Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14

published on 19/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14
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Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 75,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2012 für zwei vom Kläger und Berufungskläger bewirtschaftete Jagdreviere streitig. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte für jedes Jagdrevier neben dem Umlagebeitrag auch einen Grundbeitrag erhoben hat.

Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers (GJR) W. mit 490 ha und des Einzeljagdreviers (EJR) L. mit 307 ha. Die Jagdreviere hat er in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Jagdverbandes e.V. (BJV) gepachtet. Beide Reviere werden gemeinsam als Lehrreviere des BJV genutzt. Die Landesjagdschule befindet sich im Bereich des GJR W.. Die Reviere unterstehen der einheitlichen Leitung des Klägers, der damit eine Aufgabe aus seinem Dienstvertrag mit dem BJV erfüllt. Zwischen den Revieren findet ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften sowie Betriebsmitteln statt. Das Landratsamt (LRA) W-Stadt führt das EJR L. unter der Revier-Nr. 66, das GJR W. unter der Revier-Nr. 67. Für beide Reviere wird jeweils eine eigene Streckenliste und ein eigener Rehwildabschussplan abgegeben.

Der Kläger wurde von der Beklagten mit Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 wie folgt veranlagt: Unternehmen in L. (Unternehmer-Nr. 6…): Jagd mit 307 ha, Unternehmen W-Stadt (Unternehmer-Nr.: 6…): Jagd mit 490 ha. Mit einem Beitragsbescheid vom 26. März 2004 wurde der Kläger für die Umlage 2003 herangezogen. Der Beitragsberechnung wurden die Jagden der Betriebssitze L. und W-Stadt zugrunde gelegt. Es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 188,72 Euro (Bruttobeitrag von 141,72 Euro zuzüglich eines Grundbeitrages von 47,00 Euro). Es folgten die Beitragsbescheide für die Umlagen der Folgejahre. Ausgehend von einer Berechnung nach Flächenwert errechnete sich für das Jahr 2011 für beide Betriebssitze ein Beitrag in Höhe von 195,35 Euro (Umlagebeitrag von 120,35 Euro zuzüglich eines Grundbeitrages von 75,00 Euro; Beitragsbescheid vom 13. Januar 2012).

Abweichend von dieser bisherigen Praxis zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2012 nicht mit einem gemeinsamen Bescheid für beide Jagdreviere, sondern mit zwei gesonderten Bescheiden vom 29. Januar 2013 zur Beitragszahlung heran. Für das Unternehmen in W-Stadt errechnete sich eine Umlage in Höhe von 166,07 Euro (bestehend aus einem Umlagebeitrag von 91,07 Euro und einem Grundbeitrag von 75,00 Euro); für das Unternehmen in L. errechnete sich eine Umlage in Höhe von 115,11 Euro (bestehend aus einem Umlagebeitrag von 40,11 Euro und einem Grundbeitrag von 75,00 Euro). Der Grundbeitrag wurde mithin für jedes Jagdrevier gesondert erhoben.

