Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen auf einen dort am 17. Dezember 2013 eingegangenen Antrag hin am 15. August 2014 für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Marktes L. die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 liegen innerhalb eines im Regionalplan der Region Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen („Vorranggebiet Windkraft WK 7“), derjenige der Anlage 4 innerhalb des maßstabsbedingten zeichnerischen Unschärfebereichs dieses Vorranggebiets. Im Osten des Vorhabens der Beigeladenen sind drei ältere Windkraftanlagen vorhanden.

2. Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine „Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich der Vorrangfläche für Windenergieanlagen ‚Vorranggebiet WK 7 (Markt L./Stadt M.)‘“ erlassen. Diese „Abstandsflächensatzung WK 7“ bestimmt in ihrem § 1:

„Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung wird abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588) vorgesehen, dass:

1. …

2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt.“

§ 2 dieser Satzung lautet:

„Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan gemäß der Regionalplanung als Vorrangflächen für die Windkraft, inkl. des maßstäblichen Unschärfebereichs, gekennzeichnet und umfasst hier den Teilbereich der Marktgemeinde L.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.“

3. Der Kläger hat nach Darstellung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche; der Betriebsschwerpunkt liegt danach auf der Rindermast.

Am 11. März 2014 reichte er bei der Stadt W.-… drei von ihm als eigenständig bezeichnete, vom 8. März 2014 datierende Bauvoranfragen ein, die den Neubau

- eines Mastschweinestalles mit ca. 17 m Breite und ca. 38 m Länge für 600 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- eines Mastschweinestalles mit ca. 27 m Breite und ca. 32 m Länge für 1008 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- einer landwirtschaftlich genutzten Halle mit Vordach und einer Grundfläche (ohne Vordach) von 17 x 25 m

jeweils auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 der Gemarkung W. zum Gegenstand hatten. Dieses Grundstück, das sich südlich des geplanten Standorts der Windkraftanlage 2 befindet, ist von der Vorrangfläche Windkraft WK 7 nur durch einen öffentlichen Weg getrennt.

Beim Landratsamt ging diese Voranfrage am 13. März 2014 ein, nachdem der Stadtrat von W.-… am 12. März 2014 beschlossen hatte, den Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen.

In dem sich anschließenden baurechtlichen Verwaltungsverfahren merkte das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 26. März 2014 zu den Bauvoranfragen an, gegen den vom Kläger in Aussicht genommenen Standort bestünden aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken. Inwieweit die Windkraftanlagen der Beigeladenen Auswirkungen auf den geplanten Mastschweinestall zeitigen könnten, entziehe sich einer Beurteilung seitens dieses Sachgebiets; ein solcher Stall stelle keinen Immissionsort im Sinn des Immissionsschutzrechts dar.

Das Veterinäramt im Landratsamt teilte am 10. April 2014 mit, aus tierschutz- und veterinärrechtlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken, wenn der nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV erforderliche Geräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten werde.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach führte gegenüber dem Landratsamt am 22. Mai 2014 aus, bereits der Futterbedarf für 600 Mastschweine könne nicht mehr auf den zum Betrieb des Klägers gehörenden Flächen erzeugt werden; schon mit diesem Vorhaben seien die Vorgaben des § 201 BauGB nicht mehr einzuhalten. Weder gegen die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 600 noch eines solchen mit 1008 Plätzen bestünden jedoch Einwände; das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schlug vor, eine Baugenehmigung auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu stützen. Die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 unterfalle der Bestimmung des § 201 BauGB; sie sei allerdings nur sinnvoll, wenn eines der beiden anderen Vorhaben verwirklicht werde. Alle drei Gebäude müssten aus der Sicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einhalten.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 ergänzte der Kläger seine Bauvoranfragen dahingehend, dass zu den Schweineställen auch ein Büroraum gehöre, in dem Arbeiten am Fütterungscomputer sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über den Medikamenteneinsatz vorgenommen, die Aufbewahrungspflichten erfüllt und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schweinestall durchgeführt werden sollten.

Durch Vorbescheid vom 4. September 2014 sprach das Landratsamt aus, dass das im Antrag vom 8. März 2014 bezeichnete Bauvorhaben unter (den im Bescheid aufgeführten) Bedingungen und Auflagen grundsätzlich genehmigungsfähig sei; weitere Auflagen blieben dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. In den anlässlich des Vorbescheidsverfahrens angefallenen Akten des Landratsamts befindet sich ein mit dem Vermerk „Genehmigt durch Bescheid vom 04. Sep. 2014“ des Landratsamts versehener Plan, in dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 ein Schweinestall und eine Halle eingezeichnet sind.

4. Zur Begründung der am 22. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage, mit der der Kläger vorrangig die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Verwaltungsakts erstrebte, machte er u. a. geltend, die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen würden wegen ihrer auffälligen Bauart, insbesondere aber wegen der beleuchteten Rotoren für die Tiere im Stall sichtbar sein. Die dadurch entstehende Unruhe im Stall gehe für ihn mit wirtschaftlichen Einbußen einher. Außerdem erwäge er die Produktion von „Bio-Schweinen“, für die Freilaufflächen erforderlich seien; dort wären die Tiere den verschiedenen Immissionen der Windkraftanlagen im Nahbereich ausgesetzt.

In seiner Klageerwiderung bezog sich der Beklagte u. a. auf eine Mitteilung des Veterinäramtes im Landratsamt, in dem im Anschluss an einen nochmaligen Hinweis auf das sich aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV ergebende Erfordernis ausgeführt wurde:

„Bezüglich anderweitiger Einflüsse, wie Blinklicht, Schlagschatten oder Discoeffekt, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Erfahrungsgemäß sind Schweine und Rinder jedoch in der Lage, sich schnell an regelmäßig wiederkehrende äußere Einflüsse zu gewöhnen. Diese werden dann in aller Regel nicht mehr als bedrohlich oder störend empfunden.

Schweine, die einen Zugang zum Freien haben, können sich zudem wahlweise im Stall oder im Freien aufhalten, sich also bei störenden Einflüssen, wie Schlagschatten, Discoeffekt oder Blinklicht, in den Stall zurückziehen.“

Während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens legte der Beklagte zunächst eine von einer Fachkraft für Immissionsschutz erstellte überschlägige Schallausbreitungsberechnung vor, wonach die drei vorhandenen und die vier von der Beigeladenen geplanten neuen Windkraftanlagen an einem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 an der vorgesehenen Stelle künftig errichteten Stall während der Tageszeit einen Gesamtgeräuschpegel von 56,6 dB(A) und während der Nachtzeit einen solchen von 55,1 dB(A) hervorrufen würden. Im weiteren Verfahrensfortgang reichte der Beklagte eine kurze Ausarbeitung der I. …gesellschaft mbH - einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle - ein, die im Auftrag der Beigeladenen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Lärm- und Schattenwurfgutachten erstellt hatte. Dieses Unternehmen prognostizierte für den vom Bescheid vom 4. September 2014 erfassten Stall unter Berücksichtigung sowohl der Bestands- als auch der von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen hinsichtlich der Nachtzeit eine „Gesamtbelastung obere Vertrauensbereichsgrenze“ von 54 dB(A).

5. Am 24. Februar 2015 erließ das Landratsamt einen Ergänzungsbescheid zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014, durch den hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein Wegegrundstück sowie hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf zusätzliche Wegegrundstücke Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

6. Durch Urteil vom 19. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet ab.

7. Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, diesen Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist immer dann auszugehen, wenn durch die Antragsbegründung ein diese Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für den getroffenen Ausspruch erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich nicht ohne nähere Prüfung beurteilen lässt, ob das Verwaltungsgericht im Ergebnis gleichwohl zutreffend über die Klage befunden hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7).

1.1 Ernstliche Zweifel an der danach ausschlaggebenden Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden nicht durch die Ausführungen im Abschnitt B.I der Antragsbegründung vom 7. Juli 2015 aufgezeigt, mit denen der Kläger die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun versucht.

Das Landratsamt hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Dies ergibt sich in zweifelsfreier Deutlichkeit u. a. aus dem von dieser Behörde am 27. März 2014 erstellten Vermerk (Blatt 254 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts), in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG das Ergebnis der Vorprüfung dokumentiert wurde.

Ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wirklich nötig gewesen wäre, kann hier dahinstehen. Auch wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt hätte, wäre diese durch die vom Landratsamt vorgenommene Prüfung an Hand von Anlage 2 zum UVPG mit abgedeckt worden.

Dass die vom Landratsamt vorgenommene Vorprüfung fehlerhaft war, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Eine davon mit abgedeckte standortbezogene Vorprüfung darf sich nach § 3c Satz 2 UVPG auf die Frage beschränken, ob für die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Antragsbegründung macht nicht geltend, dass sich innerhalb des Bereichs, in dem sich das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich auswirken wird, eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete oder Einzelobjekte befindet; erst recht behauptet sie keine erhebliche Beeinträchtigung solcher Gebiete oder Einzelobjekte.

Soweit in Abschnitt B.I.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 7. Juli 2015 gerügt wurde, die Bezüge des Vorhabens zu dem (in die bayerische Denkmalschutzliste eingetragenen) Altstadtensemble von W. seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht dargelegt worden, wäre dieses Vorbringen im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar grundsätzlich geeignet, die Fehlerhaftigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun. Diese Behauptung trifft jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Landratsamt hat in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG erstellten Vermerk vom 27. März 2014 ausgeführt, Grundlage der Feststellung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, seien „die Einschätzungen und Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (v. a. Abschnitt 7)“. Als Abschnitt 7 der Antragsunterlagen hat die Beigeladene eine Ausarbeitung vorgelegt, die ihrer Überschrift und ihrem Inhalt nach dazu dienen sollte, eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ermöglichen. In Abschnitt 2.3 dieser Ausarbeitung wurde unter Bezugnahme auf eine beigefügte Übersichtskarte festgehalten, dass es in der näheren Umgebung des Vorhabens Denkmäler und ein Denkmalensemble gebe; die Entfernung zwischen der Windkraftanlage 2 und dem Ensemble bzw. dem „landschaftsprägendes Denkmal“ W. wurde mit ca. 1,90 km angegeben. In der genannten Übersichtskarte (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) wird die Altstadt von W.-… ebenfalls ausdrücklich als „landschaftsprägendes Denkmal“ bzw. als „landschaftsprägendes Ensemble“ hervorgehoben.

Unzutreffend ist auch die auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezogene Rüge, es fehle an der erforderlichen Beurteilung der „Merkmale der möglichen Auswirkungen“ des Vorhabens. Diesem Vorbringen, mit dem erkennbar eine unterlassene Prüfung der sich aus der Nummer 3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebenden Anforderungen geltend gemacht wird, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die als Abschnitt 7 in den Antragsunterlagen enthaltene Ausarbeitung das Vorhaben der Beigeladenen unter allen in den Nummern 3.1 bis 3.5 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Kriterien erörtert; das Landratsamt hat sich durch die im Vermerk vom 27. März 2014 erfolgte Bezugnahme u. a. auf diese Ausarbeitung die dort angestellten Erwägungen erkennbar zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), hätte die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nachvollziehbar, näherer Erläuterung bedurft, um insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

1.2 Zu Unrecht behauptet die Antragsbegründung in Abschnitt B.II, das angefochtene Urteil müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil das Verwaltungsgericht seiner Prüfung fehlerhaft die bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 geltende Rechtslage zugrunde gelegt habe. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben, dass das Landratsamt die im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 enthaltenen Regelungen ausdrücklich zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht habe. Liege der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt deshalb aber im Februar 2015, so könne diese Genehmigungsentscheidung bereits wegen des inzwischen in Kraft getretenen Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) keinen Bestand haben. Zu dieser auch in anderen das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Berufungszulassungsverfahren erhobenen Rüge hat der Verwaltungsgerichtshof z. B. im Beschluss vom 21. September 2015 (22 ZB 15.1095 - BauR 2016, 655) ausgeführt:

„Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente ‚Novation‘ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.“

Dem ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nichts hinzuzufügen.

1.3 In den Abschnitten B.III.1 bis B.III.6 der Antragsbegründung werden keine ernstlichen Zweifel daran aufgezeigt, dass sich die baulichen Anlagen, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, für den Fall ihrer Errichtung seitens des Vorhabens der Beigeladenen weder schädlichen Umwelteinwirkungen noch sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sehen werden, und dass dieses Vorhaben es auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nutzungsabsichten des Klägers fehlen lässt, die ihren Niederschlag in dem am 4. September 2014 erlassenen Vorbescheid gefunden haben.

Hierbei kann dahinstehen, ob die behauptete Absicht des Klägers, seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb durch Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 zu erweitern oder umzugestalten, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu die Ausführungen im vorstehenden Abschnitt II.1.2 dieses Beschlusses) bereits das Stadium unklarer, unverbindlicher und vager Interessenbekundungen verlassen hatte. Auf letztere braucht der Träger eines - hier zudem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten - Außenbereichsvorhabens keine Rücksicht zu nehmen und sie haben noch nicht zur Folge, dass das Abwehrinteresse eines Landwirts gegen das Vorhaben eines Dritten zu einem Abwehrrecht erstarkt (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 f.). Eine Schutzwürdigkeit abstrakter Optionen lässt sich rechtlich nicht begründen (BayVGH, B.v. 5.10.2000 -22 ZB 00.2803). Keiner Vertiefung bedarf namentlich die Frage, ob diese Schwelle dann überschritten ist, wenn ein Landwirt, der sich durch das Außenbereichsvorhaben eines Dritten in der Möglichkeit eingeschränkt sieht, seinen Betrieb zu erweitern, bereits einen seine Erweiterungsabsichten betreffenden Vorbescheid erwirkt hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.8.2009 - 14 ZB 09.867 - juris Rn. 4). Ebenfalls auf sich beruhen kann, wie es sich auf die Abwehrbefugnis des Klägers und die Verpflichtung der Beigeladenen, auf die Vorhaben des Klägers Rücksicht zu nehmen, auswirkt, dass ein solcher Vorbescheid im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorlag, sondern er erst wenige Wochen später erging, der Vorbescheidsantrag des Klägers jedoch bereits bei Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in stattgebendem Sinne spruchreif war. Denn auch dann, wenn all die vorgenannten Fragen zugunsten des Klägers zu beantworten sein sollten, ergäbe sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht, dass ihn der Bescheid vom 15. August 2014 in seinem subjektiven Recht verletzt. Denn danach sind die von ihm in Aussicht genommenen Bauvorhaben und ihre Nutzung keinen Einwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt und lässt das Vorhaben der Beigeladenen hierauf nicht die gebotene Rücksichtnahme vermissen.

1.3.1 Ausschlaggebend hierfür ist vor allem, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 lediglich ausspricht, dass an denjenigen Stellen des Grundstücks Fl.Nr. 1075, die in dem Lageplan, der sich als Blatt 53 in der Akte des Vorbescheidsverfahrens befindet, durch Grüneintragungen gekennzeichnet sind, ein Schweinestall und eine Halle errichtet werden dürfen. Nicht Gegenstand der durch diesen Vorbescheid getroffenen Regelung ist demgegenüber die Frage, ob in einem dieser Gebäude ein Büroraum errichtet werden darf. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014 zwar eine derartige Nutzungsabsicht an das Landratsamt herangetragen. Hierbei handelte es sich entgegen einer in diesem Schreiben enthaltenen Wendung indes nicht um eine bloße „Klarstellung“, sondern um eine echte Erweiterung des Gegenstands der Bauvoranfragen. Denn ein Büro ist nicht in derart typischer Weise Bestandteil eines Schweinemaststalles oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle, dass bereits aufgrund der Beschreibung der Nutzungsabsichten im Schreiben vom 8. März 2014 davon auszugehen gewesen wäre, dass der Kläger auch einen derartigen Raum zu schaffen beabsichtigt.

Die mit Schreiben vom 20. Juni 2014 vorgenommene Antragserweiterung hat im Vorbescheid vom 4. September 2014 keinen Niederschlag gefunden. Die Nummer I des Tenors dieses Verwaltungsakts bezieht sich vielmehr ausdrücklich nur auf den „Antrag des Bauwerbers auf Vorbescheid vom 08.03.2[0]14“. Im Anschluss daran verweist dieser Entscheidungssatz des Vorbescheids auf das „oben näher bezeichnete Bauvorhaben“. Es wird im Betreff des Vorbescheids jedoch lediglich mit den Worten „Errichtung eines Mastschweinestalles und einer Halle“ umschrieben. Auch in den umfangreichen Nebenbestimmungen sowie in den Gründen des Vorbescheids wird auf den nachträglich bekundeten Wunsch des Klägers, im Schweinestall einen Büroraum einzurichten, an keiner Stelle ausdrücklich oder auch nur der Sache nach Bezug genommen.

