Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 21. Feb. 2018 - Vf. 54-VI-16

published on 21/02/2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 21. Feb. 2018 - Vf. 54-VI-16
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Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 Az. 170-21/2014-42 Nr. 1.6.2 SG 42 Kö in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 Az. 170-21/2015-4 Nr. 1.6.2 SG 42 Kö, mit dem der Beigeladenen im Ausgangsverfahren die immissionsschutz-rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt wurde, gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. März 2015 Az. AN 11 K 14.01539, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheids, hilfsweise auf Feststellung von dessen Unwirksamkeit, abgewiesen wurde, und gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2016 Az. 22 ZB 15.1334, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde.

1. Mit Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen im Ausgangsverfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen. Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet der Marktgemeinde Lichtenau, die Anlage 3 im Gebiet der Stadt Merkendorf errichtet werden. Die Anlagen liegen innerhalb eines im Regionalplan der Region Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen bzw. innerhalb des maßstabsbedingten zeichnerischen Unschärfebereichs dieses Vorranggebiets. Mit Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 wurden bei zwei Windkraftanlagen weitere Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen.

Die Marktgemeinde Lichtenau hatte am 22. November 2013 eine Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich des Vorranggebiets, bezogen auf den Teilbereich der Marktgemeinde Lichtenau, erlassen. Darin wurde - soweit vorliegend relevant - abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588) bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 Meter, beträgt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks der Gemarkung Wolframs-Eschenbach, das sich südlich des geplanten Standorts der Windkraftanlage 2 befindet, und das von dem Vorranggebiet nur durch einen öffentlichen Weg getrennt ist. Er reichte am 11. März 2014 bei der Stadt Wolframs-Eschenbach drei Bauvoranfragen ein, die den Neubau eines Mastschweinestalls mit ca. 17 Meter Breite und ca. 38 Meter Länge für 600 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter, eines Mastschweinestalls mit ca. 27 Meter Breite und ca. 32 Meter Länge für 1008 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter und einer landwirtschaftlich genutzten Halle mit Vordach und einer Grundfläche von 17 x 25 Metern auf seinem Grundstück zum Gegenstand hatten. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Bauvoranfragen dahingehend, dass zu den Schweineställen auch ein Büroraum gehöre, in dem Arbeiten am Fütterungscomputer sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über den Medikamenteneinsatz vorgenommen, die Aufbewahrungspflichten erfüllt und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schweinestall durchgeführt werden sollten. Mit Vorbescheid vom 4. September 2014 sah das Landratsamt das Bauvorhaben des Beschwerdeführers als grundsätzlich genehmigungsfähig an. Weitere Auflagen blieben dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.

2. Der Beschwerdeführer erhob am 22. September 2014 Klage gegen den Freistaat Bayern, zuletzt mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 aufzuheben, hilfsweise dessen Unwirksamkeit festzustellen.

Mit Urteil vom 19. März 2015 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Klage als im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Nachbarklage des Beschwerdeführers sei unbegründet, weil nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt, das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten und das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt worden seien. Maßgeblich für die Beurteilung sei die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheids.

Der Bescheid in der angegriffenen Fassung sei formell rechtmäßig, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei im relevanten Zeitpunkt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich gewesen, auf dem sich weder ein Schweinestall noch eine Maschinenhalle noch ein Aufenthaltsraum bzw. ein Büroarbeits Platz befunden hätten. Ein dauerhafter Aufenthalt von Menschen habe dort nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe kein „Baurecht“ gehabt. Durch den Bauvorbescheid werde das Bauverbot des Art. 55 BayBO nicht außer Kraft gesetzt. Die nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei unter diesen Umständen nicht verletzt. Das Landratsamt habe das im maßgeblichen Zeitpunkt landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Beschwerdeführers nicht als maßgeblichen Immissionsort nach der TA Lärm berücksichtigen müssen. Das Gleiche gelte auch für eine Belastung durch Infraschall, Schattenwurf und Lichtreflexionen. Nach dem bayerischen Windkrafterlass gebe es durch Infraschall ab einer Entfernung von 250 Metern zur Windkraftanlage keine messbaren Auswirkungen mehr. Weil das Vorhaben des Beschwerdeführers später zu den dann bereits genehmigten Windkraftanlagen hinzutreten würde, sei ein Abrücken des Vorhabens von den Windkraftanlagen möglich. Die Richtwerte für den Schattenwurf seien auf die Wohnnutzung von Menschen zugeschnitten, eine Übertragung auf Arbeitsplätze könne nicht erfolgen. Negative Auswirkungen durch Schattenwurf auf Menschen oder Tiere seien nicht erkennbar. Lichtreflexionen, das Risiko von Eiswurf und die Gefahren durch herabstürzende Teile würden durch die im Bescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen minimiert.