Gegen beide Bescheide erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch und beantragte, die Bescheide insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet worden sei. Die doppelte Berechnung des Grundbeitrages sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei den beiden gepachteten Revieren um ein Gesamtunternehmen im Sinne des § 123 SGB VII handele, nämlich um die Lehrreviere des BJV. Das GJR W. befinde sich im Umfeld der dortigen Landesjagdschule. Das angrenzende EJR L. sei ebenfalls Lehrrevier des BJV. Sinn und Zweck der zeitgleichen Anpachtung beider Reviere sei gewesen, dass im Lehrrevier alle relevanten Revierverhältnisse (Wald, Feld, Wiese) dargestellt werden könnten. Da der BJV nach den gesetzlichen Vorschriften nicht als Pächter auftreten könne, sei Pächter der Hauptgeschäftsführer des BJV, d.h. der Kläger. Dieser sei aufgrund seines Dienstvertrages mit der Leitung beider Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestehe ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile würden einer einheitlichen Leitung unterstehen sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 und juris). Hauptbetrieb sei das GJR W., in dem sich die Landesjagdschule befinde. Bei dem EJR L. handele es sich um einen Nebenbetrieb, der als solcher nach § 46 der Satzung der Beklagten beitragsfrei sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Berechnungsgrundlagen der Beiträge der Unternehmer für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft seien gemäß § 182 Abs. 2 SGB VII das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung könne zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen. Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimme nach § 183 Abs. 2 SGB VII die Satzung. Nach § 7 der Richtlinie des ehemaligen Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung setze die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen nach § 123 Abs. 1 SGB VII in der Satzung einen Grundbeitrag fest. Nur ein Grundbeitrag sei zu zahlen, sofern ein Unternehmen aus mehreren Bestandteilen bestehe. Diese Vorgabe habe im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise umgesetzt werden müssen. Deshalb bestimme § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der seit 1. Januar 2013 geltenden Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) i.V.m. § 46 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012), dass sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammensetzen. Lediglich für Nebenunternehmen seien keine gesonderten Beiträge zu erheben. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Beschluss vom 28. Februar 1986 (2 BU 179/85) zu § 776 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, dass es sich bei den dort genannten Unternehmen (Unternehmen der Jagd und Unternehmen der Landwirtschaft) um ein jeweils einzelnes Unternehmen handele. Für die inhaltsgleiche Nachfolgerregelung des seit 1. Januar 1997 geltenden § 123 Abs. 1 SGB VII könne nichts Abweichendes gelten. In diesem Sinne hätten auch die Sozialgerichte (SG) Marburg (Urteil vom 29. Juni 2012 - S 3 U 50/10 -) und Landshut (Urteil vom 23. November 2010 - S 8 U 5049/08 L -, beide Urteile wurden nicht veröffentlicht, aber von den Beteiligten im Berufungsverfahren vorgelegt) entschieden. Danach seien die von der Jagdbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften getrennt geführten Jagdbezirke auch unfallversicherungsrechtlich jeweils ein eigenes Unternehmen. Die Unternehmeridentität stehe dem nicht entgegen. Die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Von einem Gesamtunternehmen sei nach § 131 Abs. 1 SGB VII nur auszugehen, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasse (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören würden. Gemäß § 131 Abs. 2 SGB VII würden Hilfsunternehmen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile dienen; Nebenunternehmen würden überwiegend eigene Zwecke verfolgen. Die beiden Jagdreviere in W-Stadt seien jeweils selbstständige Unternehmen der Jagd nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, nicht aber Bestandteil bzw. Neben- oder Hilfsunternehmen des jeweils anderen Jagdreviers; sie könnten nicht als verschiedenartige Bestandteile eines Gesamtunternehmens betrachtet werden.

Mit der dagegen zum SG München erhobenen Klage verfolgte der Bevollmächtigte des Klägers das Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrages weiter. Soweit die Untere Jagdbehörde (LRA W-Stadt) die beiden Jagdreviere als zwei rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen mit jeweils einer eigenen Streckenliste und einem eigenen Rehwildabschussplan führe, folge daraus nicht, dass für die beiden Jagdreviere jeweils ein eigener Grundbeitrag anzusetzen sei. Der Umlagebeitrag sei ohnehin nicht streitig. Es sei zu berücksichtigen, dass in den beiden Jagdrevieren zahlreiche Gemeinschaftsprojekte durchgeführt würden. Insoweit wurden Projekte bzw. Maßnahmen in den Bereichen Fangjagd, Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildverbissschutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermarktungskonzept näher erläutert. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass es sowohl zur Durchführung dieser Maßnahmen als auch im Rahmen der Ausbildung notwendig sei, ein möglichst breites Spektrum abzudecken. Dies sei z.B. im Hinblick auf Fangmodelle, unterschiedliche Höhenlagen sowie unterschiedlichen Reviercharakter (Waldrevier bzw. Feldrevier) nur im Zusammenspiel beider Jagdreviere gewährleistet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers vom 11. Juli 2013, vom 22. Oktober 2013 und vom 28. Oktober 2013 Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der SVLFG in Kassel vom 10. Oktober 2013 zur Beitragsberechnung für Jagdunternehmen betonte der Bevollmächtigte der Klägerin außerdem, dass die Erhebung eines doppelten Grundbeitrages unzulässig sei, da Unternehmeridentität zwischen Haupt- und Nebenunternehmen bestehe. Zwischen den Unternehmen finde ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften sowie Betriebsmitteln statt.

