Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 22 ZB 15.1334

published on 25/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 22 ZB 15.1334
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen auf einen dort am 17. Dezember 2013 eingegangenen Antrag hin am 15. August 2014 für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Marktes L. die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 liegen innerhalb eines im Regionalplan der Region Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen („Vorranggebiet Windkraft WK 7“), derjenige der Anlage 4 innerhalb des maßstabsbedingten zeichnerischen Unschärfebereichs dieses Vorranggebiets. Im Osten des Vorhabens der Beigeladenen sind drei ältere Windkraftanlagen vorhanden.

2. Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine „Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich der Vorrangfläche für Windenergieanlagen ‚Vorranggebiet WK 7 (Markt L./Stadt M.)‘“ erlassen. Diese „Abstandsflächensatzung WK 7“ bestimmt in ihrem § 1:

„Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung wird abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588) vorgesehen, dass:

1. …

2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt.“

§ 2 dieser Satzung lautet:

„Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan gemäß der Regionalplanung als Vorrangflächen für die Windkraft, inkl. des maßstäblichen Unschärfebereichs, gekennzeichnet und umfasst hier den Teilbereich der Marktgemeinde L.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.“

3. Der Kläger hat nach Darstellung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche; der Betriebsschwerpunkt liegt danach auf der Rindermast.

Am 11. März 2014 reichte er bei der Stadt W.-… drei von ihm als eigenständig bezeichnete, vom 8. März 2014 datierende Bauvoranfragen ein, die den Neubau

- eines Mastschweinestalles mit ca. 17 m Breite und ca. 38 m Länge für 600 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- eines Mastschweinestalles mit ca. 27 m Breite und ca. 32 m Länge für 1008 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- einer landwirtschaftlich genutzten Halle mit Vordach und einer Grundfläche (ohne Vordach) von 17 x 25 m

jeweils auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 der Gemarkung W. zum Gegenstand hatten. Dieses Grundstück, das sich südlich des geplanten Standorts der Windkraftanlage 2 befindet, ist von der Vorrangfläche Windkraft WK 7 nur durch einen öffentlichen Weg getrennt.

Beim Landratsamt ging diese Voranfrage am 13. März 2014 ein, nachdem der Stadtrat von W.-… am 12. März 2014 beschlossen hatte, den Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen.

In dem sich anschließenden baurechtlichen Verwaltungsverfahren merkte das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 26. März 2014 zu den Bauvoranfragen an, gegen den vom Kläger in Aussicht genommenen Standort bestünden aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken. Inwieweit die Windkraftanlagen der Beigeladenen Auswirkungen auf den geplanten Mastschweinestall zeitigen könnten, entziehe sich einer Beurteilung seitens dieses Sachgebiets; ein solcher Stall stelle keinen Immissionsort im Sinn des Immissionsschutzrechts dar.

Das Veterinäramt im Landratsamt teilte am 10. April 2014 mit, aus tierschutz- und veterinärrechtlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken, wenn der nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV erforderliche Geräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten werde.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach führte gegenüber dem Landratsamt am 22. Mai 2014 aus, bereits der Futterbedarf für 600 Mastschweine könne nicht mehr auf den zum Betrieb des Klägers gehörenden Flächen erzeugt werden; schon mit diesem Vorhaben seien die Vorgaben des § 201 BauGB nicht mehr einzuhalten. Weder gegen die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 600 noch eines solchen mit 1008 Plätzen bestünden jedoch Einwände; das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schlug vor, eine Baugenehmigung auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu stützen. Die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 unterfalle der Bestimmung des § 201 BauGB; sie sei allerdings nur sinnvoll, wenn eines der beiden anderen Vorhaben verwirklicht werde. Alle drei Gebäude müssten aus der Sicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einhalten.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 ergänzte der Kläger seine Bauvoranfragen dahingehend, dass zu den Schweineställen auch ein Büroraum gehöre, in dem Arbeiten am Fütterungscomputer sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über den Medikamenteneinsatz vorgenommen, die Aufbewahrungspflichten erfüllt und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schweinestall durchgeführt werden sollten.

Durch Vorbescheid vom 4. September 2014 sprach das Landratsamt aus, dass das im Antrag vom 8. März 2014 bezeichnete Bauvorhaben unter (den im Bescheid aufgeführten) Bedingungen und Auflagen grundsätzlich genehmigungsfähig sei; weitere Auflagen blieben dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. In den anlässlich des Vorbescheidsverfahrens angefallenen Akten des Landratsamts befindet sich ein mit dem Vermerk „Genehmigt durch Bescheid vom 04. Sep. 2014“ des Landratsamts versehener Plan, in dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 ein Schweinestall und eine Halle eingezeichnet sind.

4. Zur Begründung der am 22. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage, mit der der Kläger vorrangig die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Verwaltungsakts erstrebte, machte er u. a. geltend, die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen würden wegen ihrer auffälligen Bauart, insbesondere aber wegen der beleuchteten Rotoren für die Tiere im Stall sichtbar sein. Die dadurch entstehende Unruhe im Stall gehe für ihn mit wirtschaftlichen Einbußen einher. Außerdem erwäge er die Produktion von „Bio-Schweinen“, für die Freilaufflächen erforderlich seien; dort wären die Tiere den verschiedenen Immissionen der Windkraftanlagen im Nahbereich ausgesetzt.