Die Genehmigung verletze auch nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Windkraftanlagen als auch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers im Außenbereich privilegiert zulässig seien. Es lägen konkurrierende Vorhaben vor, von denen keines im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich realisiert gewesen sei. Das Vorhaben des Beschwerdeführers habe sich erst im Stadium des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids befunden. Demgegenüber sei das Vorhaben der Beigeladenen genehmigt gewesen. Das Vorhaben des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner geringeren Konkretisierung weniger schutzbedürftig. Zudem müsse, wer im Außenbereich wohne, grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen. Gleiches gelte auch für einen Mastschweinestall im Außenbereich. Die Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt werde nicht unmöglich gemacht. Auch die geplante Nutzung für einen Mastschweinestall sei voraussichtlich nicht ausgeschlossen, insbesondere was die einzuhaltenden Lärmwerte angehe.

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften seien ebenfalls nicht verletzt. Die Windkraftanlagen 1, 2 und 4 lägen im Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung der Marktgemeinde Lichtenau. Durch die Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,4 H komme diese nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen. Die Marktgemeinde Lichtenau sei für den Erlass der Abstandsflächensatzung zuständig gewesen. Maßgeblich sei insoweit, dass das jeweilige 10 Bauvorhaben auf dem Gebiet der die Satzung erlassenden Gemeinde liege. Unerheblich sei, wo die Abstandsfläche von 1 H zu liegen käme.

3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. August 2016 ab. Dazu führte er aus:

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO lägen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgten insbesondere nicht aus den Darlegungen des Beschwerdeführers zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese sei fehlerfrei durchgeführt worden.

Gegenstand des dem Beschwerdeführer erteilten Vorbescheids sei nur die Errichtung eines Schweinestalls und einer Halle, nicht hingegen die Frage gewesen, ob in einem dieser Gebäude ein Büroraum errichtet werden dürfe. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2014 stelle eine Erweiterung des Gegenstands der Bauvoranfrage dar, über die im Vorbescheid nicht entschieden worden sei.

Die von den Windkraftanlagen ausgehenden und auf den gegebenenfalls zu errichtenden Schweinestall mit Halle einwirkenden Geräusche seien nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Die Einhaltung der nach der TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte könne nur in Bezug auf solche Außenbereichsgrundstücke verlangt werden, auf denen eine Wohnnutzung stattfinde. Welches Maß an Lärmschutz im Außenbereich andere Nutzungen beanspruchen könnten, sei hingegen unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie des Prioritätsgrundsatzes aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu bestimmen. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm für seine geplante Nutzung kein Lärmkontingent mehr zur Verfügung stehe, sei nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hervorzurufen. Die Antragsbegründung des Beschwerdeführers zeige nicht auf, weshalb die Beigeladene nicht gehalten sei, ihrerseits von der 12 Nutzung des Beschwerdeführers ausgehende Geräusche hinzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine etwaige Erhöhung der Geräuschbelastung der Nutzbarkeit der Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke sowie für den Betrieb von Windkraftanlagen entgegenstehe.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei nichtig, weil der Betrieb der Windkraftanlagen mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergehe, sei ebenfalls nicht geeignet, ihm einen Anspruch auf Zulassung der Berufung zu verschaffen. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht dazu bestimmt, zumindest auch den Interessen des Beschwerdeführers zu dienen. Dieser sei daher nicht befugt, die behauptete Missachtung dieser Vorschrift im Wege einer Anfechtungsklage geltend zu machen. Der Beschwerdeführer könne die fehlende Klagebefugnis wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht dadurch umgehen, dass er die aus der geltend gemachten Nichtbeachtung dieser Vorschrift resultierende Nichtigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 postuliere. Um die dem Verwaltungsprozess fremde Popularklage zu vermeiden, setze das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse daran, die gerichtliche Feststellung der behaupteten Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu erlangen, ebenfalls eine Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten voraus.