Die Beklagte erwiderte, der Umstand, dass sich die beiden räumlich beieinander gelegenen Jagdreviere für den Lehrbetrieb und für Forschungszwecke in ihrer Gesamtheit zur Vermittlung verschiedener Bewirtschaftungsmethoden besonders eignen würden, ändere nichts daran, dass es sich um zwei eigenständige Jagdreviere handele. Keines der Jagdreviere werde als Nebenunternehmen des anderen Jagdunternehmens geführt. Wiederholt hätten Sozialgerichte entschieden, dass jedes Jagdrevier, das nach den Vorschriften des BJagdG als einzelnes Jagdrevier bewertet sei, auch ein eigenes Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts darstelle. Ein jeweils eigenes Unternehmen der Jagd könne nicht Nebenunternehmen eines anderen Unternehmens der Jagd sein.

Das SG München hatte zunächst zwei Klagen unter den Aktenzeichen S 1 U 5036/13 und S 1 U 5037/13 eingetragen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 verband es beide Streitsachen und führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 1 U 5037/13 fort.

Mit Urteil vom 30. Juni 2014 (S 1 U 5037/13) wies das SG München die Klagen ab und ließ die Berufung zu; den Streitwert setzte es auf 150,00 Euro fest. Was Gegenstand und Umfang eines Unternehmens der Jagd sei, bestimme sich maßgeblich nach den Vorschriften des BJagdG. Danach sei auf das einzelne Jagdrevier abzustellen. Dies bedeute, dass es sich bei den beiden Jagdrevieren, die der Kläger bewirtschafte, um zwei selbstständige Unternehmen handele. Den Begriff des Nebenunternehmens erfülle keines der beiden Unternehmen.

Gegen das ihm am 4. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 15. Juli 2014 Berufung eingelegt und ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Gesamtunternehmen nicht mit dem Argument verneint werden könne, dass die Jagdbehörde getrennte Abschusspläne aufstelle. Manche Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) hätten die Aufstellung von Abschussplänen abgeschafft.

