Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2019 - 10 C 19.202

bei uns veröffentlicht am01.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 17.1237, 20.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht auf 20.000,- Euro festgesetzt.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).

Die von den Klägern am 10. August 2017 erhobene Klage richtete sich nach dem Klageantrag gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2017, dessen Aufhebung begehrt wurde. In dem Bescheid wurde u.a. die den Klägern erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet (Ziffer 1.1) und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 1.2). Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris - -Ls-, Rn. 13 f.). Weder aus der Klagebegründung noch aus dem sonstigen Vortrag der Klagepartei geht eine (inhaltliche) Beschränkung des Klageziels hervor. Auch der Sache nach umfasste das klägerische Begehr, wie bspw. einem Gesprächsvermerk des Gerichts zu entnehmen ist (Bl. 70 der Gerichtsakte), neben der Befristungsentscheidung auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Ausgehend von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog), welche für Aufenthaltstitel als Streitwert den Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.1) vorsehen, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass bei nachträglicher Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis der Senat ebenfalls von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR ausgeht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 10 ZB 14.2877 - juris Rn. 18; B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 17; s. auch BayVGH, B.v. 6.6.2008 - 19 CS 08.1233 - juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - 11 S 2534/13 - juris Rn. 37; B.v. 29.4.2013 - 11 S 481/13 - juris Rn. 23), hat das Verwaltungsgericht folgerichtig gem. Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog einen Streitwert von 10.000,- EUR je Kläger angesetzt (vgl. auch, BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris). Da zwei Kläger gemeinschaftlich geklagt haben, waren die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (Nr. 1.1.3 Streitwertkatalog; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2010 - 19 C 10.2000 - juris Rn. 9).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 10 ZB 14.2877

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 10 ZB 17.1993

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2014 - 11 S 2534/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2013 - 11 K 1694/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 30. Januar 2014 weiter, mit dem seine bis zum 25. August 2015 geltenden Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids (d. h. den 4. Februar 2014) befristet, der Kläger zur Ausreise aufgefordert und seine Abschiebung in den Kosovo angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der ursprünglichen Befristung am 25. August 2015 entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 10 C 13.1302 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - 11 S 2534/13 - InfAuslR 2014, 183, Rn. 32).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich nicht die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Die Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14). Keine Divergenz begründet jedoch die (nach Meinung des Rechtsmittelführers) unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

a) Der Kläger rügt eine Abweichung von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 (1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124, Rn. 14) aufgestellten Rechtssatz, dass ein konkludent vorgetragenes Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen gleichzeitig mit der Verkürzung der Geltungsdauer der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu bescheiden sei.

Vom diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 jedoch nicht abgewichen, sondern hat ihn gerade in einer wörtlich übereinstimmenden Formulierung seinen Erwägungen zugrunde gelegt (UA Rn. 23). Dies räumt auch der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 22. Dezember 2014 und vom 19. Februar 2015 ein („In Randnummer 23 des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht Augsburg zutreffend darauf hingewiesen …“).

Der Kläger macht im Ergebnis geltend, das Verwaltungsgericht habe diesen Rechtssatz unrichtig angewandt, weil es das Unterlassen einer entsprechenden Entscheidung im Tenor des angefochtenen Bescheids vom 30. Januar 2014 nicht als rechtswidrig angesehen habe. Damit beruft er sich letztlich in Wirklichkeit auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA Rn. 23), weder der Kläger noch seine Bevollmächtigten hätten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung zur bevorstehenden Befristung sei trotz gewährter Akteneinsicht und Verlängerung der Äußerungsfrist keine Stellungnahme erfolgt. In den Akten finde sich nichts, was als Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts habe gewertet werden können. Für den Beklagten habe daher kein Anlass bestanden, einen möglichen konkludenten Antrag zu verbescheiden.

Diese Ausführungen konnte der Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten erschüttern. Er muss selbst einräumen, „dass bedauerlicherweise weder der Antragsteller noch seine Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausdrücklich geltend gemacht bzw. substantiiert begründet haben“. Ein Aufenthaltstitel wird jedoch nur auf Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es muss jedoch erkennbar sein, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Aufenthaltszweck begehrt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, A1 § 81 Rn. 4). Ein derartiger konkludenter Antrag kann auch im Vorbringen des Ausländers im Rahmen der Anhörung vor dem Erlass eines beabsichtigen Bescheides, mit dem gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis verkürzt wird, enthalten sein (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 14). Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass sich in den Akten der Ausländerbehörde nichts findet, was als Wunsch des Klägers, unabhängig von dem bisherigen ehebezogenen Aufenthaltsrecht „bleiben zu dürfen“, ausgelegt werden kann. Gleiches gilt auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt. Der von einem Rechtsanwalt in der Klageschrift formulierte Klageantrag, den der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung stellte, richtet sich - als Anfechtungsklage - nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2014, mit dem die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis verkürzt worden ist; auch hier ist kein Begehren erkennbar, die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erreichen.