Die Antragsbegründung rechtfertige auch nicht den Schluss, die Abstandsflächensatzung der Marktgemeinde Lichtenau sei ungültig, weil ihre Wirkungen über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen würden. Es werde nicht verkannt, dass eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung dann, wenn sie sich (auch) auf Grundstücke beziehe, die in der Nähe der Grenze der eine Satzung erlassenden Gemeinde lägen, faktische Auswirkungen auf das Gebiet benachbarter Gemeinden und dort befindlicher Grundstücke entfalten könne. Die Antragsbegründung zeige jedoch nicht auf, dass dies die Satzung ungültig mache, zumal das geltende Recht in § 2 Abs. 2 BauGB vorsehe, dass der Erlass gemeindlichen Ortsrechts auch mit Nachteilen für andere Gemeinden einhergehen könne.

Der Beschluss vom 25. August 2016 wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 9. September 2016 zugestellt.

II.

1. Mit der am 26. Oktober 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere Verletzungen der Art. 2 Abs. 2, Art. 3, 12, 14, 28 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 83, 86 Abs. 1 Satz 2, Art. 100, 101, 103 und 118 Abs. 1 BV.

a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten das Grundrecht auf freie Berufsausübung. Die Windkraftanlagen verhinderten bzw. beschränkten eine zeitgemäße Umgestaltung und Vergrößerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers, weil von ihnen erhebliche Risiken für Mensch und Tier in wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht ausgingen. Die fehlende Weiterentwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebs werde mittelfristig zu wirtschaftlichen Existenzproblemen führen.

b) Wegen der von den Windkraftanlagen ausgehenden erheblichen Gefahren, z. B. durch herabfallende Rotorteile und Eisschlag, sei auch das Eigentumsgrundrecht verletzt. Zudem würde dem Beschwerdeführer durch die Immissionen der Windkraftanlagen das Recht genommen, auf seinem Grundstück ein Betriebsleiterwohnhaus zu errichten.

c) Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil durch die den Windkraftanlagen zugestandenen Immissionen für das zeitgleich genehmigungsreife Bauvorhaben des Beschwerdeführers kein Lärmkontingent mehr zur Verfügung stehe. Die Verfahrensweise des Landratsamts lasse sich nicht durch die frühere Stellung des Bauantrags für die Windkraftanlagen rechtfertigen. Das Prioritätsprinzip greife nicht ein; es fehle hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.

23 d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit sei verletzt, weil von den Windkraftanlagen erhebliche Gefahren für Leib und Leben ausgingen. Die angefochtenen Entscheidungen gingen hierauf nicht ein.

e) Die Gerichtsentscheidungen verletzten das Recht auf den gesetzlichen Richter und seien willkürlich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Frage einer Klagebefugnis mit Einwendungen aus dem Naturschutzrecht, vorliegend die vom Beschwerdeführer vorgetragene Gefährdung des Rotmilans, unter bewusster Missachtung der divergierenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Februar 2015 (Az. 8 A 959/10) und des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April 2015 (Az. C-570/13) und vom 15. Oktober 2015 (Az. C-137/14) verneint und gleichwohl weder die Berufung zugelassen noch die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

f) Die Entscheidungen der Gerichte seien auch im Übrigen fehlerhaft und willkürlich.

aa) Die Gerichte hätten unter Verletzung des Grundsatzes der Bindung von Verwaltung und Gerichten an Gesetz und Recht die Anwendbarkeit der Abstandsflächensatzung der Marktgemeinde Lichtenau auf sein im Gebiet der Stadt Wolframs-Eschenbach gelegenes Grundstück bejaht. Dies verletze auch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.

bb) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe den Umfang des Vorbescheids vom 4. September 2014 willkürlich falsch ausgelegt, indem er ausführe, dass der Vorbescheid keine Genehmigung für ein in den Schweinestall integriertes Büro enthalte. In der Folge habe der Verwaltungsgerichtshof fehlerhaft nicht die für Büro- und Wohnräume geltenden Immissionsgrenzen herangezogen.

cc) Das Verwaltungsgericht Ansbach sei willkürlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es habe verkannt, dass zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt auch die Windkraftanlagen noch nicht gebaut und noch nicht genehmigt gewesen seien. Es hätten sich vielmehr zwei entscheidungsreife Genehmigungsanträge gegenübergestanden, deren Belange unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen gewesen wären. Das Prioritätsprinzip greife nicht ein.

