Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein 36-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2018 gerichteten Klage (M 4 K 18.5048) weiter. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in den Kosovo angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 15. April 2019 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a AufenthG das Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegenstehe. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung des Antragsgegners vom 27. August 2018 zur Vorlage des Arbeitsvertrags bzw. von Lohnbescheinigungen entgegen seiner Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Nachweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts vorgelegt. Somit bedürfe es auch keiner Klärung, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch innehabe. Es spreche vorliegend allerdings viel dafür, dass diese Rechtsstellung nicht mehr bestehe.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, als Inhaber einer Grenzübertrittsbescheinigung dürfe er derzeit nicht arbeiten. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er jedoch eine in der Anlage beigefügte Einstellungszusage für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttolohn in Höhe von 2.700 Euro und könne daher seinen Lebensunterhalt sofort sichern. Auch verfüge er über ausreichenden Wohnraum. Seinen bei der Antragstellung vorgelegten italienischen Aufenthaltstitel (Daueraufenthaltserlaubnis-EU) habe das Landratsamt einbehalten. Er habe von Anfang an geltend gemacht, dass ihm ein Widerruf seiner Daueraufenthaltserlaubnis in Italien niemals zugestellt worden sei. Auch einem anwaltlichen Vertreter sei ein solcher Widerruf nicht zugestellt worden. Daher sei weiterhin von der Gültigkeit dieses italienischen Daueraufenthaltstitels auszugehen. Demgemäß habe seine Klage jedenfalls nach summarischer Prüfung Erfolgsaussichten.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Mai 2019 legte der Antragsteller eine Erklärung einer italienischen Rechtsanwaltskanzlei vom 2. Mai 2019 (nebst Übersetzung) vor, worin bestätigt wird, dass der Abschluss des Verfahrens bzw. der Vollzug des angekündigten Widerrufs (der italienischen Daueraufenthaltserlaubnis) weder dem Antragsteller selbst durch das Polizeipräsidium noch dem Rechtsanwalt „bis zum heutigen Tage“ zugestellt worden sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien nicht innerhalb der Geltungsdauer der ausländischen Aufenthaltserlaubnis sowie des Zeitraums, in dem sich der Ausländer aufgrund dieses Aufenthaltstitels in Deutschland aufhalten darf, belegt worden. Die zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung vorgelegte Bescheinigung stamme von der zukünftigen Ehefrau des Antragstellers und sei wohl lediglich eine Gefälligkeitsbescheinigung. Zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers ins Bundesgebiet habe im Übrigen eine aktuelle SIS-Ausschreibung durch die Schweiz und damit ein Einreiseverbot bestanden, weshalb infolge der unerlaubten Einreise auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Aufgrund der vorliegenden Auskünfte der italienischen Kontaktstelle im Sinne des Art. 25 der Richtlinie 2003/109/EG, wonach die italienische Daueraufenthaltskarte-EU widerrufen und der Widerruf dem Antragsteller am 1. April 2017 gegen Unterschrift persönlich übergeben worden sei, sei davon auszugehen, dass er diese aktuell jedenfalls nicht mehr innehabe.

Hiergegen erwiderte der Antragsteller, er habe seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter durch Vorlage des physischen Aufenthaltstitels nachgewiesen. Die bloße Behauptung einer Kontaktstelle ohne entsprechende Belege, dass diese Rechtsstellung nicht mehr bestehe, sei nicht geeignet, den von ihm geleisteten Nachweis zu erschüttern.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage des Antragstellers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

§ 38a Abs. 1 AufenthG begründet für Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bei Vorliegen der besonderen und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger hat jedoch schon die langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 7 AufenthG und Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 v. 23.01.2004, S. 44 - Richtlinie 2003/109/EG) nicht nachgewiesen (s. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; zum Nachweis der langfristigen Aufenthaltsberechtigung und den Mitwirkungspflichten des Ausländers vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris). Langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union diese Rechtsstellung verliehen und nicht entzogen wurde. Der Antragsteller war zwar bis zur Einbehaltung durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners im Besitz einer italienischen Daueraufenthaltskarte-EU und kann sich infolge des Besitzes des entsprechenden Aufenthaltstitels grundsätzlich auf die Vermutungswirkung berufen, dass ihm diese Rechtsstellung bisher nicht entzogen worden ist (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 2 Rn. 153). Ausweislich der Behördenakten hat die nach Art. 25 der Richtlinie 2003/109/EG eingerichtete nationale Kontaktstelle Italiens für den Austausch von Auskünften und Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als nationale Kontaktstelle (s. § 91c AufenthG) - auch auf dezidierte Nachfragen - mehrfach bestätigt, dass die dafür zuständige Behörde (Italiens) die Daueraufenthaltskarte-EU aufgrund eines entsprechenden Verfahrens widerrufen, der Antragsteller eine Kopie des Widerrufs unterzeichnet, aber den Daueraufenthaltstitel gleichwohl nicht zurückgegeben habe und somit diese Rechtsstellung offensichtlich nicht mehr besitze (vgl. Bl. 189 ff., 277 ff. der Ausländerakte). Demgegenüber genügt es mit Blick auf die materielle Beweislast (vgl. dazu Dollinger in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, AufenthG, § 38a Rn. 6 m.w.N.) nicht, wenn der Antragsteller - auch durch Vorlage einer entsprechenden rechtsanwaltlichen Bestätigung vom 2. Mai 2019 (Bl. 39 ff. der VGH-Akte) - geltend macht, der Abschluss des Verfahrens bzw. der Vollzug des angekündigten Widerrufs des Aufenthaltstitels sei ihm oder seinem Rechtsverteidiger zu keinem Zeitpunkt durch das Polizeipräsidium zugestellt bzw. mitgeteilt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angeführte mehrfache Bestätigung der (zuständigen) italienischen nationalen Kontaktstelle jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung hinreichend geeignet, den Entzug bzw. Verlust der Rechtsstellung beim Antragsteller im Sinne von Art. 9 Richtlinie 2003/109/EG zu belegen.

Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller (jedenfalls) innerhalb des dafür maßgeblichen Zeitraums die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 38a Rn. 23; BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 30 f.), insbesondere die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Art. 15 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2003/109/EG), nicht nachgewiesen hat. Zwar wäre er als Anspruchsberechtigter nach § 38a AufenthG grundsätzlich nicht visumpflichtig, sondern gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen bzw. zu beantragen. Allerdings setzt § 39 Nr. 6 AufenthV - neben der sich aufgrund des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ergebenden Aufenthaltsberechtigung - voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung oder spätestens mit Ablauf der 90-Tage-Frist nach § 39 Nr. 6 Satz 2, § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV in Verbindung mit Art. 21 SDÜ alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 35; VG Augsburg, U.v. 15.3.2011 - Au 1 K 10.1462 - juris Ls. 1, Rn. 21; VG Aachen, U.v. 23.4.2014 - 8 K 1515/12 - juris Rn. 31; vgl. auch OVG NW, B.v. 6.1.2011 - 18 B 1662/10 - juris Ls. 1, Rn. 6; Dollinger in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, a.a.O., § 38a Rn. 13). Soweit mit der Beschwerde nunmehr auf die vorgelegte Einstellungszusage für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers vom 29. April 2019 verwiesen wird, genügt dies den dargelegten Anforderungen nicht. Im Übrigen verweist der Antragsgegner bei dieser zudem nicht unterzeichneten Bestätigung der Lebensgefährtin des Antragstellers wohl nicht zu Unrecht darauf, dass es sich hier lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt.