In seiner Klageerwiderung bezog sich der Beklagte u. a. auf eine Mitteilung des Veterinäramtes im Landratsamt, in dem im Anschluss an einen nochmaligen Hinweis auf das sich aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV ergebende Erfordernis ausgeführt wurde:

„Bezüglich anderweitiger Einflüsse, wie Blinklicht, Schlagschatten oder Discoeffekt, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Erfahrungsgemäß sind Schweine und Rinder jedoch in der Lage, sich schnell an regelmäßig wiederkehrende äußere Einflüsse zu gewöhnen. Diese werden dann in aller Regel nicht mehr als bedrohlich oder störend empfunden.

Schweine, die einen Zugang zum Freien haben, können sich zudem wahlweise im Stall oder im Freien aufhalten, sich also bei störenden Einflüssen, wie Schlagschatten, Discoeffekt oder Blinklicht, in den Stall zurückziehen.“

Während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens legte der Beklagte zunächst eine von einer Fachkraft für Immissionsschutz erstellte überschlägige Schallausbreitungsberechnung vor, wonach die drei vorhandenen und die vier von der Beigeladenen geplanten neuen Windkraftanlagen an einem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 an der vorgesehenen Stelle künftig errichteten Stall während der Tageszeit einen Gesamtgeräuschpegel von 56,6 dB(A) und während der Nachtzeit einen solchen von 55,1 dB(A) hervorrufen würden. Im weiteren Verfahrensfortgang reichte der Beklagte eine kurze Ausarbeitung der I. …gesellschaft mbH - einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle - ein, die im Auftrag der Beigeladenen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Lärm- und Schattenwurfgutachten erstellt hatte. Dieses Unternehmen prognostizierte für den vom Bescheid vom 4. September 2014 erfassten Stall unter Berücksichtigung sowohl der Bestands- als auch der von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen hinsichtlich der Nachtzeit eine „Gesamtbelastung obere Vertrauensbereichsgrenze“ von 54 dB(A).

5. Am 24. Februar 2015 erließ das Landratsamt einen Ergänzungsbescheid zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014, durch den hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein Wegegrundstück sowie hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf zusätzliche Wegegrundstücke Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

6. Durch Urteil vom 19. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet ab.

7. Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, diesen Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist immer dann auszugehen, wenn durch die Antragsbegründung ein diese Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für den getroffenen Ausspruch erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich nicht ohne nähere Prüfung beurteilen lässt, ob das Verwaltungsgericht im Ergebnis gleichwohl zutreffend über die Klage befunden hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7).

1.1 Ernstliche Zweifel an der danach ausschlaggebenden Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden nicht durch die Ausführungen im Abschnitt B.I der Antragsbegründung vom 7. Juli 2015 aufgezeigt, mit denen der Kläger die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun versucht.

Das Landratsamt hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Dies ergibt sich in zweifelsfreier Deutlichkeit u. a. aus dem von dieser Behörde am 27. März 2014 erstellten Vermerk (Blatt 254 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts), in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG das Ergebnis der Vorprüfung dokumentiert wurde.

Ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wirklich nötig gewesen wäre, kann hier dahinstehen. Auch wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt hätte, wäre diese durch die vom Landratsamt vorgenommene Prüfung an Hand von Anlage 2 zum UVPG mit abgedeckt worden.

Dass die vom Landratsamt vorgenommene Vorprüfung fehlerhaft war, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Eine davon mit abgedeckte standortbezogene Vorprüfung darf sich nach § 3c Satz 2 UVPG auf die Frage beschränken, ob für die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Antragsbegründung macht nicht geltend, dass sich innerhalb des Bereichs, in dem sich das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich auswirken wird, eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete oder Einzelobjekte befindet; erst recht behauptet sie keine erhebliche Beeinträchtigung solcher Gebiete oder Einzelobjekte.

Soweit in Abschnitt B.I.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 7. Juli 2015 gerügt wurde, die Bezüge des Vorhabens zu dem (in die bayerische Denkmalschutzliste eingetragenen) Altstadtensemble von W. seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht dargelegt worden, wäre dieses Vorbringen im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar grundsätzlich geeignet, die Fehlerhaftigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun. Diese Behauptung trifft jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Landratsamt hat in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG erstellten Vermerk vom 27. März 2014 ausgeführt, Grundlage der Feststellung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, seien „die Einschätzungen und Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (v. a. Abschnitt 7)“. Als Abschnitt 7 der Antragsunterlagen hat die Beigeladene eine Ausarbeitung vorgelegt, die ihrer Überschrift und ihrem Inhalt nach dazu dienen sollte, eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ermöglichen. In Abschnitt 2.3 dieser Ausarbeitung wurde unter Bezugnahme auf eine beigefügte Übersichtskarte festgehalten, dass es in der näheren Umgebung des Vorhabens Denkmäler und ein Denkmalensemble gebe; die Entfernung zwischen der Windkraftanlage 2 und dem Ensemble bzw. dem „landschaftsprägendes Denkmal“ W. wurde mit ca. 1,90 km angegeben. In der genannten Übersichtskarte (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) wird die Altstadt von W.-… ebenfalls ausdrücklich als „landschaftsprägendes Denkmal“ bzw. als „landschaftsprägendes Ensemble“ hervorgehoben.