Das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 26. Januar 2015 kann nicht - wie der Kläger meint - so gedeutet werden, dass dieses selbst von einem „nicht heilbaren Fehler“ ausgehen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens hat das Landratsamt den Vortrag in dem Berufungszulassungsantrag vom 22. Dezember 2014 als (erstmalige) Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gewertet. Es trifft nicht zu, dass dem Landratsamt schon vorher Umstände bekannt waren, die als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach - wie der Kläger meint - § 7 Abs. 1 AufenthG oder § 18a Abs. 1 AufenthG analog - gewertet werden konnten.

b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Landratsamt habe sein Ermessen im Ergebnis nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Es ist schon unklar, welchen Zulassungsgrund er hier heranzieht. Für eine Divergenzrüge im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die der Klägers eingangs seiner Schriftsätze jeweils geltend macht, fehlt es hier an jeglichem Vortrag dazu, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz eines der genannten Gerichte abgewichen sein sollte. Sofern der Kläger im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vortragen will, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (UA Rn. 21), die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung sei unter Berücksichtigung des dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeräumten Beurteilungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes müsse vor allem die Verfestigung der Lebensverhältnisse des Klägers in Deutschland und die Entfremdung vom Heimatstaat berücksichtigt werden. Insbesondere müssten in die Abwägung auch die Gründe und die Zwecke des bisherigen Aufenthalts miteingestellt werden. Der Beklagte habe hier sämtliche Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidung eingestellt und vertretbar gewichtet. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch seien nicht ersichtlich.

Der Kläger hat mit seinem Vortrag, ein Ermessensfehler liege darin, dass in dem angegriffenen Bescheid die „extrem harte wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo“ nicht erwähnt sei, diese Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

In der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist dagegen in der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 9.6. 2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 15; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 7 Rn. 56 ff.). Dass die wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo im angefochtenen Bescheid und im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Zunächst obliegt es grundsätzlich dem Ausländer, seine Belange und die für ihn günstigen Umstände gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (§ 82 Abs. 1 AufenthG); das hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan. Im Übrigen räumt auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 ein, dass das „wirtschaftliche Elend“ im Kosovo nicht zu einem Abschiebungsverbot führt; er legt aber nicht überzeugend dar, warum die gesonderte Würdigung der Situation im Kosovo bei der Ermessensentscheidung über die „Restlaufzeit“ unverzichtbar sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2013 - 11 K 1694/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wurde.
Der Kläger, ein 1977 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste 1995 erstmals ins Bundesgebiet ein und wurde zunächst geduldet. Im Juni 1997 wurde er nach Jugoslawien abgemeldet, hielt sich aber ab September 1997 - ohne Nachweis einer rechtmäßigen Einreise - erneut im Bundesgebiet auf. Er erhielt von der zuständigen Ausländerbehörde in Ludwigsburg wiederum eine Duldung. Im Februar 1998 heiratete der Kläger vor dem Standesamt Ludwigsburg eine deutsche Staatsangehörige. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Aufenthalts des Klägers teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde mit, seine Ehefrau sei bereits seit Juni 1998 spurlos verschwunden. Der Kläger wurde weiterhin geduldet.
Am 19.04.2002 heiratete der Kläger vor dem Standesamt Böblingen erneut eine deutsche Staatsangehörige.
Am 30.07.2002 beantragte der Kläger, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Am 31.03.2003 erteilte ihm die Stadt Böblingen eine erste Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, die bis zum 31.03.2004 befristet war. Auf seinen rechtzeitig gesellten Verlängerungsantrag verlängerte die Stadt Herrenberg die Aufenthaltserlaubnis am 07.07.2004 bis zum 07.07.2007.
Am 04.07.2007 erteilte ihm die Beklagten erstmals eine auf § 31 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 03.07.2008. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beklagten anschließend bis zum 17.06.2009, sodann bis zum 09.09.2010 und schließlich am 09.07.2010 bis zum 08.07.2012 verlängert.
Im Rahmen der Bearbeitung des letzten Verlängerungsantrages hatte der Kläger ein Urteil eines serbischen Gerichtes aus dem Jahr 2009 vorgelegt, mit welchem die Ehe mit seiner zweiten deutschen Ehefrau geschieden worden war.
Im November 2010 erhielt die Beklagte die Mitteilung, dass der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom zu einer (Ge-samt)Geldstrafe von 180 Tagessätzen, u.a. wegen in den Jahren 2006 - 2008 begangener Insolvenzverschleppung, Bankrotts und Vorenthaltens von Sozialabgaben sowie eines im Jahre 2009 begangenen Straßenverkehrsdeliktes (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verurteilt worden war.
Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte unter dem 07.12.2011 eine Verfügung, in der sie die noch bis zum 08.07.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den 07.12.2011 verkürzte (Ziff. 1), die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnte (Ziff. 2), den Kläger aus dem Bundesgebiet auswies (Ziff. 3), den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens vier Wochen nach Rechts-/Bestandskraft dieser Verfügung aufforderte und ihm die Abschiebung nach Serbien androhte (Ziff. 4 und 5). Zur Begründung führte sie aus, mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Damit fehle es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Atypische Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG sei somit entfallen, so dass die Voraussetzung für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer dieses Titels vorliege. Die durchgeführte Ermessensbetätigung führe zu der vorgenommenen zeitlichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers. Aufgrund der fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen komme daher auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Wegen des gegebenen Ausweisungsgrundes sei auch eine Ermessensausweisung des Klägers zu prüfen. Die Abwägung führe hier zu einer spezial- und generalpräventiv begründeten Ausweisung. Die gesetzte Ausreisefrist ermögliche es dem Kläger, seine Ausreise vorzubereiten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus: Er habe Kontakte zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, so zu seiner Großmutter, einer Schwester, einem Onkel und mehreren Cousins. Sein Privat- und Familienleben sei nicht ausreichend gewürdigt worden und daher Art. 8 EMRK verletzt. Der Kläger habe die richtigen Lehren aus seiner damaligen Verurteilung gezogen und führe inzwischen seit drei Jahren erfolgreich ein neues Unternehmen. Er sei ein Beispiel für eine gelungene Integration. Man müsse auch bedenken, wie lange die abgeurteilten Straftaten hier schon zurücklägen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen. Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht als Unternehmer sei der Kläger straffällig geworden. Insofern könne nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Auch habe sich der Kläger nicht so weit von seiner Heimat entfernt, dass ihm dort ein Neuanfang nicht mehr möglich wäre. Sein Kontakt zum Heimatland sei nie abgebrochen.
11 
Der Kläger erhob am 21.05.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Der gesamte Sachverhalt ergebe, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handele, Art. 8 EMRK verletzt sei und das Nichtvorliegen einer Regelerteilungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG ihm daher nicht vorgehalten werden könne.
12 
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger den Rechtsstreit bezüglich der Ziff. 1 und 3 der angegriffenen Verfügung in der Hauptsache für erledigt; die Beklagte schloss sich dem an. Weiter änderte die Beklagte Ziff. 4 dahingehend, dass dem Kläger eine Ausreisefrist bis spätestens 30.11.2013 gesetzt wurde. Der Kläger bezog diese Änderung in das Klageverfahren ein und beantragte, Ziff. 2, 4 (in Gestalt der Abänderungsentscheidung vom 21.10.2013) und 5 des Bescheides der Beklagten vom 07.12.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04. 2013 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
13 
Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen entgegen. Es lägen sehr wohl ein Regelfall und keine Atypik vor. Der Kläger sei noch 2009 im Straßenverkehr straffällig geworden, als das Strafverfahren wegen der Wirtschaftsdelikte bereits anhängig gewesen sei.
14 
Durch Urteil vom 21.10.2013 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 3 der Verfügung ein und wies im Übrigen die Klage ab.
