Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 10 B 14.1854

bei uns veröffentlicht am12.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 1 K 12.653, 25.09.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. September 2012 ist gegenstandslos geworden.

III.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Da der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen und auszusprechen, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. September 2012 nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, weil die Beklagte bei einer Entscheidung in der Hauptsache (nur) zu einer Neuverbescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten gewesen wäre und die Berufung damit (nur) teilweise Erfolg gehabt hätte.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2012 wäre aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten gewesen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung des Klägers (Einreise- und Aufenthaltsverbot) unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

1. Da für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht maßgeblich ist, ist auf die Regelungen des § 11 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung abzustellen. Für einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, gilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer von Amts wegen nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG).

2. Dabei bedarf es nach Ansicht des Senats regelmäßig keiner getrennten Festlegung einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer Befristung der Wirkungen der Abschiebung. Die Wirkungen beider Maßnahmen sind nach § 11 Abs. 1 AufenthG identisch (vgl. die Legaldefinition „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ in § 11 Abs. 1 AufenthG). Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Ausreise (bzw. Abschiebung); mehrere gesonderte Fristen würden somit „parallel laufen“, ohne dass ein Unterschied zu erkennen wäre. Daher ist insoweit weder ein prozessuales Rechtsschutzbedürfnis noch materiell ein schützenswertes Interesse für die Festsetzung unterschiedlicher Fristen ersichtlich (offenbar anderer Ansicht, insoweit aber ohne Begründung: OVG Lüneburg, B.v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 - InfAuslR 2013, 336 Rn. 21).

3. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), wonach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gebundene Entscheidung darstelle (siehe hierzu ausführlich das Urteil des Senats vom 12.7.2016 - 10 BV 14.1818). Die für die Bestimmung der Länge der Sperrfrist maßgeblichen Kriterien der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und der anschließenden Relativierung anhand höherrangiger Rechtsnormen, und damit die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG), überprüft das Gericht vollständig (§ 114 Satz 1 VwGO). Doch verbleibt der Behörde mit dem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen ein - wenn auch geringer - Spielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss.

4. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen (siehe hierzu ausführlich das Urteil des Senatsvom 12.7.2016 - 10 BV 14.1818).

Bei der hier vorzunehmenden Gefahrenprognose besteht entgegen der Ansicht des Erstgerichts (UA. Rn. 17), keine Bindung an die Entscheidung des zuständigen Strafvollstreckungsgerichts, die Vollstreckung des Strafrestes der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar; von ihnen geht aber weder eine Bindungswirkung noch eine Regelvermutung aus, selbst wenn zu ihrer Vorbereitung ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (vgl. ausführl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 435 Rn. 17 ff. m. w. N.). Nach Überzeugung des Senats gilt nichts anderes für die insoweit gleichlaufende Gefahrenprognose im Rahmen der Bestimmung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Auch das vom Erstgericht hervorgehobene Verhalten des Klägers im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung unter Dritten, bei dem er nach eigenem Vorbringen dem Opfer das Leben gerettet habe (UA Rn. 53), ist nach Meinung des Senats nicht von vornherein zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich eher um einen „neutralen“ Gesichtspunkt, der nur dann entscheidend zugunsten des Klägers sprechen würde, wenn sich daraus Rückschlüsse für eine relevante Verminderung der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ergeben würden.

Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. August 2012 zwar ausführliche Erwägungen insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Frist angestellt, jedoch - der Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses entsprechend - kein Ermessen ausgeübt.

5. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 u. 6 AufenthG (eingeführt durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit Wirkung zum 1. August 2015) kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit; tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der „bedingten Befristung“ anzuordnende längere Frist. Die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 23. August 2012 vorgenommene Befristung unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über die Straffreiheit war daher grundsätzlich zulässig (vom Erstgericht wurde dies im angefochtenen Urteil nicht mehr angesprochen; siehe hierzu ausführlich das Urteil des Senats vom 12.7.2016 - 10 BV 14.1818).

Gleichwohl verstieß die Regelung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids gegen § 11 Abs. 2 Satz 5 u. 6 AufenthG. Denn durch diese Fassung des Bescheids wurde nur eine „bedingte Befristung“ verfügt, nicht aber - worauf der Kläger einen Anspruch hat - eine „längere Befristung“ für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt (§ 11 Abs. 3 Satz 6 AufenthG). Damit gilt aber das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, im Ergebnis unbegrenzt, was gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstößt.