Diese Auslegung des Vorbescheids ist umso mehr gerechtfertigt, als das Landratsamt die Zuschrift des Klägers vom 20. Juni 2014 nicht zum Anlass zu nehmen brauchte, um in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob der darin bekundeten erweiterten Nutzungsabsicht Versagungsgründe entgegenstehen (z. B. Äußerungen von Fachstellen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Büroraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 einzuholen). Es war insbesondere noch vage und unklar, wie groß dieser Raum sein sollte, ob er Teil/Anbau des Schweinestallgebäudes oder der Maschinenhalle sein sollte und ob er auf der den strittigen Windkraftanlagen zugewandten oder abgewandten Seite der klägerischen Vorhaben liegen sollte. Unklar war auch, ob er zu einer nicht nur vorübergehenden Nutzung bestimmt war. Geboten erscheint das vorbezeichnete Verständnis des Vorbescheids aber vor allem deshalb, weil das Landratsamt über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines Büroraumes nicht ohne erneute Beteiligung der Stadt W. nach § 36 BauGB hätte befinden können (vgl. zur notwendigen Einholung des gemeindlichen Einvernehmens auch in baurechtlichen Vorbescheidsverfahren, die ein Vorhaben z. B. im Außenbereich zum Gegenstand haben, z. B. Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 4). Hat die Standortgemeinde - wie hier - ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben bereits erteilt, so muss sie jedenfalls dann erneut nach § 36 BauGB beteiligt werden, wenn das Vorhaben in einer Weise geändert wurde, die städtebaulich relevante Belange erstmals oder anders als bisher berührt und die geeignet ist, die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu aufzuwerfen (vgl. z. B. SaarlOVG, B.v. 16.7.2004 - 1 W 20/04 - juris Rn. 3 f.; weitergehend Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 7). Dies ist (z. B. wegen der ggf. unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen) dann zu bejahen, wenn in einer Stallung ein Aufenthaltsraum im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BayBO untergebracht werden soll. Das Einvernehmen der Stadt W. zu der mit Schreiben vom 20. Juni 2014 geänderten Bauvoranfrage wurde indes nicht eingeholt.

Nicht Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 ist auch die etwaige Absicht des Klägers, in dem Maststall „Bio-Schweine“ zu erzeugen, für die seinem Bekunden zufolge Auslaufflächen im Freien erforderlich sind. Dies folgt schon daraus, dass er eine dahingehende Willensrichtung erstmals in der Klagebegründung vom 3. Oktober 2014 - mithin erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens - bekundet hat.

1.3.2 Die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräusche, die auf einen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 künftig ggf. errichteten Schweinemaststall sowie auf eine dort u. U. geschaffene, landwirtschaftlich genutzte Halle einwirken würden, wären - auch in Verbindung mit der sich aus den Bestandsanlagen ergebenden Vorbelastung - nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass an einem solchen Schweinestall nach der schalltechnischen Untersuchung der I. …gesellschaft mbH vom 2. März 2015 mit einer nächtlichen Geräuschgesamtbelastung von bis zu 54 dB(A) zu rechnen wäre und eine Fachkraft für Immissionsschutz des Landratsamts - freilich nur auf der Grundlage einer überschlägigen Prognose im Sinn der Nummer A.2.4.3 TA Lärm - sogar zu einem diesbezüglichen Wert von 55,1 dB(A) gelangt ist. Denn die Einhaltung der nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde kann nur in Bezug auf solche Außenbereichsgrundstücke verlangt werden, auf denen eine (rechtmäßige) Wohnnutzung ausgeübt wird (vgl. z. B. OVG NRW, U.v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756/757; B.v. 11.3.2005 - 10 B 2462/04 - BRS 69 [2005] Nr. 106; B.v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - NVwZ 1999, 444/445 f.; U.v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris Rn. 43; OVG MV, B.v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238/1239). Welches Maß an Lärmschutz andere im Außenbereich ausgeübte oder geplante Nutzungen beanspruchen können, ist unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie des Prioritätsgesichtspunkts aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu bestimmen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 6 Rn. 56). Hierbei sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Eine generelle, von der Einzelfallbeurteilung losgelöste Zumutbarkeitsschwelle lässt sich aus der Zubilligung eines der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm entsprechenden Schutzes für im Außenbereich legal ausgeübte Wohnnutzungen zugunsten anderer dort vorhandener oder beabsichtigter Nutzungsarten nicht herleiten (Feldhaus/Tegeder, a. a. O. Rn. 56).

Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger seine Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen will, das von einem rechtsförmlich ausgewiesenen Vorranggebiet für Windkraft nur durch den auf dem Grundstück Fl.Nr. 1073 verlaufenden, schmalen Weg getrennt ist. Angesichts der normativen Zweckbestimmung solcher Vorranggebiete (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayLplG sowie den letzten Absatz der Nummer 3.1.1.2 des Regionalplans der Planungsregion Westmittelfranken) muss jedermann damit rechnen, dass dort Windkraftanlagen entstehen; die von ihnen ausgehenden Emissionen und sonstigen Umweltauswirkungen prägen die Nutzbarkeit von in der Umgebung solcher Gebiete liegenden Grundstücken maßgeblich. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger eine auf die Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich zu nutzenden Halle abzielende Bauvoranfrage erst eingereicht hat, als bei der zuständigen Behörde bereits seit mehreren Monaten ein Antrag anhängig war, der auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von vier Windkraftanlagen in diesem Vorranggebiet abzielte.

Vor allem aber kann deswegen nicht davon gesprochen werden, die vom Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Vorbelastung ausgehenden Geräuschimmissionen würden die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schädlichkeitsschwelle überschreiten, weil sie die vom Kläger beabsichtigten Nutzungen allen erkennbaren Umständen nach nicht (wesentlich) beeinträchtigen. In Ansehung der Halle hat er einschlägige Auswirkungen der von den geplanten und den vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Lärmfracht von vornherein nicht geltend gemacht. Was den Schweinestall anbetrifft, so verlangt § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV lediglich, dass ein Innengeräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird; auch das Veterinäramt hat in seinem Auflagenkatalog vom 26. März 2015, in seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 und in der Äußerung, die das Landratsamt in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wörtlich wiedergegeben hat, unter lärmschutzfachlichem Blickwinkel lediglich auf die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe gedrungen. Der Kläger behauptet zu Recht nicht, dass sich dieser Wert angesichts der seitens des Landratsamtes und der I.-gesellschaft mbH prognostizierten, von außen auf das Stallgebäude einwirkenden Geräusche nicht einhalten lässt.

Den Angriffen, die in Abschnitt B.III.2.3 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2015 gegen die Ermittlung der Vor- und der Zusatzbelastung vorgetragen werden, kommt hier von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn selbst dann, wenn die Geräuschgesamtbelastung an der Außenwand des Schweinemaststalles höher sein sollte als dies das Landratsamt und die I-gesellschaft mbH prognostiziert haben, spräche nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass dort die Einhaltung eines Innengeräuschpegels von 85 dB(A) nicht möglich wäre. Auf den Umstand, dass diese Angriffe, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits aus den Verfahren 22 ZB 15.1028 und 22 ZB 15.1186 bekannt sind, auch der Sache nach nicht als stichhaltig anerkannt werden können (vgl. z. B. die sich auf diese Gesichtspunkte beziehenden Ausführungen in den Abschnitten II.2.2 bis II.2.5 des in der Sache 22 ZB 15.1186 am 13.10.2015 ergangenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs), ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.

Die Rüge, die am 15. August 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe einer Realisierung der Vorhaben, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, deshalb entgegen, weil auch von ihnen Geräuschemissionen ausgehen würden, jedoch kein Lärmkontingent mehr zur Verfügung stehe, das dem Betrieb des Klägers zugutekommen könne, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht hervorzurufen. Denn in der Antragsbegründung wurde nicht aufgezeigt, dass die Beigeladene bzw. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die von ihr geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen, angesichts der nach dem Vorgesagten gebotenen Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und der im Außenbereich bestehenden Verpflichtung zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf dort zulässige (zumal privilegierte) Nutzungen nicht gehalten sind, die Geräusche hinzunehmen, die von den vom Kläger behauptetermaßen geplanten Anlagen ausgehen. Die Notwendigkeit, konkret aufzuzeigen, dass die Beigeladene oder die Eigentümer der für die Errichtung der vier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehenen Grundstücke die Möglichkeit besitzen, die Realisierung der Vorhaben des Klägers unter dem Blickwinkel eines angeblich bereits ausgeschöpften Lärmkontingents zu verhindern, hätte umso mehr bestanden, als nicht ersichtlich ist, dass eine etwaige Erhöhung der Geräuschgesamtbelastung der letztgenannten Grundstücke deren Nutzbarkeit für landwirtschaftliche Zwecke sowie für den Betrieb der Windkraftanlagen entgegensteht.

1.3.3 Ebenfalls ungeeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen, ist die Behauptung, es sei deshalb eine erhebliche Belästigung des Grundstück Fl.Nr. 1075 durch - nicht hörbaren -Infraschall zu erwarten, weil es nur 100 m von der Windkraftanlage 2 entfernt sei; nach den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34; „Windkrafterlass 2011“) sei davon auszugehen, dass erst ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten seien.

Weder der Windkrafterlass 2011 (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) noch die jüngst an seine Stelle getretenen „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 19. Juli 2016 („Windenergie-Erlass 2016“; vgl. dort Abschnitt 7.7) enthalten jedoch eine Aussage des Inhalts, bei einer Unterschreitung der Distanz von 250 m zu einer Windkraftanlage sei vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall auszugehen, wie die Begründung des Zulassungsantrags dies am Ende des zweiten Absatzes ihres Abschnitts B.III.3.1 unterstellt. Wenn die beiden vorgenannten Erlasse übereinstimmend darauf hinweisen, wissenschaftliche Untersuchungen hätten bisher nicht belegen können, dass von Windkraftanlagen überhaupt schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgingen, so verdeutlicht dies im Gegenteil, dass der Richtliniengeber in Bayern ab einer Entfernung von 250 m zu einer solchen Anlage die Erheblichkeitsschwelle im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der Umwelteinwirkung „Infraschall“ jedenfalls als unterschritten ansieht und er bei geringeren Abständen das Vorliegen derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen als nicht nachweisbar erachtet, ohne dass dies freilich mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Bedeutung kommt unter diesem Blickwinkel zunächst dem Umstand zu, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 nur eine bauliche Nutzung zugelassen hat, bei der sich ausschließlich Schweine einer andauernden Immissionsbelastung durch von den Windkraftanlagen der Beigeladenen ggf. emittierten Infraschall ausgesetzt sähen, während dies bei Menschen nur vorübergehend (nämlich bei einem Aufenthalt im behauptetermaßen zu errichtenden Stall) der Fall wäre. Hinzu kommt, dass der 250-m-Abstand lediglich im Verhältnis zur Windkraftanlage 2 nicht eingehalten wird; die drei anderen von der Beigeladenen geplanten Windräder überschreiten diese Distanz erheblich. Zwar gehören gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG auch Tiere zu den immissionsschutzrechtlich geschützten Gütern. Dass es sich auf die Gesundheit von Mastschweinen bzw. auf deren Wachstum (und damit auf den Produktionserfolg des Klägers) nachteilig auswirken würde, sollten sie Infraschall seitens einer ca. 110 m entfernten Windkraftanlage ausgesetzt sein, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Anlass zu diesbezüglichem konkreten Vortrag hätte umso mehr bestanden, als sowohl das Veterinäramt als auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine diesbezüglichen Bedenken vorgebracht haben; die letztgenannte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, alle drei vom Kläger benannten Bauvorhaben (mithin auch der Schweinemaststall) bräuchten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einzuhalten.

1.3.4 Das Vorbringen in Abschnitt B.III.2.4 der Antragsbegründung, in dem der vom Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Schattenwurf thematisiert wird, ist deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weil diese Ausführungen in unzutreffender Weise davon ausgehen, durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 sei die prinzipielle Zulässigkeit der Schaffung eines Arbeitsraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 festgestellt worden. Soweit in Abschnitt B.III.5 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 geltend gemacht wurde, der Schattenwurf der verfahrensgegenständlichen Anlagen beeinträchtige die vom Kläger geplante Schweinezucht deshalb, weil sich die Tiere auch im Freien aufhalten würden, ist eine dahingehende Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 1075 - wie dargestellt - ebenfalls nicht Gegenstand der im Vorbescheid vom 4. September 2014 getroffenen Regelungen.

1.3.5 Die Behauptung, die geplanten Windkraftanlagen würden deshalb nachteilige Folgen für die in Aussicht genommene Schweinemästerei entfalten, weil die sich bewegenden Rotoren bei den Tieren zu Stressbelastungen und Aggressionen mit der Folge führen würden, dass sich die Mastdauer verlängere und die Kosten für Krankheitsbehandlungen stiegen, verschafft dem Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil nach der in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wiedergegebenen Stellungnahme des Veterinäramtes im Landratsamt nicht von einem derartigen Zusammenhang ausgegangen werden kann. Die Überzeugungskraft dieser eindeutigen, in Teil I dieses Beschlusses im Wortlaut wiedergegebenen Aussagen kann nicht, wie dies in Abschnitt B.III.5 der Antragsbegründung versucht wird, durch die bloße Behauptung erschüttert werden, diese Stellungnahme sei nicht spezifiziert genug. Die Einholung der vom Kläger geforderten ergänzenden Äußerung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dieser Thematik erübrigte sich schon deshalb, weil diese Behörde, wie der letzte Satz ihres Schreibens vom 22. Mai 2014 zeigt, die Errichtung eines Schweinemaststalles in der Nähe zu den von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen als in jeder Hinsicht unproblematisch angesehen hat. Im Übrigen kann der Kläger die von ihm befürchteten nachteiligen Auswirkungen der sich bewegenden Rotoren für den Fall einer reinen Stallhaltung, mit der sich der Vorbescheid vom 4. September 2014 allein befasst, ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV erforderlichen, dem Einfall von Tageslicht dienenden Flächen des Stalles so anordnet, dass die darin befindlichen Tiere die Rotoren nicht zu sehen vermögen. Da die Windkraftanlagen der Beigeladenen im Norden bzw. Nordwesten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 errichtet werden sollen, vermeidet eine Anordnung erforderlicher Fensterflächen nach Süden und Osten hin nicht nur einen Sichtkontakt zwischen den Schweinen und den Windkraftanlagen; auch die Problematik des Schattenwurfs wird auf diese Weise gegenstandslos.

1.3.6 Das Vorbringen, die geplanten Anlagen der Beigeladenen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie eine optisch bedrängende Wirkung hervorriefen, ist bereits in sich unschlüssig, da der Kläger selbst wiederholt darauf hinweist (vgl. den letzten Satz im zweiten Absatz des Abschnitts B.III.4.1 sowie die Ausführungen im ersten Absatz des Abschnitts B.III.4.2 der Antragsbegründung), dass die Rechtsprechung Einschränkungen der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen unter dem Blickwinkel einer „optisch bedrängenden Wirkung“ nur dann anerkannt hat, wenn derartige Effekte in Bezug auf bewohnte Grundstücke zu besorgen sind. Hiervon gehen auch der Windkrafterlass Bayern 2011 in Abschnitt 8.2.4.3 und der Windenergie-Erlasses 2016 in Abschnitt 7.3.3 aus. Darlegungen, die den Schluss rechtfertigen könnten, das Rücksichtnahmegebot verlange zwecks Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung die Einhaltung gewisser Mindestabstände auch zu landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, enthält die Antragsbegründung nicht.

1.3.7 Die in Abschnitt B.III.3.1 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Kläger hinsichtlich einer Gefahr, die von den geplanten Windkraftanlagen in Gestalt von „Eisschlag“ ausgehe, lediglich darauf verwiesen, er könne dieser Gefahr dadurch entgegen, dass er das Grundstück Fl.Nr. 1075 nicht betrete, trifft nicht zu. Beginnend auf Seite 24 unten wurde im angefochtenen Urteil bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 26 vielmehr eingehend dargestellt, welche Vorkehrungen der Bescheid vom 15. August 2014 der Beigeladenen zur Vermeidung der Gefahren auferlegt hat, die bei einem Eisansatz an den geplanten Windkraftanlagen entstehen können. Der Eignung dieser Vorkehrungen tritt die Antragsbegründung nicht entgegen.

Auf ein vorübergehendes Nichtbetreten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 hat das Verwaltungsgericht den Kläger nur für den Fall verwiesen, dass eine der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in Brand gerät (und deshalb mit herabstürzenden Rotorteilen gerechnet werden muss). Warum diese Maßnahme des Selbstschutzes dem Kläger unzumutbar sein soll, ergibt sich aus der Antragsbegründung umso weniger, als ein solches Verhalten allenfalls in extrem seltenen Konstellationen und auch dann nur während einer kurzen Zeitspanne notwendig werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des behauptetermaßen geplanten Mastschweinestalles beeinträchtigt würde.

