Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773

bei uns veröffentlicht am30.07.2018

Tenor

I. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.000 Euro (2 x 2.500 Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinen Beschwerden verfolgt der Antragsteller, ein 1988 geborener tunesischer Staatsangehöriger, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 18. September 2017 (M 25 K 17.4453) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 weiter, mit dem sein – im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und zwei gemeinsamen (2015 und 2017 geborenen) Kindern gestellter – Antrag auf Verlängerung seines am 30. März 2015 ausgelaufenen Aufenthaltsrechts abgelehnt und ihm die Abschiebung unter Bestimmung einer mehrfach verlängerten Ausreisefrist angedroht wurde. Nach Ablauf der zuletzt gesetzten Ausreisefrist wurde er am Dienstag, den 20. März 2018, um 6:22 Uhr per Einzelcharterflug vom Flughafen München nach Tunesien abgeschoben.

Den am 19. März 2018 (um 16:39 Uhr per Telefax) gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 20. März 2018 (M 25 S 18.1335), dem Bevollmächtigten zugestellt am gleichen Tag um 11:37 Uhr, ab. Die Klage auf Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs werde nach summarischer Prüfung wegen Vorliegens des zwingenden Versagungsgrunds nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keine Aussicht auf Erfolg haben.

Mit Beschluss ebenfalls vom 20. März 2018 (M 25 E 18.1341) lehnte das Verwaltungsgericht den am gleichen Tage (um 10 Uhr per Telefax) gestellten Antrag ab, die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller nach Deutschland zurückzuführen. Die vollzogene Abschiebung sei rechtmäßig. Dem Antragsteller drohe in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder Folter noch unmenschliche Behandlung; auf die Begründung des Beschlusses vom gleichen Tage im Verfahren M 25 S 18.1335 werde Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Beschwerden macht der Antragsteller geltend, die Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die beim Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin eingereichte Schutzschrift vom 15./16. März 2018 erst zwei Stunden vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses übersandt worden sei, sodass keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Stellungnahme mehr bestanden habe. Die vorgenommene Gefahrenprognose missachte die Unschuldsvermutung, weil sie auf angeblich „festgestellte Tatsachen“ abstelle, obwohl das hierzu geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits seit langem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Es lägen nur noch Indizien, also nicht beweiskräftig feststehende „Verdachtsmomente“ gegen den Antragsteller vor. Seine angeblichen „Beziehungen“ zu Personen aus dem „salafistischen Umkreis“ seien ebenso ohne Beweiskraft, zumal er die meisten der aufgeführten Personen nicht kenne. Was die angeblich nicht erklärbaren Finanztransaktionen aus den Jahren 2012/2013 angehe, habe der Antragsteller schon vor längerem glaubhaft gemacht, diese Mittel für seine an Krebs erkrankte Mutter aufgebracht zu haben, um ihr in Tunesien eine teure medizinische Behandlung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund könne man ihm nicht vorwerfen, von seinem „sicherheitsgefährdenden Handeln“ nicht Abstand genommen zu haben. Inwiefern in diesem Zusammenhang die Eingehung einer nach islamischen Recht zulässigen Zweitehe ein sicherheitsgefährdendes Handeln belegen solle, erschließe sich nicht. Auch der durch die Zweitfrau erhobene Vorwurf, der Antragsteller habe im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen Gewalt gegen sie verübt, sei kein geeignetes Argument. Dem Antragsteller drohten in Tunesien Folter und unmenschliche Behandlung. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass er mit einem eigens für ihn organisierten Charterflug und unter Mitteilung an die tunesischen Behörden, es lägen „Kontakte in die islamistische Szene“ vor, abgeschoben worden sei. Als Anlage werde ein aktueller Bericht des tunesischen Rechtsanwalts des Antragstellers vom 23. März 2018 über die ersten drei Hafttage vorgelegt. Es wird beantragt,

1. im Verfahren 10 CS 18.773: den angefochtenen Beschluss vom 20. März 2018 (M 25 S 18.1335) aufzuheben und analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

2. im Verfahren 10 CE 18.769 sinngemäß: die Antragsgegnerin

unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2018 (M 25 E 18.1341) zu verpflichten, den Antragsteller nach Deutschland zurückzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Der Feststellungsantrag im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei schon unzulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, weil dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass seine bis 19. März 2018 geltende Grenzübertrittsbescheinigung nicht mehr verlängert und seine Abschiebung organisiert werde. Gleichwohl sei um vorläufigen Rechtsschutz erst am späten Nachmittag des 19. März 2018 nachgesucht worden. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellte Tatsachen könnten im Rahmen der Gefahrenabwehr auch dann herangezogen werden, wenn sie nicht zur Anklageerhebung, sondern zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten, denn auch Unterstützungstätigkeiten, die noch nicht die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten hätten, könnten ausländerrechtlich relevant sein. Der Vortrag des Antragstellers, er kenne die meisten der genannten, sich im islamistischen Umfeld bewegenden Personen nicht, treffe nicht zu; er habe das Gegenteil bereits im Verwaltungsverfahren zugestanden habe. Auch die seit Zustellung des Bescheids zur Ausländerakte genommenen Erkenntnisse rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die terroristische Organisation IS unterstütze oder unterstützt habe. In tunesischer Haft habe der im Übrigen seit 6. April 2018 wieder in Freiheit befindliche Antragsteller zumindest keine physische Gewalt erlitten. Nach 48 Stunden habe er Kontakt zu einem Rechtsanwalt und zu seiner Schwester aufnehmen und mit ihnen über seine Situation sprechen können.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Der Antragsteller wohnt nach Entlassung aus der Polizeihaft zusammen mit seinen beiden inzwischen aus Deutschland ausgereisten minderjährigen Kindern bei seinen Eltern; der deutschen Ehefrau und Mutter wurde die Einreise nach Tunesien am 31. Mai und 2. Juni 2018 verweigert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorliegende Ausländerakte sowie die Gerichtsakten im Klage- und in den Eilverfahren Bezug genommen.

II.

Der Senat hat die beiden Beschwerdeverfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO wegen ihres engen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Eine sachgerechte Auslegung des mit den Anträgen in den beiden erstinstanzlichen Verfahren sowie in den Beschwerdeverfahren erkennbar werdenden Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 88 VwGO) ergibt, dass der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung nach Tunesien am 20. März 2018 dadurch anstrebt, dass ihm die Wiedereinreise in das Bundesgebiet und der Aufenthalt hier zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage vom 18. September 2017 ermöglicht wird. Dieses Begehren kann er in zulässiger Weise mit seiner Beschwerde im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, erweitert um den Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als unselbständiges Annexverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2009 – 22 CS 07.1502 – juris Rn. 14) verfolgen (1.). Diese Vorschrift hat – ebenso wie § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Hauptsacheverfahren – ausschließlich verfahrensrechtliche Funktion und ermöglicht die Beseitigung bereits eingetretener Vollzugsfolgen im Falle der (späteren) Herstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne dass ein andernfalls erforderlicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt werden müsste (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 163a). Der Senat legt daher den im Beschwerdeverfahren 10 CS 18.773 „analog § 80 Abs. 5 VwGO“ gestellten Feststellungsantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO) aus, womit das verfolgte Rechtsschutzziel einer – wie auch immer praktisch durchzuführenden – Rückgängigmachung der Abschiebung (Folgenbeseitigung) weiter verfolgt werden kann.

Ein parallel dazu durchzuführendes Verfahren (hier: 10 CE 18.769) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit identischem Rechtsschutzziel ist im System des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 10, 28 bis 31) in der vorliegenden ausländerrechtlichen Konstellation, in der die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist, und bei noch nicht bestandskräftiger Abschiebungsandrohung nicht statthaft (2.).

1. Die Beschwerde im Verfahren 10 CS 18.773 ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 abgelehnt.

Auch nach vollzogener Abschiebung kann die zugrunde liegende Abschiebungsandrohung (Nr. 2, 4 des Bescheids v. 16.8.2017) – neben der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) – den Gegenstand eines statthaften Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung bilden (1.1). Die vom Antragsteller in den Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen jedoch nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat teilt die dort getroffene Wertung, nach welcher die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und die Abschiebungsandrohung bei der gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig seien und die auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde (1.2). Damit überwiegt das öffentliche Interesse, den Antragsteller bereits während des Klageverfahrens vom Bundesgebiet fernzuhalten, sein privates Interesse, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hier aufhalten zu können.

1.1 Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 16. August 2017, deren Vollziehung vor Eintritt der Bestandskraft auch den Streitgegenstand bildet, ist nicht infolge der vollzogenen Abschiebung erledigt (BVerwG, U.v. 22.8.2017 – 1 A 3.7 – juris Rn. 12, zur Anordnung der Abschiebung nach § 58a AufenthG). Eine Erledigung wäre allenfalls mit freiwilliger und endgültiger Ausreise aus dem Bundesgebiet anzunehmen (ausführlich Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Mai 2018, § 59 Rn. 228 f., 242, 243; Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 59 AufenthG Rn. 61; Sennekamp/Pietzsch in Kluth/Hundt/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 59 Rn. 106).

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht unabhängig von der während des Verfahrens, noch vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 20. März 2016 erfolgten Abschiebung fort und zwar zumindest solange, wie über die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung nicht unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, B.v. 13.9.2005 – 1 VR 5.05 – juris Rn. 2). Denn der Antragsteller kann auf diesem Wege grundsätzlich auch die Rückgängigmachung des Vollzugs der Abschiebung durch Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung erreichen, ohne dass ihm in diesem Fall die Sperrwirkung der (dann rechtswidrigen) Abschiebung entgegengehalten werden kann (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 24.6.2008 – 11 S 1136/07 – juris Rn. 10 mit umfänglichen Nachweisen). Es wäre mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn das vorläufige Bleiberecht des Antragstellers, das mit dem streitgegenständlichen Rechtsschutzverfahren (vorläufig) gesichert werden soll, allein deshalb erloschen sein sollte, weil die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wurde, bevor – wie hier – effektiver Rechtsschutz gewährt werden konnte (GK-AufenthG, a.a.O., § 81 Rn. 74). Auch der Umstand, dass die Abschiebungsandrohung infolge der auf ihrer Grundlage vollzogenen Abschiebung keine zulässige Grundlage für eine erneute Abschiebung mehr bilden dürfte (VGH BW, B.v. 24.6.2008 – 11 S 1136/07 – juris Rn. 11 m.w.N.), lässt das Bedürfnis für den auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO begehrten Rechtsschutz nicht entfallen.

1.2 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt indes unter Zugrundelegung der maßgeblichen Zeitpunkte (1.2.1) keine Änderung der angefochtenen Entscheidung (1.2.2).

1.2.1 Im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist der für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige dieses Beschlusses; für die in der Hauptsache erhobene, in erster Instanz anhängige Verpflichtungsklage ist nämlich maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 1 B 21.14 – juris Rn. 6). Das gleiche gilt grundsätzlich für die Abschiebungsandrohung, deren Vollziehbarkeit ihrerseits von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Grundverfügung (hier: Versagung der Verlängerung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers) abhängt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 59 Rn. 223, 248 bis 252).

Eine Ausnahme vom maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist allerdings bei einer Abschiebungsandrohung in den Fällen zu machen, in denen – wie hier – der Ausländer in Vollzug dieser Androhung bereits abgeschoben worden ist (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 59 Rn. 252; offen gelassen in BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – juris Rn. 13). Zu diesem Zeitpunkt ist der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten; die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände – zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen – widerspräche ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme (zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG: BVerwG, U.v. 27.03.2018 – 1 A 5.17 – juris Rn. 17; B.v. 14.2.2018 – 1 PK 2.18 u.a. juris Rn. 3). Nach der Abschiebung eingetretene (nachträgliche) Änderungen sind in einem Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen. In Bezug auf die Prüfung von Abschiebungsverboten (s.u. 2.3) kommt es demnach grundsätzlich nur darauf an, ob diese im Zeitpunkt der Abschiebung bestanden. Diese Handhabung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der hinsichtlich der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Zielstaat einer Abschiebung auf den Zeitpunkt der Abschiebung abstellt und nachträglich bekannt werdende Tatsachen nur ergänzend heranzieht (BVerwG, U.v. 22.8.2017 – 1 A 3.17 – juris Rn. 14 unter Hinweis auf EGMR, U.v. 14.3.2017 – Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn – Rn. 105 m.w.N.).

1.2.2 Wegen der zum demnach jeweils maßgeblichen Zeitpunkt nach summarischer Prüfung geringen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das öffentliche Interesse am gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis sowie der Abschiebungsandrohung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 21a BayVwZVG) das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben und infolgedessen die weiter begehrte Anordnung der Aufhebung der Vollziehung zu erhalten. In diesem Zusammenhang teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass ausreichende Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt und damit den zwingenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Die Antragsgegnerin hat sämtliche vorliegenden Erkenntnisse, die dafür sprechen, dass der Antragsteller die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet, in umfassender Weise zusammengestellt (Bescheid v. 16.8.2017, S. 6 bis 47) und hieraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen. Das Erstgericht ist dieser Bewertung ohne Rechtsfehler gefolgt. Auch das Beschwerdevorbringen vermag hieran nichts zu ändern.

1.2.2.1 Der Antragsteller hält es für rechtsstaatlich bedenklich, dass ihm trotz der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eines gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat die den Tatverdacht auslösenden Umstände (insbesondere Überweisungen größerer Geldbeträge 2012/13 sowie Kontakte zu radikal-islamistischen Kreisen) nun im Rahmen eines ausländerrechtlichen Erlaubnisverfahrens entgegengehalten werden könnten. Indes ist damit nicht der gerügte Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde, vom Antragsteller „als tragende Säule des Strafprozessrechts“ bezeichnete Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 48 Abs. 1 EU-GR-Charta; BVerfG, B.v. 16.3.2006 – 2 BvR 170/06 – RNr. 21) verbunden. Denn trotz der Verfahrenseinstellung, die hier im Übrigen ausdrücklich damit begründet ist, dass der gegen den Antragsteller gehegte Tatverdacht zwar nicht mit der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt, andererseits aber auch nicht ausgeräumt habe werden können, bleibt eine weiterer Vorhalt der im Strafverfahren zutage geförderten tatsächlichen Erkenntnisse – auch wenn es sich dabei tatsächlich nur um „Verdachtsmomente“ handeln sollte – in einem nachfolgendem behördlichen Verfahren, in dem es um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit und damit um präventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten.

Der Vorwurf einer begangenen strafbaren Handlung ist damit nicht verbunden; ein solcher würde allerdings gegen die Unschuldsvermutung (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2017 – 2 B 75.16 – juris Rn. 8, 11 ff.) verstoßen. Jedoch dürfen auch im Falle eines Freispruchs aus Mangel an Beweisen nicht ausgeräumte Verdachtsmomente zur Rechtfertigung von Rechtsfolgen herangezogen werden, die ihrerseits weder Strafcharakter haben noch dem Betroffenen in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuweisen (BVerfG, B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Unschuldsvermutung schützt daher nur vor Nachteilen, die einem Schuldspruch gleichkommen, nicht jedoch vor Rechtsfolgen ohne Strafcharakter (BVerwG, B.v. 20.1.2017, a.a.O., Rn. 12). Damit können dem Antragsteller grundsätzlich die damals im (später eingestellten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenständlichen Sachverhalte im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose vorgehalten werden.

