Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2017 - M 12 K 16.2555

published on 19/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2017 - M 12 K 16.2555
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Ausweisung.

Der am … … … in … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs als Sohn türkischer Eltern mit einem jüngeren Bruder im Bundesgebiet auf. Am … Juni 1997 wurde ihm eine bis 13. Juni 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem 16. Januar 2007 den Status einer Niederlassungserlaubnis hat. Die Eltern des Klägers lebten schon vor der Geburt des Klägers in Deutschland. Sein Vater ist seit 24 Jahren im …bereich - er betreibt einen …stand - tätig. Der Kläger besuchte nach der Grundschule die Hauptschule, die er bereits nach der 7. Klasse verließ. Die dritte und fünfte Klasse musste der Kläger wiederholen. Während der Schulzeit verursachte der Kläger häufig disziplinarische Probleme durch Raufen und Schule schwänzen. Den einfachen Hauptschulabschluss machte er in der Untersuchungshaft im Jahr 2015. Ein Berufsvorbereitungsjahr beendete der Kläger nach drei Monaten. In der Folgezeit jobbte er häufig im Betrieb seines Vaters, zwischendurch auch bei anderen Arbeitgebern. Im Oktober 2013 begann er eine Lehre als Einzelhandelskaufmann, die er nach einem halben Jahr abbrach. Er lebte im Wesentlichen von Zuwendungen seines Vaters, der ihm auf Anforderung ein Taschengeld zahlte und auch für die Kosten seines Autos aufkam.

Wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen war der Kläger ab dem 9. August 2014 in Haft.

Wie dem Urteil des Landgerichts … … vom … April 2015 zu entnehmen ist, hat der Kläger resultierend aus alten Gerichtskosten Schulden in Höhe von 3.000,-- bis 4.000,-- Euro. Im Alter von 13 Jahren konsumierte er erstmals Marihuana, im Alter von 15 bzw. 16 Jahren täglich. Im Alter von 17 bzw. 18 Jahren beendete er den Konsum von Marihuana und konsumierte stattdessen Amphetamine, ab 18 Jahren zusätzlich unregelmäßig Extasy. Mit 18 Jahren begann er, Kokain zu sich zu nehmen, das er seit dem Alter von 20 Jahren bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2014 regelmäßig zwei bis drei Mal unter der Woche sowie am Wochenende konsumierte. Ab dem Alter von 12 bzw. 13 Jahren trank er zudem Alkohol, so dass er ab dem Alter von 15 Jahren regelmäßig am Wochenende betrunken war. Zwischen 18 und 20 Jahren konsumierte er auch alleine Alkohol und nahm gelegentlich bereits morgens einen kleinen Schnaps zu sich. Ab dem Alter von 21 Jahren konsumierte der Kläger tagsüber Schnaps, abends Wein und Bier. Nach der Inhaftierung litt der Kläger unter Entzugserscheinungen, weswegen er bereits in der Untersuchungshaft die Suchtberatungsangebote der JVA, die Treffen der Anonymen Alkoholiker und die Rückfallprophylaxe der … wahrnahm.

Am … März 2015 heiratete der Kläger in der Untersuchungshaft eine Deutsche. Der Kläger hat keine Kinder.

Der Kläger ist strafrechtlich - abgesehen von mehreren Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Anschuldigungen, die nicht zu einer Anklage geführt haben - mehrfach wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts … vom … April 2012 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Hintergrund war, dass der Kläger und sein Mittäter am … August 2011 gegen 1.00 Uhr nachts mit einem Pkw in … unterwegs waren und auf dem Bahnhofsvor Platz auf eine Gruppe von Personen trafen, die auf ein Taxi wartete. Ohne rechtfertigenden Grund oder entschuldigenden Anlass sprang der Kläger aus dem Pkw und schlug gezielt mit der Faust in das Gesicht eines Geschädigten, der deswegen zu Boden fiel, ohnmächtig wurde und Schmerzen sowie eine Gehirnerschütterung erlitt. Dabei wurde auch das Handy des Geschädigten beschädigt. Zu Gunsten des Klägers wurde sein straffreies Vorleben und der Umstand gewürdigt, dass der Geschädigte keine nachhaltigen Verletzungsfolgen erlitten hat. Zu seinen Lasten wurden die konkreten Tatumstände gewertet, wonach der Kläger auf ein arg- und alkoholbedingt wehrloses Opfer aus nichtigem Anlass einschlug, und dass der Geschädigte erheblich verletzt war.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom *. Juli 2013 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger mit zwei weiteren Mittätern in der Nacht auf den *. Juni 2012 in einer … Filiale in … eine Gruppe jugendlicher Gäste zunächst anpöbelte und provozierte und ihnen nach Verlassen des Lokals auflauerte, um sie dann mit Schlägen und Tritten zu traktieren, wobei der Kläger einem der Geschädigten zwei Mal mit der Faust so auf den Mund schlug, dass dem Geschädigten ein Schneidezahn aus dem Kiefer gebrochen wurde. Die Vollzugsstrafe wurde am 29. April 2014 zur Bewährung ausgesetzt, nachdem der Kläger begonnen hat, sich mit der Problematik seines Alkoholkonsums auseinanderzusetzten und mit zwei Geschädigten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen abgeschlossen hat.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2014 erstmals ausländerrechtlich verwarnt.

Das Landgericht … … hat den Kläger durch Urteil vom … April 2015, rechtskräftig seit dem 1. Juli 2015, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des Klägers in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lag das Verhalten des Klägers auf dem … Volksfest am *. August 2014 zugrunde. Der Kläger konsumierte an diesem Tag bereits nachmittags eine nicht unerhebliche Menge Alkohol sowie 1,5 - 2 g Gramm Kokain. Zusammen mit weiteren Freunden ging er um circa 20.00 Uhr zum … Volksfest. Auf der Freischankfläche des Festzeltes kam es zunächst zu einer weitgehend verbalen Auseinandersetzung mit einem fernen Bekannten des Klägers. Nachdem diese Auseinandersetzung bereits ca. eine halbe Stunde zurücklag, beorderte der Geschädigte den Kläger in dominanter Weise zu sich, um die vorangegangene Angelegenheit zu klären. Es entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen dem Kläger und dem Geschädigten, in dessen Verlauf der Kläger sich vom Geschädigten verbal angegriffen und von der Gruppe um den Geschädigten bedroht fühlte. Der Kläger beschloss daher spontan, gegenüber dem Geschädigten tätlich zu werden, um die für ihn bedrohliche Situation in seinem Sinne zu beenden und schlug mit einem gläsernen Maßkrug von oben gegen den Kopf des Geschädigten. Das Geschehen verlagerte sich daraufhin an einen Nebentisch, wo der Kläger schließlich einen weiteren Maßkrug zu fassen bekam, mit dem er dem Geschädigten mindestens zwei weitere Schläge von oben gegen den Kopf versetzte. Der Kläger floh nach der Tat und tauschte auf der Flucht sein Hemd mit seinem Begleiter, um seine Identifikation zu erschweren. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge Riss- und Quetschwunden sowie eine Gehirnerschütterung. Es kam weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu Frakturen. Der Kläger war bei der Tat mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille bis maximal 1,46 Promille alkoholisch enthemmt, war jedoch nicht wesentlich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.