1.3.8 Die Richtigkeit der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die vom Vorhaben der Beigeladenen zu seinem Nachteil ausgehende Gesamtbelastung durch Immissionen jedweder Art die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Grenzen übersteigt, wurde in der Antragsbegründung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Denn der Kläger hat nur behauptet, nicht aber unter Anführung plausibler, nachvollziehbarer Argumente aufgezeigt, dass die Rechtsordnung im vorliegenden Fall eine zusammenschauende Würdigung und Gewichtung der von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen emittierten Geräusche, der durch sie ggf. bewirkten Lichtreflexe und des mit ihrem Betrieb einhergehenden Schattenwurfs gebietet und dass deswegen eine Herabsetzung der für die einzelnen Immissionsarten maßgeblichen Grenzwerte notwendig ist, wie dies die Antragsbegründung für erforderlich erachtet. Zu einschlägigen Darlegungen hätte deswegen Anlass bestanden, weil das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Die vom Kläger dargelegte Immissionsbetroffenheit bleibt aber angesichts des beschränkten Umfangs der durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 zugelassenen Nutzungen selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

1.4 Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Genehmigung vom 15. August 2014 sei deshalb gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, weil der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für jene Rotmilane einhergehe, die in der Nähe der künftigen Anlagenstandorte brüten würden, ist gleichfalls nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen. Denn die insoweit als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht dazu bestimmt, zumindest auch seinen Interessen zu dienen, so dass sie ihm nicht das Recht verleiht, die behauptete Missachtung dieser Bestimmung im Wege einer gegen den Bescheid vom 15. August 2014 gerichteten Anfechtungsklage geltend zu machen. Die fehlende Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger die aus der geltend gemachten Nichtbeachtung der letztgenannten Norm resultierende Nichtigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 postuliert. Um die dem Verwaltungsprozess fremde Popularklage zu vermeiden, setzt das nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigte Interesse daran, die gerichtliche Feststellung der behaupteten Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu erlangen, nämlich ebenfalls eine Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten voraus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1981 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411, sowie allgemein zur entsprechenden Geltung des § 42 Abs. 2 VwGO auch bei Feststellungsklagen BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 14 m. w. N.).

1.5 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich schließlich aus den Argumenten, mit denen der Kläger die Gültigkeit der Abstandsflächensatzung WK 7 des Marktes L. angreift.

1.5.1 Die Darlegungen des Klägers in den Abschnitten B.IV.2 und B.IV.3 der Antragsbegründung genügen nicht, um einen Verstoß dieser Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darzulegen. Es trifft zwar zu, dass es verfassungsrechtlich einer Rechtfertigung bedarf, zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Satzungsbereich die jeweiligen Nachbarn bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Zielsetzungen schlechter zu stellen (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - Rn. 26). Der erforderliche, sachlich rechtfertigende Gesichtspunkt dafür, um auf den vom räumlichen Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung WK 7 erfassten Grundstücken - abweichend von der im Übrigen Gemeindegebiet geltenden Rechtslage - die Einhaltung einer Abstandsflächentiefe von nur 0,4 H ausreichen zu lassen, folgt aber aus der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zu einem Vorranggebiet für Windkraftnutzung. Da Windkraftanlagen (insbesondere solche mit einer Höhe von bis zu 200 m, wie sie heute weithin üblich sind) auf Außenbereichsgrundstücken mit der in Bayern üblichen Größe weithin nicht errichtet werden könnten, falls sie Abstandsflächen mit einer Tiefe von 1 H einhalten müssten (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 30), entspricht es der mit der Ausweisung eines Vorranggebiets für die Nutzung der Windkraft im Regionalplan verfolgten Zielsetzung, wenn eine Gemeinde bei Grundstücken, die in einem solchen Vorranggebiet liegen, die einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche durch eine auf Art. 6 Abs. 7 BayBO gestützte Satzung verkürzt; hierdurch werden diesbezügliche einzelfallbezogene Abweichungsentscheidungen nach Art. 63 BayBO entbehrlich. Jedenfalls hat der Kläger keine Gründe dargelegt, die die Durchschlagskraft dieser Überlegungen im konkreten Fall schwächen könnten.

1.5.2 Die Antragsbegründung rechtfertigt ferner nicht den Schluss, die Abstandsflächensatzung WK 7 sei deshalb ungültig, weil ihre Wirkungen über das Gebiet des Marktes L. hinausreichen würden, sie sich insbesondere auf das Gebiet der Stadt W. erstreckten.

Unter Abstandsflächen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO diejenigen Flächen zu verstehen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erweitert diese Begriffsbestimmung auf andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, im Hinblick auf den Abstand, den sie gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen einzuhalten haben. Erlässt eine Gemeinde eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung, durch die die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche gegenüber dem sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Grundsatz verkürzt wird, so „regelt“ eine solche Satzung mithin Anforderungen, denen Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO genügen müssen, die sich auf den Grundstücken befinden, für die sich die Satzung Geltung beilegt. § 2 der Abstandsflächensatzung WK 7 begrenzt ihren räumlichen Geltungsbereich auf Grundstücke, die innerhalb des Gebiets des Marktes L. liegen. Damit trägt diese Satzung dem sich aus Art. 22 Abs. 1 GO ergebenden Erfordernis Rechnung, dass sich die Befugnis einer Gemeinde, untergesetzliche Rechtsnormen zu erlassen, auf ihr eigenes Gebiet beschränkt.

Hierbei darf freilich nicht verkannt werden, dass eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung dann, wenn sie sich (auch) auf Grundstücke bezieht, die in der Nähe der Grenze der eine solche Norm erlassenden Gemeinde liegen, Auswirkungen auf das Gebiet benachbarter Gemeinden und dort befindliche Grundstücke entfalten kann. Diese Auswirkungen bestehen vor allem darin, dass Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, die auf den von einer solchen Satzung erfassten Grundstücken errichtet werden, näher an das Gebiet der Nachbargemeinde heranrücken können, als das der Fall wäre, müssten diese Gebäude und anderen Anlagen Abstandsflächen mit der sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Tiefe einhalten. Entstehen auf den Grundstücken, die durch eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung begünstigt werden, emittierende oder aus anderem Grund „lästige“ Anlagen, so können die von ihnen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zudem stärker in Erscheinung treten als bei Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsfläche von 1 H.

Die Begründung des Zulassungsantrags behauptet in ihrem Abschnitt B.IV.4, die Verursachung derartiger (faktischer) Auswirkungen auf das Gebiet einer Nachbargemeinde stelle eine Überschreitung der Befugnisse dar, die der Gemeinde zustehen, die eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung erlässt, ohne jedoch den Rechtssatz, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, zu benennen. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als das geltende Recht in ähnlichem Zusammenhang - nämlich in § 2 Abs. 2 BauGB - der Sache nach davon ausgeht, dass der Erlass gemeindlichen Ortsrechts (hier: von Bauleitplänen) sehr wohl mit Nachteilen für andere Gemeinden einhergehen kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2013, § 2 Rn. 96; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 28). Die Antragsbegründung zeigt weder auf, dass im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 7 BayBO derartige (faktische) Nachteile nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als im Recht der Bauleitplanung - schlechthin unzulässig sein sollen, noch ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, dass eine Gemeinde, will sie eine auf diese Vorschrift gestützte Satzung erlassen, die nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet von Nachbargemeinden und dort liegende Grundstücke entfalten kann, besonderen verfahrens- oder materiellrechtlichen Bindungen (z. B. entsprechend dem sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebenden interkommunalen Abstimmungsgebot) unterliegt. Desgleichen fehlen Ausführungen jedweder Art dazu, dass sich der Markt L. über solche verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben, sollten sie beim Erlass der Abstandsflächensatzung WK 7 zu beachten gewesen sein, hinweggesetzt hat. Ohne dahingehende Darlegungen der Klagepartei aber besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, sich in einem Verfahren über die Zulassung der Berufung zu den Rechtsfragen zu äußern, die durch die mittelbaren (faktischen) Auswirkungen einer Satzung der hier inmitten stehenden Art aufgeworfen sein können.

2. Ebenfalls nicht aufgezeigt wird in der Begründung des Zulassungsantrags, dass der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO besitzt.

Er rügt insoweit, dass ihm das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - was dem Grunde nach zutrifft (vgl. die Ausführungen am Ende des letzten vollständigen Absatzes auf Seite 19 sowie in der letzten Zeile auf Seite 29 des Urteilsumdrucks) - entgegengehalten hat, er habe im ersten Rechtszug nicht (substantiiert) vorgetragen, worin die Rechtsverletzung liege, die sich aus der behauptetermaßen fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung ergebe, und warum die Abstandflächensatzung WK 7 seines Erachtens unwirksam sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO vor, da das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich entweder selbst weiter hätte aufklären oder ihn auf das Unzureichende seines Vortrags hätte hinweisen müssen.

Durch dieses Vorbringen wird kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende gerichtliche Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, folgt aus ihm schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er mit den Einwänden, die er im ersten Rechtszug gegen die Ordnungsmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sowie die Gültigkeit der Abstandflächensatzung WK 7 vorgebracht hat, deshalb nicht durchgedrungen wäre, weil das Verwaltungsgericht seiner Rechtsanwendung in diesen Punkten einen nur lückenhaft festgestellten tatsächlichen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. In beiden Fällen beruhte die Erfolglosigkeit der Argumentation des Klägers vielmehr, wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erschlossen werden kann, darauf, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers nicht in tatsächlicher, sondern in rechtlicher Hinsicht als nicht stichhaltig einstufte. Über diese Einschätzung aber hat es den Kläger, wie die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 wiederholt festgehaltenen Hinweise auf die fehlende Rechts- und Entscheidungsrelevanz seines Vorbringens zeigen, nicht im Unklaren gelassen. Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende richterliche Hinweispflicht ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine


(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehalten

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen


(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das a) das Schwein untersuchen und bew

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 22 ZB 15.1334 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 22 ZB 15.1334 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1186

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1095

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1028

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Antr
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 22 ZB 15.1334.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.1019, Au 4 K 16.1020

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 21. Feb. 2018 - Vf. 54-VI-16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Land

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Juli 2017 - AN 11 S 17.00402

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2171, 22 ZB 17.2172, 22 ZB 17.2173

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.2171, 22 ZB 17.2172 und 22 ZB 17.2173 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die

Referenzen

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kreisangehörige Gemeinde - erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Markes L., die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 befinden sich innerhalb eines Bereichs, der im Regionalplan der Region Westmittelfranken als Vorranggebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen ist; die Anlage 4 soll im „maßstabsbedingt zeichnerischen Unschärfebereich“ dieses Vorranggebiets errichtet werden. Die Grenze zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und demjenigen des Marktes L. sowie des sich nach Westen hin anschließenden Stadtgebiets von M. verläuft unmittelbar nördlich eines von Ost nach West führenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Weges, der im Bereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen die Flurstücknummer 1073 trägt. Von diesem Weg zweigt in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks, auf dem die Windkraftanlage 3 errichtet werden soll, ein von Nord nach Süd verlaufender, ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehender Weg (Grundstück Fl.Nr. 1049) ab.

Die verfahrensgegenständlichen Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der Grundstücke, auf denen sie errichtet werden sollen, bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke - unter ihnen diejenigen mit den Flurstücknummern 1049 und 1073 - „eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen“ wurde.

Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine Satzung erlassen, die in ihrem § 1 Nr. 2 u. a. vorsieht, dass die Tiefe der Abstandsfläche im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO 0,4 H, mindestens aber 3 m, beträgt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den innerhalb des Marktes L. liegenden Teil der „gemäß der Regionalplanung“ ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windkraft einschließlich des maßstäblichen Unschärfebereichs.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 nachträglich einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits sowie des von der Klägerin parallel dazu betriebenen Eilverfahrens (Az.: 22 CS 15.1094), ferner auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch unter Würdigung der Replik der Klagebevollmächtigten vom 9. September 2015 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. August 2015 nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - BA Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.

Gegenteiliges hat die Klägerin in ihren Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Bescheid vom 24. Februar 2015 zugelassenen Abweichungen nicht dargelegt.

In Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dem Gesichtspunkt der Einhaltung der gebotenen Abstandsflächen komme für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu, da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen wegen der fehlenden Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine baurechtlich schützenswerte Rechtsposition einräume; die letztgenannte Vorschrift diene ausschließlich dem Schutz der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Baugrundstücke. Die Klägerin hat es unterlassen, in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung diesen die Klageabweisung selbstständig tragenden Rechtsstandpunkt der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, wie das erforderlich wäre, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gerade weil das Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin sei trotz ihres Eigentums an diesen Feldwegen nicht als „baurechtlich relevanter Nachbar“ anzusehen (vgl. Seite 15 unten/Seite 16 oben des Urteilsumdrucks), hätte sie sich nicht auf eine Wiederholung der bereits im ersten Rechtszug (vgl. Abschnitt II.1.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 2.3.2015) aufgestellten Behauptung beschränken dürfen, sie sei „unstreitig … immissionsschutzrechtlich sowie baurechtlich als Nachbarin zu qualifizieren“ (so aber Abschnitt B.II.3.1 der Antragsbegründung).

Gleiches gilt für die in Abschnitt B.II.3.4 der Antragsbegründung erneut vorgetragene Auffassung, der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei jedenfalls für das Wegegrundstück Fl.Nr. 1049 nicht eröffnet, da dieses Grundstück nicht „an das Baugrundstück“ angrenze. Auch diese Behauptung hat die Klägerin bereits im dritten Absatz des Abschnitts II.3 des Schreibens ihrer Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 2. März 2015 wortgleich aufgestellt. Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 16 oben des angefochtenen Urteils im Anschluss an die Aussage, u. a. das Eigentum am Feldweg Fl.Nr. 1049 verschaffe der Klägerin nicht die Stellung eines Nachbarn im baurechtlichen Sinne, unter Verweis auf Belegstellen in Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt hat, warum Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Inhaber einer öffentlichen Verkehrsfläche keine wehrfähige Position in Bezug auf abstandsflächenrechtliche Vergünstigungen verschaffe, die den Anliegern solcher Verkehrsflächen eingeräumt werden, lässt das nur den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht die letztgenannte Vorschrift auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 1049 für anwendbar hielt. Auch insoweit hätte es die Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deshalb nicht bei einer bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags bewenden lassen dürfen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Abstandsflächensatzung des Marktes L.. Eingangs des Abschnitts 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, „die Frage, ob die die regulären Abstandsflächen verkürzende Satzung des Marktes L. im konkreten Fall wirksam ist“, sei für das vorliegende Verfahren ebenfalls irrelevant; die sich anschließenden Ausführungen über die zu verneinende Nachbareigenschaft der Klägerin und das Fehlen einer aus dem Eigentum an öffentlichen Verkehrsflächen resultierenden schützenswerten Rechtsposition dienen der argumentativen Absicherung auch dieser Aussage. Aus den gleichen Gründen, derentwegen die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2015 im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben müssen, vermag auch das Vorbringen, das sich mit der Gültigkeit der Abstandsflächensatzung des Marktes L. vom 22. November 2013 befasst (Abschnitt B.II.3.5 der Antragsbegründung), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Denn diese Ausführungen gehen wiederum nicht auf den vorerwähnten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ein.

3. Das Vorbringen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung erfordert keine Erörterung der Frage, inwieweit eine Gemeinde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen, die auf dem Gebiet anderer Gemeinden errichtet werden sollen, mit der Begründung gerichtlich angreifen kann, sie werde durch die Zulassung solcher Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt. Denn aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass es tatsächlich zu einer solchen Beeinträchtigung kommen wird.

3.1 Das gilt zunächst insofern, als die Klägerin auf den Beschluss ihres Stadtrats vom 20. Mai 2015 verweist, demzufolge ein dort genanntes Grundstück dergestalt in den Geltungsbereich eines bereits bestehenden Bebauungsplans einbezogen werden soll, dass die Erweiterungsfläche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Denn insoweit steht ein nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegender Umstand inmitten, der die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung - und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils - schon aus diesem Grund unberührt lässt.

