Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 17/16

bei uns veröffentlicht am21.09.2016
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 8 AL 420/12, 23.09.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2015 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ein Erstattungsverlangen der Beklagten in Bezug auf vorläufig gezahlte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld) für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 und begehrt die endgültige Bewilligung dieser Leistungen in Höhe der erhaltenen Zahlungen von 9.373,00 €.

Die Beklagte erbrachte seit dem Jahr 2007 an die Klägerin (geb. 19.11.1990) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97ff des Drittes Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), zuletzt mit Bescheid vom 29.09.2009 für die Zeit ab dem 01.09.2009 anlässlich der Teilnahme der Klägerin an einer Maßnahme des Berufsausbildungswerkes (BAW) M. und ihrer Ausbildung zur Beiköchin bei der Fa. F. In diesem Zusammenhang bewilligte die Beklagte der Klägerin u. a. Ausbildungsgeld für die Zeit bis 28.02.2011, zuletzt in Höhe von 528,00 € monatlich (Bescheid vom 14.03.2011).

Mit dem Fragebogen zur Weiterbewilligung des Ausbildungsgeldes gab die Klägerin an, kein Einkommen zu haben. Zudem legte sie die Erklärungen ihrer Eltern zu deren Einkommensverhältnissen vor (C. C. [K.] - Vater; O. P. [P.] - Mutter). Aus der Erklärung des K. vom 12.04.2011 ging hervor, dass er zumindest bis Dezember 2009 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Straßenreiniger ausgeübt und im ersten Quartal 2011 einen (vorläufigen) Überschuss von 9.171,34 € aus dem Betrieb einer Spielhalle erzielt habe. Der Hinweis in der Einkommenserklärung, dass für die Beurteilung die Verhältnisse des Kalenderjahres 2009 maßgeblich seien, war seitens des K. mit dem Vermerk versehen, dass sein Steuerberater weitere Unterlagen übersenden werde. Zudem gab er an, dass die Veranlagung für das Jahr 2009 noch erfolgen werde, wobei die Einkommenserklärung mit dem Hinweis versehen war, dass der Einkommensteuerbescheid nach Erhalt zu übersenden sei. Auf der Grundlage der für das Jahr 2009 dargelegten Einkommensverhältnisse, d. h. den Bruttoeinkommen des K. (33.070,74 €) und der P. (25.511,06 €), ermittelte die Beklagte kein berücksichtigungsfähiges Elterneinkommen, worauf sie der Klägerin mit Bescheid vom 14.06.2011 Ausbildungsgeld wegen deren auswärtigen Unterbringung in Höhe von monatlich 528,00 € für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 als vorläufige Leistung bewilligte. Die Vorläufigkeit der Bewilligung beruhe auf dem Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid der Eltern des Jahres 2009 noch nicht vorliege.

Nachdem die Klägerin im August 2012 im Haushalt ihrer Eltern wieder Aufnahme gefunden hatte, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2012 die Bewilligung des Ausbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.08.2012 dahingehend ab, keine Kosten einer auswärtigen Unterbringung mehr zu berücksichtigen (Zahlbetrag 397,00 €). Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Hinblick auf das Fehlen des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2009. Hierauf übersandte der Steuerberater der Eltern der Klägerin den Einkommensteuerbescheid des K. und der P. für das Jahr 2009. Ausweislich des Steuerbescheides vom 10.11.2010 hatte der Vater der Klägerin allein aus seinem Gewerbebetrieb Einkünfte in Höhe von 159.027,00 € erzielt. Zusammen mit den Einkünften aus den nichtselbstständigen Tätigkeiten (K.: 32.150,00 €; P.: 24.591,00 €) hatten die Eltern der Klägerin Gesamteinkünfte in Höhe von 215.768,00 € und ein zu versteuerndes Einkommen von 198.535,00 €. Die nachzuzahlenden Steuern in Höhe von insgesamt 43.813,27 € hatten die Eltern der Klägerin bis spätestens 15.12.2010 zu entrichten.

Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2012 die Höhe des von der Klägerin zu beanspruchenden Ausbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 mit 0,00 € monatlich endgültig fest. Das monatlich anzurechnende Einkommen der Eltern der Klägerin betrage 8.909,83 €. Mit weiterem Bescheid vom 03.09.2012 setzte die Beklagte die Erstattung des überzahlten Ausbildungsgeldes mit 9.373,00 € fest. Die Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 seien gemäß § 328 SGB III lediglich vorläufig erbracht gewesen. Auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung bestehe für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsgeld. Die gegen die Bescheide eingelegten Widersprüche begründete die Klägerin allein damit, dass die gezahlten Leistungen zum Lebensunterhalt verbraucht worden seien. Sie habe im Jahr 2009 keinerlei sonstige Einkünfte gehabt. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 zurück. Die Zahlung des Ausbildungsgeldes sei lediglich vorläufig bewilligt gewesen. Die Vorläufigkeit wie auch die Rückzahlungspflicht habe sich aus den maßgeblichen Bewilligungsbescheiden ergeben. Mit der endgültigen Bewilligung stehe fest, dass aufgrund des Einkommens der Eltern ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht bestanden habe. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 9.373,00 € seien daher zu erstatten.

Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat die Klägerin am 13.11.2013 (erstmals) damit begründet, dass sie im Juli 2010 von ihren Eltern wegen des Kontaktes zu ihrem drogensüchtigen Freund verstoßen und auf die Straße gesetzt worden sei. Bereits im Jahr 2009 habe sich die Situation verschlechtert. Infolge dessen bestehe auch derzeit kein Kontakt zu den Eltern. Unterstützungsleistungen oder Unterhaltsleistungen habe sie nicht erhalten. Im Jahr 2011 habe ihr Obdachlosigkeit gedroht, so dass sie sozialpädagogische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Von den Einkünften ihrer Eltern habe sie keine Kenntnis gehabt, zumal ihr Vater die Spielhalle erst im Laufe des Jahres eröffnet habe. Nachdem die Leistungen der Beklagten nicht endgültig erbracht worden seien, habe zwar ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht stattgefunden, die Beklagte habe sie aber auch nicht darauf hingewiesen, dass Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern in Betracht kommen würden, so dass sie in der Lage gewesen wäre, diese gegen ihre Eltern geltend zu machen. Nachdem sie wegen der fehlerhaften Beratung der Beklagten außer Stande sei, einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern durchzusetzen, auch wenn sie einen solchen geltend gemacht habe, sei sie im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob die entsprechende Auskunft erteilt worden wäre, d. h. von der Erstattung der Leistungen sei abzusehen.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.09.2015 unter Abänderung des Bescheides vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 verurteilt, die Bewilligung des Ausbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 aufrecht zu erhalten und von einer Erstattung in Höhe von 9.373,00 € abzusehen. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin sei sie von ihren Eltern verstoßen worden. Auch habe die Beklagte die Klägerin nie aufgefordert, einen Unterhaltsbeitrag gegenüber ihren Eltern geltend zu machen. In Problemfällen wie den vorliegenden sei die Beklagte verpflichtet in Vorleistung zu treten. Die Klägerin sei weder finanziell noch intellektuell in der Lage gewesen, einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern durchzusetzen. Dies habe die Beklagte nach Aktenlage erkennen müssen. Eine Vorgehensweise nach § 68 Abs. 1 SGB III sei von Amts wegen veranlasst gewesen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Voraussetzungen für eine „rückwirkende“ Vorausleistung lägen nicht vor. Die Glaubhaftmachung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen hierfür vorlägen, d. h. dass die Eltern sich weigerten, den Unterhaltsbeitrag zu leisten, habe nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen „unverzüglich“ zu erfolgen. Weder im Widerspruchsverfahren noch mit der Klageerhebung sei hierzu etwas vorgetragen worden; dass Unterstützungsleistungen seitens der Eltern nicht erbracht würden, sei erstmals im November 2013 vorgetragen worden. Das SG gehe auch fehl in der Annahme, die Vorausleistung habe von Amts wegen zu erfolgen. Zuletzt sei eine Gefährdung der Berufsausbildung nicht zu erkennen, nachdem der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2015 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2012 (Az. S 8 AL 420/12) zurückzuweisen.

Das SG habe zutreffend entschieden. Es sei bereits im Widerspruchsverfahren klargestellt worden, dass sie keine Unterhaltsleistungen bezogen habe. Dies habe sie im Klageverfahren wiederholt. Ihre Mittellosigkeit sei für die Beklagte offensichtlich gewesen, ebenso wie der Umstand, dass sie keine Unterhaltsleistungen bezogen habe und im Jahr 2011 von Obdachlosigkeit bedroht gewesen sei. Die Ausbildung sei im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gefährdet gewesen, denn anderenfalls würde im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung der Beurteilungszeitpunkt willkürlich verschoben.