Zu Gunsten des Klägers berücksichtigte das Landgericht, dass der Kläger den Tatvorwurf weitgehend eingeräumt hat, die Tatausführung (wenn auch nicht freiwillig) von sich aus beendet hat, die Verletzungen des Geschädigten nicht konkret lebensgefährlich waren und hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts lediglich bedingter Vorsatz vorlag. Die alkoholbedingte Enthemmung wurde nicht zu Gunsten des Klägers gewertet, da diesem aufgrund seiner früheren Straftaten bewusst gewesen sei, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressionstaten neige. Zu Lasten des Klägers wurde neben den nicht unerheblichen Verletzungen des Geschädigten gewertet, dass er bereits mehrfach einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft war, zum Tatzeitpunkt zweifach wegen einschlägiger Delikte unter Bewährung stand, die Rückfallgeschwindigkeit hoch war (nachdem diese Tat nur wenige Wochen nach der letzten Verurteilung des Klägers mit nochmaliger Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung erfolgte), der Kläger mit erheblicher krimineller Energie handelte, in dem er bei seiner Tat zwei Tatbestände sowie zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklichte und auf der Flucht auch noch gegen die ihn verfolgenden Zeugen gewalttätig wurde. Das Gericht milderte den Strafrahmen gemäß § 46a Nr.1 StGB, da der Kläger noch während des Ermittlungsverfahrens mit dem Geschädigten eine Vereinbarung im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs getroffen hat, worin er sein Fehlverhalten bedauerte, seine Schadensersatzpflicht anerkannte und sich zur Abgeltung der Schmerzensgeldansprüche zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3000,-- € verpflichtete. Die vereinbarte Zahlung leistete er vor der Hauptverhandlung.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland an.

Mit Schreiben vom *. November 2015 teilten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen mit, dass die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden sei, da ein Hang bestehe, alkoholische Getränke im Übermaß zu konsumieren. Der Kläger habe während der Untersuchungshaft bereits die Grundlage dafür erarbeitet, dass die bei ihm vorgesehene und gewünschte Behandlung zum Erfolg führen werde. So habe der Kläger seit Anfang Oktober 2014 in der JVA … am sog. sozialtherapeutisch orientierten Wohngruppenvollzug teilgenommen. Im September 2014 habe der Kläger Kontakt zur „externen Suchtberatung“ in der JVA aufgenommen und insgesamt 13 Beratungsgespräche durchgeführt. Seit Oktober 2014 habe der Kläger an der Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker in der JVA … teilgenommen. Vom 13. Januar bis zum

4. März 2015 habe der Kläger am Rückfallprophylaxe-Training der … Drogenberatung in der JVA … erfolgreich teilgenommen. Vom 11. September 2014 bis zum 9. Januar 2015 habe er den Kurs zum Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule in der JVA … besucht. Seit 16. Juni 2015 befinde er sich in der JVA … Nachdem aufgrund der letzten Verurteilung noch zwei frühere Bewährungsstrafen widerrufen worden seien, könne er erst ab dem 2. November 2016 die Unterbringung gemäß § 64 StGB beginnen. Die Unterbringung in der Entzugsanstalt werde höchstens zwei Jahre dauern und der Kläger sei fest dazu entschlossen, diese erfolgreich zu absolvieren. Das Landgericht … … habe die Alkoholproblematik beim Kläger gesehen und ihn durch die Anordnung der Unterbringung die Chance gegeben habe, bereits nach Vollstreckung von einem Jahr Freiheitsstrafe mit anschließender erfolgreicher Unterbringung seine Entlassung zu erreichen. Der Kläger sei in … geboren, sei dort in die Hauptschule gegangen und habe seinen Abschluss gemacht. Er arbeite bereits seit vielen Jahren im elterlichen Betrieb. Die Eltern seien seit 24 Jahren in Deutschland im …bereich selbstständig tätig. Der Vater des Klägers habe diesem nach seiner Haftentlassung eine Festanstellung in Vollzeit als … angeboten. Geplant sei, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt den elterlichen Betrieb übernehme. Der Kläger habe keinerlei Wurzeln in der Türkei. Niemand aus dem engeren oder weiteren Familienkreis lebe in der Türkei. Er sei ausschließlich mit der deutschen Kultur aufgewachsen und kenne die türkische Kultur nur von wenigen Urlauben. Am … März 2015 habe er seine langjährige Freundin, eine deutsche Staatsangehörige, geheiratet. Die Ehefrau besuche den Kläger regelmäßig in der Haft und kümmere sich um sämtliche familiären Angelegenheiten, die der Kläger aufgrund seiner Inhaftierung nicht erledigen könne. Nach der Entlassung des Klägers plane das Ehepaar die Familiengründung. Der Lebensmittelpunkt des Klägers liege somit familiär, aber auch arbeitstechnisch und vom sozialen Umfeld her ausschließlich in Deutschland. Im vorliegenden Fall würden daher erhebliche Gründe einer Ausweisung entgegenstehen.