3.2 Ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die Behauptung der Klägerin, die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens vereitle die weitere Ausweisung von Bauland durch sie, da es nicht ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlagen der Beigeladenen einem weiteren Heranrücken von Wohnbebauung entgegenstünden. Denn zwischen den Immissionsrichtwerten, die nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm innerhalb allgemeiner Wohngebiete einzuhalten sind, und der Geräuschgesamtbelastung, der sich nach dem Gutachten vom 5. März 2014 Anwesen auch nach der Inbetriebnahme dieser Windkraftanlagen ausgesetzt sehen werden, die am bisherigen Nordrand des zusammenhängend bebauten Stadtgebiets der Klägerin in der Nähe zum Außenbereich liegen, besteht ein derart großer Abstand, dass die Klägerin nicht gehindert wäre, auch im Norden ihres Stadtgebiets (mithin in Richtung auf die Windkraftanlagen der Beigeladenen hin) weitere allgemeine Wohngebiete in beträchtlichem Umfang auszuweisen, ohne befürchten zu müssen, einer solchen Planung könnten die sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB ergebenden Erfordernisse entgegengehalten werden.

4. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB schon deshalb nicht geltend machen kann, die Errichtung und der Betrieb zumindest der Windkraftanlagen 1 bis 3 hätten wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nicht genehmigt werden dürfen, weil sich jedenfalls diese Anlagen in einem Vorranggebiet für Windkraft befinden, das als Ziel der Regionalplanung rechtsförmlich ausgewiesen wurde (vgl. Kapitel B V Nr. 3.1.1.2 des Regionalplans der Region Westmittelfranken in der Fassung der zehnten Änderungsverordnung vom 7.3.2014) und Belange des Denkmalschutzes einschließlich derjenigen, die seitens der Klägerin vorgebracht wurden, hierbei abgewogen wurden (vgl. dazu u. a. die von der Klägerin als Anlagen zu ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 13.3.2014 vorgelegten, im Verfahren über einschlägige Änderungen des Regionalplans gefassten Stadtratsbeschlüsse vom 18.1.2006 und vom 25.8.2010 sowie die als Blatt 230 Rückseite bis Blatt 234 Rückseite in der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts befindlichen tabellarischen Gegenüberstellungen der u. a. unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel - auch seitens der Klägerin - erhobenen Einwendungen sowie deren landesplanerische Bewertung). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch hinsichtlich der Windkraftanlage 4 eingreift, ob insbesondere die regionalplanungsrechtlichen Erwägungen, die zur Ausweisung dieses Vorranggebiets geführt haben, auch für jenen 50 bis 100 m breiten Geländestreifen gelten, hinsichtlich dessen wegen des für die zeichnerische Darstellung dieses Vorranggebietes verwendeten Maßstabs von 1 : 100.000 nicht sicher feststellbar ist, ob ein bestimmter Punkt im Gelände noch von der Schraffur erfasst wird, die im Regionalplan zur Kennzeichnung der Vorrangflächen für Windkraft verwendet wurde (bejahend die Regionsbeauftragte für die Region Westmittelfranken bei der Regierung von Mittelfranken in ihrer E-Mail an die Klägerin vom 18.2.2014). Denn auch unter Ausklammerung dieser Gesichtspunkte, auf die sich das Verwaltungsgericht nicht gestützt hat, erfordert das sich auf denkmalschutzrechtliche Aspekte beziehende Vorbringen der Klägerin keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin macht zum einen - insofern in Fortführung ihrer Ausführungen im ersten Rechtszug - geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte sie deshalb in ihrem Selbstgestaltungsrecht, weil die geplanten Windkraftanlagen ihr denkmalgeschütztes Ortsbild massiv beeinträchtigen würden (dazu nachfolgend unter 4.1). Zum anderen trägt sie - dies allerdings erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - vor, das Vorhaben der Beigeladenen verletze sie auch in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin denkmalgeschützter Einzelobjekte (dazu unter 4.2).

4.1 Eine Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Rechts der Klägerin auf Selbstgestaltung ist nicht dargelegt. Ein solches Abwehrrecht würde voraussetzen, dass hierdurch das Ortsbild der betroffenen Gemeinde entscheidend geprägt und auf ihre Entwicklung nachhaltig eingewirkt, insbesondere ihre städtebauliche Struktur von Grund auf verändert wird (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - BauRS 81 [2013] Nr. 173). Gewisse ästhetische Einbußen als Folge ansonsten zulässiger Maßnahmen hat sie demgegenüber hinzunehmen (BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 8). Ist Gegenstand eines kommunalen Drittanfechtungsrechtsbehelfs ein Vorhaben, durch das behauptetermaßen die denkmalrechtlich schutzwürdige Gestalt der rechtsschutzsuchenden Gemeinde beeinträchtigt würde, ist dementsprechend zu fordern, dass es zu einem „erheblichen“ Eingriff in ihr Erscheinungsbild kommt. Dieser Maßstab steht in Einklang mit dem Postulat, dass nur „erhebliche“ Beeinträchtigungen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter die Versagung der Zulassung eines Vorhabens unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 5, 9, 14, 15 und 17; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 Rn. 21 f.; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25 f.).

Von diesem Maßstab ging ausweislich der Ausführungen eingangs des Abschnitts 6.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch das Verwaltungsgericht aus. Es gelangte auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Ortstermine sowie der im Verwaltungsverfahren und während des ersten Rechtszugs vorgelegten Lichtbilder und Visualisierungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, zu der Überzeugung, dass das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben unabhängig davon nicht erheblich beeinträchtigt werden wird, ob man dieses Ensemble aus dem Nahbereich, dem Fernbereich oder aus einer mittleren Entfernung betrachtet. Im Rahmen dieser Bewertung hat es sich auch mit der zum Teil gegenläufigen Einschätzung auseinandergesetzt, die in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. April 2014 zum Ausdruck gelangt, wobei es zutreffend davon ausging, dass der Auffassung dieser Behörde tatsächliches Gewicht zukommt, sie jedoch keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 33; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 18).

Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht die für die Subsumtion unter diese zutreffenden Obersätze maßgeblichen Tatsachen unzutreffend festgestellt hat, noch dass die Richtigkeit des Subsumtionsvorgangs selbst ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

4.1.1 Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im ersten Rechtszug vorgelegten, von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen fehlerhafterweise unberücksichtigt gelassen.

Zur Erstfassung dieser Visualisierungen, die im Verfahren AN 11 S 14.1535 als Anlagenkonvolut AS 9 vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben an die Klagebevollmächtigten vom 19. November 2014 kritisch angemerkt, hinsichtlich dieser Bilder fehlten Daten zu den präzisen Aufnahmestandorten, zum Kameratyp und zum jeweils genutzten Zoom. Sinnvoll erscheine es, solche Bilder bzw. Visualisierungen einzureichen, die dem normalen Blickempfinden eines Menschen entsprächen. Das setze bei einer Analogkamera die Verwendung einer Brennweite von 50 mm und bei einer Digitalkamera eine solche von 31 bis 33 mm voraus. In Reaktion hierauf räumten die Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. November 2014 ein, dass bei der Verwendung einer Brennweite von 50 mm „Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“ würden; bei einer Umrechnung der Brennweiten der von Herrn K... eingesetzten Digitalkamera ergäben sich zum Teil (Bilder P1 und P4) deutlich über, zum Teil (Bilder P7 und P8) deutlich unter 50 mm liegende Brennweiten.

Als Anlage AS 21 zum Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 hat die Klägerin dem Verwaltungsgericht sodann eine überarbeitete Version der von Herrn K... erstellten Visualisierungen überlassen, bei denen jeweils eine Brennweite von 50 mm verwendet worden sei und auf denen die Gauß-Krüger-Koordinaten der einzelnen Aufnahmestandorte angegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat auch diese Version als nicht hinreichend verlässlich eingestuft und zur Begründung im angefochtenen Urteil (Seite 24 f.) ausgeführt, durch diese Fassung seien die der ersten Version anhaftenden Widersprüche nur teilweise (z. B. hinsichtlich der verwendeten Brennweiten) behoben worden. Nicht erklärbar sei jedoch weiterhin, warum die visualisierten Neuanlagen stets erheblich dunkler als die bestehenden Windräder gehalten seien, obwohl beide grundsätzlich mit dem gleichen Anstrich versehen würden. Die durch die dunkle Färbung erreichte wuchtigere Wirkung lasse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Visualisierungen zu Tage treten.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung tritt dieser Kritik nicht mit substantiierten Argumenten entgegen. Im zweiten Absatz des Abschnitts B.II.5.2.2 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 22. Juni 2015 wird lediglich apodiktisch behauptet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der [scil.: von Herrn K... erstellten] Visualisierungen lägen nicht vor; insbesondere seien die verwendeten Brennweiten angegeben sowie die Koordinaten und Berechnungsgrundlagen dargelegt worden. Damit ist allenfalls dargetan, dass die Klägerin der Auffassung ist, sie habe durch die Neufassung die mit Schreiben vom 14. November 2014 mitgeteilten Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die erste Version der Visualisierungen ausgeräumt. Auf die Vorbehalte, die auf den Seiten 24 f. des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich der überarbeiteten Gestalt dieser Fotomontagen zum Ausdruck gelangen, geht die Begründung des Zulassungsantrags demgegenüber nicht ein, so dass sie weiterhin unangefochten im Raum stehen.

4.1.2 Dass die Klägerin dieser fortbestehenden Kritik nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen vermag, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Anlagenkonvolut K 27 neue Visualisierungen in Papierform (als Anlage K 28 zudem als CD-ROM) eingereicht hat. Auch aus diesen Unterlagen ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Vorhaben das denkmalgeschützte Altstadtensemble der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt.

4.1.2.1 Um ihre Behauptung zu stützen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, innerhalb des Stadtmauerrings würden die mehrgeschossigen Gebäude eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen verhindern (Abschnitt 6.c.aa der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), beruft sich die Klägerin auf die Visualisierungen 1 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27. Diese Aufnahmen sind jedoch deshalb ungeeignet, die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, weil sie von Standpunkten aus aufgenommen wurden, die außerhalb des die Altstadt der Klägerin umgebenden Mauerrings liegen.

Ebenfalls unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang geübte Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbild W 8. Diese Aufnahme zeigt den Blick, der sich einem Betrachter darbietet, der einen Standort in der Nähe des südöstlichen Endes des sog. Schießweihers im Bereich der Einmündung der Adelsmannsdorfer Straße in die Staatsstraße 2220 eingenommen hat. Auch diese Stelle liegt aber außerhalb, nicht jedoch - wie das zur Begründung ernstlicher Zweifel an der vorerwähnten Aussage des Verwaltungsgerichts erforderlich wäre - innerhalb der Altstadt der Klägerin. Gleiches gilt für das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 21, da es den Eindruck wiedergibt, der sich von der Einmündung der Straße „Am Bärengarten“ in den Straßenzug „Obere Vorstadt“ nach Nordwesten (d. h. zu den bestehenden und den geplanten Anlagen) hin bietet; eine Person, die diesen Standort einnimmt, steht mit dem Rücken zur Altstadt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin ferner insoweit aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei ohne Bedeutung, dass die Windkraftanlagen wohl vom Turm der Stadtpfarrkirche oder vom Dachgeschoss der „Alten Vogtei“ aus sichtbar sein würden.

Dem zur Begründung dieser Aussage u. a. angeführten Gesichtspunkt, die höheren Bereiche des Kirchturms seien nicht für jedermann zugänglich, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht steht dieser Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.3013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 39).

Hinsichtlich der Alten Vogtei hat die Klägerin geltend gemacht, dieses (seinerseits denkmalgeschützte) Gebäude werde derzeit mit dem Ziel der Schaffung von Fremdenzimmern saniert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Räume im Dachgeschoss der Alten Vogtei künftig der Öffentlichkeit zugänglich sein werden. Denn der Grundsatz, dass eine „schöne Aussicht“ regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686/688), erfährt unter dem Gesichtspunkt eines hieraus erwachsenden Abwehrrechts gegen die öffentlich-rechtliche Zulassung von diese Aussicht beeinträchtigenden Vorhaben nur dann eine Durchbrechung, wenn die Blickbeziehung aus einem Denkmal heraus in die Umgebung zur denkmalrechtlich geschützten künstlerischen Wirkung dieses Denkmals gehört (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 40; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 28 ff.). Dies kann u. a. dann angenommen werden, wenn ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft „hineinkomponiert“ oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 40). Gleiches gilt, wenn die Innenwirkung der Räume eines Denkmals mit dessen Außenwirkung zu einem Gesamteindruck verschmelzen (BayVGH, U. v. 18.7.2013 a. a. O. Rn. 29). Dafür trägt die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags indes nichts vor; sie behauptet lediglich unsubstantiiert, die Alte Vogtei wirke „auch aufgrund der Blickrichtung von innen nach außen“ (Schriftsatz vom 22.6.2015, Seite 25). Dass dieser bereits jetzt durch die Bestandsanlagen mitgeprägte visuelle Eindruck aus der alten Vogtei heraus aus ästhetischen, historischen oder kunstgeschichtlichen Gründen derart wertvoll ist, dass er der Errichtung weiterer, im Außenbereich privilegiert zulässiger Windkraftanlagen durchgreifend entgegengehalten werden kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

Vermochte die Klägerin aber die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung nicht in Frage zu ziehen, eine Sichtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei innerhalb des „Nahbereichs“ der historischen Altstadt (hierunter verstand das Verwaltungsgericht einen Bereich in einem Umkreis von 50 m um den Stadtmauerring sowie das ummauerte Gebiet selbst) weitestgehend ausgeschlossen oder allenfalls fragmentarisch möglich, so erweist sich auch der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf als unbehelflich, diese Anlagen würden wegen ihrer Drehbewegung in besonderer Weise ins Auge springen. Denn von Objekten, die - falls überhaupt - nur marginal sichtbar sind, kann auch dann keine erhebliche Beeinträchtigung im denkmalschutzrechtlichen Sinn ausgehen, wenn sie für den Fall ihrer (nennenswerten) Wahrnehmbarkeit gesteigerte Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden.

4.1.2.2 Soweit die Klägerin eingangs des Abschnitts B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung die Behauptung aufstellt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr „Siedlungsgebiet“ aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht zeitgleich mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sichtbar sei, ist diese Rüge schon deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung des Erscheinungsbilds ihres denkmalgeschützten Altstadtensembles nicht davon abhängt, ob irgendein mit Gebäuden bestandener Teil ihres Stadtgebiets gleichzeitig mit den geplanten Anlagen sichtbar sein wird. Ausschlaggebend kann vielmehr allenfalls sein, ob es zu einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Altstadt der Klägerin und der Windkraftanlagen kommen kann. Hierauf hat das Verwaltungsgericht eingangs des Abschnitts 6.c.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend abgestellt und dies hinsichtlich des Fernbereichs (hierunter verstand das Verwaltungsgericht eine Distanz von mehr als 500 m) verneint.

Dass die Richtigkeit dieser Feststellung durch die Visualisierung 5 aus dem Anlagenkonvolut K 27 erschüttert würde, wie die Klägerin das in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung behauptet, erschließt sich nicht. Denn auf dieser Fotomontage (bzw. vom Standort der ihr zugrunde liegenden Aufnahme aus) ist die Altstadt der Klägerin nicht einmal teilweise erkennbar. Die Visualisierung 5 zeigt im Vordergrund die (in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragene) St.-Sebastians-Kirche, die nach der zum Anlagenkonvolut K 27 gehörenden „Übersicht Fotostandorte“ im Westen des Stadtgebiets der Klägerin deutlich außerhalb der Altstadt liegt. Die auf der Visualisierung 5 wiedergegebene Blickrichtung führt über die St.-Sebastians-Kirche hinweg nach Norden und Nordwesten in Richtung auf die geplanten Windkraftanlagen; zwischen den für sie vorgesehenen Standorten und dem Kirchengebäude werden ausschließlich neuzeitliche Gebäude erkennbar.

Entsprechendes gilt auch für das vom Verwaltungsgericht gefertigte Lichtbild W 18. Dort liegt die Altstadt der Klägerin noch weiter außerhalb des Gesichtsfelds eines Betrachters.

Die in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung gleichfalls in Bezug genommene Visualisierung 4 schließlich stützt die von der Klägerin bekämpfte Feststellung des Verwaltungsgerichts. Sie zeigt den Blick, der sich von der südöstlich von W...-... liegenden freien Feldflur aus auf das Stadtgebiet ergibt. Im Vordergrund des sich insoweit ergebenden Bildes sind Wohnhäuser sowie Zweckbauten erkennbar, die ihrer äußeren Gestalt nach aus dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts oder sogar erst aus der Zeit nach der Jahrtausendwende stammen. Von der Altstadt der Klägerin sind aus dieser Perspektive nur der Turm sowie Teile des Daches der Pfarrkirche, der oberste Teil des Giebels des Alten Rathauses sowie die Haube eines Turms erkennbar, den zu identifizieren die Klägerin unterlassen hat. Selbst dann, wenn die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen von dem Standort aus, der der Visualisierung 4 zugrunde liegt, in der Weise erkennbar sein sollten, wie das in dieser Fotomontage zum Ausdruck gebracht wird, ist durch sie keine, jedenfalls aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der - soweit vorhanden - künstlerischen Wirkung des Altstadtensembles der Klägerin dargetan.