Ob darüber hinaus durch die (erneute) Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet am 21. März 2017 aufgrund einer aktuellen SIS-Ausschreibung durch die Schweiz und ein infolgedessen bis 17. Oktober 2017 bestehendes Einreiseverbot ein der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehendes Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 95 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, wie der Antragsgegner nunmehr geltend macht, kann somit dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

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Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

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(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil

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(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG


(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtss

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Tenor Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klä

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(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, die nigerianische Staatsangehörige sind, verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage weiter.

Die Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) hielt sich seit 1998 in Griechenland auf und ist im Besitz einer am 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis. Nach ihren Angaben reiste sie am 29. April 2011 gemeinsam mit ihrem am 25. November 1998 in Athen geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juli 2011 sprach sie bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.

Nachdem ihr die Antragsgegnerin eine Frist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt hatte, um ihr Gelegenheit zu geben, mit Hilfe einer griechischen Rechtsanwältin ihren Status als in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigte nachzuweisen, teilte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 mit, dass ein Aufenthaltstitel mit einem dem Zusatz „Daueraufenthalt - EG“ entsprechenden Zusatz in griechischer Sprache in Griechenland nicht ausgestellt werde. Gleichzeitig beantragte sie, ihr zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil sie angesichts der katastrophalen Arbeitsmarktsituation in Griechenland für sich und ihren Sohn dort nicht sorgen könne und ihr die Rückkehr dorthin daher nicht zumutbar sei.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte das griechische Generalkonsulat mit E-Mail vom 24. April 2012 mit, dass die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt würden.

Mit Antrag vom 8. Mai 2012, der am 6. Juli 2012 bei der Antragsgegnerin einging, beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen.

Nachdem sie den Antragstellern mit Schreiben vom 7. November 2013 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. April 2014 den Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG sowie den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG vom 6. Juli 2012 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Antragsteller verpflichtet seien, das Bundesgebiet zu verlassen, setzte ihnen hierzu eine Frist bis zum 11. Mai 2014 (Nr. 2 des Bescheids) und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragsgegnerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 38a AufenthG nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne. Die griechischen Behörden hätten ihr keinen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, sondern nur einen nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel ausgestellt. Darüber hinaus sei entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert. Sie gehe keiner unselbstständigen Beschäftigung nach und habe daher dem Grunde nach einen Anspruch auf öffentliche Leistungen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. April 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2014 mit der Begründung ab, gegen den angefochtenen Bescheid bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin besitze nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44). Diese Rechtsstellung sei weder durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG noch durch eine Bestätigung der griechischen Behörden nachgewiesen. Insbesondere werde sie nicht durch die Bescheinigung des griechischen Generalkonsulats in München vom 27. Juli 2011 bestätigt, nach der die Antragstellerin rechtmäßige Besitzerin einer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis sei. Nach der Auskunft des Generalkonsulats vom 24. April 2012 würden Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt. Da die Antragstellerin trotz der Einschaltung einer griechischen Rechtsanwältin bereits im Jahr 2011 den Nachweis, dass sie über einen solchen Titel verfüge, nicht habe erbringen können, sei davon auszugehen, dass sie die Rechtsstellung einer in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erlangt habe. Außerdem hätte die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AufenthG vor der Einreise ein Visum einholen müssen. Davon sei sie auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV befreit gewesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung zu erteilen, sei weder ein entsprechender Antrag gestellt noch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis vor. Eine Aufenthaltserlaubnis könne den Antragstellern mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei, auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Darüber hinaus komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht in Betracht. Anhaltspunkte für solche Abschiebungsverbote hinsichtlich von Nigeria seien nicht geltend gemacht. In Bezug auf Griechenland bestünden angesichts des auf die allgemeinen Verhältnisse von Schwarzafrikanern beschränkten Vortrags keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür. Die Antragstellerin habe seit 1998 in Griechenland gelebt. Der Antragsteller sei dort geboren und aufgewachsen.

Ihre gegen den Beschluss vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass sie ein überwiegendes Interesse daran hätten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik zu bleiben. Eine Abschiebung nach Griechenland stelle sie vor ein wirtschaftliches und soziales Nichts. Sozialhilfeleistungen könnten aufgrund der Armut der griechischen Bevölkerung an Dritte und insbesondere Schwarzafrikaner, die in Athen in unbeheizten Kellern ohne fließendes Wasser und Strom lebten, nicht gewährt werden. Eine Abschiebung nach Nigeria ohne Ehemann oder Vater, Familie und Freunde sei unzumutbar, weil der Antragsteller auch dort in menschenunwürdige Verhältnisse gelange. Trotz der Beauftragung von Anwälten habe die Antragstellerin aufgrund der dortigen Verhältnisse keine Bestätigung griechischer Behörden erlangen können, dass sie in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sei. Es sei deshalb die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Beibringung einer Bescheinigung der griechischen Behörden allein Sache der Antragstellerin sei. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, etwa über die deutsche Botschaft in Athen selbst bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. In Bezug auf § 25 Abs. 5 AufenthG seien die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Für die Sicherung des Lebensunterhalts sei die Prognose erforderlich, dass die Antragsteller aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen keine öffentliche Unterstützung benötigten und ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen könnten. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Lebensunterhalt nicht auf Dauer durch Arbeit sichern könne. Bisher sei jeder Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die dargelegten Gründe rechtfertigten keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin könne nicht nachweisen, dass sie in Griechenland über einen langfristigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ verfüge, wie er nach Auskunft des Generalkonsulats von den griechischen Behörden ausgestellt werde. Das Verwaltungsgericht sei deshalb zu Recht zu dem Ergebnis erlangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht vorlägen. Auch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Aus dem Vortrag, den Antragstellern stehe in Griechenland weder Sozialhilfe noch ärztliche Versorgung zur Verfügung, so dass sie in menschenunwürdige Verhältnisse zurückkehren müssten, ergäben sich keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 10 CS 14.1581, 10 C 14.1582, M 23 K 14.1817 und M 23 S 14.1818 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 anzuordnen ist. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen (1.). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (2.).

1. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen. Ob die Ablehnung der Anträge der Antragsteller, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, rechtswidrig ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

aa) Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich wie die Antragstellerin länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG verliehen und nicht entzogen wurde, und damit jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG besitzt. Ob dies bei der Antragstellerin, die als nigerianische Staatsangehörige nicht Unionsbürgerin und damit Drittstaatsangehörige ist (Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG), der Fall ist, ist vor einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren aber offen.

aaa) Die Antragstellerin verfügt über eine am 25. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2012 erneuerte unbefristete griechische Aufenthaltserlaubnis, die in dem in ihrem Reisepass befindlichen Eintrag als Daueraufenthaltserlaubnis („permanent residence permit“) bezeichnet wird. Dass die Antragstellerin im Besitz dieses Aufenthaltstitels ist, ergibt sich außer aus ihrem Reisepass aus dem der Antragsgegnerin sowohl in griechischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Beschluss über die Erneuerung der auf unbestimmte Zeit erteilten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 25. Juni 2009 und der entsprechenden Bestätigung des griechischen Generalkonsulats vom 27. Juli 2011. Es ist allerdings ungeklärt, ob diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Griechenland die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG verleiht, wie dies nach § 2 Abs. 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre. Denn weder der Eintrag im Pass der Antragstellerin noch der Beschluss vom 25. Juni 2009 oder die Bestätigung vom 27. Juli 2011 enthalten die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“, wie es Art. 8 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2003/109/EG vorsieht. Jedoch schließt dies nicht von vornherein aus, dass der Antragstellerin durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 gleichwohl eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist (Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG).