Aus dem Führungsbericht der JVA … vom … Januar 2016 ergibt sich, dass der Kläger seit dem 4. August 2015 dort in der Wäscherei zur Arbeit eingeteilt ist. Er wird von den mit ihm befassten Bediensteten als natürlich, sicher, ungezwungen und lebhaft charakterisiert und gilt als verträglich, friedlich und gesprächig. Im Auftreten zeige er auf der Station und in der Werkhalle ein freundliches, höflich respektvolles Verhalten. Die im Haftraum sowie am Arbeitsplatz herrschende Ordnung, Kleider- und Körperhygiene halte er ein. Gegenüber den Bediensteten wirke er freundlich, natürlich, höflich und gut ansprechbar. Sein Verhalten gegenüber Mitgefangenen werde als verträglich, gesellig, kameradschaftlich und hilfsbereit erlebt. Seine Arbeitsleistung sei gut, er werde als selbstständig und arbeitswillig beschrieben. Er spreche offen über seine Straftat und erkenne die Strafe als gerecht an. Er bereue die Tat. Besuch habe er in der JVA bisher von der Ehegattin, den Eltern, den Geschwistern und den Schwiegereltern erhalten. Zudem nehme er am hiesigen Eheseminar teil. Der Kläger habe erfolgreich am Rückfallprophylaxe-Training der JVA … teilgenommen und dort des Weiteren bereits im September 2014 Kontakt zur externen Suchtberatung aufgenommen. In der JVA … habe er ebenfalls regelmäßigen Kontakt zur Suchtberatung, um eine Therapie vorzubereiten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2016 hat der Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids) und die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre ab Ausreise befristet (Nr. 2 des Bescheids). Die Abschiebung aus der Haft heraus wurde angekündigt (Nr. 3 des Bescheids). Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein sollte, wurde dem Kläger eine Ausreisefrist von einer Woche ab Vollziehbarkeit der Entscheidung gesetzt und für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Nr. 4 des Bescheids).

In der ausführlichen Begründung des Bescheids führt der Beklagte im Wesentlichen aus, das vom Kläger begangene Verbrechen des versuchten Totschlags stelle im Hinblick auf das verhängte Strafmaß in Höhe von sechs Jahren Freiheitsstrafe einen besonders schweren Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Gemäß § 53 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiege daher das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Obwohl dem Kläger ein Bewährungshelfer bestellt und zusätzlich eine ausländerrechtliche Verwarnung erlassen worden sei, habe dies den Kläger anscheinend nicht davon abgehalten, die zur Ausweisung führende schwerwiegende Straftat zu begehen. Auch in der Vergangenheit habe der Kläger bereits immer wieder Anzeichen für gewaltbereites Handeln gezeigt, aufgrund dessen gegen ihn bereits zwei Urteile auf Bewährung ergangen seien. Das Bleibeinteresse wiege zwar ebenfalls besonders schwer, da der Kläger seit dem 16. Januar 2007 eine Niederlassungserlaubnis besitze. Auch sei der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Mit dieser habe er jedoch nie in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt, weshalb diesem Bleibeinteresse nicht ein so hohes Maß beigemessen werden könne. Im Rahmen der in den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geleiteten Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet würden folgende Überlegungen angestellt: Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen hänge davon ab, welcher Art die zu erwartenden Schäden seien und welches Ausmaß sie hätten. Je größer und folgenschwerer die zu erwartenden Schäden seien, umso geringer müsse die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts sein. Zu diesen Fallgruppen gehörten insbesondere Gewalttaten, also auch Straftaten wie versuchter Totschlag.

Auch durch die begonnenen Therapien könne eine Wiederholungsgefahr nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, da diese vom Kläger gerade erst begonnen worden seien. Weiter sei es nicht ungewöhnlich, wenn sich inhaftierte Straftäter während der Haft ordnungsgemäß verhielten. Naturgemäß seien die Möglichkeiten zur Begehung weiterer Straftaten in der JVA sehr begrenzt. Aus dem Normalverhalten in einer JVA könne nicht geschlossen werden, dass sich der Inhaftierte auch nach seiner Entlassung in der Freiheit weiter ordnungsgemäß verhalte, wie die hohe Rückfallquote auch bei Straftätern mit starkem Alkoholkonsum und Drogenmissbrauch zeige. Solange er die Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht habe, könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Verhalten des Klägers eine erhebliche kriminelle Energie von einem Ausmaß zeige, das im Rahmen der Zukunftsprognose eine konkrete Wiederholungsgefahr begründe. Die konkrete Gefährdung höchster Rechtsgüter durch seine Person begründe einen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund, so dass es sachgerecht sei, seine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen zu verfügen, da nur auf diese Weise weitere schwerwiegende Verbrechen, die Grundinteressen der Gesellschaft in Form der körperlichen Unversehrtheit berühren würden, effektiv verhindert und unterbunden werden könnten. Der Kläger sei nicht als faktischer Inländer zu behandeln, da besondere integrative Bindungen nicht bestünden. Zwar bestünden familiäre Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland, jedoch könnten diese ihm nicht sonderlich wichtig sein, da er aufgrund seiner Straftaten den Verlust der Bindung zu seiner Familie billigend in Kauf genommen habe. Er habe es als junger arbeitsfähiger Ausländer nicht geschafft, seinen Lebensunterhalt durch längerfristige Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Bescheinigung des Vaters des Klägers, die eine Feststellung in Vollzeit nach der Haftentlassung in Aussicht stelle, sei erst zu einem Zeitpunkt gekommen, als sich der Kläger bereits mehrere Monate in Haft befunden habe. Der Kläger habe im … 2015 bereits das 25. Lebensjahr vollendet. Somit sei er nicht mehr auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen, zumal ihn seine im Bundesgebiet lebende Familie auch bisher nicht zu einem straffreien Leben habe anleiten können. Eine Verwurzelung in der Gesellschaft der Bundesrepublik unter Achtung und Berücksichtigung der Rechtsnormen sei beim Kläger nicht zu erkennen. Weiterhin spreche seine mehrfache erhebliche Straffälligkeit massiv gegen eine gelungene Integration im Bundesgebiet. Dem Kläger und seiner Familie sei im Hinblick auf die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr zumutbar, entweder eine räumliche Trennung in Kauf zu nehmen bzw. eine gemeinsame Rückkehr in Erwägung zu ziehen. Zusammenfassend überwögen die Gesichtspunkte, die gegen die Annahme als faktischer Inländer sprächen die für die Betrachtung als faktischer Inländer stehenden Merkmale.