1.2.2.2 Soweit der Antragsteller vorträgt, bei den ihm bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Umständen handele es sich lediglich um „Verdachtsmomente“ und nicht „beweiskräftig festgestellte Tatsachen“, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hinsichtlich der finanziellen Transaktionen aus den Jahren 2012/13 (vgl. Darstellung im angefochtenen Bescheid, S. 12) enthalten die dem Senat vorliegenden Ausländer- und Gerichtsakten keine objektiv nachvollziehbaren Hinweise darauf, dass die im Einzelnen genannten Beträge tatsächlich für die medizinische Behandlung der an Krebs erkrankten Mutter des Antragstellers in Tunesien verwendet wurden, wie dieser mit eidesstattlicher Versicherung vom 19. März 2018 beteuert (vgl. a. Bl. 38 d. VG-Akte M 25 S 18.1335 sowie Bl. 139 f. d. VG-Akte M 25 K 17.4453); jedenfalls liegen keine Bestätigungen etwa medizinischer Einrichtungen in Tunesien über den Erhalt entsprechender Gelder oder auch nur Arztrechnungen vor. Auch weitere Angaben zur Verwendung des Geldes (Aufbau einer Rinderzucht in Tunesien; Autohandel; Vertrieb von Gebetsteppichen: vgl. Bescheid v. 16.8.2017, S. 17-19) wurde nicht belegt. Weitere Aufklärung darüber, aus welchen Quellen die verschiedenen Überweisungen in einer Gesamthöhe von etwa 50.000 Euro stammen und wohin sie geflossen sind, wird möglicherweise das Klageverfahren erbringen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sämtlicher vorliegender sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse bilden die festgestellten finanziellen Transaktionen im Übrigen zumindest nach Würdigung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid (S. 45, letzter Absatz) nur einen „zusätzlichen“ Baustein, der auch „außer Acht“ gelassen werden könne, ohne dass sich an der Gesamtschau etwas maßgeblich ändere. Für den Senat sind allerdings die festgestellten finanziellen Transaktionen – ebenso wie für das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (BA S. 10) – für die Feststellung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses maßgebliche objektive, einem Beweis zugängliche Tatsachen. Ebenso entscheidend für die anzustellende Gefahrenprognose sind die (auch) im Zuge von Wohnungsdurchsuchungen am 25. Juni 2013 aufgedeckten, zum Teil engen Kontakte des Antragstellers zu Unterstützern verschiedener islamistisch ausgerichteter Terrororganisationen (vgl. Bescheid S. 12 bis 14). Soweit die Beschwerde hierzu vorträgt, die meisten der genannten Personen kenne der Antragsteller nicht einmal, zudem sei der im Beschluss vom 20. März 2018 verwendete Begriff der „Beziehungen zu Personen aus dem salafistischen Umkreis“ zu vage, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die im Bescheid vom 16. August 2017 (insbesondere S. 23 bis 40) im Einzelnen konkret und ausführlich dargestellten Kontakte des Antragstellers zu den entsprechenden Personen, auf die sich auch der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bezieht, werden von ihm nicht substantiiert angegriffen; die pauschale Behauptung, er kenne diese Personen zum Großteil nicht, hat er bereits im ausländerbehördlichen Verfahren vorgetragen, ohne damit angesichts der entgegenstehenden Erkenntnisse durchzudringen.

Die zu Lasten des Antragstellers anzustellende Gefährdungsprognose wird auch dadurch erhärtet, dass bei ihm ein Buch sichergestellt wurde, das Islamwissenschaftler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg als jihadistisches Standardwerk (mit terroristischem Inhalt) bezeichnet haben. Aus abgehörten Gesprächen im Jahr 2013 ergibt sich schließlich, dass der Antragsteller darüber nachdachte, mit seiner deutschen Ehefrau nach Afghanistan auszureisen, während er in einem anderen Gespräch mit dritten Personen Möglichkeiten der unbemerkten Einreise nach Syrien, auch mittels eines gefälschten Passes erörterte. Auf diese Sachverhalte geht die Beschwerde nicht ein; der dort erhobene Vorwurf, es sei ein „Unding“, dem Antragsteller mangelnde Distanzierung von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln vorzuwerfen, geht angesichts dieser Sachverhalte ins Leere.

Auf die Frage, ob zur Begründung der Gefahrenprognose auch die dem Antragsteller vorgeworfenen, von ihm bestrittenen Gewalttätigkeiten, die er im Rahmen der Beziehung zu seiner Zweitfrau begangen haben soll, herangezogen werden können, kommt es danach nicht mehr an.

1.2.3 Schließlich bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der durch Abschiebung am 20. März 2018 vollzogenen Abschiebungsandrohung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verneint. Dem Antragsteller drohte im maßgeblichen Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung in Tunesien. Der Senat vermag in der konkreten Situation des Antragstellers keine ernsthaften Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17 – juris Rn. 18; B.v. 17.5.1996 – 2 BvR 528/96 – juris Rn. 27 ff.) dafür zu erkennen, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung in Tunesien drohte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2017 (1 VR 8.17 – juris Rn. 55, 56) zur menschenrechtlichen Situation in Tunesien allgemein ausgeführt:

„Tunesien befindet sich in einem allgemeinen demokratischen Transitionsprozess, der in vielen Bereichen, unter anderem auch im Justizbereich, noch nicht abgeschlossen ist. Mit der Verabschiedung einer neuen Verfassung durch die verfassungsgebende Versammlung am 26. Januar 2014 gelang Tunesien ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung. Sie beinhaltet u.a. die Garantie universeller Menschenrechte und die Garantie der Unabhängigkeit der Justiz. Art. 23 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische und körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Art. 128 der tunesischen Verfassung sieht die Gründung einer unabhängigen Instanz für Menschenrechte („Menschenrechtskommission“) mit beratender Funktion vor (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 S. 5, 16). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29. Juli 2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus (NPM) verpflichtet. Mit Gesetz vom 23. Oktober 2013 wurde eine innerstaatliche Rechtsgrundlage zur Bildung einer unabhängigen Instanz für Folterprävention (INPT) geschaffen, zu deren Aufgabe die Durchführung unangemeldeter Besuche in allen Orten des Freiheitsentzugs gehört sowie die Beratung von Exekutive und Legislative bei der Verbesserung des rechtlichen Rahmens und der Rechtswirklichkeit. Im Sommer 2016 ist eine überarbeitete Version der Strafprozessordnung in Kraft getreten, wonach der Polizeigewahrsam maximal vier Tage betragen darf. Darüber hinaus wurde das Recht des Verdächtigen auf einen Rechtsbeistand (auch schon während des Polizeigewahrsams) kodifiziert. Generell wird die neue Strafprozessordnung von Nichtregierungsorganisationen als großer Fortschritt beurteilt, wobei aber auch hier Umsetzungsdefizite bestehen, die den Verantwortlichen in Tunesien bewusst sind. Ausnahmen gelten jedoch für Beschuldigte, die unter das Antiterrorgesetz vom 7. August 2015 fallen. Sie dürfen bis zu 15 Tage in polizeiliche Untersuchungshaft genommen werden; der Zugang eines Anwalts kann dabei für 48 Stunden nach Ingewahrsamnahme auf Anordnung des Untersuchungsrichters oder eines Staatsanwalts verweigert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 S. 12 f.). Bislang liegen nur wenige konkrete Erfahrungen zu der Anwendung des Antiterrorgesetzes vor. Die neu eingeführte Untersuchungsinstanz in Terrorangelegenheiten hat ihre Arbeit jedoch inzwischen aufgenommen und bemüht sich um eine umfassende Aufarbeitung (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 S. 12). Den Reformwillen stellt die tunesische Regierung auch dadurch unter Beweis, dass das tunesische Justizministerium mit zahlreichen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen Vereinbarungen getroffen hat, die ihnen Besuche in Haftanstalten etc. ermöglichen. Seit 2005 besteht überdies eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten…

Amtliche Informationen oder Statistiken, die belastbare Aussagen über Menschenrechtsverletzungen (insbesondere gegenüber Terrorverdächtigen) zulassen, liegen nicht vor. Die tunesische Regierung räumt aber mit wiederholten Bekenntnissen zur Folterprävention und zum Kampf gegen die Straflosigkeit von Amtspersonen, die sich entsprechender Vergehen schuldig gemacht haben, indirekt Verfehlungen ein und verspricht eine juristische Aufarbeitung solcher Vorwürfe (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 S. 16). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise die „Organisation contre la Torture en Tunisie“ (OCTT), berichten über Einzelfälle von rechtswidrigen Verletzungen der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit von Personen bis ins Jahr 2016 hinein (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 S. 16 f.). Amnesty International berichtet davon, dass einige der nach dem Anschlag auf das Bardo-Museum und dem Angriff auf die Stadt Ben Guerdane festgenommenen Verdächtigen nach eigenen Angaben gefoltert worden seien (Amnesty International Report 2016/2017 S. 2).“

Die vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes werden im Wesentlichen in dessen jüngstem Lagebericht für Tunesien (Stand: Dezember 2017) vom 23. April 2018 (S. 16, 17) wiederholt.

Die Beschwerde vermag vor diesem Hintergrund nicht mit ihrem zentralen Vortrag durchzudringen, die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung ergebe sich gerade aus der Art der Abschiebung, die mit einem eigens für den Antragsteller organisierten Charterflug durchgeführt worden sei; zugleich müsse man von einer vorherigen Information der tunesischen Behörden auch durch deutsche Geheimdienste zur Person des Antragstellers als „islamistischen Terrorverdächtigen“ ausgehen. In diesem Zusammenhang sei auf einen Bericht des ehemaligen Vorsitzenden der tunesischen Rechtsanwaltskammer vom Oktober 2017 zu verweisen, in dem von einem „erschreckenden Anstieg von Folterfällen in Tunesien in der letzten Zeit“ und der fehlenden Strafverfolgung der mutmaßlichen Folterer gesprochen werde. Außerdem wird ein Bericht des tunesischen Rechtsanwalts des Antragstellers vom 23. März 2018 vorgelegt sowie am 9. Mai 2018 eine Schilderung des Abschiebevorgangs und der ersten Tage in tunesischer Polizeihaft durch den Antragsteller.

Zunächst ist eine besondere „Gefährdungssituation“ für den Antragsteller durch die Art seiner Überstellung durch gesonderten Charterflug, der ihn möglicherweise als besonders gefährlichen islamistischen Gefährder kennzeichnet, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen; auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die „deutschen Behörden“ würden den tunesischen Sicherheitsbehörden keine Informationen mitteilen, die diese nicht sowieso schon – etwa anlässlich des damals laufenden Ermittlungsverfahren – weitergegeben hätten, beruht nur auf der Stellungnahme der Antragsgegnerin und erscheint nicht gesichert. Gleichwohl konnte im maßgeblichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung an die tunesischen Behörden keine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren würde. Zum einen ist er in den vergangenen Jahren immer wieder nach Tunesien ein- und anschließend wieder nach Deutschland ausgereist, obwohl er schon damals im Fokus der tunesischen Sicherheitsbehörden stand und (nach eigenen Angaben) dabei jedes Mal für längere Zeit am Flughafen festgehalten und zu bestimmten Umständen befragt wurde, ohne in diesem Zusammenhang den Vorwurf einer unmenschlichen Behandlung zu erheben. Auch im vorliegenden Fall stand dies trotz der besonderen Umstände, die seine Abschiebung kennzeichnen, nicht zu erwarten, nachdem auch die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilten und für die Abschiebung entscheidenden Erkenntnisse bereits einige Jahre zurückliegen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch liegen Erkenntnisse darüber vor, dass ein Interesse der tunesischen Sicherheitsbehörden an der Person des Antragstellers aus Gründen bestanden haben könnte, die ihre Ursache in Tunesien haben und die der Antragsgegnerin nicht bekannt sind. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller offenbar Kontakte in die islamistische Szene unterhält, vermag der Senat noch nicht die hinreichende Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK abzuleiten. Zu Recht weist die Antragsgegnerin noch darauf hin, dass auch die vom Antragsteller in der Vergangenheit beschriebenen geschäftlichen Pläne, die zu realisieren er in Tunesien offenbar beabsichtigte, gegen eine solche Gefahr sprechen. Im Übrigen reicht allein der Umstand, dass die unmittelbare Inhaftierung des Antragstellers nach Übergabe an die tunesischen Behörden sicher absehbar war, nicht für das Bejahen eines Abschiebungsverbots aus. Der Antragsteller ist jedenfalls auch aus Sicht der tunesischen Behörden nicht verdächtig, bereits eine islamistisch motivierte Straftat begangen zu haben, insbesondere keine solche mit Bezug auf das tunesische Staatsgebiet (anders z.B. in BVerwG, B.v. 26.3.2018 – 1 VR 1.18 u.a. – juris).

Die Richtigkeit der vorliegenden Bewertung wird im Übrigen bestätigt durch die nach erfolgter Abschiebung des Antragstellers bekannt gewordene Entwicklung, die ergänzend herangezogen werden kann (BVerwG, U.v. 22.8.2017 – 1 A 3.17 – juris Rn. 14 unter Hinweis auf EGMR, U.v. 14.3.2017 – Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn – Rn. 105 m.w.N.). Berücksichtigungfähig sind hier insbesondere die vom Antragsteller selbst mitgeteilten Umstände, die die von ihm bis 5. April 2018 verbrachte 15-tägige Polizeihaft kennzeichnen. Dort hatte er, wenn auch erst nach einer offenbar richterlich genehmigten Frist von zwei Tagen, die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen; dieser hat gegen die polizeilich angeordnete Verlängerung der Haft Beschwerde eingelegt, die jedoch mit richterlichen Beschluss zurückgewiesen worden war. Während der polizeilichen Verhöre in den drei ersten Hafttagen ist es offenbar zu keiner physischen Gewalt gekommen; in dem Schreiben des tunesischen Rechtsanwalts des Antragstellers vom 23. März 2018 (Blatt 12 d. VGH-Akte) wird weiter mitgeteilt, dass „auch keine verbale Gewalt“ feststellbar gewesen sei. Es sei ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden. Schließlich wurde der Antragsteller nach der gemäß dem tunesischen Antiterrorgesetz maximal möglichen Dauer der Inhaftierung von 15 Tagen wieder freigelassen. Inzwischen lebt er mit seinen aus Deutschland nach Tunesien verbrachten Kindern in seinem Elternhaus. Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass die deutsche Ehefrau, deren Einreise mit der Autofähre aus Italien von den tunesischen Behörden zweimal verhindert worden sei, eine von der tunesischen Auslandsvertretung in Deutschland ausgestellte Einreiseerlaubnis beantragen müsse; ihr zweiter Einreiseversuch sei von einer gegen die Zurückweisung gerichteten Demonstration, an der auch der Antragsteller teilgenommen habe, begleitet worden. Sämtliche aufgeführten Umstände lassen letztlich keine Zweifel daran aufkommen, dass das Verwaltungsgericht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu Recht verneint hat.

