Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 145/14

published on 30.03.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 145/14
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Sozialgericht Würzburg, S 6 R 935/11, 14.01.2014

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom 02.04.1993 bis 31.12.1994 verlangen kann.

Der 1967 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger und absolvierte in der Zeit vom 02.04.1993 bis 31.12.1994 sein Rechtsreferendariat in einem öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis. Von Januar 1995 bis Juli 1995 befand sich der Kläger dann aufgrund einer Änderung zugrunde liegender Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Auf seinen Antrag vom 21.10.1995 wurde die Zeit der Tätigkeit als Beamter auf Widerruf von Januar bis Juli 1995 in der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen nachversichert. Am 05.07.2010 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2010 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 25.10.2010 begründete. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch ist nicht erfolgt, weil der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2010 den Widerspruch zurückgenommen hatte. Mit gleichem Schreiben übersandte er der Beklagten einen Antrag auf Beitragserstattung und bat um Auszahlung der entrichteten Beiträge auf sein Privatkonto. Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 den Antrag auf Beitragserstattung ab. Die Voraussetzungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI lägen nicht vor. Für den Kläger bestehe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Es sei ohne Belang, ob eine zulässige freiwillige Versicherung beabsichtigt werde oder nicht. Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI sei bisher nicht erfolgt.

Zur Begründung der am 29.08.2011 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2012 darauf hingewiesen, dass er bereits am 24.06.1996 die Beitragserstattung beantragt habe. Damals seien aber lediglich Beiträge aus der versicherungsfreien Zeit erstattet worden. Aufgrund § 6 Abs. 1 SGB VI sei er als Selbständiger von der Beitragspflicht befreit, da er Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sei. Die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI habe er ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI seien Beiträge auf Antrag des Versicherten zu erstatten, wenn der Versicherte versicherungsbefreit und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung komme es daher nicht an. Im Übrigen habe der Kläger auch einen Anspruch aus § 210 Abs. 1 SGB VI, da er nicht versicherungspflichtig sei, weil er selbständiger Rechtsanwalt sei. Bis 11.08.2010 habe für den Kläger gerade nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bestanden, so dass die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt zu erstatten gewesen seien. Mit der Beklagten sei in der Zeit vom 05.07.2010 bis 11.08.2010 zahlreicher Schriftverkehr sowie ein Widerspruchsverfahren bezüglich der Konten geführt worden. Der Widerspruch sei am 26.07.2010 eingelegt worden. Es sei um Akteneinsicht gebeten worden, die die Beklagte aber nicht unverzüglich, sondern erst am 03.09.2010 und damit erst nach der Gesetzesänderung am 11.08.2010 gewährt habe. Die Beklagte hätte den Kläger bis zum 11.08.2010 darauf hinweisen müssen, dass ein Antrag auf Beitragserstattung zu stellen sei. Dieser Hinweispflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Es werde auf die Rechtsprechung zu § 115 Abs. 6 SGB VI verwiesen. Für die Beklagte habe es sich vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung aufdrängen müssen, dass jeder Versicherte Beiträge erstattet haben und sie nicht bis zur Regelaltersrente zinslos der Inflation ausgesetzt parken möchte. Vor dem Hintergrund der Kenntnis zur Zahlung in das Versorgungswerk sei auch klar gewesen, dass eine freiwillige Versicherung ausscheide. Die Änderung der Gesetzeslage zum 11.08.2010 stelle eine grundlose unzulässige Rückwirkung dar, da dem Kläger seit 11.08.2010 unberechtigt Beiträge aus der Vergangenheit, die ihm hätten ausgezahlt werden können, nunmehr über Jahre zinslos vorenthalten würden. Ein verfassungsrechtliches Recht für diese Rückwirkung bestehe nicht. Es liege auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die Vorschrift sei verfassungswidrig, da sie gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße.

Mit Schreiben vom 18.09.2013 teilte die Beklagte auf Anfrage des Gerichts mit, dass sich für die streitige Zeit ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2.235,80 EUR ergeben würde.

Das SG hat sodann durch Urteil vom 14.01.2014 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 verurteilt, dem Kläger die für die Zeit vom 02.04.1993 bis 31.12.1994 gezahlten Beiträge in Höhe von 2.235,80 EUR zu erstatten. Da der Kläger derzeit keinen Versicherungspflichttatbestand erfülle, sei er nicht versicherungspflichtig. Eine Erstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheide aber dennoch aus, weil der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Der Kläger könne sich aber die Beiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI erstatten lassen. Da der Kläger derzeit keinen Versicherungspflichttatbestand erfülle, sei er versicherungsfrei im Sinne von § 210 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI (BSG Urteil vom 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R), so dass die Voraussetzungen nach § 210 Abs. 1a SGB VI erfüllt seien. Hiergegen hat die Beklagte am 19.02.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 weist die Beklagte darauf hin, dass das SG die in § 210 SGB VI enthaltenen Begrifflichkeiten fehlerhaft angewandt habe. Maßgebend sei § 210 Abs. 1a SGB VI in der ab dem 11.08.2010 geltenden Fassung. Nach Satz 1 dieser Regelung würden zwar versicherungsfreie Versicherte und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte gleich gesetzt. Versicherungspflichtige Versicherte würden aber in der Vorschrift nicht genannt. Für nicht versicherungspflichtige Versicherte gelte nach wie vor § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Anders als bei § 210 SGB VI in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung, wo versicherungsfreie und von der Versicherung befreite Versicherte nicht genannt worden seien und es deshalb der Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck bedurfte, gelte für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte nun allein Abs. 1a, während Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 weiterhin nicht versicherungspflichtigen Versicherten das Recht auf Beitragserstattung einräume. Einer Gleichsetzung von nicht versicherungspflichtigen Versicherten mit versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten bedürfe es bei Erstattungsanträgen nach dem 10.08.2010 bei Anwendung des § 210 Abs. 1a SGB VI daher nicht mehr. Insoweit könne auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.11.2013, Az. L 2 R 206/13 Rn. 24 ff, veröffentlicht in juris, verwiesen werden. Die Beklagte wolle klarstellend darauf hinweisen, dass nicht versicherungspflichtige selbständige Rechtsanwälte keinesfalls schlechthin von der Beitragserstattung ausgeschlossen seien. Sie erfüllten zwar weder die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil sie das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten, noch die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1a SGB VI, weil sie nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien. Bei Vollendung der Regelaltersgrenze bestehe jedoch ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, wenn bis dahin nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt sei (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 26/10 R, Rn. 36).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2014 zurückzuweisen.

Er weist mit Schriftsatz vom 25.11.2014 darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Beitragserstattung vorliegen würden, weil er derzeit nicht versicherungspflichtig sei. Das Merkmal nicht versicherungspflichtig in § 210 SGB VI werde im weiteren Sinne verstanden und müsse auch versicherungsfreien sowie von der Versicherungspflicht befreiten Personen zugestanden werden. Er habe am 07.01.2014 ausdrücklich einen Antrag auf Befreiung gemäß § 6 SGB VI gestellt. Über diesen Antrag sei bis dato nicht entschieden worden. Ungeachtet dessen verstoße § 210 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Kläger (gemeint wohl die Beklagte) grundlos nur den versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Wahlrecht zwischen freiwilliger Versicherung und Beitragserstattung einräume, nicht aber den nicht versicherungspflichtigen Personen in ähnlicher Lage. Insoweit würde der angestellte Anwalt dem selbständigen Anwalt grundlos bevorzugt. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht gegeben. Das Urteil des BSG vom 10.07.2012 mit dem Az. B 13 R 26/10 R sei nicht anwendbar, da dieses vor Einführung des § 210 Abs. 1a SGB VI ergangen sei. Auch das zitierte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.11.2013 sei nicht einschlägig, da der Kläger monatlich einkommensabhängige Beiträge im Versorgungswerk einzahle und finanziell nicht in der Lage sei, weitere Zahlungen an die Rentenversicherung zu erbringen. Insoweit stelle es für den Kläger einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, wenn ein angestellter Rechtsanwalt seine Beiträge erstattet erhalte. Ferner sei zu beachten, dass es vorliegend um Beiträge gehe, die ausschließlich durch seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst erworben worden seien, da ihm das Beamtenverhältnis verwehrt worden sei. Einem deutschen Referendar würden diese Beiträge des Referendariats übertragen. Der Kläger werde daher allein aufgrund seiner Herkunft benachteiligt. Dies verstoße gegen EU-Recht. Es werde die Zulassung der Revision beantragt, sollte das Berufungsgericht anderer Auffassung sein, als das SG. Die Rechtslage bezüglich der Ungleichbehandlung im Rahmen des § 210 Abs. 1a und § 7 SGB VI sei nicht höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen sei nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Vorschriften vorliegend nicht EU-konform auszulegen seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2017 hat der Kläger dargelegt, dass er jedenfalls eine rechtwidrige Ungleichbehandlung in dem Umstand sehe, dass er im Zeitpunkt der Nachversicherung EU-Bürger gewesen sei und bereits damals hätte so behandelt werden müssen als sei er während der gesamten Referendarszeit Beamter auf Widerruf gewesen. Insoweit hätten alle Beiträge, die der Kläger zur Beklagten in der Zeit vom 02.04.1993 - 31.12.1994 entrichtet gehabt hätte, jedenfalls zur Anwaltsversorgung weitergeleitet werden müssen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist auch begründet. Das SG hat fehlerhaft mit Urteil vom 14.01.2014 einen Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI bejaht. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger für die hier fragliche Zeit vom 02.04.1993 - 31.12.1994 nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI sind nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Normen des Verfassungsrechts oder ein Verstoß gegen übergeordnete Regelungen des europäischen Rechts kann nicht gesehen werden. Der Kläger beantragte am 30.12.2010 bei der Beklagten die Beitragserstattung. Den gegen den Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 05.07.2010 eingelegten Widerspruch hatte er mit gleichem Schreiben vom 30.12.2010 zurückgenommen. Aufgrund des Datums der Antragstellung ist § 210 SGB VI in der ab dem 11.08.2010 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Gemäß § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet, 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2 … 3 …

