen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Ausweisungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 22. März 2012 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Ausweisung auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für formell rechtmäßig, weil trotz der Rechtsstellung des Klägers nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 die Richtlinie 64/221/EWG auf ihn nicht mehr anwendbar sei. Wegen der fortbestehenden Gefahr der Betäubungsmittelkriminalität des Klägers sei die Ausweisung auch materiell rechtmäßig nach § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Der Kläger habe neben dem Besitz sog. harter Drogen auch mit Heroin gehandelt, um seinen eigenen Drogenbedarf zu finanzieren. Von ihm gehe die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten aus. Er habe seit nunmehr über 22 Jahren immer wieder Straftaten begangen und sich davon durch Ermahnungen, Verurteilungen, Strafhaft und Anhörungen zur drohenden Ausweisung nicht abhalten lassen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe und hier seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister lebten. Die Ausweisung sei trotz Fehlens einer Befristung mit Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar.

6

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der Ausweisung. Hilfsweise erstrebt er die Befristung ihrer Wirkungen auf maximal vier Jahre. Er begründet dies im Wesentlichen damit, die Ausweisung sei formell rechtswidrig, weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Das verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011 in der Sache Ziebell stehe dem nicht entgegen, denn es beziehe sich nur auf die materiellen Voraussetzungen der Ausweisung. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens verstoße zudem gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Die Fortgeltung der Verfahrensgarantien für türkische Staatsangehörige, die eine geschützte Rechtsstellung nach dem Assoziationsrecht besitzen, verstoße nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen vom 12. September 1963, denn freizügigkeitsberechtigte EU-Staatsangehörige hätten einen höheren materiellen Ausweisungsschutz. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht auch deshalb, weil es eine unbefristete Ausweisung bestätige. Das verstoße gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und gegen Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG. Der deutsche Gesetzgeber habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausländer, die aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen werden, grundsätzlich von der in der Richtlinie vorgegebenen Höchstfrist von fünf Jahren für die zu verhängende Einreisesperre auszunehmen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von sieben Jahren, beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung des Klägers, befristet. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hält allenfalls eine Befristung von maximal vier Jahren für zulässig.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (3.) als rechtmäßig angesehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren zu befristen (2.).

9

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Befristung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.

10

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80.

11

1.1 Der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80. Er ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Bundesgebiet bei seinen Eltern aufgewachsen, sein Vater war mindestens von 1969 bis 1990 türkischer Arbeitnehmer. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Das ist hier der Fall. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor.

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1.2 Der Kläger begeht seit vielen Jahren regelmäßig Drogenstraftaten, die ihre Ursache in seiner Drogenabhängigkeit haben. Dazu zählen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts neben Straftaten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln auch solche des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin (in zwei Fällen) und der unerlaubten Abgabe von Heroin (in einem Fall). Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen daher die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. Urteile vom 3. November 2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12. Januar 2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.).

13

Nach diesen Maßstäben stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Die meisten der von ihm begangenen Drogenstraftaten beschränken sich zwar auf den unerlaubten Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum. Der Kläger hat sich aber auch am unerlaubten Handel und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte beteiligt, wobei es sich bei der gehandelten bzw. abgegebenen Droge überwiegend um das besonders gefährliche Heroin handelte.

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1.3 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens sowohl im Bereich der Beschaffungskriminalität als auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bejaht. Seine Prognose hat das Berufungsgericht aus dem Fehlen einer grundlegenden Verhaltensänderung des Klägers abgeleitet, insbesondere aus dem Fehlen nachhaltiger Bemühungen, sich durch geeignete Therapiemaßnahmen aus der Betäubungsmittelabhängigkeit zu lösen. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten der beschriebenen Art stellt - wie ausgeführt - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat - nachdem der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben hat - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen.

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1.4 Die Ausweisung des Klägers erweist sich auch unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als unerlässlich, um das oben näher beschriebene Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86). Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien umfassend gewürdigt. Es hat in den Blick genommen, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, die deutsche Sprache beherrscht und seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat. Das Gericht hat auch die familiären Bindungen des Klägers an seine in Deutschland lebende Mutter und seine erwachsenen Geschwister berücksichtigt. Bei der Bewertung der Integration des Klägers in Deutschland war für das Berufungsgericht von Bedeutung, dass er hier keinen Schulabschluss erzielte, keine Berufsausbildung absolviert hat und einer Berufstätigkeit allenfalls kurzzeitig nachgegangen ist. Für die Möglichkeit eines Lebens in der Türkei spielte für das Gericht eine Rolle, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen über türkische Sprachkenntnisse verfügt und mit den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut ist, was sich auch darin zeige, dass er in der Vergangenheit versucht habe, eine türkischsprachige Therapieeinrichtung zu finden, in der auf seine Suchtproblematik unter Berücksichtigung seiner kulturellen Herkunft eingegangen werden könne. Zudem lebten in der Türkei ihm bekannte Personen, die ihm jedenfalls in der ersten Zeit der Eingewöhnung zur Seite stehen könnten. Die unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange getroffene Wertung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Ausreise in die Türkei zuzumuten sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

1.5 Die Ermessensausübung der Beklagten im Ausweisungsbescheid vom 16. September 2008 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte geht von einem aus dem Assoziationsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 aus und misst die Rechtmäßigkeit der Ausweisung am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80. Sie erkennt die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung und beachtet deren gesetzliche Grenzen. Die erfolgte Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Abwehr der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Fall der Fortsetzung des illegalen Drogenhandels gegen das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Begründung des öffentlichen Interesses stützt sich die Beklagte ausschließlich auf Gefahren, die vom Kläger selbst ausgehen und nicht auf generalpräventive Gründe.

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1.6 Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden.

18

Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen. In dem hier vorliegenden Fall hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 16. September 2008 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr.

19

Es kann offenbleiben, ob sich für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige die unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen nunmehr nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) oder nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG (betreffend Unionsbürger) bestimmen. Denn in keiner dieser Vorschriften ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Das hat der Senat in dem mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Urteil vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 29 f.) näher dargelegt; darauf wird Bezug genommen.

20

Im Übrigen trifft die vom Kläger in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung nicht zu, eine verfahrensmäßige Besserstellung von assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen verstoße nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP, weil freizügigkeitsberechtigte EU-Staatsangehörige gegenüber den assoziationsrechtlich Begünstigten einen höheren materiellen Ausweisungsschutz besäßen. Denn soweit Unionsbürger nach der Richtlinie 2004/38/EG gegenüber Berechtigten nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei einen erhöhten materiellen Ausweisungsschutz genießen, beruht dieser nicht auf dem wirtschaftlich begründeten Freizügigkeitsrecht von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, sondern auf der besonderen Rechtsstellung der Unionsbürger, mit der die assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen keine Gleichstellung verlangen können (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2013, 422 Rn. 68 - 74). Dem stehen auch die durch das Assoziationsrecht getroffenen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union zum Stillstandsgebot nicht entgegen. Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich die Vertragsparteien EWG und Türkei in Art. 59 ZP völkerrechtlich zur Beachtung des Besserstellungsverbots verpflichtet haben, durfte die Union den Wegfall einer Regelung zum außergerichtlichen Rechtsschutz, der für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten geschaffen worden war, auch mit Wirkung für die Berechtigten nach dem ARB 1/80 entfallen lassen (so schon Beschluss vom 15. April 2013 - BVerwG 1 B 22.12 - Rn. 14). Einer von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregten Klärung durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH bedarf es insoweit nicht, da die Rechtslage aufgrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig ist ("acte clair").

21

Auch aus den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP ergibt sich nicht, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 22 ff.; vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 33 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - NVwZ-RR 2013, 435 Rn. 23 f.) und wurde ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 33) näher dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

22

Der Rechtsauffassung der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 in der Rechtssache Polat (Rs. C-349/06), auf die sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers bezogen hat, wonach die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss habe, ist der EuGH nicht gefolgt. Vielmehr hat er für Regelungen zum Ausweisungsschutz, bei denen die für Unionsbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Hinblick auf ihren Gegenstand und Zweck nicht auf Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EWG - Türkei übertragbar sind, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen bestimmt, nicht aber die außer Kraft getretenen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG zugunsten der assoziationsrechtlich Begünstigten für weiterhin anwendbar angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 74 - 79).

23

Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Stillhalteklauseln durch den Wegfall des nationalen Widerspruchsverfahrens gegen Ausweisungsentscheidungen in Nordrhein-Westfalen seit 1. November 2007. Zum einen stellte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung dar, sondern - anders als Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - lediglich eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Zum anderen betrifft der Wegfall des Widerspruchsverfahrens türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht der Erlass oder Wegfall von Regelungen, die - wie hier - in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP. Auch dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 34) - dort bezogen auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens in Baden-Württemberg - im Einzelnen dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

24

1.7 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung befristet hat. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 30). Fehlt die notwendige Befristung der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche - rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39).

25

1.8 Schließlich verstößt die Ausweisung nicht gegen die Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie. Dabei kann dahinstehen, ob sie an den Bestimmungen dieser Richtlinie zu messen ist. Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die Ausweisung bejaht, verhilft das der Anfechtungsklage gegen die Ausweisung nicht zum Erfolg. Da der Kläger mittels seines Hilfsantrags die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 45).

26

2. Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von maximal vier Jahren begehrt, ist zulässig, aber nicht begründet.

27

2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann ein Kläger seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 auch noch in der Revisionsinstanz einen Hilfsantrag auf Befristung der Wirkungen der von ihm angefochtenen Ausweisungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 28). Er verfolgt damit nur den bereits in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung für den Fall der Abweisung enthaltenen Hilfsantrag weiter, den das Berufungsgericht hier der Sache nach abgewiesen hat. Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde im Rahmen des durch die Antragstellung begrenzten Streitgegenstandes vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40).

28

2.2 Der Hilfsantrag ist aber unbegründet.

29

Nachdem die Beklagte während des Revisionsverfahrens eine Befristung für die Dauer von sieben Jahren, beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung des Klägers ausgesprochen hat, war vom Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist von maximal vier Jahren hat. Dies ist nicht der Fall.

30

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.

31

Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf weniger als die von der Ausländerbehörde zwischenzeitlich festgesetzten sieben Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre schon deshalb überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität - einschließlich des Handels mit Heroin - und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung.

32

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Der Senat geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 40). Im vorliegenden Fall geht es vorrangig um die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung durch den Handel mit Heroin durch den Kläger. Dabei handelt es sich um hochrangige Rechtsgüter. Der Kläger ist drogenabhängig und hat zur Beschaffung von Betäubungsmitteln über die Dauer von mehr als 20 Jahren regelmäßig Straftaten begangen. Dazu gehörten neben Eigentumsdelikten mehrere Straftaten wegen Erwerbs, Besitzes, Abgabe und Handels mit Betäubungsmitteln, vornehmlich mit Heroin. Im Juni 2007 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt, was verdeutlicht, dass es sich nicht um Bagatellkriminalität handelte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht beim Kläger eine erhöhte Rückfallgefahr. Denn er ist seit vielen Jahren heroinabhängig, mehrere Therapieversuche blieben ohne Erfolg und er verfügt über keine Berufsausbildung, um sich eine Existenzgrundlage außerhalb der Kriminalität aufzubauen. In seinem Fall ist ein Ende der von ihm ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung infolge des Handels mit Drogen nicht absehbar. Die von der Beklagten zwischenzeitlich festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Rückfallgefahr nicht überhöht.

33

Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar in Deutschland geboren und hat hier nahezu sein ganzes Leben verbracht. Familiäre Bindungen hat er allerdings - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 entschiedenen Fall eines nach islamischem Ritus verheirateten Klägers, dessen Frau ein Kind von ihm erwartete (a.a.O. Rn. 42) - nur an seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister. Zudem hat der Kläger sein Leben im Wesentlichen in Strafhaft, in verschiedenen Wohn- und Therapieeinrichtungen und in der Drogenszene verbracht, sodass das Maß seiner Integration in das legale gesellschaftliche Leben in Deutschland gering ist. Die Festsetzung einer Sperrfrist von weniger als sieben Jahren kommt unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Kriterien daher nicht in Betracht.

34

Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten, etwa weil sich seine Rückfallgefahr infolge einer erfolgreichen Drogentherapie deutlich vermindert hat.

35

3. Die Abschiebungsandrohung in der in der Berufungsverhandlung abgeänderten Fassung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da infolge der Ausweisung seine aufgrund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die von der Beklagten für den Fall der Haftentlassung getroffene Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat legt der Senat in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass ihm eine Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015, mit dem er ausgewiesen und sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde.

Der Kläger ist ein am ... 1995 im Bundesgebiet (...) geborener serbischer Staatsangehöriger (Bl. 7 der Behördenakte - BA). Am ... 1996 beantragte er in Berlin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 12 BA) und erhielt am selben Tag eine bis zum 28. Februar 1998 gültige Aufenthaltserlaubnis (Bl. 13 BA).

Am ... Juni 1998 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Bl. 15 BA); diese wurde bis 3. September 1998 gewährt (Bl. 16 BA). Am 14. Januar 1999 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 3. Juni 1999 (Bl. 18 BA).

Am ... September 1999 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Bl. 20 BA); sie wurde bis 25. Dezember 2011 verlängert (Bl. 21 BA).

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 12. April 2002 wurde die Personensorge für den Kläger und seine drei älteren Geschwister (geb. 1991, 1993 und 1995) auf die Großeltern übertragen (Bl. 22 BA).

Am 27. Juli 2001 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis 26. Juli 2002 verlängert (Bl. 25 BA).

Am ... Juni 2002 beantragte der Kläger die Übertragung seiner Aufenthaltserlaubnis in seinen Pass - ausgestellt am ... März 2002 (Bl. 27 BA).

Zum ... Januar 2006 wurde der Kläger in ..., ...str. ..., angemeldet. Er war dahin von Berlin, ...str. ..., zugezogen (Bl. 30 BA).

Das Landratsamt ... bat mit Schreiben vom 3. März 2006 das Landeseinwohneramt B. um die Übersendung der Ausländerakte für den Kläger (Bl. 31 BA).

Mit Schreiben vom 14. November 2006 bat das Landratsamt ... die Großeltern des Klägers um die Übersendung einer Kopie des verlängerten Nationalpasses für den Kläger (Bl. 32 BA).

Am 4. Januar 2007 wurde die bis 25. Dezember 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis in den Pass des Klägers übertragen (Bl. 35 BA).