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG sei gerechtfertigt, da die Ehe erst seit ca. einem Jahr bestehe und erst in der Haft in dem Bewusstsein geschlossen worden sei, dass aufgrund der Verurteilung des Klägers eine Ausweisung folgen könne. Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung müsse demgegenüber das persönliche Interesse an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft in Deutschland zurücktreten. Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) stehe der Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. Die Ausweisung sei zulässig, weil ein besonders schwerwiegender Grund regelmäßig bereits dann vorliege, wenn - wie vorliegend - die weitere Anwesenheit des Ausländers trotz des besonderen Status nach Art. 3 Abs. 3 ENA nicht länger hingenommen werden könne. Zu Gunsten des Klägers werde davon ausgegangen, dass er sich über seine Mutter auf Art. 7, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen könne. Die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 lägen jedoch vor. Wie sich aus dem bisherigen strafrechtlichen und sozialen Werdegang des Klägers ergebe, handele es sich beim Kläger offenbar um einen Ausländer, dessen Sozialisation vollkommen gescheitert sei. Der Kläger sei innerhalb kürzester Zeit jeweils zu Freiheitsstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und habe seit seiner ersten Tat jede weitere schwere Straftat in offener Bewährung begangen. Strafrechtliche Sanktionen, verhängte Bewährungsstrafen und erhebliche Geldforderungen durch Gerichtskosten und Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen hätten den Kläger nicht von der Begehung weiterer schwer Straftaten abhalten können. Da er es nicht einmal während seiner beiden offenen Bewährungszeiten und unter Kontrolle eines Bewährungshelfers geschafft habe, sich straffrei zu führen, bestünden begründete Zweifel, dass er es außerhalb dieser Regeln und Kontrolle schaffen werde. Seine letzte Tat habe er gerade einmal einen Monat nach Zustellung der ausländerrechtlichen Belehrung begangen.

Der Beklagte gehe aufgrund der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, der unzweifelhaft vorliegenden charakterlichen Mängel, seiner defizitären Persönlichkeitsstruktur und seiner mehrfach unter Beweis gestellten hohen Aggressivität mit Neigung zu potentiell lebensbedrohlichen Handlungen davon aus, dass von ihm ungeachtet des Strafvollzugs auch künftig weitere schwere Straftaten zu erwarten seien. Im Hinblick auf die Schwere der zu erwartenden Rechtsgutverletzungen sei deshalb seine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen zulässig und erforderlich. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts mit den persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib ergebe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, dass das öffentliche Interesse überwiege. Unter dem zugrunde gelegten Ausweisungszweck aufgrund der vom Kläger begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werde eine Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf sieben Jahre als angemessen erachtet.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom *. Juni 2016, bei Gericht am 7. Juni 2016 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2016 aufzuheben.