Unzutreffend ist auch die auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezogene Rüge, es fehle an der erforderlichen Beurteilung der „Merkmale der möglichen Auswirkungen“ des Vorhabens. Diesem Vorbringen, mit dem erkennbar eine unterlassene Prüfung der sich aus der Nummer 3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebenden Anforderungen geltend gemacht wird, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die als Abschnitt 7 in den Antragsunterlagen enthaltene Ausarbeitung das Vorhaben der Beigeladenen unter allen in den Nummern 3.1 bis 3.5 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Kriterien erörtert; das Landratsamt hat sich durch die im Vermerk vom 27. März 2014 erfolgte Bezugnahme u. a. auf diese Ausarbeitung die dort angestellten Erwägungen erkennbar zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), hätte die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nachvollziehbar, näherer Erläuterung bedurft, um insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

1.2 Zu Unrecht behauptet die Antragsbegründung in Abschnitt B.II, das angefochtene Urteil müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil das Verwaltungsgericht seiner Prüfung fehlerhaft die bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 geltende Rechtslage zugrunde gelegt habe. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben, dass das Landratsamt die im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 enthaltenen Regelungen ausdrücklich zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht habe. Liege der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt deshalb aber im Februar 2015, so könne diese Genehmigungsentscheidung bereits wegen des inzwischen in Kraft getretenen Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) keinen Bestand haben. Zu dieser auch in anderen das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Berufungszulassungsverfahren erhobenen Rüge hat der Verwaltungsgerichtshof z. B. im Beschluss vom 21. September 2015 (22 ZB 15.1095 - BauR 2016, 655) ausgeführt:

„Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente ‚Novation‘ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.“

Dem ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nichts hinzuzufügen.

1.3 In den Abschnitten B.III.1 bis B.III.6 der Antragsbegründung werden keine ernstlichen Zweifel daran aufgezeigt, dass sich die baulichen Anlagen, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, für den Fall ihrer Errichtung seitens des Vorhabens der Beigeladenen weder schädlichen Umwelteinwirkungen noch sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sehen werden, und dass dieses Vorhaben es auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nutzungsabsichten des Klägers fehlen lässt, die ihren Niederschlag in dem am 4. September 2014 erlassenen Vorbescheid gefunden haben.

Hierbei kann dahinstehen, ob die behauptete Absicht des Klägers, seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb durch Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 zu erweitern oder umzugestalten, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu die Ausführungen im vorstehenden Abschnitt II.1.2 dieses Beschlusses) bereits das Stadium unklarer, unverbindlicher und vager Interessenbekundungen verlassen hatte. Auf letztere braucht der Träger eines - hier zudem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten - Außenbereichsvorhabens keine Rücksicht zu nehmen und sie haben noch nicht zur Folge, dass das Abwehrinteresse eines Landwirts gegen das Vorhaben eines Dritten zu einem Abwehrrecht erstarkt (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 f.). Eine Schutzwürdigkeit abstrakter Optionen lässt sich rechtlich nicht begründen (BayVGH, B.v. 5.10.2000 -22 ZB 00.2803). Keiner Vertiefung bedarf namentlich die Frage, ob diese Schwelle dann überschritten ist, wenn ein Landwirt, der sich durch das Außenbereichsvorhaben eines Dritten in der Möglichkeit eingeschränkt sieht, seinen Betrieb zu erweitern, bereits einen seine Erweiterungsabsichten betreffenden Vorbescheid erwirkt hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.8.2009 - 14 ZB 09.867 - juris Rn. 4). Ebenfalls auf sich beruhen kann, wie es sich auf die Abwehrbefugnis des Klägers und die Verpflichtung der Beigeladenen, auf die Vorhaben des Klägers Rücksicht zu nehmen, auswirkt, dass ein solcher Vorbescheid im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorlag, sondern er erst wenige Wochen später erging, der Vorbescheidsantrag des Klägers jedoch bereits bei Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in stattgebendem Sinne spruchreif war. Denn auch dann, wenn all die vorgenannten Fragen zugunsten des Klägers zu beantworten sein sollten, ergäbe sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht, dass ihn der Bescheid vom 15. August 2014 in seinem subjektiven Recht verletzt. Denn danach sind die von ihm in Aussicht genommenen Bauvorhaben und ihre Nutzung keinen Einwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt und lässt das Vorhaben der Beigeladenen hierauf nicht die gebotene Rücksichtnahme vermissen.

1.3.1 Ausschlaggebend hierfür ist vor allem, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 lediglich ausspricht, dass an denjenigen Stellen des Grundstücks Fl.Nr. 1075, die in dem Lageplan, der sich als Blatt 53 in der Akte des Vorbescheidsverfahrens befindet, durch Grüneintragungen gekennzeichnet sind, ein Schweinestall und eine Halle errichtet werden dürfen. Nicht Gegenstand der durch diesen Vorbescheid getroffenen Regelung ist demgegenüber die Frage, ob in einem dieser Gebäude ein Büroraum errichtet werden darf. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014 zwar eine derartige Nutzungsabsicht an das Landratsamt herangetragen. Hierbei handelte es sich entgegen einer in diesem Schreiben enthaltenen Wendung indes nicht um eine bloße „Klarstellung“, sondern um eine echte Erweiterung des Gegenstands der Bauvoranfragen. Denn ein Büro ist nicht in derart typischer Weise Bestandteil eines Schweinemaststalles oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle, dass bereits aufgrund der Beschreibung der Nutzungsabsichten im Schreiben vom 8. März 2014 davon auszugehen gewesen wäre, dass der Kläger auch einen derartigen Raum zu schaffen beabsichtigt.

Die mit Schreiben vom 20. Juni 2014 vorgenommene Antragserweiterung hat im Vorbescheid vom 4. September 2014 keinen Niederschlag gefunden. Die Nummer I des Tenors dieses Verwaltungsakts bezieht sich vielmehr ausdrücklich nur auf den „Antrag des Bauwerbers auf Vorbescheid vom 08.03.2[0]14“. Im Anschluss daran verweist dieser Entscheidungssatz des Vorbescheids auf das „oben näher bezeichnete Bauvorhaben“. Es wird im Betreff des Vorbescheids jedoch lediglich mit den Worten „Errichtung eines Mastschweinestalles und einer Halle“ umschrieben. Auch in den umfangreichen Nebenbestimmungen sowie in den Gründen des Vorbescheids wird auf den nachträglich bekundeten Wunsch des Klägers, im Schweinestall einen Büroraum einzurichten, an keiner Stelle ausdrücklich oder auch nur der Sache nach Bezug genommen.

