Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 10 ZB 14.2877

bei uns veröffentlicht am24.05.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 14.362, 09.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 30. Januar 2014 weiter, mit dem seine bis zum 25. August 2015 geltenden Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids (d. h. den 4. Februar 2014) befristet, der Kläger zur Ausreise aufgefordert und seine Abschiebung in den Kosovo angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der ursprünglichen Befristung am 25. August 2015 entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 10 C 13.1302 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - 11 S 2534/13 - InfAuslR 2014, 183, Rn. 32).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich nicht die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Die Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14). Keine Divergenz begründet jedoch die (nach Meinung des Rechtsmittelführers) unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

a) Der Kläger rügt eine Abweichung von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 (1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124, Rn. 14) aufgestellten Rechtssatz, dass ein konkludent vorgetragenes Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen gleichzeitig mit der Verkürzung der Geltungsdauer der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu bescheiden sei.

Vom diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 jedoch nicht abgewichen, sondern hat ihn gerade in einer wörtlich übereinstimmenden Formulierung seinen Erwägungen zugrunde gelegt (UA Rn. 23). Dies räumt auch der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 22. Dezember 2014 und vom 19. Februar 2015 ein („In Randnummer 23 des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht Augsburg zutreffend darauf hingewiesen …“).

Der Kläger macht im Ergebnis geltend, das Verwaltungsgericht habe diesen Rechtssatz unrichtig angewandt, weil es das Unterlassen einer entsprechenden Entscheidung im Tenor des angefochtenen Bescheids vom 30. Januar 2014 nicht als rechtswidrig angesehen habe. Damit beruft er sich letztlich in Wirklichkeit auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA Rn. 23), weder der Kläger noch seine Bevollmächtigten hätten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung zur bevorstehenden Befristung sei trotz gewährter Akteneinsicht und Verlängerung der Äußerungsfrist keine Stellungnahme erfolgt. In den Akten finde sich nichts, was als Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts habe gewertet werden können. Für den Beklagten habe daher kein Anlass bestanden, einen möglichen konkludenten Antrag zu verbescheiden.

Diese Ausführungen konnte der Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten erschüttern. Er muss selbst einräumen, „dass bedauerlicherweise weder der Antragsteller noch seine Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausdrücklich geltend gemacht bzw. substantiiert begründet haben“. Ein Aufenthaltstitel wird jedoch nur auf Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es muss jedoch erkennbar sein, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Aufenthaltszweck begehrt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, A1 § 81 Rn. 4). Ein derartiger konkludenter Antrag kann auch im Vorbringen des Ausländers im Rahmen der Anhörung vor dem Erlass eines beabsichtigen Bescheides, mit dem gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis verkürzt wird, enthalten sein (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 14). Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass sich in den Akten der Ausländerbehörde nichts findet, was als Wunsch des Klägers, unabhängig von dem bisherigen ehebezogenen Aufenthaltsrecht „bleiben zu dürfen“, ausgelegt werden kann. Gleiches gilt auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt. Der von einem Rechtsanwalt in der Klageschrift formulierte Klageantrag, den der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung stellte, richtet sich - als Anfechtungsklage - nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2014, mit dem die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis verkürzt worden ist; auch hier ist kein Begehren erkennbar, die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erreichen.

Das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 26. Januar 2015 kann nicht - wie der Kläger meint - so gedeutet werden, dass dieses selbst von einem „nicht heilbaren Fehler“ ausgehen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens hat das Landratsamt den Vortrag in dem Berufungszulassungsantrag vom 22. Dezember 2014 als (erstmalige) Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gewertet. Es trifft nicht zu, dass dem Landratsamt schon vorher Umstände bekannt waren, die als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach - wie der Kläger meint - § 7 Abs. 1 AufenthG oder § 18a Abs. 1 AufenthG analog - gewertet werden konnten.

b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Landratsamt habe sein Ermessen im Ergebnis nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Es ist schon unklar, welchen Zulassungsgrund er hier heranzieht. Für eine Divergenzrüge im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die der Klägers eingangs seiner Schriftsätze jeweils geltend macht, fehlt es hier an jeglichem Vortrag dazu, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz eines der genannten Gerichte abgewichen sein sollte. Sofern der Kläger im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vortragen will, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (UA Rn. 21), die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung sei unter Berücksichtigung des dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeräumten Beurteilungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes müsse vor allem die Verfestigung der Lebensverhältnisse des Klägers in Deutschland und die Entfremdung vom Heimatstaat berücksichtigt werden. Insbesondere müssten in die Abwägung auch die Gründe und die Zwecke des bisherigen Aufenthalts miteingestellt werden. Der Beklagte habe hier sämtliche Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidung eingestellt und vertretbar gewichtet. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch seien nicht ersichtlich.

Der Kläger hat mit seinem Vortrag, ein Ermessensfehler liege darin, dass in dem angegriffenen Bescheid die „extrem harte wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo“ nicht erwähnt sei, diese Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

In der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist dagegen in der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 9.6. 2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 15; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 7 Rn. 56 ff.). Dass die wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo im angefochtenen Bescheid und im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Zunächst obliegt es grundsätzlich dem Ausländer, seine Belange und die für ihn günstigen Umstände gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (§ 82 Abs. 1 AufenthG); das hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan. Im Übrigen räumt auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 ein, dass das „wirtschaftliche Elend“ im Kosovo nicht zu einem Abschiebungsverbot führt; er legt aber nicht überzeugend dar, warum die gesonderte Würdigung der Situation im Kosovo bei der Ermessensentscheidung über die „Restlaufzeit“ unverzichtbar sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. Sch., H.-H1-Str. ..., M., beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) zu bewilligen und der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen vor. Danach ist dem Kläger, der auch nach der zuletzt vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. August 2014 (mit den erforderlichen Belegen) die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris Rn. 3 m. w. N.). Bewilligungsreife liegt dann vor, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand in der Lage ist zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, also regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (BayVGH a. a. O. Rn. 3). Dies war hier nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten beim Verwaltungsgericht am 29. Mai 2012 der Fall.

Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren durch übereinstimmende (Hauptsache-)Erledigungserklärungen beendet worden ist (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.7.2014; BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris Rn. 11 f.; B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4). Prozesskostenhilfe kann in diesen Fällen auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag wie hier beim Verwaltungsgericht rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH a. a. O.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (s.o.) hatte die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2012, mit dem die Geltungsdauer der dem Kläger am 17. August 2010 bis 16. August 2012 erteilten (ehebezogenen) Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 30. April 2012 verkürzt, dem Kläger eine Ausreisefrist gesetzt und ihm die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht wurde, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der vom Kläger angefochtene belastende Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer seiner ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist wegen eines der gerichtlichen Prüfung des Verwaltungsgerichts unterliegenden Ermessensfehlers (s. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat sich unabhängig von dem für das Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin maßgeblichen (früheren) Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis am 16. August 2012, an dem dieser Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen wäre, erledigt mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig wäre. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet in dem Zeitraum, um den die Geltungsdauer verkürzt worden ist (vgl. Discher in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: März 2014, Bd. 1 II § 7 Rn. 509 m. Rspr-nachweisen).

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzen, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im November 2011 beendet und damit die wesentliche Erteilungsvoraus-setzung für den ehebezogenen Aufenthaltstitel des Klägers nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts entfallen war, konnte die Beklagte grundsätzlich nachträglich die Geltungsdauer dieser bis 16. August 2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis verkürzen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt es allerdings in das Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 12). Es handelt sich dabei nicht um ein intendiertes Ermessen oder eine Sollvorschrift. Das Ermessen ist in doppelter Weise auszuüben, nämlich ob die Geltungsdauer überhaupt nachträglich zeitlich verkürzt werden soll, und wenn ja, auf welchen Zeitpunkt zu verkürzen ist. Geboten ist dabei eine umfassende Ermessensausübung, wobei die eine Beendigung der Geltung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigenden öffentlichen Belange auf aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke begrenzt sind (vgl. dazu eingehend Discher, a. a. O., Rn. 413 ff. m. w. N.).

Keine im Rahmen dieser von der Behörde anzustellenden Ermessenserwägungen beachtliche Frage ist, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen, d. h. für einen neuen Aufenthaltszweck, hat (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 14). Demgemäß ist im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts abzuwägen (BVerwG a. a. O. Rn. 15). Auch der verbleibenden Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis kann insoweit Bedeutung zukommen. So kann die Ausländerbehörde von einer nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich absehen, wenn deren Geltungsdauer nur noch (bis zu) sechs Monate beträgt und keine gewichtigen Gründe für eine (umgehende) Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegen (vgl. Nr. 7.2.2.7 AVwV zum AufenthG).

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 4. April 2012 entscheidend darauf abgestellt, dass beim Kläger durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen seines Aufenthalts entfallen seien, er auch keinen anderweitigen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitze und die Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis „daher im öffentlichen Interesse“ liege.

Gründe dafür, warum die Beklagte im konkreten Fall ungeachtet des schon in relativ kurzer Zeit (ca. vier Monate) bevorstehenden Ablaufs der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers und trotz seiner beiden weiter in Deutschland lebenden, 2010 und 2011 geborenen Kinder (auch wenn zu diesen im Entscheidungszeitpunkt keine „innige Bindung“ bestanden haben sollte) die Geltungsdauer verkürzt hat, werden im streitbefangenen Bescheid nicht angeführt. Vielmehr wird hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels letztlich allein auf das schon von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte Entfallen des (bisherigen) Aufenthaltszwecks und - insoweit aber nicht mehr in einer dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechenden Weise (s.o.; BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 14) - auf einen fehlenden Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder aus sonstigen Gründen abgestellt. Damit greifen die der angefochtenen Fristverkürzung zugrunde gelegten Ermessenserwägungen der Beklagten aber zu kurz, weil aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke, die eine baldmögliche bzw. kurzfristige Aufenthaltsbeendigung beim Kläger erfordern könnten - wie zum Beispiel die gesetzgeberische Zielsetzung der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern, das Fehlen von Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Ausweisungsgründe), Verschuldensgesichtspunkte etc. (vgl. dazu eingehend Discher, a. a. O., Rn. 413 ff. und 445 ff. m. w. N.) -, nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen werden bzw. nicht erkennbar sind.

Die zuletzt von der Beklagten angesprochene Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Klagen gegen die Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist und ob eine Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen (hier der wieder intensivierten Kontakte des Klägers zu seinen Kindern) nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bzw. nach Ablauf der (regulären) Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überhaupt noch möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6), kann nach alledem dahinstehen.

Lagen danach zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO).