6. Hätte die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Bescheid um diese „unbedingte“ Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergänzt und wäre infolge dessen nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, hätte der Senat nach alledem deswegen den streitgegenständlichen Bescheid aufheben und die Beklagte zur Neuverbescheidung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten müssen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer bestimmten Frist nicht in Betracht gekommen wäre, wäre das Urteil des Erstgerichts abzuändern gewesen, allerdings nicht in dem Umfang, dass die Klage - wie von der Beklagten erstrebt - insgesamt abzuweisen gewesen wäre. Die Berufung hätte damit (nur) teilweise Erfolg gehabt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 - 5 K 3589/13 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben am ...1957 in Buffalo im Bundesstaat New York geboren. Er reiste im Jahr 1986 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den er später zurücknahm. Er ist seit seiner Einreise nicht im Besitz eines ausländischen Ausweisdokuments. Versuche, seine Staatsangehörigkeit zu klären, führten bislang nicht zum Erfolg.Am 18.03.1988 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehe besteht nach wie vor. Die Ehefrau ist mittlerweile infolge eines Schlaganfalls schwerbehindert und auf Betreuungsleistungen angewiesen.
Der Kläger ist siebenmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. U.a. verurteilte ihn am 11.07.1994 das Landgericht Stuttgart wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 16.10.1997 folgte eine Verurteilung zu der Freiheitstrafe von zwei Jahren sechs Monaten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zuletzt verurteilte das Landgericht Stuttgart den Kläger am 08.06.2006 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach (nahezu) vollständiger Verbüßung dieser Strafe wurde der Kläger am 31.10.2012 aus der Haft entlassen. Zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 02.02.2011 die bewährungsweise Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe abgelehnt.
Durch Beschluss vom 12.09.2012 hatte das Landgericht Stuttgart Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren nach Haftentlassung angeordnet und einen Bewährungshelfer bestellt.
Mit Verfügung vom 05.02.2007 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen die Verfügung erhobene Klage blieb erfolglos (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 5 K 2538/07 -).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2013 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ohne vorherige Ausreise.
Der Kläger erhob am 27.09.2013 Untätigkeitsklage.
Mit Verfügung vom 06.05.2014 befristete das Regierungspräsidium Stuttgart die Wirkungen der Ausweisung vom 05.02.2007 auf drei Jahre, wobei die Frist mit der Ausreise/Abschiebung beginnt. Das Regierungspräsidium ging in der Verfügung davon aus, dass die Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten hoch sei. Unter Berücksichtigung des Gewichts des Ausweisungsgrundes und des verfolgten Ausweisungszwecks setzt es in einem Schritt die Sperrfrist auf sieben Jahre nach erfolgter Ausreise/Abschiebung fest. Als Umstand für die Relativierung berücksichtigte es, dass der Kläger mit einer inzwischen über siebzigjährigen deutschen Ehefrau verheiratet ist, die im Jahr 1996 einen Schlaganfall erlitt hatte, seitdem auf den Rollstuhl angewiesen ist und er mit ihr in Stuttgart in häuslicher Gemeinschaft lebt. Eine Befristung auf sofort kam nach Auffassung des Regierungspräsidiums nicht in Frage. Die deutsche Ehefrau sei bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht zwingend auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen, zumal sie sich dieser während der Inhaftierung des Klägers auch nicht habe bedienen können.
Im April 2014 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Insoweit ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein Klageverfahren anhängig.
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Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, die in der Verfügung vorgenommene Interessenabwägung sei höchst peinlich. Die Bedeutung des im Haushalt verfügbaren Ehegattens zur Verrichtung der anfallenden Aufgaben sei übersehen worden. Dass es soziale Dienste gebe, mindere den verfassungsrechtlichen Rang des Angewiesenseins der Ehefrau auf seine Unterstützung nicht.
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Der Beklagte trat der Klage entgegen.
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Durch Urteil vom 29.05.2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 06.05.2014 zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sofort und ohne vorherige Ausreise. Zur Begründung führte es aus:
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Bei der Bestimmung der Länge der Frist seien in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedürfe der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung komme es - soweit sie zulässig sei - darauf an, wie lange von ihr noch eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgehe. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist müsse sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die Abwägung sei nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dies könne zum einen deshalb geboten sein, weil seit der Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen sei, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen seien. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG könne sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erforderten. Die Beseitigung der in §11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung setze nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei dem Begehren des Klägers zu entsprechen. Allerdings sei auch das Gericht nicht davon überzeugt, dass praktisch ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger weitere schwerwiegende Straftaten begehen werde. Insbesondere sei der Kläger nach wie vor nicht bereit, das große Unrecht des zuletzt abgeurteilten versuchten Mordes einzusehen. So habe er in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren die wenig glaubhafte Theorie von einer Verschwörung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28.11.2005 wiederholt; ferner habe er dem Landgericht eine beachtliche Voreingenommenheit wegen seiner Vorstrafen unterstellt. Nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zudem ein ausgeprägtes Anspruchsdenken, das eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit und Moralität des eigenen Verhaltens offensichtlich erheblich erschwere. So habe der Kläger auf die gleich zu Beginn seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Umfang seiner Betreuungsleistungen für seine Ehefrau erst einmal sein erhebliches Unverständnis mit seiner ausländerrechtlichen Stellung geäußert; offensichtlich wolle er für sich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik (und wohl auch auf Einbürgerung) allein aus dem Umstand herleiten, dass er im Jahr 1988 eine deutsche Ehefrau habe heiraten dürfen und die Ehe fortbestehe. Dass aber etwa selbst das wiederholte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu keinen nennenswerten ausländerrechtlichen Konsequenzen geführt habe, übergehe der Kläger schlicht. Freilich schätzte das Gericht die Wiederholungsgefahr nicht mehr als besonders hoch ein. Die letzte Tat habe der Kläger vor neuneinhalb Jahren begangen; er gehe mittlerweile auf die sechzig zu. Die vollständige Verbüßung der langen Freiheitsstrafe habe den Kläger nach Einschätzung des Gerichts beeindruckt. Zudem sei nach Angaben der Bewährungshilfe der bisherige Verlauf der nunmehr auch schon rund zweieinhalb Jahre andauernden Führungsaufsicht positiv. Welche Länge die Frist ausgehend von den vorstehenden Erwägungen in dem ersten Schritt haben müsse, könne offenbleiben, denn unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts sei in jedem Fall die vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung geboten. Nach Auffassung des Gerichts verletze nämlich der mit der Setzung einer Frist verbundene faktische Zwang, das Bundesgebiet zu verlassen, den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichte Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene brauche es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit seien nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich seien. Das Gericht habe nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Ehefrau des Klägers auf dessen - von ihm tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe angewiesen sei. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er nahezu sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten erledige und auch seiner Ehefrau umfassend zur Seite stehe. Der Frage, ob die Lebenshilfe auch etwa durch die - nach Angaben des Klägers: drei - Kinder der Klägerin oder, wie während der Zeit seiner Inhaftierung, durch einen Sozialdienst erbracht werden könne, brauche das Gericht ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nachzugehen. Der Beistand könne auch nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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Auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 04.09.2015 - dem Beklagten am 15.09.2015 zugestellt - die Berufung zugelassen.
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Am 14.10.2015 hat der Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags wie folgt begründet:
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Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung sei nunmehr über die Befristung der Ausweisungswirkungen und die Läge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung sei mittlerweile nachgeholt worden. Hiernach gehe vom Kläger nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, wobei hier nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung sich relativierend auf das Maß der festzustellenden Eintrittswahrscheinlichkeit auswirke, weshalb im Fall des Klägers angesichts der begangenen Straftaten geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen seien. Zu berücksichtigen sei, dass beim Kläger bis 31.10.2017 Führungsaufsicht angeordnet worden sei, was aber nach § 68 Abs. 1 StGB vorausgesetzt habe, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegeben sei. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht selbst davon ausgegangen, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht ausgeschlossen werden könne. In einem ersten Schritt sei daher eine Frist auf sieben Jahre zugrunde gelegt worden. Vor Ablauf von sieben Jahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die spezial- und generalpräventiven Zwecke der Ausweisung erfüllt seien. Diese Frist sei dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe auf drei Jahre reduziert worden. Da der Kläger mit Rücksicht auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und deren gesundheitliche Situation (unter der Voraussetzung gleich bleibender Umstände) weiter geduldet werde, bestehe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch kein faktischer Zwang zur Ausreise, um die Frist überhaupt in Lauf zu setzen. Sollte die Kriminalitätsprognose sich in der Zukunft zugunsten des Klägers verbessern, so bestehe die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der Frist bzw. der vollständigen Aufhebung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots. Gegenwärtig bewirke die Fristsetzung, dass eine Aufenthaltsverfestigung verhindert werde. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG solle das Verbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorlägen. Zwar lägen hier an sich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor. Allerdings liege in Anbetracht des massiven Fehlverhaltens des Klägers und seiner groben mehrfachen Missachtung der deutschen Rechtsordnung gegenwärtig noch eine Atypik vor, weshalb der Regelanspruch nicht bestehe und ein Titel nicht zu erteilen sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.05.2015 - 5 K 3589/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot auf den 31.10.2016 aufzuheben und höchst hilfsweise auf den 31.10.2016 nach vorheriger Ausreise zu befristen.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihm aufgrund europarechtlicher Erwägungen kein Ermessen eingeräumt und weiter eine rechtlich gebundene Entscheidung zu treffen. Es lägen aber keine spezialpräventiven Gründe mehr vor. Wenn auch nach Auffassung des Beklagten wegen des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG das Aufenthaltsverbot nicht durchsetzbar sei, so bestehe kein Raum für ein solches Verbot. Europarechtlich sei ein Zwischenstadium, wie das einer Duldung, gerade nicht vorgesehen. Die Nickeligkeiten des deutschen Fremdenrechts seien dem auf Einfachheit bedachten Unionsrecht fremd.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. Ihm lagen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (sofortige) Aufhebung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot, er kann eine solche auch nicht auf den 31.10.2016 bzw. eine Befristung auf den 31.10.2016 (nach vorheriger Ausreise) beanspruchen.
24 
Nach der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist über die Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots von Amts wegen zusammen mit der Ausweisung zu entscheiden. In einem sog. Altfall, wie er hier gegeben ist, kann dieses naturgemäß nicht mehr geschehen; vielmehr ist die Befristung nachzuholen.
25 
§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Länge der Frist von dieser im Ermessenswege zu treffen ist. Davon ausgehend stellt sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zwar als rechtmäßig dar (dazu unten 4.). Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass Entscheidungen nach § 11 AufenthG nF bei Ausweisungen aufgrund übergeordneter Gründe auch nach neuer Rechtslage als gebundene erfolgen müssen. Denn regelmäßig ist nur dadurch systemkonform die Verhältnismäßigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung, die nunmehr stets als gebundene Entscheidung ergeht, sicherzustellen (dazu sogleich unter 1. bis 3.). Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 unverändert zu übertragen.
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1. Das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (BGBl I S. 2258) hatte das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass einer umfassenden Neubestimmung des Befristungsregimes genommen und - jedenfalls in Ermangelung eines ausdrücklichen entgegenstehenden Wortlauts - die Fristbestimmung als gebundene Entscheidung interpretiert und letztlich am Antragserfordernis nicht mehr festgehalten, obwohl der Wortlaut der Norm an sich keine andere Interpretation zuließ. Es hat sich dabei zum einen von den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie leiten lassen, aber ausdrücklich offen gelassen, ob etwa die Ausweisungsverfügung eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist. Weiter hat es das nationale Verfassungsrecht, nämlich die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, fruchtbar gemacht und schließlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK herangezogen. Es führt in diesem Zusammenhang im Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 (vgl. auch Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - InfAuslR 2012, 397; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141) aus, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet seien, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden könne, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar sei. Die Regelung sei auch in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern.
27 
Wenn der Gesetzgeber sich nunmehr entschieden hat, in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Prinzip der Ermessensentscheidung festzuschreiben, so sah er sich offenbar durch die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht daran gehindert, den früheren Rechtszustand bzw. die frühere Sichtweise wieder herzustellen (vgl. den Hinweis auf das Urteil vom 14.02.2012 in BT-Drucks. 18/4097, S. 36). Zwar ist in diesem Zusammenhang einzuräumen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den ersten Blick eine solche Interpretation herausgefordert hat, wenn es auf einen „offenen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F.“ hingewiesen und in der Schwebe gelassen hatte, was im Falle eines nicht offenen Wortlauts zu gelten hätte. Wenn aber Geltungsgrund des Anspruchs auf Befristung und uneingeschränkte richterliche Kontrolle verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und menschenrechtliche Vorgaben sein sollen, die das „Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung“ sichern sollen, so kann die verfassungs- und völkerrechtliche Zulässigkeit eines Ermessensspielraums nicht tragfähig begründet werden. Hinzu kommt ein weiteres: Es bestehen ungeachtet des Ansatzes des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr grundlegende strukturelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Einräumung eines Ermessensspielraums. Denn nach der neuen Rechtslage ergeht die Ausweisungsentscheidung selbst ausnahmslos und nicht nur im Ausnahmefall ohne jeden behördlichen Ermessensspielraum als eine rechtlich gebundene und umfassend interessenabwägende Entscheidung, die (lediglich) die Rechtsgrenze der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dann aber stellte es einen strukturellen Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit dar, wenn hier ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum bestünde und der Ausländerbehörde eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre. Denn die Dauer des Verbots ist gleichfalls für das Gewicht der Interessenbetroffenheit des Ausländers von essentieller Bedeutung und gestaltet, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich untrennbar die durch die Ausweisung ausgelösten Folgen. Aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen wie auch strukturellen Erwägungen folgt, dass bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kein behördlicher Ermessensspielraum bestehen kann (vgl. GK-AufenthG § 11 Rn. 65 ff; a.A. aber etwa Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG zu Abs. 3 Nr. 1, ohne aber überhaupt auf die Problematik einzugehen). Der Senat kann an dieser Stelle allerdings offen lassen, ob in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Zurückweisung bzw. Abschiebung und deren Befristung eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen ist, denn in diesen Fällen dürfte der argumentative Ansatz nicht identisch sein.
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2. Was die Fristbestimmung im Einzelnen betrifft, so nimmt vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (RFRL) § 11 Abs. 3 Satz 2 eine grundsätzliche Differenzierung vor. In der Regel darf die Frist zunächst die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf diese Frist aber überschritten werden, wenn der oder die Betreffende aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder wenn von ihm/ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Diese Ausnahmefrist darf sodann in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum als zehn Jahre festgesetzt werden.