Zur Begründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom *. September 2016 im Wesentlichen ausführen, die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 hätten, sei allein nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 und nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Sie könnten nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesse unerlässlich sei. Unbestritten sei die dritte Tat eine schwere Tat gewesen. Der Beklagte habe sich jedoch bei der Frage der Wiederholungsgefahr ausschließlich auf die Schwere dieser Tat berufen, die heutige Situation zu wenig oder nicht richtig für den Kläger bewertet. Der Kläger habe in der JVA nicht nur normales Verhalten gezeigt, sondern zweifelsfrei auch Maßnahmen getroffen, die ihm unabhängig davon, ob er Ausländer sei oder nicht, bei seiner Entlassung erheblich helfen. Er habe einen Schulabschluss nachgeholt, an einem sozialtherapeutisch orientieren Wohngruppenkurs mitgemacht, Beratungsgespräche mit der externen Suchtberatung in der JVA … durchgeführt, an der Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker und an einer Rückfallprophylaxe der … Drogenberatung mit Erfolg teilgenommen. Es werde bestritten, dass diese Maßnahmen nur aus ausländerrechtlichen Gründen erfolgt seien, sondern sie hätten dazu gedient, dass der Kläger sein Suchtproblem und die damit verbundene Aggressivität in den Griff bekomme und auch in Zukunft straffrei bleiben könne. Eine Ausweisung sei unzulässig, wenn das Gewicht der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften liege. Vielmehr seien die persönlichen Belange des Ausländers sowie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen. Die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland geboren und außer kurzfristigen Besuchen nie in der Türkei gewesen sei, sei falsch gewertet worden. Auch wenn der Kläger straffällig geworden sei, betrachte er Deutschland als sein Heimatland und … als seine Heimatstadt. Der Kläger sei in der Türkei nicht beim Militär gewesen und auch seine Sprachkenntnisse entsprächen nicht türkischem Standard. Die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei kenne er lediglich aus dem Fernsehen. Eine Abschiebung in die Türkei und ein Leben dort wäre für ihn eine außerordentliche Härte. Sämtliche Verwandte des Klägers lebten in Deutschland. Auch für die Ehefrau des Klägers wäre die Ausweisung eine besondere Härte. Durch die gegenwärtige Situation habe die Ehefrau bereits erhebliche psychische Störungen und sei in therapeutischer Behandlung. Der Kläger habe alle Straftaten unter Einfluss von Alkohol begangen, weshalb die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet worden sei. Dies sei vom Beklagten überhaupt nicht berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage der Wiederholungsgefahr nicht allein auf die Schwere der letzten Tat gestützt worden sei. Im Bescheid seien eingehend der zeitliche Ablauf und die Umstände der begangenen Straftaten aufgeführt. Ebenfalls sei gesehen worden, dass die jeweiligen Taten stets eine Steigerung zur vorangegangenen Tat darstellte und jede Tat in offener Bewährung der vorangegangenen Tat begangen worden sei. Diese Tatsache und der Umstand, dass es sich bei jeder Tat um gefährliche Körperverletzungen in chronologisch gesehen gesteigerter Aggressivität und Intensität handele, zwinge nahezu zu der Erkenntnis, dass der Kläger auch weiterhin derartige massive Straftaten begehen werde. Die in der Vergangenheit auffälligen Sanktionen hätten ihn nicht gehindert, innerhalb kürzester Zeit weitere Straftaten im Bereich der gefährlichen Körperverletzung zu begehen. Er habe sogar die Intensität und Brutalität seiner Taten gesteigert. Ausgehend von der Steigerung der letzten drei Taten, der Schwere der letzten Tat und der Wiederholungsgeschwindigkeit in der Gesamtschau sei an den Grad der zu erwartenden Wiederholungswahrscheinlichkeit ein geringer Maßstab anzusetzen. Selbst sein Verhalten in der JVA könne diesen Grad an Wiederholungswahrscheinlichkeit nicht in dem Maße minimieren, als dass die hinreichende Gefahr einer Wiederholung derart gering ausfiele, dass der Kläger keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Das ordnungsgemäße Verhalten des Klägers in der JVA habe sicherlich nicht einzig das Abwenden der drohenden Abschiebung zur Motivation. Jedoch seien die Möglichkeiten zur Begehung weiterer Straftaten in der JVA naturgemäß sehr begrenzt. Daher könne an ein normales Verhalten in einer JVA nicht der gleiche Maßstab angesetzt werden wie an ein normales Verhalten außerhalb einer Einrichtung mit vollständiger Überwachung und Kontrolle. Allein die Tatsache, dass der Kläger offen über seine Straftaten spreche und angebe, diese zu bereuen, lasse keinerlei Schluss zu, dass der Kläger nach Haftentlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen könne. Bei seiner Verurteilung vom *. Juli 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung habe der Kläger die Tat eingeräumt und sogar eine Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung abgeschlossen, die mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen verbunden gewesen sei. Sogar ein derartiges Bekenntnis der Reue und Zeichen des Schuldeingeständnisses habe in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass der Kläger keine weiteren Straftaten im Bundesgebiet begehe. Vielmehr habe sich die Wiederholungsgeschwindigkeit mehr als verdoppelt. Zwischen der ersten und der zweiten Tat habe ein Zeitraum von knapp zehn Monaten gelegen. Die Freiheitsstrafe wegen der zweiten Tat sei erst mit Urteil der Jugendkammer des Landgerichts … … vom … April 2014 zur Bewährung ausgesetzt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es dem Kläger überhaupt möglich gewesen, erneut strafbare Handlungen zu begehen. Die Tatsache, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss die ausschlaggebende Tat verübt habe, könne allenfalls erschwerend gegen den Kläger ausgelegt werden. Die Alkoholisierung habe nicht zu einer adäquaten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt. Aufgrund seiner früheren Straftaten habe der Kläger gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressionstaten neige. Insoweit könne eine alkoholbedingte Enthemmung keinen zugunsten des Klägers führenden Beurteilungsaspekt darstellen. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei, sei hinreichend gewürdigt worden. Selbstverständlich werde er in der Türkei Zeit benötigen, sich zurechtzufinden. Jedoch handele es sich hierbei nicht um unüberwindbare Schwierigkeiten. Der Kläger sei ein junger gesunder arbeitsfähiger Erwachsener, der der türkischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei. Es sei dem Kläger zumutbar, seine ohnehin guten türkischen Kenntnisse in der Türkei zu verbessern und sich mit den türkischen Gesellschaftsverhältnissen auseinanderzusetzen. Durch seinen Mittelschulabschluss werde er in der Türkei bessere Chancen haben, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine außerordentliche Härte werde vom Beklagten nicht gesehen. Die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau habe der Kläger allein durch sein Verhalten und der dadurch entstandenen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Konsequenzen herbeigeführt. Nach der Haftentlassung und Ausreise des Klägers in die Türkei würden sich die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mittels Brief, Internet, Telefon sowie auch persönlich wesentlich verbessern, da der Kläger nicht mehr der hohen Kontrolle der Strafvollzugsbehörden unterliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2016. Die Klage ist in erster Linie auf Aufhebung des Bescheids gerichtet (Anfechtungsklage). Sie beinhaltet zudem in Hinblick auf die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung (§ 11 Aufenthaltsgesetz - AufenthG-) als „Minus“ hilfsweise auch einen Verpflichtungsantrag auf Verkürzung der Befristung für den Fall, dass die Ausweisung Bestand hat (BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 34).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch den Beklagten getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist. Hiernach ist die Entscheidung über eine Ausweisung stets eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsentscheidung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BR-Drs. 612/14, S. 56; VG Ansbach, U.v. 28.1.2016 - AN 5 K 15.00416 - juris Rn. 42).

3. Die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Mai 2016 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage der Ausweisung sind § 53 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Zugunsten des Klägers geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass der Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB1/80) erworben hat. Damit sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen, da gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG der Kläger nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung des Interesses unerlässlich ist. Damit gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, U.v. 8.12.2011 -Rs. C - 371/08 Ziebell - juris Rn. 80; BayVGH‚ U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sein mussten (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris 13).

In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass gegen die Anwendung der ab 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsvorschriften auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auch mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 (sog. Stillhalteklausel) keine Bedenken bestehen, weil sich die materiellen Anforderungen, unter denen diese Personen ausgewiesen werden dürfen, nicht zu ihren Lasten geändert haben und jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 28; B.v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 14; B.v. 11.7.2016 - 10 ZB 15.837 - juris Rn. 11 jeweils m.w.N.).

Grundlage für die Ausweisung ist daher § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AufenthG, mit der Folge, dass der Kläger nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (a) und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist (b). Da der Ausweisungsschutz aus Art. 3 Abs. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen (ENA) nicht weiter reicht als der aus ARB 1/80, ergibt sich aus dieser Norm kein anderer Maßstab für die rechtliche Überprüfung der Ausweisung des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.2009 - 1 C 2/09 - juris Rn. 15).

Bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz wegen der Bezugnahme auf das „persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt, d.h. die Ausweisung muss dem Zweck dienen, einer vom Auszuweisenden ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse zu begegnen.

a) Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass der Kläger erneut vergleichbare Straftaten begehen wird und damit gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Es besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Die nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG vorausgesetzte erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in spezialpräventiver Hinsicht noch gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st.Rspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31).

Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist die Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit dritter Personen gerichtete Straftaten beeinträchtigen wird. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die durchweg positive Führung und Entwicklung des Klägers während seiner Zeit in der JVA.

In vorliegendem Fall sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wegen des hohen Gewichts der bedrohten Schutzgüter nicht hoch anzusetzen. Anlass für die Ausweisung des Klägers ist seine Verurteilung durch das Landgericht … … vom … April 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich um besonders schwere Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Totschlag ist ein Kapitaldelikt, das das Leben als höchstes Schutzgut betrifft und damit die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Zudem ließ sich beim Kläger eine hohe Intensität der Tathandlung feststellen.