1.2.4 Schließlich führt auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die von der Antragsgegnerin bei Gericht am 16. März 2018 eingereichte Schutzschrift erst zwei Stunden vor Erlass des angefochtenen Beschlusses am 20. März 2018 an den Antragsteller weitergeleitet, so dass keine Stellungnahme hierauf mehr möglich gewesen und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Eine an das zuständige Verwaltungsgericht adressierte behördliche Schutzschrift muss nicht unmittelbar nach Eingang vom Verwaltungsgericht an den potentiell Rechtsschutzsuchenden vor Erhebung des (von der Behörde als unmittelbar bevorstehend bezeichneten) Rechtsmittelverfahrens zugestellt werden. Die Schutzschrift hat die Funktion, das zuständige Gericht bereits vor der (von der Behörde erwarteten) Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine behördliche Maßnahme, deren Vollziehung alsbald bevorsteht, hierüber zu informieren und ihm auf diese Weise frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich zur Vermeidung eines andernfalls erheblichen Zeitdrucks mit der Streitsache bereits vor Anhängigkeit zu beschäftigen; eine Schutzschrift dient dagegen nicht dazu, einem noch unentschlossenem Rechtsmittelführer bereits vorab Informationen der Gegenseite darüber zukommen zu lassen, wie sie sich im Falle der tatsächlichen Einlegung eines Rechtsmittels zu positionieren gedenke, und ihn hierdurch vielleicht erst zur Einlegung eines Rechtsmittels zu „provozieren“. Nachdem im vorliegenden Fall trotz Kenntnis des Auslaufens der letztmals verlängerten Ausreisefrist am 19. März 2018 (24:00 Uhr) erst am späten Nachmittag des gleichen Tages um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht worden war, kann die Zustellung der auch bereits die vorsorglich erhobenen Anträge umfassenden Schutzschrift (erst) am Vormittag des folgenden Tages – ungeachtet des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt die Abschiebung bereits abgeschlossen war – nicht beanstandet werden. Unabhängig hiervon ist weder dargetan noch ersichtlich, was der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren bei frühzeitiger Zustellung der Schutzschrift ausgeführt hätte und was auszuführen spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Beachtung der für die Begründung geltenden Monatsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht möglich gewesen wäre.

Scheidet damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus, kommt auch eine Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als Voraussetzung für die begehrte Rückgängigmachung des Vollzugs der Abschiebung nicht in Betracht; es bedarf daher keiner Erörterung, welche konkreten Anordnungen zur Rückführung überhaupt in Frage kämen.

2. Die Beschwerde im Verfahren 10 CE 18.769 ist zulässig, bleibt jedoch ebenfalls in der Sache ohne Erfolg, weil der nach der Abschiebung gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in der vorliegenden Konstellation unstatthaft ist.

Hierauf wurden die Beteiligten bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 16. April 2018, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, hingewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung im Wege einer Abschiebung ist nach § 123 Abs. 1, 5 VwGO regelmäßig nur dann statthaft, wenn die Abschiebungsandrohung bereits bestandskräftig ist oder wenn zwar Bestandskraft noch nicht eingetreten ist, die Beantragung des – zugleich mit der Androhung der Abschiebung – abgelehnten Aufenthaltstitels aber keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hatte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 123 Rn. 5 a.E.; vgl.a. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 10 CE 15.2653 – juris Rn. 18). Keiner der beiden Fälle liegt hier vor. Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, welcher zusätzliche Vorteil dem Kläger aus seinem „Rückführungsantrag“ nach § 123 Abs. 1 VwGO neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO erwachsen sollte, dessen Anspruchsvoraussetzungen bei identischem Rechtsschutzziel grundsätzlich leichter zu erfüllen wären als dies für die gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gilt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dabei wurde für jedes Verfahren gesondert der hälftige Regelstreitwert angesetzt, denn Streitgegenstand ist nicht nur eine „Abschiebung“ (Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs), sondern auch ihre tatsächliche Rückgängigmachung im Wege der „Aufhebung der Vollziehung“.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58a Abschiebungsanordnung


(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Auswe

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - 10 CE 15.2653

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. März 2018 - M 25 S 18.1335

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beantragt die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf E

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsteller reiste nach Aktenlage erstmals am 30. Oktober 2007 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 8. November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bis zum 30. Oktober 2008. Nach erfolgreichem Abschluss des Studienkollegs studierte er ab dem 1. Oktober 2008 an der Technischen Universität München Luft-und Raumfahrttechnik. Er war für diesen Studiengang in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 immatrikuliert. Seit 1. Oktober 2009 studierte der Antragsteller an der Universität Stuttgart Luft- und Raumfahrttechnik, seit dem Sommersemester 2012 studierte er parallel dazu auch das Fach Erneuerbare Energien. Dieses Doppelstudium wurde dem Antragsteller durch die Universität Stuttgart am 13. September 2011 gewährt. Einen Studienabschluss hat er bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Aktenlage nicht erworben. Die zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart am 31. Januar 2013 mit Gültigkeit bis 30. März 2015 verlängert.

Am 23. Februar 2008 ist der Antragsteller nach München umgezogen, unterhielt in der Folge jedoch sowohl in München einen Wohnsitz bei seiner jetzigen Ehefrau, die in München bereits damals gemeldet war, als auch in Stuttgart. Aktuell ist der Antragsteller mit Wohnsitz in München gemeldet.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ein, da der Tatvorwurf nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt habe werden können; der Tatverdacht gegen den Antragsteller und die anderen Beschuldigten habe aber durch die Ermittlungen auch nicht ausgeräumt werden können.

Der Tatverdacht war gestützt auf größere Geldüberweisungen im Zeitraum 2012/2013, die mit den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers als Student und auch im Hinblick auf die von ihm angegebenen Geschäftsbeziehungen nicht hinreichend erklärt werden konnten, den Verkehr des Antragstellers in radikal islamistischen Kreisen und dem Interesse des Antragstellers für den Kampf terroristischer Gruppen gegen das Regime in Syrien, das u.a. bei einer abgehörten Unterhaltung mit einem weiteren Beschuldigten erkennbar war, in der sich der Antragsteller und dieser darüber austauschten, wie man unerkannt in Syrien eindringen könne.

Bei in diesem Zusammenhang durchgeführten Hausdurchsuchungen der Wohnungen des Antragstellers in München und in Stuttgart wurde ein jihadistisches Standardwerk, ein Luftdruckgewehr KW 50, eine Pistole Walther P 99 mit elf Reizgaspatronen sowie diverse CDs und DVDs mit Video- und Audioaufnahmen von radikalen Predigern aufgefunden. Sichergestellt wurde weiter ein vom Antragsteller persönlich verfasster Brief an eine ..., die der Antragsteller bittet, seine Zweitfrau zu werden. Nach dem Ergebnis islamwissenschaftlicher Auswertungen zeigt dieser Brief, dass der Antragsteller eine Grundhaltung verinnerlicht habe, die dem jihadistischen Salafismus zuzuordnen ist.

Der Antragsteller schloss die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zunächst nach islamischen Recht am 21. März 2010 (vgl. Aussage des Antragstellers in der Vernehmung am 25. Juni 2013 durch das Polizeipräsidium München) und am 13. Februar 2015 nach deutschem Recht. Aus dieser Ehe gingen zwei 2015 und 2017 geborene Kinder hervor, die die deutsche und tunesische Staatsangehörigkeit besitzen und mit den Eltern in München wohnen.

Der Antragsteller beantragte am 31. März 2015 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, kreuzte hierbei als Aufenthaltszweck „Familiennachzug“ und „Studium“ und zur beabsichtigten Dauer „dauerhaft“ an.

Der Antragsteller und seine Ehefrau wurden zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages mit Schreiben vom 20. Juni 2017 und 10. Juli 2017 angehört. Die damals Bevollmächtigte legte eine umfangreiche Liste mit Personen vor, die bezeugen könnten, dass die Lebensführung und Einstellung des Antragstellers nicht extremistisch, islamistisch oder terroristisch sei und fügte entsprechende schriftliche Äußerungen dieser Personen bei. Zudem setzt sie sich im Einzelnen mit den Ergebnissen im Ermittlungsverfahren auseinander.

Mit Bescheid vom 16. August 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 31. März 2015 ab (Ziffer 1), setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 15. September 2017 (Ziffer 2), wies darauf hin, dass bei einer schuldhaften und erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu einem Jahr angeordnet werden könne (Ziffer 4) und forderte den Antragsteller auf, die ihm ausgestellte Fiktionsbescheinigung (Gültigkeit bis 1.10.2017) unverzüglich bzw. spätestens am 2. Werktag nach Zustellung des Bescheides bei der Ausländerbehörde abzugeben (Ziffer 5).

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. zum Familiennachzug sei abzulehnen gewesen, da ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliege, da beim Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller den internationalen islamistischen Terrorismus unterstütze. Im umfangreichen Bescheid wurden hierfür zahlreiche Verdachtsmomente aufgelistet, unter anderem das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart dieses Verfahren mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gemäß 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Tatvorwurf nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte; durch die Ermittlungen habe der Tatverdacht gegen den Antragsteller und die weiteren Beschuldigten aber auch nicht ausgeräumt werden können. Weiter seien die Reisen des Antragstellers nach China, Dubai und regelmäßig nach Tunesien mit den vom Antragsteller angegebenen finanziellen Verhältnissen nicht vereinbar. Zudem habe der Antragsteller umfangreiche Kontakte in projihadistische Kreise. Er habe engen Kontakt zu den Mitbeschuldigten im oben genannten Strafverfahren gepflegt, hinsichtlich derer ihrerseits zahlreiche Verdachtsmomente darauf hindeuten, dass sie radikal islamistischen Kreisen zuzuordnen sind. Zudem wurde einer seiner Mitbewohner (...) in der Wohngemeinschaft ...straße ... in Stuttgart wegen Unterstützung terroristischer Organisationen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Weitere Kontaktpersonen des Antragstellers in München seien inzwischen in Jihadgebiete ausgereist (..., ..., ..., ...). Zudem zeige auch der Vorfall vom 2. September 2014, bei dem der Antragsteller einer offensichtlich betrunkenen Person, die die Ehefrau des Antragstellers beleidigte, mit dem Fuß gegen den Oberkörper getreten war, dass der Antragsteller zur Gewaltanwendung bereit sei; dieses Verfahren war gemäß § 154a StPO gegen eine Geldauflage von 500,- Euro eingestellt worden.

Die sich aus diesen Indizien ergebenden sicherheitsrechtlichen Bedenken hätten durch das Sicherheitsgespräch und durch die weiteren Äußerungen im Verwaltungsverfahren nicht ausgeräumt werden können. Eine umfassende Würdigung sämtlicher zur Person des Antragstellers vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse ergäbe in der Gesamtschau, dass Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller das Netzwerk des internationalen islamistischen Terrorismus unterstütze und deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Es sei aufgrund der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände zugleich damit zu rechnen, dass der Antragsteller sich entweder dem bewaffneten Dschihad im Ausland anschließen werde oder im Bundesgebiet selbst einen islamistisch motivierten Terroranschlag mit dem Ziel, den Märtyrertod zu erleiden, verüben werde oder Dritte bei der Ausübung eines solchen Anschlags bestärken und auch unterstützen werde. In Anbetracht der hohen Schäden, die durch terroristische Anschläge drohten und des damit geltenden abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liege auch deshalb eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller habe sich gegenüber den zuständigen Behörden nicht offenbart und nicht glaubhaft von dem sicherheitsgefährdenden Handeln distanziert. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liege hinsichtlich Tunesiens nicht vor. Unabhängig davon könne der Antragsteller behauptete negative Folgen in Tunesien bei einer Abschiebung durch seine freiwillige Ausreise vermeiden.

Der Antragsteller ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. September 2017 Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2017, zugegangen am 18. August 2017, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 31. März 2015 stattzugeben (Verfahren M 25 K 17.4453).

Zur Begründung wurde angeführt, die Voraussetzungen einer Ausweisung lägen nicht vor. Der Antragsteller sei ein fleißiger Student. Er sei mit einer Deutschen verheiratet und Vater zweier deutscher Kinder.

Der Verwertung des beschlagnahmten Liebesbriefes als Anknüpfungstatsache werde widersprochen, da dieser den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe; es bestehe daher insoweit ein absolutes Verwertungsverbot. Aufgrund der Unschuldsvermutung dürfe nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO beim Antragsteller nichts Belastendes hängen bleiben; es gebe keine Einstellung „2. Klasse“.

Beigefügt war eine ausführliche Stellungnahme des Antragstellers vom 13. September 2017, in der er sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinandersetzt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 26. September 2017, die Klage abzuweisen. Eine Ausweisung sei nicht verfügt worden. Das Vorbringen des Antragstellers sei bereits im Bescheid bereits ausführlich gewürdigt worden.

Mit Schutzschrift vom 15. März 2018 beantragte die Antragsgegnerin, einen künftigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. einen möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Abschiebung abzuweisen.

Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wurden nochmals wiederholt und insbesondere hinsichtlich der Erkenntnisse der Geldübergabe an die „Zweitfrau“ Ruznic ergänzt. Nach sicherheitsrechtlichen Erkenntnissen österreichischer Behörden sei diese inzwischen nach Syrien in die Provinz Idlib ausgereist.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, beantragte der (nunmehrige) Bevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, sowie im Wege der sog. Hängeanordnung die Antragsgegnerin anzuweisen, vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den angefochtenen Bescheid nicht zu vollziehen bzw. zwangsweise durchzusetzen oder gar aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.

Zur Begründung wurde angeführt, der Bescheid berücksichtige nicht ausreichend den Schutz der Ehe und Familie des Antragstellers. Des Weiteren drohe dem Antragsteller Folter und unmenschliche Behandlung bei einer Abschiebung als Terrorverdächtigter. Insoweit wurde auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über die bisherige Behandlung durch tunesische Sicherheitsbehörden Bezug genommen. Auch nach Aussage eines sachverständigen Politikwissenschaftlers werde in Tunesien weiterhin gefoltert. Schließlich gehe der Bescheid von einem wissenschaftlich unhaltbaren Konstrukt eines radikalen Salafismus aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft, da die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen Tag verspätet gestellt; da die Behörde Fiktionsbescheinigungen erteilte, ist davon auszugehen, dass sie rechtsbegründende Fiktionsbescheidungen nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausstellen wollte.