Im August 2007 wurde gegen den Kläger und weitere Mittäter polizeilich wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls aus Automaten ermittelt (Bl. 36 ff. BA). Der Kläger wurde dabei verdächtigt, an einem versuchten Aufbruch eines Kaugummiautomaten beteiligt gewesen zu sein, in einen PKW eingedrungen zu sein und eine Goldkette entwendet zu haben (Bl. 41 BA).

Im April 2010 wurde gegen den Kläger und drei weitere Mittäter wegen Diebstahls aus einer Wohnung ermittelt (Bl. 91 ff. BA).

Mit Antragsschrift im vereinfachten Jugendverfahren vom ... Mai 2010 wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft München II beim Amtsgericht München wegen Diebstahls eines Mobiltelefons sowie versuchter Sachbeschädigung an einem Auto angeklagt (Bl. 109 ff. BA). Mit Urteil des Amtsgerichts ... - Jugendgericht - vom ... Juni 2010 wurde der Kläger wegen eines Vergehens des Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Sachbeschädigung für schuldig befunden. Er erhielt die Weisung, 4 Tage Sozialdienst abzuleisten (Bl. 112 BA).

Im Juli 2010 wurde gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt (Bl. 115 ff. BA).

Mit Verfügung vom ... September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft München II ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hinsichtlich der Unterschlagung eines iPods gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 130 BA).

Mit Anklageschrift vom ... September 2010 wurden der Kläger und ein weiterer Mittäter von der Staatsanwaltschaft München II wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung beim Amtsgericht ... angeklagt (Bl. 132 BA). Mit Urteil vom ... November 2010 wurde der Kläger vom Amtsgericht ... wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung zu einem Freizeitarrest verurteilt. Zur Begründung ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei 14 Jahre alt, serbischer Staatsangehöriger und lebe bei seinen Großeltern in ... Er besuche aktuell die 8. Klasse der ...-Schule in ... und beabsichtige im Januar ein Praktikum anzufangen. Er sei bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am ... Juni 2010 sei er wegen Diebstahls mit versuchter Sachbeschädigung angewiesen worden, an 4 Tagen soziale Hilfsdienste abzuleisten (Bl. 136 ff.BA).

Im Februar 2011 wurde gegen den Kläger und weitere Personen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ermittelt (Bl. 142 ff. BA). Mit Anklageschrift vom ... März 2011 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen beim Amtsgericht ... angeklagt (Bl. 152 ff. BA). Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Mai 2011 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einem Jugendarrest von 2 Wochen verurteilt (Bl. 155 BA).

In einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Unterschlagung sah die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom ... Juli 2011 von der Verfolgung ab (Bl. 163 BA).

Am ... Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Bl. 171 BA). Er wohnte bei seinem Vater am ... in München und besuchte seit 16. Oktober 2011 die Schule zur Lernförderung am SFZ M. ... in ... (Bl. 176 BA). In der Akte befindet sich ein Bescheid des Jobcenters M. vom ... November 2011, wonach der Kläger Leistungen gemäß SGB II bezieht (Bl. 175 BA).

Aus der Schulbesuchsbestätigung des Sonderpädagogischen Förderzentrums in M. ..., vom ... Dezember 2011 ergibt sich, dass der Kläger regelmäßig die Schule besucht (Bl. 176 BA).

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 15. Dezember 2011 ergibt sich, dass dem Kläger erklärt wurde, dass er erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten könne, wenn er mindestens 2 Jahre straffrei bleibe und nach der Schule eine Ausbildung absolviere (Bl. 178 BA). Er erhielt am selben Tag eine bis 15. Dezember 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis (Bl. 180 BA).

Mit Anklageschrift vom ... Oktober 2012 wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft München I wegen des Erschleichens von Leistungen gemäß § 256 a Abs. 1, 3 StGB beim Amtsgericht München angeklagt (Bl. 182 BA). Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Dezember 2012 erhielt der Kläger wegen Erschleichens von Leistungen eine richterliche Weisung (Bl. 184 BA).

Im Urteil ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei im Alter von 10 Jahren zu seinem Großvater nach ... gekommen. Die Großeltern hätten das Sorgerecht. Die Eltern seien getrennt; die Mutter lebe in ..., der Vater in der Nähe von ... Der Kläger habe zunächst die Grundschule und dann die Förderschule besucht, wo er am ... Juli 2012 seinen Abschluss gemacht und die Prüfung bestanden habe. Im Moment besuche er das Berufsvorbereitungsjahr im ...- und ...bereich und wolle den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nachholen. Nach eigenen Angaben sei er nunmehr im Besitz des „München-Passes“ und habe eine Monatskarte. In der Freizeit treffe er Freunde, spiele Fußball und gehe aus. Bisher sei er fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten (Bl. 186 ff. BA).

Mit Urteil des Jugendgerichts bei dem Amtsgericht München vom ... Juli 2013 wurde der Kläger wegen Raubes angewiesen, 10 x 4 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der „... e.V.“ zu leisten und sich auf die Dauer von 6 Monaten der Betreuung und Aufsicht eines noch zu benennenden Betreuers zu unterstellen. Außerdem wurden gegen ihn ein Dauerarrest von 4 Wochen verhängt (Bl. 194 ff. BA).

Im Urteil ist im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der finanziellen Situation der Großeltern erhalte der Kläger kein Taschengeld. Er konsumiere regelmäßig Marihuana. Bisher sei er sechs mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am ... Dezember 2012 habe er der Geschädigten eine Handtasche mit dem Bargeldbetrag von 50,-- EUR, einem Wohnungsschlüssel, einem ... Reisepass, einer AOK-Karte, einer Bankkarte der Postbank und einem Sozialversicherungsnachweis entwendet. Zugunsten des Klägers sei das voll umfassende Geständnis zu werten, insbesondere habe er auch die Mittäterschaft des anderweitig verfolgten Mittäters vollumfänglich eingeräumt. Zulasten sei jedoch zu sehen, dass er bereits erheblich strafrechtlich vorgeahndet sei, mit einer hohen Rückfallgeschwindigkeit gehandelt habe und eine hohe kriminelle Energie durch sein Handeln zu Tage getreten sei (Bl. 199 BA).

Mit Anklageschrift vom ... August 2013 wurden der Kläger und drei weitere Mittäter wegen Raubes in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit Diebstahl in Mittäterschaft beim Amtsgericht München angeklagt (Bl. 202 ff. BA). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom ... September 2013 wurde der Kläger wegen Unterschlagung und Diebstahls in Mittäterschaft in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in Mittäterschaft und Erschleichen von Leistungen beim Amtsgericht München angeklagt (Bl. 210 ff. BA).

Am ... Dezember 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Da er im Jugendarrest sei, könne er nicht persönlich vorsprechen (Bl. 215 BA). Er erhielt am 30. Dezember 2013 eine Erlaubnisfiktion (Bl. 219 BA).

Am ... Januar 2014 kam der Kläger in die Justizvollzugsanstalt M. in Untersuchungshaft (Bl. 220 BA).

Mit Anklageschrift der Staatanwaltschaft München I vom ... März 2014 wurde der Kläger wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Raub in Mittäterschaft, dieser in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Mittäterschaft, in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung beim Amtsgericht München - Jugendschöffengericht - angeklagt (Bl. 222 ff. BA).

Am ... Mai 2014 wurde der Kläger aus der Justizvollzugsanstalt entlassen (Bl. 227 BA).

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Mai 2014 wurde der Kläger wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Raub in Mittäterschaft, dieser in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Mittäterschaft, in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung, diese in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe, in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten auf Bewährung (3 Jahre) verurteilt (Bl. 228 BA).

Zur Begründung wird im Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Der Vater des Klägers wohne mit seiner neuen Frau und den drei Kindern im selben Wohnhaus wie die Großeltern des Klägers. Der Kläger habe angegeben, dass er einen guten Kontakt zu allen Familienmitgliedern habe. Auch mit der Frau des Vaters verstehe er sich gut. Kurz vor der Inhaftierung des Klägers hätten die Großeltern eine Androhung zur Wohnungsräumung bekommen, weil mehrere Tausend Euro Mietrückstände entstanden seien. Grund dafür sei, dass der Kläger und sein Bruder keinen Antrag auf ALG II gestellt hätten und somit der Mietanteil nur für die Großeltern, jedoch nicht für den Kläger und den Bruder übernommen worden sei. Beim schulischen/beruflichen Werdegang ist ausgeführt: Der Kläger habe die 1. Klasse wiederholen müssen. Ab der 4. Klasse habe er die Grundschule in ... besucht; die 5. bis 8. Klasse habe er in der Förderschule in ... absolviert. Die 9. Klasse habe er in der Förderschule in ... besucht. Im Jahr 2012 habe er den Hauptschulabschluss abgelegt; ab September 2012 habe er einmal die Woche die Jungarbeiterklasse der ...-Berufsschule besucht; diese habe er nicht positiv beenden können. Das „...“ am ...platz habe er wegen mangelnder Mitwirkung beendet. Jetzt sei er in der ...-Berufsschule angemeldet, die er nach seinem Arrest beginnen wolle. Davor sei er jedoch wieder inhaftiert worden. Eventuell möchte er eine Ausbildung im Einzelhandel machen; konkrete berufliche Vorstellungen habe er aber nicht. Er habe die Großeltern nicht nach Taschengeld fragen wollen, weil die finanzielle Situation schlecht gewesen sei. Im Alter von 17 Jahren habe er angefangen, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Seit acht Monaten sei er mit seiner Freundin zusammen; er habe den Konsum eingestellt. Alkohol trinke er selten. Strafrechtlich sei er in sieben Fällen in Erscheinung getreten (Bl. 272 ff. BA).

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Juli 2014 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei selbstständigen Fällen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, diese jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit wegen Hehlerei zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt (zur Bewährung).

In den Urteilsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der zwischenzeitlich volljährige Kläger wolle ab ... August eine Lehre zum Verkäufer bei der Firma „...“ antreten und sei zuversichtlich, dass ihm dies gefalle. Den konkreten Verdienst kenne er nicht; der Kläger habe Schulden. Der Kläger sei in desolaten Familienverhältnissen aufgewachsen. Aufgrund von Schulden hätten er, sein Bruder und seine Großeltern die gemeinsame Wohnung räumen müssen und lebten derzeit in einer Pension. Die Situation sei sehr beengt, das Verhältnis zu den Großeltern allerdings gut. Seit seiner Haftentlassung besuche er tagsüber die Einrichtung „... ...“, die auch Urinkontrollen durchführe, welche bislang ohne Beanstandung geblieben seien. Der Kläger sei vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zwar enthalte der Bundeszentralregisterauszug vom ... Juni 2014 acht Eintragungen (Bl. 242 ff. BA). Die letzte Entscheidung des Amtsgerichts München vom ... Mai 2014 sei in die jetzige Entscheidung einbezogen worden. Der Kläger sei mit weiteren Mittätern in die Geschäftsräume der Firma „...“ in der ...str. ... eingebrochen und habe hochwertige Lederjacken im Wert von jeweils 1.399,-- EUR entwendet. Bei einer weiteren Gelegenheit sei der Kläger in der ...str. ... in München in das Kellerabteil des Geschädigten eingebrochen und habe dort nichts Stehlenswertes für sich selbst gefunden. Durch das Aufbrechen des Kellers sei ein Fremdsachschaden in Höhe von 653,31 EUR entstanden. Weiterhin sei er zusammen mit anderen Personen in ein weiteres Kellerabteil eingebrochen, bei dem ebenfalls ein Sachschaden von 150,-- EUR entstanden sei. Das Gericht ging davon aus, dass bei dem Kläger unzweifelhaft schädliche Neigungen vorliegen würden, die in den zur Verurteilung gekommenen Taten deutlich hervorgetreten seien. Angesichts der Massivität der konkreten Taten seien auch vor dem Hintergrund der massiven Voreintragungen unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG zur Verhängung der Jugendstrafe gegeben. Bei der Zumessung der Taten sei zu sehen, dass der Kläger über seinen Verteidiger die ihm zur Last gelegten Taten umfassend eingeräumt habe und dass die Taten schon eine erhebliche Zeit zurücklägen. Zulasten sei jedoch zu sehen, dass der Kläger bereits vielfach und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dass insbesondere im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Lederjacken, bei denen das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit vorliege, ein hoher Sachschaden entstanden und eine neue Qualifikationsebene erreicht sei, die bereits Ansätze in Richtung „berufsmäßige Kriminalität“ in sich berge. Zulasten sei auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit zu werten (Bl. 264 BA).

Am ... Januar 2015 kam der Kläger in der Justizvollzugsanstalt M. wieder in Untersuchungshaft. Am ... Januar 2015 wurde er in die Justizvollzugsanstalt ... verlegt (Bl. 337 BA).

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom ... Januar 2015 wurde von der Verfolgung eines Diebstahls gemäß § 154 Abs. 1 StPO gegen den Kläger abgesehen (Bl. 343 BA). Von einer Verfolgung wegen Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft München I gemäß § 154 Abs. 1 StPO ebenfalls abgesehen (Bl. 348 BA). Auch wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten wurde mit Verfügung vom ... Januar 2015 von der Verfolgung abgesehen (Bl. 350 BA).

Am ... Februar 2015 wurde der Kläger in die Justizvollzugsanstalt ... in ... ... verlegt (Bl. 351 BA).

Aus der Mitteilung der Aufnahme nach § 74 Abs. 2 AufenthV der JVA... ergibt sich, dass der Kläger am ... Januar 2015 die Untersuchungshaft angetreten hat (Bl. 408 BA), die Jugendstrafe am 8. Januar 2015, ab 17. März 2015 aber wieder Untersuchungshaft (Bl. 352 BA). Die Untersuchungshaft wurde angeordnet, weil er dringend verdächtigt war, eine vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben (Bl. 408 BA).

Gegen den Bruder des Klägers (..., geb. ...) wurde am ... Januar 2015 ebenfalls Untersuchungshaft angeordnet (Bl. 405 BA).

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom ... April 2015 wurden der Kläger, sein Bruder ... und drei weitere Mittäter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Raub, in Tateinheit mit Körperverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Raub beim Amtsgericht München angeklagt (Bl. 412 ff. BA). Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... September 2015 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter gemeinschaftlicher Nötigung, in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München vom ... Juli 2014 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Bl. 437 ff. BA). Auch der Bruder des Klägers ... wurde zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt.