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung ebenfalls entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2013 - 11 K 1694/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wurde.
Der Kläger, ein 1977 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste 1995 erstmals ins Bundesgebiet ein und wurde zunächst geduldet. Im Juni 1997 wurde er nach Jugoslawien abgemeldet, hielt sich aber ab September 1997 - ohne Nachweis einer rechtmäßigen Einreise - erneut im Bundesgebiet auf. Er erhielt von der zuständigen Ausländerbehörde in Ludwigsburg wiederum eine Duldung. Im Februar 1998 heiratete der Kläger vor dem Standesamt Ludwigsburg eine deutsche Staatsangehörige. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Aufenthalts des Klägers teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde mit, seine Ehefrau sei bereits seit Juni 1998 spurlos verschwunden. Der Kläger wurde weiterhin geduldet.
Am 19.04.2002 heiratete der Kläger vor dem Standesamt Böblingen erneut eine deutsche Staatsangehörige.
Am 30.07.2002 beantragte der Kläger, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Am 31.03.2003 erteilte ihm die Stadt Böblingen eine erste Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, die bis zum 31.03.2004 befristet war. Auf seinen rechtzeitig gesellten Verlängerungsantrag verlängerte die Stadt Herrenberg die Aufenthaltserlaubnis am 07.07.2004 bis zum 07.07.2007.
Am 04.07.2007 erteilte ihm die Beklagten erstmals eine auf § 31 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 03.07.2008. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beklagten anschließend bis zum 17.06.2009, sodann bis zum 09.09.2010 und schließlich am 09.07.2010 bis zum 08.07.2012 verlängert.
Im Rahmen der Bearbeitung des letzten Verlängerungsantrages hatte der Kläger ein Urteil eines serbischen Gerichtes aus dem Jahr 2009 vorgelegt, mit welchem die Ehe mit seiner zweiten deutschen Ehefrau geschieden worden war.
Im November 2010 erhielt die Beklagte die Mitteilung, dass der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom zu einer (Ge-samt)Geldstrafe von 180 Tagessätzen, u.a. wegen in den Jahren 2006 - 2008 begangener Insolvenzverschleppung, Bankrotts und Vorenthaltens von Sozialabgaben sowie eines im Jahre 2009 begangenen Straßenverkehrsdeliktes (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verurteilt worden war.
Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte unter dem 07.12.2011 eine Verfügung, in der sie die noch bis zum 08.07.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den 07.12.2011 verkürzte (Ziff. 1), die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnte (Ziff. 2), den Kläger aus dem Bundesgebiet auswies (Ziff. 3), den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens vier Wochen nach Rechts-/Bestandskraft dieser Verfügung aufforderte und ihm die Abschiebung nach Serbien androhte (Ziff. 4 und 5). Zur Begründung führte sie aus, mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Damit fehle es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Atypische Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG sei somit entfallen, so dass die Voraussetzung für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer dieses Titels vorliege. Die durchgeführte Ermessensbetätigung führe zu der vorgenommenen zeitlichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers. Aufgrund der fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen komme daher auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Wegen des gegebenen Ausweisungsgrundes sei auch eine Ermessensausweisung des Klägers zu prüfen. Die Abwägung führe hier zu einer spezial- und generalpräventiv begründeten Ausweisung. Die gesetzte Ausreisefrist ermögliche es dem Kläger, seine Ausreise vorzubereiten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus: Er habe Kontakte zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, so zu seiner Großmutter, einer Schwester, einem Onkel und mehreren Cousins. Sein Privat- und Familienleben sei nicht ausreichend gewürdigt worden und daher Art. 8 EMRK verletzt. Der Kläger habe die richtigen Lehren aus seiner damaligen Verurteilung gezogen und führe inzwischen seit drei Jahren erfolgreich ein neues Unternehmen. Er sei ein Beispiel für eine gelungene Integration. Man müsse auch bedenken, wie lange die abgeurteilten Straftaten hier schon zurücklägen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen. Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht als Unternehmer sei der Kläger straffällig geworden. Insofern könne nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Auch habe sich der Kläger nicht so weit von seiner Heimat entfernt, dass ihm dort ein Neuanfang nicht mehr möglich wäre. Sein Kontakt zum Heimatland sei nie abgebrochen.
11 
Der Kläger erhob am 21.05.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Der gesamte Sachverhalt ergebe, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handele, Art. 8 EMRK verletzt sei und das Nichtvorliegen einer Regelerteilungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG ihm daher nicht vorgehalten werden könne.
12 
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger den Rechtsstreit bezüglich der Ziff. 1 und 3 der angegriffenen Verfügung in der Hauptsache für erledigt; die Beklagte schloss sich dem an. Weiter änderte die Beklagte Ziff. 4 dahingehend, dass dem Kläger eine Ausreisefrist bis spätestens 30.11.2013 gesetzt wurde. Der Kläger bezog diese Änderung in das Klageverfahren ein und beantragte, Ziff. 2, 4 (in Gestalt der Abänderungsentscheidung vom 21.10.2013) und 5 des Bescheides der Beklagten vom 07.12.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04. 2013 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
13 
Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen entgegen. Es lägen sehr wohl ein Regelfall und keine Atypik vor. Der Kläger sei noch 2009 im Straßenverkehr straffällig geworden, als das Strafverfahren wegen der Wirtschaftsdelikte bereits anhängig gewesen sei.
14 
Durch Urteil vom 21.10.2013 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 3 der Verfügung ein und wies im Übrigen die Klage ab.
15 
Zur Begründung führte es aus: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 31 AufenthG komme nicht in Betracht. Sie scheitere an § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, der im Regelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließe. Soweit sich der Kläger darauf berufe, es sei hier aber wegen des Vorliegens atypischer Umstände gerade nicht von einem Regelfall auszugehen, weshalb die Beklagte von der Heranziehung dieser Regelerteilungsvoraussetzung hätte absehen müssen, könne das Gericht dem nicht folgen. Die vom Amtsgericht Stuttgart abgeurteilten Straftaten des Klägers stellten ernsthafte Formen der Wirtschaftskriminalität dar. Dem entspreche auch die nicht geringe Strafhöhe von 180 Tagessätzen. Dass der Gesetzgeber in einem derartigen Fall, zumal wenn kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sei, davon absehen wolle, den weiteren Inlandsaufenthalt eines solchermaßen straffälligen Ausländers hinzunehmen, stelle nach Einschätzung des Gerichts insoweit geradezu einen typischen Regelfall dar. Die abgeurteilten Straftaten selbst beinhalteten keine Umstände, die hier Anlass zur Annahme einer Atypik gäben. Soweit sich der Kläger auf Art. 8 EMRK berufe und eine Atypik mit Blick auf seine Integration, seinen langen Inlandsaufenthalt, seine familiäre Verbundenheit zu rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Personen und eine Entfremdung von seinem serbischen Heimatland verweise, folge hieraus nichts anderes. Der Kläger sei in den ersten acht Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland über den Besitz einer Duldung nicht hinausgekommen. Erstmals im Frühjahr 2003 sei ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Eine tiefgreifende Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft sei mit Ausnahme, dass er sich hier wirtschaftlich betätige, beim Kläger nicht feststellbar. Gerade diese wirtschaftliche Betätigung habe zunächst in den ersten Jahren zu einer erheblichen Straffälligkeit geführt. Äußerstenfalls in den letzten drei bis vier Jahren seines Inlandsaufenthaltes ließen sich daher erfolgreiche integrative Elemente erkennen. Die vorgetragenen familiären Bindungen zu nur entfernteren Verwandten im Bundesgebiet (Großmutter, Onkel bzw. mehrere Cousins) seien angesichts seines Alters nicht von einer Art, dass ihm die Aufrechterhaltung der familiären Kontakte von Serbien aus nicht zugemutet werden könne. Schließlich habe der Kläger durch das von ihm der Ausländerbehörde gegenüber vorgelegte Scheidungsurteil eines serbischen Familiengerichts auch belegt, wie sehr seine Verbindung zum Heimatland noch bestehe. Ein so elementarer Vorgang wie die Auflösung einer zuvor hier im Inland geführten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sei vom Kläger nicht etwa bei einem deutschen Familiengericht bewirkt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Kläger als „faktischer Inländer" angesehen werden müsse, der wegen vollkommener „Verwurzelung" im Bundesgebiet bei gleichzeitiger „Entwurzelung" vom Heimatland wegen einer bestehenden Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schutz seines Familien- und Privatlebens nicht auf eine Rückkehr nach Serbien verwiesen werden dürfe.
16 
Zuletzt ergebe sich ein Erfolg der Klage auch nicht daraus, dass die Beklagte keine Überlegungen dahingehend angestellt habe, ob sie von dem so gegebenen Erteilungshindernis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß der allgemeinen Rechtsregel des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen wolle, was gegebenenfalls als Ermessensausfall zu werten wäre. Denn § 27 Abs. 3 Satz 2 sei in der gegebenen Konstellation nicht anwendbar. Wie bereits die amtliche Überschrift des § 27 AufenthG (Grundsatz des Familiennachzugs) zeige, habe der Gesetzgeber in dieser Norm allgemeine Regelungen für Fälle des Familiennachzugs zusammengefasst. Das Aufenthaltsrecht, dessen Verlängerung der Kläger hier erstrebe, sei aber in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht definiert. Schon der Wortlaut der Vorschrift spreche daher gegen eine Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Allerdings sei nicht zu übersehen, dass zwischenzeitlich der Gesetzgeber mit dem neuen § 27 Abs. 5 AufenthG die Norm dahingehend ergänzt habe, dass sämtliche Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes nunmehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten. Damit werde in § 27 AufenthG eine Vorschrift verortet, die nicht nur Fälle des unmittelbaren Familiennachzuges betreffe, sondern auch Aufenthaltsrechte, die zwar in diesem Abschnitt geregelt würden, aber vom Familiennachzug losgelöst seien, wie eben Aufenthaltsrechte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Daraus könne man aber nicht schließen, dass § 27 AufenthG entgegen dem Wortlaut der amtlichen Überschrift ausnahmslos generelle Regelungen zur Anwendung des gesamten 6. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes enthalte. Es sei vielmehr naheliegender, die Verortung des neuen § 27 Abs. 5 AufenthG im Kontext der Grundsätze des Familiennachzugs als einen weiteren der im deutschen Ausländerrecht reichlich enthaltenen Systembrüche anzusehen. Die reduzierte Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle unmittelbaren Familiennachzugs und gerade nicht - wie hier - auch auf eigenständige vom Zweck des Familiennachzugs unabhängige Aufenthaltsrechte, folge nämlich aus dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung. Weil die ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpften, habe der Gesetzgeber eigens bestimmt, dass in diesem Bereich eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde getroffen werden müsse, ob bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes wirklich eine Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geboten sei. Durch die Bestimmung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach in allen Fällen des originären Familiennachzugs insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, werde sichergestellt, dass der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in jedem Fall, in dem er zu berücksichtigten sei, gewährleistet werden könne. In diesen Kontext gehöre das hier in Rede stehende Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aber gerade nicht. Dieser Aufenthaltstitel sei vom Familiennachzug und damit vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG losgelöst. Damit bestehe insoweit auch kein Anlass für die allgemeine Ermessensbetätigung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auch die von der Beklagten erlassenen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in der abgeänderten Fassung vom 21.10.2013 sei nicht zu beanstanden.
17 
Gegen das am 22.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
18 
Am 20.01.2014 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Der Gesetzgeber habe durch die Neuformulierung des § 27 Abs. 5 AufenthG deutlich gemacht, dass die gesamte Vorschrift auf sämtliche Fälle des 6. Abschnitts anzuwenden sei. Im Übrigen liege in seinem Fall auch eine Atypik vor. Eine Verweigerung der Verlängerung wäre unverhältnismäßig. In der Strafe von 180 Tagessätzen sei ein Verkehrsdelikt enthalten, das mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagessätzen geahndet worden sei. Von einer ernsthaften Form der Wirtschaftskriminalität könne nicht gesprochen werden. Es habe sich um einen Insolvenzfall gehandelt, wie er bei Kleinunternehmern nicht selten vorkomme, die sich gewissermaßen an den letzten Strohhalm klammerten. Die Staatsanwaltschaft sei in einem Vermerk davon ausgegangen, dass bei ihm ein Verbotsirrtum vorgelegen habe. Er lebe auch seit 16 Jahren in Deutschland und spreche fließend deutsch. Mittlerweile habe er auch einen neuen Betrieb. Die Tatsache, dass die Ehe in Serbien geschieden worden sei, besage nicht, dass er kein faktischer Inländer sei.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.10.2013 - 11 K 1694/13 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern, und deren Bescheid vom 07.12.2011 (in der Fassung vom 21.10.2013) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie macht sich das angegriffene Urteil zu eigen.
24 
Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die von der Beklagten geführte Ausländerakte des Klägers sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die fristgemäß eingelegte und unter Stellung eines Antrags begründete und damit zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27 
Der Senat schickt vorweg, dass der Kläger nach Aktenlage bis zum Erlass des Ausgangsbescheids vom 07.12.2011 keinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 08.07.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Hierzu bestand aus der Sicht des Klägers auch keine Veranlassung, weil er noch für längere Zeit über einen wirksamen Titel verfügte und die Beklagte auch in ihrem Anhörungsschreiben vom 24.01.2011 nicht angekündigt hatte, wie dann später geschehen, eine Verlängerung des Titels abzulehnen. Deshalb kann auch in dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011, in dem gebeten wurde, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen, kein zumindest konkludenter Verlängerungsantrag enthalten gewesen sein. Der Senat geht aber zugunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls im Widerspruch vom 10.01.2012 ein konkludenter Antrag gestellt worden war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung und der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nur die Verlängerung eines Titels nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
28 
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der ihm nach § 31 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen.
29 
a) Dem steht entgegen, dass der Kläger nicht die Regelerteilungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt.
30 
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom. 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - OVG 3 S 120.09 - juris; HambOVG, Beschluss vom 21.07.2010 - 3 Bs 58/10 - AuAS 2010, 256; NiedersOVG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 274/07 - juris; offen OVGNW, Beschluss vom 14.09.2007 - 18 E 881/07 - juris; vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 31 AufenthG Rn. 76) zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers die ein Ermessen eröffnende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil dessen Fall keinen Familiennachzug mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, weshalb es nicht mehr geboten ist, den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit Ausweisungsgründen flexibler zu handhaben (vgl. schon zu § 17 Abs. 5 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/632, S. 60 und hierauf sinngemäß Bezug nehmend BT-Drucks. 15/420 S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für diese Sicht der Dinge sprechen nicht nur die amtliche Überschrift sowie die Tatsache, dass in der Norm regelmäßig (und nicht zuletzt in § 27 Abs. 3 Satz 1) von „Familiennachzug“ die Rede ist, sondern auch der Umstand, dass für die erste Verlängerung des nach Absatz 1 verlängerten Titels der § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält. Schließlich verweist § 31 Abs. 4 Satz 2 zudem gerade auf die allgemeinen Bestimmungen und damit auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, was eine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nahe legt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Einfügung von Absatz 5 in § 27 AufenthG durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Recht von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I., S. 3884) keine Veranlassung zu einer anderen Sicht der Dinge gibt. Zwar steht die Formulierung, wonach der Aufenthaltstitel „nach diesem Abschnitt“ zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Einklang mit dem bisherigen systematischen und inhaltlichen Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Abkehr von dem bisherigen Verständnis beabsichtigt war, das auch Ausdruck in Ziffer 31.4 AVwV-AufenthG gefunden hatte (vgl. BT-Drucks. 17/13022, S. 20).