Der Antrag bleibt in der Sache jedoch erfolglos.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen zunächst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilende Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau und seinen beiden deutschen Kindern keine Aussicht auf Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken hat. Nach Aktenlage ist dies jedoch wohl schon deshalb nicht der Fall, da der Antragsteller bereits im November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erhalten hat, also vor mehr als 10 Jahren. Das Studium ist bislang nicht abgeschlossen. Aktuelle Unterlagen, die einen Studienerfolg in absehbarer Zeit belegen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.

Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern nach § 28 AufenthG zu, da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht.

Nach Aktenlage besteht ein derartiges besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Der Kläger gefährdet die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; der Antragsteller hat auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Auch das Gericht kommt zu der Auffassung, dass die umfassende Würdigung sämtlicher zur Person des Antragstellers vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse in der Gesamtschau ergibt, dass Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller das Netzwerk des internationalen islamistischen Terrorismus unterstützt und deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Aufgrund der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände ist zugleich damit zu rechnen, dass die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch künftig fortbestehen wird.

Diese tatsachengestützte Annahme beruht auf den Beziehungen des Antragstellers zu Personen, die dem jihadistischen salafistischen Umkreis zugeordnet werden (..., ..., ..., ..., ...) sowie den umfangreichen vom Antragsteller in den Jahren 2012/2013 getätigten Finanztransaktionen, welche mit seiner Tätigkeit im Bundesgebiet (Student) nicht erklärbar sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite können in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart verwertet werden. Dies ergibt sich aus den insoweit unterschiedlich geltenden Maßstäben für die Gefahrenprognose. Denn das Risiko, dass die vom Antragsteller ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren kann, kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt. Ein „Verbrauch“ der in diesem Verfahren festgestellten Erkenntnisse tritt durch die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht ein.

Der Antragsteller hat auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen, § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Erklärungen des Antragstellers im Verwaltungs- und Klageverfahren lassen letztendlich nicht erkennen, dass der Antragsteller auf Distanz zu seinem sicherheitsgefährdenden Handeln gegangen wäre. Zudem hat der Antragsteller im weiteren Verlauf nach Aussagen der Zeugin E. R. mit dieser nach islamischen Recht eine Zweitehe geschlossen und damit gezeigt, dass er nach wie vor an den Lebensvorstellungen, die er im Brief an ... gezeigt hat, festhält. Auch zeigt der durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigte Vorwurf der Freiheitsberaubung (Januar 2017), dass der Antragsteller zur Erreichung seiner Ziele vor Gewalt nicht zurückschreckt. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren laufen. Eine Erklärung des Antragstellers zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der geschädigten E. R. steht bislang aus. Ein Abwenden des Antragstellers liegt daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor.

Liegt wie vorliegend ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, ist die Erteilung des Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Eine Abwägung mit den Belangen des Antragstellers (Beziehung zur Ehefrau sowie den Kindern, Unzumutbarkeit der Eheführung in Tunesien) erfolgt nicht.

Auch die Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Da der Antragsteller ausreisepflichtig ist, konnte ihm auch die Abschiebung angedroht werden (§§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist von rund einem Monat ist angemessen.

Dem Vollzug der Abschiebungsandrohung steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG entgegen; insbesondere droht dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Tunesien keine menschenrechtswidrige Behandlung.

Dem Antragsteller drohen in Tunesien weder die Todesstrafe noch Folter oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen.

Dem Antragsteller droht aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Denn die Todesstrafe wird in Tunesien de facto seit 1991 nicht vollstreckt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017, S. 17; siehe auch BVerwG v. 19.9.2017 – 1 VR 8.17, Rn. 49).

Die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Bestrafung im Falle seiner Abschiebung des Antragstellers droht ihm nach den im vorliegenden Verfahren verfügbaren Erkenntnissen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Tunesien befindet sich in einem allgemeinen Transitionsprozess, der in vielen Bereichen, u.a. auch im Justizbereich, noch nicht abgeschlossen ist. Mit der Verabschiedung einer neuen Verfassung am 26. Januar 2014 gelang Tunesien ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung. Art. 23 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische und körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Den Reformwillen stellt die tunesische Regierung auch dadurch unter Beweis, dass das tunesische Justizministerium mit zahlreichen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen Vereinbarungen getroffen hat, die ihnen Besuche in Haftanstalten etc. ermöglichen (hierzu auch BVerwG v. 19.9.2017 – 1 VR 8.17, Rn. 54 ff.).

Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Ausführungen des im Antragsschriftsatz benannten Politikwissenschaftlers infrage gestellt, zumal der Hinweis auf die vorgebrachte systematische Folter in Tunesien auf einem Bericht von Amnesty vom Januar 2016 beruht.

Die deutschen Behörden teilen - nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Schutzschrift - den tunesischen Behörden nur mit, dass der Antragsteller Kontakte in die islamistische Szene hat. Insoweit erhalten die tunesischen Sicherheitsbehörden keine Informationen, die über ihre Erkenntnisse, die sie bereits anlässlich des damals laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart hatten, hinausgehen.

Die vom Antragssteller geschilderten Maßnahmen der tunesischen Sicherheitsbehörden anlässlich seiner früheren Einreisen nach Tunesien (Festhalten am Flughafen für längere Zeit, intensives Befragen u.a.) stellen keine unzulässige, unmenschliche Behandlung dar. Des Weiteren zeigt der Umstand, dass der Antragsteller ansonsten seinen vorgebrachten Geschäften nachgehen und weitgehend ungehindert ausreisen konnte, dass die Informationen deutscher Behörden für den Antragsteller in Tunesien keine spürbaren Nachteile zeitigten.

Eventuell bestehende Duldungsgründe gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berühren die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht.

Zur Ergänzung wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens als unterliegender Teil des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5., 8.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsteller reiste nach Aktenlage erstmals am 30. Oktober 2007 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 8. November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bis zum 30. Oktober 2008. Nach erfolgreichem Abschluss des Studienkollegs studierte er ab dem 1. Oktober 2008 an der Technischen Universität München Luft-und Raumfahrttechnik. Er war für diesen Studiengang in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 immatrikuliert. Seit 1. Oktober 2009 studierte der Antragsteller an der Universität Stuttgart Luft- und Raumfahrttechnik, seit dem Sommersemester 2012 studierte er parallel dazu auch das Fach Erneuerbare Energien. Dieses Doppelstudium wurde dem Antragsteller durch die Universität Stuttgart am 13. September 2011 gewährt. Einen Studienabschluss hat er bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Aktenlage nicht erworben. Die zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart am 31. Januar 2013 mit Gültigkeit bis 30. März 2015 verlängert.

Am 23. Februar 2008 ist der Antragsteller nach München umgezogen, unterhielt in der Folge jedoch sowohl in München einen Wohnsitz bei seiner jetzigen Ehefrau, die in München bereits damals gemeldet war, als auch in Stuttgart. Aktuell ist der Antragsteller mit Wohnsitz in München gemeldet.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ein, da der Tatvorwurf nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt habe werden können; der Tatverdacht gegen den Antragsteller und die anderen Beschuldigten habe aber durch die Ermittlungen auch nicht ausgeräumt werden können.

Der Tatverdacht war gestützt auf größere Geldüberweisungen im Zeitraum 2012/2013, die mit den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers als Student und auch im Hinblick auf die von ihm angegebenen Geschäftsbeziehungen nicht hinreichend erklärt werden konnten, den Verkehr des Antragstellers in radikal islamistischen Kreisen und dem Interesse des Antragstellers für den Kampf terroristischer Gruppen gegen das Regime in Syrien, das u.a. bei einer abgehörten Unterhaltung mit einem weiteren Beschuldigten erkennbar war, in der sich der Antragsteller und dieser darüber austauschten, wie man unerkannt in Syrien eindringen könne.

Bei in diesem Zusammenhang durchgeführten Hausdurchsuchungen der Wohnungen des Antragstellers in München und in Stuttgart wurde ein jihadistisches Standardwerk, ein Luftdruckgewehr KW 50, eine Pistole Walther P 99 mit elf Reizgaspatronen sowie diverse CDs und DVDs mit Video- und Audioaufnahmen von radikalen Predigern aufgefunden. Sichergestellt wurde weiter ein vom Antragsteller persönlich verfasster Brief an eine ..., die der Antragsteller bittet, seine Zweitfrau zu werden. Nach dem Ergebnis islamwissenschaftlicher Auswertungen zeigt dieser Brief, dass der Antragsteller eine Grundhaltung verinnerlicht habe, die dem jihadistischen Salafismus zuzuordnen ist.

Der Antragsteller schloss die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zunächst nach islamischen Recht am 21. März 2010 (vgl. Aussage des Antragstellers in der Vernehmung am 25. Juni 2013 durch das Polizeipräsidium München) und am 13. Februar 2015 nach deutschem Recht. Aus dieser Ehe gingen zwei 2015 und 2017 geborene Kinder hervor, die die deutsche und tunesische Staatsangehörigkeit besitzen und mit den Eltern in München wohnen.

Der Antragsteller beantragte am 31. März 2015 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, kreuzte hierbei als Aufenthaltszweck „Familiennachzug“ und „Studium“ und zur beabsichtigten Dauer „dauerhaft“ an.

Der Antragsteller und seine Ehefrau wurden zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages mit Schreiben vom 20. Juni 2017 und 10. Juli 2017 angehört. Die damals Bevollmächtigte legte eine umfangreiche Liste mit Personen vor, die bezeugen könnten, dass die Lebensführung und Einstellung des Antragstellers nicht extremistisch, islamistisch oder terroristisch sei und fügte entsprechende schriftliche Äußerungen dieser Personen bei. Zudem setzt sie sich im Einzelnen mit den Ergebnissen im Ermittlungsverfahren auseinander.

Mit Bescheid vom 16. August 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 31. März 2015 ab (Ziffer 1), setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 15. September 2017 (Ziffer 2), wies darauf hin, dass bei einer schuldhaften und erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu einem Jahr angeordnet werden könne (Ziffer 4) und forderte den Antragsteller auf, die ihm ausgestellte Fiktionsbescheinigung (Gültigkeit bis 1.10.2017) unverzüglich bzw. spätestens am 2. Werktag nach Zustellung des Bescheides bei der Ausländerbehörde abzugeben (Ziffer 5).

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. zum Familiennachzug sei abzulehnen gewesen, da ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliege, da beim Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller den internationalen islamistischen Terrorismus unterstütze. Im umfangreichen Bescheid wurden hierfür zahlreiche Verdachtsmomente aufgelistet, unter anderem das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart dieses Verfahren mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gemäß 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Tatvorwurf nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte; durch die Ermittlungen habe der Tatverdacht gegen den Antragsteller und die weiteren Beschuldigten aber auch nicht ausgeräumt werden können. Weiter seien die Reisen des Antragstellers nach China, Dubai und regelmäßig nach Tunesien mit den vom Antragsteller angegebenen finanziellen Verhältnissen nicht vereinbar. Zudem habe der Antragsteller umfangreiche Kontakte in projihadistische Kreise. Er habe engen Kontakt zu den Mitbeschuldigten im oben genannten Strafverfahren gepflegt, hinsichtlich derer ihrerseits zahlreiche Verdachtsmomente darauf hindeuten, dass sie radikal islamistischen Kreisen zuzuordnen sind. Zudem wurde einer seiner Mitbewohner (...) in der Wohngemeinschaft ...straße ... in Stuttgart wegen Unterstützung terroristischer Organisationen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Weitere Kontaktpersonen des Antragstellers in München seien inzwischen in Jihadgebiete ausgereist (..., ..., ..., ...). Zudem zeige auch der Vorfall vom 2. September 2014, bei dem der Antragsteller einer offensichtlich betrunkenen Person, die die Ehefrau des Antragstellers beleidigte, mit dem Fuß gegen den Oberkörper getreten war, dass der Antragsteller zur Gewaltanwendung bereit sei; dieses Verfahren war gemäß § 154a StPO gegen eine Geldauflage von 500,- Euro eingestellt worden.

Die sich aus diesen Indizien ergebenden sicherheitsrechtlichen Bedenken hätten durch das Sicherheitsgespräch und durch die weiteren Äußerungen im Verwaltungsverfahren nicht ausgeräumt werden können. Eine umfassende Würdigung sämtlicher zur Person des Antragstellers vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse ergäbe in der Gesamtschau, dass Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller das Netzwerk des internationalen islamistischen Terrorismus unterstütze und deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Es sei aufgrund der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände zugleich damit zu rechnen, dass der Antragsteller sich entweder dem bewaffneten Dschihad im Ausland anschließen werde oder im Bundesgebiet selbst einen islamistisch motivierten Terroranschlag mit dem Ziel, den Märtyrertod zu erleiden, verüben werde oder Dritte bei der Ausübung eines solchen Anschlags bestärken und auch unterstützen werde. In Anbetracht der hohen Schäden, die durch terroristische Anschläge drohten und des damit geltenden abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liege auch deshalb eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller habe sich gegenüber den zuständigen Behörden nicht offenbart und nicht glaubhaft von dem sicherheitsgefährdenden Handeln distanziert. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liege hinsichtlich Tunesiens nicht vor. Unabhängig davon könne der Antragsteller behauptete negative Folgen in Tunesien bei einer Abschiebung durch seine freiwillige Ausreise vermeiden.

Der Antragsteller ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. September 2017 Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2017, zugegangen am 18. August 2017, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 31. März 2015 stattzugeben (Verfahren M 25 K 17.4453).

Zur Begründung wurde angeführt, die Voraussetzungen einer Ausweisung lägen nicht vor. Der Antragsteller sei ein fleißiger Student. Er sei mit einer Deutschen verheiratet und Vater zweier deutscher Kinder.

Der Verwertung des beschlagnahmten Liebesbriefes als Anknüpfungstatsache werde widersprochen, da dieser den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe; es bestehe daher insoweit ein absolutes Verwertungsverbot. Aufgrund der Unschuldsvermutung dürfe nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO beim Antragsteller nichts Belastendes hängen bleiben; es gebe keine Einstellung „2. Klasse“.

Beigefügt war eine ausführliche Stellungnahme des Antragstellers vom 13. September 2017, in der er sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinandersetzt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 26. September 2017, die Klage abzuweisen. Eine Ausweisung sei nicht verfügt worden. Das Vorbringen des Antragstellers sei bereits im Bescheid bereits ausführlich gewürdigt worden.

Mit Schutzschrift vom 15. März 2018 beantragte die Antragsgegnerin, einen künftigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. einen möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Abschiebung abzuweisen.

Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wurden nochmals wiederholt und insbesondere hinsichtlich der Erkenntnisse der Geldübergabe an die „Zweitfrau“ Ruznic ergänzt. Nach sicherheitsrechtlichen Erkenntnissen österreichischer Behörden sei diese inzwischen nach Syrien in die Provinz Idlib ausgereist.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, beantragte der (nunmehrige) Bevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, sowie im Wege der sog. Hängeanordnung die Antragsgegnerin anzuweisen, vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den angefochtenen Bescheid nicht zu vollziehen bzw. zwangsweise durchzusetzen oder gar aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.