4.1.2.3 Im Mittelbereich um die Altstadt der Klägerin herum (d. h. aus einer zwischen 50 und 500 m liegenden Entfernung zur Stadtmauer) werden nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die geplanten Windkraftanlagen und das Altstadtensemble gleichzeitig nur vom östlichen Ufer des Schießweihers aus sichtbar sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu folgende denkmalschutzrechtliche Beurteilung abgegeben. Zwar handele es sich - auch nach Auffassung des Landesamtes für Denkmalpflege - insoweit um einen bedeutsamen Punkt für das Stadtensemble. Angesichts der Entfernung von 2.400 m, die zwischen dem Ostufer des Schießweihers und der nächstgelegenen der geplanten Windkraftanlagen bestehe, werde das Vorhaben der Beigeladenen indes keine optisch dominierende Wirkung entfalten, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Altstadtensembles hervorgerufen werde, die einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstünde.

Dieser Auffassung ist die Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur insoweit entgegengetreten, als sie geltend gemacht hat, auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbildern W 6 und W 17 würden die Bestandsanlagen deutlich wahrnehmbar, sofern man nur den Standort, von dem aus diese Aufnahmen entstanden seien, um einige Meter verändere. Die Eignung dieses Vorbringens, die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden Bewertung in Frage zu stellen, erschließt sich auch unter Mitberücksichtigung der Visualisierungen 2 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem bezieht, nicht.

Der Visualisierung 2 vermag der Verwaltungsgerichtshof nur zu entnehmen, dass eine stärker nach Westen hin orientierte Blickrichtung vom Ufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin, wie sie dieser Fotomontage im Vergleich zur Visualisierung 1 zugrunde liegt, zwar dazu führt, dass größere Teile des Altstadtensembles sichtbar werden. Gleichzeitig tritt jedoch nicht nur die eine der drei Bestandsanlagen, die auf der Visualisierung 1 rudimentär erkennbar ist, aus dem Gesichtsfeld des Betrachters; auch von den vier geplanten Anlagen, von deren behaupteter partiellen Sichtbarkeit die Visualisierung 1 ausgeht, sind auf der Visualisierung 2 nur noch zwei deutlich, eine dritte mit dem Teil eines Rotorblattes erkennbar. Warum sich aus der Visualisierung 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der eingangs des Abschnitts II.4.1.2.3 dieses Beschlusses erwähnten Feststellung des Verwaltungsgerichts ergeben sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht für das Lichtbild W 6 gewählten Standort. Denn ganz im Vordergrund des Eindrucks, der sich von dem insoweit inmitten stehenden Teil der Adelsmannsdorfer Straße aus ergibt, stehen die dort bestehende Tankstelle und das auf der gegenüberliegenden Seite errichtete, aus den letzten Jahrzehnten stammende Wohngebäude. Warum das Verwaltungsgericht zu einem für die Klägerin vorteilhafteren Ergebnis gelangt wäre, hätte es für diese Aufnahme einen um wenige Meter versetzten Standort gewählt, wird umso weniger erkennbar, als der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierung 3 - abgesehen von der um wenige Meter größeren Entfernung zur Altstadt der Klägerin - die gleiche Perspektive wie dem Lichtbild W 6 des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt. Auf dieser Fotomontage tritt die vorerwähnte Tankstelle und der mit ihr verbundene Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Gegenteil noch deutlicher in den Vordergrund; auf der gegenüberliegenden Straßenseite wird ein weiteres aus den letzten Jahrzehnten stammendes Wohngebäude dominierend erkennbar.

Die Visualisierung 6 gibt den Blick wieder, der sich von einem zwischen der Richard-Wagner-Straße und der Südwestecke des Altstadt-Mauerrings befindlichen Standort nach Auffassung der Klägerin auf die geplanten Windkraftanlagen ergeben wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren aus dieser Fotomontage deshalb nicht, weil die streitgegenständlichen Anlagen selbst nach dieser im Auftrag der Klägerin erstellten Unterlage zum einen nur in äußerst verhaltener Weise im Hintergrund in Erscheinung treten und sie zum anderen aus dieser Perspektive nicht über der Altstadt der Klägerin, sondern über neuzeitlichen Wohn- und Gewerbebauten aufragen. Das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 17 lässt außer der - nicht mehr zum Altstadtensemble gehörenden, sondern aus funktionellen und historischen Gründen hiervon deutlich abgesetzten - St.-Sebastians-Kirche ebenfalls nur neue Wohn- und Nutzgebäude ohne besonderen ästhetischen Reiz erkennen. Die Begründung des Zulassungsantrags verdeutlicht nicht, warum sich für die Schutzwürdigkeit des Altstadtensembles ein anderer Befund ergeben hätte, wäre für dieses in Richtung Westen (und damit in einer der Altstadt abgewandten Weise) aufgenommene Lichtbild ein um wenige Meter versetzter Standort gewählt worden.

4.2 Eine Verletzung der Rechtsstellung der Klägerin als Eigentümerin einzelner denkmalgeschützter Baudenkmäler ist ebenfalls nicht dargelegt.

Der Umstand, dass es die Klägerin unterlassen hat, die behauptete Beeinträchtigung von in ihrem Eigentum stehenden Einzeldenkmälern durch die geplanten Windkraftanlagen im ersten Rechtszug substantiiert geltend zu machen, hindert sie nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. März 2015 daraus herzuleiten, dass es sich so verhalte. Denn Tatsachen, die nach dem Vorbringen des Rechtsbehelfsführers bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlagen, können von ihm zur Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch erstmalig im Verfahren auf Zulassung der Berufung vorgebracht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20). Aus den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 ergeben sich jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Einzeldenkmälern überhaupt ein Abwehrrecht gegen die Zulassung von Vorhaben Dritter zusteht. Denn ein solches subjektives Recht folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 30); vielmehr gebietet es die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Bestandsgarantie des Eigentums, die Denkmalschutzgesetze der Länder so auszulegen, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 8 f.). Gemeinden steht jedoch das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu (BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/110 ff.; B. v. 29.11.2004 - 2 BvR 414/02 - juris Rn. 4).

Sollte der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen aus der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentums (§§ 903 ff. BGB) erwachsen, könnte es jedenfalls nicht weiter reichen als die Befugnis, die dem Eigentümer eines Denkmals nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem das Denkmal potenziell beeinträchtigenden Vorhaben eines Dritten zusteht. In diesem Grundrecht aber wird ein Denkmaleigentümer nur verletzt, wenn die von dem zugelassenen Vorhaben des Dritten ausgehende Wirkung das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des Denkmals erheblich beeinträchtigt (vgl. eingehend zur Herleitung des Erheblichkeitserfordernisses BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.). Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Anlage des Dritten das dem Rechtsschutzsuchenden gehörende Denkmal gleichsam erdrückt oder verdrängt oder sie die gebotene Achtung gegenüber den Werten vermissen lässt, die dieses Denkmal verkörpert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 32; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris Rn. 15). Auch soweit in der Antragsbegründung erstmals die Beeinträchtigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Einzeldenkmälern geltend gemacht wird, zeigt sie unter keinem dieser Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.

Als ihr gehörende denkmalgeschützte Einzelobjekte hat die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Stadtmauer, die Toranlagen, das Deutschordensschloss, das Alte Rathaus, die Alte Vogtei, die Zehentscheune sowie „weitere[.] Anwesen im Bereich der historischen Altstadt“ benannt und in diesem Zusammenhang auf die Lichtbilder verwiesen, die als Anlagenkonvolut K 24 dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 beigefügt wurden. Von diesen Bauwerken befinden sich alle mit Ausnahme der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore innerhalb der ummauerten Altstadt. Da es der Klägerin - wie in Abschnitt II.4.1.2.1 dieses Beschlusses dargelegt - nicht gelungen ist, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, innerhalb des Stadtmauerrings seien die Windkraftanlagen nicht sichtbar, und eine Person, die sich im Dachgeschoss der Alten Vogtei aufhält, die Merkmale dieses Gebäudes, aus denen sich seine Denkmalwürdigkeit ergibt, nicht wahrzunehmen vermag, scheiden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich all dieser Objekte aus.

Zum Zwecke des Nachweises, dass hinsichtlich der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt seien, hat sich die Klägerin auf die im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierungen berufen. Den Visualisierungen 1 und 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 liegt die Perspektive zugrunde, die sich ergibt, wenn eine Person vom Ostufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin blickt. Der sich so ergebende Eindruck bildet nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil einen bedeutsamen Bezugspunkt für das Stadtensemble. Die Visualisierung 1 verdeutlicht indes, dass sich die Stadtmauer gerade von diesem Standort aus, von dem aus sie und - sollte die Fotomontage zutreffen - die oberen Teile der verfahrensgegenständlichen Vorhaben sowie der Rotor einer der Bestandsanlagen gemeinsam in den Blick des Betrachters geraten, weder unter optisch-ästhetischem noch unter (kunst-)historischem Blickwinkel als Denkmal von bedeutendem Gewicht darstellt: Sie ist in diesem Abschnitt niedrig, unauffällig und weist keine herausragenden Einzelmerkmale z. B. in Gestalt von Türmen, Torzwingern, Barbakanen oder ähnlichen Besonderheiten auf. Dieser Befund verändert sich wegen eines alsdann sichtbar werdenden Stadtmauerturms zwar, wenn - wie das die Visualisierung 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 darzustellen versucht - der Blick des Betrachters nach links (d. h. nach Westen) wandert; gleichzeitig treten jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, bei unterstellter Korrektheit dieser Fotomontage die vorerwähnte Bestandsanlage vollständig und die geplanten Windräder zunehmend aus dem Blickfeld des Betrachters.

Deutlich in Erscheinung tritt der Charakter von W...-... als einer ummauerten mittelalterlichen Stadt sowie der Grad des Erhaltungszustands ihrer ehemaligen Befestigungsanlagen auf der Visualisierung 6 (bzw. der Visualisierung 6a der Anlage K 28). Sie zeigt jedoch in eindrucksvoller Weise, dass das streitgegenständliche Vorhaben von dem Standort aus, der dieser Darstellung zugrunde liegt, nur als am Rande des Gesichtsfelds eines Betrachters liegend erkennbar ist; zugleich werden die geplanten Windkraftanlagen zu wesentlichen Teilen durch die moderne Bebauung verdeckt, die sich nach Westen hin an die Richard-Wagner-Straße anschließt. Die Wahrnehmbarkeit der Stadtmauer einschließlich der von diesem Punkt aus erkennbaren Türme sowie die historischen Assoziationen, die mit diesem Anblick einhergehen, werden durch die geplanten Anlagen deshalb jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den artenschutzrechtlichen Ausführungen der Klägerin. In Abschnitt B.II.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise unter Angabe plausibler Argumente aufgezeigt, dass sie sich auf die behauptete Verletzung naturschutzrechtlicher Normen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen könne. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kennt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr in diesem Zusammenhang als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „als Teil der Allgemeinheit verfassungskonformes Handeln der zuständigen Genehmigungsbehörde für sich in Anspruch nehmen [kann], nachdem sie zugleich dem qualifizierten und individualisierten abgrenzbaren Kreis Dritter zuzurechnen ist, der durch die Wirkung der Windkraftanlagen betroffen ist“ (Seite 12 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom 22.6.2015). § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt im Gegenteil, dass eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, nur verlangt werden kann, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Rechtsschutzsuchende für den Fall der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme in einem eigenen subjektiven Recht verletzt ist.

Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit die Klagebefugnis der Klägerin nicht zu begründen. Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ebenfalls nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch diesen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sind, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411; vgl. auch BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 54).

6. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung zeigen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 55 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hält die dort angestellten Erwägungen weiterhin für zutreffend.

Aus der Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, zum einen die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen, zum anderen die bis zu jenem Tag vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigeladenen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Klägerin konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Klägerin trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt der Klägerin um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist (vgl. die Angaben in Abschnitt II.9 des das gleiche Vorhaben betreffenden, allen Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten bekannten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2015 Az. 22 ZB 15.1028), wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.6 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich aus der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene besitze hinsichtlich der erteilten Genehmigung kein „Sachbescheidungsinteresse“, da die Zufahrt zu den Grundstücken, auf denen das verfahrensgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, über einen öffentlichen, unbefestigten und nicht ausgebauten Weg der Klägerin erfolgen müsse und diese ihre Zustimmung zu einer Nutzung jenes Weges durch die Beigeladene bereits endgültig verweigert habe.

Der Beigeladenen kann das Sachbescheidungsinteresse jedenfalls deshalb nicht abgesprochen werden, weil nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Feststellungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genügend auf dem Gebiet der Nachbargemeinden der Klägerin verlaufende Zufahrtswege zu den Baugrundstücken existieren, die den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr zu den Windkraftanlagen sichern (vgl. die als Blatt 69 bis 73 in der Akte „Planunterlagen I“ befindlichen Pläne, die zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014 gemacht wurden). Sollten die Anlagen nach ihrer Fertigstellung auch über die öffentlichen Wege angefahren werden, die auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken Fl.Nr. 1049 und 1073 verlaufen, so besäße die Beigeladene gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einen Anspruch darauf, diese Wege mit Lieferwagen oder ähnlichen Fahrzeugen, wie sie für Wartungsarbeiten üblicherweise eingesetzt werden, benutzen zu dürfen; denn das Befahren öffentlicher Feldwege mit solchen Fahrzeugen stellt sich als Bestandteil des Gemeingebrauchs dar. Der in Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, aber auch bereits in den Gründen des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 enthaltenen Aussage, dass es sich bei diesen Wegen um öffentliche Straßen im Sinn von Art. 1 BayStrWG handelt, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten.

8. Die Ausführungen in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung zeigen keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf.

8.1 Die Klägerin rügt insofern die fehlerhafte Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens abzielenden Beweisantrags, mit dem dargetan werden sollte, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht, auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen, die in sich widerspruchsfrei und nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu bevorzugen seien, sowie darauf verwiesen, dass in Gestalt der Bestandsanlagen ein Vergleichsmaßstab existiere. Zu den von der Beigeladenen beigebrachten Visualisierungen hat das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt, sie würden deshalb in sich schlüssig erscheinen, weil ihre methodische Grundlage erläutert worden sei und ihrer Erstellung eine anerkannte Software zugrunde liege.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben habe, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 ergebenden Darlegungsgebot. Denn insoweit wurden in der Antragsbegründung nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198, zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags mit der Sachkunde begründet hat, die es bei dem von ihm eingenommenen Augenschein erlangt habe, greift die Klägerin die Verlässlichkeit der hierbei gewonnenen Eindrücke zum einen unter Bezugnahme auf das Vorbringen an, das die Ungeeignetheit der vom Verwaltungsgericht für die Aufnahme von Lichtbildern gewählten Standorte zum Gegenstand hat. Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch, wie bereits in den Abschnitten II.4.1.2.1 und II.4.1.2.3 dieses Beschlusses dargelegt, nicht, dass bei Wahl der von der Klägerin für zutreffend erachteten Beobachtungspunkte die Frage nach dem „Ob“ bzw. dem Ausmaß einer Beeinträchtigung des Altstadtensembles von W...-... in einer der Klägerin vorteilhafteren Weise zu beantworten gewesen wäre; hinsichtlich der Stadtmauer und der zugehörigen Tore gilt nichts anderes.

Zum anderen macht die Antragsbegründung geltend, die Ortstermine seien an nebligen, wolkenverhangenen und regnerischen Tagen durchgeführt worden, an denen die Bestandsanlagen erheblich schlechter zu erkennen gewesen seien als bei klarer Witterung. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Ablehnung des gestellten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ausschlaggebend für die gerichtliche Überzeugungsbildung waren jedoch nicht allein (und nicht einmal maßgeblich) Lichtbilder, die die Gerichtsmitglieder beim Augenscheinstermin anfertigten, sondern der hierbei gewonnene unmittelbare Eindruck. Dass das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die Bestandsanlagen in ausreichender Weise wahrzunehmen, um aus ihrer Größe einen Vergleichsmaßstab für die Höhenentwicklung der geplanten Windräder zu gewinnen und sich darüber hinaus einen Eindruck davon zu verschaffen, welche optischen Auswirkungen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zusammen mit den Bestandsanlagen entfalten wird, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Position von zweien der vorhandenen Windräder in das von ihm gefertigte Lichtbild W 11 manuell eingetragen. Die sich auf dieses Lichtbild beziehenden, von der Klägerin im Rahmen der Anlage K 29 vorgelegten Aufnahmen lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Wahrnehmbarkeit der Bestandsanlagen ausgegangen ist. Auch auf diesen Fotografien sind die bereits existierenden Windräder im Übrigen (praktisch) nicht wahrnehmbar, obgleich diese Aufnahmen bei Sonnenschein entstanden sind; die Position der Bestandsanlagen musste auch auf diesen Lichtbildern durch Pfeile markiert werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Aufnahmen von einer anderen Stelle am Ufer des Schießweihers aufgenommen wurden als das Lichtbild W 11, stimmen die Angaben über die Standorte der vorhandenen Anlagen praktisch völlig überein.