31 
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht etwa deshalb von einer Atypik ausgegangen werden muss, weil die Versagung der Verlängerung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben darstellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32,07 - BVerwGE 131, 370; vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239; GK-AufenthG § 5 Rn. 21 f.). Der Senat kann dabei offen lassen, ob diesem Gesichtspunkt aus systematischen Gründen nicht ohnehin nur im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend vom dem konventionsrechtlichen Grundsatz, dass durch Art. 8 EMRK und das hierin garantierte Recht auf Privatleben in aller Regel das Recht der Konventionsstaaten, souverän über die Einreise und den weiteren Aufenthalt von Ausländern und damit über die Zusammensetzung seiner Wohnbevölkerung zu entscheiden, nicht eingeschränkt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner/Niederlande, NVwZ 2007, 1279 m.w.N.), bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts auch im Hinblick auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten noch Ende des Jahres 2009 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger einwendet, er habe in einem Verbotsirrtum gehandelt, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk zum Strafbefehlsantrag einen Verbotsirrtum ausdrücklich festgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft geht lediglich davon aus, dass, falls ein solcher vorgelegen haben sollte, dieses den Kläger nicht entschuldige und dieser Umstand nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könne. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass dem Kläger, der erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist war, eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sein könnte, weil er über keinerlei Bindungen mehr verfügt und deshalb als entwurzelt anzusehen sein könnte. Die Tatsache, dass verschiedene nähere und fernere Verwandte in der Bundesrepublik leben, er hier seinen Lebensmittelpunkt und mittlerweile sein Auskommen gefunden hat und die deutsche Sprache beherrscht, besagt nicht, dass er den Lebensverhältnissen in Serbien in einem Maße entfremdet sein könnte, das eine Reintegration unmöglich machen könnte. Dass der Kläger sich durchaus noch mit seinem Heimatland verbunden fühlt, kommt exemplarisch darin zum Ausdruck, dass seine in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene und in Deutschland gelebte Ehe in Serbien geschieden wurde, wobei der Senat einmal offen lässt, aus welchem Umstand das serbische Gericht seine Zuständigkeit abgeleitet haben könnte. Aus den bei den Akten befindlichen Kopien seines Reisepasses ergeben sich auch zahlreiche Reisen nach Serbien zwischen 2010 und 2012. Auch aus der Tat und ihrer Begehung folgt keine Atypik. Denn die abgeurteilten Taten des Klägers entsprechen, wie er im Grunde in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt hat, den typischen Handlungsweisen, auf die mit den Mitteln des Strafrechts reagiert wird, um diese zu unterbinden. Es geht um die Gefährdung von Gläubigern, denen nicht rechtzeitig signalisiert wird, dass der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist, und die daher die Geschäftsbeziehungen fortsetzen und Aufwendungen tätigen, denen keine äquivalenten Forderungen mehr gegenüber stehen. Dass der Kläger bis zur Aufdeckung der Insolvenz immer noch gehofft hatte und der Realität nicht in die Augen sehen wollte, ist aber nichts atypisches, sondern liegt im Spektrum des als strafwürdig sanktionierten Verhaltens.
32 
b) Einem Erfolg seines Begehrens steht zudem ein weiterer Umstand entgegen. Mit der angegriffenen Verfügung war auch die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 08.07.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 07.12.2011 verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich dieser Teil der Verfügung vom 07.12.2011 nicht durch Zeitablauf erledigt, weil sie nämlich Grundlage einer hier beantragten Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sein kann und auch sein muss, da der Fortbestand des Titels Erteilungsvoraussetzung der Verlängerung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64) geht das Aufenthaltsgesetz nach seiner Struktur davon aus, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bisher erteilten Titels erfolgt ist, andernfalls ist nur eine Neuerteilung möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Ersterteilung (vgl. insbesondere auch § 5 Abs. 2 AufenthG) noch vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2011 weiter entschieden hat, kommen die Privilegierungen des § 31 AufenthG, die eine Legalisierung des Aufenthalts losgelöst von allen sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes ermöglichen, nur dann zum Tragen, wenn es sich um Verlängerungsfälle handelt, wenn somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Titel noch gültig und nicht abgelaufen ist und deshalb noch ein hinreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem früher allein zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Aufenthaltstitel besteht, der es allein rechtfertigt, den Betroffenen den weiteren Aufenthalt ungeachtet aller nach dem Aufenthaltsgesetz in zulässiger Weise verfolgbaren Aufenthaltszwecke zu ermöglichen. Auch wenn nach einer bereits erfolgten ersten Verlängerung im Falle einer weiteren Verlängerung der zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs weniger stark ist, so bleibt dieser maßgebliche Gesichtspunkt wegen des nach wie vor bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs gleichwohl tragfähig. Eine Privilegierung und eine Lösung von den sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes würde nicht einleuchten, wenn der „Verlängerungsantrag“ etwa erst (unterschiedlich lange Zeit) nach dem Erlöschen des vorangegangenen Titels gestellt würde. Schon aus diesem Grund war eine Erledigung durch Zeitlablauf nicht eingetreten, infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtshängigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage entfallen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 66) und dieser Teil der angefochtenen Verfügung unanfechtbar geworden ist mit der Folge, dass der hier einmal zugunsten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 10.01.2012 gesehene Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr im Besitz des Titels war (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und deshalb eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden muss. Eine Ersterteilung eines Titels nach § 31 AufenthG ist aber, wie ausgeführt, nicht möglich.
33 
Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen wäre.
34 
2. Da der Kläger sogar vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist die gegen ihn ergangene selbst vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 bwVwVG) nicht zu beanstanden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht im Hinblick auf § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen.
36 
Beschluss vom 26. Februar 2014
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
26 
Die fristgemäß eingelegte und unter Stellung eines Antrags begründete und damit zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27 
Der Senat schickt vorweg, dass der Kläger nach Aktenlage bis zum Erlass des Ausgangsbescheids vom 07.12.2011 keinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 08.07.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Hierzu bestand aus der Sicht des Klägers auch keine Veranlassung, weil er noch für längere Zeit über einen wirksamen Titel verfügte und die Beklagte auch in ihrem Anhörungsschreiben vom 24.01.2011 nicht angekündigt hatte, wie dann später geschehen, eine Verlängerung des Titels abzulehnen. Deshalb kann auch in dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011, in dem gebeten wurde, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen, kein zumindest konkludenter Verlängerungsantrag enthalten gewesen sein. Der Senat geht aber zugunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls im Widerspruch vom 10.01.2012 ein konkludenter Antrag gestellt worden war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung und der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nur die Verlängerung eines Titels nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
28 
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der ihm nach § 31 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen.
29 
a) Dem steht entgegen, dass der Kläger nicht die Regelerteilungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt.
30 
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom. 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - OVG 3 S 120.09 - juris; HambOVG, Beschluss vom 21.07.2010 - 3 Bs 58/10 - AuAS 2010, 256; NiedersOVG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 274/07 - juris; offen OVGNW, Beschluss vom 14.09.2007 - 18 E 881/07 - juris; vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 31 AufenthG Rn. 76) zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers die ein Ermessen eröffnende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil dessen Fall keinen Familiennachzug mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, weshalb es nicht mehr geboten ist, den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit Ausweisungsgründen flexibler zu handhaben (vgl. schon zu § 17 Abs. 5 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/632, S. 60 und hierauf sinngemäß Bezug nehmend BT-Drucks. 15/420 S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für diese Sicht der Dinge sprechen nicht nur die amtliche Überschrift sowie die Tatsache, dass in der Norm regelmäßig (und nicht zuletzt in § 27 Abs. 3 Satz 1) von „Familiennachzug“ die Rede ist, sondern auch der Umstand, dass für die erste Verlängerung des nach Absatz 1 verlängerten Titels der § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält. Schließlich verweist § 31 Abs. 4 Satz 2 zudem gerade auf die allgemeinen Bestimmungen und damit auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, was eine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nahe legt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Einfügung von Absatz 5 in § 27 AufenthG durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Recht von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I., S. 3884) keine Veranlassung zu einer anderen Sicht der Dinge gibt. Zwar steht die Formulierung, wonach der Aufenthaltstitel „nach diesem Abschnitt“ zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Einklang mit dem bisherigen systematischen und inhaltlichen Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Abkehr von dem bisherigen Verständnis beabsichtigt war, das auch Ausdruck in Ziffer 31.4 AVwV-AufenthG gefunden hatte (vgl. BT-Drucks. 17/13022, S. 20).
31 
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht etwa deshalb von einer Atypik ausgegangen werden muss, weil die Versagung der Verlängerung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben darstellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32,07 - BVerwGE 131, 370; vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239; GK-AufenthG § 5 Rn. 21 f.). Der Senat kann dabei offen lassen, ob diesem Gesichtspunkt aus systematischen Gründen nicht ohnehin nur im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend vom dem konventionsrechtlichen Grundsatz, dass durch Art. 8 EMRK und das hierin garantierte Recht auf Privatleben in aller Regel das Recht der Konventionsstaaten, souverän über die Einreise und den weiteren Aufenthalt von Ausländern und damit über die Zusammensetzung seiner Wohnbevölkerung zu entscheiden, nicht eingeschränkt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner/Niederlande, NVwZ 2007, 1279 m.w.N.), bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts auch im Hinblick auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten noch Ende des Jahres 2009 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger einwendet, er habe in einem Verbotsirrtum gehandelt, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk zum Strafbefehlsantrag einen Verbotsirrtum ausdrücklich festgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft geht lediglich davon aus, dass, falls ein solcher vorgelegen haben sollte, dieses den Kläger nicht entschuldige und dieser Umstand nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könne. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass dem Kläger, der erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist war, eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sein könnte, weil er über keinerlei Bindungen mehr verfügt und deshalb als entwurzelt anzusehen sein könnte. Die Tatsache, dass verschiedene nähere und fernere Verwandte in der Bundesrepublik leben, er hier seinen Lebensmittelpunkt und mittlerweile sein Auskommen gefunden hat und die deutsche Sprache beherrscht, besagt nicht, dass er den Lebensverhältnissen in Serbien in einem Maße entfremdet sein könnte, das eine Reintegration unmöglich machen könnte. Dass der Kläger sich durchaus noch mit seinem Heimatland verbunden fühlt, kommt exemplarisch darin zum Ausdruck, dass seine in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene und in Deutschland gelebte Ehe in Serbien geschieden wurde, wobei der Senat einmal offen lässt, aus welchem Umstand das serbische Gericht seine Zuständigkeit abgeleitet haben könnte. Aus den bei den Akten befindlichen Kopien seines Reisepasses ergeben sich auch zahlreiche Reisen nach Serbien zwischen 2010 und 2012. Auch aus der Tat und ihrer Begehung folgt keine Atypik. Denn die abgeurteilten Taten des Klägers entsprechen, wie er im Grunde in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt hat, den typischen Handlungsweisen, auf die mit den Mitteln des Strafrechts reagiert wird, um diese zu unterbinden. Es geht um die Gefährdung von Gläubigern, denen nicht rechtzeitig signalisiert wird, dass der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist, und die daher die Geschäftsbeziehungen fortsetzen und Aufwendungen tätigen, denen keine äquivalenten Forderungen mehr gegenüber stehen. Dass der Kläger bis zur Aufdeckung der Insolvenz immer noch gehofft hatte und der Realität nicht in die Augen sehen wollte, ist aber nichts atypisches, sondern liegt im Spektrum des als strafwürdig sanktionierten Verhaltens.
32 
b) Einem Erfolg seines Begehrens steht zudem ein weiterer Umstand entgegen. Mit der angegriffenen Verfügung war auch die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 08.07.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 07.12.2011 verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich dieser Teil der Verfügung vom 07.12.2011 nicht durch Zeitablauf erledigt, weil sie nämlich Grundlage einer hier beantragten Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sein kann und auch sein muss, da der Fortbestand des Titels Erteilungsvoraussetzung der Verlängerung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64) geht das Aufenthaltsgesetz nach seiner Struktur davon aus, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bisher erteilten Titels erfolgt ist, andernfalls ist nur eine Neuerteilung möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Ersterteilung (vgl. insbesondere auch § 5 Abs. 2 AufenthG) noch vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2011 weiter entschieden hat, kommen die Privilegierungen des § 31 AufenthG, die eine Legalisierung des Aufenthalts losgelöst von allen sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes ermöglichen, nur dann zum Tragen, wenn es sich um Verlängerungsfälle handelt, wenn somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Titel noch gültig und nicht abgelaufen ist und deshalb noch ein hinreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem früher allein zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Aufenthaltstitel besteht, der es allein rechtfertigt, den Betroffenen den weiteren Aufenthalt ungeachtet aller nach dem Aufenthaltsgesetz in zulässiger Weise verfolgbaren Aufenthaltszwecke zu ermöglichen. Auch wenn nach einer bereits erfolgten ersten Verlängerung im Falle einer weiteren Verlängerung der zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs weniger stark ist, so bleibt dieser maßgebliche Gesichtspunkt wegen des nach wie vor bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs gleichwohl tragfähig. Eine Privilegierung und eine Lösung von den sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes würde nicht einleuchten, wenn der „Verlängerungsantrag“ etwa erst (unterschiedlich lange Zeit) nach dem Erlöschen des vorangegangenen Titels gestellt würde. Schon aus diesem Grund war eine Erledigung durch Zeitlablauf nicht eingetreten, infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtshängigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage entfallen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 66) und dieser Teil der angefochtenen Verfügung unanfechtbar geworden ist mit der Folge, dass der hier einmal zugunsten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 10.01.2012 gesehene Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr im Besitz des Titels war (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und deshalb eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden muss. Eine Ersterteilung eines Titels nach § 31 AufenthG ist aber, wie ausgeführt, nicht möglich.
33 
Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen wäre.
34 
2. Da der Kläger sogar vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist die gegen ihn ergangene selbst vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 bwVwVG) nicht zu beanstanden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht im Hinblick auf § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen.
36 
Beschluss vom 26. Februar 2014
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Feststellung begehrt, dass sein Aufenthaltstitel entweder als Niederlassungserlaubnis oder als assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht fortbesteht.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) oder dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.).