29 
Aus dieser Differenzierung folgt zunächst im Ausgangspunkt, dass oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (vgl. allerdings den missverständlichen Leitsatz Nr. 1, der davon spricht, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 a.F. allein spezialpräventiven Zwecken diene, der aber keine Entsprechung in den Entscheidungsgründen findet BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334; vgl. demgegenüber aber wieder Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418). Dieses gilt jedenfalls für die Fallgruppe der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Alt. 2. Für Alt. 1 - den Fall der strafgerichtlichen Verurteilung - gilt formal betrachtet keine Beschränkung auf spezialpräventive Gründe, wörtlich genommen müssen an sich überhaupt keine Gründe vorliegen (zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie GK-AufenthG § 11 Rn. 115). Gleichwohl ist auch hier das Befristungsregime in untrennbarem Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung zu sehen, die aus spezial- und ggf. generalpräventiver Erwägung den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleisten soll. Deshalb könnte eine Befristungsentscheidung, die nicht mehr der Absicherung und Gewährleistung der mit der Ausweisung selbst verfolgten Zwecke dient, keine Rechtfertigung finden, sie wäre nicht mehr erforderlich und letztlich unverhältnismäßig, weshalb allein der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, ohne dass weitere die konkrete Befristung tragende und rechtfertigende Aspekte hinzutreten, eine Verlängerung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag.
30 
Die nunmehr gesetzlich in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmte Regelobergrenze von zehn Jahren ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschuldet, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen soll, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne und sich die Persönlichkeitsentwicklung weiter in die Zukunft kaum abschätzen lasse, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141; vom 14.5.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334). Ob diese Annahme ausreichend valide und daher sachgerecht ist bzw. ob es Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, ohne nähere Belege eine solche Grenze festzulegen, bedarf hier keiner Entscheidung (mehr). Denn die gesetzliche Festlegung einer solchen Regelfrist von 10 Jahren liegt in der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und überschreitet den hierdurch gesteckten Rahmen nicht, da sie nicht offenkundig sachfremd bzw. unzutreffend ist.
31 
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nach der aktuellen Rechtslage die Frist von 10 Jahren überschritten werden darf, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung.
32 
Für den Regelfall, dass die Befristung zusammen mit der Ausweisung erfolgt, sieht mit § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG das geltende Recht nunmehr vor, dass das Verbot auch aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund ist formal betrachtet kein Raum mehr für eine bislang übliche Tenorierung, wonach die Befristung auf sofort (ohne vorherige Ausreise) erfolgt.
33 
Nach dem mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansatz (vgl. Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - InfAuslR 2014, 223 m.w.N.) ist die maßgebliche festzusetzende Frist (und für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbot aufzuheben ist, gilt nichts anderes) in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten zu ermitteln: Im ersten Schritt ist allein der Frage nachzugehen, ob die konkret mit der Ausweisung (besser: dem Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot) verfolgten Zwecke nach Ablauf der Frist aller Voraussicht erreicht sein werden, ob - mit anderen Worten - die spezial- und/oder ggf. generalpräventiven Zwecke eine Aufrechterhaltung des Verbots nach einer an dieser Stelle zu bestimmenden Höchstfrist nicht mehr zu rechtfertigen vermögen. In einem zweiten Schritt sind sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Interessen des Ausländers oder der Ausländerin in den Blick zu nehmen. Nur wenn und soweit die im ersten Schritt ermittelte Frist auch mit Verfassungs-, Unionsrecht und völkerrechtlichen Grundsätzen kompatibel ist, kann diese Bestand haben; erforderlichenfalls ist diese in dem gebotenen Maße zu verkürzen oder ggf. vollständig aufzuheben. Dabei haben Verwaltung und Rechtsprechung zwischen den oftmals erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung des Verbots einerseits und den geschützten Interessen der Betroffenen einen praktisch verträglichen und verhältnismäßigen Ausgleich herzustellen. An dieser Entscheidungsstruktur ist auch nach der neuen Rechtslage festzuhalten. Sie findet ihren (andeutungsweisen) Niederschlag in § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn dort die Fallkonstellationen der Zweckerreichung und sodann die der noch nicht erfolgten Zweckerreichung bei gleichzeitig bestehenden (überwiegenden) schutzwürdigen Belangen angesprochen werden. Selbst wenn man im vorliegenden Zusammenhang von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, ist diese durch die Kriterien der zweistufigen Prüfung in der Regel in erheblichem Umfang gebunden.
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Strukturell sieht das Gesetz - verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich - vor, dass die jeweils gesetzte Frist erst mit der erfolgten Ausreise in Lauf gesetzt wird (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nur im Fall der gänzlichen Aufhebung des Verbots wegen dessen Zweckerreichung oder aus Gründen der Wahrung überwiegender schutzwürdiger Belange des Ausländers oder der Ausländerin wird in diesem Fall eine vorherige Ausreise nicht vorausgesetzt; ein solches Erfordernis wäre nicht nur sinnlos, sondern auch in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Daher kann bereits aus Rechtsgründen auch das vom Kläger hilfsweise unterbreitete Begehren einer Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt (ohne vorherige Ausreise) von vornherein keinen Erfolg haben.
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3. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers eine Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze (sowohl unter dem Aspekt der strafgerichtlichen Verurteilung wie auch dem der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zulässig und auch erforderlich ist. In Anbetracht der erheblichen vor der letzten Verurteilung begangenen Drogendelikte und der letzten Verurteilung wegen versuchten Mordes ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Kläger mittlerweile drei Jahre wieder in Freiheit ist, unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der inmitten stehenden Rechtsgüter und demgemäß des möglicherweise drohenden großen Schadens noch von einem nicht zu vernachlässigenden Risiko der Begehung erheblicher Straftaten auszugehen. Die bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten Stellungnahmen des Klägers zu der letzten Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden Taten, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in bemerkenswerter Offenheit und Eindeutigkeit wiederholt hat, machen deutlich, dass von einer erfolgreichen Überwindung der strafrechtlichen Vergangenheit nicht ausgegangen werden kann. Dieses wird auch nicht zuletzt eindrucksvoll durch die Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz an die Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2014 bestätigt, die eine Einstellung der Therapie befürwortet, weil sie trotz ihrer langen Dauer zu keiner Aufarbeitung der begangenen Straftat(en) geführt habe. Der Kläger hat dort und sodann gegenüber dem Verwaltungsgericht sowie dem Senat strikt in Abrede gestellt, das Opfer der der landgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat mit Tötungsvorsatz rechtswidrig angegriffen zu haben, sondern sich auf Notwehr berufen. Das Urteil des Landgerichts enthält eine ausführliche und in sich stimmige Beweiswürdigung und liefert keinen Anhalt dafür, die Einlassung des Klägers auch nur ansatzweise für plausibel halten zu können. Die Risikoprognose wird auch nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass sich der Kläger unter der angeordneten Führungsaufsicht in nicht zu beanstandender Weise verhalten hat. Auch wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht keine Bindungswirkung für das Aufenthaltsrecht ausgeht, kann der Senat nicht außer Acht lassen, dass die Anordnung nach § 68 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass trotz Verbüßung der Freiheitsstrafe nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Zudem kann nicht übersehen werden, dass im Falle des Klägers zunächst die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahre vollständig ausgeschöpft worden war und bislang eine Verkürzung nicht verfügt wurde (vgl. § 68c Abs. 1 StGB). Zwar hat der Bewährungshelfer mittlerweile bei der Strafvollstreckungskammer angeregt, die Dauer der Führungsaufsicht zu verkürzen. Dieses ist aber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Führungsaufsichtsstelle, insbesondere aber der Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz vom 04.09.2014 nicht zu erwarten, abgesehen davon, dass, wie bereits dargelegt, eine Bindung des Senats hiervon nicht ausginge. Auch muss angemessen in Rechnung gestellt werden, dass im Jahre 2011 (Beschluss vom 02.02.2011) der Antrag auf Aussetzung des Strafrestes mit nachvollziehbaren und anschaulich die Wiederholungsgefahr herausarbeitenden Argumenten von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt worden war. Deren ausführliche Begründung steht der Annahme entgegen, die spezialpräventiven Gründe könnten mittlerweile vollständig entfallen oder so unbedeutend geworden sein, dass sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mehr relevant sind.
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Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass - bei gleichbleibenden Verhältnissen - eine vollständige Ausschöpfung der Regelobergrenze von 10 Jahren nicht erforderlich ist. Der Senat lässt sich dabei maßgeblich von der Überlegung leiten, dass der Kläger mittlerweile über drei Jahre beanstandungsfrei in Freiheit lebt, weshalb von einem geringeren Risiko der Begehung weiterer erheblicher Straftaten auszugehen ist, als dieses noch zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Strafhaft der Fall war. Der Senat sieht keine zwingende rechtliche Notwendigkeit, im ersten Beurteilungsschritt eine exakte Frist festzulegen, wenn ohnehin - wie hier - im zweiten Schritt eine erhebliche Reduzierung erfolgen muss. Allerdings muss etwa die Größenordnung bestimmt werden, um einerseits für die Bestimmung der Frist und die hierfür erforderliche Abwägung im zweiten Schritt einen ausreichend sicheren Ausgangs- und Anhaltspunkt festlegen zu können und andererseits für die Zukunft eine ausreichende Basis für eine etwa erforderlich werdende Verlängerungs- oder Verkürzungsentscheidung festzulegen. Hiernach erachtet der Senat eine moderate Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze und eine Einordnung im Bereich von etwa sieben Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist.
37 
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass - auch heute und von heute an gerechnet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris) - eine Befristung von drei Jahren vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Klägers, insbesondere seines Alters und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, des Gesundheitszustands seiner deutschen Ehefrau und deren Betreuungsbedürftigkeit, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Unterstellt der Kläger würde heute ausreisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - a.a.O.), endeten die Wirkungen des Verbots etwas über ein Jahr nach Ablauf der angeordneten Führungsaufsicht. Wird der Kläger sich in diesem letzten Zeitraum - gerade ohne die Führungsaufsicht und ohne die Kontrolle durch einen Bewährungshelfer - weiter beanstandungsfrei verhalten, so wäre der Gesichtspunkt der Zweckverfolgung nicht mehr kompatibel mit schützenswerten Belangen des Klägers. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte allerdings im Ausgangspunkt zu Recht auf den vom Verwaltungsgericht übersehenen bzw. nicht ausreichend gewürdigten Umstand hin, dass den ehelichen und familiären Belangen gegenwärtig in ausreichendem Maße durch die Erteilung einer Duldung (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Rechnung getragen werden kann und auch tatsächlich wird, gleichwohl besteht ein beachtliches Interesse des Klägers und seiner Ehefrau, dass sie in überschaubarer Zeit wieder eine Legalisierung des Aufenthalts erreichen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen einer angemessenen und überschaubaren „Bewährungszeit“ nach Ablauf der Führungsaufsicht ist es aber, wie der Beklagte zutreffend erkannt hat, nicht mehr gerechtfertigt, dem Kläger eine weitere Legalisierungsperspektive zu verweigern. Sollten bis dahin negative Entwicklungen des Klägers zu Tage treten, so besteht nunmehr nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Möglichkeit, die Frist wieder nachträglich zu verlängern, wie es auch der Kläger in der Hand hat, im Falle wesentlicher positiver Veränderungen in seiner Person bzw. sonstiger Veränderungen seiner schützenswerten Belange, eine weitere Verkürzung zu beantragen.
38 
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass unions- und europarechtlich der vorläufige Verweis auf eine Duldung zur Sicherung eines Mindestmaßes an Ehe- und Familienschutz nicht zulässig ist. Der Senat vermag insoweit keine bindenden Vorgaben zu erkennen. „Einfachheit“ ist kein unions- oder europarechtlich bindender Maßstab für die nationale Norminterpretation oder Normanwendung. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass die vorübergehende Aufrechterhaltung des Verbots ihre verhältnismäßige Rechtfertigung darin findet, dass jedenfalls eine Aufenthaltsverfestigung vermieden wird, um in dieser Zeit eine Konsolidierung und Stabilisierung des Klägers abwarten zu können. Sollten sich wesentliche Veränderungen zugunsten des Klägers ergeben, steht ihm, wie gesagt, ein weiterer Verkürzungsantrag offen.
39 
Eine Verpflichtung zur vollständigen Aufhebung des Verbots besteht hiernach nicht und folgt auch nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf die nicht ausgeräumte Gefahr der erneuten Begehung erheblicher Straftaten eine Atypik im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorliegt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob nicht auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensentscheidung des Inhalts getroffen werden könnte, nicht vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen und damit die Erteilung des Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzulehnen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls nicht vorlägen (vgl. auch GK-AufenthG § 11 Rn. 136).
40 
4. Aber selbst wenn man dem auf die gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützten Ansatz des Beklagten folgt und von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, so ist die von ihm später nachgeholte Entscheidung und deren Begründung (vgl. deren Schriftsatz vom 13.10.2015 an den Senat) nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat, wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt, alle wesentlichen einzustellenden Abwägungsgesichtspunkte erkannt, nicht fehlerhaft gewichtet und angemessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend abgewogen. Insbesondere ist er unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und in Ansehung der erheblichen Kriminalitätsbelastung des Klägers vor der letzten Verurteilung von einer noch relevanten und auch in Ansehung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht zu vernachlässigenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgegangen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
43 
Beschluss vom 9. Dezember 2015
44 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (sofortige) Aufhebung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot, er kann eine solche auch nicht auf den 31.10.2016 bzw. eine Befristung auf den 31.10.2016 (nach vorheriger Ausreise) beanspruchen.
24 
Nach der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist über die Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots von Amts wegen zusammen mit der Ausweisung zu entscheiden. In einem sog. Altfall, wie er hier gegeben ist, kann dieses naturgemäß nicht mehr geschehen; vielmehr ist die Befristung nachzuholen.
25 
§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Länge der Frist von dieser im Ermessenswege zu treffen ist. Davon ausgehend stellt sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zwar als rechtmäßig dar (dazu unten 4.). Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass Entscheidungen nach § 11 AufenthG nF bei Ausweisungen aufgrund übergeordneter Gründe auch nach neuer Rechtslage als gebundene erfolgen müssen. Denn regelmäßig ist nur dadurch systemkonform die Verhältnismäßigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung, die nunmehr stets als gebundene Entscheidung ergeht, sicherzustellen (dazu sogleich unter 1. bis 3.). Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 unverändert zu übertragen.
26 
1. Das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (BGBl I S. 2258) hatte das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass einer umfassenden Neubestimmung des Befristungsregimes genommen und - jedenfalls in Ermangelung eines ausdrücklichen entgegenstehenden Wortlauts - die Fristbestimmung als gebundene Entscheidung interpretiert und letztlich am Antragserfordernis nicht mehr festgehalten, obwohl der Wortlaut der Norm an sich keine andere Interpretation zuließ. Es hat sich dabei zum einen von den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie leiten lassen, aber ausdrücklich offen gelassen, ob etwa die Ausweisungsverfügung eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist. Weiter hat es das nationale Verfassungsrecht, nämlich die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, fruchtbar gemacht und schließlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK herangezogen. Es führt in diesem Zusammenhang im Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 (vgl. auch Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - InfAuslR 2012, 397; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141) aus, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet seien, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden könne, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar sei. Die Regelung sei auch in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern.
27 