Zum einen kann die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG (jetzt: langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU) nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 Richtlinie 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments mit der genannten Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt wird, möglicherweise nicht nur durch eine solche Bescheinigung, sondern auch durch eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaats nachgewiesen werden, in dem sie entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung dieses Mitgliedstaats in der Bundesrepublik (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B. v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; BT-Drucks. 16/5065 S. 158; Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die griechischen Behörden der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EG zwar nach Art. 7 Abs. 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt, ihr jedoch die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt haben.

Die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG wird gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (ABl EG Nr. L 157 S. 1) ausgestellt. Die „Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)“ vom 8. Juli 2011 (ABl EU Nr. C 201 S. 1), die als konsolidierte Fassung dieser Liste die von den Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 ausgestellten Aufenthaltstitel sowie alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente enthält, die zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigen, führt für Griechenland anders als etwa für Deutschland die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht auf. Dies deutet aber darauf hin, dass Griechenland, obwohl es die Richtlinie 2003/109/EG offenbar umgesetzt hat (vgl. die Informationen zu den nationalen Umsetzungsmaßnahmen in der Datenbank Eur-Lex), zumindest bis zur Aktualisierung der genannten Liste im Jahr 2011 Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ nicht ausgestellt hat.

Dem steht auch die der Antragsgegnerin durch einen Mitarbeiter des griechischen Generalkonsulats per E-Mail am 24. April 2012 erteilte Auskunft nicht entgegen, nach der die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt werden. Denn selbst wenn man diese Auskunft so versteht, dass die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG in Griechenland in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form ausgestellt wird und die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ enthält, ergibt sich daraus nicht, seit wann dies der Fall ist. Dementsprechend kann der Auskunft auch nicht zwingend entnommen werden, dass die im Jahr 2009 erneuerte unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG darstellt. Ob dies der Fall ist, kann vielmehr wohl nur durch eine über die griechische Auslandsvertretung in Deutschland oder das Auswärtige Amt eingeholte Auskunft der griechischen Behörden zu der Frage geklärt werden, ob es sich bei der konkreten, mit Beschluss vom 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG handelt (vgl. das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 3. März 2009, Bl. 126 der die Antragstellerin betreffenden Behördenakte).

bbb) Der Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass die Antragstellerin nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, und sie einen Nachweis für die geltend gemachte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte bisher nicht erbracht hat.

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, die den Beschluss über die Erneuerung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 25. Juni 2009, ihren Pass, in dem ihr Aufenthaltstitel als Daueraufenthaltserlaubnis bezeichnet wird, sowie die Bestätigung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch das griechische Generalkonsulat vom 27. Juli 2011 vorgelegt und sich außerdem, wie die Schreiben eines griechischen Rechtsanwalts vom 14. November 2013 und 27. Februar 2014 zeigen, über griechische Rechtsanwälte bisher vergeblich darum bemüht hat, ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG durch eine Bestätigung der zuständigen griechischen Behörden nachzuweisen, ihre Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin deshalb im Rahmen ihrer durch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar modifizierten, aber nicht beseitigten Pflicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.6.2007 - 1 B 163/07 - juris Rn. 7; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 10) gehalten gewesen wäre, selbst über das Auswärtige Amt oder das griechische Generalkonsulat zu klären, ob die Antragstellerin über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG verfügte, oder zumindest die Antragstellerin nach § 82 Abs. 3 AufenthG konkret auf die Möglichkeit des Nachweises dieser Berechtigung durch eine Bestätigung des Generalkonsulats (vgl. Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG) hinzuweisen (vgl. OVG Bremen. a. a. O.; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O. Rn. 5, jeweils zu Konstellationen, die einen konkreten Hinweis oder die Sachverhaltsermittlung durch die Ausländerbehörde erfordern). Denn selbst wenn die Antragsgegnerin nicht zu einer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen sein sollte, würde dies einer Klärung der offenen Frage, ob der Antragstellerin in Griechenland eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG zuerkannt worden ist, im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen nicht ohne weiteres entgegenstehen. Vielmehr gilt § 82 Abs. 1 AufenthG, soweit er die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, wohl nur für das Verwaltungsverfahren und, soweit es statthaft ist, das Widerspruchsverfahren (§ 82 Abs. 2 AufenthG), nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Funcke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 82 AufenthG Rn. 21; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13; Nuckelt in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 4. Aufl. Stand: 1.6.2013, § 82 AufenthG Rn. 6; Hofmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 82 AufenthG Rn. 5; BT-Drucks. 11/6321 S. 81 zu § 70 AuslG; a.A. zu § 70 AuslG v. Boeckel, ZAR 1992, 166/168 f.).

Dafür spricht neben der Stellung des § 82 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt „Verwaltungsverfahren“ zum einen, dass die Regelung sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich an die Ausländerbehörde richtet, die ermächtigt wird, dem Ausländer für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Fristen zu setzen und nach Fristablauf geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt zu lassen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen wird der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 1 AufenthG durch § 82 Abs. 2 AufenthG zwar auf das Widerspruchsverfahren erstreckt. Eine Regelung, die die Vorschrift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für anwendbar erklärt, existiert hingegen nicht (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13). Betrifft § 82 Abs. 1 AufenthG danach aber wohl allein das Verwaltungsverfahren, so verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25).

Dem stünde schließlich wohl auch nicht entgegen, wenn die Antragstellerin, die als Beteiligte bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an der Klärung solcher Fragen auch im Gerichtsverfahren mitzuwirken hätte. Eine etwaige Verweigerung der im Einzelfall zumutbaren Mitwirkung würde insoweit nämlich wohl nicht zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts führen, sondern könnte nur im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13).

bb) Ebenso wie das Vorliegen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen.

aaa) Dies gilt zunächst, soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ob dies bei der Antragstellerin der Fall ist, ist gegenwärtig aber nicht geklärt.

Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 24), dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II; vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist aber offen, ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert ist.

Dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert wäre, ergibt sich entgegen der Begründung des die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids vom 10. April 2014 nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin derzeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf öffentliche Leistungen hat. Vielmehr ist die Antragstellerin grundsätzlich bereit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung - EU für eine Tätigkeit als Zimmermädchen bei einem Reinigungsunternehmen ab August 2011 ergibt. Die tatsächliche Aufnahme dieser Beschäftigung ist offenbar daran gescheitert, dass der Antragstellerin nach den ihr ausgestellten Fiktionsbescheinigungen eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet war und sie eine solche Genehmigung nicht erhalten hat. Welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten die Antragstellerin für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ob diese nach den damit zu erzielenden Einkünften gegebenenfalls die erforderliche Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin auf Dauer gesichert ist, und ob die Voraussetzungen des § 38a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Ausübung dieser Beschäftigung vorliegen, ist den Behördenakten aber nicht zu entnehmen und bedarf daher weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

bbb) Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt wären, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und sie erfüllt die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

ccc) Schließlich steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht von vornherein § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Ob ein Visum erforderlich war oder ob die Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet einholen konnte, weil sie mit ihrer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis einen in einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besaß, sie aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlagen, ist offen. Denn das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf, wie dargelegt, gerade der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

b) Ebenso ist ungeklärt, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, über welchen Aufenthaltsstatus er in Griechenland verfügt, und dass deshalb auch in keiner Weise erkennbar ist, ob er selbst Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, ist auch offen, ob er einen Anspruch auf Erteilung der am 6. Juli 2012 beantragten und wegen der Bezugnahme auf diesen Antrag durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 auch abgelehnten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter nach § 32 Abs. 1 AufenthG hat.

aa) Nach dieser Regelung ist dem Antragsteller als minderjährigem ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Mutter als wohl allein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG damit aber davon abhängt, ob der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG ebenso offen wie das der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an seine Mutter.

bb) Ferner bleibt nach den vorliegenden Akten auch unklar, ob, wie es für den Familiennachzug zu einem Ausländer nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich ist, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht bisher nicht fest, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und der die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, dass er ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Denn wie bei der Antragstellerin ist unklar, ob ein Visum nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 39 Nr. 6 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen durfte.

2. Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage offen, so führt die erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen ist. Denn das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Wie sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Deutschen Angestellten-Akademie vom 23. April 2014 ergibt, besucht der Antragsteller bei dieser Akademie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die voraussichtlich bis 23. Januar 2015 dauert und in Vollzeit mit 39 Stunden pro Woche stattfindet. Müsste der minderjährige Antragsteller mit seiner Mutter vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Folge nach Griechenland zurückkehren, dass er diese Maßnahme nicht zu Ende führen könnte, und würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf die beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, so würde die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Bemühungen um die berufliche Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik spürbar beeinträchtigen, weil diese Bemühungen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens unterbrochen wären und - wenn überhaupt - erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt werden könnten.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller weniger schwer. Die Antragsteller halten sich nach den Angaben im Antrag der Antragstellerin vom Juli 2011 bereits seit dem 29. April 2011 im Bundesgebiet auf. Sie hatten sich daher bis zur Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 10. April 2014 bereits fast drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Das Verwaltungsverfahren hat im Falle der Antragstellerin mehr als zweieinhalb Jahre, im Falle des Antragstellers, dessen Antrag erst im Juli 2012 gestellt wurde, mehr als eineinhalb Jahre gedauert. Angesichts dieser langen Aufenthalts- und Verfahrensdauer ist aber nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse nennenswert beeinträchtigt wäre, wenn die Antragsteller sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter im Bundesgebiet aufhalten könnten, sich aber schließlich herausstellen würde, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgelehnt worden wäre. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, etwa weil von ihnen die Begehung von Straftaten zu erwarten wäre, noch dass die Antragsteller tatsächlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Offenbar werden sie vielmehr von Freunden unterstützt.

War die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller bereits aus diesen Gründen anzuordnen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob den Antragstellern, wie hilfsweise beantragt, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.

(1a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter. Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde weiter.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Absatz 8 unter Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.

(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung

1.
in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder
2.
in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union
angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde. In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Behörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme anordnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen Angaben.

(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Absatzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien übermittelt.

(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit:

1.
Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers,
2.
aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
3.
Interessen für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
4.
sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein können.
Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen an die zuständige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.

(5a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.

(5b) Enthält die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU eines international Schutzberechtigten den Hinweis, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, bevor dem international Schutzberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU entsprechend zu ändern.

(5c) Wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, in die dort ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU den Hinweis aufzunehmen, dass Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt.

(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,

1.
wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
2.
wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, die nigerianische Staatsangehörige sind, verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage weiter.

Die Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) hielt sich seit 1998 in Griechenland auf und ist im Besitz einer am 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis. Nach ihren Angaben reiste sie am 29. April 2011 gemeinsam mit ihrem am 25. November 1998 in Athen geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juli 2011 sprach sie bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.

Nachdem ihr die Antragsgegnerin eine Frist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt hatte, um ihr Gelegenheit zu geben, mit Hilfe einer griechischen Rechtsanwältin ihren Status als in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigte nachzuweisen, teilte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 mit, dass ein Aufenthaltstitel mit einem dem Zusatz „Daueraufenthalt - EG“ entsprechenden Zusatz in griechischer Sprache in Griechenland nicht ausgestellt werde. Gleichzeitig beantragte sie, ihr zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil sie angesichts der katastrophalen Arbeitsmarktsituation in Griechenland für sich und ihren Sohn dort nicht sorgen könne und ihr die Rückkehr dorthin daher nicht zumutbar sei.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte das griechische Generalkonsulat mit E-Mail vom 24. April 2012 mit, dass die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt würden.

Mit Antrag vom 8. Mai 2012, der am 6. Juli 2012 bei der Antragsgegnerin einging, beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen.

Nachdem sie den Antragstellern mit Schreiben vom 7. November 2013 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. April 2014 den Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG sowie den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG vom 6. Juli 2012 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Antragsteller verpflichtet seien, das Bundesgebiet zu verlassen, setzte ihnen hierzu eine Frist bis zum 11. Mai 2014 (Nr. 2 des Bescheids) und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragsgegnerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 38a AufenthG nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne. Die griechischen Behörden hätten ihr keinen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, sondern nur einen nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel ausgestellt. Darüber hinaus sei entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert. Sie gehe keiner unselbstständigen Beschäftigung nach und habe daher dem Grunde nach einen Anspruch auf öffentliche Leistungen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. April 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2014 mit der Begründung ab, gegen den angefochtenen Bescheid bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin besitze nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44). Diese Rechtsstellung sei weder durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG noch durch eine Bestätigung der griechischen Behörden nachgewiesen. Insbesondere werde sie nicht durch die Bescheinigung des griechischen Generalkonsulats in München vom 27. Juli 2011 bestätigt, nach der die Antragstellerin rechtmäßige Besitzerin einer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis sei. Nach der Auskunft des Generalkonsulats vom 24. April 2012 würden Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt. Da die Antragstellerin trotz der Einschaltung einer griechischen Rechtsanwältin bereits im Jahr 2011 den Nachweis, dass sie über einen solchen Titel verfüge, nicht habe erbringen können, sei davon auszugehen, dass sie die Rechtsstellung einer in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erlangt habe. Außerdem hätte die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AufenthG vor der Einreise ein Visum einholen müssen. Davon sei sie auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV befreit gewesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung zu erteilen, sei weder ein entsprechender Antrag gestellt noch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis vor. Eine Aufenthaltserlaubnis könne den Antragstellern mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei, auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Darüber hinaus komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht in Betracht. Anhaltspunkte für solche Abschiebungsverbote hinsichtlich von Nigeria seien nicht geltend gemacht. In Bezug auf Griechenland bestünden angesichts des auf die allgemeinen Verhältnisse von Schwarzafrikanern beschränkten Vortrags keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür. Die Antragstellerin habe seit 1998 in Griechenland gelebt. Der Antragsteller sei dort geboren und aufgewachsen.