Zum Kläger ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma „...“ sei ihm nach einem Monat gekündigt worden. Danach sei er keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Äußerungen des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt ..., in der er derzeit die Strafhaft abbüße, sei sehr negativ. Es gebe zwei Strafverfahren - die derzeit anhängig seien - wegen möglicher räuberischer Erpressung gegenüber Mitgefangenen. In der Haft habe er lediglich kleine Fortschritte erzielt. Der Kläger sei bisher achtmal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

In der Begründung zur Tat ist ausgeführt: Der Kläger habe durch eine Straftat ein Smartphone erlangt. Das Handy sollte mit Hilfe des Cousin ... am ... November 2014 abgesetzt werden. Der Geschädigte habe die dazugehörige Rechnung haben wollen, die der Kläger nicht gehabt habe. Daraufhin habe der Geschädigte das Handy zurückgeben und das Geld zurückhaben wollen. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Kläger dem Geschädigten zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Dann habe der Kläger zusammen mit anderen auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten. Der Geschädigte habe eine Wunde am kleinen Finger der rechten Hand, zwei Prellmarken im Gesicht und erhebliche Schmerzen erlitten. Als der Geschädigte dem Kläger und den anderen beharrlich gefolgt sei, habe der Kläger zusammen mit anderen den Geschädigten umklammert und versucht, dem Geschädigten das Handy zu entwenden, mit dem dieser gerade mit der Polizei telefoniert habe. Dies sei jedoch misslungen.

Am ... Januar 2015 sei es vor der Diskothek „...“ zu einer Auseinandersetzung des Klägers, seines Bruders ... sowie einer weiteren Person mit dem Geschädigten gekommen. Der Kläger habe den Geschädigten aus dem Sprung heraus mit der Faust auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen. Danach hätten der Kläger und die anderen den am Boden liegenden Geschädigten mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten. Die Tritte seien auch gegen den Kopf und das Gesicht ausgeführt worden. Der Kläger habe eine herumliegende Aluminium-Profilleiste genommen und habe damit auf die Beine, den Oberkörper und die Hüfte des Opfers geschlagen. Der Geschädigte habe dadurch eine Platzwunde am linken Auge, eine Prellung des Augapfels und Schmerzen am Knie erlitten; er sei aufgrund der Tat bewusstlos gewesen und sei erst im Krankenhaus zu sich genommen.

Das Gericht ging davon aus, dass bei dem Kläger bereits bei der Vorverurteilung schädliche Neigungen vorgelegen hätten; an dieser Einschätzung habe sich nichts geändert; im Gegenteil hätten sich diese durch die vorliegende Tat manifestiert. Zugunsten des Klägers wurde gewertet, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt enthemmt gewesen sei. Zulasten seien aber die erheblichen Voreintragungen und die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht gefallen. Auch die Tatsache, dass eine massive Körperverletzung unter Einsatz der Alustange und mit den Folgen für den Geschädigten in Form von Bewusstlosigkeit, nicht unerheblichen Schmerzen und abstrakter Lebensgefahr vorliege, müsse zu seinen Lasten gewertet werden. Negativ sei auch ins Gewicht gefallen, dass der Kläger als Auslöser und Aggressor der Gewalttat anzusehen sei (Bl. 463 BA).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wurde der Kläger von der Beklagten zur beabsichtigten Ausweisung angehört (Bl. 466 BA).

Die Justizvollzugsanstalt ... teilte mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 der Beklagten mit, dass der Kläger am ... März 2015 in einen Unternehmerbetrieb eingeteilt worden sei. Er habe selten bis nie die geforderte Arbeitsleistung erbracht. Der Kläger sei des Öfteren durch kleinere Rangeleien, Nichteinhaltung der Pausenzeiten oder Unlust unangenehm aufgefallen. Dies habe zu vier Ermahnungen und einer Gefährdung seines Arbeitsplatzes im Unternehmerbetrieb geführt. Im Juli 2015 habe sich der Kläger deutlich verändert. Er habe die geforderte Arbeitsleistung erbracht und die Arbeitsqualität sei soweit in Ordnung gewesen. Auch den Betriebsbeamten gegenüber habe sich sein Verhalten deutlich verbessert, wobei er immer noch unnötige Kommentare von sich gegeben habe. Trotzdem habe er im Oktober die Chance zur Teilnahme an einem Grundlehrgang im Bereich „...“ erhalten, der zum 31. März 2016 enden werde. Der Kläger sei weiterhin in der Abteilung ... in einem Einzelhaftraum untergebracht. Den Kontakt zum Aufsichtspersonal meide er. Er sei nur teilweise in die Wohngruppe integriert. Er habe Anpassungsschwierigkeiten. Ordnung und Sauberkeit böten immer wieder Anlass zu Tadel, ohne dass eine Verbesserung erfolge. Die Haftraumsauberkeit sei oft mangelhaft. Er sei bisher disziplinarisch fünfmal auffällig gewesen und zwar durch ungebührliches und beleidigendes Verhalten gegenüber einem Bediensteten, er habe Anordnungen nicht befolgt, habe seit Längerem einen erheblich verschmutzten Haftraum und habe versucht, die Briefzensur zu hintergehen. Der Kläger habe sich für Gespräche bei der externen Suchtberatung angemeldet. Laut der Suchtberatung sei die Behandlung beendet worden, da keine Integration vorliege. Der Kläger erhalte regelmäßig Besuch von Bekannten und Familienangehörigen. Der Briefkontakt sei stabil. Der bisherige Haftverlauf müsse als „ambivalent“ bezeichnet werden, weil der Kläger sich nur teilweise als haftempfindlich erwiesen habe, in der Haft nur bedingt eine Anpassungs- und Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, er bisher kaum bereit gewesen sei, sich im Rahmen von Behandlungsangeboten mit seinen Ressourcen und Defiziten auseinanderzusetzen. Die Führung und das Verhalten des Klägers wiesen darauf hin, dass er nicht oder allenfalls teilweise versuche, die Chancen des Jugendstrafvollzuges zu nutzen und damit sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken (Bl. 481 ff. BA).

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten für den Kläger (Bl. 483 BA).

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, das gesamte soziale Umfeld des Klägers - insbesondere Familie und Verlobte - seien in München. Er habe Verwandte in der ... und in ... Der Kläger wolle nach der Inhaftierung wieder bei den Großeltern leben, wobei der Großvater herzkrank und auch auf die Unterstützung des Klägers angewiesen sei (Bl. 486 BA). Das letzte Mal sei der Kläger vor 2 Jahren in den Sommerferien mit der Familie in Serbien gewesen. Die Sprachkenntnisse in Serbisch schätze er als „sehr schlecht“ ein, weil er es nie gelernt habe. Mit der Familie spreche er deutsch. Die massive Straffälligkeit könne er sich selbst nicht erklären und bedaure diese. Zukünftig strebe er ein straffreies Leben an und möchte die Verlobte nach der Haftentlassung heiraten. Er wolle sich für den „Quali“ anmelden, um mit einem Schulabschluss eine bessere Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben (Bl. 487 BA).

Mit Bescheid vom 26. November 2015 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 12. Dezember 2013 ab (Nr. 2), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen werde; bei Nichterfüllung dieser Bedingung auf acht Jahre (Nr. 3) und drohte die Abschiebung nach Serbien an (Nr. 4).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Ausweisung werde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen. Hierzu werde eine Güter- und Interessenabwägung vorgenommen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde abgelehnt, weil der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegenstehe.

Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 26. November 2015 zugestellt (Bl. 524 BA).

Am ... Dezember 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Der Bescheid verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Näher wurde die Klage nicht begründet.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 10. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

Sie führte im Wesentlichen aus: Laut telefonischer Auskunft der Justizvollzugsanstalt ... vom 11. Januar 2016 solle der Kläger zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sein (nicht rechtskräftig), mutmaßlich unter Einbeziehung früherer Jugendstrafen. Der Verlängerungsantrag vom 12. Dezember 2013 sei erst am 16. Dezember 2013 eingegangen, mithin am Tag nach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2013 gültigen Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten (Bl. 215 BA).

Unabhängig von dem aktuellen Strafverfahren sei ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dagegen sei keiner der Tatbestände des § 55 AufenthG erfüllt.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 übersandte die Beklagte zwischenzeitlich angefallene Vorgänge. Darin ist ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt ... vom 22. Februar 2016 enthalten, aus dem sich ergibt, dass die Berufungsverhandlung für den 26. April 2016 beim Landgericht ... anberaumt worden sei.

Beigefügt war auch eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 16. Februar 2016, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: Der Kläger erbringe eine Arbeitsleistung in dem Bereich „...“, die dem Ausbildungsstand im 1. Lehrjahr entspreche. Er sei Anweisungen gegenüber aufgeschlossen und könne neue Lerninhalte umsetzen. Sein Verhalten gegenüber der Gruppe der Mitgefangenen und gegenüber den Ausbildern sei beanstandungslos. Der Gefangene erbringe im Grundlehrgang „...“ eine gute Arbeitsleistung. Ihm gezeigte Arbeiten verstehe der Kläger auf Anhieb und führe diese dann sauber und selbstständig aus, hinterfrage diese und bringe Verbesserungsvorschläge. Der Kläger habe Anpassungsschwierigkeiten. Ordnung und Sauberkeit seien immer wieder Anlass zum Tadel, ohne dass eine langfristige Verbesserung erfolge. Die Haftraumsauberkeit schwanke zwischen „sauber“ und „inakzeptabel“. Der Kläger zeige sich häufig uneinsichtig und schiebe jegliche Schuld von sich. Ein Kontakt zum Betreuungspersonal sei mittlerweile vorhanden; in der Wohngruppe sei er integriert. Zu den fünf zuvor schon genannten Disziplinarmaßnahmen seien noch zwei dazu gekommen und zwar wegen beleidigendem und bedrohlichem Verhalten gegenüber einem Bediensteten und wegen wiederholt mangelnder Haftraumsauberkeit. Der Kläger habe sich für ein Anti-Gewalttraining angemeldet; ob er berücksichtigt werden könne, sei noch unklar. Er erhalte weiterhin regelmäßig Besuch von Bekannten und Familienangehörigen; der Briefkontakt sei stabil. Der bisherige Haftverlauf könne als „ambivalent“ bezeichnet werden, weil er sich teilweise als „haftempfindlich“ erwiesen habe, in der Haft bedingt eine Anpassung und Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, bisher aber kaum bereit gewesen sei, sich im Rahmen von Behandlungsangeboten mit seinen Ressourcen und Defiziten auseinanderzusetzen. Die Führung und das Verhalten wiesen darauf hin, dass er teilweise versuche, die Chancen des Jugendvollzuges zu nutzen, um damit sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Es läge eine Verbesserung gegenüber dem 26. Oktober 2015 vor (Bl. 78 der Gerichtsakte - GA).

Des Weiteren befindet sich in der Akte auch ein Vollzugsplan für den Kläger sowie eine Besuchsliste vom ... Februar 2016.

Ab dem ... März 2015 hat die Polizeiinspektion ... gegen den Kläger wegen Bedrohung und Erpressung von Mitgefangenen in der JVA ... ermittelt (Bl. 530 ff. BA). Drei Zeugen (Gefangene der JVA ...) haben ausgesagt, dass der Kläger von ihnen Schutzgeld verlangt habe, anderenfalls würden sie Schläge bekommen (Bl. 540, 543, 546 BA). Der Leiter der JVA hat einen Strafantrag gegen den Kläger und eine weitere Person wegen des Verdachts der Bedrohung und Erpressung gestellt (Bl. 547 BA). Der Kläger wurde am 17. Februar 2015 in die JVA ... verlegt (Bl. 549 BA).

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er sei im Januar 2016 vom Amtsgericht ... wegen räuberischer Erpressung und Nötigung zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt worden, wobei das Urteil vom ... September 2015 miteinbezogen worden sei. Hintergrund seien die Vorfälle in der JVA ... gewesen. Berufung sei dagegen anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde (Nr. 1), der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde (Nr. 2), das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Jahre unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen wird, festgesetzt wurde; bei Nichterfüllen der Bedingung auf 8 Jahre (Nr. 3) und die Abschiebung nach Serbien angedroht wurde (Nr. 4).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 26. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 VwGO. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ausreisepflicht erforderlichen Annex-Entscheidungen getroffen. Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs bzw. acht Jahre ab Ausreise/Abschiebung und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der zur Durchsetzung der sich aus dieser ergebenden Ausreisepflicht getroffenen Annexentscheidungen, der Befristung der Wirkungen der Ausweisung und des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S.162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl I S.394), die insbesondere die Neufassung des Ausweisungsrechts durch Art. 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 bzw. 17. März 2016 enthalten, zugrunde zu legen. Danach ist die Entscheidung über eine Ausweisung stets eine - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare - Rechtsentscheidung (BR-Drs. 642/14, S.56). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung ist nunmehr einheitlich für alle denkbaren Ausweisungsanlässe, dass die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (vgl. § 54 AufenthG n. F.) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. § 55 AufenthG n. F.) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Die durch die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2015 unter 1. verfügte Ausweisung des Klägers, die die Beklagte noch auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der §§ 53 ff. AufenthG a. F. gestützt hat, beurteilt sich daher nach den §§ 53 bis 55 AufenthG in der am Tag der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung.

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Nach dieser seit 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage handelt es sich bei der Ausweisungsentscheidung in keinem Fall mehr um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BR-Drs. 642/14, S.56). Dabei ist zunächst von den in §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen auszugehen. Hat ein nach diesen Vorschriften vertyptes Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 - 11 A 892/15 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig.

Im Fall des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist (Nr.1) oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist (Nr.1a).

Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... September 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden, wobei ein Urteil des Amtsgerichts München vom ... Juli 2014 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls einbezogen wurde (Bl. 437 BA). Damit liegt ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr.1 und Nr.1a AufenthG vor.

Beim Kläger besteht weder ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 AufenthG noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 2 AufenthG. Die für den Kläger in Betracht kommende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt nicht zur Anwendung, weil der Kläger zwar im Bundesgebiet geboren ist, aber keine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die letzte Aufenthaltserlaubnis des Klägers galt bis 15. Dezember 2013 (Bl. 180 BA). Den Verlängerungsantrag hat der Kläger erst am 16. Dezember 2013 gestellt. Seitdem ist der Kläger zwar im Besitz einer Aufenthaltsfiktionsbescheinigung, die allerdings wegen der verspäteten Antragstellung keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, da ein (wenn auch geringfügig) verspäteter Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG auslöst (BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5/10; NVwZ 2011,1340 - juris).

In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig.

Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles, wie sie § 53 Abs.1 AufenthG erfordert, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Diese Kriterien, die sich nach der Gesetzesbegründung an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangezogenen Kriterien orientieren, sind nicht abschließend und können sich sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers auswirken (BR-Drs. 642/14, S.56). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, folgende maßgebliche Kriterien heran: Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die familiäre Situation des Betroffenen, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland (EGMR, E.v. 22.1.2013 - 66837/11 - juris).