Diese Auslegung des Vorbescheids ist umso mehr gerechtfertigt, als das Landratsamt die Zuschrift des Klägers vom 20. Juni 2014 nicht zum Anlass zu nehmen brauchte, um in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob der darin bekundeten erweiterten Nutzungsabsicht Versagungsgründe entgegenstehen (z. B. Äußerungen von Fachstellen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Büroraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 einzuholen). Es war insbesondere noch vage und unklar, wie groß dieser Raum sein sollte, ob er Teil/Anbau des Schweinestallgebäudes oder der Maschinenhalle sein sollte und ob er auf der den strittigen Windkraftanlagen zugewandten oder abgewandten Seite der klägerischen Vorhaben liegen sollte. Unklar war auch, ob er zu einer nicht nur vorübergehenden Nutzung bestimmt war. Geboten erscheint das vorbezeichnete Verständnis des Vorbescheids aber vor allem deshalb, weil das Landratsamt über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines Büroraumes nicht ohne erneute Beteiligung der Stadt W. nach § 36 BauGB hätte befinden können (vgl. zur notwendigen Einholung des gemeindlichen Einvernehmens auch in baurechtlichen Vorbescheidsverfahren, die ein Vorhaben z. B. im Außenbereich zum Gegenstand haben, z. B. Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 4). Hat die Standortgemeinde - wie hier - ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben bereits erteilt, so muss sie jedenfalls dann erneut nach § 36 BauGB beteiligt werden, wenn das Vorhaben in einer Weise geändert wurde, die städtebaulich relevante Belange erstmals oder anders als bisher berührt und die geeignet ist, die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu aufzuwerfen (vgl. z. B. SaarlOVG, B.v. 16.7.2004 - 1 W 20/04 - juris Rn. 3 f.; weitergehend Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 7). Dies ist (z. B. wegen der ggf. unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen) dann zu bejahen, wenn in einer Stallung ein Aufenthaltsraum im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BayBO untergebracht werden soll. Das Einvernehmen der Stadt W. zu der mit Schreiben vom 20. Juni 2014 geänderten Bauvoranfrage wurde indes nicht eingeholt.

Nicht Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 ist auch die etwaige Absicht des Klägers, in dem Maststall „Bio-Schweine“ zu erzeugen, für die seinem Bekunden zufolge Auslaufflächen im Freien erforderlich sind. Dies folgt schon daraus, dass er eine dahingehende Willensrichtung erstmals in der Klagebegründung vom 3. Oktober 2014 - mithin erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens - bekundet hat.

1.3.2 Die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräusche, die auf einen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 künftig ggf. errichteten Schweinemaststall sowie auf eine dort u. U. geschaffene, landwirtschaftlich genutzte Halle einwirken würden, wären - auch in Verbindung mit der sich aus den Bestandsanlagen ergebenden Vorbelastung - nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass an einem solchen Schweinestall nach der schalltechnischen Untersuchung der I. …gesellschaft mbH vom 2. März 2015 mit einer nächtlichen Geräuschgesamtbelastung von bis zu 54 dB(A) zu rechnen wäre und eine Fachkraft für Immissionsschutz des Landratsamts - freilich nur auf der Grundlage einer überschlägigen Prognose im Sinn der Nummer A.2.4.3 TA Lärm - sogar zu einem diesbezüglichen Wert von 55,1 dB(A) gelangt ist. Denn die Einhaltung der nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde kann nur in Bezug auf solche Außenbereichsgrundstücke verlangt werden, auf denen eine (rechtmäßige) Wohnnutzung ausgeübt wird (vgl. z. B. OVG NRW, U.v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756/757; B.v. 11.3.2005 - 10 B 2462/04 - BRS 69 [2005] Nr. 106; B.v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - NVwZ 1999, 444/445 f.; U.v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris Rn. 43; OVG MV, B.v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238/1239). Welches Maß an Lärmschutz andere im Außenbereich ausgeübte oder geplante Nutzungen beanspruchen können, ist unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie des Prioritätsgesichtspunkts aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu bestimmen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 6 Rn. 56). Hierbei sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Eine generelle, von der Einzelfallbeurteilung losgelöste Zumutbarkeitsschwelle lässt sich aus der Zubilligung eines der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm entsprechenden Schutzes für im Außenbereich legal ausgeübte Wohnnutzungen zugunsten anderer dort vorhandener oder beabsichtigter Nutzungsarten nicht herleiten (Feldhaus/Tegeder, a. a. O. Rn. 56).

Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger seine Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen will, das von einem rechtsförmlich ausgewiesenen Vorranggebiet für Windkraft nur durch den auf dem Grundstück Fl.Nr. 1073 verlaufenden, schmalen Weg getrennt ist. Angesichts der normativen Zweckbestimmung solcher Vorranggebiete (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayLplG sowie den letzten Absatz der Nummer 3.1.1.2 des Regionalplans der Planungsregion Westmittelfranken) muss jedermann damit rechnen, dass dort Windkraftanlagen entstehen; die von ihnen ausgehenden Emissionen und sonstigen Umweltauswirkungen prägen die Nutzbarkeit von in der Umgebung solcher Gebiete liegenden Grundstücken maßgeblich. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger eine auf die Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich zu nutzenden Halle abzielende Bauvoranfrage erst eingereicht hat, als bei der zuständigen Behörde bereits seit mehreren Monaten ein Antrag anhängig war, der auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von vier Windkraftanlagen in diesem Vorranggebiet abzielte.