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers mit seiner nicht nur vorübergehenden Ausreise im Jahr 2008 erloschen sei. Der Kläger sei nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 ausgereist, um mit seinem Vater in der Türkei ein Geschäft zu eröffnen, habe sich zum 15. Dezember 2008 hier polizeilich abgemeldet, seinen Wohnsitz in Deutschland damit aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt ab diesem Zeitpunkt in die Türkei verlagert. Diese Umstände stellten in ihrer Gesamtschau eine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland dar, die die Niederlassungserlaubnis des Klägers zum Erlöschen gebracht hätten. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG komme es somit nicht mehr an. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 berufen. Seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 sei erloschen, weil der Kläger spätestens seit September 2007 nicht mehr dem deutschen Arbeitsmarkt angehört habe. Den regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland habe er durch langjährige Arbeitslosigkeit und Unvermittelbarkeit in eine neue Stelle spätestens zu diesem Zeitpunkt verlassen. Jedenfalls mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2008 habe der Kläger den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen und damit seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 verloren. Auch auf ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger habe bis zu seiner (langjährigen) Ausreise aus dem Bundesgebiet am 22. Januar 1986 ein Recht nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben; ein Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe er dagegen nicht erwerben können, weil sein Vater bis zum Ausreisezeitpunkt am 22. Januar 1986 nicht fünf Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht sei jedoch erloschen, weil der Kläger das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und sich vom 22. Januar 1986 bis 28. Oktober 1995 fast zehn Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Nach seiner Wiedereinreise am 28. Oktober 1995 habe der Kläger kein erneutes Recht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Denn sein Vater habe ungeachtet vorhergehender Zeiten der Arbeitslosigkeit spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahr 1996 nicht mehr dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08) die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht anwendbar. Der Kläger habe das Bundesgebiet auch nicht aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen. Allein seine polizeiliche Abmeldung zum 15. Dezember 2008 reiche für diese Annahme nicht aus. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass er sich seine Rentenversicherungsbeiträge nicht habe auszahlen lassen. Auch der nur acht Monate dauernde Auslandsaufenthalt zeige, dass beim Kläger keine endgültige Ausreise erfolgen sollte.

Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, weil der Kläger im Dezember 2008 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9; U. v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei unabhängig davon, ob sich der Kläger (auch) seine Rentenversicherungsbeiträge hat ausbezahlen lassen, nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Als solche objektiv nachweisbaren Umstände hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler angesehen, dass der Kläger nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 in die Türkei ausgereist ist, um dort mit seinem Vater ein Geschäft zu eröffnen, sich zum 15. Dezember 2008 in Deutschland polizeilich abgemeldet und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 10; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger aufgrund seiner mehr als vierjährigen Beschäftigung bei der Firma W. K. GmbH erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 sei mit dem dauerhaften Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes bereits Ende 2007, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008, erloschen, ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Der bloße „hilfsweise“ Hinweis darauf, dass laut Stellungnahme des Landratsamts R. vom 19. Juni 2013 zum Zeitpunkt der (letzten) erzwungenen Ausreise des Klägers am 22. Dezember 2009 davon ausgegangen worden sei, dass diesem noch Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden hätten, genügt dafür jedenfalls nicht.

Nicht durchgreifend sind schließlich auch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Einwände, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich erworben weil sein Vater vom 1. Juli 1981 bis 15. Juni 1985 erwerbstätig gewesen sei und die sich daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 -) den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt werden müsse. Diese Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe der Kläger nach seiner Rückkehr nach Deutschland zusammen mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs am 28. Oktober 1995 und dem anschließenden gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern wieder erworben. Denn die inzwischen erfolgte Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch seinen Vater habe nicht zum Verlust von dessen Arbeitnehmerstellung und damit einem Erlöschen seiner Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen türkischen Arbeitnehmer sei eine durch Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen eingeräumte Möglichkeit. Auch EU-Bürger verlören bei einem Übergang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ihr Aufenthaltsrecht nicht. Türkische Staatsangehörige dürften insoweit nicht schlechter behandelt werden. Demgemäß sei beim Kläger nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 28. Oktober 1995 und dem Begründen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinen Eltern für den Zeitraum von über zehn Jahren seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarkt (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 -). Diese Rechtsstellung habe er durch die ca. acht Monate dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet (bis 1.8.2009) nicht verloren.

Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger angegriffenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z. B. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 42 m. w. N. seiner Rspr) zutreffend festgestellt, dass der Kläger sein durch den ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinem (damals noch) dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Vater erworbenes Recht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 1 spricht) - und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Recht nach dessen ersten oder zweiten Spiegelstrich handelte - dadurch verloren hat, dass er das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum (nämlich vom 22.1.1986 bis zum 28.10.1995) ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Lediglich zur Klarstellung ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei am 22. Januar 1986 die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes bei dem türkischen Arbeitnehmer (seinem Vater) gemäß Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 deshalb noch nicht erfüllt war, weil sein Vater ausweislich der Bescheinigung der Rentenversicherung erst ab dem 1. Juli 1981 als Arbeitnehmer pflichtversichert war. Das Erlöschen seines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch den fast zehnjährigen Aufenthalt in der Türkei wird vom Kläger letztlich auch nicht ernsthaft bestritten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die (erloschene) Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach seinem erneuten Familiennachzug ins Bundesgebiet zum Vater am 28. Oktober 1995 und das anschließende tatsächliche Zusammenwohnen mit dem Vater weder erneut erworben noch ist diese Rechtsstellung - wie der Kläger meint - „wieder erstarkt“. Denn der (erneute) Erwerb der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte hängt von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Die schrittweise Ausweitung der Rechte der betreffenden Person richtet sich dann nach dieser Bestimmung danach, wie lange der Betreffende mit dem türkischen Arbeitnehmer, der im Aufnahmemitgliedstaat bereits seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat, tatsächlich zusammen gewohnt hat (vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 26 f.). Das maßgebliche Kriterium bzw. der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Aufenthaltsrecht bei Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist somit der ordnungsgemäße Wohnsitz (d. h. das Zusammenleben) des Familienangehörigen bei dem türkischen Arbeitnehmer (dem Stammberechtigten; vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 30; Kurzidem in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 7). Der Vater des Klägers (Stammberechtigter) ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahre 1996 aus dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden. Dass der Vater des Klägers zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesen ist, genügt für den Wieder- bzw. Neuerwerb einer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerade nicht, weil - wie ausgeführt - der Erwerb einer Rechtsposition nach dieser Bestimmung von den genannten kumulativen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. auch Kurzidem, a. a. O., EWG-Türkei Art. 7 Rn. 8 m. w. N.).