Zur Begründung wurde angeführt, der Bescheid berücksichtige nicht ausreichend den Schutz der Ehe und Familie des Antragstellers. Des Weiteren drohe dem Antragsteller Folter und unmenschliche Behandlung bei einer Abschiebung als Terrorverdächtigter. Insoweit wurde auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über die bisherige Behandlung durch tunesische Sicherheitsbehörden Bezug genommen. Auch nach Aussage eines sachverständigen Politikwissenschaftlers werde in Tunesien weiterhin gefoltert. Schließlich gehe der Bescheid von einem wissenschaftlich unhaltbaren Konstrukt eines radikalen Salafismus aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft, da die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen Tag verspätet gestellt; da die Behörde Fiktionsbescheinigungen erteilte, ist davon auszugehen, dass sie rechtsbegründende Fiktionsbescheidungen nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausstellen wollte.

Der Antrag bleibt in der Sache jedoch erfolglos.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen zunächst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilende Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau und seinen beiden deutschen Kindern keine Aussicht auf Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken hat. Nach Aktenlage ist dies jedoch wohl schon deshalb nicht der Fall, da der Antragsteller bereits im November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erhalten hat, also vor mehr als 10 Jahren. Das Studium ist bislang nicht abgeschlossen. Aktuelle Unterlagen, die einen Studienerfolg in absehbarer Zeit belegen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.

Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern nach § 28 AufenthG zu, da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht.

Nach Aktenlage besteht ein derartiges besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Der Kläger gefährdet die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; der Antragsteller hat auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Auch das Gericht kommt zu der Auffassung, dass die umfassende Würdigung sämtlicher zur Person des Antragstellers vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse in der Gesamtschau ergibt, dass Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller das Netzwerk des internationalen islamistischen Terrorismus unterstützt und deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Aufgrund der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände ist zugleich damit zu rechnen, dass die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch künftig fortbestehen wird.

Diese tatsachengestützte Annahme beruht auf den Beziehungen des Antragstellers zu Personen, die dem jihadistischen salafistischen Umkreis zugeordnet werden (..., ..., ..., ..., ...) sowie den umfangreichen vom Antragsteller in den Jahren 2012/2013 getätigten Finanztransaktionen, welche mit seiner Tätigkeit im Bundesgebiet (Student) nicht erklärbar sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite können in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart verwertet werden. Dies ergibt sich aus den insoweit unterschiedlich geltenden Maßstäben für die Gefahrenprognose. Denn das Risiko, dass die vom Antragsteller ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren kann, kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt. Ein „Verbrauch“ der in diesem Verfahren festgestellten Erkenntnisse tritt durch die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht ein.

Der Antragsteller hat auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen, § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Erklärungen des Antragstellers im Verwaltungs- und Klageverfahren lassen letztendlich nicht erkennen, dass der Antragsteller auf Distanz zu seinem sicherheitsgefährdenden Handeln gegangen wäre. Zudem hat der Antragsteller im weiteren Verlauf nach Aussagen der Zeugin E. R. mit dieser nach islamischen Recht eine Zweitehe geschlossen und damit gezeigt, dass er nach wie vor an den Lebensvorstellungen, die er im Brief an ... gezeigt hat, festhält. Auch zeigt der durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigte Vorwurf der Freiheitsberaubung (Januar 2017), dass der Antragsteller zur Erreichung seiner Ziele vor Gewalt nicht zurückschreckt. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren laufen. Eine Erklärung des Antragstellers zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der geschädigten E. R. steht bislang aus. Ein Abwenden des Antragstellers liegt daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor.

Liegt wie vorliegend ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, ist die Erteilung des Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Eine Abwägung mit den Belangen des Antragstellers (Beziehung zur Ehefrau sowie den Kindern, Unzumutbarkeit der Eheführung in Tunesien) erfolgt nicht.

Auch die Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Da der Antragsteller ausreisepflichtig ist, konnte ihm auch die Abschiebung angedroht werden (§§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist von rund einem Monat ist angemessen.

Dem Vollzug der Abschiebungsandrohung steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG entgegen; insbesondere droht dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Tunesien keine menschenrechtswidrige Behandlung.

Dem Antragsteller drohen in Tunesien weder die Todesstrafe noch Folter oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen.

Dem Antragsteller droht aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Denn die Todesstrafe wird in Tunesien de facto seit 1991 nicht vollstreckt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017, S. 17; siehe auch BVerwG v. 19.9.2017 – 1 VR 8.17, Rn. 49).

Die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Bestrafung im Falle seiner Abschiebung des Antragstellers droht ihm nach den im vorliegenden Verfahren verfügbaren Erkenntnissen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Tunesien befindet sich in einem allgemeinen Transitionsprozess, der in vielen Bereichen, u.a. auch im Justizbereich, noch nicht abgeschlossen ist. Mit der Verabschiedung einer neuen Verfassung am 26. Januar 2014 gelang Tunesien ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung. Art. 23 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische und körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Den Reformwillen stellt die tunesische Regierung auch dadurch unter Beweis, dass das tunesische Justizministerium mit zahlreichen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen Vereinbarungen getroffen hat, die ihnen Besuche in Haftanstalten etc. ermöglichen (hierzu auch BVerwG v. 19.9.2017 – 1 VR 8.17, Rn. 54 ff.).

Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Ausführungen des im Antragsschriftsatz benannten Politikwissenschaftlers infrage gestellt, zumal der Hinweis auf die vorgebrachte systematische Folter in Tunesien auf einem Bericht von Amnesty vom Januar 2016 beruht.

Die deutschen Behörden teilen - nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Schutzschrift - den tunesischen Behörden nur mit, dass der Antragsteller Kontakte in die islamistische Szene hat. Insoweit erhalten die tunesischen Sicherheitsbehörden keine Informationen, die über ihre Erkenntnisse, die sie bereits anlässlich des damals laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart hatten, hinausgehen.

Die vom Antragssteller geschilderten Maßnahmen der tunesischen Sicherheitsbehörden anlässlich seiner früheren Einreisen nach Tunesien (Festhalten am Flughafen für längere Zeit, intensives Befragen u.a.) stellen keine unzulässige, unmenschliche Behandlung dar. Des Weiteren zeigt der Umstand, dass der Antragsteller ansonsten seinen vorgebrachten Geschäften nachgehen und weitgehend ungehindert ausreisen konnte, dass die Informationen deutscher Behörden für den Antragsteller in Tunesien keine spürbaren Nachteile zeitigten.

Eventuell bestehende Duldungsgründe gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berühren die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht.

Zur Ergänzung wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens als unterliegender Teil des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5., 8.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsteller reiste nach Aktenlage erstmals am 30. Oktober 2007 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 8. November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bis zum 30. Oktober 2008. Nach erfolgreichem Abschluss des Studienkollegs studierte er ab dem 1. Oktober 2008 an der Technischen Universität München Luft-und Raumfahrttechnik. Er war für diesen Studiengang in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 immatrikuliert. Seit 1. Oktober 2009 studierte der Antragsteller an der Universität Stuttgart Luft- und Raumfahrttechnik, seit dem Sommersemester 2012 studierte er parallel dazu auch das Fach Erneuerbare Energien. Dieses Doppelstudium wurde dem Antragsteller durch die Universität Stuttgart am 13. September 2011 gewährt. Einen Studienabschluss hat er bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Aktenlage nicht erworben. Die zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart am 31. Januar 2013 mit Gültigkeit bis 30. März 2015 verlängert.

Am 23. Februar 2008 ist der Antragsteller nach München umgezogen, unterhielt in der Folge jedoch sowohl in München einen Wohnsitz bei seiner jetzigen Ehefrau, die in München bereits damals gemeldet war, als auch in Stuttgart. Aktuell ist der Antragsteller mit Wohnsitz in München gemeldet.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ein, da der Tatvorwurf nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt habe werden können; der Tatverdacht gegen den Antragsteller und die anderen Beschuldigten habe aber durch die Ermittlungen auch nicht ausgeräumt werden können.

Der Tatverdacht war gestützt auf größere Geldüberweisungen im Zeitraum 2012/2013, die mit den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers als Student und auch im Hinblick auf die von ihm angegebenen Geschäftsbeziehungen nicht hinreichend erklärt werden konnten, den Verkehr des Antragstellers in radikal islamistischen Kreisen und dem Interesse des Antragstellers für den Kampf terroristischer Gruppen gegen das Regime in Syrien, das u.a. bei einer abgehörten Unterhaltung mit einem weiteren Beschuldigten erkennbar war, in der sich der Antragsteller und dieser darüber austauschten, wie man unerkannt in Syrien eindringen könne.

Bei in diesem Zusammenhang durchgeführten Hausdurchsuchungen der Wohnungen des Antragstellers in München und in Stuttgart wurde ein jihadistisches Standardwerk, ein Luftdruckgewehr KW 50, eine Pistole Walther P 99 mit elf Reizgaspatronen sowie diverse CDs und DVDs mit Video- und Audioaufnahmen von radikalen Predigern aufgefunden. Sichergestellt wurde weiter ein vom Antragsteller persönlich verfasster Brief an eine ..., die der Antragsteller bittet, seine Zweitfrau zu werden. Nach dem Ergebnis islamwissenschaftlicher Auswertungen zeigt dieser Brief, dass der Antragsteller eine Grundhaltung verinnerlicht habe, die dem jihadistischen Salafismus zuzuordnen ist.

Der Antragsteller schloss die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zunächst nach islamischen Recht am 21. März 2010 (vgl. Aussage des Antragstellers in der Vernehmung am 25. Juni 2013 durch das Polizeipräsidium München) und am 13. Februar 2015 nach deutschem Recht. Aus dieser Ehe gingen zwei 2015 und 2017 geborene Kinder hervor, die die deutsche und tunesische Staatsangehörigkeit besitzen und mit den Eltern in München wohnen.

Der Antragsteller beantragte am 31. März 2015 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, kreuzte hierbei als Aufenthaltszweck „Familiennachzug“ und „Studium“ und zur beabsichtigten Dauer „dauerhaft“ an.

Der Antragsteller und seine Ehefrau wurden zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages mit Schreiben vom 20. Juni 2017 und 10. Juli 2017 angehört. Die damals Bevollmächtigte legte eine umfangreiche Liste mit Personen vor, die bezeugen könnten, dass die Lebensführung und Einstellung des Antragstellers nicht extremistisch, islamistisch oder terroristisch sei und fügte entsprechende schriftliche Äußerungen dieser Personen bei. Zudem setzt sie sich im Einzelnen mit den Ergebnissen im Ermittlungsverfahren auseinander.

Mit Bescheid vom 16. August 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 31. März 2015 ab (Ziffer 1), setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 15. September 2017 (Ziffer 2), wies darauf hin, dass bei einer schuldhaften und erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu einem Jahr angeordnet werden könne (Ziffer 4) und forderte den Antragsteller auf, die ihm ausgestellte Fiktionsbescheinigung (Gültigkeit bis 1.10.2017) unverzüglich bzw. spätestens am 2. Werktag nach Zustellung des Bescheides bei der Ausländerbehörde abzugeben (Ziffer 5).

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. zum Familiennachzug sei abzulehnen gewesen, da ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliege, da beim Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller den internationalen islamistischen Terrorismus unterstütze. Im umfangreichen Bescheid wurden hierfür zahlreiche Verdachtsmomente aufgelistet, unter anderem das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart dieses Verfahren mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gemäß 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Tatvorwurf nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte; durch die Ermittlungen habe der Tatverdacht gegen den Antragsteller und die weiteren Beschuldigten aber auch nicht ausgeräumt werden können. Weiter seien die Reisen des Antragstellers nach China, Dubai und regelmäßig nach Tunesien mit den vom Antragsteller angegebenen finanziellen Verhältnissen nicht vereinbar. Zudem habe der Antragsteller umfangreiche Kontakte in projihadistische Kreise. Er habe engen Kontakt zu den Mitbeschuldigten im oben genannten Strafverfahren gepflegt, hinsichtlich derer ihrerseits zahlreiche Verdachtsmomente darauf hindeuten, dass sie radikal islamistischen Kreisen zuzuordnen sind. Zudem wurde einer seiner Mitbewohner (...) in der Wohngemeinschaft ...straße ... in Stuttgart wegen Unterstützung terroristischer Organisationen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Weitere Kontaktpersonen des Antragstellers in München seien inzwischen in Jihadgebiete ausgereist (..., ..., ..., ...). Zudem zeige auch der Vorfall vom 2. September 2014, bei dem der Antragsteller einer offensichtlich betrunkenen Person, die die Ehefrau des Antragstellers beleidigte, mit dem Fuß gegen den Oberkörper getreten war, dass der Antragsteller zur Gewaltanwendung bereit sei; dieses Verfahren war gemäß § 154a StPO gegen eine Geldauflage von 500,- Euro eingestellt worden.

Die sich aus diesen Indizien ergebenden sicherheitsrechtlichen Bedenken hätten durch das Sicherheitsgespräch und durch die weiteren Äußerungen im Verwaltungsverfahren nicht ausgeräumt werden können. Eine umfassende Würdigung sämtlicher zur Person des Antragstellers vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse ergäbe in der Gesamtschau, dass Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller das Netzwerk des internationalen islamistischen Terrorismus unterstütze und deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Es sei aufgrund der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände zugleich damit zu rechnen, dass der Antragsteller sich entweder dem bewaffneten Dschihad im Ausland anschließen werde oder im Bundesgebiet selbst einen islamistisch motivierten Terroranschlag mit dem Ziel, den Märtyrertod zu erleiden, verüben werde oder Dritte bei der Ausübung eines solchen Anschlags bestärken und auch unterstützen werde. In Anbetracht der hohen Schäden, die durch terroristische Anschläge drohten und des damit geltenden abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liege auch deshalb eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller habe sich gegenüber den zuständigen Behörden nicht offenbart und nicht glaubhaft von dem sicherheitsgefährdenden Handeln distanziert. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liege hinsichtlich Tunesiens nicht vor. Unabhängig davon könne der Antragsteller behauptete negative Folgen in Tunesien bei einer Abschiebung durch seine freiwillige Ausreise vermeiden.

Der Antragsteller ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. September 2017 Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2017, zugegangen am 18. August 2017, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 31. März 2015 stattzugeben (Verfahren M 25 K 17.4453).

Zur Begründung wurde angeführt, die Voraussetzungen einer Ausweisung lägen nicht vor. Der Antragsteller sei ein fleißiger Student. Er sei mit einer Deutschen verheiratet und Vater zweier deutscher Kinder.