8.2 Die Ausführungen der Klägerin lassen auch nicht erkennen, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, das streitgegenständliche Vorhaben könnte unter Umständen im Eigentum der Klägerin stehende denkmalgeschützte Einzelgebäude erheblich beeinträchtigen, so dass das Unterbleiben einer spezifisch diesen Gesichtspunkt betreffenden Sachaufklärung einen Aufklärungsmangel hätte bedeuten können.

Die in den Abschnitten B.II.5.1 und C.2 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe „im Rahmen des Verfahrens“ deutlich darauf hingewiesen, dass die Alte Vogteil derzeit von ihr mit erheblichem finanziellem Aufwand saniert werde bzw. „städtische Maßnahmen“ in Bezug auf jenes Bauwerk stattfänden, erweist sich schon deshalb als zur Widerlegung dieses Befunds ungeeignet, weil die Klägerin nicht angegeben hat, in welchem der Schriftsätze, die sie im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren eingereicht hat, dahingehende Behauptungen aufgestellt wurden. Es ist im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag. Vielmehr verlangt es das sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Darlegungsgebot, denjenigen Schriftsatz (bei umfangreichen Schreiben unter Benennung der einschlägigen Stelle) zu bezeichnen, in dem ein angeblich unberücksichtigendes Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BverwGE 31, 212/217).

Soweit die Begründung des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang außerdem darauf verweist, die Klägerin habe in Bezug auf die Alte Vogtei, die Toranlagen und die Stadtmauer Visualisierungen vorgelegt, durch die hinreichend dargetan worden sei, dass es zu einer optischen Beeinträchtigung auch bezogen auf einzelne Denkmalobjekte kommen werde, fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen dazu, wann die Klägerin im ersten Rechtszug Fotomontagen eingereicht hat, auf der die Alte Vogteil und die geplanten Windkraftanlagen gemeinsam dargestellt sind. Denn unter den dem Verwaltungsgericht seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbildern befindet sich lediglich eines, das den Blick aus dem Dachgeschoss der Alten Vogtei zu den bestehenden und geplanten Anlagen hin wiedergibt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 11.4.1.2.1 dieses Beschlusses). Da von diesem Standort aus die ästhetische Gesamtwirkung oder architektonische Details von kunstgeschichtlicher Bedeutung dieses denkmalgeschützten Gebäudes nicht wahrgenommen werden können, ist die diesbezügliche Fotomontage ungeeignet, die vorerwähnte Behauptung der Klägerin zu stützen.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger bewohnt eigener Darstellung zufolge ein am östlichen Rand der Ortschaft B... liegendes Anwesen. Er erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A... am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen ostnordöstlich von B... erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf (andere) Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage des Klägers, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Der Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 geändert wurde, ändert hieran nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine solche Fallgestaltung inmitten steht, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen zu Recht nicht.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - während der insofern allenfalls relevanten Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen wird.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts (vgl. das behördliche Schreiben vom 28.1.2014) ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen des Klägers („Immissionsort 1e“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 25,9 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachen danach am Anwesen des Klägers eine Geräuschbelastung von 35,6 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 36 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze Lo (mithin die ungünstigste, am Anwesen des Klägers zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels LAT(DW), vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schall-immissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 In Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 verlangt der Kläger, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Im Gutachten vom 5. März 2014 (vgl. die dortige Tabelle 4) wurden die Schallleistungspegel dieser Anlagen mit jeweils 101,0 dB(A) angesetzt. Dieser Wert wurde dem mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Institut durch das Landratsamt vorgegeben (vgl. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ dieser Behörde). Bei dem Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) handelt es sich danach um den Wert, den diese Windkraftanlagen gemäß der für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigung nicht überschreiten dürfen. Ob diese Vorgehensweise zutreffend war, kann offen bleiben.

Jedenfalls hat es der Kläger unterlassen, das auf Seite 41 unten/Seite 42 oben des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Argument des Verwaltungsgerichts anzugreifen, aus dem sich die Entbehrlichkeit einer Ermittlung der Vorbelastung im konkreten Fall ergibt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit der Sache nach darauf hingewiesen, dass gemäß der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen kann, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen (d. h. die Zusatzbelastung) den nach der Nummer 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Diese Voraussetzung ist hier angesichts einer prognostizierten Zusatzbelastung - wiederum jeweils bezogen auf die obere Vertrauensbereichsgrenze - von 36 dB(A) während der Nachtzeit und von 37 dB(A) an Sonn- und Feiertagen während der Tageszeit offensichtlich erfüllt. Denn der für das Anwesen des Klägers maßgebliche Immissionsrichtwert liegt gemäß der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für die Tageszeit bei 60 dB(A) und für die lauteste Nachtstunde bei 45 dB(A).

2.2 Die Einschlägigkeit der Richtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm folgt hier daraus, dass es sich bei dem Gebiet, in dem das Anwesen des Klägers liegt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 42 oben des Urteilsumdrucks) um ein Dorfgebiet handelt. Begründet hat das Verwaltungsgericht diese Aussage mit den Wahrnehmungen, die es bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat. Die knappen Ausführungen auf Seite 7 unten der Antragsbegründung, mit denen der Kläger diese Feststellung angreift, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen. Das folgt schon daraus, dass sich bei einem gerichtlichen Augenschein Feststellungen darüber, ob sich in einem Bebauungszusammenhang Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe befinden (von ihrem Vorhandensein hängt die Einordnung als Dorfgebiet ausschlaggebend ab; vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10) zuverlässig treffen lassen. Für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gebietseinstufung sprechen ferner die eigenen Ausführungen des Klägers in der Eingabe, die er am 2. Dezember 2013 an den Bayerischen Landtag gerichtet hat. Dort hat er angegeben:

„Unser kleines Dorf mit seinen 70 Einwohnern ist landwirtschaftlich geprägt. Es hat 13 Anwesen[,] und davon sind noch 5 Vollerwerbslandwirte.“

Dahinstehen kann, ob in B... - wie in der Antragsbegründung behauptet - die Wohnnutzung überwiegt. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

Als unbehelflich erweist sich der im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 enthaltene Hinweis darauf, dass das Grundstück des Klägers unmittelbar an ein durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetztes Areal angrenzt. Das trifft ausweislich der Planzeichnung, die sich als Blatt 56 in der mit „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ bezeichneten Akte des Landratsamts befindet, und ausweislich des Schreibens des Sachgebiets 44 des Landratsamts an das dortige Sachgebiet 42 vom 27.Januar 2014 in tatsächlicher Hinsicht zwar zu. Unter rechtlichem Blickwinkel vermag die Existenz eines allgemeinen Wohngebiets in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers indes nichts an der Maßgeblichkeit der sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte für sein Anwesen zu ändern. Denn bei allen Flächen, für die keine Bebauungspläne bestehen, kommt es für die Beantwortung der Frage, die Einhaltung welcher der in der Nummer 6.1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte insoweit beansprucht werden kann, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm auf die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Grundstücks an. Zu diesem Zweck sind diejenigen Baugebietstypen heranzuziehen, die den zu beurteilenden Gebieten und Einrichtungen am ehesten entsprechen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 6 Rn. 47). Damit aber hat es bei der Einordnung des Grundstücks des Klägers als Bestandteil eines faktischen Dorfgebiets sein Bewenden.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen des Klägers der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen des Klägers prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, dass das Gutachten vom 5. März 2014 den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vom Oktober 1999 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Dass das mit der Erstellung einer Geräuschprognose beauftragte Institut tatsächlich nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 vorgegangen ist, hat das Landratsamt, das das Gutachten vom 5. März 2014 durch einen Umweltschutzingenieur hat überprüfen lassen (vgl. Blatt 275 bis 281 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“), im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 - und zwar gerade mit Blickrichtung auf den von der Klagepartei bereits im ersten Rechtszug erhobenen Einwand des nicht nur punktförmigen Charakters der Emissionsquellen - bestätigt. Nimmt man hinzu, dass diese Ausarbeitung durch eine nach § 26 BImSchG anerkannte Stelle gefertigt und im Abschnitt 5.3 des Gutachtens ausdrücklich festgehalten wurde, es seien alle für die Berechnungen relevanten Gegebenheiten (u. a. die Höhenlinien) in die Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden, hätte es konkreter einschlägiger Darlegungen seitens des Klägers bedurft, um annehmen zu können, die Schallausbreitungsberechnung sei nicht zutreffend vorgenommen worden.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht erfüllt ist.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebte der Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung seiner Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlage werde es an seinem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiederholt (u. a. auf Seite 27 oben und Seite 39 unten des Urteilsumdrucks) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebte der Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Lärmimmissionen die Impulshaltigkeit der Windkraftanlage sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten zu seinem Nachteil unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der vom Kläger benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 5 f.). Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, auch BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61).

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes zusätzlich thematisierten Faktoren ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

4.1 Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 -22 B 08.1785 - ; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 - Rn. 2) davon aus, dass sich die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt.

Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatz (vgl. insbesondere Abschnitt B.III.3.e der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen des Klägers und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 800 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Vierfache überschritten. Konkrete Umstände, aus denen sich im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung ergebe, seien weder ersichtlich noch in qualifizierter, überzeugender Weise vorgetragen worden.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage. Der Aussagekraft des Erfahrungssatzes, dass jenseits einer Entfernung zwischen Wohnnutzung und Windkraftanlage, die das Dreifache der Anlagenhöhe übersteigt, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles von keiner bedrängenden Wirkung ausgegangen werden kann, tritt der Kläger lediglich mit der Behauptung entgegen, hierbei sei außer Betracht geblieben, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten. Anlagen der hier inmitten stehenden Art würden aufgrund ihrer Ausmaße weitaus massiver wirken als solche, die weniger als 100 m hoch und filigraner seien; deswegen und aufgrund ihrer Warnkennzeichnung würden sie eine deutlich größere Fern- und Bedrängungswirkung entfalten.

Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen … naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Sie trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.2 Soweit die Begründung des Zulassungsantrags rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der „Gesamtumstände des Einzelfalles“ zu treffen, wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 nicht aufgezeigt, dass im gegebenen Fall (über die Höhe der geplanten Anlagen hinausgehende) Tatsachen vorliegen, die einem Rückgriff auf die vorstehend dargestellten Anhaltswerte entgegenstehen.

4.2.1 Durch die von ihm im ersten Rechtszug vorgelegten, behauptetermaßen von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen ist der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Unterlagen bei der richterlichen Überzeugungsbildung außer Betracht zu bleiben haben; die hierfür maßgeblichen Gründe hat es auf Seite 44 unten und Seite 45 oben des angefochtenen Urteils entgegen der in Abschnitt B.II.2.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten Behauptung eingehend dargelegt.

Substantiierte Angriffe gegen die Argumente, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die von Herrn K... stammende Ausarbeitung als nicht hinreichend verlässlich eingestuft hat, enthält die Antragsbegründung allenfalls insofern, als dort - ersichtlich anknüpfend an die Ausführungen auf Seite 45 oben des Urteils vom 12. März 2015 - geltend gemacht wird, die den bildlichen Darstellungen zugrunde liegenden Brennweiten seien sehr wohl angegeben worden. Dies trifft zwar zu. Diejenigen Lichtbilder, die den optischen Eindruck dartun sollen, der sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens aus der Perspektive der Ortschaft B... ergibt (eine diesbezügliche Zuordnung ist dem Verwaltungsgerichtshof angesichts der insoweit nach wie vor fehlenden Angaben zu den Aufnahmestandorten nur hinsichtlich der Lichtbilder möglich, die sich auf Seite 1 und auf Seite 3 oben der als Anlage AS 7 eingereichten Unterlage finden), wurden nach den Angaben der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 mit Brennweiten von 78,6mm bzw. 61,6 mm erstellt. Da die Klagepartei auf Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2014 selbst die Richtigkeit der Ausführungen im gerichtlichen Schreiben vom 19. November 2014 eingeräumt hat, bei einer Brennweite von 50 mm würden „die Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“, stehen die Vorbehalte des Verwaltungsgerichts gegen die als Anlage AS 7 eingereichten Visualisierungen aber unerschüttert im Raum. Wenn das Verwaltungsgericht die mangelnde Verlässlichkeit der Ausarbeitung von Herrn K... - neben einer Mehrzahl weiterer Indizien - daraus hergeleitet hat, dass er nicht einmal die von ihm verwendete Software zutreffend bezeichnet habe, so handelt es sich hierbei entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung um einen Umstand, auf den ein Gericht ihm Rahmen seiner Pflicht und seines Rechts zur freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehr wohl abstellen darf. Das gilt hier umso mehr, als der Kläger den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht entgegengetreten ist, wonach Herr K... sich bei den von ihm erstellten Visualisierungen eines auch für Anfänger geeigneten Programms bedient habe, das keine Qualifikation in Bezug auf Windkraftanlagen voraussetze.

4.2.2 Eine Besonderheit des Einzelfalls, die einer Heranziehung des „3-H-Anhaltswerts“ entgegensteht, resultiert ferner nicht aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Schlafzimmer des Klägers nach Osten weist und es damit zu den Windkraftanlagen hin orientiert ist. Hieran ändert auch der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 der Antragsbegründung angesprochene Umstand nichts, dass der Kläger damit u. U. gerade von diesem Zimmer aus die aus Gründen der Luftverkehrssicherheit erforderliche nächtliche Beleuchtung der streitgegenständlichen Anlagen wahrnehmen kann. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht in plausibler Weise auf, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichtimmissionen, sollten sie im Wohnanwesen des Klägers überhaupt in quantifizierbarer Weise in Erscheinung treten, die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG ergebende Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Zudem lässt sein diesbezügliches Vorbringen unberücksichtigt, dass das Landratsamt der Beigeladenen durch die als Nummer 2.4.1 in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommene Nebenbestimmung umfangreiche Schutzvorvorkehrungen zugunsten der Anwohner aufgegeben hat. Danach ist die Befeuerung der Anlage mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren.

4.2.3 Auch aus der vom Kläger behaupteten „optischen Vorbelastung“ seines Grundstücks ergeben sich keine Besonderheiten des Einzelfalls, angesichts derer nicht auf das „3-H-Kriterium“ abgestellt werden dürfte.

Eine derartige, ins Gewicht fallende Vorbelastung resultiert nicht aus den drei bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Weder auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten, als Blatt 162 in der Akte des Klageverfahrens befindlichen Lichtbildern noch auf den vom Landratsamt am 27. Februar 2014 erstellten Aufnahmen 14 und 12 (sie zeigen den Blick vom Grundstück des Klägers bzw. dem Anwesen B... 14 nach Osten, mithin auch in Richtung auf die Bestandsanlagen) sind sie überhaupt erkennbar; auf den beiden Lichtbildern, die in der von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierung die „Sichtbarkeit vom Ortsrand B...“ wiedergeben (Blatt 226 Rückseite der Akte „Planunterlagen II“), sind sie - sofern überhaupt - als schwache Schemen mehr zu erahnen als zu erkennen. Selbst ausweislich der von den Klagebevollmächtigten im ersten Rechtszug als Anlage AS 16 eingereichten Lichtbilder sind aus dem im ersten Obergeschoss des Anwesens des Klägers liegenden Badezimmer nur eine und bei einem Blick aus dem im gleichen Geschoss liegenden Schlafzimmer lediglich zwei der Bestandanlagen erkennbar. Nimmt man hinzu, dass diese Anlagen mehr als 2 km vom Anwesen des Klägers entfernt liegen (vgl. dazu die Angaben in dem der Anlage AS 16 beigefügten Plan), lässt sich eine in Gewicht fallende Vorbelastung, im Hinblick auf die der Inhaber eines Anwesens unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot verlangen könnte, vom Anblick weiterer Windkraftanlagen verschont zu bleiben, nicht bejahen.