Vor allem aber kann deswegen nicht davon gesprochen werden, die vom Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Vorbelastung ausgehenden Geräuschimmissionen würden die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schädlichkeitsschwelle überschreiten, weil sie die vom Kläger beabsichtigten Nutzungen allen erkennbaren Umständen nach nicht (wesentlich) beeinträchtigen. In Ansehung der Halle hat er einschlägige Auswirkungen der von den geplanten und den vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Lärmfracht von vornherein nicht geltend gemacht. Was den Schweinestall anbetrifft, so verlangt § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV lediglich, dass ein Innengeräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird; auch das Veterinäramt hat in seinem Auflagenkatalog vom 26. März 2015, in seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 und in der Äußerung, die das Landratsamt in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wörtlich wiedergegeben hat, unter lärmschutzfachlichem Blickwinkel lediglich auf die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe gedrungen. Der Kläger behauptet zu Recht nicht, dass sich dieser Wert angesichts der seitens des Landratsamtes und der I.-gesellschaft mbH prognostizierten, von außen auf das Stallgebäude einwirkenden Geräusche nicht einhalten lässt.

Den Angriffen, die in Abschnitt B.III.2.3 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2015 gegen die Ermittlung der Vor- und der Zusatzbelastung vorgetragen werden, kommt hier von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn selbst dann, wenn die Geräuschgesamtbelastung an der Außenwand des Schweinemaststalles höher sein sollte als dies das Landratsamt und die I-gesellschaft mbH prognostiziert haben, spräche nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass dort die Einhaltung eines Innengeräuschpegels von 85 dB(A) nicht möglich wäre. Auf den Umstand, dass diese Angriffe, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits aus den Verfahren 22 ZB 15.1028 und 22 ZB 15.1186 bekannt sind, auch der Sache nach nicht als stichhaltig anerkannt werden können (vgl. z. B. die sich auf diese Gesichtspunkte beziehenden Ausführungen in den Abschnitten II.2.2 bis II.2.5 des in der Sache 22 ZB 15.1186 am 13.10.2015 ergangenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs), ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.

Die Rüge, die am 15. August 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe einer Realisierung der Vorhaben, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, deshalb entgegen, weil auch von ihnen Geräuschemissionen ausgehen würden, jedoch kein Lärmkontingent mehr zur Verfügung stehe, das dem Betrieb des Klägers zugutekommen könne, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht hervorzurufen. Denn in der Antragsbegründung wurde nicht aufgezeigt, dass die Beigeladene bzw. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die von ihr geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen, angesichts der nach dem Vorgesagten gebotenen Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und der im Außenbereich bestehenden Verpflichtung zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf dort zulässige (zumal privilegierte) Nutzungen nicht gehalten sind, die Geräusche hinzunehmen, die von den vom Kläger behauptetermaßen geplanten Anlagen ausgehen. Die Notwendigkeit, konkret aufzuzeigen, dass die Beigeladene oder die Eigentümer der für die Errichtung der vier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehenen Grundstücke die Möglichkeit besitzen, die Realisierung der Vorhaben des Klägers unter dem Blickwinkel eines angeblich bereits ausgeschöpften Lärmkontingents zu verhindern, hätte umso mehr bestanden, als nicht ersichtlich ist, dass eine etwaige Erhöhung der Geräuschgesamtbelastung der letztgenannten Grundstücke deren Nutzbarkeit für landwirtschaftliche Zwecke sowie für den Betrieb der Windkraftanlagen entgegensteht.

1.3.3 Ebenfalls ungeeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen, ist die Behauptung, es sei deshalb eine erhebliche Belästigung des Grundstück Fl.Nr. 1075 durch - nicht hörbaren -Infraschall zu erwarten, weil es nur 100 m von der Windkraftanlage 2 entfernt sei; nach den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34; „Windkrafterlass 2011“) sei davon auszugehen, dass erst ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten seien.

Weder der Windkrafterlass 2011 (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) noch die jüngst an seine Stelle getretenen „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 19. Juli 2016 („Windenergie-Erlass 2016“; vgl. dort Abschnitt 7.7) enthalten jedoch eine Aussage des Inhalts, bei einer Unterschreitung der Distanz von 250 m zu einer Windkraftanlage sei vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall auszugehen, wie die Begründung des Zulassungsantrags dies am Ende des zweiten Absatzes ihres Abschnitts B.III.3.1 unterstellt. Wenn die beiden vorgenannten Erlasse übereinstimmend darauf hinweisen, wissenschaftliche Untersuchungen hätten bisher nicht belegen können, dass von Windkraftanlagen überhaupt schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgingen, so verdeutlicht dies im Gegenteil, dass der Richtliniengeber in Bayern ab einer Entfernung von 250 m zu einer solchen Anlage die Erheblichkeitsschwelle im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der Umwelteinwirkung „Infraschall“ jedenfalls als unterschritten ansieht und er bei geringeren Abständen das Vorliegen derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen als nicht nachweisbar erachtet, ohne dass dies freilich mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Bedeutung kommt unter diesem Blickwinkel zunächst dem Umstand zu, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 nur eine bauliche Nutzung zugelassen hat, bei der sich ausschließlich Schweine einer andauernden Immissionsbelastung durch von den Windkraftanlagen der Beigeladenen ggf. emittierten Infraschall ausgesetzt sähen, während dies bei Menschen nur vorübergehend (nämlich bei einem Aufenthalt im behauptetermaßen zu errichtenden Stall) der Fall wäre. Hinzu kommt, dass der 250-m-Abstand lediglich im Verhältnis zur Windkraftanlage 2 nicht eingehalten wird; die drei anderen von der Beigeladenen geplanten Windräder überschreiten diese Distanz erheblich. Zwar gehören gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG auch Tiere zu den immissionsschutzrechtlich geschützten Gütern. Dass es sich auf die Gesundheit von Mastschweinen bzw. auf deren Wachstum (und damit auf den Produktionserfolg des Klägers) nachteilig auswirken würde, sollten sie Infraschall seitens einer ca. 110 m entfernten Windkraftanlage ausgesetzt sein, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Anlass zu diesbezüglichem konkreten Vortrag hätte umso mehr bestanden, als sowohl das Veterinäramt als auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine diesbezüglichen Bedenken vorgebracht haben; die letztgenannte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, alle drei vom Kläger benannten Bauvorhaben (mithin auch der Schweinemaststall) bräuchten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einzuhalten.