Die festgestellte schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beruhte auf dem persönlichen Verhalten des Klägers. Auch wenn der Kläger bei der Durchführung der Tat alkoholbedingt enthemmt war, wodurch seine Einsicht- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, kann dies hier nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Kläger wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressionstaten neigt. Das Landgericht … … ordnete gerade wegen des Hanges des Klägers zu übermäßigen Alkoholkonsum und der damit einhergehenden Gefahr weiterer Straftaten die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an.

Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ist von Bedeutung, dass der Kläger seit dem Jahr 2012 wiederholt straffällig geworden ist und bei seinen Straftaten stets ein hohes Maß an Aggressivität an den Tag gelegt hat, die er von Tat zu Tat noch steigerte. In allen drei Urteilen wurde der Kläger unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und zuletzt zusätzlich noch wegen versuchten Totschlags verurteilt. Dabei waren die vom Kläger ausgeübten Gewaltdelikte durchgängig keine klassischen Beziehungstaten, sondern ausnahmslos gegen ihm fremde bzw. nur entfernt bekannte Geschädigte gerichtet. So schlug er am … August 2011 ohne rechtfertigenden Grund und ohne entschuldigenden Anlass gezielt mit der Faust in das Gesicht eines Geschädigten, der nichts ahnend auf ein Taxi wartete. Am *. Juni 2012 provozierte er eine Gruppe Jugendlicher in einer Gaststätte und schlug einem Geschädigten beim Verlassen des Lokals zweimal mit der Faust auf den Mund, wodurch dieser einen Schneidezahn verlor. Auch bei der Tat, die seiner letzten Verurteilung zugrunde lag, hat der Kläger dem Geschädigten mehrmals einen Maßkrug von oben auf den Kopf geschlagen, weil er sich von diesem verbal provoziert fühlte. Durch sein Verhalten mit sich steigernder Gewaltbereitschaft hat der Kläger Schutzgüter von hohem Rang nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt und den betroffenen Personen nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden zugefügt. Das vom Kläger ausgehende Gefährdungspotenzial berührt angesichts dessen ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Für die Bejahung der Wiederholungsgefahr spricht, dass der Kläger in sehr kurzen zeitlichen Abständen straffällig geworden ist. Besonders negativ für die zutreffende Prognoseentscheidung wirkt sich dabei aus, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt der letzten Tat zweifach wegen einschlägiger Delikte unter Bewährung stand. Die Straftat, die der Beklagte zum Anlass der Ausweisung genommen hat, beging der Kläger nur vier Monate nachdem die Jugendkammer des Landgerichts … … die gegen ihn verhängte Vollzugstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht … am *. Juli 2013 zur Bewährung ausgesetzt hatte. Daraus wird ersichtlich, dass die Verurteilungen des Klägers bislang keine nachhaltigen Wirkungen in Bezug auf seine Delinquenz hatten. Selbst die Androhung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führten beim Kläger nicht zu einer Änderung seines Verhaltens. So beging der Kläger die zuletzt abgeurteilte Körperverletzung nur circa einen Monat nach seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung seitens des Beklagten. Auch der Umstand, dass der Kläger in dem der Ausweisung zugrundeliegenden Strafverfahren geständig war, sich bei dem Geschädigten schriftlich und mündlich entschuldigt hat und eine Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung geschlossen hat, überzeugt die Kammer nicht von einer dahingehenden Änderung der Persönlichkeit des Klägers durch die Haft, dass eine Rückfallgefahr nicht mehr besteht. Denn der Kläger schloss bereits im vorhergehenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht … mit zwei Geschädigten eine Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen und begann sogar ausweislich des Urteils der Jugendkammer vom … April 2014 im April 2014 schon damals, sich mit der Problematik seines Alkoholkonsums auseinanderzusetzen. Den versuchten Totschlag beging der Kläger im August 2014 aber wiederum, wie auch sämtlich andere Taten, unter starkem Alkoholeinfluss. Eine Läuterung bzw. eine Änderung des Verhaltens des Klägers konnte demnach durch seine Verurteilung im Juli 2013 nicht festgestellt werden, obgleich er bereits damals - wie auch hier nach der Verurteilung durch das Landgericht … … - seine Tat gestanden hat, sich entschuldigt hat, sich seines Alkoholproblems angenommen hat und durch den Abschluss eines Täter-Opfer-Ausgleichs eine hohe finanzielle Belastung eingegangen ist. Solange daher der Kläger nicht beweist, dass er in Freiheit - also außerhalb der Haft - zu einem straffreien sowie drogen- und alkoholfreiem Leben fähig ist, muss aufgrund der oben ausgeführten Vorgeschichte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger gerade die längste Haftstrafe seines bisherigen Lebens verbüßt und dabei bislang seine Therapiewilligkeit und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. Ausweislich des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt … vom … Januar 2016, der so auch bis zu seiner Verlegung am *. November 2016 gilt, gibt der Kläger in der Haft zu keinen Beanstandungen Anlass. Er komme mit den Mitgefangenen und Bediensteten gut aus, sei höflich und respektvoll. Er anerkenne seine Strafe als gerecht und bereue seine Tat. In der Haft nahm er an verschiedensten Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Alkohol- bzw. Drogensucht teil. So hat er erfolgreich am zweimonatigen Rückfallprophylaxetraining der …-Drogenberatung teilgenommen, hat im September 2014 Kontakt zur „Externen Suchtberatung“ aufgenommen und dort auch an Gruppenangeboten teilgenommen. Auch in der ärztlichen Stellungnahme der Entziehungsanstalt wird dem Kläger eine gute Führung bescheinigt. Er nehme motiviert und aktiv an den suchttherapeutischen Gruppen- und Einzelgesprächen teil. Trotz dieser positiven Einschätzung der JVA genügt dies nicht, um im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durchgreifenden Anhaltspunkte für eine grundlegende persönliche Wandlung des Klägers im Sinne einer Abkehr von seiner kriminellen Vergangenheit bejahen zu können. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH‚ B.v. 26.11.2015 - 10 ZB 14.1800 - juris; B.v. 18.7.2014 - 10 ZB 13.2440 - juris; B.v. 14.11.2012 -10 ZB 12.1172 - juris) kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden‚ solange der Kläger seine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende nicht glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen nicht ausgegangen werden. Bislang hat der Kläger weder eine Therapie erfolgreich abgeschlossen, noch konnte und musste er sich außerhalb des Maßregelvollzugs bewähren. Trotz des guten Verlaufs der Therapie kann daher derzeit nicht von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere deshalb‚ weil der Kläger bereits ab dem Alter von 12 Jahren begonnen hat, Alkohol zu konsumieren, im Alter von 15 Jahren regelmäßig an den Wochenende betrunken war und spätestens mit 21 Jahren tagsüber Schnaps und abends Wein und Bier konsumiert hat. Auch hat er ab dem Alter von 13 Jahren verschiedene illegale Betäubungsmittel konsumiert - anfangs Marihuana, dann Amphetamine und Extasy und schließlich Kokain. Die abgeurteilten Straftaten verübte der Kläger zumeist unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Auch wenn daher der Kläger nun therapiewillig und -einsichtig ist, muss er insbesondere wegen der schon im Kindesalter begonnenen Abhängigkeit von Alkohol und Drogen erst den Beweis antreten, dass er tatsächlich auch außerhalb des überwachten Haftrahmens ein alkohol- und drogenfreies Leben führen kann.