Ihre gegen den Beschluss vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass sie ein überwiegendes Interesse daran hätten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik zu bleiben. Eine Abschiebung nach Griechenland stelle sie vor ein wirtschaftliches und soziales Nichts. Sozialhilfeleistungen könnten aufgrund der Armut der griechischen Bevölkerung an Dritte und insbesondere Schwarzafrikaner, die in Athen in unbeheizten Kellern ohne fließendes Wasser und Strom lebten, nicht gewährt werden. Eine Abschiebung nach Nigeria ohne Ehemann oder Vater, Familie und Freunde sei unzumutbar, weil der Antragsteller auch dort in menschenunwürdige Verhältnisse gelange. Trotz der Beauftragung von Anwälten habe die Antragstellerin aufgrund der dortigen Verhältnisse keine Bestätigung griechischer Behörden erlangen können, dass sie in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sei. Es sei deshalb die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Beibringung einer Bescheinigung der griechischen Behörden allein Sache der Antragstellerin sei. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, etwa über die deutsche Botschaft in Athen selbst bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. In Bezug auf § 25 Abs. 5 AufenthG seien die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Für die Sicherung des Lebensunterhalts sei die Prognose erforderlich, dass die Antragsteller aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen keine öffentliche Unterstützung benötigten und ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen könnten. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Lebensunterhalt nicht auf Dauer durch Arbeit sichern könne. Bisher sei jeder Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die dargelegten Gründe rechtfertigten keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin könne nicht nachweisen, dass sie in Griechenland über einen langfristigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ verfüge, wie er nach Auskunft des Generalkonsulats von den griechischen Behörden ausgestellt werde. Das Verwaltungsgericht sei deshalb zu Recht zu dem Ergebnis erlangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht vorlägen. Auch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Aus dem Vortrag, den Antragstellern stehe in Griechenland weder Sozialhilfe noch ärztliche Versorgung zur Verfügung, so dass sie in menschenunwürdige Verhältnisse zurückkehren müssten, ergäben sich keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 10 CS 14.1581, 10 C 14.1582, M 23 K 14.1817 und M 23 S 14.1818 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 anzuordnen ist. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen (1.). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (2.).

1. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen. Ob die Ablehnung der Anträge der Antragsteller, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, rechtswidrig ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

aa) Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich wie die Antragstellerin länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG verliehen und nicht entzogen wurde, und damit jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG besitzt. Ob dies bei der Antragstellerin, die als nigerianische Staatsangehörige nicht Unionsbürgerin und damit Drittstaatsangehörige ist (Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG), der Fall ist, ist vor einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren aber offen.

aaa) Die Antragstellerin verfügt über eine am 25. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2012 erneuerte unbefristete griechische Aufenthaltserlaubnis, die in dem in ihrem Reisepass befindlichen Eintrag als Daueraufenthaltserlaubnis („permanent residence permit“) bezeichnet wird. Dass die Antragstellerin im Besitz dieses Aufenthaltstitels ist, ergibt sich außer aus ihrem Reisepass aus dem der Antragsgegnerin sowohl in griechischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Beschluss über die Erneuerung der auf unbestimmte Zeit erteilten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 25. Juni 2009 und der entsprechenden Bestätigung des griechischen Generalkonsulats vom 27. Juli 2011. Es ist allerdings ungeklärt, ob diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Griechenland die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG verleiht, wie dies nach § 2 Abs. 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre. Denn weder der Eintrag im Pass der Antragstellerin noch der Beschluss vom 25. Juni 2009 oder die Bestätigung vom 27. Juli 2011 enthalten die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“, wie es Art. 8 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2003/109/EG vorsieht. Jedoch schließt dies nicht von vornherein aus, dass der Antragstellerin durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 gleichwohl eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist (Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG).

Zum einen kann die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG (jetzt: langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU) nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 Richtlinie 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments mit der genannten Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt wird, möglicherweise nicht nur durch eine solche Bescheinigung, sondern auch durch eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaats nachgewiesen werden, in dem sie entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung dieses Mitgliedstaats in der Bundesrepublik (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B. v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; BT-Drucks. 16/5065 S. 158; Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die griechischen Behörden der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EG zwar nach Art. 7 Abs. 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt, ihr jedoch die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt haben.

Die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG wird gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (ABl EG Nr. L 157 S. 1) ausgestellt. Die „Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)“ vom 8. Juli 2011 (ABl EU Nr. C 201 S. 1), die als konsolidierte Fassung dieser Liste die von den Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 ausgestellten Aufenthaltstitel sowie alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente enthält, die zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigen, führt für Griechenland anders als etwa für Deutschland die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht auf. Dies deutet aber darauf hin, dass Griechenland, obwohl es die Richtlinie 2003/109/EG offenbar umgesetzt hat (vgl. die Informationen zu den nationalen Umsetzungsmaßnahmen in der Datenbank Eur-Lex), zumindest bis zur Aktualisierung der genannten Liste im Jahr 2011 Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ nicht ausgestellt hat.

Dem steht auch die der Antragsgegnerin durch einen Mitarbeiter des griechischen Generalkonsulats per E-Mail am 24. April 2012 erteilte Auskunft nicht entgegen, nach der die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt werden. Denn selbst wenn man diese Auskunft so versteht, dass die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG in Griechenland in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form ausgestellt wird und die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ enthält, ergibt sich daraus nicht, seit wann dies der Fall ist. Dementsprechend kann der Auskunft auch nicht zwingend entnommen werden, dass die im Jahr 2009 erneuerte unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG darstellt. Ob dies der Fall ist, kann vielmehr wohl nur durch eine über die griechische Auslandsvertretung in Deutschland oder das Auswärtige Amt eingeholte Auskunft der griechischen Behörden zu der Frage geklärt werden, ob es sich bei der konkreten, mit Beschluss vom 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG handelt (vgl. das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 3. März 2009, Bl. 126 der die Antragstellerin betreffenden Behördenakte).

bbb) Der Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass die Antragstellerin nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, und sie einen Nachweis für die geltend gemachte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte bisher nicht erbracht hat.

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, die den Beschluss über die Erneuerung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 25. Juni 2009, ihren Pass, in dem ihr Aufenthaltstitel als Daueraufenthaltserlaubnis bezeichnet wird, sowie die Bestätigung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch das griechische Generalkonsulat vom 27. Juli 2011 vorgelegt und sich außerdem, wie die Schreiben eines griechischen Rechtsanwalts vom 14. November 2013 und 27. Februar 2014 zeigen, über griechische Rechtsanwälte bisher vergeblich darum bemüht hat, ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG durch eine Bestätigung der zuständigen griechischen Behörden nachzuweisen, ihre Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin deshalb im Rahmen ihrer durch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar modifizierten, aber nicht beseitigten Pflicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.6.2007 - 1 B 163/07 - juris Rn. 7; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 10) gehalten gewesen wäre, selbst über das Auswärtige Amt oder das griechische Generalkonsulat zu klären, ob die Antragstellerin über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG verfügte, oder zumindest die Antragstellerin nach § 82 Abs. 3 AufenthG konkret auf die Möglichkeit des Nachweises dieser Berechtigung durch eine Bestätigung des Generalkonsulats (vgl. Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG) hinzuweisen (vgl. OVG Bremen. a. a. O.; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O. Rn. 5, jeweils zu Konstellationen, die einen konkreten Hinweis oder die Sachverhaltsermittlung durch die Ausländerbehörde erfordern). Denn selbst wenn die Antragsgegnerin nicht zu einer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen sein sollte, würde dies einer Klärung der offenen Frage, ob der Antragstellerin in Griechenland eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG zuerkannt worden ist, im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen nicht ohne weiteres entgegenstehen. Vielmehr gilt § 82 Abs. 1 AufenthG, soweit er die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, wohl nur für das Verwaltungsverfahren und, soweit es statthaft ist, das Widerspruchsverfahren (§ 82 Abs. 2 AufenthG), nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Funcke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 82 AufenthG Rn. 21; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13; Nuckelt in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 4. Aufl. Stand: 1.6.2013, § 82 AufenthG Rn. 6; Hofmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 82 AufenthG Rn. 5; BT-Drucks. 11/6321 S. 81 zu § 70 AuslG; a.A. zu § 70 AuslG v. Boeckel, ZAR 1992, 166/168 f.).