Gemäß § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI. Diese Norm verwendet die Begriffe „versicherungsfrei“ und „von der Versicherungspflicht befreit“ in einem strengen, technischen Sinn. Dies hat das SG verkannt. Versicherungsfrei im Sinne des § 210 Abs. 1a SGB VI sind Antragsteller nur dann, wenn eine Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI vorliegt, d. h. Beschäftigungen ausgeübt werden, die vom Gesetz genannt und als versicherungsfrei bezeichnet werden. Nach § 5 SGB VI sind versicherungsfrei Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Nr. 1), sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstige Beschäftigte, denen nach kirchenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet wird (Nrn 2 und 3). Der Gesetzgeber hat diesen Personenkreis für versicherungsfrei erklärt, weil anknüpfend bereits allein an den bestehenden Status eine entsprechende, speziellere Absicherung gegen die von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckten Versicherungsfälle Erwerbsminderung, Alter und Tod vorhanden ist (Segebrecht, in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 4. Aufl., 2013, § 5 Rdnr 6). Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger in der hier streitigen Zeit nicht. Der Kläger gehörte unstreitig auch nicht zu den weiteren in § 5 Abs. 2 - 4 SGB VI genannten Personenkreisen. Der Begriff der Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des § 210 Abs. 1a 2. Alt SGB VI kann ebenfalls nur in technischem Sinn verstanden werden, d. h. wenn die Voraussetzungen einer Befreiung von der der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI gegeben sind. Der Kläger ist aber nicht nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit. Eine Befreiung wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erteilt und war vom Kläger auch nicht beantragt worden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI wäre auch rechtlich nicht möglich gewesen, da eine Befreiung begriffsnotwendig nur dann erteilt werden kann, wenn Versicherungspflicht dem Grunde nach eingetreten ist. Da der Kläger aber nach seinen eigenen Angaben niemals abhängig als Rechtsanwalt beschäftigt war, sondern immer nur selbstständig tätig gewesen ist, unterfällt er als Selbständiger per se schon nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 SGB VI. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht könnte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vielmehr nur dann erteilt werden, wenn der Kläger die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Form eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei (oder gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen als Syndikus-Anwalt) verrichtet hätte. Insoweit kommt es auch nicht auf den Umstand an, dass der Kläger - nach seinen eigenen Angaben - am 07.01.2014 einen Antrag auf Befreiung nach § 6 SGB VI gestellt haben will.

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger zwar nicht versicherungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist, er aber das Recht zur freiwilligen Versicherung hat.

Als selbständiger Rechtsanwalt unterliegt der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI. Er ist auch kein versicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 SGB VI, da er nach seinem eigenen Vortrag mehrere Angestellte beschäftigt und im Übrigen auch nicht nur für einen Auftraggeber tätig ist (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Der Kläger unterfällt auch keinem Personenkreis, der nach § 3 SGB VI versicherungspflichtig wäre. Somit wäre die erste Voraussetzung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zwar erfüllt, der Kläger hat jedoch das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI. Dabei hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger konkret oder künftig die Absicht hat, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern oder ob er im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung entsprechende Pläne gehabt hätte. Ausreichend ist, dass ihm dieses Recht auf freiwillige Versicherung zusteht. Gemäß § 7 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch für Deutsche, die einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine freiwillige Versicherung ist nach dieser Vorschrift erst dann ausgeschlossen, wenn mit bindender Wirkung eine Vollrente wegen Alters zuerkannt wurde oder wenn eine solche Rente bereits bezogen wird. Beides ist beim Kläger nicht der Fall. Dabei ist das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt, sondern steht jedem zu, der sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält, nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wann jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt hier hat, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -.

§ 7 SGB VI wurde ebenfalls mit Wirkung zum 11.08.2010 geändert. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 19.02.2002 bis 10.08.2010 konnten sich Personen, die nicht versicherungspflichtig waren, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. In § 7 Abs. 2 SGB VI in dieser Fassung bestand das Recht zur freiwilligen Versicherung für solche Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Dieser Tatbestand ist aber - wie oben bereits ausgeführt - beim Kläger nicht erfüllt, da er im technischen Sinn nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger damals die allgemeine Wartezeit erfüllt hätte oder nicht. Deshalb wäre für den Kläger auch nach der früheren Fassung des § 7 SGB VI eine freiwillige Versicherung möglich gewesen, so dass eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in der Fassung vor dem 11.08.2010 ebenfalls nicht möglich gewesen wäre. Deshalb kann es auch dahingestellt blieben, ob die Beklagte den Kläger auf die zum 11.08.2010 geplante Gesetzesänderung hätte hinweisen müssen oder nicht. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers wäre deshalb nicht denkbar.

Ein Verstoß der Regelung des § 210 SGB VI iVm § 7 SGB VI gegen Grundrechte des Klägers ist nicht ersichtlich, insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 14 GG, Art. 12 GG, Art. 2 oder Art. 3 GG vor. Eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG scheidet unzweifelhaft aus, weil der Kläger ja gerade seinen Beruf erlernen, ergreifen und ausüben konnte und durch den Umstand, einen Teil seiner Referendarzeit als versicherungspflichtiger Angestellter verrichten zu müssen, in diesem Recht nicht verletzt sein kann. Eine Verletzung von Art. 14 GG durch die notwendige Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung scheidet ebenfalls aus, da die vom Kläger und seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge nicht entzogen wurden, sondern in Form der Rentenanwartschaften oder eines künftigen Erstattungsanspruchs bleiben. Aus den gleichen Gründen fehlt es an einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Eine Verletzung von Art. 3 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz, sieht der Senat ebenso wenig. Aufgrund unterschiedlicher gesetzlich vorgesehener Versicherungstatbestände und der Möglichkeit der Absicherung durch verschiedene Systeme der Alterssicherung ausschließlich oder parallel zu einander hat der Gesetzgeber in § 210 SGB VI eine Regelung getroffen, die grundsätzlich nur dann eine Beitragserstattung vorsieht, wenn der Erwerb rentenrechtlicher Ansprüche durch die Entrichtung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen normalerweise nicht mehr denkbar ist. Dies ist bei selbständig Tätigen in der Regel erst mit Ausscheiden aus dem Erwerbsleben der Fall. Insoweit wird auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.11.2013 (Az L 2 R 206/13) und den Beschluss des BSG vom 24.04.2014 (Az B 5 R 38/14 B, jeweils veröffentlicht bei juris) verwiesen.

Ebenso wenig sieht der Senat einen Verstoß gegen höherrangige europarechtliche Regelungen. Zwar haben im Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung durch den Arbeitgeber des Klägers im Jahr 1996 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gegolten, deren Ziel bereits damals die Koordinierung der innerstaatlichen Regelungen über die soziale Sicherheit war. Es sollte grundsätzlich erreicht werden, dass die sog. Wanderarbeitnehmer durch Wahrnehmung von Beschäftigungsmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten der EWG möglichst wenig Nachteile im Hinblick auf ihre soziale Absicherung erleiden (vgl. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auf., 2013, Einführung in das Europäische Sozialrecht, Rdnr 18 m. w. N.). Nach wie vor beschränkt sich das Europäische Sozialrecht auf die Koordinierung unterschiedlicher innerstaatlicher Regelungen der sozialen Sicherheit, wenn auch die Regelungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 deutlich weiter entwickelt wurden (vgl. Fuchs, a.a.O., Rdnrn 19 ff.). Der aufgrund des Vertrags von Lissabon vom 0.12.2009 zwischenzeitlich in Kraft getretene Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - enthält in Art. 18 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das für Arbeitnehmer durch Art. 45 AEUV konkretisiert wird. Danach gewährt die Union jedem EU-Bürger das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen, sich zur Arbeitssuche frei dort zu bewegen und nach Beendigung der Beschäftigung auch unter bestimmten Bedingungen in diesem Mitgliedsstaat zu bleiben (Art. 45 Abs. 3 AEUV). Gleichzeitig wird von diesen Rechten in Art. 45 Abs. 4 AEUV aber der Bereich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausgenommen.