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 7 Satz 2 (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris, wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 2 spricht) berufen, wonach die Gleichzeitigkeit der beiden Voraussetzungen nach dieser Bestimmung für das Aufenthaltsrecht des Kindes - Abschluss einer Berufsausbildung durch das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat und ordnungsgemäße Beschäftigung eines Elternteils in diesem Staat seit mindestens drei Jahren - nicht erforderlich ist. Denn der Gerichtshof hat seine Feststellung bzw. Auslegung, dass Art. 7 Satz 2 (bzw. Abs. 2) ARB 1/80 die Rechte, die er den Kindern türkischer Arbeitnehmer verleihe, nicht davon abhängig mache, dass ein Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginne, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitze oder in diesem Staat wohne, mit der - gegenüber der Regelung in Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 - spezifischen Funktion und der besonderen Zielsetzung dieser Bestimmung begründet (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 27 ff.). Im Gegensatz dazu verlangt Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 ausdrücklich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem für eine gewisse Zeit ununterbrochen seinen Wohnsitz hat und dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammen lebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört (vgl. EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 26 und U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 - juris Rn. 30 und 32).

2. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Denn dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dargelegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 20; B. v. 18.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarke, wenn der Familienangehörige nach mehrjähriger Abwesenheit aus dem Mitgliedstaat wieder die Erlaubnis erhalten habe, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen und ob die Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bei Übergang zu einer selbstständigen Tätigkeit erlösche, jedoch nicht. Im Übrigen sind klärungsbedürftig im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur solche Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder u. a. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Unionsrechts geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Ebendies ist aber hier der Fall, weil sich - wie oben ausgeführt - nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das vom Kläger in Anspruch genommene spätere „Wiedererstarken“ eines bereits erloschenen Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung unabhängig von dessen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht möglich ist.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Im Übrigen hat das Erstgericht, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, die assoziationsrechtlichen Rechtspositionen des Klägers durch das dauerhafte Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes und das Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erloschen sind und vom Kläger nach seiner Einreise am 28. Oktober 1995 eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erworben worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.