Dafür spricht neben der Stellung des § 82 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt „Verwaltungsverfahren“ zum einen, dass die Regelung sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich an die Ausländerbehörde richtet, die ermächtigt wird, dem Ausländer für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Fristen zu setzen und nach Fristablauf geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt zu lassen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen wird der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 1 AufenthG durch § 82 Abs. 2 AufenthG zwar auf das Widerspruchsverfahren erstreckt. Eine Regelung, die die Vorschrift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für anwendbar erklärt, existiert hingegen nicht (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13). Betrifft § 82 Abs. 1 AufenthG danach aber wohl allein das Verwaltungsverfahren, so verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25).

Dem stünde schließlich wohl auch nicht entgegen, wenn die Antragstellerin, die als Beteiligte bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an der Klärung solcher Fragen auch im Gerichtsverfahren mitzuwirken hätte. Eine etwaige Verweigerung der im Einzelfall zumutbaren Mitwirkung würde insoweit nämlich wohl nicht zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts führen, sondern könnte nur im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13).

bb) Ebenso wie das Vorliegen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen.

aaa) Dies gilt zunächst, soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ob dies bei der Antragstellerin der Fall ist, ist gegenwärtig aber nicht geklärt.

Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 24), dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II; vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist aber offen, ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert ist.

Dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert wäre, ergibt sich entgegen der Begründung des die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids vom 10. April 2014 nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin derzeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf öffentliche Leistungen hat. Vielmehr ist die Antragstellerin grundsätzlich bereit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung - EU für eine Tätigkeit als Zimmermädchen bei einem Reinigungsunternehmen ab August 2011 ergibt. Die tatsächliche Aufnahme dieser Beschäftigung ist offenbar daran gescheitert, dass der Antragstellerin nach den ihr ausgestellten Fiktionsbescheinigungen eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet war und sie eine solche Genehmigung nicht erhalten hat. Welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten die Antragstellerin für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ob diese nach den damit zu erzielenden Einkünften gegebenenfalls die erforderliche Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin auf Dauer gesichert ist, und ob die Voraussetzungen des § 38a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Ausübung dieser Beschäftigung vorliegen, ist den Behördenakten aber nicht zu entnehmen und bedarf daher weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

bbb) Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt wären, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und sie erfüllt die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

ccc) Schließlich steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht von vornherein § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Ob ein Visum erforderlich war oder ob die Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet einholen konnte, weil sie mit ihrer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis einen in einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besaß, sie aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlagen, ist offen. Denn das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf, wie dargelegt, gerade der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

b) Ebenso ist ungeklärt, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, über welchen Aufenthaltsstatus er in Griechenland verfügt, und dass deshalb auch in keiner Weise erkennbar ist, ob er selbst Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, ist auch offen, ob er einen Anspruch auf Erteilung der am 6. Juli 2012 beantragten und wegen der Bezugnahme auf diesen Antrag durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 auch abgelehnten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter nach § 32 Abs. 1 AufenthG hat.

aa) Nach dieser Regelung ist dem Antragsteller als minderjährigem ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Mutter als wohl allein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG damit aber davon abhängt, ob der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG ebenso offen wie das der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an seine Mutter.

bb) Ferner bleibt nach den vorliegenden Akten auch unklar, ob, wie es für den Familiennachzug zu einem Ausländer nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich ist, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht bisher nicht fest, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und der die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, dass er ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Denn wie bei der Antragstellerin ist unklar, ob ein Visum nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 39 Nr. 6 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen durfte.

2. Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage offen, so führt die erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen ist. Denn das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Wie sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Deutschen Angestellten-Akademie vom 23. April 2014 ergibt, besucht der Antragsteller bei dieser Akademie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die voraussichtlich bis 23. Januar 2015 dauert und in Vollzeit mit 39 Stunden pro Woche stattfindet. Müsste der minderjährige Antragsteller mit seiner Mutter vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Folge nach Griechenland zurückkehren, dass er diese Maßnahme nicht zu Ende führen könnte, und würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf die beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, so würde die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Bemühungen um die berufliche Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik spürbar beeinträchtigen, weil diese Bemühungen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens unterbrochen wären und - wenn überhaupt - erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt werden könnten.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller weniger schwer. Die Antragsteller halten sich nach den Angaben im Antrag der Antragstellerin vom Juli 2011 bereits seit dem 29. April 2011 im Bundesgebiet auf. Sie hatten sich daher bis zur Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 10. April 2014 bereits fast drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Das Verwaltungsverfahren hat im Falle der Antragstellerin mehr als zweieinhalb Jahre, im Falle des Antragstellers, dessen Antrag erst im Juli 2012 gestellt wurde, mehr als eineinhalb Jahre gedauert. Angesichts dieser langen Aufenthalts- und Verfahrensdauer ist aber nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse nennenswert beeinträchtigt wäre, wenn die Antragsteller sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter im Bundesgebiet aufhalten könnten, sich aber schließlich herausstellen würde, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgelehnt worden wäre. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, etwa weil von ihnen die Begehung von Straftaten zu erwarten wäre, noch dass die Antragsteller tatsächlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Offenbar werden sie vielmehr von Freunden unterstützt.

War die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller bereits aus diesen Gründen anzuordnen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob den Antragstellern, wie hilfsweise beantragt, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, die nigerianische Staatsangehörige sind, verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage weiter.

Die Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) hielt sich seit 1998 in Griechenland auf und ist im Besitz einer am 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis. Nach ihren Angaben reiste sie am 29. April 2011 gemeinsam mit ihrem am 25. November 1998 in Athen geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juli 2011 sprach sie bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.

Nachdem ihr die Antragsgegnerin eine Frist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt hatte, um ihr Gelegenheit zu geben, mit Hilfe einer griechischen Rechtsanwältin ihren Status als in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigte nachzuweisen, teilte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 mit, dass ein Aufenthaltstitel mit einem dem Zusatz „Daueraufenthalt - EG“ entsprechenden Zusatz in griechischer Sprache in Griechenland nicht ausgestellt werde. Gleichzeitig beantragte sie, ihr zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil sie angesichts der katastrophalen Arbeitsmarktsituation in Griechenland für sich und ihren Sohn dort nicht sorgen könne und ihr die Rückkehr dorthin daher nicht zumutbar sei.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte das griechische Generalkonsulat mit E-Mail vom 24. April 2012 mit, dass die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt würden.

Mit Antrag vom 8. Mai 2012, der am 6. Juli 2012 bei der Antragsgegnerin einging, beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen.