Wenn der Gesetzgeber sich nunmehr entschieden hat, in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Prinzip der Ermessensentscheidung festzuschreiben, so sah er sich offenbar durch die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht daran gehindert, den früheren Rechtszustand bzw. die frühere Sichtweise wieder herzustellen (vgl. den Hinweis auf das Urteil vom 14.02.2012 in BT-Drucks. 18/4097, S. 36). Zwar ist in diesem Zusammenhang einzuräumen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den ersten Blick eine solche Interpretation herausgefordert hat, wenn es auf einen „offenen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F.“ hingewiesen und in der Schwebe gelassen hatte, was im Falle eines nicht offenen Wortlauts zu gelten hätte. Wenn aber Geltungsgrund des Anspruchs auf Befristung und uneingeschränkte richterliche Kontrolle verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und menschenrechtliche Vorgaben sein sollen, die das „Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung“ sichern sollen, so kann die verfassungs- und völkerrechtliche Zulässigkeit eines Ermessensspielraums nicht tragfähig begründet werden. Hinzu kommt ein weiteres: Es bestehen ungeachtet des Ansatzes des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr grundlegende strukturelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Einräumung eines Ermessensspielraums. Denn nach der neuen Rechtslage ergeht die Ausweisungsentscheidung selbst ausnahmslos und nicht nur im Ausnahmefall ohne jeden behördlichen Ermessensspielraum als eine rechtlich gebundene und umfassend interessenabwägende Entscheidung, die (lediglich) die Rechtsgrenze der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dann aber stellte es einen strukturellen Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit dar, wenn hier ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum bestünde und der Ausländerbehörde eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre. Denn die Dauer des Verbots ist gleichfalls für das Gewicht der Interessenbetroffenheit des Ausländers von essentieller Bedeutung und gestaltet, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich untrennbar die durch die Ausweisung ausgelösten Folgen. Aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen wie auch strukturellen Erwägungen folgt, dass bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kein behördlicher Ermessensspielraum bestehen kann (vgl. GK-AufenthG § 11 Rn. 65 ff; a.A. aber etwa Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG zu Abs. 3 Nr. 1, ohne aber überhaupt auf die Problematik einzugehen). Der Senat kann an dieser Stelle allerdings offen lassen, ob in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Zurückweisung bzw. Abschiebung und deren Befristung eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen ist, denn in diesen Fällen dürfte der argumentative Ansatz nicht identisch sein.
28 
2. Was die Fristbestimmung im Einzelnen betrifft, so nimmt vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (RFRL) § 11 Abs. 3 Satz 2 eine grundsätzliche Differenzierung vor. In der Regel darf die Frist zunächst die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf diese Frist aber überschritten werden, wenn der oder die Betreffende aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder wenn von ihm/ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Diese Ausnahmefrist darf sodann in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum als zehn Jahre festgesetzt werden.
29 
Aus dieser Differenzierung folgt zunächst im Ausgangspunkt, dass oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (vgl. allerdings den missverständlichen Leitsatz Nr. 1, der davon spricht, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 a.F. allein spezialpräventiven Zwecken diene, der aber keine Entsprechung in den Entscheidungsgründen findet BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334; vgl. demgegenüber aber wieder Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418). Dieses gilt jedenfalls für die Fallgruppe der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Alt. 2. Für Alt. 1 - den Fall der strafgerichtlichen Verurteilung - gilt formal betrachtet keine Beschränkung auf spezialpräventive Gründe, wörtlich genommen müssen an sich überhaupt keine Gründe vorliegen (zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie GK-AufenthG § 11 Rn. 115). Gleichwohl ist auch hier das Befristungsregime in untrennbarem Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung zu sehen, die aus spezial- und ggf. generalpräventiver Erwägung den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleisten soll. Deshalb könnte eine Befristungsentscheidung, die nicht mehr der Absicherung und Gewährleistung der mit der Ausweisung selbst verfolgten Zwecke dient, keine Rechtfertigung finden, sie wäre nicht mehr erforderlich und letztlich unverhältnismäßig, weshalb allein der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, ohne dass weitere die konkrete Befristung tragende und rechtfertigende Aspekte hinzutreten, eine Verlängerung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag.
30 
Die nunmehr gesetzlich in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmte Regelobergrenze von zehn Jahren ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschuldet, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen soll, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne und sich die Persönlichkeitsentwicklung weiter in die Zukunft kaum abschätzen lasse, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141; vom 14.5.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334). Ob diese Annahme ausreichend valide und daher sachgerecht ist bzw. ob es Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, ohne nähere Belege eine solche Grenze festzulegen, bedarf hier keiner Entscheidung (mehr). Denn die gesetzliche Festlegung einer solchen Regelfrist von 10 Jahren liegt in der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und überschreitet den hierdurch gesteckten Rahmen nicht, da sie nicht offenkundig sachfremd bzw. unzutreffend ist.
31 
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nach der aktuellen Rechtslage die Frist von 10 Jahren überschritten werden darf, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung.
32 
Für den Regelfall, dass die Befristung zusammen mit der Ausweisung erfolgt, sieht mit § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG das geltende Recht nunmehr vor, dass das Verbot auch aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund ist formal betrachtet kein Raum mehr für eine bislang übliche Tenorierung, wonach die Befristung auf sofort (ohne vorherige Ausreise) erfolgt.
33 
Nach dem mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansatz (vgl. Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - InfAuslR 2014, 223 m.w.N.) ist die maßgebliche festzusetzende Frist (und für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbot aufzuheben ist, gilt nichts anderes) in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten zu ermitteln: Im ersten Schritt ist allein der Frage nachzugehen, ob die konkret mit der Ausweisung (besser: dem Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot) verfolgten Zwecke nach Ablauf der Frist aller Voraussicht erreicht sein werden, ob - mit anderen Worten - die spezial- und/oder ggf. generalpräventiven Zwecke eine Aufrechterhaltung des Verbots nach einer an dieser Stelle zu bestimmenden Höchstfrist nicht mehr zu rechtfertigen vermögen. In einem zweiten Schritt sind sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Interessen des Ausländers oder der Ausländerin in den Blick zu nehmen. Nur wenn und soweit die im ersten Schritt ermittelte Frist auch mit Verfassungs-, Unionsrecht und völkerrechtlichen Grundsätzen kompatibel ist, kann diese Bestand haben; erforderlichenfalls ist diese in dem gebotenen Maße zu verkürzen oder ggf. vollständig aufzuheben. Dabei haben Verwaltung und Rechtsprechung zwischen den oftmals erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung des Verbots einerseits und den geschützten Interessen der Betroffenen einen praktisch verträglichen und verhältnismäßigen Ausgleich herzustellen. An dieser Entscheidungsstruktur ist auch nach der neuen Rechtslage festzuhalten. Sie findet ihren (andeutungsweisen) Niederschlag in § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn dort die Fallkonstellationen der Zweckerreichung und sodann die der noch nicht erfolgten Zweckerreichung bei gleichzeitig bestehenden (überwiegenden) schutzwürdigen Belangen angesprochen werden. Selbst wenn man im vorliegenden Zusammenhang von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, ist diese durch die Kriterien der zweistufigen Prüfung in der Regel in erheblichem Umfang gebunden.
34 
Strukturell sieht das Gesetz - verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich - vor, dass die jeweils gesetzte Frist erst mit der erfolgten Ausreise in Lauf gesetzt wird (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nur im Fall der gänzlichen Aufhebung des Verbots wegen dessen Zweckerreichung oder aus Gründen der Wahrung überwiegender schutzwürdiger Belange des Ausländers oder der Ausländerin wird in diesem Fall eine vorherige Ausreise nicht vorausgesetzt; ein solches Erfordernis wäre nicht nur sinnlos, sondern auch in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Daher kann bereits aus Rechtsgründen auch das vom Kläger hilfsweise unterbreitete Begehren einer Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt (ohne vorherige Ausreise) von vornherein keinen Erfolg haben.
35 
3. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers eine Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze (sowohl unter dem Aspekt der strafgerichtlichen Verurteilung wie auch dem der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zulässig und auch erforderlich ist. In Anbetracht der erheblichen vor der letzten Verurteilung begangenen Drogendelikte und der letzten Verurteilung wegen versuchten Mordes ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Kläger mittlerweile drei Jahre wieder in Freiheit ist, unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der inmitten stehenden Rechtsgüter und demgemäß des möglicherweise drohenden großen Schadens noch von einem nicht zu vernachlässigenden Risiko der Begehung erheblicher Straftaten auszugehen. Die bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten Stellungnahmen des Klägers zu der letzten Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden Taten, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in bemerkenswerter Offenheit und Eindeutigkeit wiederholt hat, machen deutlich, dass von einer erfolgreichen Überwindung der strafrechtlichen Vergangenheit nicht ausgegangen werden kann. Dieses wird auch nicht zuletzt eindrucksvoll durch die Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz an die Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2014 bestätigt, die eine Einstellung der Therapie befürwortet, weil sie trotz ihrer langen Dauer zu keiner Aufarbeitung der begangenen Straftat(en) geführt habe. Der Kläger hat dort und sodann gegenüber dem Verwaltungsgericht sowie dem Senat strikt in Abrede gestellt, das Opfer der der landgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat mit Tötungsvorsatz rechtswidrig angegriffen zu haben, sondern sich auf Notwehr berufen. Das Urteil des Landgerichts enthält eine ausführliche und in sich stimmige Beweiswürdigung und liefert keinen Anhalt dafür, die Einlassung des Klägers auch nur ansatzweise für plausibel halten zu können. Die Risikoprognose wird auch nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass sich der Kläger unter der angeordneten Führungsaufsicht in nicht zu beanstandender Weise verhalten hat. Auch wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht keine Bindungswirkung für das Aufenthaltsrecht ausgeht, kann der Senat nicht außer Acht lassen, dass die Anordnung nach § 68 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass trotz Verbüßung der Freiheitsstrafe nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Zudem kann nicht übersehen werden, dass im Falle des Klägers zunächst die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahre vollständig ausgeschöpft worden war und bislang eine Verkürzung nicht verfügt wurde (vgl. § 68c Abs. 1 StGB). Zwar hat der Bewährungshelfer mittlerweile bei der Strafvollstreckungskammer angeregt, die Dauer der Führungsaufsicht zu verkürzen. Dieses ist aber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Führungsaufsichtsstelle, insbesondere aber der Stellungnahme der Psychotherapeutischen Ambulanz vom 04.09.2014 nicht zu erwarten, abgesehen davon, dass, wie bereits dargelegt, eine Bindung des Senats hiervon nicht ausginge. Auch muss angemessen in Rechnung gestellt werden, dass im Jahre 2011 (Beschluss vom 02.02.2011) der Antrag auf Aussetzung des Strafrestes mit nachvollziehbaren und anschaulich die Wiederholungsgefahr herausarbeitenden Argumenten von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt worden war. Deren ausführliche Begründung steht der Annahme entgegen, die spezialpräventiven Gründe könnten mittlerweile vollständig entfallen oder so unbedeutend geworden sein, dass sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mehr relevant sind.
36 
Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass - bei gleichbleibenden Verhältnissen - eine vollständige Ausschöpfung der Regelobergrenze von 10 Jahren nicht erforderlich ist. Der Senat lässt sich dabei maßgeblich von der Überlegung leiten, dass der Kläger mittlerweile über drei Jahre beanstandungsfrei in Freiheit lebt, weshalb von einem geringeren Risiko der Begehung weiterer erheblicher Straftaten auszugehen ist, als dieses noch zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Strafhaft der Fall war. Der Senat sieht keine zwingende rechtliche Notwendigkeit, im ersten Beurteilungsschritt eine exakte Frist festzulegen, wenn ohnehin - wie hier - im zweiten Schritt eine erhebliche Reduzierung erfolgen muss. Allerdings muss etwa die Größenordnung bestimmt werden, um einerseits für die Bestimmung der Frist und die hierfür erforderliche Abwägung im zweiten Schritt einen ausreichend sicheren Ausgangs- und Anhaltspunkt festlegen zu können und andererseits für die Zukunft eine ausreichende Basis für eine etwa erforderlich werdende Verlängerungs- oder Verkürzungsentscheidung festzulegen. Hiernach erachtet der Senat eine moderate Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze und eine Einordnung im Bereich von etwa sieben Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist.
37 
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass - auch heute und von heute an gerechnet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris) - eine Befristung von drei Jahren vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Klägers, insbesondere seines Alters und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, des Gesundheitszustands seiner deutschen Ehefrau und deren Betreuungsbedürftigkeit, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Unterstellt der Kläger würde heute ausreisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - a.a.O.), endeten die Wirkungen des Verbots etwas über ein Jahr nach Ablauf der angeordneten Führungsaufsicht. Wird der Kläger sich in diesem letzten Zeitraum - gerade ohne die Führungsaufsicht und ohne die Kontrolle durch einen Bewährungshelfer - weiter beanstandungsfrei verhalten, so wäre der Gesichtspunkt der Zweckverfolgung nicht mehr kompatibel mit schützenswerten Belangen des Klägers. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte allerdings im Ausgangspunkt zu Recht auf den vom Verwaltungsgericht übersehenen bzw. nicht ausreichend gewürdigten Umstand hin, dass den ehelichen und familiären Belangen gegenwärtig in ausreichendem Maße durch die Erteilung einer Duldung (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Rechnung getragen werden kann und auch tatsächlich wird, gleichwohl besteht ein beachtliches Interesse des Klägers und seiner Ehefrau, dass sie in überschaubarer Zeit wieder eine Legalisierung des Aufenthalts erreichen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen einer angemessenen und überschaubaren „Bewährungszeit“ nach Ablauf der Führungsaufsicht ist es aber, wie der Beklagte zutreffend erkannt hat, nicht mehr gerechtfertigt, dem Kläger eine weitere Legalisierungsperspektive zu verweigern. Sollten bis dahin negative Entwicklungen des Klägers zu Tage treten, so besteht nunmehr nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Möglichkeit, die Frist wieder nachträglich zu verlängern, wie es auch der Kläger in der Hand hat, im Falle wesentlicher positiver Veränderungen in seiner Person bzw. sonstiger Veränderungen seiner schützenswerten Belange, eine weitere Verkürzung zu beantragen.
38 
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass unions- und europarechtlich der vorläufige Verweis auf eine Duldung zur Sicherung eines Mindestmaßes an Ehe- und Familienschutz nicht zulässig ist. Der Senat vermag insoweit keine bindenden Vorgaben zu erkennen. „Einfachheit“ ist kein unions- oder europarechtlich bindender Maßstab für die nationale Norminterpretation oder Normanwendung. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass die vorübergehende Aufrechterhaltung des Verbots ihre verhältnismäßige Rechtfertigung darin findet, dass jedenfalls eine Aufenthaltsverfestigung vermieden wird, um in dieser Zeit eine Konsolidierung und Stabilisierung des Klägers abwarten zu können. Sollten sich wesentliche Veränderungen zugunsten des Klägers ergeben, steht ihm, wie gesagt, ein weiterer Verkürzungsantrag offen.
39 
Eine Verpflichtung zur vollständigen Aufhebung des Verbots besteht hiernach nicht und folgt auch nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf die nicht ausgeräumte Gefahr der erneuten Begehung erheblicher Straftaten eine Atypik im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorliegt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob nicht auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensentscheidung des Inhalts getroffen werden könnte, nicht vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen und damit die Erteilung des Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzulehnen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls nicht vorlägen (vgl. auch GK-AufenthG § 11 Rn. 136).
40 
4. Aber selbst wenn man dem auf die gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützten Ansatz des Beklagten folgt und von der Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung ausgeht, so ist die von ihm später nachgeholte Entscheidung und deren Begründung (vgl. deren Schriftsatz vom 13.10.2015 an den Senat) nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat, wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt, alle wesentlichen einzustellenden Abwägungsgesichtspunkte erkannt, nicht fehlerhaft gewichtet und angemessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend abgewogen. Insbesondere ist er unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und in Ansehung der erheblichen Kriminalitätsbelastung des Klägers vor der letzten Verurteilung von einer noch relevanten und auch in Ansehung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht zu vernachlässigenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgegangen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
43 
Beschluss vom 9. Dezember 2015
44 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 insgesamt aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum und ohne Hinzufügung einer Bedingung zu befristen.