Art. 45 AEUV kommt grundsätzlich aber nur zur Anwendung, wenn ein unionsbezogener Sachverhalt vorliegt. Bereits dies ist beim Kläger nicht der Fall, weil er seine Schul- und Universitätsausbildung ebenso wie die Referendarszeit und auch seine selbständige Tätigkeit ausschließlich in Deutschland absolviert hat. Ein unionsbezogener Ansatz könnte allenfalls durch eine mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit des Klägers als Österreicher vorliegen.

Da Österreich erst mit Wirkung zum 01.01.1995 der Europäischen Union beigetreten ist, können die unionsrechtlichen Regelungen auch erst ab diesem Zeitpunkt für den Kläger gelten. Nachdem es sich bei der Absolvierung der Referendarausbildung damals um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gehandelt hat, wäre dieser Bereich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowieso von der Regelung des Art. 45 AEUV ausgenommen. Der Kläger wurde aber auch nicht in seinen Grundfreiheiten als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV beeinträchtigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.01.1995 tatsächlich in das Beamtenverhältnis übernommen, so dass insoweit kein Diskriminierungstatbestand gegeben sein kann. Die Zeiten dieser versicherungsfreien Tätigkeit wurden dem Kläger wie deutschen Staatsangehörigen auf seinen Wunsch hin auch zur Anwaltsversorgung nachversichert. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Nachversicherung Unionsbürger, er kann aber trotzdem nicht verlangen, dass die zu Recht von seinem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge an die Anwaltsversorgung nachversichert werden, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Der Kläger hat - da er in der Zeit vom 02.04.1993 - 31.12.1994 nicht Beamter sein konnte - im Inland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, die nach § 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen ist. Die Versicherungspflicht knüpft dabei nicht an die Staatsbürgerschaft, sondern an den Ort der Beschäftigung im Inland an (§ 3 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -). Die zu Recht zur Beklagten entrichteten Beiträge können nicht deshalb an die Anwaltsversorgung weitergeleitet werden, nur weil der Kläger sich hiervon eine bessere bzw. höhere Absicherung bei der Anwaltsversorgung verspricht. Die Beiträge bleiben dem Kläger erhalten und können eine Rentenleistung nach sich ziehen, sobald die allgemeine Wartezeit nach § 50 SGB VI erfüllt wäre, wenn nicht, besteht ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger damals auch von der vom Dienstherrn durchgeführten Pflichtversicherung als Beschäftigter in der hier streitigen Zeit insoweit profitiert hat, als er nach Abschluss der Juristischen Ausbildung zunächst arbeitslos war und Arbeitslosengeld aufgrund der durchgeführten Pflichtversicherung beziehen konnte.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des SG vom 14.01.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 10.07.2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. September 2008 aufgehoben und die Klag
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Annotations

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. September 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

2

Der 1955 geborene Kläger absolvierte während seines Wehrdienstes als Soldat auf Zeit (1.10.1974 bis 30.9.1994) ein Medizinstudium und die Facharztausbildung. Nach der Approbation war er seit 2.6.1981 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung. Im Zeitraum vom 1.3.1987 bis zum 31.5.1989 wurde er zur Facharztausbildung an eine Universitätsklinik abkommandiert. In dieser Zeit erzielte der Kläger mit ärztlichen (Neben-)Tätigkeiten außerhalb der regulären Dienstzeiten (Überstunden und Bereitschaftsdienste) zusätzliche Vergütungen, für die die Klinik Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtete. Die Bundeswehr führte nach seinem Ausscheiden die Nachversicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch; dabei fanden die für 27 Monate bereits gezahlten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung keine Berücksichtigung (vgl § 182 Abs 1 SGB VI).

3

Der Kläger, seit Oktober 1994 als selbstständiger Arzt in freier Praxis niedergelassen, wurde anlässlich eines von der Beklagten im Jahr 2006 betriebenen Kontenklärungsverfahrens auf die in den Jahren 1987 bis 1989 entrichteten Pflichtbeiträge aufmerksam. Seinen am 6.2.2007 eingegangenen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge lehnte die Beklagte ab. Die Erstattungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil er bei nicht bestehender Versicherungspflicht als selbstständiger Arzt ein Recht zur freiwilligen Versicherung habe (Bescheid vom 28.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2007).

4

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide verurteilt, "dem Kläger die Beiträge zu erstatten" (Urteil des SG Koblenz vom 24.9.2008). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2009). Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Beitragserstattungsanspruch nach § 210 SGB VI, weil er als niedergelassener Arzt nicht versicherungspflichtig sei und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI (Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen) vor, auch wenn eine formelle Befreiung bislang nicht ausgesprochen worden sei. Der Antrag auf Beitragserstattung sei inzident als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auszulegen; der Beklagten sei es nach den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, sich auf eine bislang noch nicht durchgeführte Befreiung zu berufen. Als von der Versicherungspflicht Befreiter könne sich der Kläger gemäß § 7 Abs 2 S 1 SGB VI nur dann freiwillig versichern, wenn er die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe, was bei lediglich 27 Monaten an Pflichtbeitragszeiten jedoch nicht der Fall sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte (sinngemäß) eine Verletzung von § 210 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 6, 7 SGB VI. Das LSG habe verkannt, dass der Kläger nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei und somit die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht gegeben seien. Er erfülle nach den bindenden Feststellungen des LSG zwar alle tatbestandlichen Voraussetzungen, um gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Da er jedoch als selbstständiger Arzt nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, gehe diese Bestimmung für ihn ins Leere; ein Befreiungsbescheid nach § 6 Abs 3 SGB VI könne ihm von vornherein nicht erteilt werden. Schon deshalb sei der vom LSG erhobene Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens unzutreffend. Auch die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit (§§ 5, 230 SGB VI) oder einer Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 6, 231, 231a SGB VI)seien nicht erfüllt. Daher sei die Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Versicherung in § 7 Abs 2 S 1 SGB VI, wonach bei diesen Personengruppen die allgemeine Wartezeit erfüllt sein müsse, für den Kläger ohne Bedeutung. Vielmehr stehe ihm nach der allgemeinen Regelung in § 7 Abs 1 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung uneingeschränkt zu. Das sei auch sinnvoll, weil er sich auf diese Weise eine Anwartschaft auf Leistungen der Rentenversicherung aufbauen könne. Selbst wenn verständlich sei, dass er - da über die Ärzteversorgung hinreichend abgesichert - von einer zusätzlichen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung absehen und die bereits gezahlten Beiträge erstattet erhalten wolle, sei dies nach dem strikten Wortlaut der einschlägigen Vorschriften nicht möglich. Das vom Kläger erstrebte Ergebnis sei allenfalls aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen; diese sei der Beklagten als Teil der Exekutive indes verwehrt.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die vorinstanzlichen Entscheidungen und weist ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Begründung zu § 7 Abs 2 SGB VI(BT-Drucks 11/4124 S 152) die von der Versicherungspflicht befreiten Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausdrücklich erwähnt und dabei auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte abgestellt habe. Das spreche dafür, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung auch für diesen Personenkreis allein von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abhängen solle. Dies ergebe sich zudem aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Entsprechend habe der Gesetzgeber mit der Streichung des § 7 Abs 2 SGB VI und der Ergänzung des § 210 SGB VI um einen Abs 1a durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze(3. SGB IV-ÄndG vom 5.8.2010, BGBl I 1127) sicherstellen wollen, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wie im bisherigen Recht das Recht auf Beitragserstattung haben.

9

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass er die Rückerstattung der für ihn entrichteten Arbeitnehmeranteile auch gemäß § 26 Abs 2 SGB IV verlangen könne. Die Beitragszahlung sei damals wegen seiner Versicherungsfreiheit als Soldat auf Zeit (§ 5 SGB VI bzw § 6 AVG) zu Unrecht erfolgt; dies habe er bereits in seiner Klagebegründung vor dem SG vorgetragen.

10

Die Beklagte hat hierauf erwidert, es sei dem Senat verwehrt, diesen völlig neuen Sachvortrag zu würdigen. Im Übrigen seien die Beiträge für den Kläger in den Jahren 1987 bis 1989 zu Recht gezahlt worden. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft als Berufssoldat habe sich augenscheinlich nicht auf die von ihm ausgeübte Beschäftigung bei Nachtdiensten im Krankenhaus erstreckt. Die mit Wirkung vom 11.8.2010 erfolgte Rechtsänderung aufgrund des 3. SGB IV-ÄndG habe auf den Fall des Klägers keine Auswirkungen, weil dieser eben nicht von der Versicherungspflicht befreit sei. Im Übrigen habe das BVerfG entschieden, dass die Versagung einer Beitragserstattung in der hier zu beurteilenden Konstellation keine Grundrechtsverletzung bewirke (Hinweis auf BVerfG vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2).