Die von § 53 Abs. 1 AufenthG als Tatbestandsvoraussetzung geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ist gegeben. Die hier erforderliche Prognose, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BR-Drs. 624/14, S.55), mithin ob vom Kläger die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere in Form weiterer Straftaten, ausgeht, ergibt im Fall des Klägers nach Überzeugung der Kammer eine erhebliche Wiederholungsgefahr.

Dabei gilt, dass diese Prognose, wie jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadenausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris). Beim Kläger besteht nach Auffassung der Kammer eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten gerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum (Körperverletzung, Diebstahl, räuberische Erpressung, Raub). Diese ergibt sich aus der Straftat, deren Aburteilung den Anlass für die Ausweisung des Klägers gegeben hat in Verbindung mit dem Verhalten des Klägers vor dieser Straftat und danach.

Der Kläger wurde vom Amtsgericht München am ... September 2015 (Bl. 437 BA) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt. Einbezogen wurde das Urteils des Amtsgerichts München vom ... Juli 2014 (Bl. 244 ff. BA) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts München im Urteil vom ... September 2015 waren die Äußerungen des Sozialdienstes der JVA ..., in der der Kläger die Strafhaft verbüßt, sehr negativ. Derzeit seien zwei Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung gegenüber Mitgefangenen anhängig, in der Haft mache der Kläger keine Fortschritte (Seite 7). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er sei vom Amtsgericht ... wegen räuberischer Erpressung und Nötigung zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt worden, wobei das Urteil des Amtsgerichts München vom ... September 2015 miteinbezogen wurde. Hintergrund der Verurteilung waren die Vorfälle in der JVA, wobei der Kläger von Mitgefangenen Schutzgelder erpresste. Zwar war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen das Urteil noch Berufung anhängig, allerdings zeigt die Verurteilung, dass der Kläger auch nach der Verurteilung, die Anlass zur Ausweisung gab, jede sich bietende Gelegenheit für kriminelles Handeln nutzt. Das Gericht wertete im Urteil des Amtsgerichts München vom ... September 2015 zulasten des Klägers die erheblichen Vorverurteilungen und die enorme Rückfallgeschwindigkeit. So wurde der Kläger seit dem Jahr 2010 (im Alter von 15 Jahren) bis zur Verurteilung vom ... September 2015, die Anlass zur Ausweisung gab (im Alter von 20 Jahren), insgesamt neunmal wegen verschiedener Delikte verurteilt (Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, Nötigung, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, Erschleichen von Leistungen, Raub in Mittäterschaft, versuchte räuberische Erpressung, Besitz einer verbotenen Waffe). Alle gegen ihn ausgesprochenen Maßnahmen (richterliche Weisungen, Jugendarrest, Jugendstrafe zur Bewährung) hat sich der Kläger nicht zur Warnung dienen lassen; er ist immer wieder straffällig geworden. Das Amtsgericht München ging in seinem Urteil vom ... September 2015 davon aus, dass beim Kläger unzweifelhaft schädliche Neigungen vorliegen (Seite 19 des Urteils). Es berücksichtigte, dass der Kläger bereits vielfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass insbesondere das Verhalten betreffend den Diebstahl der Lederjacken Ansätze „berufsmäßiger Kriminalität“ in sich birgt. Außerdem stellte das Gericht die hohe Rückfallgeschwindigkeit fest (Seite 19 des Urteils vom ...9.2015). Zugunsten des Klägers wertete das Jugendschöffengericht, dass der Kläger die Taten im Wesentlichen einräumte und die Taten erhebliche Zeit zurücklagen. Im Ergebnis verurteilte das Jugendschöffengericht den Kläger - auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände - zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, mithin zum fast 1½-fachem der für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Strafe. Auch während der Haft hat der Kläger gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Unabhängig von der (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ist der Kläger auch disziplinarisch mehrfach in der JVA in Erscheinung getreten, insbesondere wegen ungebührlichen, beleidigenden und bedrohlichen Verhaltens sowie Nichtbefolgen von Anordnungen (Stellungnahme der JVA ... vom 16.2.2016, Bl. 78 der Gerichtsakte). Die Anlasstat der Ausweisung - zusammen mit dem Verhalten des Klägers vor und nach dieser Tat - indiziert grundsätzlich die Gefahr erneuter schwerer Straftaten durch den Kläger.

Dabei sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit angesichts der Gefährlichkeit des Klägers geringe Anforderungen zu stellen. Die Gefahren, die von gefährlicher Körperverletzung, Raub und Diebstahl ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der Gesundheit und des Eigentums der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (BVerwG, U.v. 14.4.2013 - 1 C 13/12 - juris). Der Kläger hat sich durch die zahlreichen - auch einschlägigen - Verurteilungen sehr uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Er hat sich aus nichtigen Anlässen nicht gescheut, mit brutaler Gewalt gegen Personen vorzugehen und deren Verletzung in Kauf zu nehmen. Dies hat der Kläger insbesondere bei der Tat gezeigt, die Anlass zur Ausweisung war. Er hat den Geschädigten bewusstlos geschlagen, getreten und ihn mit einer Alustange traktiert. Auch in der JVA ... hat er vor Gewalt nicht zurückgeschreckt, wie sich aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen der Mitgefangenen (Bl. 530 ff. BA) und letztlich aus der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts ... wegen Bedrohung und räuberischer Erpressung ergibt.

Gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr spricht nicht die Stellungnahme der JVA ... vom 16. Februar 2016. Zwar ist darin ausgeführt, dass sich der Kläger im Juli 2015 deutlich verändert und sein Verhalten gegenüber den Bediensteten erheblich verbessert hat. Das Verhalten gegenüber seinen Ausbildern und den Mitgefangenen ist seitdem beanstandungsfrei. Allerdings zeigt sich der Kläger weiterhin häufig uneinsichtig, was die Sauberkeit seines Haftraums anbelangt. Dazu kommt, dass er bisher kaum bereit war, sich im Rahmen von Behandlungsangeboten mit seinen Ressourcen und Defiziten auseinander zu setzen (Bl. 80 GA). Er zeigt sich häufig uneinsichtig und schiebt jede Schuld von sich (Bl. 79 GA). Auch nach der positiven Veränderung im Juli 2015 ist der Kläger noch zwei Mal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und zwar am 24. November 2015 (beleidigendes und bedrohliches Verhalten gegenüber einem Bediensteten) und am 18. Dezember 2015 (wiederholt mangelnde Haftraumsauberkeit). Es zeigt sich, dass der Kläger trotz der verhängte Freizeitarreste, Bewährungsstrafen, Jugendstrafen und Disziplinarmaßnahmen nach wie vor nicht gewillt oder in der Lage ist, die Rechtsordnung zu respektieren und sein Verhalten danach auszurichten.

Ausgehend von der beim Kläger nach Überzeugung der Kammer bestehenden Wiederholungsgefahr erneuter Straftaten wiegt das Ausweisungsinteresse, das sich insbesondere aus der Art und Schwere der vom Kläger zuletzt begangenen und rechtskräftig abgeurteilten Straftat ergibt, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schwerer als seine Bleibeinteressen.

Der Kläger hat kein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse aus § 55 AufenthG (siehe oben). Ein Bleibeinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist. Zu seinem Heimatland, Serbien, hat er - abgesehen von Urlauben - nur geringe Bindungen. Dazu kommt, dass der Kläger seine sozialen Bindungen, insbesondere zu seinen Großeltern, seinen Brüdern, seiner Schwester, seinem Vater, seiner Stiefmutter und seiner Verlobten ganz überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland hat und dass die Ausweisung des Klägers auch für diese Angehörigen sehr beeinträchtigend ist, § 53 Abs. 2 AufenthG. Demgegenüber ist von einer gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Klägers bislang nicht auszugehen. Er hat zwar einen Hauptschulabschluss erzielt, die danach absolvierte Jungarbeiterklasse konnte er aber nicht positiv beenden. Auch das Berufsvorbereitungsjahr hat er wegen mangelnder Mitwirkung beenden müssen. Eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma ... wurde ihm nach einem Monat gekündigt. Danach ging der Kläger keiner Tätigkeit mehr nach (Urteil des Amtsgerichts München vom ... September 2015, Seite 7). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine tragfähige wirtschaftliche Perspektive hat. Wie sich insbesondere aus dem in das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - München vom ... September 2015 einbezogenen Urteil des Amtsgerichts München vom ... Juli 2014 ergibt, wurde beim Diebstahl der Lederjacken eine neue Qualifikationsebene erreicht, die bereits Ansätze in Richtung „berufsmäßige Kriminalität“ aufweist (Seite 19 des Urteils des AG München vom ...8.2015, Bl. 455 BA). Auch das Verhalten des Klägers in der JVA ... lässt erkennen, dass er bemüht ist, sich durch kriminelles Verhalten eine Einnahmequelle zu verschaffen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend macht, er schätze seine Kenntnisse der serbischen Sprache als sehr schlecht ein, weil er sie nie gelernt habe (Bl. 487 BA), so ist dem noch jungen Kläger zuzumuten, diese zu erlernen. Soweit der Kläger vorträgt, er wolle sich für den Quali anmelden und nach der Haftentlassung seine Verlobte heiraten (Bl. 487 BA), so handelt es sich dabei um mögliche aber ungewisse künftige Entwicklungen, die derzeit nicht berücksichtigt werden können. Dass der herzkranke Großvater des Klägers auf dessen Unterstützung angewiesen wäre (Bl. 487 BA), ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich der Kläger in der JVA befindet und von dort aus den Großvater ebenfalls nicht betreuen kann.

Nach all dem überwiegt hinsichtlich des Klägers insbesondere wegen der Art und Schwere der Straftaten, derentwegen der Kläger ausgewiesen worden ist, aber auch wegen der Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen und des Verhaltens des Klägers nach der Verurteilung vom ... September 2015 und der dadurch aufgezeigten Unbelehrbarkeit des Klägers sowie der Wiederholungsgefahr für weitere schwerwiegende Straftaten das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs.1 Nr.1 und Nr. 1a AufenthG auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seine Bleibeinteressen gem. § 53 Abs. 2 AufenthG.

Ist somit die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden, so sind auch die ausländerrechtlichen Annex-Entscheidungen unter Nr. 4. des angefochtenen Bescheides, die Abschiebungsanordnung unmittelbar aus der Haft heraus bzw. die Abschiebungsandrohung und die dem Kläger zur Ausreise gesetzte Frist, nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 und 59 AufenthG. Die dem Kläger vorsorglich gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von vier Wochen nach seiner Haftentlassung ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten, § 59 Abs.1 Satz 1 AufenthG.

Rechtmäßig ist auch die unter Nr. 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Befristung der Ausweisung. Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Fall eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot), § 11 Abs. 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Frist beginnt mit der Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Im Fall der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insb. einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit, § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung, § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BayVGH, U.v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dabei an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen und ggf. relativieren lassen (BayVGH, U.v. 25.8.2014, a. a. O.). Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO.

Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen, die das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck einerseits und die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG sowie die Vorgaben aus Art. 8 EMRK andererseits gegeneinander abgewogen haben, stellen in der Sache eine nicht zu beanstandende Ermessensabwägung dar. Die Beklagte hat in ausreichender Weise die persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet (Eltern, Großeltern, Geschwister) berücksichtigt und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter (insb. körperliche Unversehrtheit, Gesundheit) und der Wiederholungsgefahr abgewogen. Die Beklagte konnte auch berücksichtigen, dass angesichts des hohen Gefahrenpotentials beim Kläger die Frist im oberen Bereich der 10-Jahres-Frist anzusiedeln ist (acht Jahre). Sachgerecht ist auch, für den Fall, dass der Kläger Straf- und Drogenfreiheit nachweist, die Frist auf sechs Jahre zu verkürzen, § 11 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AufenthG. Insbesondere vor dem Hintergrund der enormen Rückfallgeschwindigkeit und der Steigerung des kriminellen Verhaltens des Klägers kann nicht erwartet werden, dass die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke, insbesondere einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, vor Ablauf von acht Jahren erfüllt werden. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn der Kläger nach sechs Jahren nachweist, dass er in dieser Zeit straf- und drogenfrei geblieben ist. Die Festsetzung der Bedingung der Drogenfreiheit ist auch deshalb sachgerecht, weil der Kläger seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana konsumiert hat (Bl. 275 BA).

Rechtmäßig ist auch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2 des Bescheides). Da der Kläger ausgewiesen ist, darf ihm kein Aufenthaltstitel erteilt werden, § 11 Abs. 1 AufenthG. Im Übrigen liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor, weil ein Ausweisungsinteresse besteht, § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

Der am ... in ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist verheiratet mit seiner Ehefrau ... Mit ihr hat er drei Söhne, ... und ... Seine Frau und die Söhne ... (geboren am ... September 1996) und ... (geboren am ... Juni 2001) wurden am ... Juli 2014 eingebürgert, der Sohn ... (geboren am ... März 2003) ist seit Geburt deutscher Staatsangehöriger.

Nachdem der Kläger mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Bl. 1571ff. des Behördenakts, Band IV) und zuletzt mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts ... vom ... September 2012 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ferner wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, erließ das Landratsamt ... nach vorheriger Anhörung vom ... Februar 2013 am ... September 2015 folgenden Bescheid:

I.

Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.

III.

Sie werden aus der Haft heraus nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, abgeschoben.

IV.

Für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft heraus werden Sie, unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, aufgefordert, innerhalb von acht Tagen nach Entlassung aus der Haft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, wird die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung verlängert.

V. Die Wirkung der Ausweisung in Ziffer 1. wird auf zehn Jahre ab Ausreise befristet. Es ist Ihnen untersagt, das Bundesgebiet innerhalb dieser Zeit wieder zu betreten.

VI. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Die vormalige Bevollmächtigte des Klägers hat unter dem ... Oktober 2015 Klage gegen den Bescheid erhoben. Der jetzige Klägerbevollmächtigte beantragt im Anschluss daran,

den Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe zu I. des Eilbeschlusses der Kammer vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 S 16.4791, und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot - hier Ziffer V. des Bescheids - nur die Verpflichtungsklage statthaft ist (BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris m. w. N.). Der vom Kläger gestellte Antrag, den Bescheid im Ganzen aufzuheben, muss gegebenenfalls bei sachgerechter Würdigung seines Klagebegehrens dahin ausgelegt werden, dass für den Fall, dass die Ausweisungsentscheidung im Urteil nicht aufgehoben wird, zumindest eine angemessene Verkürzung der Dauer der Befristung erreicht werden soll. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, es ist aber nicht an die Fassung der Klageanträge gebunden, sondern hat das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (BayVGH, U. v. 28.6.2016, a. a. O.). Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechendes Klageziel verfolgt wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom ... September 2015 in der Fassung, die er durch die beklagtenseits zu Protokoll erklärte Abänderung von Ziffer V. des Bescheids in der mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016 erhalten hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Gründe zu II. des Eilbeschlusses vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, auf die diesen Beschluss vollumfänglich bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, B. v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris, und auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Bis zum für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Änderungen der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend wird ausgeführt, dass gegen die Befristung der Ausweisungswirkungen auf nunmehr acht Jahre unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken bestehen.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG.

Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung des familiären Hintergrunds des Klägers im Bundesgebiet eine Dauer von acht Jahren entsprechend den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung angemessen. Die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose ergibt nicht nur aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Bande und seiner tragenden Rolle innerhalb dieser Vereinigung, dass von ihm weiterhin eine konkrete Gefahr der Begehung gerade von Eigentumsdelikten im Rahmen organisierter Kriminalität ausgeht. Es steht außerdem zu befürchten, dass er bei schnellerer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld und die vorhandenen Strukturen seine bisherigen Verhaltensmuster wieder aufnehmen würde. Auch die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung von sieben Jahren und sechs Monaten spricht als ein Kriterium der Abwägung für die nunmehr festgesetzte Frist. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht dem nicht entgegen, da der Kläger aufgrund einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde und von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine relevante Verbesserung der Prognose im weiteren Verfahren ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr hat sich gezeigt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben gegenüber den Ausländerbehörden nicht die bosnische, sondern die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt; insoweit hat er Aufenthaltstitel unter unzutreffenden Voraussetzungen erlangt.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Mai 2014 weiter, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise zuletzt für vier Jahre untersagt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid lediglich insoweit aufgehoben, als darin die Wiedereinreise für mehr als zwei Jahre untersagt wurde, im Übrigen die Klage des Klägers jedoch abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.

1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht M. II wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung (nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG) erfüllt hat, wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Solche schwerwiegenden Gründe hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beim Kläger bejaht und zutreffend angenommen, dass aufgrund der familiären Beziehungen des Klägers zu seinen fünf deutschen Kindern ein Ausnahmefall von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt und daher die streitbefangene Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden durfte.

Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Ermessensausübung der Beklagten unter Berücksichtigung der von ihr nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen und ergänzten Ermessenserwägungen einer rechtlichen Überprüfung (s. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) standhalte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der in die Drogenszene fest eingebundene Kläger, der seine Taten ohne Beschaffungsdruck allein aus Gewinnsucht heraus begangen habe, künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch erneute Drogendelikte schwerwiegend gefährden werde. Die Beklagte habe zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die betroffenen Belange des Klägers, insbesondere seine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange und die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte hinreichend gewürdigt. Sie habe zutreffend berücksichtigt, dass zwischen dem Kläger und seinen fünf deutschen Kindern eine enge emotionale Bindung und Beziehung im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft bestehe. Gleichwohl habe die Beklagte das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers höher bewerten dürfen als dessen private Belange. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung der sich nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden staatlichen Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern, setzten sich die gewichtigen familiären Belange des Klägers letztlich nicht gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung von Drogenkriminalität und einer Aufenthaltsbeendigung durch.

Eine Sperrfrist von mehr als zwei Jahren hat das Verwaltungsgericht dagegen als unverhältnismäßig angesehen, weil (nur) eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von zwei Jahren einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr und dem persönlichen Interesse des Klägers am Schutz seiner familiären Bindungen darstelle. Dadurch sei sichergestellt, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seiner Verlobten und seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen sei. Briefkontakte und Telefonate seien - wie bisher - auch während dieser Zeit möglich. Der Kläger werde bei einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise durchaus die Möglichkeit haben, sich auch an der Erziehung seiner jüngsten Tochter A. zu beteiligen und sie aufwachsen zu sehen. Auch bezüglich der übrigen Kinder werde dem Kläger durch den kurzen Befristungszeitraum nicht die Möglichkeit genommen, einen Erziehungsbeitrag zu leisten und die familiäre Beziehung zu den Kindern aufrecht zu erhalten.

Dagegen macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend, wegen der besonders engen familiären Beziehung des Klägers zu seinen Kindern und zu seiner Verlobten Frau W. sei die Ausweisung mit Blick auf Art. 6 GG unverhältnismäßig. Eine Wiederholungsgefahr liege beim Kläger nicht vor, da dieser keine Rauschmittel mehr konsumiere und ein etwaiger Beschaffungsdruck damit weggefallen sei. Zudem bereue der Kläger sein Handeln zutiefst. Auch hätten die Beklagte und das Verwaltungsgericht das Interesse und das Recht des Klägers und insbesondere auch seiner Kinder aus Art. 6 GG falsch gewichtet und bewertet. Dass die fünf Kinder des Klägers von vier Frauen stammten, sei für die Beurteilung der familiären Beziehungen zu den Kindern irrelevant. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe seinen Fall nicht objektiv geprüft. Dies ergebe sich nicht nur aus der handschriftlichen Formulierung „ausweisen möchte“ auf einem Telefax vom 14. März 2014, sondern im Übrigen auch aus den Formulierungen des gesamten Ausweisungsbescheids, in dem eine familiäre Gemeinschaft des Klägers mit seinen Kindern wegzudiskutieren versucht werde. Überdies stünde der Beklagten mit einer Bewährungsduldung ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung, das dem Kläger nicht die Möglichkeit nehmen würde, am Leben seiner Kinder teilzunehmen. Auch habe das Gericht nicht ausreichend gewürdigt, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung genommen und sich die Zeit der tatsächlichen Trennung von seinen Kindern dadurch verlängern würde. Letztlich überwiege im konkreten Fall die Pflicht des Staates zum Schutz der familiären Beziehungen des Klägers.

Die angefochtene Ausweisung ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht schon deshalb fehlerhaft und rechtswidrig, weil bei der Sachbearbeiterin dieser Verfügung die Besorgnis der Befangenheit bestünde (s. Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG; zu den Folgen eines Verstoßes gegen dieses Mitwirkungsverbot vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 15). Insoweit bedürfte es nämlich nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommen und damit sachwidrigen Amtsausübung zuließen (vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin im Rahmen der gebotenen Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) der Mütter der Kinder des Klägers „… da ich den Vater (= Kläger) ausweisen möchte“ keine unsachliche Äußerung gesehen, sondern vielmehr den dadurch dokumentierten Willen, aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts eine Ausweisungsverfügung zu beabsichtigen. Auch aus den Formulierungen des streitbefangenen Bescheids selbst sowie aus dem Umstand, dass dort eine schützenswerte familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern nur im Fall der Tochter A. bejaht wurde, lässt sich ein sachwidriges Verhalten im oben genannten Sinn nicht feststellen.

Auch die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts wird nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und den schwerwiegenden Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere auch dem vom Kläger gehandelten Kokain ausgehen und die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.7.2015 - 10 ZB 15.1181) hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger jedenfalls bei der Anlasstat ohne den Beschaffungsdruck einer Betäubungsmittelabhängigkeit allein aus Gewinnsucht gehandelt hat. Diese Bewertung wird gestützt durch die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. II vom 20. August 2013 sowie durch die Stellungnahme des Sozialdiensts der Justizvollzugsanstalt L. vom 29. Oktober 2014, wonach beim Kläger nicht von einer behandlungsbedürftigen Suchtproblematik auszugehen sei. Auch den Umfang der Drogengeschäfte des Klägers und seine feste Einbindung in die Drogenszene hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Dem Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren sein Handeln „zutiefst bereut“ und sich in der Haft bisher beanstandungsfrei verhält, musste das Erstgericht gerade mit Blick auf die einschlägige Vorverurteilung mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 2. September 2009 und die damalige Untersuchungshaft des Klägers, die diesen offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten, keine entscheidende Bedeutung zumessen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen aber auch nicht, soweit der Kläger seine Ausweisung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK und seine familiären Bindungen an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit für unverhältnismäßig hält. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützte gewichtige familiäre Belange bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers nicht stets durchsetzen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 14.4.2015 - 10 ZB 14.2534 - juris Rn. 9 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) und völkerrechtlichen Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erkannt und den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Klägers und seiner Kinder als schwerwiegend bewertet. Trotz des bei der Abwägung einzustellenden besonderen Gewichts des Interesses der Kinder und insbesondere der noch sehr kleinen Tochter A. am Verbleib des Klägers im Bundesgebiet durfte im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und die konkrete Gefahr der Begehung erneuter schwerer Drogendelikte den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen - hier die Bekämpfung der Drogenkriminalität und der Schutz von Leben und Gesundheit als Grundinteresse der Gesellschaft - letztlich der Vorrang eingeräumt werden. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bei der vom Kläger im Übrigen nicht beanstandeten Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu Recht festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von ihm für angemessen erachteten Sperrfrist von zwei Jahren dem persönlichen Interesse des Klägers und seiner Kinder am Schutz der familiären Beziehungen ausreichend Rechnung getragen und dadurch sichergestellt ist, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen ist, wobei Briefkontakte und Telefonate (oder Kontakte über das Internet) auch während dieser Zeit und von Nigeria aus möglich sind. Weiter ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Kläger zudem die Möglichkeit besteht, für diesen Zweck Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, und dass der Kläger ausgehend von einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise bei allen seinen Kindern, insbesondere auch seiner jüngsten Tochter A., die dann knapp sieben Jahre alt sein wird, die Möglichkeit hat, sich an der Erziehung zu beteiligen und die Beziehung trotz vorübergehender Trennung aufrecht zu erhalten.

Soweit der Kläger dem entgegenhält, bei einer Abschiebung würde ihm die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung genommen und dadurch die Trennungszeit von seinen Kindern über die zwei Jahre hinaus verlängert, verkennt er, dass sich die ausweisungs- bzw. sperrzeitbedingte Trennung von seinen Kindern durch Entscheidungen nach § 57 StGB oder § 456a StPO, ungeachtet der Frage, ob sie in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen, nicht verändert und haftbedingte Einschränkungen des Kontakts zu seinen Kindern insoweit kein ausschlaggebender Gesichtspunkt sein können.

Auch der Einwand, die Bewährungsduldung sei in seinem Fall ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel, weil er dadurch an der Entwicklung seiner Kinder weiter unmittelbar Anteil nehmen könne, greift nicht durch. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer solchen Duldung grundsätzlich kein Rechtmäßigkeitskriterium einer Ausweisung ist und im Fall des Klägers, der eine Niederlassungserlaubnis besaß, schon systembedingt nicht in Betracht kommt. Zudem dürfte bei der hier angestellten Gefahrenprognose eine solche Lösung ohnehin ausscheiden.

2. Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger rügt, auf tatsächlicher Ebene hätte noch weiter geklärt werden müssen, wie wichtig er als Bezugsperson für seine Kinder sei und inwieweit deren Wohl durch eine längerfristige Trennung beeinträchtigt werde, und dass diesbezüglich vom Gericht zur Sachverhaltsaufklärung ein familienpsychologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, macht er in der Sache keine besonderen tatsächlichen (und rechtlichen) Schwierigkeiten, sondern vielmehr einen Aufklärungs- und damit Verfahrensmangel geltend (vgl. dazu unten). Mit der vom Kläger als rechtlich besonders schwierig und höchstrichterlich noch nicht geklärt bezeichneten Frage, ob bei einer ausreichend engen Eltern-Kind-Beziehung eine Ausweisung unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist, wird mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung zur Berücksichtigung familiärer Bindungen der besondere Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfrage ebenfalls nicht aufgezeigt oder wenigstens plausibel gemacht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Dazu hätte der Kläger eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern müssen, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen müssen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob bei einem durch die Ausweisung bedingten Eingriff in die Grundrechte deutscher Kinder aus Art. 6 GG die Ausweisung unzulässig sei, nicht. Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des EGMR, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Schutz des Familienlebens insoweit noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Zudem wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine an den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientierte Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen familiären Interessen des Ausländers grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

4. Das Zulassungsvorbringen genügt schließlich auch hinsichtlich der (wohl) gerügten Verfahrensverstöße nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit man die zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Rügen des Klägers einer unterbliebenen weiteren Aufklärung der Intensität seiner familiären Beziehungen und der zu befürchtenden Gefährdung des Kindeswohls sowie der unterlassenen Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens als behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) versteht, müsste unter anderem substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitze, an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AufenthG zu messen sei und der Kläger demzufolge nur ausgewiesen werden könne, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Kläger sei mehrfach und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wiederholt wegen Gewaltdelikten bestraft worden. Gerade die zuletzt mit Strafurteil vom 8. September 2011 abgeurteilte Tat vom 6. November 2010, bei der der Kläger zusammen mit zwei Mittätern ohne ersichtlichen Grund brutale Gewalt gegen eine ihm unbekannte Person angewandt habe, stelle unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Beim Kläger sei trotz Verbüßens seiner Haftstrafe seit Mai 2013, seiner Teilnahme an einer Therapie im Jahr 2012 und seiner veränderten beruflichen und familiären Situation noch von einer gegenwärtigen tatsächlichen Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft auszugehen. Die (Gewalt-)Taten des Klägers beruhten nicht allein auf seiner Neigung zum Konsum von Alkohol und Drogen, sondern insbesondere auch auf seiner Aggressivität. Die vom Kläger bei seinen Taten gezeigte Aggression sei bisher nicht ausreichend therapiert worden. Das diesbezügliche Gruppentraining, an dem der Kläger derzeit teilnehme, sei noch nicht abgeschlossen. Zudem bestünden aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel, ob dieses Training vom Umfang und der Zielsetzung eine (erforderliche) Therapie ersetzen könne. Bei der im Jahr 2012 absolvierten stationären Therapie habe es sich um eine Drogenentwöhnungstherapie gehandelt, bei der dem Kläger im Hinblick auf den Drogen- und Alkoholkonsum und die Behandlung seiner Aggressivität zwar Fortschritte bescheinigt worden seien, aber gleichzeitig eine ambulante Weiterbehandlung für unerlässlich erklärt worden sei. Bei der Gefahrenprognose sei zu berücksichtigen, dass den bei einem erneuten Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit nach der Wertordnung des Grundgesetzes ein besonders hohes Gewicht zukomme.

Der Kläger macht dagegen geltend, bei ihm bestehe aktuell keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr. Seine letzte Straftat habe sich am 6. November 2010 und damit vor über vier Jahren ereignet. Er habe durch die Verbüßung der Haftstrafe eine Reifung erfahren und sich ausweislich der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 17. September 2014 gut geführt und an zehn Einheiten einer Gruppenveranstaltung zum Themenkomplex „Alkohol, Drogen, Gewalt und ich“ teilgenommen. Er verfüge nach Haftende über einen sozial festen Empfangsraum und könne seine bereits begonnene Ausbildung zum Hotelfachmann weiterführen. Auch habe er bereits eine stationäre Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und intensiv an sich gearbeitet.