Der Kläger wurde 1989 in Deutschland geboren und ist hier aufgewachsen; am 9. Dezember 2005 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis.

Seit 2001 (im Alter von 11 Jahren) ist der Kläger strafrechtlich auffällig geworden; erstmals verurteilt wurde er durch das Amtsgericht Augsburg am 21. November 2004 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, am 23. Juni 2005 wegen Bedrohung und am 26. April 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu jugendrichterlichen Maßnahmen.

Am 3. Dezember 2008 wurde der Kläger nach einer sich über 8 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung vom Amtsgericht Augsburg wegen einer Vielzahl von Taten (Raub, Körperverletzungen, Nötigungen, Bedrohungen, Veräußerung von Betäubungsmitteln u. a.) zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2010 wurde der Kläger wegen 5 Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung sowie Nötigung unter Einbeziehung des Urteils vom 3. Dezember 2008 zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 14. September 2011 wies die Stadt Augsburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete bzw. drohte seine Abschiebung an. Der Bescheid enthielt keine Entscheidung über die Befristung der Ausweisungswirkungen. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ab; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 3. September 2012 (10 ZB 12.781) ab.

Am 13. November 2012 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2013 stellte der Kläger den Antrag, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf den 26. November 2013 zu befristen. Vorgetragen wurde, dass die Einreisesperre den Kläger besonders hart treffe, da er als de-facto-Inländer anzusehen sei. Er sei seit seiner Abschiebung weder in Deutschland noch im Kosovo strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Datum vom 26. Februar 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

1. Die Wirkungen der am 14.09.2011 verfügten Ausweisung und der am 13.11.2012 vollzogenen Abschiebung werden auf den 12.11.2018 befristet.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausländer bis zum 12.11.2018 zum einen den Nachweis führt, dass er in den zurückliegenden 6 Jahren im Kosovo weder wegen einer vorsätzlichen Straftat gerichtlich belangt wurde noch dass insoweit ein derartiges Verfahren anhängig ist, zum anderen, er an einer, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt/-psychologen der Deutschen Botschaft in Prishtina, von letzterem benannten Therapieeinrichtung eine den Persönlichkeitsdefiziten des Ausländers gerecht werdende Sucht- und Sozialtherapie besucht, ordnungsgemäß absolviert und der Vertrauensarzt/-psychologe der Deutschen Botschaft den Erfolg der therapeutischen Maßnahmen und des Bemühens von Seiten des Ausländers, sowohl was die Persönlichkeitsstörung wie auch die durchgehende Drogenabstinenz angeht, am Ende der sog. „Adaption“ testiert hat.

Ausgangspunkt der umfangreichen Begründung des Bescheids ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (1 C 7.11). Demnach seien bei der Festsetzung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob die Regelung hinsichtlich der Überschreitung der „Regelfrist“ von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sei, sei in der Rechtsprechung streitig und noch nicht abschließend geklärt, brauche hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn beim Kläger lägen schwerwiegende Gründe im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, wie sie auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG für ein Überschreiten der Fünfjahresfrist fordere. Vom Kläger gehe nach wie vor eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf schwere Straftaten aus. Die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, dokumentierten bereits deutlich seine Gefährlichkeit; hierzu werde auf die Ausführungen in den Urteilen vom 3. Dezember 2008 und 8. November 2010 verwiesen. Die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es liege bei ihm eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen vor. Er besitze darüber hinaus eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedere Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Dies gehe einher mit der Unfähigkeit zum Erleben von Empathie und Schuldbewusstsein. Auch ein Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung, bestehe nicht. Bei der attestierten Persönlichkeitsstörung handele es sich um verfestigte Charakterzüge. Diese dissoziale Persönlichkeitsstörung falle mit einer Alkoholabhängigkeit und einem multiplen Substanzmissbrauch zusammen. Auch der psychologische Dienst der Haftanstalt und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seien der Auffassung gewesen, dass eine therapeutische Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen tatsächlich erforderlich und möglich sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher, da weder eine entsprechende Sozialtherapie absolviert worden sei noch anders lautende Erkenntnisse hinsichtlich der Suchtproblematik vorlägen, weiterhin von einer akuten Wiederholungsgefahr auszugehen.

Als Zwischenergebnis bleibe damit festzuhalten, dass sowohl die strafrechtliche Ahndung als auch die fortdauernde Wiederholungsgefahr ein Überschreiten der Fünfjahresfrist grundsätzlich rechtfertigten.

Was die Belange des Klägers angehe, werde auf die Ausführungen in der Ausweisungsverfügung verwiesen, weil sich hier Änderungen nicht ergeben hätten. Nennenswerte Integrationsleistungen habe er nicht vorzuweisen, familiäre Bindungen bestünden nur zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 14. Mai 2013 (1 C 13.12) entschieden, dass eine Sperrfrist von sieben Jahren auch bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer, der außer zu seiner Mutter und den erwachsenen Geschwistern keine weiteren familiären Bindungen unterhalte, gerechtfertigt sei, zumal wenn das sonstige Maß seiner Integration in das legale soziale Leben in Deutschland gering sei. Schon um den Sinn einer Ausweisung nicht ad absurdum zu führen, könne und dürfe eine Befristung derselben nur so bemessen werden, wenn nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgegangen werden könne, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck, nämlich der dauernden Gefahrenabwehr, erreicht werde.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, speziell der Gefahrenabwehr auf der einen und der Belange des Ausländers auf der anderen Seite, erscheine hier eine Frist von sieben Jahren als angemessen und verhältnismäßig, und zwar schon deshalb, weil auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 28. Februar 2012 eine mindestens zweijährige Therapie als unbedingt notwendig anzusehen sei. Da der Kläger einerseits erst eine solche Therapie finden müsse und andererseits nach der Therapie eine Adaptionsphase folge, die auch als Kontrollzeitraum anzusehen sei, sei ein mehrjähriger Zeitraum erforderlich.

Weiter sei die Frist an den Maßstäben höherrangigen Rechts, d. h. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh, zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Unter Abwägung aller Umstände erscheine, auch weil er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und ein Teil der Geschwister wie auch die Mutter hier lebten und weil er Therapiebereitschaft zeige, die Reduzierung der Dauer der Sperrfrist um allenfalls ein Jahr, also auf sechs Jahre, als angemessen.

Rechtsgrundlage für die Bedingung sei Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Die Beklagte schließe sich hier den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) an. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Behörde, die Anordnung der Bedingung sei daher nur möglich, wenn sie zum einen notwendig sei, zum anderen die Notwendigkeit schwerer wiege als die Belange des Ausländers und insoweit nicht unverhältnismäßig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Gefahrenprognose. Wäre unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Klägers und dessen Therapiebedürftigkeit als einziger Parameter für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nur der bloße Zeitablauf maßgebend, nicht aber die während dieser Zeit erfolgte positive oder negative Entwicklung des Betroffenen, dann wäre jeder Ausweisung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr die Grundlage entzogen. Es wäre dann nämlich völlig unbeachtlich, wann, wie und in welchem Umfang von dem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, da er sich nach Ablauf der festgelegten Frist ohnehin wieder im Inland aufhalten und sich die Gefahr für die Allgemeinheit erneut konkretisieren könne. Daher könne in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem eine Wiederholungsgefahr sowohl durch die Persönlichkeit des Ausländers als auch durch dessen Rauschmittelproblematik bedingt sei, eine Kontrolle, ob der mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht sei, nicht entfallen. Eine solche Kontrolle könne sinnvollerweise nur mit einer Bedingung erreicht werden, zumal die Erfüllung einer Bedingung und deren Kontrolle sehr viel zeitnäher zum Fristende erfolge und damit eine Prognose ungleich genauer erfüllt werden könne, als wenn ihr nur Erkenntnisse zugrunde gelegt würden, die noch vor der Ausreise des Ausländers gewonnen wurden.

Wenn argumentiert werde, dass eine Ausweisung befristet werden müsse und diese Befristung zeitgleich mit der Ausweisung verfügt werden müsse, um dem Betroffenen eine Lebensplanung zu ermöglichen, so dürfe diesem Ansatz auch eine praktische Umsetzung folgen, die sicherstelle, dass diese Lebensplanung auch in die richtige Richtung weise.

Durch die verfügte Bedingung werde auch nicht übermäßig in die Lebensgestaltung des Klägers eingegriffen. Die verfügte Bedingung sei die konsequente Weiterverfolgung des mit der Ausweisung angestrebten Ziels der Gefahrenabwehr. Die Bedingung solle auch einen Anreiz darstellen für eine positive Persönlichkeitsentwicklung und liege damit im Interesse des Klägers. Sie sei auch kein unüberwindbares Hindernis, weil der Kläger nach seinem Vortrag ohnehin therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wolle.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. März 2014 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Befristungsbescheids vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung vom 13. November 2012 zum 26. April 2014 sowie die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 14. September 2011 ohne Auflagen zum 26. April 2014, hilfsweise auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, zu befristen.

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Au 1 K 14.389) hob das Verwaltungsgericht Augsburg Ziff. 2 des Bescheids (die Bedingung) vom 26. Februar 2014 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens hätten zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger eine kürzere Sperrfrist als sechs Jahre begehre.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Die auf diese Weise ermittelte Frist müsse sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben des Art. 8 EMRK, messen lassen und sei daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren.

Ausgehend hiervon halte die Kammer - wie die Beklagte - eine Fristsetzung bis zum 12. November 2018 für sachgerecht.

Als erste Orientierung könne dabei die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen. Der Kläger sei zu einer Jugendstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt worden. Ein wesentliches Abweichen von diesem Zeitrahmen erscheine vorliegend nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte nicht geboten.

Dabei sei zugunsten des Klägers in die Entscheidung einzustellen, dass er in Deutschland geboren sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Als faktischer Inländer treffe es ihn besonders hart, wenn er Deutschland verlassen müsse und für längere Zeit nicht zurückkehren könne. Hier lebten die meisten seiner Verwandten, er habe in Deutschland die wesentlichen familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte.

Auf der anderen Seite sprächen gegen den Kläger aber die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen. Er sei strafrechtlich vielfach und massiv in Erscheinung getreten, habe sich auch von früheren Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut erheblich straffällig zu werden. Er leide, wie im Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ausgeführt, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die der therapeutischen Behandlung bedürfe. Eine solche habe bis heute nicht stattgefunden. In gleicher Weise sei beim Kläger eine Suchtproblematik festzustellen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nach wie vor unbehandelt sei. Im vorliegenden Klageverfahren sei nichts vorgetragen worden, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Diese Punkte sprächen ganz erheblich für die Annahme, dass vom Kläger nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gegen den Kläger spreche auch, dass er über verwandtschaftliche Beziehungen im Kosovo verfüge, sich mit den dortigen Gegebenheiten einigermaßen auskenne, die dortige Sprache spreche und auch sonst offensichtlich in der Lage sei, sich mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland zurecht zu finden. Im Klageverfahren sei nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger wäre in besonderer Weise davon betroffen, noch einige Zeit im Kosovo zu bleiben.

In der Gesamtschau sei deshalb die von der Beklagten festgesetzte Frist von sechs Jahren bis zum 12. November 2018 auch nach Auffassung der Kammer sachgerecht.

Dabei stehe die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von 5 Jahren im vorliegenden Fall der Festlegung einer höheren Frist nicht entgegen, da von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Dies folge bereits aus den Ausführungen im Urteil der Kammer vom 28. Februar 2012. An den dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen habe sich, auch nach dem Vortrag des Klägers, bis heute nichts geändert. Wegen der Bedeutung der vom Kläger gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben und der nach wie vor bestehenden ernsthaften Wiederholungsgefahr gehe die Kammer davon aus, dass eine längere Frist als 5 Jahre erforderlich sei.

Die Klage sei jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Ziff. 2 des Bescheids vom 26. Februar 2014 richtete. Die dort verfügte Nebenbestimmung sei rechtswidrig; der Kläger habe einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung ohne Beifügung einer Nebenbestimmung.

Ein ausgewiesener Ausländer habe einen unbedingten Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides sei hier nicht der Fall. Vor-aussetzung einer Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei weder, dass im Kosovo kein Strafverfahren gegen den betroffenen Ausländer anhängig sei, noch das Vorliegen eines Attestes des Vertrauensarztes der Botschaft über die erfolgreiche Behandlung bestimmter Krankheiten. Rechtlich möglich wäre nach Auffassung der Kammer ein Hinweis im Bescheid dahingehend, dass die Befristungsentscheidung im Falle einer Vorlage eines entsprechenden Attestes oder der verlangten Bestätigung der Straffreiheit erneut überprüft und gegebenenfalls zugunsten des Klägers korrigiert werde. Eine Regelung in Form einer Bedingung sei jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Die Kammer halte insoweit an ihrer Rechtsprechung auch in Kenntnis des Beschlusses des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) fest.

Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man davon ausgehe, dass die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich einer möglichen Nebenbestimmung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege und die Kammer ausgehend von den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Die Kammer halte nämlich eine Nebenbestimmung der getroffenen Art nicht für sachgerecht. Maßgebend für die Befristungsentscheidung müsse die Erkenntnislage zum jetzigen Zeitpunkt sein. Sollte sich hieran zugunsten oder zulasten des Klägers etwas ändern, stehe es dem Kläger frei, die Abänderung zu seinen Gunsten zu verlangen. In gleicher Weise habe die Beklagte die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung im Falle des Vorliegens negativer Erkenntnisse zulasten des Klägers erneut zu ändern.

Die Berufung wurde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (a. a. O.) zugelassen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 13. August 2014 eingelegten Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe die Berufung wegen des Abweichens von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) zugelassen. Die Beklagte halte die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Thema Befristung und Nebenbestimmungen jedoch für richtig und schließe sich ihnen vollumfänglich an.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen, unter denen auch ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung belegt werden darf, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Es sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Befristung, wann mit dem Erreichen des mit der Ausweisung/Abschiebung verfolgten Zwecks gerechnet werden könne. Ohne dieses Tatbestandsmerkmal wäre eine Befristung nicht möglich, da das Fristende dann nicht bestimmbar wäre.