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese dem Grunde nach zur Erstattung der im Zeitraum März 1987 bis Mai 1989 für den Kläger entrichteten Rentenversicherungsbeiträge verurteilt. Die eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig; mithin ist die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

12

Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Die streitige Beitragserstattung betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab 1.4.2008 maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG(idF von Art 1 Nr 24 des SGGArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444); letztere ist hier anwendbar, da das SG-Urteil nach dem genannten Stichtag - am 24.9.2008 - verkündet wurde (vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 6 RdNr 14 ff).

13

Der streitbefangene Erstattungsbetrag ist allerdings weder von den Beteiligten noch von den Vorinstanzen beziffert worden. Zur Bestimmung, ob die Wertgrenze überschritten wird, hat das Revisionsgericht daher selbst eine überschlägige Berechnung vorzunehmen (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 11 f): Das Versicherungskonto des Klägers weist für den Zeitraum von März 1987 bis Mai 1989 Pflichtbeiträge auf, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt 28 127 DM zugrunde liegen. Da der Beitragssatz zu jener Zeit 18,7 % des Bemessungsentgelts betrug (§ 29b AnVNG idF des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.5.1985, BGBl I 766) und der Kläger hiervon die Hälfte zu tragen hatte (§ 112 Abs 4 Buchst a AVG), beläuft sich der in Frage kommende Erstattungsbetrag auf (gerundet) 1345 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag aufgrund der Regelung in § 210 Abs 5 SGB VI reduziert werden müsste, bestehen nicht. Vielmehr ist in dem vom LSG in Bezug genommenen SG-Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger bislang weder Sach- noch Geldleistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen hat.

14

Die vom Kläger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG - vgl BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 4) ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

15

A) Der Kläger kann seinen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 26 Abs 2 SGB IV (Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge) stützen.

16

1. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um völlig neuen Sachvortrag, den zu würdigen dem Senat untersagt wäre. Vielmehr führt der Kläger bei unverändertem Lebenssachverhalt lediglich eine weitere Rechtsgrundlage an, aus der sich seiner Meinung nach der geltend gemachte Beitragserstattungsanspruch herleiten lässt (vgl auch BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 1 RdNr 16). Die Bindung an die vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) schließt eine Befassung des Revisionsgerichts mit dieser Vorschrift im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Prüfung des angefochtenen Urteils auf dessen materielle Richtigkeit nicht aus ("iura novit curia" - vgl Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 22).

17

2. Zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 26 SGB IV vorliegen, ist in dem hier zu entscheidenden Fall der erkennende Senat befugt. Allerdings ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2012 (dort RdNr 12 Ziff 7) der 12. Senat als Beitragssenat speziell für Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zuständig, während den Rentensenaten alle sonstigen Streitigkeiten aus der Rentenversicherung zugewiesen sind (aaO RdNr 13 Ziff 1 iVm RdNr 5 Ziff 1), mithin auch die Streitigkeiten über die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge nach § 210 SGB VI. Stehen jedoch mehrere Ansprüche im Streit, für die verschiedene Senate zuständig wären, ist nach der Sonderregelung in RdNr 20 (aaO) derjenige Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Anspruch fällt, bei dem nach dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des Rechtsstreits liegt. Diese Zuständigkeitsregelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein und derselbe Anspruch auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, für die nach der Geschäftsverteilung an sich unterschiedliche Senate zuständig wären. Danach ist hier der 13. Senat als Rentensenat zur Entscheidung des Rechtsstreits unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen. Denn der Kläger hat im gesamten Verfahren seinen Anspruch in erster Linie aus § 210 SGB VI abgeleitet und diesen ausdrücklich nur "hilfsweise" auch auf § 26 SGB IV gestützt.

18

3. Die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 SGB IV sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Beiträge zur Angestelltenversicherung für die vom Kläger in den Jahren 1987 bis 1989 erzielten Arbeitsentgelte für Überstunden und Bereitschaftsdienste sind von der Universitätsklinik damals nicht "zu Unrecht" entrichtet worden. Denn die Versicherungsfreiheit des Klägers in seiner Eigenschaft als an die Klinik abgeordneter Soldat auf Zeit (§ 6 Abs 1 Nr 6 AVG) beschränkte sich auf die dort im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit; sie erfasste schon damals keine daneben in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte (Neben-)Beschäftigungen (vgl BSGE 40, 208 = SozR 2200 § 169 Nr 1; BSG SozR 2200 § 169 Nr 4 S 5 f; BSGE 47, 60, 61 = SozR 2200 § 169 Nr 6 S 10). Unerheblich ist, dass sich der Kläger aufgrund der seit 1981 bestehenden Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung hätte befreien lassen können (§ 7 Abs 2 AVG; zur zusätzlichen Beitragspflicht der Entgelte für Nebenbeschäftigungen in der Ärzteversorgung vgl § 21 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 11.12.1984, Bayerischer StAnz Nr 50 S 2, geändert am 25.10.1986, Bayerischer StAnz Nr 50 S 3). Denn den hierfür erforderlichen Antrag hat er damals nicht gestellt; er konnte ihn auch nicht mehr inzident mit seinem Antrag auf Beitragserstattung vom Februar 2007 mit Wirkung für einen fast 20 Jahre zurückliegenden Zeitraum nachholen (vgl § 7 Abs 2 AVG bzw nunmehr § 6 Abs 4 SGB VI). Somit hat die Universitätsklinik für Entgelte, die der Kläger in den Jahren 1987 bis 1989 im Rahmen einer Nebentätigkeit als angestellter Arzt für Überstunden und Bereitschaftsdienste erzielt hat, gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 AVG Pflichtbeiträge rechtmäßig abgeführt; die Erstattung dieser Beiträge auf der Grundlage von § 26 Abs 2 SGB IV ist deshalb ausgeschlossen.

19

B) Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsverlangen kommt somit nur § 210 Abs 1 SGB VI in Betracht. Da der Kläger die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze (65 Jahre 9 Monate - vgl § 235 Abs 2 SGB VI)noch nicht erreicht hat, ist für sein Begehren nicht § 210 Abs 1 Nr 2 SGB VI, sondern Nr 1(aaO) einschlägig. Danach werden Beiträge zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs 2 SGB VI).

20

1. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag am 6.2.2007 gestellt. Sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Erstattungsanspruch. Da dieser keine wiederkehrende, sondern eine einmalige Leistung betrifft (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 10), ist für dessen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung maßgeblich; spätere Änderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (stRspr, vgl BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 5 mwN; BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 15). Mithin sind vorliegend § 210 SGB VI sowie die ergänzenden Vorschriften zur Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht und zur freiwilligen Versicherung(§§ 1 ff, §§ 5 bis 7, §§ 229 ff SGB VI) in ihrer am 6.2.2007 geltenden Fassung (SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754, berichtigt 1404 und 3384, zuletzt geändert durch Art 2 Abs 20 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748 - im Folgenden als "SGB VI aF" bezeichnet) heranzuziehen. Die mit Wirkung vom 11.8.2010 in Kraft getretenen Änderungen insbesondere von § 7 (Streichung des bisherigen Abs 2) und von § 210 SGB VI (Einfügung eines neuen Abs 1a) durch das 3. SGB IV-ÄndG (vom 5.8.2010, BGBl I 1127 - im Folgenden als "SGB VI nF" bezeichnet) haben hier somit außer Acht zu bleiben.

21

2. Der Kläger hat zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht sämtliche Voraussetzungen des § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI für eine Beitragserstattung erfüllt:

22

a) Er war zwar aufgrund der für ihn in den Jahren 1987 bis 1989 gezahlten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung "Versicherter" iS dieser Vorschrift.

23

b) Zudem war er am 6.2.2007 in der Rentenversicherung "nicht versicherungspflichtig". Als in freier Praxis niedergelassener Arzt erfüllte er weder einen Versicherungspflichttatbestand für Beschäftigte nach § 1 SGB VI noch die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger nach § 2 SGB VI. Als die Heilkunde ausübender Arzt war er insbesondere keine Pflegeperson iS von § 2 S 1 Nr 2 SGB VI(vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 7; Nr 3 S 13). Nach seinen Angaben im Erstattungsantrag hatte er in seiner Praxis versicherungspflichtige Arbeitnehmer angestellt; somit unterfiel er auch nicht der Versicherungspflicht "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI(vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 13 ff). Tatsachen, die eine Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI aufgrund sonstiger Umstände - etwa wegen Kindererziehungszeiten oder einer nicht erwerbsmäßigen Pflege von Pflegebedürftigen - begründen könnten, sind weder vom LSG festgestellt noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für Tatbestände, die eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI begründen könnten.

24

c) Einem Beitragserstattungsanspruch steht jedoch entgegen, dass der Kläger bei Antragstellung das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte (§ 210 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 SGB VI).

25

aa) Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB VI(in der bis heute unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs 1 Nr 2 SGB IV) und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs 1 S 2 SGB VI).