Nachdem sie den Antragstellern mit Schreiben vom 7. November 2013 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. April 2014 den Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG sowie den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG vom 6. Juli 2012 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Antragsteller verpflichtet seien, das Bundesgebiet zu verlassen, setzte ihnen hierzu eine Frist bis zum 11. Mai 2014 (Nr. 2 des Bescheids) und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragsgegnerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 38a AufenthG nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne. Die griechischen Behörden hätten ihr keinen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, sondern nur einen nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel ausgestellt. Darüber hinaus sei entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert. Sie gehe keiner unselbstständigen Beschäftigung nach und habe daher dem Grunde nach einen Anspruch auf öffentliche Leistungen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. April 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2014 mit der Begründung ab, gegen den angefochtenen Bescheid bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin besitze nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44). Diese Rechtsstellung sei weder durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG noch durch eine Bestätigung der griechischen Behörden nachgewiesen. Insbesondere werde sie nicht durch die Bescheinigung des griechischen Generalkonsulats in München vom 27. Juli 2011 bestätigt, nach der die Antragstellerin rechtmäßige Besitzerin einer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis sei. Nach der Auskunft des Generalkonsulats vom 24. April 2012 würden Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt. Da die Antragstellerin trotz der Einschaltung einer griechischen Rechtsanwältin bereits im Jahr 2011 den Nachweis, dass sie über einen solchen Titel verfüge, nicht habe erbringen können, sei davon auszugehen, dass sie die Rechtsstellung einer in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erlangt habe. Außerdem hätte die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AufenthG vor der Einreise ein Visum einholen müssen. Davon sei sie auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV befreit gewesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung zu erteilen, sei weder ein entsprechender Antrag gestellt noch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis vor. Eine Aufenthaltserlaubnis könne den Antragstellern mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei, auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Darüber hinaus komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht in Betracht. Anhaltspunkte für solche Abschiebungsverbote hinsichtlich von Nigeria seien nicht geltend gemacht. In Bezug auf Griechenland bestünden angesichts des auf die allgemeinen Verhältnisse von Schwarzafrikanern beschränkten Vortrags keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür. Die Antragstellerin habe seit 1998 in Griechenland gelebt. Der Antragsteller sei dort geboren und aufgewachsen.

Ihre gegen den Beschluss vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass sie ein überwiegendes Interesse daran hätten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik zu bleiben. Eine Abschiebung nach Griechenland stelle sie vor ein wirtschaftliches und soziales Nichts. Sozialhilfeleistungen könnten aufgrund der Armut der griechischen Bevölkerung an Dritte und insbesondere Schwarzafrikaner, die in Athen in unbeheizten Kellern ohne fließendes Wasser und Strom lebten, nicht gewährt werden. Eine Abschiebung nach Nigeria ohne Ehemann oder Vater, Familie und Freunde sei unzumutbar, weil der Antragsteller auch dort in menschenunwürdige Verhältnisse gelange. Trotz der Beauftragung von Anwälten habe die Antragstellerin aufgrund der dortigen Verhältnisse keine Bestätigung griechischer Behörden erlangen können, dass sie in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sei. Es sei deshalb die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Beibringung einer Bescheinigung der griechischen Behörden allein Sache der Antragstellerin sei. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, etwa über die deutsche Botschaft in Athen selbst bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. In Bezug auf § 25 Abs. 5 AufenthG seien die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Für die Sicherung des Lebensunterhalts sei die Prognose erforderlich, dass die Antragsteller aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen keine öffentliche Unterstützung benötigten und ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen könnten. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Lebensunterhalt nicht auf Dauer durch Arbeit sichern könne. Bisher sei jeder Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die dargelegten Gründe rechtfertigten keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin könne nicht nachweisen, dass sie in Griechenland über einen langfristigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ verfüge, wie er nach Auskunft des Generalkonsulats von den griechischen Behörden ausgestellt werde. Das Verwaltungsgericht sei deshalb zu Recht zu dem Ergebnis erlangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht vorlägen. Auch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Aus dem Vortrag, den Antragstellern stehe in Griechenland weder Sozialhilfe noch ärztliche Versorgung zur Verfügung, so dass sie in menschenunwürdige Verhältnisse zurückkehren müssten, ergäben sich keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 10 CS 14.1581, 10 C 14.1582, M 23 K 14.1817 und M 23 S 14.1818 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 anzuordnen ist. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen (1.). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (2.).

1. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen. Ob die Ablehnung der Anträge der Antragsteller, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, rechtswidrig ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

aa) Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich wie die Antragstellerin länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG verliehen und nicht entzogen wurde, und damit jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG besitzt. Ob dies bei der Antragstellerin, die als nigerianische Staatsangehörige nicht Unionsbürgerin und damit Drittstaatsangehörige ist (Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG), der Fall ist, ist vor einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren aber offen.

aaa) Die Antragstellerin verfügt über eine am 25. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2012 erneuerte unbefristete griechische Aufenthaltserlaubnis, die in dem in ihrem Reisepass befindlichen Eintrag als Daueraufenthaltserlaubnis („permanent residence permit“) bezeichnet wird. Dass die Antragstellerin im Besitz dieses Aufenthaltstitels ist, ergibt sich außer aus ihrem Reisepass aus dem der Antragsgegnerin sowohl in griechischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Beschluss über die Erneuerung der auf unbestimmte Zeit erteilten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 25. Juni 2009 und der entsprechenden Bestätigung des griechischen Generalkonsulats vom 27. Juli 2011. Es ist allerdings ungeklärt, ob diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Griechenland die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG verleiht, wie dies nach § 2 Abs. 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre. Denn weder der Eintrag im Pass der Antragstellerin noch der Beschluss vom 25. Juni 2009 oder die Bestätigung vom 27. Juli 2011 enthalten die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“, wie es Art. 8 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2003/109/EG vorsieht. Jedoch schließt dies nicht von vornherein aus, dass der Antragstellerin durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 gleichwohl eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist (Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG).

Zum einen kann die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG (jetzt: langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU) nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 Richtlinie 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments mit der genannten Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt wird, möglicherweise nicht nur durch eine solche Bescheinigung, sondern auch durch eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaats nachgewiesen werden, in dem sie entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung dieses Mitgliedstaats in der Bundesrepublik (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B. v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; BT-Drucks. 16/5065 S. 158; Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die griechischen Behörden der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EG zwar nach Art. 7 Abs. 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt, ihr jedoch die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt haben.

Die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG wird gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (ABl EG Nr. L 157 S. 1) ausgestellt. Die „Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)“ vom 8. Juli 2011 (ABl EU Nr. C 201 S. 1), die als konsolidierte Fassung dieser Liste die von den Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 ausgestellten Aufenthaltstitel sowie alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente enthält, die zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigen, führt für Griechenland anders als etwa für Deutschland die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht auf. Dies deutet aber darauf hin, dass Griechenland, obwohl es die Richtlinie 2003/109/EG offenbar umgesetzt hat (vgl. die Informationen zu den nationalen Umsetzungsmaßnahmen in der Datenbank Eur-Lex), zumindest bis zur Aktualisierung der genannten Liste im Jahr 2011 Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ nicht ausgestellt hat.

Dem steht auch die der Antragsgegnerin durch einen Mitarbeiter des griechischen Generalkonsulats per E-Mail am 24. April 2012 erteilte Auskunft nicht entgegen, nach der die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt werden. Denn selbst wenn man diese Auskunft so versteht, dass die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG in Griechenland in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form ausgestellt wird und die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ enthält, ergibt sich daraus nicht, seit wann dies der Fall ist. Dementsprechend kann der Auskunft auch nicht zwingend entnommen werden, dass die im Jahr 2009 erneuerte unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG darstellt. Ob dies der Fall ist, kann vielmehr wohl nur durch eine über die griechische Auslandsvertretung in Deutschland oder das Auswärtige Amt eingeholte Auskunft der griechischen Behörden zu der Frage geklärt werden, ob es sich bei der konkreten, mit Beschluss vom 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG handelt (vgl. das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 3. März 2009, Bl. 126 der die Antragstellerin betreffenden Behördenakte).

bbb) Der Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass die Antragstellerin nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, und sie einen Nachweis für die geltend gemachte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte bisher nicht erbracht hat.