Ebenfalls keine rechtserhebliche Vorbelastung ergibt sich aus der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung erwähnten Photovoltaikanlage, da sie im Süden bzw. Südwesten von B... liegt (vgl. u. a. den als Blatt 56 in der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts befindlichen Plan), so dass sie vom Anwesen des Klägers aus entweder gar nicht oder jedenfalls nicht zusammen mit den vorhandenen und neu hinzukommenden Windkraftanlagen wahrnehmbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, die gegen die Anwendbarkeit des „3 - H - Kriteriums“ sprechen, zudem u. a. aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen. Der Aussagekraft des hierbei gewonnenen Eindrucks stünde es entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung nicht entgegen, sollte auf den Lichtbildern, die bei dem gerichtlichen Ortstermin gefertigt wurden, nicht das Wohnhaus des Klägers, sondern (nach dessen Darstellung) dasjenige seiner Tochter abgebildet sein. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 45 des Urteilsumdrucks darauf hingewiesen, dass sich von beiden Anwesen aus der gleiche Blick auf die im Osten von B... liegende „freie Feld- und Wiesenlandschaft“ ergibt. Dass diese Beschreibung die topografischen Verhältnisse (und damit das Fehlen jedweder örtlichen Besonderheiten) zutreffend wiedergibt, bestätigen sowohl die als Blatt 162 in die Akte des erstinstanzlichen Klageverfahrens eingehefteten, vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotografien als auch die Lichtbilder 1, 4, 7, 12 und 14, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein aufgenommen hat.

4.4 Kann wegen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls aber der in der Rechtsprechung entwickelte Erfahrungswert herangezogen werden, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraftanlage, der mehr als das Dreifache der gesamten Anlagenhöhe beträgt, von diesem Objekt keine bedrängende Wirkung ausgeht, so kommt es auf die Verlässlichkeit der von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Visualisierung nicht ausschlaggebend an. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass das Verwaltungsgericht entgegen der in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung seine Auffassung, die von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen seien in sich schlüssig, sehr wohl - nämlich mit dem Hinweis darauf, dass diese Ausarbeitung unter Verwendung der einzigen fachlich anerkannten Software gefertigt und vom Landratsamt überprüft worden sei (vgl. Seite 44 unten des Urteilsumdrucks) - begründet hat.

5. War das Verwaltungsgericht aber von der Richtigkeit des von ihm bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks und der seitens der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen überzeugt, so durfte es den Beweisantrag 1 des Klägers, der auf die Einholung eines weiteren Visualisierungsgutachtens abzielte, im Ermessenswege ablehnen, wie dies durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss geschehen ist. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge liegt im Unterbleiben dieser Beweiserhebung deshalb kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur … denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 51 oben des angefochtenen Urteils) zu ermitteln und zu berücksichtigten, nicht nachgekommen ist. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Licht- und Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Immissionen von der zu beurteilenden Anlage oder von bereits vorhandenen emittierenden Betrieben ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ die Belastbarkeit überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht hat diesen klägerischen Ansatz zutreffend erfasst, ist ihm aber mit der sinngemäßen Begründung nicht gefolgt, eine Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten scheide bereits aus Rechtsgründen als tauglicher Maßstab aus. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn der Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine derartige Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die einschlägigen Ausführungen dort beschränken sich darauf, ein dahingehendes Gebot zu postulieren, ohne auch nur den Versuch der Nachweisführung zu unternehmen, dass diese Forderung im geltenden Recht eine Stütze findet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann der Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch seine Immissionsbetroffenheit, soweit eine solche überhaupt vorliegt, bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

8. Soweit der Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, er insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt hatte, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 36 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass er insofern nicht klagebefugt ist. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch den nichtigen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

9. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, aber enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit der Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt er nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W...-... um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 ausweislich der Entfernungsangaben in den vom Kläger selbst vorgelegten Anlagen AS 7 und AS 16 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist, wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.7 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Bis auf eine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine solche mangels Vorliegens einer Begründung des Zulassungsantrags nicht veranlasst war, hat sie zum vorliegenden Zulassungsverfahren nichts beigetragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen eigener Darstellung zufolge ein am südlichen Rand der Ortschaft G. liegendes, ihnen gehörendes Anwesen. Sie erstreben im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen südlich von G. erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Kläger, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von den Klägern in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 -22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer auch die unverändert gebliebenen Teile des ursprünglichen Verwaltungsakts umfassenden Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kommt es nur dann, wenn die Änderung der Sache nach als konkludenter, vollständiger Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung umfassend hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine dieser Fallgestaltungen inmitten steht, macht angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen die Begründung des Zulassungsantrags zu Recht nicht geltend.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen werden.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen der Kläger („Immissionsort 4a“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 33,0 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachten danach am Anwesen der Kläger eine Geräuschbelastung von 41,9 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 42 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze (mithin die ungünstigste, am Anwesen der Kläger zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels, vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 Dem Befund des Verwaltungsgerichts, dass das Anwesen der Kläger auch nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keiner Gesamtgeräuschbelastung ausgesetzt sein wird, die die sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte übersteigt, kann nicht entgegengehalten werden, das Verwaltungsgericht habe G. unzutreffend als Mischgebiet eingestuft; wegen der deutlich überwiegenden Wohnnutzung handele es sich bei dieser Ortschaft vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet.

Da weder im angefochtenen Urteil festgestellt noch seitens der Kläger vorgetragen wurde, dass das Grundstück der Kläger im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, beantwortet sich die Frage, welche Immissionswerte dort nicht überschritten werden dürfen, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm in Verbindung mit der Nummer 6.1 TA Lärm nach der Schutzbedürftigkeit des fraglichen Gebiets. Um eine Zuordnung zu einem der in der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Gebietstypen zu ermöglichen, ist darauf abzustellen, welcher der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Gebietsarten der Umgriff des zu betrachtenden Immissionsorts am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 6 Rn. 47). Die Umgebung des Grundstücks der Kläger ist danach - wie das Verwaltungsgericht auf Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - analog § 5 BauNVO als Dorfgebiet einzustufen.

Für die Richtigkeit dieser Einordnung spricht bereits, dass das Verwaltungsgericht seine dahingehende Überzeugung aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat (vgl. auch dazu Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils). Für ein Dorfgebiet ist nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO das Vorhandensein der Wirtschaftsstelle zumindest eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10 m. w. N.). Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt nicht konkret vor, dass das Verwaltungsgericht insofern unzutreffende Wahrnehmungen gemacht habe. Vielmehr räumt sie in Abschnitt B.II.1.1 ausdrücklich ein, dass in einem der zwölf Anwesen, aus denen G. bestehe, landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird. Unerheblich wäre es, wenn in den übrigen elf Anwesen - wie das an gleicher Stelle in der Antragsbegründung behauptet wird - ausschließlich Wohnnutzungen ausgeübt werden sollten. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

2.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner durch die in Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellte Behauptung aufgezeigt, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Das folgt bereits daraus, dass die Kläger diese rechtliche These lediglich apodiktisch in den Raum gestellt haben, ohne eine Rechtsnorm oder technische Regel zu benennen, aus der sich das Erfordernis einer messtechnischen Ermittlung der Vorbelastung ergibt.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die durch die Bestandsanlagen hervorgerufene Vorbelastung im Gutachten vom 5. März 2014 nicht unberücksichtigt geblieben ist. Um sie zu ermitteln, hat das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung betraute Ingenieurbüro der insoweit durchzuführenden Ausbreitungsberechnung als Eingangsgröße einen Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zugrunde gelegt, der durch eine jede der Bestandsanlagen hervorgerufen werde (vgl. die Tabelle 4 im Gutachten vom 5.3.2014). Hierbei handelt es sich um jenen Wert, den keine dieser Anlagen nach den für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigungen überschreiten darf (vgl. u. a. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts). Der Immissionsprognose liegt insofern mithin ebenfalls eine „worstcase-Betrachtung“ zugrunde; die Belange der Geräuschbetroffenen werden deshalb auch unter diesem Blickwinkel bestmöglich gewahrt.

Dafür, dass ihr Betrieb mit einem höheren Schallleistungspegel einhergehen sollte, als er durch die Baugenehmigungen vom 22. Oktober 2003 zugelassen wurde, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere haben die Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen der Kläger der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung resultieren ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen der Kläger prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, das Gutachten vom 5. März 2014 habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Gegenteiliges ist nicht dargelegt, auch nicht mit der Behauptung, die Geräuschbelastung der Kläger sei deshalb besonders hoch, weil die vorhandene Vegetation eine „Trichterwirkung“ zum Nachteil ihres Grundstücks entfalte. Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die bewaldeten Geländeabschnitte, die das im Süden an das Grundstück der Kläger angrenzende Gelände nach Osten und Westen hin optisch begrenzen, bereits etwa in der Mitte des Hanges enden würden, der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen liegt. Unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass diese Anlagen Schall in großer Höhe emittieren würden, seien die bewaldeten Flächen nicht geeignet, die Geräuschbelastung des Anwesens der Kläger im Sinn der behaupteten „Trichterwirkung“ merklich zu erhöhen.

Vor allem aus den Darstellungen in dem kleinmaßstäblichen Auszug aus dem Flächennutzungsplan des Marktes L., der sich als Blatt 60 in der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamtes befindet, aber auch aus dem Lageplan, der dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt wurde, geht hervor, dass dem schmalen Waldstreifen, der das zwischen dem Anwesen der Kläger und der Vorhabensfläche liegende Gelände nach Osten hin optisch abschließt, eine solche begrenzende Wirkung in der Tat ungefähr im Umfang der Hälfte der zwischen diesen Grundstücken bestehenden Entfernung zukommt. Die Waldfläche, die das gleiche Gelände nach Westen hin optisch begrenzt, weist diesen Unterlagen zufolge sogar nur eine Länge auf, die deutlich geringer ist als die Hälfte der Entfernung zwischen der Liegenschaft der Kläger und den Grundstücken, auf denen das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Die Lichtbilder 10 und 11, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein gefertigt hat, bestätigen dies ebenso wie die am 6. Februar 2014 entstandenen Aufnahmen, die von den dort als Standorte 1, 2 und 3 bezeichneten Stellen aus gefertigt wurden (Blatt 236 bis Blatt 239 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts). Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine die Geräuschbelastung der Kläger spürbar verstärkende „Trichterwirkung“ verneint hat, so bewegt sich dies innerhalb der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Dass ihm hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse unterlaufen ist, zeigen die Ausführungen in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung nicht in schlüssiger Weise auf.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht eingreift.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebten die Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung ihrer Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werde es an ihrem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der im angefochtenen Urteil wiederholt (u. a. eingangs der Abschnitte B.III.1 und B.III.3 der Entscheidungsgründe) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebten die Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Geräuschimmissionen zu ihrem Nachteil die Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der von den Klägern benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung insoweit unterbreitete Beweisangebot unsubstantiiert war. Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61; ebenso - bezogen auf einen Hilfsbeweisantrag - BVerwG, B. v. 22.11.2013 -7 B 16.13 - juris Rn. 5 f.)

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigen die Kläger ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes thematisierten Gesichtspunkte ist auch diese Behauptung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 Rn. 2) davon aus, dass die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. auch OVG NW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.). Das Verwaltungsgericht gelangte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen der Kläger und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 600 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Dreifache überschritten; Umstände, die eine hiervon abweichende Bewertung erfordern würden, lägen nicht vor.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage.

4.1 Die Kläger rügen zunächst, da in einer von ihnen im ersten Rechtszug vorgelegten, durch einen Herrn K. erstellten Visualisierung die Distanz zwischen ihrem Anwesen und der (nächstgelegenen) Windkraftanlage 4 auf der Grundlage der Standortkoordinaten mit lediglich 576 m berechnet worden sei, hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche Abstandsangaben zuträfen.

Aus diesem Vorbringen folgen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Windkraftanlage 4 in einer Entfernung vom Wohnhaus der Kläger errichtet werden soll, die eindeutig größer ist als 597 m (d. h. das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage). Auf diese Windkraftanlage kann sich die Betrachtung insoweit beschränken, da die drei anderen Windräder - auch nach Darstellung in der Ausarbeitung von Herrn K. (vgl. Blatt 124 der Akte des erstinstanzlichen Rechtsstreits) - wesentlich größere Abstände einhalten werden.

Die Windkraftanlage 4 ist nach der von der Beigeladenen eingereichten „Standortbeschreibung“ (Blatt 15 Rückseite der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts), die durch die Nummer III des Tenors des Bescheids vom 15. August 2014 ausdrücklich zum Genehmigungsinhalt gemacht wurde, an derjenigen Stelle des Grundstücks Fl.Nr. 572 der Gemarkung W. des Marktes L. zu errichten, der durch die Gauß-Krüger-Koordinaten 4405287 (Rechtswert) und 5456877 (Hochwert) festgelegt ist. Die Gauß-Krüger-Koordinaten des Anwesens der Kläger wurden im Gutachten vom 5. März 2014 mit 4... (Rechtswert) und 5... (Hochwert) angegeben. Die Richtigkeit der letztgenannten Daten haben die Kläger während des gesamten Verfahrensgangs - auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - nicht in Abrede gestellt; sie lassen sich zudem mittels einfacher und allgemein zugänglicher Methoden (z. B. des von der bayerischen Vermessungsverwaltung in das Internet eingestellten Programms „Bayern-Atlas“) ohne weiteres als zutreffend verifizieren. Die durch die beiden letztgenannten Koordinaten bezeichnete Stelle auf dem Grundstück der Kläger befindet sich in der Mitte der südlichen (d. h. den geplanten Windkraftanlagen zugewandten) Fassade des Wohnhauses der Kläger; es handelt sich mithin um einen Ort, der für die Beurteilung des Ausmaßes der optischen Wahrnehmbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch die Kläger in besonderer Weise geeignet ist.

Anhand der vier vorgenannten Koordinaten lässt sich die Entfernung zwischen den beiden durch sie festgelegten Punkten exakt berechnen; sie beträgt 619,96 m. Die Angabe in Abschnitt 4 der (gleichfalls zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemachten) „Projektbeschreibung“, die Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlage zum Wohngebäude der Kläger belaufe sich auf „ca. 618 m“, erweist sich damit ebenso als zutreffend wie die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Abstand zwischen beiden Objekten sei jedenfalls größer als 600 m.

Eine zusätzliche Bestätigung findet die ermittelte Entfernung durch die Eintragungen in der Karte, die dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt ist. Da an ihren Rändern durchgehend die jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten (beschränkt auf Intervalle von jeweils 50 m) eingetragen sind, ermöglicht diese grafische Darstellung eine unmittelbare messtechnische Ermittlung des Abstandes zwischen der Windkraftanlage 4 und dem Anwesen der Kläger; auch insoweit ergibt sich eine Distanz von ca. 620 m.

Die Angabe in der Ausarbeitung von Herrn K., die Distanz zwischen dem Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger befindlichen Kinderzimmers und der nächstgelegenen Windkraftanlage belaufe sich auf 576 m, hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zweifelsfrei zu Recht als unzutreffend eingestuft. Desgleichen läge entgegen der in Abschnitt D.5 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein für das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur möglicherweise ursächlicher Verfahrensfehler (in Gestalt eines Aufklärungsmangels) vor.

Abgesehen davon ist die knappe Überschreitung einer Entfernung im Umfang des Dreifachen der Gesamthöhe ebenso wenig ausschlaggebend, wie es die knappe Unterschreitung dieser Entfernung wäre, weil es sich bei diesem „3-H-Kriterium“ um kein normatives Kriterium handelt und lediglich die Größenordnung ausschlaggebend ist. Das „3-H-Kriterium“ ist für eine rein schematische Anwendung nicht geeignet.

4.2 Soweit die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die grundsätzliche Einschlägigkeit des „3-H-Kriteriums“ mit der Behauptung in Frage zu stellen versucht, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten, werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen ... naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Diese Spruchpraxis trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.3 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass die Wahrung des „3-H-Kriteriums“ eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht entbehrlich macht. Denn sowohl das Landratsamt als auch das Verwaltungsgericht haben eine solche ergänzende Vergewisserung durchgeführt; die in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten gegenläufigen Behauptungen treffen nicht zu.

Obwohl bereits dem Genehmigungsantrag Lichtbilder und Visualisierungen beigefügt waren, die - bezogen auf den Ortsrand von G. östlich des Anwesens der Kläger sowie auf das südliche Ende des im Westen dieses Anwesens liegenden Waldstücks - zum einen den optischen Ist-Zustand, zum anderen die Situation wiedergeben, wie sie sich nach Auffassung der Beigeladenen nach einer Verwirklichung ihres Vorhabens darstellen wird (vgl. Blatt 225 der Akte „Planunterlagen II“), hat das Landratsamt darauf bestanden, dass die Beigeladene zusätzliche Visualisierungen erstellen lässt, die unmittelbar die Sichtverhältnisse vom Anwesen der Kläger zu den Standorten des Vorhabens zum Gegenstand haben. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die optische Wahrnehmbarkeit der geplanten Anlagen von dieser Liegenschaft aus am stärksten ausgeprägt sei, so dass das Rücksichtnahmegebot eine eingehendere Prüfung erfordere (vgl. das Schreiben des Landratsamts an die Beigeladene vom 17.1.2014). Die Beigeladene ist diesem Verlangen durch die als Blatt 236 bis 241 in der Akte „Planunterlagen II“ befindlichen Aufnahmen und Visualisierungen nachgenommen; sie tragen der behördlichen Vorgabe, dass diesen Erkenntnismitteln klare Sichtverhältnisse zugrunde zu legen sind, uneingeschränkt Rechnung.