1.3.4 Das Vorbringen in Abschnitt B.III.2.4 der Antragsbegründung, in dem der vom Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Schattenwurf thematisiert wird, ist deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weil diese Ausführungen in unzutreffender Weise davon ausgehen, durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 sei die prinzipielle Zulässigkeit der Schaffung eines Arbeitsraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 festgestellt worden. Soweit in Abschnitt B.III.5 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 geltend gemacht wurde, der Schattenwurf der verfahrensgegenständlichen Anlagen beeinträchtige die vom Kläger geplante Schweinezucht deshalb, weil sich die Tiere auch im Freien aufhalten würden, ist eine dahingehende Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 1075 - wie dargestellt - ebenfalls nicht Gegenstand der im Vorbescheid vom 4. September 2014 getroffenen Regelungen.

1.3.5 Die Behauptung, die geplanten Windkraftanlagen würden deshalb nachteilige Folgen für die in Aussicht genommene Schweinemästerei entfalten, weil die sich bewegenden Rotoren bei den Tieren zu Stressbelastungen und Aggressionen mit der Folge führen würden, dass sich die Mastdauer verlängere und die Kosten für Krankheitsbehandlungen stiegen, verschafft dem Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil nach der in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wiedergegebenen Stellungnahme des Veterinäramtes im Landratsamt nicht von einem derartigen Zusammenhang ausgegangen werden kann. Die Überzeugungskraft dieser eindeutigen, in Teil I dieses Beschlusses im Wortlaut wiedergegebenen Aussagen kann nicht, wie dies in Abschnitt B.III.5 der Antragsbegründung versucht wird, durch die bloße Behauptung erschüttert werden, diese Stellungnahme sei nicht spezifiziert genug. Die Einholung der vom Kläger geforderten ergänzenden Äußerung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dieser Thematik erübrigte sich schon deshalb, weil diese Behörde, wie der letzte Satz ihres Schreibens vom 22. Mai 2014 zeigt, die Errichtung eines Schweinemaststalles in der Nähe zu den von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen als in jeder Hinsicht unproblematisch angesehen hat. Im Übrigen kann der Kläger die von ihm befürchteten nachteiligen Auswirkungen der sich bewegenden Rotoren für den Fall einer reinen Stallhaltung, mit der sich der Vorbescheid vom 4. September 2014 allein befasst, ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV erforderlichen, dem Einfall von Tageslicht dienenden Flächen des Stalles so anordnet, dass die darin befindlichen Tiere die Rotoren nicht zu sehen vermögen. Da die Windkraftanlagen der Beigeladenen im Norden bzw. Nordwesten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 errichtet werden sollen, vermeidet eine Anordnung erforderlicher Fensterflächen nach Süden und Osten hin nicht nur einen Sichtkontakt zwischen den Schweinen und den Windkraftanlagen; auch die Problematik des Schattenwurfs wird auf diese Weise gegenstandslos.

1.3.6 Das Vorbringen, die geplanten Anlagen der Beigeladenen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie eine optisch bedrängende Wirkung hervorriefen, ist bereits in sich unschlüssig, da der Kläger selbst wiederholt darauf hinweist (vgl. den letzten Satz im zweiten Absatz des Abschnitts B.III.4.1 sowie die Ausführungen im ersten Absatz des Abschnitts B.III.4.2 der Antragsbegründung), dass die Rechtsprechung Einschränkungen der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen unter dem Blickwinkel einer „optisch bedrängenden Wirkung“ nur dann anerkannt hat, wenn derartige Effekte in Bezug auf bewohnte Grundstücke zu besorgen sind. Hiervon gehen auch der Windkrafterlass Bayern 2011 in Abschnitt 8.2.4.3 und der Windenergie-Erlasses 2016 in Abschnitt 7.3.3 aus. Darlegungen, die den Schluss rechtfertigen könnten, das Rücksichtnahmegebot verlange zwecks Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung die Einhaltung gewisser Mindestabstände auch zu landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, enthält die Antragsbegründung nicht.

1.3.7 Die in Abschnitt B.III.3.1 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Kläger hinsichtlich einer Gefahr, die von den geplanten Windkraftanlagen in Gestalt von „Eisschlag“ ausgehe, lediglich darauf verwiesen, er könne dieser Gefahr dadurch entgegen, dass er das Grundstück Fl.Nr. 1075 nicht betrete, trifft nicht zu. Beginnend auf Seite 24 unten wurde im angefochtenen Urteil bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 26 vielmehr eingehend dargestellt, welche Vorkehrungen der Bescheid vom 15. August 2014 der Beigeladenen zur Vermeidung der Gefahren auferlegt hat, die bei einem Eisansatz an den geplanten Windkraftanlagen entstehen können. Der Eignung dieser Vorkehrungen tritt die Antragsbegründung nicht entgegen.