2. Mit Schriftsätzen vom 8. und 15. Januar 2017, eingegangen am 9. und 17. Januar 2017, trägt der Beschwerdeführer weiter vor: Seine Grundrechte seien auch dadurch verletzt, dass die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und den Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften des bayerischen Windkrafterlasses und der TA Lärm sowie die Ausweisung des Windvorranggebiets gegen die Richtlinie 2001/42/EG verstießen und daher unwirksam seien. Dies folge aus Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Oktober 2016 (Az. C-290/15) und 28. Februar 2012 (Az. C-41/11). Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dieser Auffassung nicht folge, werde beantragt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen seien auch deshalb fehlerhaft, weil sie die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bejahten. Schließlich hätten die Gerichte die Beweislast zu seinem Nachteil verkannt.

3. Mit Schriftsatz vom 31. August 2017, eingegangen am selben Tag, verweist der Beschwerdeführer noch darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Klage der Stadt Merkendorf mit Urteil vom 30. Juni 2017 (Az. 22 B 15.2365) den Bescheid vom 15. August 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der auf ihrem Gebiet befindlichen Windkraftanlage wegen der Gefährdung des Rotmilans aufgehoben habe. Weil die unzulässige Gefährdung des Rotmilans von den drei verbleibenden genehmigten Windkraftanlagen gleichermaßen wie von der vierten Anlage, die jetzt nicht mehr gebaut werden dürfe, ausginge, verstoße eine unterschiedliche genehmigungsrechtliche Rechtsfolge gegen den Gleichheitsgrundsatz, womit die angefochtenen Entscheidungen auch deshalb willkürlich seien.

31 4. Außerdem beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde in Teilen für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

III.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind nur zum Teil zulässig.

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt. Dies kann der Bayerische Verfassungsgerichtshof nicht überprüfen. Verfassungsmäßige Rechte im Sinn des Art. 120 BV sind nur solche subjektiven Rechte, die in der Bayerischen Verfassung verbürgt sind (VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 14).

2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß der Gerichte gegen die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 3 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Stadt Wolframs-Eschenbach (Art. 11 Abs. 2 BV) geltend macht, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Bestimmungen ihm keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV einräumen (zu Art. 3 Abs. 1 BV: VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 14 m. w. N.; zu Art. 11 Abs. 2 BV: VerfGH vom 18.12.1987 VerfGHE 40, 154/158).

3. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. und 15. Januar 2017 seine Verfassungsbeschwerde darauf stützt, dass die TA Lärm, der bayerische Windkrafterlass sowie die Ausweisung des Windvorranggebiets europarechtswidrig seien und dass die Entscheidungen der Ausgangsgerichte auch insoweit fehlerhaft seien, als sie die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung bejaht hätten, sowie als sie die 33 Beweislast zu seinem Nachteil verkannt hätten. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nicht beachtet.

a) Die notwendige Begründung der Verfassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG zu erfolgen. Danach kann der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zwar noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Er kann sie aber nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen und auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht nachschieben, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.10.2015 Vf. 103-VI-14 - juris Rn. 15).

b) Bei den Rügen in den Schriftsätzen vom 8. und 15. Januar 2017 handelt es sich um keine Ergänzung der Verfassungsbeschwerde, sondern um neuen selbstständigen Sachvortrag, der nicht fristgerecht erfolgt ist, obwohl dem Beschwerdeführer dies möglich war. Es war ihm insbesondere möglich, zur rechtlichen Problematik vorzutragen, die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Oktober 2016 (Az. C-290/15) zugrunde liegt, weil die dort behandelte Vorlagefrage bereits im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. August 2015 (Az. C 279, S. 23) veröffentlicht wurde.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet.