Anders als bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen lasse sich bei spezialpräventiv veranlassten Ausweisungen, denen - wie hier - Straftaten aufgrund individueller Defizite des Ausländers zugrunde lägen, nicht prognostizieren, wann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Dies sei von der nicht vorhersagbaren Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Ausländers abhängig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Prognose die letzte strafrechtliche Verurteilung als Orientierung dienen könne, sei nicht sachgerecht. Für die Höhe einer strafrechtlichen Verurteilung seien wesentlich andere Faktoren maßgeblich als für die Befristung. Die Strafzumessung müsse sich im Strafrahmen der Tat bewegen, und die Schuld sei Maßstab innerhalb dieses Rahmens. Der ausländerrechtlichen Befristung, deren Länge weitgehend ungeregelt sei, habe dagegen eine Prognose zugrundezuliegen, wann mit dem Wegfall der General- bzw. Spezialprävention der Zweck der Ausweisung erreicht sei. Beim Kläger könne eine solche Prognose nur unter der Einschränkung, dass seine dissoziale Persönlichkeitsstörung behandelt worden sei, die Suchtproblematik nicht mehr bestehe und keine Straftaten mehr begangen worden seien, erfolgen. Eine bedingungslose Befristung würde dagegen suggerieren, dass allein ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland alle Risikofaktoren, die die Ausweisung letztlich erforderlich gemacht hätten, beseitige. Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gebe es aber nicht.

Der Kläger legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. August 2014 seinerseits insoweit Berufung ein, als die Wirkungen der Ausweisungsverfügung und der Abschiebung auf sechs statt auf drei Jahre befristet wurden.

In der Entscheidung vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass die Frage der Zulässigkeit einer Bedingung höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. In den Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (1 C 14.12) und 10. Juli 2012 (1 C 19.11) habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Befristung selbst festgesetzt und dabei keine Bedingung erwogen.

Die Einreisesperre treffe den Kläger besonders hart, da er wegen seiner Geburt in Deutschland ein „De-facto-Inländer“ sei. Seit seiner Abschiebung sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Die - nur teilweise umgesetzte - Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG setze grundsätzlich eine Obergrenze von fünf Jahren. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müsse - anders als in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG formuliert - auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung stets zusätzlich geprüft werden, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bestehe. Der bisherigen Praxis, wonach sich die Bemessung der Dauer der Sperrwirkungen bei strafrechtlichen Verurteilungen an der Dauer der verhängten Haftstrafe orientiere (vgl. Ziff. 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG), sei durch Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie die Grundlage entzogen. Im Fall des Klägers lägen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Befristung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

Mit Schriftsätzen vom 10. September 2014 und vom 21. Dezember 2014 trug der Kläger weiter zu seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten vor, abgesehen von den vorgetragenen dogmatischen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Auflage sprächen aber auch Gründe in Bezug auf die praktische Umsetzungsfähigkeit dagegen, da insoweit staatliche oder ärztliche Unterlagen aus Drittländern gefordert würden, die häufig praktisch nicht zu erlangen oder inhaltlich zweifelhaft seien.

Mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2015 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter beigeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 beantragte der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich ihrer Berufung beantragte die Beklagte,

unter Aufhebung des Urteils des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

Insoweit beantragte der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellte keinen Antrag, hielt aber die Berufung der Beklagten für begründet und die Berufung des Klägers für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 sind jeweils teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014, mit dem sie die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 14. September 2011 und seiner Abschiebung am 13. November 2012 unter einer Bedingung auf den 12. November 2018 befristet hat, ist nicht nur in seiner Nr. 2, sondern insgesamt rechtswidrig und daher insgesamt aufzuheben.

Jedoch ist die Beklagte nicht nach dem Antrag des Klägers zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf drei Jahre nach der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen, sondern lediglich dazu, hierüber unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts umfassend erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Da die Berufungen jeweils nur teilweise erfolgreich sind, sind sie jeweils im Übrigen zurückzuweisen.

1. Begehrt der Kläger - wie hier - die Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot, so ist richtige Klageart nach Auffassung des Senats die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich bislang nicht eindeutig, ob die Verkürzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgt werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30; U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40: Verpflichtungsklage; U. v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10; U. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 774 Rn. 28: Anfechtungsklage). Der Senat ist bislang davon ausgegangen, dass dann, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - bereits eine Befristungsentscheidung erlassen hat, die Anfechtungsklage die richtige Klageart für eine begehrte Verkürzung der Frist ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 10 ZB 15.1998 - juris Rn. 4). In der aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber nun bestimmt, dass über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen entschieden wird. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54; für den vorläufigen Rechtsschutz: vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - NVwZ-RR 2016, 276).

Aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift wurde zusammen mit der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung neu eingefügt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber betonen, dass ein Rechtsbehelf des Ausländers gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt (BT-Drs. 18/4097, S. 58). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung stets im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hat, vielmehr wird hier nur eine Regelung für den Fall einer (zulässigen) Anfechtungsklage getroffen. Praktische Relevanz dürfte diese Vorschrift nur im Fall einer Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG haben (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 84 Rn. 12). Sie besagt letztlich nur, dass ein Betroffener nicht unter Berufung auf einen etwaigen Anspruch auf eine kürzere Befristung ein Recht auf Einreise und weiteren Aufenthalt geltend machen kann (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Okt. 2015, § 84 Rn. 46).

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 45).

Abzustellen ist daher auf die Regelungen des § 11 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes. Für einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, gilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer von Amts wegen nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG).

2.1. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Mit dieser Neufassung der gesetzlichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29) den bisher offenen Wortlaut der Vorschrift konkretisieren (BT-Ds. 18/4097, S. 36).

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), wonach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gebundene Entscheidung darstelle (siehe schon BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil ausgeführt, aus der unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. durch Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG ergebe sich, dass der ausgewiesene Ausländer einen Rechtsanspruch auf Befristung habe und dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei. An der bisherigen Auffassung, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stelle, werde nicht mehr festgehalten (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt (a. a. O. Rn. 32), dass sich die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. nicht zu der Frage verhalte, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei (siehe auch Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG, § 11 Rn. 40).

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Vorschriften ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Ermessen einräumen darf, weil die Dauer der Frist einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse. Insbesondere enthalten Art. 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG keine Regelungen über die gerichtliche Kontrolldichte der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Aus dem unionsrechtlichen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (zur Frage, ob die Ausweisung überhaupt eine solche darstellt vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - InfAuslR 2014, 140 Rn. 6), folgt nicht zwangsläufig, dass bei der Bestimmung der Länge der Frist der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum verbleiben darf. Die für die Bestimmung der Länge der Sperrfrist maßgeblichen Kriterien der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und der anschließenden Relativierung anhand höherrangiger Rechtsnormen, und damit die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG), überprüft das Gericht vollständig (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde kann bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist dennoch ein Ermessensspielraum eingeräumt sein. Denn die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich regelmäßig nicht auf die Bestimmung einer taggenauen Frist reduzieren. Letztendlich handelt es sich damit bei dem der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen um einen - wenn auch geringen - Spielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 31).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach ein struktureller Widerspruch zur Ausgestaltung der Ausweisung als gebundene Entscheidung bestünde, wenn der Behörde bei der Befristungsentscheidung eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre (VGH BW, U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), teilt der Senat nicht. Die Ausgestaltung der Ausweisung als gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung ist auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zurückzuführen, „eine Beschleunigung des Verfahrens und schnellere Rechtssicherheit“ zu erreichen (BT-Drs. 18/4097, S. 50).

2.2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 fort (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 50).

Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG).

2.3. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 u. 6 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit; tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der „bedingten Befristung“ anzuordnende längere Frist.

Durch diese ebenfalls durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit Wirkung zum 1. August 2015 eingeführte Vorschrift ist der Streit über die Zulässigkeit der Beifügung einer Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zu einer Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots (siehe z. B. BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 19 C 13.1206 - NVwZ-RR 2014, 439 Rn. 8 ff., einerseits; OVG Lüneburg, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 167/12 - InfAuslR 2013, 227 Rn. 37 ff., andererseits; ferner Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 14; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14) durch den Gesetzgeber entschieden worden. Insoweit hat auch die vom Erstgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014 vertretene Meinung, die Beifügung einer Bedingung sei unzulässig, ihre Grundlage verloren.

Die Entscheidung darüber, ob eine Frist „unter einer Bedingung“ verfügt wird, steht (anders als bei der „unbedingten“ Frist, die von Amts wegen zwingend festzusetzen ist) im Ermessen der Ausländerbehörde, ebenso der Inhalt der Bedingung. Eine Bedingung darf ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet werden; das Gesetz nennt hier - nicht abschließend - insbesondere den Nachweis von Straf- und Drogenfreiheit. Sie muss also zu diesem Zweck bestimmt und geeignet, für den Betroffenen zumutbar und erfüllbar und ihr Eintritt objektiv feststellbar sein (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 13; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56 f.; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14).

3. Diesen beschriebenen Anforderungen genügt die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 26. Februar 2014 festgesetzte Befristung des gegen den Kläger bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht.

3.1. Die Beklagte hat zwar in Nr. 1 des Bescheids eine Frist bis zum 12. November 2018 festgesetzt, diese aber dann in Nr. 2 des Bescheids an eine Bedingung geknüpft. Diese Entscheidung ist einheitlich zu sehen, so dass nur eine „bedingte Befristung“ verfügt wurde, nicht aber - worauf der Kläger einen Anspruch hat - eine „längere Befristung“ für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG). Es genügt insoweit nicht, wie es das Erstgericht getan hat, nur die Bedingung (Nr. 2 des Bescheids) aufzuheben; denn mit der Aufhebung der Bedingung verliert auch die Festsetzung der Frist in Nr. 1 des Bescheids ihre Grundlage (wie bereits § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG erkennen lässt, indem er eine „längere“ Frist vorsieht). Damit ist aber die Sperrwirkung der Ausweisung und der Abschiebung in dem Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, im Ergebnis unbegrenzt, was gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstößt (§ 11 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht einschlägig).

Ferner ist die Bedingung in Nr. 2 des Bescheids, was den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Therapie betrifft, bereits aufgrund ihrer sprachlichen Fassung zu unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Es wird nicht klar festgelegt, welchen Nachweis der Kläger wann bei der Beklagen vorzulegen hat, sondern es werden ihm (auch) Verhaltensanweisungen für seinen Aufenthalt im Kosovo erteilt, ohne dass die Beklagte im Rahmen der Begründung ihrer Ermessenserwägungen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) darlegt, ob etwa die vorgesehene Mitwirkung des „Vertrauensarzt/-psychologen“ der deutschen Botschaft in Prishtina tatsächlich möglich ist.

Daher ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 rechtswidrig und insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedoch ist die Sache hinsichtlich des gestellten Verpflichtungsantrags noch nicht spruchreif, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen noch auszuüben hat; die Beklagte war daher zu verpflichten, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3.2. Die Beklagte hat daher unter Beachtung der oben genannten Maßstäbe erneut über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zu entscheiden.

Hierfür hat sie - unter Anhörung des Klägers - zu ermitteln, wie lange einerseits anzunehmen ist, dass vom Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht, und andererseits, welche Gesichtspunkte für eine Verkürzung der so gefundenen Frist sprechen (siehe oben 2.2.).

Hinsichtlich der Länge der Frist ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des Klägers im Ausweisungsverfahren eine hohe Gefahr der Begehung weiterer Straftaten festgestellt worden ist (siehe z. B. Urteil des VG Augsburg vom 28.2.2012 - Au 1 K 11.1538 - UA S. 13: „… ist aufgrund der von ihm in der Vergangenheit gezeigten massiven Gewaltbereitschaft von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.“). Ergibt sich im weiteren Verfahren nicht, dass insoweit eine relevante „Verbesserung“ eingetreten ist, kann die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auch die bisher (im Bescheid vom 26. Februar 2014) „bedingt“ festgesetzte Frist von sechs Jahren seit der Abschiebung überschreiten.

Insoweit stünde auch die Fünf-Jahres-Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auf die Streitfragen, ob Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hier anwendbar und durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG korrekt umgesetzt worden ist, kommt es daher hier nicht an (siehe dazu Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 15 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2015, AufenthG § 11 Rn. 111 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 11 Rn. 115 f.).

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2014 (UA Rn. 19), wonach als „erste Orientierung“ für die Bestimmung der Frist die Höhe der letzten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen könne, steht mit den oben aufgeführten Grundsätzen allerdings nicht im Einklang (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4). Maßgeblich ist die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose; die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung ist hierbei nur ein Aspekt bei der Gesamtwürdigung.

Ob die Beklagte daneben außerdem noch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG eine unter einer Bedingung stehende (kürzere) Frist festsetzt, steht in ihrem Ermessen. In diesem Fall hat sie die oben (unter 2.3.) beschriebenen Vorgaben zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 insgesamt aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum und ohne Hinzufügung einer Bedingung zu befristen.

Der Kläger wurde 1989 in Deutschland geboren und ist hier aufgewachsen; am 9. Dezember 2005 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis.

Seit 2001 (im Alter von 11 Jahren) ist der Kläger strafrechtlich auffällig geworden; erstmals verurteilt wurde er durch das Amtsgericht Augsburg am 21. November 2004 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, am 23. Juni 2005 wegen Bedrohung und am 26. April 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu jugendrichterlichen Maßnahmen.