Auf ein vorübergehendes Nichtbetreten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 hat das Verwaltungsgericht den Kläger nur für den Fall verwiesen, dass eine der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in Brand gerät (und deshalb mit herabstürzenden Rotorteilen gerechnet werden muss). Warum diese Maßnahme des Selbstschutzes dem Kläger unzumutbar sein soll, ergibt sich aus der Antragsbegründung umso weniger, als ein solches Verhalten allenfalls in extrem seltenen Konstellationen und auch dann nur während einer kurzen Zeitspanne notwendig werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des behauptetermaßen geplanten Mastschweinestalles beeinträchtigt würde.

1.3.8 Die Richtigkeit der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die vom Vorhaben der Beigeladenen zu seinem Nachteil ausgehende Gesamtbelastung durch Immissionen jedweder Art die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Grenzen übersteigt, wurde in der Antragsbegründung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Denn der Kläger hat nur behauptet, nicht aber unter Anführung plausibler, nachvollziehbarer Argumente aufgezeigt, dass die Rechtsordnung im vorliegenden Fall eine zusammenschauende Würdigung und Gewichtung der von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen emittierten Geräusche, der durch sie ggf. bewirkten Lichtreflexe und des mit ihrem Betrieb einhergehenden Schattenwurfs gebietet und dass deswegen eine Herabsetzung der für die einzelnen Immissionsarten maßgeblichen Grenzwerte notwendig ist, wie dies die Antragsbegründung für erforderlich erachtet. Zu einschlägigen Darlegungen hätte deswegen Anlass bestanden, weil das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Die vom Kläger dargelegte Immissionsbetroffenheit bleibt aber angesichts des beschränkten Umfangs der durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 zugelassenen Nutzungen selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

1.4 Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Genehmigung vom 15. August 2014 sei deshalb gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, weil der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für jene Rotmilane einhergehe, die in der Nähe der künftigen Anlagenstandorte brüten würden, ist gleichfalls nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen. Denn die insoweit als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht dazu bestimmt, zumindest auch seinen Interessen zu dienen, so dass sie ihm nicht das Recht verleiht, die behauptete Missachtung dieser Bestimmung im Wege einer gegen den Bescheid vom 15. August 2014 gerichteten Anfechtungsklage geltend zu machen. Die fehlende Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger die aus der geltend gemachten Nichtbeachtung der letztgenannten Norm resultierende Nichtigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 postuliert. Um die dem Verwaltungsprozess fremde Popularklage zu vermeiden, setzt das nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigte Interesse daran, die gerichtliche Feststellung der behaupteten Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu erlangen, nämlich ebenfalls eine Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten voraus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1981 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411, sowie allgemein zur entsprechenden Geltung des § 42 Abs. 2 VwGO auch bei Feststellungsklagen BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 14 m. w. N.).

1.5 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich schließlich aus den Argumenten, mit denen der Kläger die Gültigkeit der Abstandsflächensatzung WK 7 des Marktes L. angreift.

1.5.1 Die Darlegungen des Klägers in den Abschnitten B.IV.2 und B.IV.3 der Antragsbegründung genügen nicht, um einen Verstoß dieser Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darzulegen. Es trifft zwar zu, dass es verfassungsrechtlich einer Rechtfertigung bedarf, zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Satzungsbereich die jeweiligen Nachbarn bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Zielsetzungen schlechter zu stellen (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - Rn. 26). Der erforderliche, sachlich rechtfertigende Gesichtspunkt dafür, um auf den vom räumlichen Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung WK 7 erfassten Grundstücken - abweichend von der im Übrigen Gemeindegebiet geltenden Rechtslage - die Einhaltung einer Abstandsflächentiefe von nur 0,4 H ausreichen zu lassen, folgt aber aus der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zu einem Vorranggebiet für Windkraftnutzung. Da Windkraftanlagen (insbesondere solche mit einer Höhe von bis zu 200 m, wie sie heute weithin üblich sind) auf Außenbereichsgrundstücken mit der in Bayern üblichen Größe weithin nicht errichtet werden könnten, falls sie Abstandsflächen mit einer Tiefe von 1 H einhalten müssten (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 30), entspricht es der mit der Ausweisung eines Vorranggebiets für die Nutzung der Windkraft im Regionalplan verfolgten Zielsetzung, wenn eine Gemeinde bei Grundstücken, die in einem solchen Vorranggebiet liegen, die einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche durch eine auf Art. 6 Abs. 7 BayBO gestützte Satzung verkürzt; hierdurch werden diesbezügliche einzelfallbezogene Abweichungsentscheidungen nach Art. 63 BayBO entbehrlich. Jedenfalls hat der Kläger keine Gründe dargelegt, die die Durchschlagskraft dieser Überlegungen im konkreten Fall schwächen könnten.

1.5.2 Die Antragsbegründung rechtfertigt ferner nicht den Schluss, die Abstandsflächensatzung WK 7 sei deshalb ungültig, weil ihre Wirkungen über das Gebiet des Marktes L. hinausreichen würden, sie sich insbesondere auf das Gebiet der Stadt W. erstreckten.