Die Beklagte hat betont, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Bewirtschaftungsweise (wie z.B. Unternehmeridentität, betriebswirtschaftlicher und technischer Zusammenhang) ankomme, sondern darauf, wie viele Jagdreviere nach dem BJagdG vorliegen würden.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 zu verpflichten, die Beiträge für die beiden Jagdreviere W. und L. für das Umlagejahr 2012 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass es sich um ein Unternehmen handelt und daher der Grundbeitrag nur einmal erhoben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig; insbesondere wurde sie vom SG München zugelassen (§ 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG München hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere hätte der Kläger vorliegend nicht bereits den Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 anfechten müssen. Denn obwohl darin die beiden Jagdreviere des Klägers als zwei getrennte Unternehmen genannt werden, ergibt sich die hier angefochtene Art und Weise der Beitragserhebung noch nicht unmittelbar aus dem Aufnahmebescheid. Dass es erst mit Betragsbescheid für das Jahr 2012 zu der Änderung bei der Erhebung des Grundbeitrages gegenüber dem Kläger gekommen ist, begründet sich durch den Zusammenschluss der örtlich gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2013 und der damit einhergehenden bundesweiten Vereinheitlichung der Beitragserhebung. Grundlage hierfür waren nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten u.a. Sachverständigengutachten, die eine entsprechende Anwendung auf Jagdunternehmen vorgeschlagen haben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zwar hat der Senat keine Zweifel an dem glaubwürdigen Vortrag des Klägers, wonach die beiden Jagdreviere W. und L. in Unternehmeridentität für Zwecke des BJV gemeinsam angepachtet wurden und betrieben werden. Der Senat geht insoweit auch von einem betriebswirtschaftlichen und technischen Zusammenhang dergestalt aus, dass Arbeitskräfte und Betriebsmittel wechselseitig eingesetzt werden. Dennoch ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Jagdrevieren W. und L. um zwei selbständige (Jagd-)Unternehmen des Klägers im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII handelt. Auszugehen ist hierbei von den Vorgaben des BJagdG sowie des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG), die das Recht zur Jagdausübung an behördlich festgelegte Jagdbezirke (Jagdreviere) koppeln. Die Voraussetzungen eines Nebenunternehmens liegen für keines der beiden Jagdreviere des Klägers vor. Somit war die Beklagte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der Satzung der SVLFG vom 9. Januar 2013 i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012) berechtigt, den Grundbeitrag in Höhe von 75,00 Euro für jedes (Jagd-)Unternehmen gesondert zu erheben.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der Satzung der SVLFG vom 9. Januar 2013 lauten:

„Das Umlageverfahren nach § 183 SGB VII für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durchgeführt. Insoweit geltend für die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

1.-6. […]

7. Franken und Oberbayern die §§ 41 Absätze 1 und 2, 44 bis 56, 57 Abs. 2, 63b,

8.-9. […] in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung der jeweiligen Satzungen fort.“

§ 46 Abs. 1 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012, gültig am 31. Dezember 2012) lautet:

„Die Beiträge je Unternehmen setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen. Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben.“ Abs. 2 lautet: „Der Grundbeitrag beträgt für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75 Euro und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100 Euro.“

Diese Regelungen wurden von der Beklagten zutreffend umgesetzt. Sonstige Unrichtigkeiten der Beitragserhebung für das Jahr 2012 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG München und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Der Wortlaut des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII impliziert, dass eine bzw. jede Jagd ein (gesondertes) landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. Das Unfallversicherungsrecht kennt keinen vom BJagdG abweichenden Begriff der Jagd bzw. der Jagdausübung (ebenso: SG Landshut, Urteil vom 23. November 2010 - S 8 U 5049/08 L -). Dementsprechend orientiert sich die Rechtsprechung auch bei der Frage, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, an den gesetzlichen Regelungen des BJagdG sowie ggf. den sie ergänzenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 und juris Rn. 15 f.). In gleicher Weise hat sich das BSG mit dem Begriff des Jagdunternehmers auseinandergesetzt; hierzu gehören auch Jagdpächter im Sinne des § 11 BJagdG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 - 2 RU 136/60 -, BSGE 16, 79 und juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R -, BSGE 115, 256 und juris Rn. 13). Daraus ergibt sich, dass der Unternehmensbegriff durch das Jagdrecht überlagert wird. Insoweit unterscheidet sich ein Unternehmen der Jagd rechtlich wesentlich von einem sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen.