Durch dieses Vorbringen werden aber die Gefahrenprognose und die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Der Kläger ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ab 2005 innerhalb relativ kurzer Zeit mehrfach insbesondere wegen gravierender Gewaltdelikte wie Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, (schwere) räuberische Erpressung, (schwerer) Raub und wegen Betäubungsmitteldelikten geahndet und auch zu Jugendstrafen verurteilt worden. Die zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts München vom 8. September 2011 nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilte Straftat, bei der der Kläger in gemeinschaftlicher Tatbegehung mit zwei Mittätern ohne jeden Grund nachts in einer Bahnunterführung auf den dort zufällig angetroffenen Geschädigten eingeschlagen und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, weiter mit den Füßen auf diesen und insbesondere auch gegen dessen Kopf in einer das Leben gefährdenden Weise eingetreten hatte, stellt ein besonders massives und ein - wie im Strafurteil zutreffend festgestellt - besonderes Maß an Menschenverachtung zeigendes Gewaltdelikt dar. Weitere gegen den Kläger wegen Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikten geführte Ermittlungs- und Strafverfahren wurden daneben nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Kläger sind durch die Strafgerichte zu Recht ein erhebliches Gewaltpotential und eine Neigung zu Aggressivität, charakterliche Mängel und dissoziale Persönlichkeitsanteile sowie die Geringachtung vor allem auch der körperlichen Integrität anderer, eine permanente Rückfälligkeit und krasses Bewährungsversagen bescheinigt worden. Auch die im Rahmen des letzten Strafverfahrens eingeholten testpsychologischen und psychiatrischen Gutachten stellen beim Kläger eine dissoziale Entwicklung und hohe Aggressionsbereitschaft und Gewalttätigkeit sowie mangelnde Empathie, geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten fest. Der Kläger ist wegen seiner massiven Straffälligkeit mehrfach durch die Ausländerbehörde verwarnt und zu einer möglichen Aufenthaltsbeendigung angehört worden, ohne dass (auch) dies bei ihm irgendeine Wirkung gezeigt hätte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger wegen seines nach eigenen Angaben bereits ab dem 11. Lebensjahr begonnenen Missbrauchs von Alkohol und Drogen zwar wiederholt und durch Rückfälle begleitete (auch stationäre) Drogentherapien durchgeführt und sich zuletzt von Juni bis Ende September 2012 in einer nach einem erneuten Rückfall aber regulär beendeten stationären Langzeitbehandlung befunden hat, eine ausreichende Therapie aber gerade der Aggressions- und Gewaltproblematik beim Kläger jedoch noch nicht erfolgt ist. Demzufolge ist das Erstgericht bei seiner Gefahrenprognose auch zutreffend davon ausgegangen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung gleichartiger Gewaltstraftaten bei der noch nicht erfolgreich bewältigten Aggressionsproblematik nach wie vor besteht. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen, in denen die (Mit-)Ursache der Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit oder einer Persönlichkeitsstörung liegt, die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, seit Begehung seiner letzten Straftat am 6. November 2010 sei ein so langer Zeitraum vergangen und er sei inzwischen durch die Verbüßung der Haftstrafe persönlich so gereift, dass die konkrete Gefahr einer hinreichend schweren Gefährdung nicht mehr bestehe. Denn bezüglich des seit dieser Tat verstrichenen Zeitraums ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger von Juni bis Ende September 2012 in einer stationären Therapie und ab 20. Mai 2013 wieder in Haft befand. Nicht durchgreifend ist auch die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers im Zulassungsverfahren, er sei durch die Verbüßung der Haftstrafe gereift und habe seit vier Jahren „intensiv an sich gearbeitet“, so dass es ihm mittlerweile gelungen sei, eine für ihn günstige Prognose zu schaffen. Ein entscheidender Anhaltspunkt dafür, dass vom Kläger künftig keine Wiederholung gleichartiger Gewaltstraftaten mehr zu erwarten sei, ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das Landgericht A. - auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht N. - mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Vollstreckung des Strafrests der gegen den Kläger mit Urteilen des Amtsgerichts M. vom 18. Oktober 2010 und 8. September 2011 verhängten Jugend- und Freiheitsstrafe ab dem 4. Januar 2015 zur Bewährung (mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren) ausgesetzt hat. Zwar sind Entscheidungen der Strafgerichte, die eine Prognose erfordern, ob von einem Verurteilten erneut Straftaten zu erwarten sind, von tatsächlichem Gewicht. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben aber eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen, sind an die Feststellungen der Strafgerichte nicht gebunden und können aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage, aufgrund eines längerfristigen Prognosezeitraums und einer anderen, eigenständigen Würdigung der Gesamtumstände wie hier zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 10 m.w. Rspr-nachweisen). Unabhängig davon ist auch die Strafvollstreckungskammer in dem genannten Beschluss lediglich zu der Bewertung gelangt, dass es „nach Auffassung des Gerichts unter Beachtung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bereits ab dem im Tenor genannten Zeitpunkt verantwortet werden“ könne, „zu erproben, ob sich der Verurteilte (Kläger) künftig straffrei führen wird“. Die verwaltungsgerichtliche Prognose über die Wiederholungsgefahr beim Kläger wird dadurch jedenfalls nicht ernstlich erschüttert. Schließlich führen auch die vom Kläger noch angeführten Umstände eines sozial gefestigten Empfangsraums nach seiner Haft und die Möglichkeit der Fortführung seiner Ausbildung zum Hotelfachmann vor allem angesichts der unbewältigten Gewalt- und Aggressionsproblematik nicht dazu, die Wiederholungsgefahr nunmehr anders als das Erstgericht zu beurteilen. Auch hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose zu Recht darauf abgestellt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit hervorgehobener Bedeutung wie insbesondere dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geringere Anforderungen an die zu fordernde Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gelten (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 14 m. w. N.).

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger seine Ausweisung mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK für unverhältnismäßig hält. Er macht geltend, er habe inzwischen seine Verlobte, Frau J., in der Justizvollzugsanstalt geheiratet, so dass ihm auch der Schutz der Ehe zugutekomme und die angefochtene Entscheidung schon deswegen ernstlichen Zweifeln unterliege. Das am 17. Februar 2013 geborene gemeinsame Kind, mit dem er die ersten drei Lebensmonate (zusammen mit der Mutter) in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und zu dem er auch über regelmäßige Besuche (von Mutter und Kind) in der Justizvollzugsanstalt den Kontakt und die Bindung aufrechterhalten habe, besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb ihm ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht habe sich weder damit auseinandergesetzt, dass die Geburt eines Kindes eine Zäsur in der Lebensführung des Betroffenen darstelle, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lasse, dass dieser bei einem legalisierten Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen werde, noch habe es das Wohl des Kindes und die gravierenden Folgen auch einer vorübergehenden Trennung vom Kläger hinreichend beachtet. Überdies habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits entschieden, dass das den Staaten im Rahmen von Art. 8 EMRK zustehende Ermessen überschritten werde, wenn die Behörden einen Ausländer wegen lediglich eines schweren Delikts und trotz seither einwandfreien Verhaltens und tatsächlich familiärer Bindungen im Inland ausweisen würden.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK eine Ausweisung eines Ausländers generell ausschließen; vielmehr gebieten diese Bestimmungen lediglich, dass anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die gegenläufigen Interessen des Ausländers gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 48). Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich dabei nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Bezüglich des vom Kläger nunmehr geltend gemachten grundrechtlichen Schutzes seiner Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) ist bei der danach gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass die während seiner Haft geschlossene Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen worden ist, zu dem der Ehefrau des Klägers die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat und die Ausweisung selbst bereits bekannt waren, und dass dem Recht auf Privatleben und dem Schutz der Ehe in solchen Fällen ein vermindertes Gewicht beizumessen sein kann (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nunez, Nr. 55597/09 - HUDOC Rn. 70; U.v. 4.12.2012 - Butt, Nr. 47017/09 - HUDOC Rn. 79; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 82).

Das Verwaltungsgericht hat sowohl die verfassungsrechtlichen Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seinen im Februar 2013 geborenen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) als auch insbesondere das hohe, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechende Gewicht der Folgen einer (auch nur) vorübergehenden räumlichen Trennung des Klägers von seinem noch sehr kleinen Sohn zutreffend erkannt. Die mit der Ausweisung verbundene Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK), des Rechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wiegt danach zweifellos schwer. Dem Interesse des Sohnes des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet hat aber auch die Beklagte bei ihrer Abwägung und Würdigung der gegensätzlichen Interessen besonderes Gewicht beigemessen (vgl. zuletzt Antragserwiderung vom 28.1.2015, S. 3). Dass die Geburt seines Kindes, wie der Kläger im Zulassungsantrag behauptet, tatsächlich eine "Zäsur" in seiner Lebensführung darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23), ist durch nichts belegt oder glaubhaft gemacht und angesichts der oben bei der Gefahrenprognose festgestellten Umstände und angestellten Erwägungen nach Auffassung des Senats unwahrscheinlich. Insofern kommt entgegen der Auffassung des Klägers bei der Abwägung durchaus ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23).

Im Hinblick auf die ganz erhebliche Anzahl an Straftaten des Klägers, die von ihm mehrfach begangenen gravierenden Gewaltdelikte und die besondere Schwere insbesondere der (letzten) Anlasstat sowie das beim Kläger festgestellte erhebliche Gewaltpotential und seine therapeutisch nicht bewältigte Neigung zu Aggressivität hat das Verwaltungsgericht letztlich zu Recht festgestellt, dass der Kläger auch den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in seine familiären Beziehungen zu seinem Sohn (und auch seiner Ehefrau) hinnehmen muss. Dabei sind insbesondere die sich aus den Taten des Klägers ergebenden erheblichen Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit besonders hochrangige Schutzgüter Dritter zu berücksichtigen. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bereits einmal verurteilt worden sei, weil er Gewalt gegenüber einer ihm nahestehenden Person angewandt habe, ist zutreffend. Denn mit Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht M. vom 12. Februar 2008 ist der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Freundin zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Kläger im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der Geschädigten diese in den Schwitzkasten genommen, sodann ein Butterfly-Messer gezogen und damit vor ihr herumgefuchtelt, um ihr Angst einzujagen. Dabei hat er die Geschädigte an der Hand getroffen und dieser eine tiefe Schnittverletzung zugefügt. Von der Verfolgung einer (weiteren) Körperverletzung zulasten einer ehemaligen Freundin, der Geschädigten H., wurde vom Jugendschöffengericht des Amtsgerichts M. in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Durch diesen Hinweis des Verwaltungsgerichts wird dem Kläger zwar nicht, wie er meint, unterstellt, „er würde nach seiner Haftentlassung Gewalt gegen sein Kind ausüben“. Jedoch belegen die angeführten Vorfälle, dass der Kläger seine Neigung zu Aggressivität in der Vergangenheit selbst bei ihm nahestehenden Personen nicht zu kontrollieren vermochte.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass das Erstgericht bei der von ihm in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung zur Verkürzung der Wiedereinreisesperre von 5 Jahren auf 2 Jahre 6 Monate das Wohl des Kindes des Klägers und dessen Interesse an einer Anwesenheit auch des Vaters im Bundesgebiet angemessen berücksichtigt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 28. Januar 2015 nochmals ihre Bereitschaft erklärt, gerade im Hinblick auf das Wohl des Kindes des Klägers diesem bei weiterer Bewährung gegebenenfalls großzügig Betretenserlaubnisse zu erteilen.

Die Ausweisung des Klägers stellt nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht schließlich auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit das Recht des Klägers auf Achtung seines dadurch geschützten Privat- und Familienlebens dar. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers und insbesondere sein Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Urteil vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09, Udeh - InfAuslR 2014, 179) greifen hier letztlich nicht durch. Denn der Kläger ist - wie oben eingehend dargelegt - entgegen seinem Zulassungsvorbringen gerade kein Ausländer, der von der Behörde wegen lediglich eines schweren Delikts (und trotz seither einwandfreien Verhaltens und tatsächlicher familiärer Bindungen im Inland) ausgewiesen worden ist. Vielmehr hat der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg mehrfach gravierende Gewaltdelikte begangen. Auch lässt sich bei ihm jedenfalls derzeit eine positive Entwicklung für die Zukunft noch nicht annehmen. Die im Zulassungsverfahren erhobene Rüge, die Beklagte habe das ihr im Rahmen von Art. 8 EMRK zustehende „gewisse Ermessen“ (auch) in seinem Fall überschritten, ist daher nicht berechtigt.

1.3. (Weitere) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der erfolgten Ausweisung als unbegründet abgewiesen hat, sind im Zulassungsverfahren nicht erhoben worden.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger noch geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils „von Entscheidungen anderer Obergerichte“ kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen wäre vom Kläger insoweit, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers jedoch nicht.

Im Übrigen wird bezüglich der vom Kläger im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel zitierten Rechtsprechung auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach liegt aber die damit etwa auch behauptete Divergenz nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 insgesamt aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum und ohne Hinzufügung einer Bedingung zu befristen.

Der Kläger wurde 1989 in Deutschland geboren und ist hier aufgewachsen; am 9. Dezember 2005 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis.

Seit 2001 (im Alter von 11 Jahren) ist der Kläger strafrechtlich auffällig geworden; erstmals verurteilt wurde er durch das Amtsgericht Augsburg am 21. November 2004 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, am 23. Juni 2005 wegen Bedrohung und am 26. April 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu jugendrichterlichen Maßnahmen.

Am 3. Dezember 2008 wurde der Kläger nach einer sich über 8 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung vom Amtsgericht Augsburg wegen einer Vielzahl von Taten (Raub, Körperverletzungen, Nötigungen, Bedrohungen, Veräußerung von Betäubungsmitteln u. a.) zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2010 wurde der Kläger wegen 5 Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung sowie Nötigung unter Einbeziehung des Urteils vom 3. Dezember 2008 zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 14. September 2011 wies die Stadt Augsburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete bzw. drohte seine Abschiebung an. Der Bescheid enthielt keine Entscheidung über die Befristung der Ausweisungswirkungen. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ab; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 3. September 2012 (10 ZB 12.781) ab.