Unter Abstandsflächen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO diejenigen Flächen zu verstehen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erweitert diese Begriffsbestimmung auf andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, im Hinblick auf den Abstand, den sie gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen einzuhalten haben. Erlässt eine Gemeinde eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung, durch die die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche gegenüber dem sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Grundsatz verkürzt wird, so „regelt“ eine solche Satzung mithin Anforderungen, denen Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO genügen müssen, die sich auf den Grundstücken befinden, für die sich die Satzung Geltung beilegt. § 2 der Abstandsflächensatzung WK 7 begrenzt ihren räumlichen Geltungsbereich auf Grundstücke, die innerhalb des Gebiets des Marktes L. liegen. Damit trägt diese Satzung dem sich aus Art. 22 Abs. 1 GO ergebenden Erfordernis Rechnung, dass sich die Befugnis einer Gemeinde, untergesetzliche Rechtsnormen zu erlassen, auf ihr eigenes Gebiet beschränkt.

Hierbei darf freilich nicht verkannt werden, dass eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung dann, wenn sie sich (auch) auf Grundstücke bezieht, die in der Nähe der Grenze der eine solche Norm erlassenden Gemeinde liegen, Auswirkungen auf das Gebiet benachbarter Gemeinden und dort befindliche Grundstücke entfalten kann. Diese Auswirkungen bestehen vor allem darin, dass Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, die auf den von einer solchen Satzung erfassten Grundstücken errichtet werden, näher an das Gebiet der Nachbargemeinde heranrücken können, als das der Fall wäre, müssten diese Gebäude und anderen Anlagen Abstandsflächen mit der sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Tiefe einhalten. Entstehen auf den Grundstücken, die durch eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung begünstigt werden, emittierende oder aus anderem Grund „lästige“ Anlagen, so können die von ihnen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zudem stärker in Erscheinung treten als bei Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsfläche von 1 H.

Die Begründung des Zulassungsantrags behauptet in ihrem Abschnitt B.IV.4, die Verursachung derartiger (faktischer) Auswirkungen auf das Gebiet einer Nachbargemeinde stelle eine Überschreitung der Befugnisse dar, die der Gemeinde zustehen, die eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung erlässt, ohne jedoch den Rechtssatz, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, zu benennen. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als das geltende Recht in ähnlichem Zusammenhang - nämlich in § 2 Abs. 2 BauGB - der Sache nach davon ausgeht, dass der Erlass gemeindlichen Ortsrechts (hier: von Bauleitplänen) sehr wohl mit Nachteilen für andere Gemeinden einhergehen kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2013, § 2 Rn. 96; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 28). Die Antragsbegründung zeigt weder auf, dass im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 7 BayBO derartige (faktische) Nachteile nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als im Recht der Bauleitplanung - schlechthin unzulässig sein sollen, noch ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, dass eine Gemeinde, will sie eine auf diese Vorschrift gestützte Satzung erlassen, die nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet von Nachbargemeinden und dort liegende Grundstücke entfalten kann, besonderen verfahrens- oder materiellrechtlichen Bindungen (z. B. entsprechend dem sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebenden interkommunalen Abstimmungsgebot) unterliegt. Desgleichen fehlen Ausführungen jedweder Art dazu, dass sich der Markt L. über solche verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben, sollten sie beim Erlass der Abstandsflächensatzung WK 7 zu beachten gewesen sein, hinweggesetzt hat. Ohne dahingehende Darlegungen der Klagepartei aber besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, sich in einem Verfahren über die Zulassung der Berufung zu den Rechtsfragen zu äußern, die durch die mittelbaren (faktischen) Auswirkungen einer Satzung der hier inmitten stehenden Art aufgeworfen sein können.

2. Ebenfalls nicht aufgezeigt wird in der Begründung des Zulassungsantrags, dass der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO besitzt.

Er rügt insoweit, dass ihm das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - was dem Grunde nach zutrifft (vgl. die Ausführungen am Ende des letzten vollständigen Absatzes auf Seite 19 sowie in der letzten Zeile auf Seite 29 des Urteilsumdrucks) - entgegengehalten hat, er habe im ersten Rechtszug nicht (substantiiert) vorgetragen, worin die Rechtsverletzung liege, die sich aus der behauptetermaßen fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung ergebe, und warum die Abstandflächensatzung WK 7 seines Erachtens unwirksam sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO vor, da das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich entweder selbst weiter hätte aufklären oder ihn auf das Unzureichende seines Vortrags hätte hinweisen müssen.

Durch dieses Vorbringen wird kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende gerichtliche Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, folgt aus ihm schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er mit den Einwänden, die er im ersten Rechtszug gegen die Ordnungsmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sowie die Gültigkeit der Abstandflächensatzung WK 7 vorgebracht hat, deshalb nicht durchgedrungen wäre, weil das Verwaltungsgericht seiner Rechtsanwendung in diesen Punkten einen nur lückenhaft festgestellten tatsächlichen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. In beiden Fällen beruhte die Erfolglosigkeit der Argumentation des Klägers vielmehr, wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erschlossen werden kann, darauf, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers nicht in tatsächlicher, sondern in rechtlicher Hinsicht als nicht stichhaltig einstufte. Über diese Einschätzung aber hat es den Kläger, wie die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 wiederholt festgehaltenen Hinweise auf die fehlende Rechts- und Entscheidungsrelevanz seines Vorbringens zeigen, nicht im Unklaren gelassen. Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende richterliche Hinweispflicht ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Antr
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu
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Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Land
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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.2171, 22 ZB 17.2172 und 22 ZB 17.2173 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die
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Annotations

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Spaltenweite in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine18
Jungsauen, Sauen und Eber20;
5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.