Entscheidend hierfür wird auch sein, ob der Kläger auf ausreichende Integrationsfaktoren verweisen kann; die beanstandungsfreie Führung während der Haft genügt für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12- juris Rn. 19 f.; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 34). Ob dem Kläger nach der Haft eine Integration gelingen wird, kann derzeit nicht abgesehen werden. Der Kläger hat zwar den einfachen Hauptschulabschluss in der Justizvollzugsanstalt gemacht. Er hat jedoch keine abgeschlossene Ausbildung und kann auch nicht in ein bestehendes Arbeitsverhältnis zurück. Das Angebot seines Vaters, ihn Vollzeit zu beschäftigen, überzeugt insofern nicht, als der Kläger diese Möglichkeit auch bislang nicht wahrgenommen hat. Vielmehr wird der Kläger nach der Haft wieder in sein altes Umfeld zurückkommen, in dem er wiederholt straffällig geworden ist, sodass es zweifelhaft erscheint, ob er es ohne abgeschlossene Ausbildung schafft, sich ein straffreies Leben aufzubauen. Schließlich erhöht auch der Bestand obgleich nicht allzu hoher Schulden die Wiederholungsgefahr, zumal der Kläger in seiner bisherigen Biografie noch keine Zeiten einer längeren durchgehenden Erwerbstätigkeit aufweist, sodass er seine Schulden auch nicht ohne weiteres aus eigener Erwerbstätigkeit tilgen kann. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, der lange Gefängnisaufenthalt und die therapeutischen Maßnahmen dort hätten ihn zu einem anderen Menschen gemacht und er werde diese zum Anlass nehmen, sein Leben neu zu gestalten, kann daher von der Kammer nur als eine bloße Absichtserklärung gewertet werden, die angesichts der der Verurteilung zugrunde liegenden Schwere der Taten, der sich steigernden Rückfallfrequenz des Klägers und dessen Suchtproblematik nicht geeignet ist, die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit in Zweifel zu ziehen.

b) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt und die Ausweisung auch für die Wahrung des bereits unter a) dargestellten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist.

aa) Beim Kläger ist ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht … … hat den Kläger mit Urteil vom … April 2015 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zu Gunsten des Klägers ist vorliegend ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben, da der Kläger seit dem 16. Januar 2007 eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Sind darüber hinaus noch andere Tatbestände eines besonders schwerwiegenden oder (nur) schwerwiegenden Ausweisungs- oder Bleibeinteresses erfüllt, sind diese erst bei der nachfolgenden Abwägung der einzelfallbezogenen Umstände im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen; die Annahme eines „doppelt“ oder sogar mehrfach (besonders oder nur) schwerwiegenden Interesses ist weder systematisch geboten noch von seinem Sinngehalt her vorstellbar (BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 -juris Rn. 40).

bb) Liegen nach der durch die §§ 54, 55 AufenthG vorgegebenen typisierenden Betrachtung besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet, als auch für seinen weiteren Verbleib sprechen, fällt die im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen (§ 53 Abs. 1, 2 AufenthG) hier zu Ungunsten des Klägers aus; danach ist seine Ausweisung für die Wahrung des betroffenen Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich.

Bei der Abwägungsentscheidung sind nach den Umständen des Einzelfalls sämtliche maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, in erster Linie die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Dabei sind vorliegend die von Art. 6 GG und von Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Zugunsten des Klägers ist hier vor allem einzustellen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Er hat in Deutschland seine wesentliche Prägung und Entwicklung erfahren, besitzt seit gut zehn Jahren ein Daueraufenthaltsrecht und muss daher wohl als faktischer Inländer angesehen werden. Neben seiner in … wohnenden Familie spricht für sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland seine in der Haft geschlossene Ehe mit einer Deutschen.

Dennoch fällt die Abwägungsentscheidung zwischen dem Bleibeinteresse des Klägers und dem öffentlichen Ausweisungsinteresse zu seinen Ungunsten aus. So ist dem inzwischen 26-jährigen Kläger bislang eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen ist. Weder weist er eine abgeschlossene Berufsbildung auf noch ist er in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg einer Tätigkeit nachgegangen, obwohl er bei seinem Vater hätte arbeiten können. Seinen Schulabschluss hat er erst im Jahr 2015 gemacht und auch dies nur im überwachten Umfeld der Justizvollzugsanstalt. Eine Integration in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werte und Normen gelang dem Kläger bislang nicht. Bereits in Schule wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen verhängt, als Teenager begann er den Drogen- und Alkoholkonsum und im Jahr 2012 erging das erste Strafurteil gegen ihn.

Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten persönlichen und sonstiger Bindungen des Klägers im Bundesgebiet verhältnismäßig.

Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG entspricht der Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist nach Art. 8 EMRK bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiäre Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478). Das von diesen Bestimmungen u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 33).