26

Die Vorschrift des § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF(in der seit 1.1.1992 bis zum 10.8.2010, also auch zum hier maßgeblichen Stichtag 6.2.2007 unverändert geltenden Fassung des RRG 1992; zur Rechtslage ab dem 11.8.2010 s unter 4.) schränkte die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung allerdings für solche Personen ein, die "versicherungsfrei" oder "von der Versicherung befreit" waren. Diese mussten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl § 50 Abs 1 S 1 SGB VI) erfüllt haben, um sich freiwillig weiterversichern zu dürfen. Diese Einschränkung gilt jedoch für den Kläger nicht, denn er war weder versicherungsfrei (hierzu sogleich unter bb) noch von der Versicherung befreit (hierzu unter cc).

27

bb) Der Kläger gehörte im Zeitpunkt der Beantragung der Beitragserstattung nicht zum Kreis der Versicherungsfreien iS von § 5 SGB VI(s hierzu BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 23). Insbesondere bezog er von der Bayerischen Ärzteversorgung als berufsständischer Versorgungseinrichtung noch keine Versorgungsleistung nach Erreichen einer Altersgrenze (§ 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI).

28

cc) Er war zu dem für das Erstattungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt am 6.2.2007 auch weder von der Versicherungspflicht befreit noch so zu behandeln.

29

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 6 SGB VI. Danach kann auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs 2 SGB VI) durch Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (§ 6 Abs 3 SGB VI) unter bestimmten Voraussetzungen von einer an sich bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Eine Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, für die sie erteilt wurde, beschränkt (§ 6 Abs 5 S 1, § 231 Abs 1 S 1 SGB VI - vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f, bestätigt durch BVerfG SozR 4-2600 § 6 Nr 1; Senatsurteil BSG SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 17). Sie wirkt nach § 6 Abs 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an.

30

Der Kläger hat nie einen (ausdrücklichen) Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Entgegen der Meinung des LSG hilft es ihm auch nicht weiter, wenn sein Erstattungsantrag vom 6.2.2007 "inzident" zugleich als Befreiungsantrag ausgelegt wird. Denn er erfüllt in diesem Zeitpunkt schon nicht die grundlegende Voraussetzung für eine - hier allein in Betracht kommende - Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, dass nämlich für die aktuell ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit überhaupt Versicherungspflicht besteht. Ohne eine an sich bestehende Versicherungspflicht kann denklogisch hiervon nicht befreit werden. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus den einleitenden Worten des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, folgt darüber hinaus aber auch daraus, dass nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI eine Befreiung "auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt" ist.

31

Die frühere Rechtsprechung, die gerade für Zwecke der Beitragserstattung auch solche Personen iS des § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF als versicherungsbefreit ansah, die - ohne aktuell eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben - in einer früheren Beschäftigung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden waren(BSG vom 16.12.1975 - BSGE 41, 93, 94 f = SozR 2400 § 10 Nr 1 S 1 f; BSG vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris RdNr 9 f; beide noch zur Rechtslage nach dem AVG), ist überholt. Denn das BVerfG hat im Fall eines Rechtsanwalts, der sich wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung während einer Anwaltstätigkeit in abhängiger Beschäftigung von der Versicherungspflicht hatte befreien lassen, später jedoch während einer selbstständigen Tätigkeit den Antrag auf Erstattung der von der Bundeswehr für ihn entrichteten Beiträge (hilfsweise Übertragung der Beiträge auf die Rechtsanwaltsversorgung) gestellt hatte, "entgegen der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur" den Betroffenen für berechtigt gehalten, freiwillige Beiträge zu entrichten, weil zum damaligen Zeitpunkt keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen habe (Kammerbeschluss vom 31.8.2004 - BVerfGK 4, 42, 45 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 15 f). Es hat mit dieser Entscheidung vorrangig das Recht zur freiwilligen Versicherung gestärkt und dabei das Recht auf vorzeitige Beitragserstattung nicht als durch Art 2 Abs 1 GG geboten erachtet.

32

Die vom BVerfG durch verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs 2 S 1 SGB VI hergeleitete Berechtigung (sogar) der für eine frühere Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreiten, aktuell aber nicht versicherungspflichtigen Personen zur freiwilligen Rentenversicherung schließt zugleich nach dem klaren Wortlaut von § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung für diesen Personenkreis aus. Dies gilt erst recht auch für solche Personen wie den Kläger, der niemals von der Versicherungspflicht befreit war. Dieser hätte sich allerdings im März 1987 bei Aufnahme der abhängigen (Neben-)Beschäftigung aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreien lassen können (§ 7 Abs 2 AVG). Er kann dies jetzt - lange nach Beendigung dieser Beschäftigung Ende Mai 1989 - nicht mehr nachholen (vgl § 7 Abs 3 AVG, § 6 Abs 4 SGB VI; s oben unter A 3.), zumal ihm dies nach der erwähnten Entscheidung des BVerfG für ein Beitragserstattungsverlangen während der Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit ohnehin nichts mehr nutzen würde.

33

3. Der Ausschluss nicht versicherungspflichtiger, aber zur freiwilligen Rentenversicherung berechtigter Personen mit noch nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit von dem Recht, vorzeitig bereits für sie gezahlte Beiträge erstattet zu erhalten, verletzt nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG). Es liegt schon keine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen vor.

34

Allerdings wurde das Merkmal "nicht versicherungspflichtig" in § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI nach dem Rechtszustand bis zum 10.8.2010 vielfach in einem weiten Sinn verstanden und auf diese Weise das Recht zur vorzeitigen Beitragserstattung auch den versicherungsfreien sowie den von der Versicherungspflicht befreiten Personen (§§ 5, 6 SGB VI) eingeräumt (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - Teil II, SGB VI, 3. Aufl, § 210 RdNr 3, Stand Einzelkommentierung Juli 1997; Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand Dezember 2011, § 210 SGB VI RdNr 5; Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 210 RdNr 4; Benkler ua, Komm zur GRV, Stand März 2011, § 210 SGB VI Anm 2.2; Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Dezember 2011, K § 210 RdNr 7; Reinhardt in LPK SGB VI, 2. Aufl 2010, § 210 RdNr 7). Offenbar ist auch der Gesetzgeber des 3. SGB IV-ÄndG von diesem Verständnis ausgegangen, wenn er in der Begründung für die Ergänzung des § 210 SGB VI um einen Abs 1a anführt, damit würde "sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - wie im bisherigen Recht - das Recht auf Beitragserstattung haben"(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 17/2169 S 8 - Zu Nr 6 <§ 210>).

35

Bei einer derartigen Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI könnte fraglich sein, ob es sachlich gerechtfertigt sein kann, nur die Untergruppe, zu der der Kläger gehörte(nach §§ 1 bis 3 SGB VI aktuell nicht Versicherungspflichtige), von einer vorzeitigen Beitragserstattung auch dann auszuschließen, wenn die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt und daher eine Rentenanwartschaft noch nicht entstanden war, während den anderen Untergruppen (Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite gemäß §§ 5 und 6 SGB VI)nur unter dieser Voraussetzung der vorzeitige Erstattungsanspruch offen stand, weil sie sich ansonsten nach § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF freiwillig versichern konnten.

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Nach der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie seinem Sinn und Zweck der Vorschrift scheidet jedoch eine Anwendung der vorzeitigen Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI zugunsten von Versicherten aus, die in ihrer aktuellen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind. Insbesondere verdeutlicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RRG 1992, dass das Recht der Beitragserstattung im SGB VI gegenüber dem Rechtszustand der RVO bzw dem AVG (s hierzu BSGE 41, 93 = SozR 2400 § 10 Nr 1; ebenso Urteil vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris) partiell neu geregelt werden sollte. Die Beitragserstattung vor Vollendung der Regelaltersgrenze sollte grundsätzlich nur noch für Ausländer Bedeutung haben, die den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen und deshalb das Recht zur freiwilligen Versicherung verlieren. Darüber hinaus sollten nun jedoch Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Regelaltersrente haben, das Recht zur Beitragserstattung bekommen, denn diese Versicherten hätten "in der Regel eine Altersversorgung in einem anderen Alterssicherungssystem erworben" (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 192 - Zu § 205). Hiernach sollten im Ergebnis also im Inland verbleibende Nicht-Versicherungspflichtige, Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite hinsichtlich der Erstattung zuvor für sie entrichteter Rentenversicherungsbeiträge gleich behandelt werden. Sie sollten nämlich eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisieren können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer Rentenanwartschaft wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt ist.

37

An dieser Regelungsabsicht des Gesetzgebers des RRG 1992 vermag die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales anlässlich des 3. SGB IV-ÄndG im Jahr 2010 geäußerte und oben wiedergegebene Ansicht zum Inhalt des alten Rechts nichts zu ändern. Sie bewirkt keine nachträgliche "authentische Interpretation" jener Vorschrift.