Der Verwertung des beschlagnahmten Liebesbriefes als Anknüpfungstatsache werde widersprochen, da dieser den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe; es bestehe daher insoweit ein absolutes Verwertungsverbot. Aufgrund der Unschuldsvermutung dürfe nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO beim Antragsteller nichts Belastendes hängen bleiben; es gebe keine Einstellung „2. Klasse“.

Beigefügt war eine ausführliche Stellungnahme des Antragstellers vom 13. September 2017, in der er sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinandersetzt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 26. September 2017, die Klage abzuweisen. Eine Ausweisung sei nicht verfügt worden. Das Vorbringen des Antragstellers sei bereits im Bescheid bereits ausführlich gewürdigt worden.

Mit Schutzschrift vom 15. März 2018 beantragte die Antragsgegnerin, einen künftigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. einen möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Abschiebung abzuweisen.

Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wurden nochmals wiederholt und insbesondere hinsichtlich der Erkenntnisse der Geldübergabe an die „Zweitfrau“ Ruznic ergänzt. Nach sicherheitsrechtlichen Erkenntnissen österreichischer Behörden sei diese inzwischen nach Syrien in die Provinz Idlib ausgereist.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, beantragte der (nunmehrige) Bevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, sowie im Wege der sog. Hängeanordnung die Antragsgegnerin anzuweisen, vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den angefochtenen Bescheid nicht zu vollziehen bzw. zwangsweise durchzusetzen oder gar aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.

Zur Begründung wurde angeführt, der Bescheid berücksichtige nicht ausreichend den Schutz der Ehe und Familie des Antragstellers. Des Weiteren drohe dem Antragsteller Folter und unmenschliche Behandlung bei einer Abschiebung als Terrorverdächtigter. Insoweit wurde auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über die bisherige Behandlung durch tunesische Sicherheitsbehörden Bezug genommen. Auch nach Aussage eines sachverständigen Politikwissenschaftlers werde in Tunesien weiterhin gefoltert. Schließlich gehe der Bescheid von einem wissenschaftlich unhaltbaren Konstrukt eines radikalen Salafismus aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft, da die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen Tag verspätet gestellt; da die Behörde Fiktionsbescheinigungen erteilte, ist davon auszugehen, dass sie rechtsbegründende Fiktionsbescheidungen nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausstellen wollte.

Der Antrag bleibt in der Sache jedoch erfolglos.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen zunächst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilende Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau und seinen beiden deutschen Kindern keine Aussicht auf Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken hat. Nach Aktenlage ist dies jedoch wohl schon deshalb nicht der Fall, da der Antragsteller bereits im November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erhalten hat, also vor mehr als 10 Jahren. Das Studium ist bislang nicht abgeschlossen. Aktuelle Unterlagen, die einen Studienerfolg in absehbarer Zeit belegen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.

Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern nach § 28 AufenthG zu, da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht.

Nach Aktenlage besteht ein derartiges besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Der Kläger gefährdet die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; der Antragsteller hat auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Auch das Gericht kommt zu der Auffassung, dass die umfassende Würdigung sämtlicher zur Person des Antragstellers vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse in der Gesamtschau ergibt, dass Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller das Netzwerk des internationalen islamistischen Terrorismus unterstützt und deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Aufgrund der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände ist zugleich damit zu rechnen, dass die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch künftig fortbestehen wird.

Diese tatsachengestützte Annahme beruht auf den Beziehungen des Antragstellers zu Personen, die dem jihadistischen salafistischen Umkreis zugeordnet werden (..., ..., ..., ..., ...) sowie den umfangreichen vom Antragsteller in den Jahren 2012/2013 getätigten Finanztransaktionen, welche mit seiner Tätigkeit im Bundesgebiet (Student) nicht erklärbar sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite können in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart verwertet werden. Dies ergibt sich aus den insoweit unterschiedlich geltenden Maßstäben für die Gefahrenprognose. Denn das Risiko, dass die vom Antragsteller ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren kann, kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt. Ein „Verbrauch“ der in diesem Verfahren festgestellten Erkenntnisse tritt durch die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht ein.

Der Antragsteller hat auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen, § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Erklärungen des Antragstellers im Verwaltungs- und Klageverfahren lassen letztendlich nicht erkennen, dass der Antragsteller auf Distanz zu seinem sicherheitsgefährdenden Handeln gegangen wäre. Zudem hat der Antragsteller im weiteren Verlauf nach Aussagen der Zeugin E. R. mit dieser nach islamischen Recht eine Zweitehe geschlossen und damit gezeigt, dass er nach wie vor an den Lebensvorstellungen, die er im Brief an ... gezeigt hat, festhält. Auch zeigt der durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigte Vorwurf der Freiheitsberaubung (Januar 2017), dass der Antragsteller zur Erreichung seiner Ziele vor Gewalt nicht zurückschreckt. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren laufen. Eine Erklärung des Antragstellers zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der geschädigten E. R. steht bislang aus. Ein Abwenden des Antragstellers liegt daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor.

Liegt wie vorliegend ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, ist die Erteilung des Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Eine Abwägung mit den Belangen des Antragstellers (Beziehung zur Ehefrau sowie den Kindern, Unzumutbarkeit der Eheführung in Tunesien) erfolgt nicht.

Auch die Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Da der Antragsteller ausreisepflichtig ist, konnte ihm auch die Abschiebung angedroht werden (§§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist von rund einem Monat ist angemessen.

Dem Vollzug der Abschiebungsandrohung steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG entgegen; insbesondere droht dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Tunesien keine menschenrechtswidrige Behandlung.

Dem Antragsteller drohen in Tunesien weder die Todesstrafe noch Folter oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen.

Dem Antragsteller droht aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Denn die Todesstrafe wird in Tunesien de facto seit 1991 nicht vollstreckt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017, S. 17; siehe auch BVerwG v. 19.9.2017 – 1 VR 8.17, Rn. 49).

Die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Bestrafung im Falle seiner Abschiebung des Antragstellers droht ihm nach den im vorliegenden Verfahren verfügbaren Erkenntnissen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Tunesien befindet sich in einem allgemeinen Transitionsprozess, der in vielen Bereichen, u.a. auch im Justizbereich, noch nicht abgeschlossen ist. Mit der Verabschiedung einer neuen Verfassung am 26. Januar 2014 gelang Tunesien ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung. Art. 23 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische und körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Den Reformwillen stellt die tunesische Regierung auch dadurch unter Beweis, dass das tunesische Justizministerium mit zahlreichen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen Vereinbarungen getroffen hat, die ihnen Besuche in Haftanstalten etc. ermöglichen (hierzu auch BVerwG v. 19.9.2017 – 1 VR 8.17, Rn. 54 ff.).

Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Ausführungen des im Antragsschriftsatz benannten Politikwissenschaftlers infrage gestellt, zumal der Hinweis auf die vorgebrachte systematische Folter in Tunesien auf einem Bericht von Amnesty vom Januar 2016 beruht.

Die deutschen Behörden teilen - nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Schutzschrift - den tunesischen Behörden nur mit, dass der Antragsteller Kontakte in die islamistische Szene hat. Insoweit erhalten die tunesischen Sicherheitsbehörden keine Informationen, die über ihre Erkenntnisse, die sie bereits anlässlich des damals laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart hatten, hinausgehen.

Die vom Antragssteller geschilderten Maßnahmen der tunesischen Sicherheitsbehörden anlässlich seiner früheren Einreisen nach Tunesien (Festhalten am Flughafen für längere Zeit, intensives Befragen u.a.) stellen keine unzulässige, unmenschliche Behandlung dar. Des Weiteren zeigt der Umstand, dass der Antragsteller ansonsten seinen vorgebrachten Geschäften nachgehen und weitgehend ungehindert ausreisen konnte, dass die Informationen deutscher Behörden für den Antragsteller in Tunesien keine spürbaren Nachteile zeitigten.

Eventuell bestehende Duldungsgründe gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berühren die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht.

Zur Ergänzung wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens als unterliegender Teil des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5., 8.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohungen nach Kasachstan in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird angeordnet.