Für die Rechtsauffassung des Klägers streitet auch nicht die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der SVLFG, die ohnehin erstmals mit dem 2. Nachtrag vom 22. März 2013 eingefügt worden ist und somit auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide keine unmittelbare Anwendung findet. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der SVLFG sollen die Einnahmen aus den Grundbeiträgen die Aufwendungen, die sich aus der Addition der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und [70 v.H.; eingefügt mit 10. Nachtrag vom 10. November 2016] der Präventionsaufwendungen unter Abzug der Einnahmen aus den Beiträgen und Gebühren sowie der Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen ergeben, decken. Zwar kann unterstellt werden, dass sich Synergieeffekte hinsichtlich dieser Kosten ergeben, wenn eine Person nicht nur einen, sondern mehrere Jagdbezirke bewirtschaftet. Allerdings erhöht sich der Aufwand der Beklagten bei mehreren Jagdbezirken durchaus signifikant gegenüber dem Fall, dass lediglich ein Jagdbezirk bewirtschaftet wird. Dies ergibt sich bezüglich des Verwaltungsaufwandes bereits aus der getrennten Meldung durch die Jagdbehörde. Aber auch der Umfang der Präventionsaufgaben des Unfallversicherungsträgers, der zu einem Teil über den Grundbeitrag abgedeckt wird, sowie das Grundunfallrisiko erhöhen sich, wenn die Verhältnisse zweier Jagdreviere zu beachten sind. Schließlich erreicht der Grundbeitrag hier offensichtlich keine finanzielle Höhe, dass Beitrag und Leistung zueinander außer Verhältnis stehen würden oder die Beitragshöhe erdrosselnde Wirkung hätte.

An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG hinzuweisen, wonach der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO genannter Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, auch wenn die Unternehmen auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden (BSG, Beschluss vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 -, juris zu § 776 Abs. 1 RVO als Vorgängerregelung zum inhaltsgleichen § 123 SGB VII für den Fall eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf derselben Fläche Jagdunternehmer gewesen ist; ebenso BSG, Beschluss vom 14. Juli 1989 - 2 BU 89/89 -, juris). Sind danach die in § 123 Abs. 1 SGB VII genannten Unternehmen nicht Teile eines (etwaigen) einzigen landwirtschaftlichen Unternehmens, so folgt daraus, dass ein Unternehmer auch mehrere Unternehmen der Jagd betreiben kann. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII verwendet seinerseits den Begriff der Jagd im Plural.

Vorliegend greift schließlich nicht das Argument einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Jagdunternehmen gegenüber anderen landwirtschaftlichen Unternehmen. Zwar ist bei anderen landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII unabhängig von ihrer Größe zu beurteilen, ob es sich um ein oder mehrere Unternehmen handelt. Allerdings ist auch bei Jagdunternehmen die Unternehmenseigenschaft nicht unmittelbar an die Größe angeknüpft. Bezugspunkt ist vielmehr der Jagdbezirk (Jagdrevier). Dies findet seinen Grund in den Regelungen des BJagdG; diese haben sich - soweit hier für die Entscheidungsfindung relevant - im Zeitraum seit 2012 nicht entscheidungserheblich verändert. Danach wird das Jagdrecht definiert als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind nach § 4 BJagdG entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG). Diese Jagdbezirke haben eine bestimmte Mindestgröße. Ergänzt werden die Regelungen des BJagdG durch die Vorschriften des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG). Danach ordnet und beaufsichtigt der Staat das gesamte Jagdwesen (Art. 2 Abs. 1 BayJG). Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt (Art. 3 BayJG).