1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist vorrangig das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach. Zwar ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letzt-instanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können. Wendet der Beschwerdeführer sich gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen 39 Ausgangsverfahrens, ist jedoch diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält. Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an (VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 25), hier also auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, durch das die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2016 kann hingegen nicht mit Blick auf das materielle Verfahrensergebnis, sondern nur mit der Begründung angefochten werden, die Nichtzulassung des Rechtsmittels der Berufung verletze ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht des Beschwerdeführers (VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 26).

2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 35). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff.; VerfGH vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht, im hiesigen Ausgangsverfahren vor allem der Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung und der Abstandsflächensatzung der Marktgemeinde Lichtenau, ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 5.3.2013 VerfGHE 66, 22/27; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).

Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).

3. Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden.

a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) geltend macht, stellt dieser im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen tauglichen Prüfungsmaßstab dar. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers kann vielmehr ausschließlich am vom Beschwerdeführer ebenfalls herangezogenen Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemessen werden (dazu sogleich unter b).

46 aa) Beim Willkürverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende materielle Grundrechte. Während der Gleichheitssatz verbietet, gleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise ungleich und ungleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise gleich zu behandeln, dient das Willkürverbot der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit auch dort, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines einheitlichen Regelungssystems geht (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 18).

bb) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dadurch geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung trotz zeitgleicher Genehmigungsreife beider Vorhaben nicht berücksichtigt habe, dass auch vom geplanten Vorhaben des Beschwerdeführers Geräuschimmissionen ausgehen würden, sodass für sein Vorhaben kein Lärmkontingent mehr zur Verfügung stehen würde. Er rügt damit die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V. m. § 35 BauGB). Nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsmaßstab beschränkt sich gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung geprüft werden kann, die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat.

b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 44 vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; BayVBl 2018, 34 Rn. 22; vom 18.7.2017 -Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen nur geltend, die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seien aus seiner Sicht fehlerhaft; es ist nicht ersichtlich, dass diese behaupteten Fehler so schwerwiegend wären, dass von Willkür auszugehen wäre.

bb) Weder das Verwaltungsgericht Ansbach noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sind - was den Umfang der Bauvoranfragen des Beschwerdeführers und den Zustand der Baugrundstücke anbelangt - willkürlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

Die Auslegung der Bauvoranfrage des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass deren Gegenstand nicht die Errichtung eines Büroraums war, ist nachvollziehbar und vertretbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Zustand der Baugrundstücke des Beschwerdeführers und der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung sind nicht willkürlich im bezeichneten Sinn. Das Verwaltungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass keines der beiden Vorhaben zu diesem Zeitpunkt realisiert war. Soweit es weiter ausführt, dass das Vorhaben der Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt genehmigt war, ist damit nach dem Kontext dieser Ausführungen ersichtlich gemeint, dass sich das Vorhaben des Beschwerdeführers erst im Stadium der Erteilung eines Vorbescheids befunden hat, während das der Beigeladenen schon im Stadium der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war. Dies ist zutreffend.

cc) Die im Rahmen der Prüfung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abwägung zwischen den beiden Vorhaben unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes stellt sich ebenfalls nicht als willkürlich dar. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass auch das geplante Bauvorhaben des Beschwerdeführers Geräuschimmissionen verursachen wird. Es hat dem bei seiner Abwägung lediglich eine andere Bedeutung zugemessen als der Beschwerdeführer. Dies stellt keine Willkür dar. Auch die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes ist - selbst wenn sich die beiden Vorhaben nicht gegenseitig ausschließen sollten - nicht willkürlich im dargelegten Sinn.