Die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird in Bezug auf die Antragsteller zu 1), 2) und 4) angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, soweit ihr dies rechtlich möglich ist.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 3) zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 2) und 4) trägt die Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 3) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig.
Sie wurden fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie des § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend durch einen Rechtsanwalt begründet. Der Bevollmächtigte der Antragsteller zu 1), 2) und 3), der damals auch noch für die Antragstellerin zu 4) auftrat, hat den maßgeblichen Schriftsatz vom 31.05.2007 erkennbar inhaltlich in vollem Umfang verantwortet und auch seine Übersendung an den Verwaltungsgerichtshof veranlasst. Zwar trägt dieser Schriftsatz am Ende seines Textes keine Unterschrift, doch findet sich eine solche am unteren Ende seiner zweiten Seite. Die dortige Wellenlinie ist trotz ihrer Unleserlichkeit jedenfalls im Vergleich mit den Schriftsätzen im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich als individueller Namenszug des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu identifizieren. Auch ist es nachvollziehbar, wenn der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass er die beiden kurzen Zeilen am Ende der zweiten Seite seines Schriftsatzes versehentlich für die in seinen Schriftsätzen übliche, ebenfalls zweizeilige und kurze Wiedergabe seines Namens und seiner Funktion gehalten und den von ihm zunächst diktierten Schriftsatz bei Vorlage des geschriebenen Textes zur Unterschrift deshalb an dieser Stelle unterschrieben habe.
Die Beschwerdebegründung enthält auch den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO notwendigen „bestimmten Antrag“. Zwar ist ein solcher Antrag weder in dem Schriftsatz vom 09.05.2007 zur Einlegung der Beschwerde noch in dem Schriftsatz vom 31.05.2007 zu ihrer Begründung ausdrücklich formuliert. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen, lässt sich aber unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens durch Auslegung der Beschwerdeschrift ermitteln. Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte entsprechende Anträge bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt und diese ebenso allein mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts der Antragsteller begründet wie nunmehr die Beschwerden. Hiermit macht er hinreichend deutlich, dass er das Rechtsschutzziel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt weiterverfolgt und deshalb auf die dort gestellten Anträge Bezug nimmt (zur Möglichkeit der Ermittlung des Beschwerdeantrags durch Auslegung vgl. den Senatsbeschluss v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2002 - 3 Bs 253/02 - NordÖR 2003, 303; OVG Thüringen, Beschl. v. 26.11.2003 - 4 EO 627/02 - ThürVBl. 2004, 159; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 146, Rn. 41; offen gelassen BayVGH, Beschl. v. 07.04.2003 - 10 CS 03.339 -, NVwZ 2003, 766).
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) sind - anders als die Beschwerde des Antragstellers zu 3) (hierzu 4.) - auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der jeweils rechtzeitig eingelegten Widersprüche dieser Antragsteller hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung nach Kasachstan anzuordnen. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung den privaten Interessen der Antragsteller zu 1), 2) und 4), sich bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, größeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der spätestens mit Abschluss ihrer vertriebenenrechtlichen Verfahren begründeten Ausreisepflichten.
a) Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Neben den - als Vollstreckungsmaßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG) - Abschiebungsandrohungen (§ 59 AufenthG) enthält jeweils auch die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine die Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung. Die Antragsteller haben sich in der Vergangenheit für die Dauer des Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die nach Beendigung dieses rechtmäßigen Aufenthalts jeweils im Mai 2006 gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben deshalb nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Duldungsfiktion ausgelöst (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, A 1, § 81 AufenthG, Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 03.01.2007 - 24 CS 06.3030 -, juris). Diese Duldungsfiktionen sind durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidungen der Behörde erloschen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81 = DVBl. 2008, 133; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154 und Beschl. v. 28.07.1998 - 13 S 1588/97 - InfAuslR 1999, 27 m.w.N.).
Zwar unterfielen die Antragsteller als Ausländer trotz ihrer Einreise auf der Grundlage eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG nach § 1 Abs. 2 AuslG (§ 2 Abs. 1 AufenthG) auch in der Vergangenheit grundsätzlich den Regelungen des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2002 - 11 S 1018/01 -, AuAS 2002, 208; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.02.2004 - 19 B 1827/03 -, juris m.w.N.). Sie bedurften nach ihrer Einreise im Juni 2001 jedoch entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst keines Aufenthaltstitels. Vielmehr war ihnen für die Dauer ihres vertriebenenrechtlichen Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG als Spätaussiedler bzw. als Ehegatte und Abkömmling ein verfahrensabhängiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Ausländergesetzes eingeräumt (vgl. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 26 BVFG, Nr. 2a; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, Art. 116 Rn. 75 ff.; zum Aufenthalt auf der Grundlage des sog. D 1-Verfahrens vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101, 102 ff.). Denn der Aufnahmebescheid der Antragsteller nach den §§ 26 ff. BVFG beruhte auf einer - wenngleich nur vorläufigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332) - Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft und damit auch der deutschen Volkszugehörigkeit der Antragstellerin zu 2) sowie der Rechtsstellung ihres Ehegatten und ihrer Abkömmlinge und begründete für den Zeitraum nach der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet einen Anspruch der Antragsteller darauf, bis zur Feststellung des Gegenteils vorläufig wie Deutsche behandelt zu werden (vgl. Nr. 1.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU; Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 2 Rn. 9).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieses verfahrensabhängige Aufenthaltsrecht der Antragsteller unmittelbar mit der Ablehnung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung in den Bescheiden des Landratsamts Lörrach vom 13.05.2002 entfiel (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.02.1999 - 11 B 10148/99 -, ZAR 1999, 140 = DÖV 1999, 968) oder ob dies erst der Fall war, als das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.02.2005 - 2 K 1340/04 - nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen dieses durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2006 - 6 S 809/05 - rechtskräftig wurde (so OVG Brandenburg, Beschl. v. 02.07.2004 - 4 B 66/04 -, EzAR 281 Nr. 4 = ZAR 2004, 328). Denn die Antragsteller haben ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am 04.05.2006 und damit in jedem Fall nach der Beendigung der mit der vertriebenenrechtlichen Aufenthaltsposition begründeten Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt. Diese verspäteten Anträge konnten daher nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, sondern jeweils nur noch Duldungsfiktionen nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auslösen.
b) Für die Anträge besteht trotz vollzogener Abschiebung auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Erfolg ist geeignet, die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller zu verbessern (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894 m.w.N.).
10 
Zwar sind die Antragsteller nach Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht bereits nach Kasachstan abgeschoben worden, so dass eine solche Maßnahme nicht mehr verhindert werden kann. Allerdings führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung und begründet ein Recht der Antragsteller, sich während des Rechtsbehelfsverfahrens bis zu dem durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten (zu diesem Recht vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nach erfolgter Abschiebung vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 20.01.2004 12 TG 3204/03 -, EzAR 622 Nr. 42; BayVGH, Beschl. v. 17.07.2006 - 19 CS 06.771 -, juris; ). Dieses Recht wird durch die Abschiebung - anders als im Fall der freiwilligen Ausreise (hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, AuAS 1995, 50, Beschl. v. 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 12.01.1996 - Bs V 4/96 -, NVwZ-RR 1996, 709; OVG Bremen, Beschl. v. 20.06.2005 - 1 B 128/05 -, NordÖR 2005, 338 = NVwZ-RR 2006, 643; OVG Sachsen, Beschl. v. 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris; Hailbronner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 48; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 75) - nicht berührt. Denn es wäre widersprüchlich und letztlich mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn das über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichernde vorläufige Bleiberecht der Antragsteller durch den bloßen Umstand ihrer Abschiebung erlöschen könnte (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 74; a.A. HessVGH, Beschl. v. 11.12.2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152). Dabei führt die Abschiebung auch nicht dazu, dass einer Wiedereinreise die Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 AufenthG entgegenstehen (a.A. Hailbronner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 21; 60a AufenthG Rn. 77). Denn abgesehen davon, dass die Wiedereinreise zumindest über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung ermöglicht werden könnte, enthält das Aufenthaltsgesetz - anders als dies in § 84 Abs. 2 Satz 1 für die Ausweisung der Fall ist - keine Regelung, die die grundsätzlich allein aufgrund des faktischen Vollzugs der Abschiebung eintretende (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 11 AufenthG Rn. 4; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 3. Aufl., Nr. 108 (AufenthG), § 11 Rn. 10) Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch für den Fall festschreibt, dass die Abschiebung aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrags des Ausländers rückwirkend rechtswidrig wird. Vielmehr ergibt sich aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Aufenthalt der über § 80 Abs. 3 AufenthG privilegierten Ausländer im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung ihrer Aufenthaltserlaubnisanträge während des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin so zu behandeln wie vor der Ablehnungsentscheidung, dass die rechtswidrige Abschiebung keine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfalten kann, und zwar ebenso wie dies im Hinblick auf den in der Hauptsache geltend gemachten Aufenthaltserlaubnisanspruch der Fall ist (zum letzteren vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 217; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 74; zur Suspendierung der Sperrwirkung von Abschiebung und Ausweisung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.03.1994 - 1 B 134/93 -, InfAuslR 1994, 395, v. 04.02.1998 - 1 B 9.98 -, InfAuslR 1998, 220, v. 17.05.2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103 und v. 13.09.2005 - 1 VR 5.05 -, InfAuslR 2005, 462; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - 13 S 195/05 -, InfAuslR 313 und v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193).
11 
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Abschiebungsandrohungen ist ebenfalls gegeben. Zwar dürften die Abschiebungsandrohungen angesichts der bereits vollzogenen Abschiebung der Antragsteller keine zulässige Grundlage für eine erneute Abschiebung bilden (Hess.VGH, Urt. v. 17.02.1997 - 12 UE 1739/95 -, AuAS 1997, 175 = EzAR 044 Nr. 11; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 148; für den Fall der freiwilligen Ausreise vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 - 1 B 80/89 -, VBlBW 1990, 372 = NVwZ 1991, 273; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.1989 - 13 S 2649 -, VBlBW 1989, 352). Allerdings hat die Antragsgegnerin insoweit noch keine eindeutige Erklärung abgegeben, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geeignet ist, den von der Abschiebungsandrohung ausgehenden Rechtsschein einer nach wie vor tauglichen Vollstreckungsgrundlage vorläufig zu beseitigen.
12 
c) Das Aufschubinteresse der Antragsteller zu 1), 2) und 4) überwiegt, weil ihnen der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der nach § 32 AuslG (1990) ergangenen und als Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fort geltenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG i.d.F. vom 20.1.1999 - Az.: 4 - 1326/6 - (sogenannter Ostblock-Erlass).
13 
Diese Verwaltungsvorschrift findet nach wie vor Anwendung. Sie ist im Abschnitt B Nr. 8 der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005 (ZV-AufenthR 2005) enthalten. Auch wurde die Vorschrift nicht durch spätere Anordnungen des Innenministeriums außer Kraft gesetzt. Dies gilt insbesondere für die - von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht allein in den Blick genommene - Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über die ausländerrechtliche Behandlung von abgelehnten Bewerbern um eine Spätaussiedlerbescheinigung vom 28. Mai 2002 (Az. 4-1326/10; GABl. S. 768). Denn das Innenministerium hat in seinem Begleitschreiben vom 18.06.2002 zu der Anordnung vom 28.05.2002 klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Anordnung um eine zusätzliche Regelung handelt und frühere Bleiberechtsregelungen für den angesprochenen Personenkreis grundsätzlich weiter gelten.
14 
Nach Nr. 3.1 des Ostblock-Erlasses können an Ausländer, die mit einem Aufnahmebescheid nach neuem Recht eingereist sind und deren Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises rechtsbeständig abgelehnt worden ist, ohne dass hinsichtlich des Aufnahmebescheides Rücknahmegründe vorliegen, Aufenthaltsbefugnisse (nach neuem Recht: Aufenthaltserlaubnisse) erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragsteller voraussichtlich vor. Die Antragsteller sind im Wege des Aufnahmeverfahrens mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG in das Bundesgebiet eingereist und haben hier erfolglos ein Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG betrieben. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Vertriebenenausweis im eigentlichen Sinne. Gleichwohl dürfte diese Fallgestaltung aufgrund der im Übrigen gleichgelagerten Problematik des enttäuschten Vertrauens eines auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids eingereisten Ausländers auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet von der - in ihrer Reichweite letztlich maßgeblich unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Innenministeriums Baden-Württemberg und der von diesem gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - BVerwG - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2001, 491) zu bestimmenden - Regelung Nr. 3.1 des Ostblock-Erlasses erfasst sein. Hierfür spricht jedenfalls die Bezugnahme in der Anordnung des Innenministeriums vom 28.05.2002 auf diesen Erlass gerade für den Personenkreis der abgelehnten Spätaussiedlerbewerber.
15 
Schließlich liegen hinsichtlich des Aufnahmebescheids auch keine Rücknahmegründe vor. Ein solcher Rücknahmegrund ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Aufnahmebescheid wegen des Fehlens der deutschen Volkszugehörigkeit als rechtswidrig erweist und er deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LVwVfG nach Ermessen zurückgenommen werden könnte. Denn das letztlich erst nach der Einreise im Bundesgebiet festgestellte Fehlen der deutschen Volkszugehörigkeit bildet gerade den Anlass für die Gewährung des Aufenthaltstitels. Vielmehr dürfte der Begriff der Rücknahmegründe dahingehend auszulegen zu sein, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LVwVfG im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der abgelehnten Bewerber um einen Vertriebenenausweis bzw. eine Spätaussiedlerbescheinigung in den Fortbestand des Aufnahmebescheides entfallen lassen. Dies entspricht auch der Formulierung der Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Nr. II.1.a und b. der Anordnung des Innenministeriums vom 28.05.2002. Solche Gründe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere besteht trotz der Unterlassung einer Protokollierung des im Aufnahmeverfahrens am 28.04.1999 durchgeführten Sprachtests der Antragstellerin zu 2) sowie trotz der mit der Bewertung dieser Sprachkenntnisse durch den Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Almaty kaum in Einklang zu bringenden Ergebnisse der Sprachprüfung im Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsteller die Erteilung des Aufnahmebescheides durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG). Letzteres gilt auch für die Angaben der Antragstellerin zu 2) zu der Vermittlung der Kenntnisse der deutschen Sprache durch ihre Eltern und Großeltern. Denn die Antragstellerin zu 2) hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ebenfalls angegeben, dass sie für zwei Jahre in der Schule Deutsch gelernt hat, und es ist durchaus möglich, dass in früher Kindheit vermittelte Sprachkenntnisse gerade dann, wenn die Vermittlung nur gelegentlich erfolgte oder frühzeitig wieder aufgegeben wurde, im Laufe eines Lebens wieder weitgehend verloren gehen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 2) ihre fehlende Spätaussiedlereigenschaft und damit die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheids kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG).
16 
Allerdings setzt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks unter Nr. 3.1. in Bezug auf das Nichtvorliegen von Rücknahmegründen im Sinne des § 48 LVwVfG eine positive Feststellung durch die Ausländerbehörde voraus, an der es hier fehlt. Dies muss jedoch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz unbeachtlich bleiben, nachdem die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Ostblock-Erlasses bislang überhaupt nicht geprüft hat und deshalb die geforderte positive Feststellung zum Nichtvorliegen von Rücknahmegründen auch nicht treffen konnte.
17 
Da nach der Aktenlage der Aufenthalt der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (1990) (jetzt: § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beeinträchtigt oder gefährdet, sie über gültige Pässe verfügen, ihrem Aufenthaltserlaubnisanspruch die Sperrwirkung der während dieses Verfahrens erfolgten Abschiebung nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002, a.a.O.) und - außer einem möglichen Sozialhilfebezug - auch kein Ausweisungsgrund vorliegt, erfüllen die Antragsteller zu 1), 2) und 4) auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 1.1 fünfter Spiegelstrich und Nr. 1.3 des Ostblock-Erlasses.
18 
d) Besteht für die Antragsteller zu 1), 2) und 4) demnach voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begegnet die angefochtene Verfügung deshalb rechtlichen Bedenken, ist es angezeigt, diesen Antragstellern den erstrebten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz auch gegenüber den Abschiebungsandrohungen zu gewähren. Dabei kann offen gelassen werden, ob sich die Abschiebungsandrohungen in der Sache - wie allgemein im Vollstreckungsrecht - bereits deshalb als rechtswidrig darstellen, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (so zu § 50 Abs. 1 AuslG 1990 etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EzAR 041 Nr. 3; Renner, Ausländerrecht Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 50 AuslG Rn. 6), oder ob die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zwar das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, nicht aber deren Vollziehbarkeit (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.2005, a.a.O.; zur alten Rechtslage Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342; Beschl. v. 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 13 ff; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 25 f). Denn angesichts des voraussichtlich gegebenen Anspruchs der Antragsteller zu 1), 2) und 4) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls der Vollzug der Abschiebungsandrohungen unverhältnismäßig.
19 
3. Ist hinsichtlich der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung nach Kasachstan in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen, und sind diese Verfügungen durch die Abschiebung der Antragsteller bereits vollzogen, ist auf deren Anträge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung dieser Vollziehung insoweit auszusprechen, als dies der Antragsgegnerin rechtlich möglich ist. Hiermit soll es den Antragstellern zu 1), 2) und 4) zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes ermöglicht werden, das ihnen zustehende verfahrensbegleitende Recht auch tatsächlich wahrzunehmen, sich bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Erlangung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
20 
Da die Kompetenz zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung den Annex zu vorherigen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs steht und der Senat auf die begründeten Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache selbst getroffen hat, steht der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung weder entgegen, dass der Senat nicht das Gericht der Hauptsache ist, noch dass das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO auf die Überprüfung der Gründe beschränkt ist, die innerhalb der Darlegungsfrist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden und dementsprechend eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich als unzulässig angesehen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/06 -, VBlBW 2006, 285; v. 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849).
21 
Die materielle Grundlage für den - prozessual über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend zu machenden - Anspruch der Antragsteller zu 1), 2) und 4) auf die Ermöglichung einer Wiedereinreise bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - 13 S 195/05 -, AuAS 2005, 170= VBlBW 2006, 116 = InfAuslR 2005, 313; Beschl. v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193 = AuAS 2007, 115 = VBlBW 2008, 28; a.A. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, § 80 Rn. 231). Die für einen solchen Anspruch notwendigen Voraussetzungen, dass durch die Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 307 ff; Grzeszick in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 44 VII, S. 913 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 30 S. 812 ff; BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 26.88 -, DVBl. 1989, 44 = UPR 1989, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.03.2007, - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492), liegen vor. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 führt - wie oben unter Nr. 2 b) dargestellt - zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, zumindest aber zu einem Vollstreckungshindernis und damit in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Vor allem aber begründete diese Anordnung ein Recht der Antragsteller zu 1), 2) und 4), sich während des Rechtsbehelfsverfahrens bis zu dem durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten.
22 
Die Beschränkung der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die ihr rechtlich möglichen Maßnahmen zur Ermöglichung der Wiedereinreise der Antragsteller zu 1), 2) und 4) ist vornehmlich in der insoweit nur beschränkten Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründet. In Anbetracht der auch von der Vorgehensweise der Antragssteller aber auch der Kooperation etwa des Bundes und des Landes abhängigen Handlungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin sieht der Senat - zunächst - bewusst davon ab, konkrete Handlungspflichten zu formulieren.
23 
4. Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe gebieten es - anders als bei den Antragstellern zu 1), 2) und 4) - nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach Kasachstan in dem gegenüber dem Antragsteller zu 3) ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen.
24 
Zwar ist der Antrag des Antragstellers zu 3) nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls statthaft. Auch fehlt es ihm nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Dem Antragsteller zu 3) steht jedoch - anders als den übrigen Antragstellern - voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Denn er ist mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 15.11.2005 - 42 LS 87 Js 6590/05 Hw. - wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, so dass in seinem Fall ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und damit nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 1.1 fünfter Spiegelstrich der Regelung auch ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG i.d.F. vom 20.1.1999 vorliegt. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe ist gemäß Nr. 3.2. i.V.m. Nr. 1.6 der Verwaltungsvorschrift die hiernach unter Umständen mögliche Erteilung einer Duldung ebenso ausgeschlossen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 (Az: 4-1340/29) oder nach § 104a Abs. 1 AufenthG.
25 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
26 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Dieser ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller mit der Hälfte des in der Hauptsache für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000 EUR, mithin in Höhe von 2.500 EUR zu beziffern. Ein höherer Streitwert wegen einer gesteigerten Bedeutung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht. Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur in Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, in denen dem Ausländer bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris sowie vom 06.09.2007 - 11 S 1518/07 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Antragsteller in der Vergangenheit nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz waren, sondern mit Blick auf das Verfahren auf Anerkennung als Spätaussiedler eine von dem Besitz eines Aufenthaltstitels unabhängige Rechtsposition als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes innehatten, die ihnen allerdings nur ein vorläufiges, verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht vermittelt hatte.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller‚ eine vierköpfige Familie mazedonischer Staatsangehörigkeit‚ verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre am 18. Juni 2015 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen weiter.

Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2012 - rechtskräftig seit 23. August 2013 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren der Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Anträge ihrer Kinder, der Antragsteller zu 3 und 4, auf Anerkennung als Asylberechtigte ab‚ in Bezug auf letztere als offensichtlich unbegründet‚ und drohte ihnen die Abschiebung nach Mazedonien oder in ein anderen aufnahmebereiten Staat an‚ sollten sie nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung das Bundesgebiet verlassen. Im Folgenden erhielten sie jeweils verlängerte Grenzübertrittsbescheinigungen und Duldungen‚ zuletzt gültig bis 9. Juni 2015. Nach Stellung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen vom 18. Juni 2015 erhielten die Antragsteller vom Landratsamt ... bis 31. Dezember 2015 gültige Bescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Nachdem eine amtsärztliche Untersuchung am 22. Oktober 2015 die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 ergeben hatte‚ betrieb der Beklagte die Abschiebung weiter. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 nahm das Landratsamt ohne vorherige Anhörung der Antragsteller die Fiktionsbescheinigungen zurück. Am 9. Dezember 2015 wurden die Antragsteller um 12:00 Uhr vom Flughafen München aus abgeschoben. Mit Telefax vom gleichen Tag um 10:13 Uhr hatten die Antragsteller beantragt, ihre Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis auszusetzen.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Begründung ab‚ der Antragsgegner habe den Bescheid‚ mit dem die Fiktionsbescheinigungen aufgehoben worden seien‚ der Bevollmächtigten per Telefax spätestens am Tag der Abschiebung um 11:47 Uhr bekannt gegeben. Einen Befangenheitsantrag der Antragsteller vom 10. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 zurück.

Mit ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2015 beantragen die Antragsteller‚

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen‚ dass die Anordnung der Abschiebung rechtswidrig war und die Antragsteller nach Deutschland zurückzuführen sind.

Der Beschluss sei schon wegen der Befangenheit der Richter der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts München aufzuheben‚ denn wegen der im Befangenheitsantrag vom 10. Dezember 2015 aufgeführten Gründe sei die Kammer in dieser Besetzung nicht mehr zur Entscheidung befugt gewesen. Der Abschiebung fehle die Rechtsgrundlage‚ weil die Erlaubnisfiktionen bis 31. Dezember 2015 gültig gewesen seien. Die Rücknahme dieser Fiktionen sei ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt; der Bescheid sei bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht bekannt gegeben worden. Die Abschiebung sei vor einer Entscheidung über die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig gewesen. Außerdem sei den Antragstellern infolge der Überraschungsentscheidung die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise genommen worden.

Am 17. Dezember 2015 erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den Rücknahmebescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Feststellung‚ dass die Fiktionsbescheinigungen über den 31. Dezember 2015 hinweg fortbestehen. Außerdem erhoben sie Feststellungsklage mit dem Ziel‚ die Wirkung der Abschiebung mit einer zeitlichen Befristung auf Null festzustellen.

Der Beklagte beantragt‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach Beendigung einer Instanz könne ein Richter dieser Instanz grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis könne keine Fiktionswirkung haben. Die fehlerhaft ausgestellten Bescheinigungen stellten keine Verwaltungsakte dar‚ sondern dienten lediglich der Dokumentation des bestehenden Rechtszustandes. Wegen der auch der Bevollmächtigten bekannten Vorladung der Antragsteller zum örtlichen Gesundheitsamt am 22. Oktober 2015 sei klar gewesen‚ dass bei Feststellung der Reisefähigkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Nach dem Vollzug der Abschiebung der Antragsteller am 9. Dezember 2015 hat sich der vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit seinem ursprünglichen Begehren erledigt‚ weil die Aussetzung der Abschiebung nach ihrer Durchführung am 9. Dezember 2015 objektiv unmöglich geworden ist. Dementsprechend haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in zweierlei Hinsicht „erweitert“: zum einen um das Begehren der Feststellung‚ dass die Abschiebung rechtswidrig war, und zum anderen um den Antrag‚ sie in das Bundesgebiet zurückzuführen.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm nun unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung nach Mazedonien begehrt wird (1.1). Im Hinblick auf das geänderte Antragsbegehren, den Antragstellern die (vorläufige) Rückkehr in das Bundesgebiet zu ermöglichen, erscheint die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung zweifelhaft (1.2); der Antrag ist jedenfalls unbegründet (2.).

1.1 Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist schon nicht dargetan oder erkennbar‚ welches subjektiv-öffentliche Recht der Antragsteller durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert werden müsste‚ um der Gefahr einer Veränderung des bestehenden Zustandes zu begegnen (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung kann bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreicht werden. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung kann darüber hinaus inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens als Vorfrage geprüft werden, etwa des bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens, das die Frage zum Gegenstand hat, ob durch die Abschiebung die Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG ausgelöst wurden und wie sie ggf. nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen sind. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung - wie beantragt - würde für sich allein im Übrigen auch nicht ausreichen, einen mit Hilfe von § 123 Abs. 1 VwGO u.U. sicherungsfähigen Anspruch auf Rückführung in das Bundesgebiet zu begründen, denn ein solcher Anspruch würde das Vorliegen eines durch den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht verletzten Duldungsanspruchs voraussetzen (dazu 2.1).

1.2 Auch der Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Antragsteller (vorläufig) in das Bundesgebiet zurückzuführen, dürfte nicht zulässig sein.

Die Antragsteller begehren nicht mehr - wie noch vor dem Verwaltungsgericht - den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO‚ mit deren Hilfe ihr tatsächlicher Status im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihnen drohende Abschiebung vorläufig erhalten werden sollte. Ziel des Beschwerdeverfahrens ist vielmehr der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO‚ mit der sie eine Veränderung ihres Status als abgeschobene Ausländer durch vorläufige Einräumung einer nicht mehr bestehenden tatsächlichen Position erreichen wollen (vgl. Funke-Kaiser‚ GK-AufenthG‚ a. a. O., § 81 Rn. 180‚ 181). Der Sache nach erheben die Antragsteller damit einen Folgenbeseitigungsanspruch, indem sie die Rückgängigmachung der Folgen eines behördlichen Handelns - hier: der Abschiebung als Realakt - begehren. Für das Verfahren nach § 123 VwGO fehlt jedoch eine § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung; diese Bestimmung bietet eine prozessuale Anknüpfung an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die (hier im Übrigen bestandskräftige) Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 25. Oktober 2012, sondern unmittelbar um die Rückgängigmachung der Folgen eines Realaktes. Außerdem dient das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und eröffnet grundsätzlich keinen Raum‚ über in erster Instanz nicht gestellte Anträge zu entscheiden (OVG NW‚ B.v. 9.3.2007 - 18 B 2533/06 - juris Rn. 31 f.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG‚ Stand: Oktober 2015‚ § 81 Rn. 190).

2. Die Beschwerde bliebe jedenfalls auch dann ohne Erfolg‚ wenn man die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Falle einer bereits zwangsweise vollzogenen Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG anerkennen (so OVG Saarl‚ B.v. 18.10.2005 - 2 W 15/05 - juris; B.v. 24.1.2003 - 9 W 50/02 juris; VG Gießen‚ B.v. 30.10.2006 - 7 G 439/06 - juris) und eine entsprechende Antragsänderung für zulässig erachten wollte (§ 91 Abs. 1 VwGO entspr.). Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist hier nämlich nicht glaubhaft gemacht.

Unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen‚ von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben sie jedoch den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch im Hinblick auf ihr Ziel‚ eine (vorläufige) Rückkehr in das Bundesgebiet zu erreichen‚ nicht glaubhaft gemacht. Denn aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht‚ dass ihnen vor ihrer Abschiebung ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zugestanden hatte‚ der durch die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht zunichte gemacht worden sein und aus dem sich u.U. ein Rückführungsanspruch ergeben könnte.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausschließlich geprüft‚ ob die Fiktionsbescheinigungen, deren Bestand mangels wirksamer Rücknahme als einziger Hinderungsgrund für die Abschiebung geltend gemacht worden war, rechtzeitig vor der Abschiebung vom Antragsgegner zurückgenommen wurden‚ und diese Frage bejaht, ohne auf das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG einzugehen. Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist gleichwohl zutreffend gewesen‚ weil weder aus den vom Antragsgegner noch nicht beschiedenen Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis (2.1) noch aus dem sich aus den bis 31. Dezember 2015 gültigen Fiktionsbescheinigungen ergebenden Rechtsschein (2.2) oder aus sonstigen Vorschriften (2.3) ein zu einem Duldungsanspruch führendes rechtliches Abschiebungshindernis im Sinn von § 60a Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG resultierte‚ das durch die Abschiebung zunichte gemacht wurde und dem nun im Beschwerdeverfahren unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dadurch Rechnung getragen werden könnte‚ dass den Antragstellern eine vorläufige Rückkehr ins Bundesgebiet ermöglicht wird.

2.1 Den Antragstellern stand im Zeitpunkt ihrer Abschiebung nach summarischer Beurteilung kein sicherungsfähiger Duldungsanspruch im Hinblick auf die bisher nicht beschiedenen Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG) zu (vgl. HessVGH‚ B.v. 4.4.1993 - 13 TA 2186/91 - juris; Funke-Kaiser‚ GK-AufenthG‚ a. a. O. § 81 Rn. 187).

Ob die materielle Beurteilung dieses Anspruchs‚ der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll und grundsätzlich durch Zulassung der Rückkehr in das Bundesgebiet auch gesichert werden könnte‚ voraussetzt‚ dass für den Erfolg der Hauptsacheklage mehr spricht als für ihren Misserfolg‚ oder ob eine Anordnung schon bei nur offenen Erfolgsaussichten in Betracht kommt‚ kann im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. zum Meinungsstreit: Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO‚ 6. Aufl. 2014‚ § 123 Rn. 22 m. w. N.). Denn es kann hier bereits nicht von offenen Erfolgsaussichten der Klagen auf Aufenthaltserlaubnisse in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung spricht alles dafür, dass das in der Person der Antragstellerin zu 1 geltend gemachte (inlandsbezogene) Abschiebungshindernis in Form des Bestehens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorlag. Das die Erkrankung benennende fachpsychiatrische Attest vom 12. Mai 2015 verneint nur - entgegen dem überzeugenden Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2015 - die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1, belegt jedoch nicht, dass die Erkrankung einen Grad erreicht hat‚ der eine Ausreise unzumutbar macht‚ weil etwa eine bereits begonnene‚ auf Dauer angelegte Psychotherapie mit der Folge einer gravierenden Verschlimmerung der diagnostizierten Belastungsstörung abgebrochen werden müsste. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich etwa aus der Frage Behandelbarkeit der Erkrankung in Mazedonien ergeben könnten, bleiben hier im Rahmen des von der Ausländerbehörde durchzuführenden Abschiebungs- und Duldungsverfahren außer Betracht, weil das Bundesamt im Bescheid vom 24. Oktober 2012 mit Bindungswirkung für der Ausländerbehörde (vgl. § 24 Abs. 2, § 42 AsylG) festgestellt hat‚ dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ist aber für den Zeitpunkt der Abschiebung kein Duldungsanspruch glaubhaft gemacht‚ so kommt es nicht darauf an‚ ob die Durchführung der Abschiebung aus sonstigen Gründen rechtswidrig war (s. 2.2); mit ihnen kann ein mit der begehrten Anordnung durchzusetzender Rückkehranspruch in das Bundesgebiet nicht begründet werden. Die summarische Bewertung des Senats, dass ein rechtliches Ausreisehindernis im Zeitpunkt der Abschiebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen hat, lässt im Übrigen den Umstand bedeutungslos werden, dass zum Zeitpunkt dieses Beschlusses das für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderliche Tatbestandsmerkmal der vollziehbaren Ausreisepflicht infolge der Abschiebung entfallen ist und bereits aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ohne vorherige Wiedereinreise nicht erteilt werden kann.

Vor dem dargestellten Hintergrund kommt eine Rückgängigmachung der Abschiebung der Antragsteller in ihr Heimatland wegen der noch anhängigen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht in Betracht.

2.2 Auch im Hinblick auf die ihnen nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AufenthG erteilten Bescheinigungen war die Abschiebung der Antragsteller nicht auszusetzen.

Die Bescheinigungen waren zu Unrecht ausgestellt worden, weil sie nicht der Rechtslage entsprachen. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt nämlich nur der Aufenthalt eines rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Ausländers, dessen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis noch nicht beschieden wurde, bis zur Entscheidung hierüber als erlaubt; die Antragsteller waren jedoch nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asyl- und Asylfolgeanträge ausreisepflichtig und konnten daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen, an dem die ausgestellten Fiktionsbescheinigungen hätten anknüpfen können. An der bestehenden Ausreisepflicht haben sie nichts zu ändern vermocht, denn Fiktionsbescheinigungen besitzen lediglich deklaratorischen Charakter, ohne konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus festzustellen (BVerwG, U.v. 3.6.1997 - 1 C 7.97 - InfAuslR 1997, 391; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a. a. O., § 81 Rn.115). Eine nicht der Rechtslage entsprechende Bescheinigung ist nicht geeignet‚ die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Inhabers der Bescheinigung und infolgedessen einen Duldungsanspruch zu begründen.

Deshalb kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht darauf an‚ ob die Rücknahme der Bescheinigungen mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 noch vor der Durchführung der Abschiebung bekannt gegeben worden war, und ebenso wenig darauf, dass - worauf die Antragsteller hinweisen - der Rücknahmebescheid im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht bestandskräftig war. Offenbleiben kann auch‚ ob eine derartige Rücknahme durch Verwaltungsakt überhaupt geboten war, um den mit den Bescheinigungen gesetzten Rechtsschein zu beseitigen und ob durch die Bescheinigungen bei den Antragstellern ein Vertrauen dahingehend erzeugt wurde‚ sie würden zumindest bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen nicht abgeschoben werden und hätten weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf freiwillige Ausreise nach Fristsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Art. 7‚ 8 Richtlinie 2008/115/EG) zur Vermeidung einer zwangsweise Beendigung ihres Aufenthalts Gebrauch zu machen. All diese Fragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes‚ sondern derjenigen Verfahren‚ die sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Abschiebung (ungeachtet eines Duldungsanspruchs) befassen‚ also etwa dem Verfahren um die Sperrwirkung der Abschiebung und ggf. ihrer Befristung‚ oder im Zusammenhang mit den Fragen‚ ob die Erstattung der Abschiebungskosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG verlangt werden kann oder ggf. Schadensersatzansprüche der Antragsteller bestehen. Im Hinblick auf das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs auf (vorläufige) Rückführung in das Bundesgebiet ist hingegen nur maßgeblich‚ dass die Wirkungen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch die Stellung der Anträge auf Aufenthaltserlaubnis im Juni 2015‚ wie dargelegt, nicht eingetreten sind.

2.3 Es bestand auch kein Duldungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG‚ der die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen verpflichtet hätte; in diesem Zusammenhang könnte sich insbesondere eine längere Trennung von Kindern auch nur von einem Elternteil als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG unzumutbar und unverhältnismäßig erweisen (vgl. BVerfG‚ B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000‚ 59 f.). Im vorliegenden Fall ist die Abschiebung jedoch unter Wahrung der Familieneinheit vorgenommen worden‚ so dass eine Verletzung der Grundrechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Rede steht.

Schließlich lagen auch keine Gründe für die Erteilung einer Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) vor‚ da entsprechende Anhaltspunkte weder ersichtlich sind noch etwas in dieser Richtung vorgetragen wurde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit‚ so dass für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 1.250‚- Euro anzusetzen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.