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, die den Beschluss über die Erneuerung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 25. Juni 2009, ihren Pass, in dem ihr Aufenthaltstitel als Daueraufenthaltserlaubnis bezeichnet wird, sowie die Bestätigung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch das griechische Generalkonsulat vom 27. Juli 2011 vorgelegt und sich außerdem, wie die Schreiben eines griechischen Rechtsanwalts vom 14. November 2013 und 27. Februar 2014 zeigen, über griechische Rechtsanwälte bisher vergeblich darum bemüht hat, ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG durch eine Bestätigung der zuständigen griechischen Behörden nachzuweisen, ihre Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin deshalb im Rahmen ihrer durch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar modifizierten, aber nicht beseitigten Pflicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.6.2007 - 1 B 163/07 - juris Rn. 7; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 10) gehalten gewesen wäre, selbst über das Auswärtige Amt oder das griechische Generalkonsulat zu klären, ob die Antragstellerin über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG verfügte, oder zumindest die Antragstellerin nach § 82 Abs. 3 AufenthG konkret auf die Möglichkeit des Nachweises dieser Berechtigung durch eine Bestätigung des Generalkonsulats (vgl. Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG) hinzuweisen (vgl. OVG Bremen. a. a. O.; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O. Rn. 5, jeweils zu Konstellationen, die einen konkreten Hinweis oder die Sachverhaltsermittlung durch die Ausländerbehörde erfordern). Denn selbst wenn die Antragsgegnerin nicht zu einer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen sein sollte, würde dies einer Klärung der offenen Frage, ob der Antragstellerin in Griechenland eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG zuerkannt worden ist, im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen nicht ohne weiteres entgegenstehen. Vielmehr gilt § 82 Abs. 1 AufenthG, soweit er die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, wohl nur für das Verwaltungsverfahren und, soweit es statthaft ist, das Widerspruchsverfahren (§ 82 Abs. 2 AufenthG), nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Funcke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 82 AufenthG Rn. 21; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13; Nuckelt in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 4. Aufl. Stand: 1.6.2013, § 82 AufenthG Rn. 6; Hofmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 82 AufenthG Rn. 5; BT-Drucks. 11/6321 S. 81 zu § 70 AuslG; a.A. zu § 70 AuslG v. Boeckel, ZAR 1992, 166/168 f.).

Dafür spricht neben der Stellung des § 82 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt „Verwaltungsverfahren“ zum einen, dass die Regelung sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich an die Ausländerbehörde richtet, die ermächtigt wird, dem Ausländer für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Fristen zu setzen und nach Fristablauf geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt zu lassen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen wird der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 1 AufenthG durch § 82 Abs. 2 AufenthG zwar auf das Widerspruchsverfahren erstreckt. Eine Regelung, die die Vorschrift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für anwendbar erklärt, existiert hingegen nicht (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13). Betrifft § 82 Abs. 1 AufenthG danach aber wohl allein das Verwaltungsverfahren, so verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25).

Dem stünde schließlich wohl auch nicht entgegen, wenn die Antragstellerin, die als Beteiligte bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an der Klärung solcher Fragen auch im Gerichtsverfahren mitzuwirken hätte. Eine etwaige Verweigerung der im Einzelfall zumutbaren Mitwirkung würde insoweit nämlich wohl nicht zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts führen, sondern könnte nur im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13).

bb) Ebenso wie das Vorliegen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen.

aaa) Dies gilt zunächst, soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ob dies bei der Antragstellerin der Fall ist, ist gegenwärtig aber nicht geklärt.

Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 24), dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II; vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist aber offen, ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert ist.

Dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert wäre, ergibt sich entgegen der Begründung des die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids vom 10. April 2014 nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin derzeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf öffentliche Leistungen hat. Vielmehr ist die Antragstellerin grundsätzlich bereit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung - EU für eine Tätigkeit als Zimmermädchen bei einem Reinigungsunternehmen ab August 2011 ergibt. Die tatsächliche Aufnahme dieser Beschäftigung ist offenbar daran gescheitert, dass der Antragstellerin nach den ihr ausgestellten Fiktionsbescheinigungen eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet war und sie eine solche Genehmigung nicht erhalten hat. Welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten die Antragstellerin für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ob diese nach den damit zu erzielenden Einkünften gegebenenfalls die erforderliche Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin auf Dauer gesichert ist, und ob die Voraussetzungen des § 38a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Ausübung dieser Beschäftigung vorliegen, ist den Behördenakten aber nicht zu entnehmen und bedarf daher weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

bbb) Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt wären, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und sie erfüllt die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

ccc) Schließlich steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht von vornherein § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Ob ein Visum erforderlich war oder ob die Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet einholen konnte, weil sie mit ihrer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis einen in einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besaß, sie aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlagen, ist offen. Denn das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf, wie dargelegt, gerade der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

b) Ebenso ist ungeklärt, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, über welchen Aufenthaltsstatus er in Griechenland verfügt, und dass deshalb auch in keiner Weise erkennbar ist, ob er selbst Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, ist auch offen, ob er einen Anspruch auf Erteilung der am 6. Juli 2012 beantragten und wegen der Bezugnahme auf diesen Antrag durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 auch abgelehnten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter nach § 32 Abs. 1 AufenthG hat.

aa) Nach dieser Regelung ist dem Antragsteller als minderjährigem ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Mutter als wohl allein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG damit aber davon abhängt, ob der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG ebenso offen wie das der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an seine Mutter.

bb) Ferner bleibt nach den vorliegenden Akten auch unklar, ob, wie es für den Familiennachzug zu einem Ausländer nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich ist, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht bisher nicht fest, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und der die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, dass er ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Denn wie bei der Antragstellerin ist unklar, ob ein Visum nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 39 Nr. 6 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen durfte.

2. Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage offen, so führt die erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen ist. Denn das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Wie sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Deutschen Angestellten-Akademie vom 23. April 2014 ergibt, besucht der Antragsteller bei dieser Akademie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die voraussichtlich bis 23. Januar 2015 dauert und in Vollzeit mit 39 Stunden pro Woche stattfindet. Müsste der minderjährige Antragsteller mit seiner Mutter vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Folge nach Griechenland zurückkehren, dass er diese Maßnahme nicht zu Ende führen könnte, und würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf die beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, so würde die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Bemühungen um die berufliche Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik spürbar beeinträchtigen, weil diese Bemühungen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens unterbrochen wären und - wenn überhaupt - erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt werden könnten.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller weniger schwer. Die Antragsteller halten sich nach den Angaben im Antrag der Antragstellerin vom Juli 2011 bereits seit dem 29. April 2011 im Bundesgebiet auf. Sie hatten sich daher bis zur Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 10. April 2014 bereits fast drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Das Verwaltungsverfahren hat im Falle der Antragstellerin mehr als zweieinhalb Jahre, im Falle des Antragstellers, dessen Antrag erst im Juli 2012 gestellt wurde, mehr als eineinhalb Jahre gedauert. Angesichts dieser langen Aufenthalts- und Verfahrensdauer ist aber nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse nennenswert beeinträchtigt wäre, wenn die Antragsteller sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter im Bundesgebiet aufhalten könnten, sich aber schließlich herausstellen würde, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgelehnt worden wäre. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, etwa weil von ihnen die Begehung von Straftaten zu erwarten wäre, noch dass die Antragsteller tatsächlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Offenbar werden sie vielmehr von Freunden unterstützt.

War die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller bereits aus diesen Gründen anzuordnen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob den Antragstellern, wie hilfsweise beantragt, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.