15 
Zur Begründung führte es aus: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 31 AufenthG komme nicht in Betracht. Sie scheitere an § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, der im Regelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließe. Soweit sich der Kläger darauf berufe, es sei hier aber wegen des Vorliegens atypischer Umstände gerade nicht von einem Regelfall auszugehen, weshalb die Beklagte von der Heranziehung dieser Regelerteilungsvoraussetzung hätte absehen müssen, könne das Gericht dem nicht folgen. Die vom Amtsgericht Stuttgart abgeurteilten Straftaten des Klägers stellten ernsthafte Formen der Wirtschaftskriminalität dar. Dem entspreche auch die nicht geringe Strafhöhe von 180 Tagessätzen. Dass der Gesetzgeber in einem derartigen Fall, zumal wenn kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sei, davon absehen wolle, den weiteren Inlandsaufenthalt eines solchermaßen straffälligen Ausländers hinzunehmen, stelle nach Einschätzung des Gerichts insoweit geradezu einen typischen Regelfall dar. Die abgeurteilten Straftaten selbst beinhalteten keine Umstände, die hier Anlass zur Annahme einer Atypik gäben. Soweit sich der Kläger auf Art. 8 EMRK berufe und eine Atypik mit Blick auf seine Integration, seinen langen Inlandsaufenthalt, seine familiäre Verbundenheit zu rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Personen und eine Entfremdung von seinem serbischen Heimatland verweise, folge hieraus nichts anderes. Der Kläger sei in den ersten acht Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland über den Besitz einer Duldung nicht hinausgekommen. Erstmals im Frühjahr 2003 sei ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Eine tiefgreifende Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft sei mit Ausnahme, dass er sich hier wirtschaftlich betätige, beim Kläger nicht feststellbar. Gerade diese wirtschaftliche Betätigung habe zunächst in den ersten Jahren zu einer erheblichen Straffälligkeit geführt. Äußerstenfalls in den letzten drei bis vier Jahren seines Inlandsaufenthaltes ließen sich daher erfolgreiche integrative Elemente erkennen. Die vorgetragenen familiären Bindungen zu nur entfernteren Verwandten im Bundesgebiet (Großmutter, Onkel bzw. mehrere Cousins) seien angesichts seines Alters nicht von einer Art, dass ihm die Aufrechterhaltung der familiären Kontakte von Serbien aus nicht zugemutet werden könne. Schließlich habe der Kläger durch das von ihm der Ausländerbehörde gegenüber vorgelegte Scheidungsurteil eines serbischen Familiengerichts auch belegt, wie sehr seine Verbindung zum Heimatland noch bestehe. Ein so elementarer Vorgang wie die Auflösung einer zuvor hier im Inland geführten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sei vom Kläger nicht etwa bei einem deutschen Familiengericht bewirkt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Kläger als „faktischer Inländer" angesehen werden müsse, der wegen vollkommener „Verwurzelung" im Bundesgebiet bei gleichzeitiger „Entwurzelung" vom Heimatland wegen einer bestehenden Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schutz seines Familien- und Privatlebens nicht auf eine Rückkehr nach Serbien verwiesen werden dürfe.
16 
Zuletzt ergebe sich ein Erfolg der Klage auch nicht daraus, dass die Beklagte keine Überlegungen dahingehend angestellt habe, ob sie von dem so gegebenen Erteilungshindernis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß der allgemeinen Rechtsregel des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen wolle, was gegebenenfalls als Ermessensausfall zu werten wäre. Denn § 27 Abs. 3 Satz 2 sei in der gegebenen Konstellation nicht anwendbar. Wie bereits die amtliche Überschrift des § 27 AufenthG (Grundsatz des Familiennachzugs) zeige, habe der Gesetzgeber in dieser Norm allgemeine Regelungen für Fälle des Familiennachzugs zusammengefasst. Das Aufenthaltsrecht, dessen Verlängerung der Kläger hier erstrebe, sei aber in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht definiert. Schon der Wortlaut der Vorschrift spreche daher gegen eine Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Allerdings sei nicht zu übersehen, dass zwischenzeitlich der Gesetzgeber mit dem neuen § 27 Abs. 5 AufenthG die Norm dahingehend ergänzt habe, dass sämtliche Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes nunmehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten. Damit werde in § 27 AufenthG eine Vorschrift verortet, die nicht nur Fälle des unmittelbaren Familiennachzuges betreffe, sondern auch Aufenthaltsrechte, die zwar in diesem Abschnitt geregelt würden, aber vom Familiennachzug losgelöst seien, wie eben Aufenthaltsrechte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Daraus könne man aber nicht schließen, dass § 27 AufenthG entgegen dem Wortlaut der amtlichen Überschrift ausnahmslos generelle Regelungen zur Anwendung des gesamten 6. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes enthalte. Es sei vielmehr naheliegender, die Verortung des neuen § 27 Abs. 5 AufenthG im Kontext der Grundsätze des Familiennachzugs als einen weiteren der im deutschen Ausländerrecht reichlich enthaltenen Systembrüche anzusehen. Die reduzierte Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle unmittelbaren Familiennachzugs und gerade nicht - wie hier - auch auf eigenständige vom Zweck des Familiennachzugs unabhängige Aufenthaltsrechte, folge nämlich aus dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung. Weil die ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpften, habe der Gesetzgeber eigens bestimmt, dass in diesem Bereich eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde getroffen werden müsse, ob bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes wirklich eine Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geboten sei. Durch die Bestimmung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach in allen Fällen des originären Familiennachzugs insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, werde sichergestellt, dass der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in jedem Fall, in dem er zu berücksichtigten sei, gewährleistet werden könne. In diesen Kontext gehöre das hier in Rede stehende Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aber gerade nicht. Dieser Aufenthaltstitel sei vom Familiennachzug und damit vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG losgelöst. Damit bestehe insoweit auch kein Anlass für die allgemeine Ermessensbetätigung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auch die von der Beklagten erlassenen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in der abgeänderten Fassung vom 21.10.2013 sei nicht zu beanstanden.