38

Nach alledem ist es jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage des SGB VI aF nicht veranlasst, die in § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF angeordnete (belastende) Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung über ihren klaren Wortlaut hinaus auf nicht versicherungspflichtige Personen auszuweiten, um diesen einen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung zu verschaffen. Denn nach Verfassungsrecht ist es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile lediglich geboten, die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Gestaltung des Versicherungsverhältnisses durch Zahlung freiwilliger Beiträge, welche zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und damit zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen können, unangetastet zu lassen (vgl BVerfGK 4, 42, 45 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 15 f). Das für den Kläger damit verbundene Wahlrecht, sich entweder durch Zahlung (vergleichsweise niedriger) freiwilliger (Mindest-)Beiträge für weitere 33 Monate einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben, bei der die in den Jahren 1987 bis 1989 für ihn gezahlten Pflichtbeiträge voll wirksam werden, oder aber mit der Erstattung nur der hälftigen Beiträge (§ 210 Abs 3 S 1 iVm § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI) noch bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze zuzuwarten, verletzt ihn weder in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG (vgl BVerfG aaO S 45 f bzw RdNr 17) noch aus Art 3 Abs 1 GG.

39

4. Ob sich unter dem Aspekt des Art 3 Abs 1 GG die Rechtslage ab 11.8.2010 nunmehr anders darstellt, weil der Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung des § 7 Abs 2 SGB VI aF und der Einfügung des § 210 Abs 1a SGB VI nF im Ergebnis nur den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Personen bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Wahlrecht zwischen freiwilliger Versicherung und Beitragserstattung eingeräumt hat(zu dessen Begrenzungen s aber § 210 Abs 1a S 3 SGB VI nF), nicht aber den nicht versicherungspflichtigen Personen in ähnlicher Lage, ist hier nicht zu entscheiden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. September 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

2

Der 1955 geborene Kläger absolvierte während seines Wehrdienstes als Soldat auf Zeit (1.10.1974 bis 30.9.1994) ein Medizinstudium und die Facharztausbildung. Nach der Approbation war er seit 2.6.1981 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung. Im Zeitraum vom 1.3.1987 bis zum 31.5.1989 wurde er zur Facharztausbildung an eine Universitätsklinik abkommandiert. In dieser Zeit erzielte der Kläger mit ärztlichen (Neben-)Tätigkeiten außerhalb der regulären Dienstzeiten (Überstunden und Bereitschaftsdienste) zusätzliche Vergütungen, für die die Klinik Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtete. Die Bundeswehr führte nach seinem Ausscheiden die Nachversicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch; dabei fanden die für 27 Monate bereits gezahlten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung keine Berücksichtigung (vgl § 182 Abs 1 SGB VI).

3

Der Kläger, seit Oktober 1994 als selbstständiger Arzt in freier Praxis niedergelassen, wurde anlässlich eines von der Beklagten im Jahr 2006 betriebenen Kontenklärungsverfahrens auf die in den Jahren 1987 bis 1989 entrichteten Pflichtbeiträge aufmerksam. Seinen am 6.2.2007 eingegangenen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge lehnte die Beklagte ab. Die Erstattungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil er bei nicht bestehender Versicherungspflicht als selbstständiger Arzt ein Recht zur freiwilligen Versicherung habe (Bescheid vom 28.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2007).

4

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide verurteilt, "dem Kläger die Beiträge zu erstatten" (Urteil des SG Koblenz vom 24.9.2008). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2009). Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Beitragserstattungsanspruch nach § 210 SGB VI, weil er als niedergelassener Arzt nicht versicherungspflichtig sei und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI (Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen) vor, auch wenn eine formelle Befreiung bislang nicht ausgesprochen worden sei. Der Antrag auf Beitragserstattung sei inzident als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auszulegen; der Beklagten sei es nach den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, sich auf eine bislang noch nicht durchgeführte Befreiung zu berufen. Als von der Versicherungspflicht Befreiter könne sich der Kläger gemäß § 7 Abs 2 S 1 SGB VI nur dann freiwillig versichern, wenn er die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe, was bei lediglich 27 Monaten an Pflichtbeitragszeiten jedoch nicht der Fall sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte (sinngemäß) eine Verletzung von § 210 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 6, 7 SGB VI. Das LSG habe verkannt, dass der Kläger nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei und somit die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht gegeben seien. Er erfülle nach den bindenden Feststellungen des LSG zwar alle tatbestandlichen Voraussetzungen, um gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Da er jedoch als selbstständiger Arzt nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, gehe diese Bestimmung für ihn ins Leere; ein Befreiungsbescheid nach § 6 Abs 3 SGB VI könne ihm von vornherein nicht erteilt werden. Schon deshalb sei der vom LSG erhobene Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens unzutreffend. Auch die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit (§§ 5, 230 SGB VI) oder einer Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 6, 231, 231a SGB VI)seien nicht erfüllt. Daher sei die Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Versicherung in § 7 Abs 2 S 1 SGB VI, wonach bei diesen Personengruppen die allgemeine Wartezeit erfüllt sein müsse, für den Kläger ohne Bedeutung. Vielmehr stehe ihm nach der allgemeinen Regelung in § 7 Abs 1 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung uneingeschränkt zu. Das sei auch sinnvoll, weil er sich auf diese Weise eine Anwartschaft auf Leistungen der Rentenversicherung aufbauen könne. Selbst wenn verständlich sei, dass er - da über die Ärzteversorgung hinreichend abgesichert - von einer zusätzlichen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung absehen und die bereits gezahlten Beiträge erstattet erhalten wolle, sei dies nach dem strikten Wortlaut der einschlägigen Vorschriften nicht möglich. Das vom Kläger erstrebte Ergebnis sei allenfalls aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen; diese sei der Beklagten als Teil der Exekutive indes verwehrt.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die vorinstanzlichen Entscheidungen und weist ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Begründung zu § 7 Abs 2 SGB VI(BT-Drucks 11/4124 S 152) die von der Versicherungspflicht befreiten Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausdrücklich erwähnt und dabei auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte abgestellt habe. Das spreche dafür, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung auch für diesen Personenkreis allein von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abhängen solle. Dies ergebe sich zudem aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Entsprechend habe der Gesetzgeber mit der Streichung des § 7 Abs 2 SGB VI und der Ergänzung des § 210 SGB VI um einen Abs 1a durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze(3. SGB IV-ÄndG vom 5.8.2010, BGBl I 1127) sicherstellen wollen, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wie im bisherigen Recht das Recht auf Beitragserstattung haben.

9

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass er die Rückerstattung der für ihn entrichteten Arbeitnehmeranteile auch gemäß § 26 Abs 2 SGB IV verlangen könne. Die Beitragszahlung sei damals wegen seiner Versicherungsfreiheit als Soldat auf Zeit (§ 5 SGB VI bzw § 6 AVG) zu Unrecht erfolgt; dies habe er bereits in seiner Klagebegründung vor dem SG vorgetragen.

10

Die Beklagte hat hierauf erwidert, es sei dem Senat verwehrt, diesen völlig neuen Sachvortrag zu würdigen. Im Übrigen seien die Beiträge für den Kläger in den Jahren 1987 bis 1989 zu Recht gezahlt worden. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft als Berufssoldat habe sich augenscheinlich nicht auf die von ihm ausgeübte Beschäftigung bei Nachtdiensten im Krankenhaus erstreckt. Die mit Wirkung vom 11.8.2010 erfolgte Rechtsänderung aufgrund des 3. SGB IV-ÄndG habe auf den Fall des Klägers keine Auswirkungen, weil dieser eben nicht von der Versicherungspflicht befreit sei. Im Übrigen habe das BVerfG entschieden, dass die Versagung einer Beitragserstattung in der hier zu beurteilenden Konstellation keine Grundrechtsverletzung bewirke (Hinweis auf BVerfG vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2).

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese dem Grunde nach zur Erstattung der im Zeitraum März 1987 bis Mai 1989 für den Kläger entrichteten Rentenversicherungsbeiträge verurteilt. Die eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig; mithin ist die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

12

Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Die streitige Beitragserstattung betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab 1.4.2008 maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG(idF von Art 1 Nr 24 des SGGArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444); letztere ist hier anwendbar, da das SG-Urteil nach dem genannten Stichtag - am 24.9.2008 - verkündet wurde (vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 6 RdNr 14 ff).

13

Der streitbefangene Erstattungsbetrag ist allerdings weder von den Beteiligten noch von den Vorinstanzen beziffert worden. Zur Bestimmung, ob die Wertgrenze überschritten wird, hat das Revisionsgericht daher selbst eine überschlägige Berechnung vorzunehmen (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 11 f): Das Versicherungskonto des Klägers weist für den Zeitraum von März 1987 bis Mai 1989 Pflichtbeiträge auf, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt 28 127 DM zugrunde liegen. Da der Beitragssatz zu jener Zeit 18,7 % des Bemessungsentgelts betrug (§ 29b AnVNG idF des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.5.1985, BGBl I 766) und der Kläger hiervon die Hälfte zu tragen hatte (§ 112 Abs 4 Buchst a AVG), beläuft sich der in Frage kommende Erstattungsbetrag auf (gerundet) 1345 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag aufgrund der Regelung in § 210 Abs 5 SGB VI reduziert werden müsste, bestehen nicht. Vielmehr ist in dem vom LSG in Bezug genommenen SG-Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger bislang weder Sach- noch Geldleistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen hat.