Zwar ist der Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der langjährigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet eröffnet, der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff ist aber verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 2.8.2001 - 54273/00, Boultif; U.v. 5.7.2005 - 46410/99) sind im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung u.a. folgende Kriterien zu beachten: die Art und Schwere der Straftaten; das Alter des Ausländers bei der Begehung der Straftat; die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet; die familiäre Situation des Klägers, und Dauer der Ehe; andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als eine familiäre Beziehungen aufgenommen wurde; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind; die Festigkeit der sozialen, Kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Kläger bereits als Kind, jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener in das Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde. Dabei gewährleistet nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 8 EMRK selbst einen im Gastland geborenen Ausländer jedoch kein absolutes Recht auf Nichtausweisung (EGMR, U.v. 18.10.2006 - 46410/99). Der langjährige Aufenthalt und die Intensität der Verwurzelung im Gastland ist jedoch angemessen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Den Bindungen zur Herkunftsfamilie des Klägers - zu seinen Eltern und seinem Bruder - ist in der Abwägung nur ein geringes Gewicht beizumessen, da der Kläger volljährig und daher nicht mehr in besonderem Maße auf die Unterstützung und Hilfe seiner Eltern angewiesen ist.

Auch der Ehe des Klägers kann bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Eheschließung mit seiner Freundin erfolgte in der Untersuchungshaft und damit erst nach der die Ausweisung veranlassenden Tat in Kenntnis derselben. Sie ist daher auch in Kenntnis der unsicheren Aufenthaltsperspektive geschlossen worden, zumal der Kläger nur kurz vor der Tatbegehung von dem Beklagten ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Bei dem Gewicht, das der ehelichen Bindung in der Abwägungsentscheidung beizumessen ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass aus der Ehe bislang keine Kinder hervorgegangen sind und die Eheleute noch nie zusammengelebt haben. Das Gericht verkennt nicht, dass die Ausweisung des Klägers die deutsche Ehefrau besonders hart trifft. Wie sich aus den Besuchslisten der JVA ergibt, hat diese den Kläger regelmäßig und oft besucht, so dass das Gericht von einer stabilen Beziehung ausgeht. Dennoch konnte die Ehe noch nicht den Beweis dafür antreten, dass sie auch den zum Teil schwierigen Anforderungen gewachsen ist, die unweigerlich eintreten werden, wenn der Kläger außerhalb der Haft eine neue Existenz ohne Drogen- und Alkoholkonsum aufbauen muss. Angesichts der Schwere und Art der vom Kläger begangenen Straftaten, der oben dargelegten Wiederholungsgefahr und dem „Vorleben“ des Klägers kann daher dem Schutz der Ehe in der Abwägungsentscheidung nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Strafurteil, das der Beklagte zum Anlass für die Ausweisung genommen hat, die letzte der strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers war. Der Kläger wurde bereits erstmals im Jahr 2012 vom Amtsgericht … wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt. Nur ca. ein Jahr später erfolgte eine zweite Verurteilung ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung. Während der noch laufenden Bewährungszeit machte sich der Kläger schließlich der Taten schuldig, die der letzten Verurteilung zugrunde liegen. Die Delikte weisen im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen eine steigende Tendenz auf, waren auch immer gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet und sind in immer kürzeren Abständen verübt worden, unbeeindruckt von den drohenden Konsequenzen. Weder die Bewährungszeit, noch die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer, noch die am 8. Juni 2014 von dem Beklagten ausgesprochene Belehrung über ausländerrechtliche Folgen bei weiteren Verfehlungen und insbesondere auch nicht die Bindungen zu seinen Eltern oder seiner damaligen Freundin bzw. Verlobten und jetzigen Ehefrau konnten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.

Dem Kläger ist auch trotz seiner Sozialisierung in Deutschland zuzumuten, in das Land seiner Staatsangehörigkeit, dessen Sprache er auch mächtig ist, zu übersiedeln. Dort wird der 26 Jahre junge gesunde Kläger trotz fehlender Beziehungen sein Auskommen finden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Klägers schon in die hiesigen Verhältnisse trotz seines lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden kann; insoweit relativieren sich auch die fehlenden wirtschaftlichen Beziehungen in der Türkei. Dass sämtliche Verwandte des Klägers in Deutschland leben und er auch keine Verwandte und Freunde hat, die den Kläger bei seiner Rückkehr unterstützen können, erschwert zwar die Eingewöhnung in die neuen Lebensumstände, führt aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Den Kontakt zum Bundesgebiet und seinen hier lebenden Angehörigen kann der Kläger von der Türkei aus aufrechterhalten, auch wenn dies mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden ist.

Im Ergebnis der nach § 53 Abs. 1, 2 AufenthG zu treffenden Gesamtabwägung stellt sich die Ausweisung als verhältnismäßige Maßnahme dar, die zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die verfassungsrechtlichen Schutzgüter von Leben und körperlicher Unversehrtheit unerlässlich ist. Angesichts der Schwere und Art der begangenen Straftaten sowie der bestehenden Wiederholungsgefahr überwiegt das öffentliche Ausreiseinteresse. Der Schutz der Bevölkerung vor Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise des Klägers notwendig und erforderlich ist. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck, nämlich die Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten, vorliegend nicht erreicht werden.

4. Die in der Klage gegen die Ausweisungsverfügung regelmäßig als „Minus“ enthaltene Verpflichtungsklage auf Verkürzung der Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 AufenthG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Mai 2016 enthaltene Befristung der Ausweisung auf sieben Jahre ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, gilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer von Amts wegen nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Die für die Bestimmung der Länge der Sperrfrist maßgeblichen Kriterien der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und der anschließenden Relativierung anhand höherrangiger Rechtsnormen, und damit die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG), überprüft das Gericht vollständig (§ 114 Satz 1 VwGO). Doch verbleibt der Behörde mit dem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen ein - wenn auch geringer - Spielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 10 B 14.1854 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.5.2016 - 10 B 15.1854 - juris, Rn. 49).

Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Rahmen. Danach darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 50).

Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Frist von sieben Jahren nicht zu beanstanden. Der Beklagte berücksichtigte einerseits, dass der Kläger sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet befindet und bis zur Bekanntgabe seiner Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Gleichzeitig stellte der Beklagte zutreffend auf die gefährdeten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wiederholungsgefahr andererseits ab. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht - auch gemessen an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben des Art. 8 EMRK - zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen seines Ermessens einen Zeitrahmen von sieben Jahren für erforderlich hält, um dem hohen Gefahrenpotential des Klägers Rechnung tragen zu können.

5. Die Abschiebung aus der Haft heraus (Nr. 3 des Bescheids) beruht auf § 58 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

21 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
12 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wird zugelassen, soweit damit Ziffer 3. des Bescheids vom 1. September 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, die Wirkungen
published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro fe
published on 28/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00416 Im Namen des Volkes Urteil 28. Januar 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls nach § 53
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.