17 
Gegen das am 22.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
18 
Am 20.01.2014 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Der Gesetzgeber habe durch die Neuformulierung des § 27 Abs. 5 AufenthG deutlich gemacht, dass die gesamte Vorschrift auf sämtliche Fälle des 6. Abschnitts anzuwenden sei. Im Übrigen liege in seinem Fall auch eine Atypik vor. Eine Verweigerung der Verlängerung wäre unverhältnismäßig. In der Strafe von 180 Tagessätzen sei ein Verkehrsdelikt enthalten, das mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagessätzen geahndet worden sei. Von einer ernsthaften Form der Wirtschaftskriminalität könne nicht gesprochen werden. Es habe sich um einen Insolvenzfall gehandelt, wie er bei Kleinunternehmern nicht selten vorkomme, die sich gewissermaßen an den letzten Strohhalm klammerten. Die Staatsanwaltschaft sei in einem Vermerk davon ausgegangen, dass bei ihm ein Verbotsirrtum vorgelegen habe. Er lebe auch seit 16 Jahren in Deutschland und spreche fließend deutsch. Mittlerweile habe er auch einen neuen Betrieb. Die Tatsache, dass die Ehe in Serbien geschieden worden sei, besage nicht, dass er kein faktischer Inländer sei.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.10.2013 - 11 K 1694/13 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern, und deren Bescheid vom 07.12.2011 (in der Fassung vom 21.10.2013) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie macht sich das angegriffene Urteil zu eigen.
24 
Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die von der Beklagten geführte Ausländerakte des Klägers sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die fristgemäß eingelegte und unter Stellung eines Antrags begründete und damit zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27 
Der Senat schickt vorweg, dass der Kläger nach Aktenlage bis zum Erlass des Ausgangsbescheids vom 07.12.2011 keinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 08.07.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Hierzu bestand aus der Sicht des Klägers auch keine Veranlassung, weil er noch für längere Zeit über einen wirksamen Titel verfügte und die Beklagte auch in ihrem Anhörungsschreiben vom 24.01.2011 nicht angekündigt hatte, wie dann später geschehen, eine Verlängerung des Titels abzulehnen. Deshalb kann auch in dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011, in dem gebeten wurde, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen, kein zumindest konkludenter Verlängerungsantrag enthalten gewesen sein. Der Senat geht aber zugunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls im Widerspruch vom 10.01.2012 ein konkludenter Antrag gestellt worden war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung und der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nur die Verlängerung eines Titels nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
28 
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der ihm nach § 31 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen.
29 
a) Dem steht entgegen, dass der Kläger nicht die Regelerteilungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt.
30 
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom. 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - OVG 3 S 120.09 - juris; HambOVG, Beschluss vom 21.07.2010 - 3 Bs 58/10 - AuAS 2010, 256; NiedersOVG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 274/07 - juris; offen OVGNW, Beschluss vom 14.09.2007 - 18 E 881/07 - juris; vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 31 AufenthG Rn. 76) zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers die ein Ermessen eröffnende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil dessen Fall keinen Familiennachzug mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, weshalb es nicht mehr geboten ist, den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit Ausweisungsgründen flexibler zu handhaben (vgl. schon zu § 17 Abs. 5 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/632, S. 60 und hierauf sinngemäß Bezug nehmend BT-Drucks. 15/420 S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für diese Sicht der Dinge sprechen nicht nur die amtliche Überschrift sowie die Tatsache, dass in der Norm regelmäßig (und nicht zuletzt in § 27 Abs. 3 Satz 1) von „Familiennachzug“ die Rede ist, sondern auch der Umstand, dass für die erste Verlängerung des nach Absatz 1 verlängerten Titels der § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält. Schließlich verweist § 31 Abs. 4 Satz 2 zudem gerade auf die allgemeinen Bestimmungen und damit auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, was eine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nahe legt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Einfügung von Absatz 5 in § 27 AufenthG durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Recht von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I., S. 3884) keine Veranlassung zu einer anderen Sicht der Dinge gibt. Zwar steht die Formulierung, wonach der Aufenthaltstitel „nach diesem Abschnitt“ zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Einklang mit dem bisherigen systematischen und inhaltlichen Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Abkehr von dem bisherigen Verständnis beabsichtigt war, das auch Ausdruck in Ziffer 31.4 AVwV-AufenthG gefunden hatte (vgl. BT-Drucks. 17/13022, S. 20).