Dessen ungeachtet hat das Landratsamt zweimal - nämlich am 27. Februar 2014 und am 12. Mai 2014 - Ortsbesichtigungen durchgeführt, die auch die Frage der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen bestehenden Sichtbeziehungen zum Gegenstand hatten. Erst in Würdigung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse, die in Lichtbildern sowie in einem am 11. Juli 2014 erstellten Vermerk festgehalten wurden, gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erteilt werden könne (vgl. Blatt 388 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts).

Auch das Verwaltungsgericht hat die Feststellung, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der „optisch bedrängenden Wirkung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, nicht allein auf die Tatsache der Einhaltung des 3-H-Kriteriums gestützt. Denn im Anschluss an die Ausführungen über den zwischen den geplanten Anlagen und dem Anwesen der Kläger bestehenden Abstand hat es festgehalten, konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung begründen konnten, seien weder ersichtlich noch in überzeugender, qualifizierter Weise vorgebracht worden (vgl. Seite 35 oben des Urteilsumdrucks). Ergänzend hierzu hat es auf die bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke, namentlich darauf verwiesen, dass die geplanten Anlagen 1, 2 und 3 (deutlich) weiter vom Anwesen der Kläger entfernt sind als die Anlage 4, und dass wegen der räumlichen Staffelung der einzelnen Windräder kein „optischer Riegel“ entstehen kann. Vor allem aber hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil sich das Wohnanwesen der Kläger (nahe) am Rand zum Außenbereich befindet und seine Schutzwürdigkeit deshalb als gemindert angesehen werden muss. Dem letztgenannten, tatsächlich und rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 19 f.) setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen.

4.4 Als Besonderheit des Einzelfalles, die das Vorhaben der Beigeladenen auch bei Wahrung des „3-H-Kriteriums“ als unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung ihnen gegenüber rücksichtslos erscheinen lasse, führen die Kläger im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 demgegenüber erneut den Umstand an, dass das zwischen ihrem Anwesen und den geplanten Windkraftanlagen liegende Gelände nach Osten und Westen hin durch Waldflächen begrenzt werde. Diese Tatsache lasse die Wirkung der wuchtigen Anlagen besonders massiv hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus schon deshalb nicht, weil die beiden vorerwähnten, mit Wald bzw. waldähnlicher Vegetation bestandenen Flächen auch nach dem Vorbringen der Kläger tatsächlich eine deutliche optische Schutzfunktion zugunsten der Kläger entfalten.

Alle im Laufe des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens aufgenommenen Lichtbilder und erstellten Visualisierungen, die die sich vom Wohngebäude der Kläger aus ergebenden aktuellen und künftigen Sichtverhältnisse zum Gegenstand haben, stimmen darin überein, dass die Bestandsanlagen von dort aus nicht sichtbar sind, weil sie durch den das Blickfeld nach Osten hin begrenzenden, von Nord nach Süd verlaufende Waldstreifen verdeckt werden. Von einer „optischen Vorbelastung“ des Anwesens der Kläger durch diese Anlagen, die das Verwaltungsgericht in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen habe, kann deshalb entgegen der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung nicht gesprochen werden.

Nach der von den Klägern dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage K 9 zur Antragsbegründung zur Verfügung gestellten Visualisierung bewirkt die im Südwesten ihres Grundstücks liegende Waldfläche, dass sie die geplante Windkraftanlage 3 unabhängig davon nicht wahrnehmen können, ob sie sich im Wohnzimmer oder im Garten aufhalten. Auch von der südöstlichen Grenze des Grundstücks der Kläger aus werden ausweislich der Visualisierung, die die Beigeladene in Erledigung der behördlichen Aufforderung vom 17. Januar 2014 hat erstellen lassen, nur drei der vier streitgegenständlichen Anlagen sichtbar sein.

Lediglich eine der von Herrn K. im Auftrag der Kläger erstellten Fotomontagen geht davon aus, dass vom Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger liegenden Kinderzimmers aus alle vier geplanten Anlagen zu sehen sein werden. Bei einem Aufenthalt im Garten sind auch nach Darstellung von Herrn K. demgegenüber nur drei dieser Objekte wahrnehmbar, da die Windkraftanlage 3 aus dieser Perspektive durch den im Südosten liegenden Wald verdeckt werde.

Bereits das Verwaltungsgericht hat die von Herrn K. stammenden Visualisierungen jedoch als nicht aussagekräftig bezeichnet und diese Einstufung u. a. mit der teilweise unzutreffenden Bezeichnung der verwendeten Software, vor allem aber damit erklärt, dass es sich bei dieser Software um Programme „für Anfänger ohne Qualifizierung für Windkraftobjekte“ handele; zudem habe die Nutzung dieser Software durch Herrn K. - worauf u. a. das Gericht selbst im Verfahren hingewiesen habe - deutliche Schwächen erkennen lassen. Diese Erwägungen sind entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.3 der Antragsbegründung durch das Recht und die Pflicht des Gerichts, seine Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen zu gewinnen, getragen.

Ernstliche Zweifel an der Einstufung der von Herrn K. stammenden Fotomontagen als nicht aussagekräftig durch das Verwaltungsgericht sind umso weniger veranlasst, als die von einem anderen Auftragnehmer erstellten Visualisierungen, die die Kläger als Anlage K 9 im Verfahren über die Zulassung der Berufung vorgelegt haben, die Fehlerhaftigkeit der erstgenannten Ausarbeitung verdeutlichen: Während die als Blatt 122 in der Akte des Verwaltungsgerichts befindliche, von Herrn K. stammende bildliche Darstellung den Eindruck hervorzurufen versucht, die von den Rotoren der Windkraftanlagen 2 und 4 überstrichenen Flächen würden sich aus der Perspektive einer im Garten der Kläger stehenden Person optisch überlappen, räumt die den „Standort 1“ betreffende Visualisierung aus der Anlage K 9 (sie hat ebenfalls die Situation zum Gegenstand, die sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens vom Garten der Kläger aus ergeben wird) ein, dass zwischen den Lufträumen, die von den Rotoren der genannten Anlagen in Anspruch genommen werden, auch aus diesem Blickwinkel ein erheblicher Abstand bestehen wird. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den die von der Beigeladenen auf Verlangen des Landratsamts hin eingereichten Visualisierungen (vgl. Blatt 237 f. der Akte „Planunterlagen II“) vermitteln. Diese Erkenntnismittel verdeutlichen, dass sich die Kläger trotz des nur knapp gewahrten „3-H-Kriteriums“ keiner erdrückenden, sondern nur einer moderaten optischen Beeinträchtigung ausgesetzt sehen werden.

4.5 Eine Besonderheit des Einzelfalles, bei der trotz Einhaltung des „3-H-Kriteriums“ von einer optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens auszugehen wäre, folgt entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch nicht aus der Höhenlage der geplanten Windkraftanlagen im Verhältnis zum Wohnanwesen der Kläger. Die in Abschnitt B.II.2.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wiederholt aufgestellte Behauptung, diese Anlagen sollten auf dem Kamm einer Anhöhe errichtet werden, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr werden sie ihre Standorte erst deutlich jenseits des höchsten Punkts des Geländes finden, das - wie alle einschlägigen Lichtbilder, aber auch die in den Akten befindlichen Karten, soweit in sie Höhenlinien eingetragen sind, in zweifelsfreier Deutlichkeit erkennen lassen - vom Anwesen der Kläger aus nach Süden hin maßvoll ansteigt, jedoch bereits vor den Grundstücken, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll, wieder abfällt (vgl. zu letzterem u. a. den in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Übersichtsplan „Hauptanfahrwege, Anbringung, Anlieferung“, ferner Blatt 183 und Blatt 389 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“). Im Aktenvermerk vom 11. Juli 2014 konnte das Landratsamt die Topografie deshalb korrekt wie folgt wiedergeben:

„Der geplante Windpark soll auf einem leicht nach Süden hin abfallenden Gelände errichtet werden. ... Nach Norden in Richtung G. steigt das Gelände vom Windpark aus zunächst leicht an, um dann zum Z...bachtal hin [in diesem Tal liegt G.; Anm. des Verwaltungsgerichtshofs] deutlich abzusinken. Die Windkraftanlagen sollen auf einer Geländehöhe zwischen 459 und 466 m über NN zum Stehen kommen. Die nächstliegenden Immissionsorte in G. (...) liegen auf 436 bzw. 447 m über NN. ... Zwischen dem geplanten Windpark und G. befindet sich eine leichte Geländekuppe.“

Die im Auftrag der Beigeladenen am 18. Februar 2014 erstellten Visualisierungen gingen vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass die Kläger von ihrem Wohnhaus aus die unteren Abschnitte der Masten der zu errichtenden Windkraftanlagen nicht werden sehen können, da diese Bauwerksteile durch die dazwischen liegende Geländekuppe verdeckt werden (vgl. die jeweils mit „Neuplanung - Skizze mit Höhenlage“ bezeichneten bildlichen Darstellungen auf den Seiten 237 bis 239 der Akte „Planunterlagen II“).

Die hierdurch bewirkte optische Verkleinerung der geplanten Anlagen gleicht in nicht unbeträchtlichem Umfang den Umstand aus, dass ihre Fußpunkte - wie im vorstehend zitierten Vermerk des Landratsamts zutreffend dargestellt - einen um etwa 12 bis 19 m höheren Standort im Gelände aufweisen werden als das Anwesen der Kläger, das ca. 447 m über NN liegt (vgl. zu letzterem Blatt 164 der Akte „Planunterlagen I“). Selbst Herr K., der bei dem von ihm erstellten Geländeschnitt (Blatt 123 der Akte des Verwaltungsgerichts) die vorerwähnte Kuppe - falls sie überhaupt berücksichtigt wurde - minimalisiert hat, musste einräumen, dass vom Garten des Anwesens der Kläger aus die unteren 30 m und vom im Dachgeschoss liegenden Kinderzimmerfester aus die untersten 10 m des Mastes der Windkraftanlage 4 nicht sichtbar sein werden.

4.6 Eine Besonderheit des Einzelfalles, die einem Rückgriff auf das „3-H-Kriterium“ entgegensteht, resultiert schließlich nicht aus dem Umstand, dass nach den im Vermerk vom 11. Juli 2014 festgehaltenen Feststellungen des Landratsamts die Wohnzimmer beider Kläger nach Süden hin weisen und dies nach dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch hinsichtlich ihrer Schlafräume der Fall sei. Da eine derartige Konstellation keinen Ausnahmefall darstellt, sind die Beeinträchtigungen, die sich aus einer Ausrichtung solcher Räume auf (geplante) Windkraftanlagen hin ergibt, bereits von den Wertungen mitumfasst, die der Entwicklung dieses Anhaltswerts durch die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass für die Kläger die farblichen Kennzeichnungen der Rotoren und ihre Beleuchtung wahrnehmbar sein werden. Denn da alle Windkraftanlagen ab einer bestimmten Höhe derartige oder ähnliche Schutzvorkehrungen aufweisen müssen, handelt es sich auch insofern um eine regelmäßige Begleiterscheinung solcher Objekte in der Sichtweite von Wohngebäuden. Der Annahme, das streitgegenständliche Vorhaben verstoße aus den letztgenannten Gründen gegen das Rücksichtnahmegebot, steht zudem entgegen, dass das Landratsamt zugunsten der Anwohner umfangreiche einschlägige Auflagen in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommen hat (vgl. die Nebenbestimmung 2.4.1). Danach ist die Befeuerung der Anlagen mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren. Eine weitere Verringerung der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichteinwirkungen ergibt sich - insoweit zur Tageszeit - aus dem Umstand, dass die Rotorblätter nach der Nebenbestimmung 2.4.2 des Genehmigungsbescheids zur Vermeidung von Lichtreflexen mit mittelreflektierenden Farben matter Glanzgrade zu beschichten sind. Denn bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als „Disko-Effekt“ bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (so ausdrücklich der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.9). Die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb diese Maßnahmen nicht ausreichen sollten.

5. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung liegt in der Ablehnung des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags 1 (er zielte auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens zum Nachweis der Tatsache ab, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die Wohnnutzung der Kläger optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen) kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht sowie auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen verwiesen. Diese seien aussagekräftig und mittels einer Software erstellt worden, die seit Jahren als einzige fachlich anerkannt sei. Zudem habe das Landratsamt diese Visualisierungen begutachtet und sie sich zu eigen gemacht. Überdies stimmten die bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung erhobenen Befunde mit den vom Beklagten und von der Beigeladenen gewonnenen überein.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, nicht zu.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Kläger gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben hätten, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot. Denn in der Antragsbegründung wurden nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde. Unterlässt der Rechtsbehelfsführer derartige Hinweise, ist es im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Angesichts der zumindest weitgehenden Unverwertbarkeit der von Herrn K. erstellten Fotomontagen mussten die Abweichungen, die zwischen dieser Ausarbeitung und den im Auftrag der Beigeladenen erstellten Visualisierungen bestehen, das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht dazu veranlassen, dem Verlangen auf Einholung eines diesbezüglichen gerichtlichen Gutachtens stattzugeben.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei nicht nachgekommen ist, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur ... denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 37 oben des Urteilsumdrucks) zu ermitteln und zu berücksichtigten. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Lichtimmissionen und von Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Einwirkungen von den zu beurteilenden Anlagen oder von anderen Emissionsquellen ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit die Belastbarkeit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Ansatz nicht gefolgt, da eine solche Forderung im geltenden Recht keine Grundlage finde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen auf Seite 12, aber auch auf Seite 37 oben des Urteilsumdrucks). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn die Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätten, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die Ausführungen dort beschränken sich vielmehr darauf, ein dahingehendes Gebot lediglich zu postulieren.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus können die Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen sind; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Kläger sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

Das gilt auch für die im Beweisantrag 3 u. a. ausdrücklich erwähnten Immissionen in der Gestalt von Schattenwurf und Infraschall. Da die Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf diese (präsumtiven) Umwelteinwirkungen beziehen (vgl. zum Schattenwurf den ersten Absatz in Abschnitt B.III.3.b, zum Infraschall vor allem die Ausführungen in dem auf Seite 25 unten des Urteilsumdrucks beginnenden Absatz sowie im ersten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), nicht entgegengetreten sind, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung ihres Wohnbereichs durch Infraschall angesichts des zur nächstgelegenen Windkraftanlage bestehenden Abstands nicht einmal „ansatzweise zu diskutieren“ ist (so das Verwaltungsgericht auf Seite 37 oben des angefochtenen Urteils), und dass angesichts der im Bescheid vom 15. August 2014 enthaltenen Nebenbestimmungen 2.3.1 bis 2.3.4 eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht zu erwarten steht.

8. Weder ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen in Abschnitt C der Antragsbegründung, dem Verwaltungsgericht sei erst in der mündlichen Verhandlung bewusst geworden, dass die von den Klägern schriftsätzlich erhobene Rüge der unterbliebenen „Feststellung der Gesamtbelastung durch alle vorhandenen Immissionen“ so verstanden werden müsse, dass damit die Forderung nach einer „Gesamtkumulation aller möglichen materiellen Einflüsse“ erhoben worden sei. Denn die mündliche Verhandlung dient u. a. gerade dazu, den Beteiligten Gewissheit zu verschaffen, dass das Gericht ihr Anliegen zutreffend erfasst hat. Die Ausführungen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II und im dritten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber belegen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls aufgrund des am 12. März 2015 mit den Beteiligten geführten Rechtsgesprächs die diesbezügliche Auffassung der Klagepartei richtig verstanden hat.

9. Soweit die Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, sie insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt haben, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 22 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass sie insofern nicht klagebefugt sind. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage - auch gegen einen behauptetermaßen nichtigen Verwaltungsakt - nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch ihn (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

10. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermissen, legen sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W. um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W. und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Wegen der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Erwägungen wird auf den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 (22 C 15.1187 - juris) verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Spaltenweite in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine18
Jungsauen, Sauen und Eber20;
5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.