Das Jagdrecht knüpft somit an Grund und Boden an und umfasst nach seiner gesetzlichen Definition jeweils ein bestimmtes Gebiet. Darauf, ob ein oder mehrere Abschlusspläne aufgestellt werden, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ein Unternehmen der Jagd ist durch das Recht zur Jagdausübung entsprechend den Bestimmungen des BJagdG und den sich daraus ergebenden flächenmäßigen Beschränkungen gekennzeichnet. Wenn die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung an diese durch das Jagdrecht gesetzlich geregelten Einheiten (Jagdbezirke) anknüpft, so stellt sich dies nicht als sachwidrig dar. Die Jagdbezirke (Jagdreviere) werden - so auch hier - von den Jagdbehörden mit unterschiedlichen Reviernummern getrennt geführt und daher auch getrennt an die Beklagte gemeldet. Die Beklagte wiederum führt diese Jagdreviere mit jeweils eigenständiger Unternehmernummer. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Aufnahmebescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2003, der zwei getrennte Unternehmen ausweist. Hervorzuheben ist insoweit außerdem, dass es auch bei landwirtschaftlichen Unternehmen vorkommen kann, dass das Amt für Landwirtschaft mehrere Betriebsnummern vergibt. Dies führt dann bei der Beklagten ebenfalls dazu, dass sie ihrer Beitragsberechnung und -erhebung zwei landwirtschaftliche Unternehmen zugrunde legt. Hierauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2017 glaubhaft hingewiesen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Jagdunternehmen gegenüber sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen scheidet somit auch vor diesem Hintergrund aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 75,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Vorliegend hat der Kläger ausschließlich die Beitragsbescheide betreffend das Umlagejahr 2012 angefochten. Streitgegenstand bilden somit zwei Verwaltungsakte, die auf eine in Geld zu beziffernde Leistung gerichtet sind. Der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes beläuft sich für den Kläger auf die Höhe der angefochtenen Beitragsforderung (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 2/12 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 25 und juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 2/08 R -, BSGE 104, 170 und juris Rn. 50; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 32/08 R -, SozR 4-2700 § 168 Nr. 2 und juris Rn. 26 f.), hier also des einfachen Grundbeitrages von 75,00 Euro.

Eine Anhebung des Streitwertes bis auf das Dreifache (d.h. bis maximal 225,00 Euro) nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG war aus Sicht des Senats nicht vorzunehmen. Zwar dürfte sich die hiesige Entscheidung bei unveränderter Grundlage in der Satzung faktisch auch auf die Erhebung der Beiträge für die Folgejahre auswirken. Allerdings würde eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Auflage, Stand: März 2017; Abschnitt A. Ziffer I., 2.5) voraussetzen, dass die zeitlich nachfolgenden Verwaltungsakte noch nicht erlassen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das BSG hat sich zu den Anwendungsvoraussetzungen der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG noch nicht näher geäußert (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Juli 2015 - B 2 U 78/15 B -, SozR 4-1920 § 52 Nr. 16 und juris Rn. 15).

Die Festsetzung des Streitwerts i.H.v. 75,00 Euro auch für Klageverfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Streitwertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der Berufung des Klägers erfüllt. Da für die Bestimmung des Streitwerts im Klageverfahren dasselbe gilt wie für das Berufungsverfahren, war er abweichend von der Entscheidung des SG auf 75,00 Euro festzusetzen.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Der Zulassung steht nicht entgegen, dass die Beitragserhebung vorliegend auf satzungsrechtlichen Regelungen beruht, die lediglich innerhalb eines Landes (hier: Freistaat Bayern) und lediglich für das Umlagejahr 2012 Anwendung gefunden haben. Zum einen enthält § 40 Abs. 5 der Satzung der SVLFG auch für die Umlagejahre ab 2013 eine inhaltlich identische, bundesweit geltende Regelung (vgl. Fassung des 2. Nachtrages vom 22. März 2013: „Für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen wird zusätzlich ein Grundbeitrag berechnet.“ bzw. ab der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013: „Für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen wird zusätzlich ein Grundbeitrag berechnet.“). Zum anderen geht es um die Frage, wie sich ein (landwirtschaftliches) Unternehmen der Jagd im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a und 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII definiert. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich schließlich, dass zu der hier streitgegenständlichen Frage noch zahlreiche Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig sind, die im Hinblick auf das hiesige Verfahren ruhend gestellt wurden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/06/2014 00:00

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beitragspflicht für zwei vom Kläger bewirtschaftete Jagdreviere, dabei um die Frage, ob je Jagdrevier ein Grundbeitrag zu entrichten ist. Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächt
published on 23/07/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an d
published on 03/04/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. November 2011 sowie der Bescheid d
published on 04/07/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.