Am 3. Dezember 2008 wurde der Kläger nach einer sich über 8 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung vom Amtsgericht Augsburg wegen einer Vielzahl von Taten (Raub, Körperverletzungen, Nötigungen, Bedrohungen, Veräußerung von Betäubungsmitteln u. a.) zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2010 wurde der Kläger wegen 5 Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung sowie Nötigung unter Einbeziehung des Urteils vom 3. Dezember 2008 zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 14. September 2011 wies die Stadt Augsburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete bzw. drohte seine Abschiebung an. Der Bescheid enthielt keine Entscheidung über die Befristung der Ausweisungswirkungen. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ab; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 3. September 2012 (10 ZB 12.781) ab.

Am 13. November 2012 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2013 stellte der Kläger den Antrag, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf den 26. November 2013 zu befristen. Vorgetragen wurde, dass die Einreisesperre den Kläger besonders hart treffe, da er als de-facto-Inländer anzusehen sei. Er sei seit seiner Abschiebung weder in Deutschland noch im Kosovo strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Datum vom 26. Februar 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

1. Die Wirkungen der am 14.09.2011 verfügten Ausweisung und der am 13.11.2012 vollzogenen Abschiebung werden auf den 12.11.2018 befristet.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausländer bis zum 12.11.2018 zum einen den Nachweis führt, dass er in den zurückliegenden 6 Jahren im Kosovo weder wegen einer vorsätzlichen Straftat gerichtlich belangt wurde noch dass insoweit ein derartiges Verfahren anhängig ist, zum anderen, er an einer, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt/-psychologen der Deutschen Botschaft in Prishtina, von letzterem benannten Therapieeinrichtung eine den Persönlichkeitsdefiziten des Ausländers gerecht werdende Sucht- und Sozialtherapie besucht, ordnungsgemäß absolviert und der Vertrauensarzt/-psychologe der Deutschen Botschaft den Erfolg der therapeutischen Maßnahmen und des Bemühens von Seiten des Ausländers, sowohl was die Persönlichkeitsstörung wie auch die durchgehende Drogenabstinenz angeht, am Ende der sog. „Adaption“ testiert hat.

Ausgangspunkt der umfangreichen Begründung des Bescheids ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (1 C 7.11). Demnach seien bei der Festsetzung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob die Regelung hinsichtlich der Überschreitung der „Regelfrist“ von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sei, sei in der Rechtsprechung streitig und noch nicht abschließend geklärt, brauche hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn beim Kläger lägen schwerwiegende Gründe im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, wie sie auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG für ein Überschreiten der Fünfjahresfrist fordere. Vom Kläger gehe nach wie vor eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf schwere Straftaten aus. Die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, dokumentierten bereits deutlich seine Gefährlichkeit; hierzu werde auf die Ausführungen in den Urteilen vom 3. Dezember 2008 und 8. November 2010 verwiesen. Die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es liege bei ihm eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen vor. Er besitze darüber hinaus eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedere Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Dies gehe einher mit der Unfähigkeit zum Erleben von Empathie und Schuldbewusstsein. Auch ein Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung, bestehe nicht. Bei der attestierten Persönlichkeitsstörung handele es sich um verfestigte Charakterzüge. Diese dissoziale Persönlichkeitsstörung falle mit einer Alkoholabhängigkeit und einem multiplen Substanzmissbrauch zusammen. Auch der psychologische Dienst der Haftanstalt und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seien der Auffassung gewesen, dass eine therapeutische Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen tatsächlich erforderlich und möglich sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher, da weder eine entsprechende Sozialtherapie absolviert worden sei noch anders lautende Erkenntnisse hinsichtlich der Suchtproblematik vorlägen, weiterhin von einer akuten Wiederholungsgefahr auszugehen.

Als Zwischenergebnis bleibe damit festzuhalten, dass sowohl die strafrechtliche Ahndung als auch die fortdauernde Wiederholungsgefahr ein Überschreiten der Fünfjahresfrist grundsätzlich rechtfertigten.

Was die Belange des Klägers angehe, werde auf die Ausführungen in der Ausweisungsverfügung verwiesen, weil sich hier Änderungen nicht ergeben hätten. Nennenswerte Integrationsleistungen habe er nicht vorzuweisen, familiäre Bindungen bestünden nur zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 14. Mai 2013 (1 C 13.12) entschieden, dass eine Sperrfrist von sieben Jahren auch bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer, der außer zu seiner Mutter und den erwachsenen Geschwistern keine weiteren familiären Bindungen unterhalte, gerechtfertigt sei, zumal wenn das sonstige Maß seiner Integration in das legale soziale Leben in Deutschland gering sei. Schon um den Sinn einer Ausweisung nicht ad absurdum zu führen, könne und dürfe eine Befristung derselben nur so bemessen werden, wenn nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgegangen werden könne, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck, nämlich der dauernden Gefahrenabwehr, erreicht werde.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, speziell der Gefahrenabwehr auf der einen und der Belange des Ausländers auf der anderen Seite, erscheine hier eine Frist von sieben Jahren als angemessen und verhältnismäßig, und zwar schon deshalb, weil auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 28. Februar 2012 eine mindestens zweijährige Therapie als unbedingt notwendig anzusehen sei. Da der Kläger einerseits erst eine solche Therapie finden müsse und andererseits nach der Therapie eine Adaptionsphase folge, die auch als Kontrollzeitraum anzusehen sei, sei ein mehrjähriger Zeitraum erforderlich.

Weiter sei die Frist an den Maßstäben höherrangigen Rechts, d. h. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh, zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Unter Abwägung aller Umstände erscheine, auch weil er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und ein Teil der Geschwister wie auch die Mutter hier lebten und weil er Therapiebereitschaft zeige, die Reduzierung der Dauer der Sperrfrist um allenfalls ein Jahr, also auf sechs Jahre, als angemessen.

Rechtsgrundlage für die Bedingung sei Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Die Beklagte schließe sich hier den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) an. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Behörde, die Anordnung der Bedingung sei daher nur möglich, wenn sie zum einen notwendig sei, zum anderen die Notwendigkeit schwerer wiege als die Belange des Ausländers und insoweit nicht unverhältnismäßig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Gefahrenprognose. Wäre unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Klägers und dessen Therapiebedürftigkeit als einziger Parameter für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nur der bloße Zeitablauf maßgebend, nicht aber die während dieser Zeit erfolgte positive oder negative Entwicklung des Betroffenen, dann wäre jeder Ausweisung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr die Grundlage entzogen. Es wäre dann nämlich völlig unbeachtlich, wann, wie und in welchem Umfang von dem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, da er sich nach Ablauf der festgelegten Frist ohnehin wieder im Inland aufhalten und sich die Gefahr für die Allgemeinheit erneut konkretisieren könne. Daher könne in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem eine Wiederholungsgefahr sowohl durch die Persönlichkeit des Ausländers als auch durch dessen Rauschmittelproblematik bedingt sei, eine Kontrolle, ob der mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht sei, nicht entfallen. Eine solche Kontrolle könne sinnvollerweise nur mit einer Bedingung erreicht werden, zumal die Erfüllung einer Bedingung und deren Kontrolle sehr viel zeitnäher zum Fristende erfolge und damit eine Prognose ungleich genauer erfüllt werden könne, als wenn ihr nur Erkenntnisse zugrunde gelegt würden, die noch vor der Ausreise des Ausländers gewonnen wurden.

Wenn argumentiert werde, dass eine Ausweisung befristet werden müsse und diese Befristung zeitgleich mit der Ausweisung verfügt werden müsse, um dem Betroffenen eine Lebensplanung zu ermöglichen, so dürfe diesem Ansatz auch eine praktische Umsetzung folgen, die sicherstelle, dass diese Lebensplanung auch in die richtige Richtung weise.

Durch die verfügte Bedingung werde auch nicht übermäßig in die Lebensgestaltung des Klägers eingegriffen. Die verfügte Bedingung sei die konsequente Weiterverfolgung des mit der Ausweisung angestrebten Ziels der Gefahrenabwehr. Die Bedingung solle auch einen Anreiz darstellen für eine positive Persönlichkeitsentwicklung und liege damit im Interesse des Klägers. Sie sei auch kein unüberwindbares Hindernis, weil der Kläger nach seinem Vortrag ohnehin therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wolle.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. März 2014 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Befristungsbescheids vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung vom 13. November 2012 zum 26. April 2014 sowie die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 14. September 2011 ohne Auflagen zum 26. April 2014, hilfsweise auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, zu befristen.

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Au 1 K 14.389) hob das Verwaltungsgericht Augsburg Ziff. 2 des Bescheids (die Bedingung) vom 26. Februar 2014 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens hätten zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger eine kürzere Sperrfrist als sechs Jahre begehre.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Die auf diese Weise ermittelte Frist müsse sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben des Art. 8 EMRK, messen lassen und sei daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren.

Ausgehend hiervon halte die Kammer - wie die Beklagte - eine Fristsetzung bis zum 12. November 2018 für sachgerecht.

Als erste Orientierung könne dabei die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen. Der Kläger sei zu einer Jugendstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt worden. Ein wesentliches Abweichen von diesem Zeitrahmen erscheine vorliegend nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte nicht geboten.

Dabei sei zugunsten des Klägers in die Entscheidung einzustellen, dass er in Deutschland geboren sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Als faktischer Inländer treffe es ihn besonders hart, wenn er Deutschland verlassen müsse und für längere Zeit nicht zurückkehren könne. Hier lebten die meisten seiner Verwandten, er habe in Deutschland die wesentlichen familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte.

Auf der anderen Seite sprächen gegen den Kläger aber die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen. Er sei strafrechtlich vielfach und massiv in Erscheinung getreten, habe sich auch von früheren Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut erheblich straffällig zu werden. Er leide, wie im Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ausgeführt, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die der therapeutischen Behandlung bedürfe. Eine solche habe bis heute nicht stattgefunden. In gleicher Weise sei beim Kläger eine Suchtproblematik festzustellen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nach wie vor unbehandelt sei. Im vorliegenden Klageverfahren sei nichts vorgetragen worden, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Diese Punkte sprächen ganz erheblich für die Annahme, dass vom Kläger nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gegen den Kläger spreche auch, dass er über verwandtschaftliche Beziehungen im Kosovo verfüge, sich mit den dortigen Gegebenheiten einigermaßen auskenne, die dortige Sprache spreche und auch sonst offensichtlich in der Lage sei, sich mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland zurecht zu finden. Im Klageverfahren sei nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger wäre in besonderer Weise davon betroffen, noch einige Zeit im Kosovo zu bleiben.

In der Gesamtschau sei deshalb die von der Beklagten festgesetzte Frist von sechs Jahren bis zum 12. November 2018 auch nach Auffassung der Kammer sachgerecht.

Dabei stehe die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von 5 Jahren im vorliegenden Fall der Festlegung einer höheren Frist nicht entgegen, da von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Dies folge bereits aus den Ausführungen im Urteil der Kammer vom 28. Februar 2012. An den dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen habe sich, auch nach dem Vortrag des Klägers, bis heute nichts geändert. Wegen der Bedeutung der vom Kläger gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben und der nach wie vor bestehenden ernsthaften Wiederholungsgefahr gehe die Kammer davon aus, dass eine längere Frist als 5 Jahre erforderlich sei.

Die Klage sei jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Ziff. 2 des Bescheids vom 26. Februar 2014 richtete. Die dort verfügte Nebenbestimmung sei rechtswidrig; der Kläger habe einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung ohne Beifügung einer Nebenbestimmung.

Ein ausgewiesener Ausländer habe einen unbedingten Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides sei hier nicht der Fall. Vor-aussetzung einer Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei weder, dass im Kosovo kein Strafverfahren gegen den betroffenen Ausländer anhängig sei, noch das Vorliegen eines Attestes des Vertrauensarztes der Botschaft über die erfolgreiche Behandlung bestimmter Krankheiten. Rechtlich möglich wäre nach Auffassung der Kammer ein Hinweis im Bescheid dahingehend, dass die Befristungsentscheidung im Falle einer Vorlage eines entsprechenden Attestes oder der verlangten Bestätigung der Straffreiheit erneut überprüft und gegebenenfalls zugunsten des Klägers korrigiert werde. Eine Regelung in Form einer Bedingung sei jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Die Kammer halte insoweit an ihrer Rechtsprechung auch in Kenntnis des Beschlusses des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) fest.

Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man davon ausgehe, dass die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich einer möglichen Nebenbestimmung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege und die Kammer ausgehend von den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Die Kammer halte nämlich eine Nebenbestimmung der getroffenen Art nicht für sachgerecht. Maßgebend für die Befristungsentscheidung müsse die Erkenntnislage zum jetzigen Zeitpunkt sein. Sollte sich hieran zugunsten oder zulasten des Klägers etwas ändern, stehe es dem Kläger frei, die Abänderung zu seinen Gunsten zu verlangen. In gleicher Weise habe die Beklagte die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung im Falle des Vorliegens negativer Erkenntnisse zulasten des Klägers erneut zu ändern.

Die Berufung wurde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (a. a. O.) zugelassen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 13. August 2014 eingelegten Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe die Berufung wegen des Abweichens von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) zugelassen. Die Beklagte halte die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Thema Befristung und Nebenbestimmungen jedoch für richtig und schließe sich ihnen vollumfänglich an.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen, unter denen auch ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung belegt werden darf, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Es sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Befristung, wann mit dem Erreichen des mit der Ausweisung/Abschiebung verfolgten Zwecks gerechnet werden könne. Ohne dieses Tatbestandsmerkmal wäre eine Befristung nicht möglich, da das Fristende dann nicht bestimmbar wäre.