31 
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht etwa deshalb von einer Atypik ausgegangen werden muss, weil die Versagung der Verlängerung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben darstellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32,07 - BVerwGE 131, 370; vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239; GK-AufenthG § 5 Rn. 21 f.). Der Senat kann dabei offen lassen, ob diesem Gesichtspunkt aus systematischen Gründen nicht ohnehin nur im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend vom dem konventionsrechtlichen Grundsatz, dass durch Art. 8 EMRK und das hierin garantierte Recht auf Privatleben in aller Regel das Recht der Konventionsstaaten, souverän über die Einreise und den weiteren Aufenthalt von Ausländern und damit über die Zusammensetzung seiner Wohnbevölkerung zu entscheiden, nicht eingeschränkt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner/Niederlande, NVwZ 2007, 1279 m.w.N.), bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts auch im Hinblick auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten noch Ende des Jahres 2009 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger einwendet, er habe in einem Verbotsirrtum gehandelt, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk zum Strafbefehlsantrag einen Verbotsirrtum ausdrücklich festgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft geht lediglich davon aus, dass, falls ein solcher vorgelegen haben sollte, dieses den Kläger nicht entschuldige und dieser Umstand nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könne. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass dem Kläger, der erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist war, eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sein könnte, weil er über keinerlei Bindungen mehr verfügt und deshalb als entwurzelt anzusehen sein könnte. Die Tatsache, dass verschiedene nähere und fernere Verwandte in der Bundesrepublik leben, er hier seinen Lebensmittelpunkt und mittlerweile sein Auskommen gefunden hat und die deutsche Sprache beherrscht, besagt nicht, dass er den Lebensverhältnissen in Serbien in einem Maße entfremdet sein könnte, das eine Reintegration unmöglich machen könnte. Dass der Kläger sich durchaus noch mit seinem Heimatland verbunden fühlt, kommt exemplarisch darin zum Ausdruck, dass seine in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene und in Deutschland gelebte Ehe in Serbien geschieden wurde, wobei der Senat einmal offen lässt, aus welchem Umstand das serbische Gericht seine Zuständigkeit abgeleitet haben könnte. Aus den bei den Akten befindlichen Kopien seines Reisepasses ergeben sich auch zahlreiche Reisen nach Serbien zwischen 2010 und 2012. Auch aus der Tat und ihrer Begehung folgt keine Atypik. Denn die abgeurteilten Taten des Klägers entsprechen, wie er im Grunde in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt hat, den typischen Handlungsweisen, auf die mit den Mitteln des Strafrechts reagiert wird, um diese zu unterbinden. Es geht um die Gefährdung von Gläubigern, denen nicht rechtzeitig signalisiert wird, dass der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist, und die daher die Geschäftsbeziehungen fortsetzen und Aufwendungen tätigen, denen keine äquivalenten Forderungen mehr gegenüber stehen. Dass der Kläger bis zur Aufdeckung der Insolvenz immer noch gehofft hatte und der Realität nicht in die Augen sehen wollte, ist aber nichts atypisches, sondern liegt im Spektrum des als strafwürdig sanktionierten Verhaltens.
32 
b) Einem Erfolg seines Begehrens steht zudem ein weiterer Umstand entgegen. Mit der angegriffenen Verfügung war auch die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 08.07.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 07.12.2011 verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich dieser Teil der Verfügung vom 07.12.2011 nicht durch Zeitablauf erledigt, weil sie nämlich Grundlage einer hier beantragten Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sein kann und auch sein muss, da der Fortbestand des Titels Erteilungsvoraussetzung der Verlängerung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64) geht das Aufenthaltsgesetz nach seiner Struktur davon aus, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bisher erteilten Titels erfolgt ist, andernfalls ist nur eine Neuerteilung möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Ersterteilung (vgl. insbesondere auch § 5 Abs. 2 AufenthG) noch vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2011 weiter entschieden hat, kommen die Privilegierungen des § 31 AufenthG, die eine Legalisierung des Aufenthalts losgelöst von allen sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes ermöglichen, nur dann zum Tragen, wenn es sich um Verlängerungsfälle handelt, wenn somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Titel noch gültig und nicht abgelaufen ist und deshalb noch ein hinreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem früher allein zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Aufenthaltstitel besteht, der es allein rechtfertigt, den Betroffenen den weiteren Aufenthalt ungeachtet aller nach dem Aufenthaltsgesetz in zulässiger Weise verfolgbaren Aufenthaltszwecke zu ermöglichen. Auch wenn nach einer bereits erfolgten ersten Verlängerung im Falle einer weiteren Verlängerung der zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs weniger stark ist, so bleibt dieser maßgebliche Gesichtspunkt wegen des nach wie vor bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs gleichwohl tragfähig. Eine Privilegierung und eine Lösung von den sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes würde nicht einleuchten, wenn der „Verlängerungsantrag“ etwa erst (unterschiedlich lange Zeit) nach dem Erlöschen des vorangegangenen Titels gestellt würde. Schon aus diesem Grund war eine Erledigung durch Zeitlablauf nicht eingetreten, infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtshängigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage entfallen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 66) und dieser Teil der angefochtenen Verfügung unanfechtbar geworden ist mit der Folge, dass der hier einmal zugunsten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 10.01.2012 gesehene Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr im Besitz des Titels war (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und deshalb eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden muss. Eine Ersterteilung eines Titels nach § 31 AufenthG ist aber, wie ausgeführt, nicht möglich.