14

Die vom Kläger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG - vgl BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 4) ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

15

A) Der Kläger kann seinen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 26 Abs 2 SGB IV (Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge) stützen.

16

1. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um völlig neuen Sachvortrag, den zu würdigen dem Senat untersagt wäre. Vielmehr führt der Kläger bei unverändertem Lebenssachverhalt lediglich eine weitere Rechtsgrundlage an, aus der sich seiner Meinung nach der geltend gemachte Beitragserstattungsanspruch herleiten lässt (vgl auch BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 1 RdNr 16). Die Bindung an die vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) schließt eine Befassung des Revisionsgerichts mit dieser Vorschrift im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Prüfung des angefochtenen Urteils auf dessen materielle Richtigkeit nicht aus ("iura novit curia" - vgl Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 22).

17

2. Zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 26 SGB IV vorliegen, ist in dem hier zu entscheidenden Fall der erkennende Senat befugt. Allerdings ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2012 (dort RdNr 12 Ziff 7) der 12. Senat als Beitragssenat speziell für Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zuständig, während den Rentensenaten alle sonstigen Streitigkeiten aus der Rentenversicherung zugewiesen sind (aaO RdNr 13 Ziff 1 iVm RdNr 5 Ziff 1), mithin auch die Streitigkeiten über die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge nach § 210 SGB VI. Stehen jedoch mehrere Ansprüche im Streit, für die verschiedene Senate zuständig wären, ist nach der Sonderregelung in RdNr 20 (aaO) derjenige Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Anspruch fällt, bei dem nach dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des Rechtsstreits liegt. Diese Zuständigkeitsregelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein und derselbe Anspruch auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, für die nach der Geschäftsverteilung an sich unterschiedliche Senate zuständig wären. Danach ist hier der 13. Senat als Rentensenat zur Entscheidung des Rechtsstreits unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen. Denn der Kläger hat im gesamten Verfahren seinen Anspruch in erster Linie aus § 210 SGB VI abgeleitet und diesen ausdrücklich nur "hilfsweise" auch auf § 26 SGB IV gestützt.

18

3. Die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 SGB IV sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Beiträge zur Angestelltenversicherung für die vom Kläger in den Jahren 1987 bis 1989 erzielten Arbeitsentgelte für Überstunden und Bereitschaftsdienste sind von der Universitätsklinik damals nicht "zu Unrecht" entrichtet worden. Denn die Versicherungsfreiheit des Klägers in seiner Eigenschaft als an die Klinik abgeordneter Soldat auf Zeit (§ 6 Abs 1 Nr 6 AVG) beschränkte sich auf die dort im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit; sie erfasste schon damals keine daneben in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte (Neben-)Beschäftigungen (vgl BSGE 40, 208 = SozR 2200 § 169 Nr 1; BSG SozR 2200 § 169 Nr 4 S 5 f; BSGE 47, 60, 61 = SozR 2200 § 169 Nr 6 S 10). Unerheblich ist, dass sich der Kläger aufgrund der seit 1981 bestehenden Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung hätte befreien lassen können (§ 7 Abs 2 AVG; zur zusätzlichen Beitragspflicht der Entgelte für Nebenbeschäftigungen in der Ärzteversorgung vgl § 21 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 11.12.1984, Bayerischer StAnz Nr 50 S 2, geändert am 25.10.1986, Bayerischer StAnz Nr 50 S 3). Denn den hierfür erforderlichen Antrag hat er damals nicht gestellt; er konnte ihn auch nicht mehr inzident mit seinem Antrag auf Beitragserstattung vom Februar 2007 mit Wirkung für einen fast 20 Jahre zurückliegenden Zeitraum nachholen (vgl § 7 Abs 2 AVG bzw nunmehr § 6 Abs 4 SGB VI). Somit hat die Universitätsklinik für Entgelte, die der Kläger in den Jahren 1987 bis 1989 im Rahmen einer Nebentätigkeit als angestellter Arzt für Überstunden und Bereitschaftsdienste erzielt hat, gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 AVG Pflichtbeiträge rechtmäßig abgeführt; die Erstattung dieser Beiträge auf der Grundlage von § 26 Abs 2 SGB IV ist deshalb ausgeschlossen.

19

B) Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsverlangen kommt somit nur § 210 Abs 1 SGB VI in Betracht. Da der Kläger die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze (65 Jahre 9 Monate - vgl § 235 Abs 2 SGB VI)noch nicht erreicht hat, ist für sein Begehren nicht § 210 Abs 1 Nr 2 SGB VI, sondern Nr 1(aaO) einschlägig. Danach werden Beiträge zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs 2 SGB VI).

20

1. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag am 6.2.2007 gestellt. Sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Erstattungsanspruch. Da dieser keine wiederkehrende, sondern eine einmalige Leistung betrifft (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 10), ist für dessen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung maßgeblich; spätere Änderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (stRspr, vgl BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 5 mwN; BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 15). Mithin sind vorliegend § 210 SGB VI sowie die ergänzenden Vorschriften zur Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht und zur freiwilligen Versicherung(§§ 1 ff, §§ 5 bis 7, §§ 229 ff SGB VI) in ihrer am 6.2.2007 geltenden Fassung (SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754, berichtigt 1404 und 3384, zuletzt geändert durch Art 2 Abs 20 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748 - im Folgenden als "SGB VI aF" bezeichnet) heranzuziehen. Die mit Wirkung vom 11.8.2010 in Kraft getretenen Änderungen insbesondere von § 7 (Streichung des bisherigen Abs 2) und von § 210 SGB VI (Einfügung eines neuen Abs 1a) durch das 3. SGB IV-ÄndG (vom 5.8.2010, BGBl I 1127 - im Folgenden als "SGB VI nF" bezeichnet) haben hier somit außer Acht zu bleiben.

21

2. Der Kläger hat zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht sämtliche Voraussetzungen des § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI für eine Beitragserstattung erfüllt:

22

a) Er war zwar aufgrund der für ihn in den Jahren 1987 bis 1989 gezahlten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung "Versicherter" iS dieser Vorschrift.

23

b) Zudem war er am 6.2.2007 in der Rentenversicherung "nicht versicherungspflichtig". Als in freier Praxis niedergelassener Arzt erfüllte er weder einen Versicherungspflichttatbestand für Beschäftigte nach § 1 SGB VI noch die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger nach § 2 SGB VI. Als die Heilkunde ausübender Arzt war er insbesondere keine Pflegeperson iS von § 2 S 1 Nr 2 SGB VI(vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 7; Nr 3 S 13). Nach seinen Angaben im Erstattungsantrag hatte er in seiner Praxis versicherungspflichtige Arbeitnehmer angestellt; somit unterfiel er auch nicht der Versicherungspflicht "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI(vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 13 ff). Tatsachen, die eine Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI aufgrund sonstiger Umstände - etwa wegen Kindererziehungszeiten oder einer nicht erwerbsmäßigen Pflege von Pflegebedürftigen - begründen könnten, sind weder vom LSG festgestellt noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für Tatbestände, die eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI begründen könnten.

24

c) Einem Beitragserstattungsanspruch steht jedoch entgegen, dass der Kläger bei Antragstellung das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte (§ 210 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 SGB VI).

25

aa) Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB VI(in der bis heute unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs 1 Nr 2 SGB IV) und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs 1 S 2 SGB VI).

26

Die Vorschrift des § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF(in der seit 1.1.1992 bis zum 10.8.2010, also auch zum hier maßgeblichen Stichtag 6.2.2007 unverändert geltenden Fassung des RRG 1992; zur Rechtslage ab dem 11.8.2010 s unter 4.) schränkte die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung allerdings für solche Personen ein, die "versicherungsfrei" oder "von der Versicherung befreit" waren. Diese mussten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl § 50 Abs 1 S 1 SGB VI) erfüllt haben, um sich freiwillig weiterversichern zu dürfen. Diese Einschränkung gilt jedoch für den Kläger nicht, denn er war weder versicherungsfrei (hierzu sogleich unter bb) noch von der Versicherung befreit (hierzu unter cc).

27

bb) Der Kläger gehörte im Zeitpunkt der Beantragung der Beitragserstattung nicht zum Kreis der Versicherungsfreien iS von § 5 SGB VI(s hierzu BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 23). Insbesondere bezog er von der Bayerischen Ärzteversorgung als berufsständischer Versorgungseinrichtung noch keine Versorgungsleistung nach Erreichen einer Altersgrenze (§ 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI).

28

cc) Er war zu dem für das Erstattungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt am 6.2.2007 auch weder von der Versicherungspflicht befreit noch so zu behandeln.

29

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 6 SGB VI. Danach kann auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs 2 SGB VI) durch Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (§ 6 Abs 3 SGB VI) unter bestimmten Voraussetzungen von einer an sich bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Eine Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, für die sie erteilt wurde, beschränkt (§ 6 Abs 5 S 1, § 231 Abs 1 S 1 SGB VI - vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f, bestätigt durch BVerfG SozR 4-2600 § 6 Nr 1; Senatsurteil BSG SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 17). Sie wirkt nach § 6 Abs 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an.