Die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses war nicht Gegenstand der Bauvoranfragen des Beschwerdeführers und damit auch nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, sodass die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt weder berücksichtigen könnten noch müssten.

dd) Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind auch nicht willkürlich, soweit sie von der Gültigkeit der Abstandsflächensatzung der Marktgemeinde Lichtenau ausgehen. Beide Gerichte haben nicht verkannt, dass die Satzung Auswirkungen auf grenznahe Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde hat. Sie haben nachvollziehbar und vertretbar begründet, dass dies zulässig ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch für die Planung von Windkraftanlagen unmittelbar aus § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. VerfGH vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 189 ff.). Der Beschwerdeführer setzt insoweit lediglich seine eigene Rechtsansicht an die Stelle derjenigen der Verwaltungsgerichte.

ee) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht deshalb willkürlich, weil sie eine Klagebefugnis des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verneint. Den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs unhaltbar sein soll. Sie entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Hessischer VGH vom 24.8.2016 - 9 B 974/16 - juris Rn. 20; OVG Münster vom 29.11.2017 - 8 B 663/17 - juris Rn. 91). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Februar 2015 und des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April und 15. Oktober 2015 betreffen nicht die Frage, ob (private) Nachbarn eine Verletzung des § 44 BNatSchG geltend machen können, sondern die Klagebefugnis bei umweltverträg-lichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben.

ff) Schließlich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht wegen einer Diskrepanz zu seinem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil vom 30. Juni 2017 über die Klage der Nachbargemeinde in Bezug auf die auf ihrem Gemeindegebiet geplante Windkraftanlage willkürlich. Anders als der Beschwerdeführer konnte die Nachbargemeinde nämlich die Verletzung eines ihr zustehenden subjektiven Rechts geltend machen.

c) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) ist nicht gegeben.

aa) Zwar kann Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV grundsätzlich auch durch die unterlassene Vorlage eines Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt werden. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter hierbei durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Verletzung der Vorlagepflicht in vollem Umfang zu kontrollieren und die Kontrolle an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 267 Abs. 3 AEUV auszurichten (VerfGHE 66, 22/27 f.).

bb) Hieran gemessen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV verstoßen. Eine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht käme etwa infrage, wenn der Verwaltungsgerichtshof trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung gezogen hätte, obwohl er selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage gehegt hat. Gleiches würde gelten, wenn er in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen wäre oder in sonstiger Weise den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hätte (VerfGH vom 5.3.2013 BayVBl 2013, 463/464). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt worden ist, betreffen die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht § 44 BNatSchG. Ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich.

d) Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.

aa) Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende Entscheidung begründet für sich genommen noch keine Verletzung dieses Grundrechts. Art. 103 Abs. 1 BV wäre nur dann verletzt, wenn das Gericht nicht erkannt hätte, dass das Eigentumsrecht betroffen ist, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs dieses Rechts beruhte und es bei Beachtung seiner Ausstrahlungswirkung auf die Anwendung des einfachen Rechts nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können (VerfGH BayVBl 2016, 671 Rn. 31 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

bb) Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers betroffen ist; es nimmt hierauf ausdrücklich Bezug. Das Verwaltungsgericht hat sich im Einzelnen mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwirkungen der Windkraftanlagen auf dessen Bauvorhaben befasst. Es ist im Rahmen einer detaillierten Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass Belastungen wie Infraschall, Schattenwurf, Lichtreflexionen, Gefahr durch Eiswurf und durch herabfallende Rotorteile bzw. ein Umstürzen der Windkraftanlage dem Vorhaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht entgegenstehen. Damit ist eine grundlegende Verkennung des Schutzbereichs und der Ausstrahlungswirkung des Eigentumsgrundrechts nicht erkennbar.

e) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt nicht das Recht des Beschwerdeführers auf freie Berufsausübung (Art. 101 BV). Wie dargelegt worden ist, hat das Verwaltungsgericht sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Risiken und Gefahren der Windkraftanlagen geprüft und abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich entgegenstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung den Schutzbereich und die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf freie Berufsausübung verkannt hat.

f) Schließlich ist das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht ist zu dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass von den Windkraftanlagen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu erwarten sind. Dabei hat es sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit aufgrund der Entscheidung über die Genehmigung der Windkraftanlagen Beeinträchtigungen für Menschen entstehen können. Es hat relevante Beeinträchtigungen aufgrund der konkreten Situation des Grundstücks des Beschwerdeführers jedoch verneint. Eine Verkennung des Schutzbereichs und der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit ist dabei nicht ersichtlich.

V.

Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

VI.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 30/06/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, al
published on 25/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird
published on 25/02/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
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Annotations

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.