33 
Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen wäre.
34 
2. Da der Kläger sogar vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist die gegen ihn ergangene selbst vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 bwVwVG) nicht zu beanstanden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht im Hinblick auf § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen.
36 
Beschluss vom 26. Februar 2014
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
26 
Die fristgemäß eingelegte und unter Stellung eines Antrags begründete und damit zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27 
Der Senat schickt vorweg, dass der Kläger nach Aktenlage bis zum Erlass des Ausgangsbescheids vom 07.12.2011 keinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 08.07.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Hierzu bestand aus der Sicht des Klägers auch keine Veranlassung, weil er noch für längere Zeit über einen wirksamen Titel verfügte und die Beklagte auch in ihrem Anhörungsschreiben vom 24.01.2011 nicht angekündigt hatte, wie dann später geschehen, eine Verlängerung des Titels abzulehnen. Deshalb kann auch in dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011, in dem gebeten wurde, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen, kein zumindest konkludenter Verlängerungsantrag enthalten gewesen sein. Der Senat geht aber zugunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls im Widerspruch vom 10.01.2012 ein konkludenter Antrag gestellt worden war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung und der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nur die Verlängerung eines Titels nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
28 
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der ihm nach § 31 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen.
29 
a) Dem steht entgegen, dass der Kläger nicht die Regelerteilungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt.
30 
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom. 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - OVG 3 S 120.09 - juris; HambOVG, Beschluss vom 21.07.2010 - 3 Bs 58/10 - AuAS 2010, 256; NiedersOVG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 274/07 - juris; offen OVGNW, Beschluss vom 14.09.2007 - 18 E 881/07 - juris; vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 31 AufenthG Rn. 76) zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers die ein Ermessen eröffnende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil dessen Fall keinen Familiennachzug mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, weshalb es nicht mehr geboten ist, den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit Ausweisungsgründen flexibler zu handhaben (vgl. schon zu § 17 Abs. 5 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/632, S. 60 und hierauf sinngemäß Bezug nehmend BT-Drucks. 15/420 S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für diese Sicht der Dinge sprechen nicht nur die amtliche Überschrift sowie die Tatsache, dass in der Norm regelmäßig (und nicht zuletzt in § 27 Abs. 3 Satz 1) von „Familiennachzug“ die Rede ist, sondern auch der Umstand, dass für die erste Verlängerung des nach Absatz 1 verlängerten Titels der § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält. Schließlich verweist § 31 Abs. 4 Satz 2 zudem gerade auf die allgemeinen Bestimmungen und damit auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, was eine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nahe legt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Einfügung von Absatz 5 in § 27 AufenthG durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Recht von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I., S. 3884) keine Veranlassung zu einer anderen Sicht der Dinge gibt. Zwar steht die Formulierung, wonach der Aufenthaltstitel „nach diesem Abschnitt“ zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Einklang mit dem bisherigen systematischen und inhaltlichen Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Abkehr von dem bisherigen Verständnis beabsichtigt war, das auch Ausdruck in Ziffer 31.4 AVwV-AufenthG gefunden hatte (vgl. BT-Drucks. 17/13022, S. 20).