Am 13. November 2012 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2013 stellte der Kläger den Antrag, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf den 26. November 2013 zu befristen. Vorgetragen wurde, dass die Einreisesperre den Kläger besonders hart treffe, da er als de-facto-Inländer anzusehen sei. Er sei seit seiner Abschiebung weder in Deutschland noch im Kosovo strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Datum vom 26. Februar 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

1. Die Wirkungen der am 14.09.2011 verfügten Ausweisung und der am 13.11.2012 vollzogenen Abschiebung werden auf den 12.11.2018 befristet.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausländer bis zum 12.11.2018 zum einen den Nachweis führt, dass er in den zurückliegenden 6 Jahren im Kosovo weder wegen einer vorsätzlichen Straftat gerichtlich belangt wurde noch dass insoweit ein derartiges Verfahren anhängig ist, zum anderen, er an einer, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt/-psychologen der Deutschen Botschaft in Prishtina, von letzterem benannten Therapieeinrichtung eine den Persönlichkeitsdefiziten des Ausländers gerecht werdende Sucht- und Sozialtherapie besucht, ordnungsgemäß absolviert und der Vertrauensarzt/-psychologe der Deutschen Botschaft den Erfolg der therapeutischen Maßnahmen und des Bemühens von Seiten des Ausländers, sowohl was die Persönlichkeitsstörung wie auch die durchgehende Drogenabstinenz angeht, am Ende der sog. „Adaption“ testiert hat.

Ausgangspunkt der umfangreichen Begründung des Bescheids ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (1 C 7.11). Demnach seien bei der Festsetzung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob die Regelung hinsichtlich der Überschreitung der „Regelfrist“ von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sei, sei in der Rechtsprechung streitig und noch nicht abschließend geklärt, brauche hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn beim Kläger lägen schwerwiegende Gründe im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, wie sie auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG für ein Überschreiten der Fünfjahresfrist fordere. Vom Kläger gehe nach wie vor eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf schwere Straftaten aus. Die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, dokumentierten bereits deutlich seine Gefährlichkeit; hierzu werde auf die Ausführungen in den Urteilen vom 3. Dezember 2008 und 8. November 2010 verwiesen. Die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es liege bei ihm eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen vor. Er besitze darüber hinaus eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedere Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Dies gehe einher mit der Unfähigkeit zum Erleben von Empathie und Schuldbewusstsein. Auch ein Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung, bestehe nicht. Bei der attestierten Persönlichkeitsstörung handele es sich um verfestigte Charakterzüge. Diese dissoziale Persönlichkeitsstörung falle mit einer Alkoholabhängigkeit und einem multiplen Substanzmissbrauch zusammen. Auch der psychologische Dienst der Haftanstalt und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seien der Auffassung gewesen, dass eine therapeutische Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen tatsächlich erforderlich und möglich sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher, da weder eine entsprechende Sozialtherapie absolviert worden sei noch anders lautende Erkenntnisse hinsichtlich der Suchtproblematik vorlägen, weiterhin von einer akuten Wiederholungsgefahr auszugehen.

Als Zwischenergebnis bleibe damit festzuhalten, dass sowohl die strafrechtliche Ahndung als auch die fortdauernde Wiederholungsgefahr ein Überschreiten der Fünfjahresfrist grundsätzlich rechtfertigten.

Was die Belange des Klägers angehe, werde auf die Ausführungen in der Ausweisungsverfügung verwiesen, weil sich hier Änderungen nicht ergeben hätten. Nennenswerte Integrationsleistungen habe er nicht vorzuweisen, familiäre Bindungen bestünden nur zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 14. Mai 2013 (1 C 13.12) entschieden, dass eine Sperrfrist von sieben Jahren auch bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer, der außer zu seiner Mutter und den erwachsenen Geschwistern keine weiteren familiären Bindungen unterhalte, gerechtfertigt sei, zumal wenn das sonstige Maß seiner Integration in das legale soziale Leben in Deutschland gering sei. Schon um den Sinn einer Ausweisung nicht ad absurdum zu führen, könne und dürfe eine Befristung derselben nur so bemessen werden, wenn nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgegangen werden könne, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck, nämlich der dauernden Gefahrenabwehr, erreicht werde.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, speziell der Gefahrenabwehr auf der einen und der Belange des Ausländers auf der anderen Seite, erscheine hier eine Frist von sieben Jahren als angemessen und verhältnismäßig, und zwar schon deshalb, weil auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 28. Februar 2012 eine mindestens zweijährige Therapie als unbedingt notwendig anzusehen sei. Da der Kläger einerseits erst eine solche Therapie finden müsse und andererseits nach der Therapie eine Adaptionsphase folge, die auch als Kontrollzeitraum anzusehen sei, sei ein mehrjähriger Zeitraum erforderlich.

Weiter sei die Frist an den Maßstäben höherrangigen Rechts, d. h. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh, zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Unter Abwägung aller Umstände erscheine, auch weil er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und ein Teil der Geschwister wie auch die Mutter hier lebten und weil er Therapiebereitschaft zeige, die Reduzierung der Dauer der Sperrfrist um allenfalls ein Jahr, also auf sechs Jahre, als angemessen.

Rechtsgrundlage für die Bedingung sei Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Die Beklagte schließe sich hier den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) an. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Behörde, die Anordnung der Bedingung sei daher nur möglich, wenn sie zum einen notwendig sei, zum anderen die Notwendigkeit schwerer wiege als die Belange des Ausländers und insoweit nicht unverhältnismäßig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Gefahrenprognose. Wäre unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Klägers und dessen Therapiebedürftigkeit als einziger Parameter für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nur der bloße Zeitablauf maßgebend, nicht aber die während dieser Zeit erfolgte positive oder negative Entwicklung des Betroffenen, dann wäre jeder Ausweisung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr die Grundlage entzogen. Es wäre dann nämlich völlig unbeachtlich, wann, wie und in welchem Umfang von dem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, da er sich nach Ablauf der festgelegten Frist ohnehin wieder im Inland aufhalten und sich die Gefahr für die Allgemeinheit erneut konkretisieren könne. Daher könne in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem eine Wiederholungsgefahr sowohl durch die Persönlichkeit des Ausländers als auch durch dessen Rauschmittelproblematik bedingt sei, eine Kontrolle, ob der mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht sei, nicht entfallen. Eine solche Kontrolle könne sinnvollerweise nur mit einer Bedingung erreicht werden, zumal die Erfüllung einer Bedingung und deren Kontrolle sehr viel zeitnäher zum Fristende erfolge und damit eine Prognose ungleich genauer erfüllt werden könne, als wenn ihr nur Erkenntnisse zugrunde gelegt würden, die noch vor der Ausreise des Ausländers gewonnen wurden.

Wenn argumentiert werde, dass eine Ausweisung befristet werden müsse und diese Befristung zeitgleich mit der Ausweisung verfügt werden müsse, um dem Betroffenen eine Lebensplanung zu ermöglichen, so dürfe diesem Ansatz auch eine praktische Umsetzung folgen, die sicherstelle, dass diese Lebensplanung auch in die richtige Richtung weise.

Durch die verfügte Bedingung werde auch nicht übermäßig in die Lebensgestaltung des Klägers eingegriffen. Die verfügte Bedingung sei die konsequente Weiterverfolgung des mit der Ausweisung angestrebten Ziels der Gefahrenabwehr. Die Bedingung solle auch einen Anreiz darstellen für eine positive Persönlichkeitsentwicklung und liege damit im Interesse des Klägers. Sie sei auch kein unüberwindbares Hindernis, weil der Kläger nach seinem Vortrag ohnehin therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wolle.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. März 2014 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Befristungsbescheids vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung vom 13. November 2012 zum 26. April 2014 sowie die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 14. September 2011 ohne Auflagen zum 26. April 2014, hilfsweise auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, zu befristen.

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Au 1 K 14.389) hob das Verwaltungsgericht Augsburg Ziff. 2 des Bescheids (die Bedingung) vom 26. Februar 2014 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens hätten zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger eine kürzere Sperrfrist als sechs Jahre begehre.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Die auf diese Weise ermittelte Frist müsse sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben des Art. 8 EMRK, messen lassen und sei daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren.

Ausgehend hiervon halte die Kammer - wie die Beklagte - eine Fristsetzung bis zum 12. November 2018 für sachgerecht.

Als erste Orientierung könne dabei die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen. Der Kläger sei zu einer Jugendstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt worden. Ein wesentliches Abweichen von diesem Zeitrahmen erscheine vorliegend nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte nicht geboten.

Dabei sei zugunsten des Klägers in die Entscheidung einzustellen, dass er in Deutschland geboren sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Als faktischer Inländer treffe es ihn besonders hart, wenn er Deutschland verlassen müsse und für längere Zeit nicht zurückkehren könne. Hier lebten die meisten seiner Verwandten, er habe in Deutschland die wesentlichen familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte.

Auf der anderen Seite sprächen gegen den Kläger aber die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen. Er sei strafrechtlich vielfach und massiv in Erscheinung getreten, habe sich auch von früheren Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut erheblich straffällig zu werden. Er leide, wie im Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ausgeführt, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die der therapeutischen Behandlung bedürfe. Eine solche habe bis heute nicht stattgefunden. In gleicher Weise sei beim Kläger eine Suchtproblematik festzustellen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nach wie vor unbehandelt sei. Im vorliegenden Klageverfahren sei nichts vorgetragen worden, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Diese Punkte sprächen ganz erheblich für die Annahme, dass vom Kläger nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gegen den Kläger spreche auch, dass er über verwandtschaftliche Beziehungen im Kosovo verfüge, sich mit den dortigen Gegebenheiten einigermaßen auskenne, die dortige Sprache spreche und auch sonst offensichtlich in der Lage sei, sich mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland zurecht zu finden. Im Klageverfahren sei nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger wäre in besonderer Weise davon betroffen, noch einige Zeit im Kosovo zu bleiben.

In der Gesamtschau sei deshalb die von der Beklagten festgesetzte Frist von sechs Jahren bis zum 12. November 2018 auch nach Auffassung der Kammer sachgerecht.

Dabei stehe die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von 5 Jahren im vorliegenden Fall der Festlegung einer höheren Frist nicht entgegen, da von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Dies folge bereits aus den Ausführungen im Urteil der Kammer vom 28. Februar 2012. An den dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen habe sich, auch nach dem Vortrag des Klägers, bis heute nichts geändert. Wegen der Bedeutung der vom Kläger gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben und der nach wie vor bestehenden ernsthaften Wiederholungsgefahr gehe die Kammer davon aus, dass eine längere Frist als 5 Jahre erforderlich sei.

Die Klage sei jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Ziff. 2 des Bescheids vom 26. Februar 2014 richtete. Die dort verfügte Nebenbestimmung sei rechtswidrig; der Kläger habe einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung ohne Beifügung einer Nebenbestimmung.

Ein ausgewiesener Ausländer habe einen unbedingten Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides sei hier nicht der Fall. Vor-aussetzung einer Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei weder, dass im Kosovo kein Strafverfahren gegen den betroffenen Ausländer anhängig sei, noch das Vorliegen eines Attestes des Vertrauensarztes der Botschaft über die erfolgreiche Behandlung bestimmter Krankheiten. Rechtlich möglich wäre nach Auffassung der Kammer ein Hinweis im Bescheid dahingehend, dass die Befristungsentscheidung im Falle einer Vorlage eines entsprechenden Attestes oder der verlangten Bestätigung der Straffreiheit erneut überprüft und gegebenenfalls zugunsten des Klägers korrigiert werde. Eine Regelung in Form einer Bedingung sei jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Die Kammer halte insoweit an ihrer Rechtsprechung auch in Kenntnis des Beschlusses des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) fest.

Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man davon ausgehe, dass die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich einer möglichen Nebenbestimmung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege und die Kammer ausgehend von den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Die Kammer halte nämlich eine Nebenbestimmung der getroffenen Art nicht für sachgerecht. Maßgebend für die Befristungsentscheidung müsse die Erkenntnislage zum jetzigen Zeitpunkt sein. Sollte sich hieran zugunsten oder zulasten des Klägers etwas ändern, stehe es dem Kläger frei, die Abänderung zu seinen Gunsten zu verlangen. In gleicher Weise habe die Beklagte die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung im Falle des Vorliegens negativer Erkenntnisse zulasten des Klägers erneut zu ändern.

Die Berufung wurde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (a. a. O.) zugelassen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 13. August 2014 eingelegten Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe die Berufung wegen des Abweichens von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) zugelassen. Die Beklagte halte die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Thema Befristung und Nebenbestimmungen jedoch für richtig und schließe sich ihnen vollumfänglich an.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen, unter denen auch ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung belegt werden darf, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Es sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Befristung, wann mit dem Erreichen des mit der Ausweisung/Abschiebung verfolgten Zwecks gerechnet werden könne. Ohne dieses Tatbestandsmerkmal wäre eine Befristung nicht möglich, da das Fristende dann nicht bestimmbar wäre.

Anders als bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen lasse sich bei spezialpräventiv veranlassten Ausweisungen, denen - wie hier - Straftaten aufgrund individueller Defizite des Ausländers zugrunde lägen, nicht prognostizieren, wann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Dies sei von der nicht vorhersagbaren Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Ausländers abhängig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Prognose die letzte strafrechtliche Verurteilung als Orientierung dienen könne, sei nicht sachgerecht. Für die Höhe einer strafrechtlichen Verurteilung seien wesentlich andere Faktoren maßgeblich als für die Befristung. Die Strafzumessung müsse sich im Strafrahmen der Tat bewegen, und die Schuld sei Maßstab innerhalb dieses Rahmens. Der ausländerrechtlichen Befristung, deren Länge weitgehend ungeregelt sei, habe dagegen eine Prognose zugrundezuliegen, wann mit dem Wegfall der General- bzw. Spezialprävention der Zweck der Ausweisung erreicht sei. Beim Kläger könne eine solche Prognose nur unter der Einschränkung, dass seine dissoziale Persönlichkeitsstörung behandelt worden sei, die Suchtproblematik nicht mehr bestehe und keine Straftaten mehr begangen worden seien, erfolgen. Eine bedingungslose Befristung würde dagegen suggerieren, dass allein ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland alle Risikofaktoren, die die Ausweisung letztlich erforderlich gemacht hätten, beseitige. Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gebe es aber nicht.

Der Kläger legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. August 2014 seinerseits insoweit Berufung ein, als die Wirkungen der Ausweisungsverfügung und der Abschiebung auf sechs statt auf drei Jahre befristet wurden.

In der Entscheidung vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass die Frage der Zulässigkeit einer Bedingung höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. In den Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (1 C 14.12) und 10. Juli 2012 (1 C 19.11) habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Befristung selbst festgesetzt und dabei keine Bedingung erwogen.