Anders als bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen lasse sich bei spezialpräventiv veranlassten Ausweisungen, denen - wie hier - Straftaten aufgrund individueller Defizite des Ausländers zugrunde lägen, nicht prognostizieren, wann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Dies sei von der nicht vorhersagbaren Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Ausländers abhängig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Prognose die letzte strafrechtliche Verurteilung als Orientierung dienen könne, sei nicht sachgerecht. Für die Höhe einer strafrechtlichen Verurteilung seien wesentlich andere Faktoren maßgeblich als für die Befristung. Die Strafzumessung müsse sich im Strafrahmen der Tat bewegen, und die Schuld sei Maßstab innerhalb dieses Rahmens. Der ausländerrechtlichen Befristung, deren Länge weitgehend ungeregelt sei, habe dagegen eine Prognose zugrundezuliegen, wann mit dem Wegfall der General- bzw. Spezialprävention der Zweck der Ausweisung erreicht sei. Beim Kläger könne eine solche Prognose nur unter der Einschränkung, dass seine dissoziale Persönlichkeitsstörung behandelt worden sei, die Suchtproblematik nicht mehr bestehe und keine Straftaten mehr begangen worden seien, erfolgen. Eine bedingungslose Befristung würde dagegen suggerieren, dass allein ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland alle Risikofaktoren, die die Ausweisung letztlich erforderlich gemacht hätten, beseitige. Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gebe es aber nicht.

Der Kläger legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. August 2014 seinerseits insoweit Berufung ein, als die Wirkungen der Ausweisungsverfügung und der Abschiebung auf sechs statt auf drei Jahre befristet wurden.

In der Entscheidung vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass die Frage der Zulässigkeit einer Bedingung höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. In den Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (1 C 14.12) und 10. Juli 2012 (1 C 19.11) habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Befristung selbst festgesetzt und dabei keine Bedingung erwogen.

Die Einreisesperre treffe den Kläger besonders hart, da er wegen seiner Geburt in Deutschland ein „De-facto-Inländer“ sei. Seit seiner Abschiebung sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Die - nur teilweise umgesetzte - Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG setze grundsätzlich eine Obergrenze von fünf Jahren. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müsse - anders als in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG formuliert - auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung stets zusätzlich geprüft werden, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bestehe. Der bisherigen Praxis, wonach sich die Bemessung der Dauer der Sperrwirkungen bei strafrechtlichen Verurteilungen an der Dauer der verhängten Haftstrafe orientiere (vgl. Ziff. 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG), sei durch Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie die Grundlage entzogen. Im Fall des Klägers lägen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Befristung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

Mit Schriftsätzen vom 10. September 2014 und vom 21. Dezember 2014 trug der Kläger weiter zu seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten vor, abgesehen von den vorgetragenen dogmatischen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Auflage sprächen aber auch Gründe in Bezug auf die praktische Umsetzungsfähigkeit dagegen, da insoweit staatliche oder ärztliche Unterlagen aus Drittländern gefordert würden, die häufig praktisch nicht zu erlangen oder inhaltlich zweifelhaft seien.

Mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2015 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter beigeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 beantragte der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich ihrer Berufung beantragte die Beklagte,

unter Aufhebung des Urteils des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

Insoweit beantragte der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellte keinen Antrag, hielt aber die Berufung der Beklagten für begründet und die Berufung des Klägers für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 sind jeweils teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014, mit dem sie die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 14. September 2011 und seiner Abschiebung am 13. November 2012 unter einer Bedingung auf den 12. November 2018 befristet hat, ist nicht nur in seiner Nr. 2, sondern insgesamt rechtswidrig und daher insgesamt aufzuheben.

Jedoch ist die Beklagte nicht nach dem Antrag des Klägers zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf drei Jahre nach der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen, sondern lediglich dazu, hierüber unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts umfassend erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Da die Berufungen jeweils nur teilweise erfolgreich sind, sind sie jeweils im Übrigen zurückzuweisen.

1. Begehrt der Kläger - wie hier - die Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot, so ist richtige Klageart nach Auffassung des Senats die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich bislang nicht eindeutig, ob die Verkürzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgt werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30; U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40: Verpflichtungsklage; U. v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10; U. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 774 Rn. 28: Anfechtungsklage). Der Senat ist bislang davon ausgegangen, dass dann, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - bereits eine Befristungsentscheidung erlassen hat, die Anfechtungsklage die richtige Klageart für eine begehrte Verkürzung der Frist ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 10 ZB 15.1998 - juris Rn. 4). In der aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber nun bestimmt, dass über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen entschieden wird. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54; für den vorläufigen Rechtsschutz: vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - NVwZ-RR 2016, 276).

Aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift wurde zusammen mit der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung neu eingefügt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber betonen, dass ein Rechtsbehelf des Ausländers gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt (BT-Drs. 18/4097, S. 58). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung stets im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hat, vielmehr wird hier nur eine Regelung für den Fall einer (zulässigen) Anfechtungsklage getroffen. Praktische Relevanz dürfte diese Vorschrift nur im Fall einer Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG haben (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 84 Rn. 12). Sie besagt letztlich nur, dass ein Betroffener nicht unter Berufung auf einen etwaigen Anspruch auf eine kürzere Befristung ein Recht auf Einreise und weiteren Aufenthalt geltend machen kann (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Okt. 2015, § 84 Rn. 46).

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 45).

Abzustellen ist daher auf die Regelungen des § 11 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes. Für einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, gilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer von Amts wegen nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG).

2.1. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Mit dieser Neufassung der gesetzlichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29) den bisher offenen Wortlaut der Vorschrift konkretisieren (BT-Ds. 18/4097, S. 36).

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), wonach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gebundene Entscheidung darstelle (siehe schon BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil ausgeführt, aus der unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. durch Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG ergebe sich, dass der ausgewiesene Ausländer einen Rechtsanspruch auf Befristung habe und dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei. An der bisherigen Auffassung, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stelle, werde nicht mehr festgehalten (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt (a. a. O. Rn. 32), dass sich die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. nicht zu der Frage verhalte, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei (siehe auch Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG, § 11 Rn. 40).

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Vorschriften ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Ermessen einräumen darf, weil die Dauer der Frist einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse. Insbesondere enthalten Art. 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG keine Regelungen über die gerichtliche Kontrolldichte der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Aus dem unionsrechtlichen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (zur Frage, ob die Ausweisung überhaupt eine solche darstellt vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - InfAuslR 2014, 140 Rn. 6), folgt nicht zwangsläufig, dass bei der Bestimmung der Länge der Frist der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum verbleiben darf. Die für die Bestimmung der Länge der Sperrfrist maßgeblichen Kriterien der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und der anschließenden Relativierung anhand höherrangiger Rechtsnormen, und damit die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG), überprüft das Gericht vollständig (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde kann bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist dennoch ein Ermessensspielraum eingeräumt sein. Denn die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich regelmäßig nicht auf die Bestimmung einer taggenauen Frist reduzieren. Letztendlich handelt es sich damit bei dem der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen um einen - wenn auch geringen - Spielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 31).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach ein struktureller Widerspruch zur Ausgestaltung der Ausweisung als gebundene Entscheidung bestünde, wenn der Behörde bei der Befristungsentscheidung eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre (VGH BW, U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), teilt der Senat nicht. Die Ausgestaltung der Ausweisung als gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung ist auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zurückzuführen, „eine Beschleunigung des Verfahrens und schnellere Rechtssicherheit“ zu erreichen (BT-Drs. 18/4097, S. 50).

2.2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 fort (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 50).

Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG).

2.3. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 u. 6 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit; tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der „bedingten Befristung“ anzuordnende längere Frist.

Durch diese ebenfalls durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit Wirkung zum 1. August 2015 eingeführte Vorschrift ist der Streit über die Zulässigkeit der Beifügung einer Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zu einer Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots (siehe z. B. BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 19 C 13.1206 - NVwZ-RR 2014, 439 Rn. 8 ff., einerseits; OVG Lüneburg, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 167/12 - InfAuslR 2013, 227 Rn. 37 ff., andererseits; ferner Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 14; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14) durch den Gesetzgeber entschieden worden. Insoweit hat auch die vom Erstgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014 vertretene Meinung, die Beifügung einer Bedingung sei unzulässig, ihre Grundlage verloren.

Die Entscheidung darüber, ob eine Frist „unter einer Bedingung“ verfügt wird, steht (anders als bei der „unbedingten“ Frist, die von Amts wegen zwingend festzusetzen ist) im Ermessen der Ausländerbehörde, ebenso der Inhalt der Bedingung. Eine Bedingung darf ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet werden; das Gesetz nennt hier - nicht abschließend - insbesondere den Nachweis von Straf- und Drogenfreiheit. Sie muss also zu diesem Zweck bestimmt und geeignet, für den Betroffenen zumutbar und erfüllbar und ihr Eintritt objektiv feststellbar sein (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 13; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56 f.; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14).

3. Diesen beschriebenen Anforderungen genügt die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 26. Februar 2014 festgesetzte Befristung des gegen den Kläger bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht.

3.1. Die Beklagte hat zwar in Nr. 1 des Bescheids eine Frist bis zum 12. November 2018 festgesetzt, diese aber dann in Nr. 2 des Bescheids an eine Bedingung geknüpft. Diese Entscheidung ist einheitlich zu sehen, so dass nur eine „bedingte Befristung“ verfügt wurde, nicht aber - worauf der Kläger einen Anspruch hat - eine „längere Befristung“ für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG). Es genügt insoweit nicht, wie es das Erstgericht getan hat, nur die Bedingung (Nr. 2 des Bescheids) aufzuheben; denn mit der Aufhebung der Bedingung verliert auch die Festsetzung der Frist in Nr. 1 des Bescheids ihre Grundlage (wie bereits § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG erkennen lässt, indem er eine „längere“ Frist vorsieht). Damit ist aber die Sperrwirkung der Ausweisung und der Abschiebung in dem Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, im Ergebnis unbegrenzt, was gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstößt (§ 11 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht einschlägig).

Ferner ist die Bedingung in Nr. 2 des Bescheids, was den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Therapie betrifft, bereits aufgrund ihrer sprachlichen Fassung zu unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Es wird nicht klar festgelegt, welchen Nachweis der Kläger wann bei der Beklagen vorzulegen hat, sondern es werden ihm (auch) Verhaltensanweisungen für seinen Aufenthalt im Kosovo erteilt, ohne dass die Beklagte im Rahmen der Begründung ihrer Ermessenserwägungen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) darlegt, ob etwa die vorgesehene Mitwirkung des „Vertrauensarzt/-psychologen“ der deutschen Botschaft in Prishtina tatsächlich möglich ist.

Daher ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 rechtswidrig und insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedoch ist die Sache hinsichtlich des gestellten Verpflichtungsantrags noch nicht spruchreif, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen noch auszuüben hat; die Beklagte war daher zu verpflichten, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3.2. Die Beklagte hat daher unter Beachtung der oben genannten Maßstäbe erneut über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zu entscheiden.

Hierfür hat sie - unter Anhörung des Klägers - zu ermitteln, wie lange einerseits anzunehmen ist, dass vom Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht, und andererseits, welche Gesichtspunkte für eine Verkürzung der so gefundenen Frist sprechen (siehe oben 2.2.).

Hinsichtlich der Länge der Frist ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des Klägers im Ausweisungsverfahren eine hohe Gefahr der Begehung weiterer Straftaten festgestellt worden ist (siehe z. B. Urteil des VG Augsburg vom 28.2.2012 - Au 1 K 11.1538 - UA S. 13: „… ist aufgrund der von ihm in der Vergangenheit gezeigten massiven Gewaltbereitschaft von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.“). Ergibt sich im weiteren Verfahren nicht, dass insoweit eine relevante „Verbesserung“ eingetreten ist, kann die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auch die bisher (im Bescheid vom 26. Februar 2014) „bedingt“ festgesetzte Frist von sechs Jahren seit der Abschiebung überschreiten.

Insoweit stünde auch die Fünf-Jahres-Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auf die Streitfragen, ob Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hier anwendbar und durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG korrekt umgesetzt worden ist, kommt es daher hier nicht an (siehe dazu Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 15 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2015, AufenthG § 11 Rn. 111 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 11 Rn. 115 f.).

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2014 (UA Rn. 19), wonach als „erste Orientierung“ für die Bestimmung der Frist die Höhe der letzten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen könne, steht mit den oben aufgeführten Grundsätzen allerdings nicht im Einklang (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4). Maßgeblich ist die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose; die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung ist hierbei nur ein Aspekt bei der Gesamtwürdigung.

Ob die Beklagte daneben außerdem noch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG eine unter einer Bedingung stehende (kürzere) Frist festsetzt, steht in ihrem Ermessen. In diesem Fall hat sie die oben (unter 2.3.) beschriebenen Vorgaben zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.