31 
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht etwa deshalb von einer Atypik ausgegangen werden muss, weil die Versagung der Verlängerung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben darstellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32,07 - BVerwGE 131, 370; vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239; GK-AufenthG § 5 Rn. 21 f.). Der Senat kann dabei offen lassen, ob diesem Gesichtspunkt aus systematischen Gründen nicht ohnehin nur im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend vom dem konventionsrechtlichen Grundsatz, dass durch Art. 8 EMRK und das hierin garantierte Recht auf Privatleben in aller Regel das Recht der Konventionsstaaten, souverän über die Einreise und den weiteren Aufenthalt von Ausländern und damit über die Zusammensetzung seiner Wohnbevölkerung zu entscheiden, nicht eingeschränkt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner/Niederlande, NVwZ 2007, 1279 m.w.N.), bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts auch im Hinblick auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten noch Ende des Jahres 2009 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger einwendet, er habe in einem Verbotsirrtum gehandelt, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk zum Strafbefehlsantrag einen Verbotsirrtum ausdrücklich festgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft geht lediglich davon aus, dass, falls ein solcher vorgelegen haben sollte, dieses den Kläger nicht entschuldige und dieser Umstand nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könne. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass dem Kläger, der erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist war, eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sein könnte, weil er über keinerlei Bindungen mehr verfügt und deshalb als entwurzelt anzusehen sein könnte. Die Tatsache, dass verschiedene nähere und fernere Verwandte in der Bundesrepublik leben, er hier seinen Lebensmittelpunkt und mittlerweile sein Auskommen gefunden hat und die deutsche Sprache beherrscht, besagt nicht, dass er den Lebensverhältnissen in Serbien in einem Maße entfremdet sein könnte, das eine Reintegration unmöglich machen könnte. Dass der Kläger sich durchaus noch mit seinem Heimatland verbunden fühlt, kommt exemplarisch darin zum Ausdruck, dass seine in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene und in Deutschland gelebte Ehe in Serbien geschieden wurde, wobei der Senat einmal offen lässt, aus welchem Umstand das serbische Gericht seine Zuständigkeit abgeleitet haben könnte. Aus den bei den Akten befindlichen Kopien seines Reisepasses ergeben sich auch zahlreiche Reisen nach Serbien zwischen 2010 und 2012. Auch aus der Tat und ihrer Begehung folgt keine Atypik. Denn die abgeurteilten Taten des Klägers entsprechen, wie er im Grunde in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt hat, den typischen Handlungsweisen, auf die mit den Mitteln des Strafrechts reagiert wird, um diese zu unterbinden. Es geht um die Gefährdung von Gläubigern, denen nicht rechtzeitig signalisiert wird, dass der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist, und die daher die Geschäftsbeziehungen fortsetzen und Aufwendungen tätigen, denen keine äquivalenten Forderungen mehr gegenüber stehen. Dass der Kläger bis zur Aufdeckung der Insolvenz immer noch gehofft hatte und der Realität nicht in die Augen sehen wollte, ist aber nichts atypisches, sondern liegt im Spektrum des als strafwürdig sanktionierten Verhaltens.
32 
b) Einem Erfolg seines Begehrens steht zudem ein weiterer Umstand entgegen. Mit der angegriffenen Verfügung war auch die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 08.07.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 07.12.2011 verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich dieser Teil der Verfügung vom 07.12.2011 nicht durch Zeitablauf erledigt, weil sie nämlich Grundlage einer hier beantragten Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sein kann und auch sein muss, da der Fortbestand des Titels Erteilungsvoraussetzung der Verlängerung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64) geht das Aufenthaltsgesetz nach seiner Struktur davon aus, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bisher erteilten Titels erfolgt ist, andernfalls ist nur eine Neuerteilung möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Ersterteilung (vgl. insbesondere auch § 5 Abs. 2 AufenthG) noch vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2011 weiter entschieden hat, kommen die Privilegierungen des § 31 AufenthG, die eine Legalisierung des Aufenthalts losgelöst von allen sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes ermöglichen, nur dann zum Tragen, wenn es sich um Verlängerungsfälle handelt, wenn somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Titel noch gültig und nicht abgelaufen ist und deshalb noch ein hinreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem früher allein zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Aufenthaltstitel besteht, der es allein rechtfertigt, den Betroffenen den weiteren Aufenthalt ungeachtet aller nach dem Aufenthaltsgesetz in zulässiger Weise verfolgbaren Aufenthaltszwecke zu ermöglichen. Auch wenn nach einer bereits erfolgten ersten Verlängerung im Falle einer weiteren Verlängerung der zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs weniger stark ist, so bleibt dieser maßgebliche Gesichtspunkt wegen des nach wie vor bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs gleichwohl tragfähig. Eine Privilegierung und eine Lösung von den sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes würde nicht einleuchten, wenn der „Verlängerungsantrag“ etwa erst (unterschiedlich lange Zeit) nach dem Erlöschen des vorangegangenen Titels gestellt würde. Schon aus diesem Grund war eine Erledigung durch Zeitlablauf nicht eingetreten, infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtshängigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage entfallen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 66) und dieser Teil der angefochtenen Verfügung unanfechtbar geworden ist mit der Folge, dass der hier einmal zugunsten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 10.01.2012 gesehene Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr im Besitz des Titels war (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und deshalb eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden muss. Eine Ersterteilung eines Titels nach § 31 AufenthG ist aber, wie ausgeführt, nicht möglich.
33 
Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen wäre.
34 
2. Da der Kläger sogar vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist die gegen ihn ergangene selbst vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 bwVwVG) nicht zu beanstanden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht im Hinblick auf § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen.
36 
Beschluss vom 26. Februar 2014
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat. Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.). Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.