Die Einreisesperre treffe den Kläger besonders hart, da er wegen seiner Geburt in Deutschland ein „De-facto-Inländer“ sei. Seit seiner Abschiebung sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Die - nur teilweise umgesetzte - Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG setze grundsätzlich eine Obergrenze von fünf Jahren. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müsse - anders als in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG formuliert - auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung stets zusätzlich geprüft werden, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bestehe. Der bisherigen Praxis, wonach sich die Bemessung der Dauer der Sperrwirkungen bei strafrechtlichen Verurteilungen an der Dauer der verhängten Haftstrafe orientiere (vgl. Ziff. 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG), sei durch Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie die Grundlage entzogen. Im Fall des Klägers lägen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Befristung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

Mit Schriftsätzen vom 10. September 2014 und vom 21. Dezember 2014 trug der Kläger weiter zu seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten vor, abgesehen von den vorgetragenen dogmatischen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Auflage sprächen aber auch Gründe in Bezug auf die praktische Umsetzungsfähigkeit dagegen, da insoweit staatliche oder ärztliche Unterlagen aus Drittländern gefordert würden, die häufig praktisch nicht zu erlangen oder inhaltlich zweifelhaft seien.

Mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2015 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter beigeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 beantragte der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich ihrer Berufung beantragte die Beklagte,

unter Aufhebung des Urteils des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

Insoweit beantragte der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellte keinen Antrag, hielt aber die Berufung der Beklagten für begründet und die Berufung des Klägers für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 sind jeweils teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014, mit dem sie die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 14. September 2011 und seiner Abschiebung am 13. November 2012 unter einer Bedingung auf den 12. November 2018 befristet hat, ist nicht nur in seiner Nr. 2, sondern insgesamt rechtswidrig und daher insgesamt aufzuheben.

Jedoch ist die Beklagte nicht nach dem Antrag des Klägers zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf drei Jahre nach der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen, sondern lediglich dazu, hierüber unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts umfassend erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Da die Berufungen jeweils nur teilweise erfolgreich sind, sind sie jeweils im Übrigen zurückzuweisen.

1. Begehrt der Kläger - wie hier - die Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot, so ist richtige Klageart nach Auffassung des Senats die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich bislang nicht eindeutig, ob die Verkürzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgt werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30; U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40: Verpflichtungsklage; U. v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10; U. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 774 Rn. 28: Anfechtungsklage). Der Senat ist bislang davon ausgegangen, dass dann, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - bereits eine Befristungsentscheidung erlassen hat, die Anfechtungsklage die richtige Klageart für eine begehrte Verkürzung der Frist ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 10 ZB 15.1998 - juris Rn. 4). In der aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber nun bestimmt, dass über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen entschieden wird. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54; für den vorläufigen Rechtsschutz: vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - NVwZ-RR 2016, 276).

Aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift wurde zusammen mit der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung neu eingefügt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber betonen, dass ein Rechtsbehelf des Ausländers gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt (BT-Drs. 18/4097, S. 58). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung stets im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hat, vielmehr wird hier nur eine Regelung für den Fall einer (zulässigen) Anfechtungsklage getroffen. Praktische Relevanz dürfte diese Vorschrift nur im Fall einer Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG haben (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 84 Rn. 12). Sie besagt letztlich nur, dass ein Betroffener nicht unter Berufung auf einen etwaigen Anspruch auf eine kürzere Befristung ein Recht auf Einreise und weiteren Aufenthalt geltend machen kann (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Okt. 2015, § 84 Rn. 46).

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 45).

Abzustellen ist daher auf die Regelungen des § 11 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes. Für einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, gilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer von Amts wegen nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG).

2.1. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Mit dieser Neufassung der gesetzlichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29) den bisher offenen Wortlaut der Vorschrift konkretisieren (BT-Ds. 18/4097, S. 36).

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), wonach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gebundene Entscheidung darstelle (siehe schon BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil ausgeführt, aus der unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. durch Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG ergebe sich, dass der ausgewiesene Ausländer einen Rechtsanspruch auf Befristung habe und dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei. An der bisherigen Auffassung, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stelle, werde nicht mehr festgehalten (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt (a. a. O. Rn. 32), dass sich die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. nicht zu der Frage verhalte, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei (siehe auch Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG, § 11 Rn. 40).

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Vorschriften ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Ermessen einräumen darf, weil die Dauer der Frist einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse. Insbesondere enthalten Art. 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG keine Regelungen über die gerichtliche Kontrolldichte der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Aus dem unionsrechtlichen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (zur Frage, ob die Ausweisung überhaupt eine solche darstellt vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - InfAuslR 2014, 140 Rn. 6), folgt nicht zwangsläufig, dass bei der Bestimmung der Länge der Frist der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum verbleiben darf. Die für die Bestimmung der Länge der Sperrfrist maßgeblichen Kriterien der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und der anschließenden Relativierung anhand höherrangiger Rechtsnormen, und damit die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG), überprüft das Gericht vollständig (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde kann bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist dennoch ein Ermessensspielraum eingeräumt sein. Denn die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich regelmäßig nicht auf die Bestimmung einer taggenauen Frist reduzieren. Letztendlich handelt es sich damit bei dem der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen um einen - wenn auch geringen - Spielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 31).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach ein struktureller Widerspruch zur Ausgestaltung der Ausweisung als gebundene Entscheidung bestünde, wenn der Behörde bei der Befristungsentscheidung eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre (VGH BW, U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), teilt der Senat nicht. Die Ausgestaltung der Ausweisung als gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung ist auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zurückzuführen, „eine Beschleunigung des Verfahrens und schnellere Rechtssicherheit“ zu erreichen (BT-Drs. 18/4097, S. 50).

2.2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 fort (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 50).

Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG).

2.3. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 u. 6 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit; tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der „bedingten Befristung“ anzuordnende längere Frist.

Durch diese ebenfalls durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit Wirkung zum 1. August 2015 eingeführte Vorschrift ist der Streit über die Zulässigkeit der Beifügung einer Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zu einer Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots (siehe z. B. BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 19 C 13.1206 - NVwZ-RR 2014, 439 Rn. 8 ff., einerseits; OVG Lüneburg, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 167/12 - InfAuslR 2013, 227 Rn. 37 ff., andererseits; ferner Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 14; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14) durch den Gesetzgeber entschieden worden. Insoweit hat auch die vom Erstgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014 vertretene Meinung, die Beifügung einer Bedingung sei unzulässig, ihre Grundlage verloren.

Die Entscheidung darüber, ob eine Frist „unter einer Bedingung“ verfügt wird, steht (anders als bei der „unbedingten“ Frist, die von Amts wegen zwingend festzusetzen ist) im Ermessen der Ausländerbehörde, ebenso der Inhalt der Bedingung. Eine Bedingung darf ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet werden; das Gesetz nennt hier - nicht abschließend - insbesondere den Nachweis von Straf- und Drogenfreiheit. Sie muss also zu diesem Zweck bestimmt und geeignet, für den Betroffenen zumutbar und erfüllbar und ihr Eintritt objektiv feststellbar sein (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 13; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56 f.; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14).

3. Diesen beschriebenen Anforderungen genügt die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 26. Februar 2014 festgesetzte Befristung des gegen den Kläger bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht.

3.1. Die Beklagte hat zwar in Nr. 1 des Bescheids eine Frist bis zum 12. November 2018 festgesetzt, diese aber dann in Nr. 2 des Bescheids an eine Bedingung geknüpft. Diese Entscheidung ist einheitlich zu sehen, so dass nur eine „bedingte Befristung“ verfügt wurde, nicht aber - worauf der Kläger einen Anspruch hat - eine „längere Befristung“ für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG). Es genügt insoweit nicht, wie es das Erstgericht getan hat, nur die Bedingung (Nr. 2 des Bescheids) aufzuheben; denn mit der Aufhebung der Bedingung verliert auch die Festsetzung der Frist in Nr. 1 des Bescheids ihre Grundlage (wie bereits § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG erkennen lässt, indem er eine „längere“ Frist vorsieht). Damit ist aber die Sperrwirkung der Ausweisung und der Abschiebung in dem Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, im Ergebnis unbegrenzt, was gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstößt (§ 11 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht einschlägig).

Ferner ist die Bedingung in Nr. 2 des Bescheids, was den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Therapie betrifft, bereits aufgrund ihrer sprachlichen Fassung zu unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Es wird nicht klar festgelegt, welchen Nachweis der Kläger wann bei der Beklagen vorzulegen hat, sondern es werden ihm (auch) Verhaltensanweisungen für seinen Aufenthalt im Kosovo erteilt, ohne dass die Beklagte im Rahmen der Begründung ihrer Ermessenserwägungen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) darlegt, ob etwa die vorgesehene Mitwirkung des „Vertrauensarzt/-psychologen“ der deutschen Botschaft in Prishtina tatsächlich möglich ist.

Daher ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 rechtswidrig und insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedoch ist die Sache hinsichtlich des gestellten Verpflichtungsantrags noch nicht spruchreif, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen noch auszuüben hat; die Beklagte war daher zu verpflichten, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3.2. Die Beklagte hat daher unter Beachtung der oben genannten Maßstäbe erneut über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zu entscheiden.

Hierfür hat sie - unter Anhörung des Klägers - zu ermitteln, wie lange einerseits anzunehmen ist, dass vom Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht, und andererseits, welche Gesichtspunkte für eine Verkürzung der so gefundenen Frist sprechen (siehe oben 2.2.).

Hinsichtlich der Länge der Frist ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des Klägers im Ausweisungsverfahren eine hohe Gefahr der Begehung weiterer Straftaten festgestellt worden ist (siehe z. B. Urteil des VG Augsburg vom 28.2.2012 - Au 1 K 11.1538 - UA S. 13: „… ist aufgrund der von ihm in der Vergangenheit gezeigten massiven Gewaltbereitschaft von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.“). Ergibt sich im weiteren Verfahren nicht, dass insoweit eine relevante „Verbesserung“ eingetreten ist, kann die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auch die bisher (im Bescheid vom 26. Februar 2014) „bedingt“ festgesetzte Frist von sechs Jahren seit der Abschiebung überschreiten.

Insoweit stünde auch die Fünf-Jahres-Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auf die Streitfragen, ob Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hier anwendbar und durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG korrekt umgesetzt worden ist, kommt es daher hier nicht an (siehe dazu Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 15 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2015, AufenthG § 11 Rn. 111 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 11 Rn. 115 f.).

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2014 (UA Rn. 19), wonach als „erste Orientierung“ für die Bestimmung der Frist die Höhe der letzten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen könne, steht mit den oben aufgeführten Grundsätzen allerdings nicht im Einklang (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4). Maßgeblich ist die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose; die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung ist hierbei nur ein Aspekt bei der Gesamtwürdigung.

Ob die Beklagte daneben außerdem noch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG eine unter einer Bedingung stehende (kürzere) Frist festsetzt, steht in ihrem Ermessen. In diesem Fall hat sie die oben (unter 2.3.) beschriebenen Vorgaben zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

Der am ... in ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist verheiratet mit seiner Ehefrau ... Mit ihr hat er drei Söhne, ... und ... Seine Frau und die Söhne ... (geboren am ... September 1996) und ... (geboren am ... Juni 2001) wurden am ... Juli 2014 eingebürgert, der Sohn ... (geboren am ... März 2003) ist seit Geburt deutscher Staatsangehöriger.

Nachdem der Kläger mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Bl. 1571ff. des Behördenakts, Band IV) und zuletzt mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts ... vom ... September 2012 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ferner wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, erließ das Landratsamt ... nach vorheriger Anhörung vom ... Februar 2013 am ... September 2015 folgenden Bescheid:

I.

Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.

III.

Sie werden aus der Haft heraus nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, abgeschoben.

IV.

Für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft heraus werden Sie, unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen bzw. der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist, aufgefordert, innerhalb von acht Tagen nach Entlassung aus der Haft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, wird die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung verlängert.

V. Die Wirkung der Ausweisung in Ziffer 1. wird auf zehn Jahre ab Ausreise befristet. Es ist Ihnen untersagt, das Bundesgebiet innerhalb dieser Zeit wieder zu betreten.

VI. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Die vormalige Bevollmächtigte des Klägers hat unter dem ... Oktober 2015 Klage gegen den Bescheid erhoben. Der jetzige Klägerbevollmächtigte beantragt im Anschluss daran,

den Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe zu I. des Eilbeschlusses der Kammer vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 S 16.4791, und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot - hier Ziffer V. des Bescheids - nur die Verpflichtungsklage statthaft ist (BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris m. w. N.). Der vom Kläger gestellte Antrag, den Bescheid im Ganzen aufzuheben, muss gegebenenfalls bei sachgerechter Würdigung seines Klagebegehrens dahin ausgelegt werden, dass für den Fall, dass die Ausweisungsentscheidung im Urteil nicht aufgehoben wird, zumindest eine angemessene Verkürzung der Dauer der Befristung erreicht werden soll. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, es ist aber nicht an die Fassung der Klageanträge gebunden, sondern hat das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (BayVGH, U. v. 28.6.2016, a. a. O.). Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechendes Klageziel verfolgt wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom ... September 2015 in der Fassung, die er durch die beklagtenseits zu Protokoll erklärte Abänderung von Ziffer V. des Bescheids in der mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2016 erhalten hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Gründe zu II. des Eilbeschlusses vom ... Oktober 2016, M 9 S 16.4791, auf die diesen Beschluss vollumfänglich bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, B. v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris, und auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Bis zum für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Änderungen der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend wird ausgeführt, dass gegen die Befristung der Ausweisungswirkungen auf nunmehr acht Jahre unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken bestehen.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG.

Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung des familiären Hintergrunds des Klägers im Bundesgebiet eine Dauer von acht Jahren entsprechend den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung angemessen. Die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose ergibt nicht nur aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Bande und seiner tragenden Rolle innerhalb dieser Vereinigung, dass von ihm weiterhin eine konkrete Gefahr der Begehung gerade von Eigentumsdelikten im Rahmen organisierter Kriminalität ausgeht. Es steht außerdem zu befürchten, dass er bei schnellerer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld und die vorhandenen Strukturen seine bisherigen Verhaltensmuster wieder aufnehmen würde. Auch die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung von sieben Jahren und sechs Monaten spricht als ein Kriterium der Abwägung für die nunmehr festgesetzte Frist. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht dem nicht entgegen, da der Kläger aufgrund einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde und von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine relevante Verbesserung der Prognose im weiteren Verfahren ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr hat sich gezeigt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben gegenüber den Ausländerbehörden nicht die bosnische, sondern die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt; insoweit hat er Aufenthaltstitel unter unzutreffenden Voraussetzungen erlangt.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.