30

Der Kläger hat nie einen (ausdrücklichen) Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Entgegen der Meinung des LSG hilft es ihm auch nicht weiter, wenn sein Erstattungsantrag vom 6.2.2007 "inzident" zugleich als Befreiungsantrag ausgelegt wird. Denn er erfüllt in diesem Zeitpunkt schon nicht die grundlegende Voraussetzung für eine - hier allein in Betracht kommende - Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, dass nämlich für die aktuell ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit überhaupt Versicherungspflicht besteht. Ohne eine an sich bestehende Versicherungspflicht kann denklogisch hiervon nicht befreit werden. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus den einleitenden Worten des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, folgt darüber hinaus aber auch daraus, dass nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI eine Befreiung "auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt" ist.

31

Die frühere Rechtsprechung, die gerade für Zwecke der Beitragserstattung auch solche Personen iS des § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF als versicherungsbefreit ansah, die - ohne aktuell eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben - in einer früheren Beschäftigung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden waren(BSG vom 16.12.1975 - BSGE 41, 93, 94 f = SozR 2400 § 10 Nr 1 S 1 f; BSG vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris RdNr 9 f; beide noch zur Rechtslage nach dem AVG), ist überholt. Denn das BVerfG hat im Fall eines Rechtsanwalts, der sich wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung während einer Anwaltstätigkeit in abhängiger Beschäftigung von der Versicherungspflicht hatte befreien lassen, später jedoch während einer selbstständigen Tätigkeit den Antrag auf Erstattung der von der Bundeswehr für ihn entrichteten Beiträge (hilfsweise Übertragung der Beiträge auf die Rechtsanwaltsversorgung) gestellt hatte, "entgegen der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur" den Betroffenen für berechtigt gehalten, freiwillige Beiträge zu entrichten, weil zum damaligen Zeitpunkt keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen habe (Kammerbeschluss vom 31.8.2004 - BVerfGK 4, 42, 45 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 15 f). Es hat mit dieser Entscheidung vorrangig das Recht zur freiwilligen Versicherung gestärkt und dabei das Recht auf vorzeitige Beitragserstattung nicht als durch Art 2 Abs 1 GG geboten erachtet.

32

Die vom BVerfG durch verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs 2 S 1 SGB VI hergeleitete Berechtigung (sogar) der für eine frühere Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreiten, aktuell aber nicht versicherungspflichtigen Personen zur freiwilligen Rentenversicherung schließt zugleich nach dem klaren Wortlaut von § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung für diesen Personenkreis aus. Dies gilt erst recht auch für solche Personen wie den Kläger, der niemals von der Versicherungspflicht befreit war. Dieser hätte sich allerdings im März 1987 bei Aufnahme der abhängigen (Neben-)Beschäftigung aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreien lassen können (§ 7 Abs 2 AVG). Er kann dies jetzt - lange nach Beendigung dieser Beschäftigung Ende Mai 1989 - nicht mehr nachholen (vgl § 7 Abs 3 AVG, § 6 Abs 4 SGB VI; s oben unter A 3.), zumal ihm dies nach der erwähnten Entscheidung des BVerfG für ein Beitragserstattungsverlangen während der Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit ohnehin nichts mehr nutzen würde.

33

3. Der Ausschluss nicht versicherungspflichtiger, aber zur freiwilligen Rentenversicherung berechtigter Personen mit noch nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit von dem Recht, vorzeitig bereits für sie gezahlte Beiträge erstattet zu erhalten, verletzt nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG). Es liegt schon keine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen vor.

34

Allerdings wurde das Merkmal "nicht versicherungspflichtig" in § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI nach dem Rechtszustand bis zum 10.8.2010 vielfach in einem weiten Sinn verstanden und auf diese Weise das Recht zur vorzeitigen Beitragserstattung auch den versicherungsfreien sowie den von der Versicherungspflicht befreiten Personen (§§ 5, 6 SGB VI) eingeräumt (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - Teil II, SGB VI, 3. Aufl, § 210 RdNr 3, Stand Einzelkommentierung Juli 1997; Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand Dezember 2011, § 210 SGB VI RdNr 5; Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 210 RdNr 4; Benkler ua, Komm zur GRV, Stand März 2011, § 210 SGB VI Anm 2.2; Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Dezember 2011, K § 210 RdNr 7; Reinhardt in LPK SGB VI, 2. Aufl 2010, § 210 RdNr 7). Offenbar ist auch der Gesetzgeber des 3. SGB IV-ÄndG von diesem Verständnis ausgegangen, wenn er in der Begründung für die Ergänzung des § 210 SGB VI um einen Abs 1a anführt, damit würde "sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - wie im bisherigen Recht - das Recht auf Beitragserstattung haben"(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 17/2169 S 8 - Zu Nr 6 <§ 210>).

35

Bei einer derartigen Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI könnte fraglich sein, ob es sachlich gerechtfertigt sein kann, nur die Untergruppe, zu der der Kläger gehörte(nach §§ 1 bis 3 SGB VI aktuell nicht Versicherungspflichtige), von einer vorzeitigen Beitragserstattung auch dann auszuschließen, wenn die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt und daher eine Rentenanwartschaft noch nicht entstanden war, während den anderen Untergruppen (Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite gemäß §§ 5 und 6 SGB VI)nur unter dieser Voraussetzung der vorzeitige Erstattungsanspruch offen stand, weil sie sich ansonsten nach § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF freiwillig versichern konnten.

36

Nach der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie seinem Sinn und Zweck der Vorschrift scheidet jedoch eine Anwendung der vorzeitigen Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI zugunsten von Versicherten aus, die in ihrer aktuellen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind. Insbesondere verdeutlicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RRG 1992, dass das Recht der Beitragserstattung im SGB VI gegenüber dem Rechtszustand der RVO bzw dem AVG (s hierzu BSGE 41, 93 = SozR 2400 § 10 Nr 1; ebenso Urteil vom 4.5.1976 - 1 RA 93/75 - Juris) partiell neu geregelt werden sollte. Die Beitragserstattung vor Vollendung der Regelaltersgrenze sollte grundsätzlich nur noch für Ausländer Bedeutung haben, die den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen und deshalb das Recht zur freiwilligen Versicherung verlieren. Darüber hinaus sollten nun jedoch Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Regelaltersrente haben, das Recht zur Beitragserstattung bekommen, denn diese Versicherten hätten "in der Regel eine Altersversorgung in einem anderen Alterssicherungssystem erworben" (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 192 - Zu § 205). Hiernach sollten im Ergebnis also im Inland verbleibende Nicht-Versicherungspflichtige, Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite hinsichtlich der Erstattung zuvor für sie entrichteter Rentenversicherungsbeiträge gleich behandelt werden. Sie sollten nämlich eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisieren können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer Rentenanwartschaft wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt ist.

37

An dieser Regelungsabsicht des Gesetzgebers des RRG 1992 vermag die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales anlässlich des 3. SGB IV-ÄndG im Jahr 2010 geäußerte und oben wiedergegebene Ansicht zum Inhalt des alten Rechts nichts zu ändern. Sie bewirkt keine nachträgliche "authentische Interpretation" jener Vorschrift.

38

Nach alledem ist es jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage des SGB VI aF nicht veranlasst, die in § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF angeordnete (belastende) Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung über ihren klaren Wortlaut hinaus auf nicht versicherungspflichtige Personen auszuweiten, um diesen einen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung zu verschaffen. Denn nach Verfassungsrecht ist es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile lediglich geboten, die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Gestaltung des Versicherungsverhältnisses durch Zahlung freiwilliger Beiträge, welche zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und damit zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen können, unangetastet zu lassen (vgl BVerfGK 4, 42, 45 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 15 f). Das für den Kläger damit verbundene Wahlrecht, sich entweder durch Zahlung (vergleichsweise niedriger) freiwilliger (Mindest-)Beiträge für weitere 33 Monate einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben, bei der die in den Jahren 1987 bis 1989 für ihn gezahlten Pflichtbeiträge voll wirksam werden, oder aber mit der Erstattung nur der hälftigen Beiträge (§ 210 Abs 3 S 1 iVm § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI) noch bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze zuzuwarten, verletzt ihn weder in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG (vgl BVerfG aaO S 45 f bzw RdNr 17) noch aus Art 3 Abs 1 GG.

39

4. Ob sich unter dem Aspekt des Art 3 Abs 1 GG die Rechtslage ab 11.8.2010 nunmehr anders darstellt, weil der Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung des § 7 Abs 2 SGB VI aF und der Einfügung des § 210 Abs 1a SGB VI nF im Ergebnis nur den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Personen bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Wahlrecht zwischen freiwilliger Versicherung und Beitragserstattung eingeräumt hat(zu dessen Begrenzungen s aber § 210 Abs 1a S 3 SGB VI nF), nicht aber den nicht versicherungspflichtigen Personen in ähnlicher Lage, ist hier nicht zu entscheiden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.