Am 02.06.2016 ist K. als Zeuge uneidlich vernommen worden.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz - SGG) und in der Sache begründet.

Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Verlegung des Termins und dem Ausbleiben des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Bereits mit Beschluss vom 16.09.2016 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin die Ablehnung des Verlegungsantrages zur Kenntnis gebracht worden. Ungeachtet des Umstandes, dass das diesbezügliche Empfangsbekenntnis nicht vorgelegt worden ist, hat der Senat im Hinblick auf die Übermittlung des Beschlusses vorab per Fax an die Kanzlei des Bevollmächtigten am 16.09.2016 keine Zweifel daran, dass der Bevollmächtigte der Klägerin oder - er war nach eigenen Angaben mehr als eine Woche abwesend - dessen gemäß § 53 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestellter Vertreter, tatsächlich Kenntnis von der Ablehnung des Verlegungsantrages hatte. Gleichwohl hat es der Bevollmächtigte der Klägerin unterlassen, erneut und substantiiert erhebliche Gründe darzulegen, die eine Verlegung der mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt, denn dies war ihm bereits mit der Ladung vom 24.08.2016 mitgeteilt worden.

Das SG hat die Bescheide vom 03.09.2012 idG des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 zu Unrecht aufgehoben, denn diese erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat wegen des Unterhaltsbeitrages, den ihre Eltern zu erbringen hatten, für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 keinen Anspruch auf Ausbildungsgeld. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, das Ausbildungsgeld im Wege der Vorausleistung zu erbringen. Sie verlangt zu Recht die Erstattung der für den streitigen Zeitraum vorläufig erbrachten Leistungen.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Klägerin, die bislang nur vorläufige Bewilligung des Ausbildungsgeldes in Höhe der mit Bescheid vom 14.06.2011 i. d. Fdes Bescheides vom 20.08.2012 zuerkannten Ansprüche endgültig festzusetzen und von einer Erstattung der für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 (vorläufig) gezahlten Leistungen abzusehen.

Eine endgültige Festsetzung der mit den vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 (528,00 € monatlich für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2012) und 20.08.2012 (397,00 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.08.2012) zuerkannten Leistungen kommt nicht in Betracht, denn wegen des für diesen Zeitraum zu berücksichtigenden Elterneinkommens errechnet sich kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Ausbildungsgeld. Die endgültige Feststellung mit Bescheid vom 23.09.2012, dass kein Zahlungsanspruch bestehe, ist nicht zu beanstanden.

Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i. d. F. des Gesetzes vom 19.06.2001; BGBl. I 1046 - SGB III). Für behinderte Menschen können erbracht werden (Nr.1) allgemeine Leistungen sowie (Nr.2) besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§ 98 Abs. 1 SGB III). Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts (§§ 45 bis 47 und §§ 57 bis 87), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 99 SGB III). Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (...) zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die besonderen Leistungen umfassen (Nr.1) das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162 SGB III und (Nr. 2) das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§ 103 Abs. 1 SGB III). Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Leistungszeitraum (01.03.2011 bis 31.08.2012) diese Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsgeld dem Grunde nach erfüllt, wobei vorliegend für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt vor Beginn der Fortführung der Maßnahme (01.03.2011) abzustellen ist, denn bei Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung - gemäß § 3 Abs. 4 SGB III sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld - sind bei Änderungen des SGB III, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Leistung zuerkannt worden ist (§ 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ist eine Leistung - wie vorliegend - nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften (§ 422 Abs. 2 SGB III).

Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) entsprechend, soweit (in den nachfolgenden Regelungen der §§ 105 bis 115 SGB III) nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 104 Abs. 2 SGB III).

Unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften zur Ermittlung des Bedarfes und der Anrechnung des Elterneinkommens ist der (endgültige Bewilligungs-) Bescheid der Beklagten vom 23.09.2012, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 keinen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsgeld, nicht zu beanstanden.

Ausgehend von einem Unterkunftsbedarf von 180,00 € für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2012 (Mietbescheinigung vom 02.02.2011) ist der für diesen Zeitraum bestehende Bedarf mit 528,00 € zutreffend ermittelt. Als Bedarf werden bei beruflicher Ausbildung zugrunde gelegt bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geltende Bedarf (348,00 €) zuzüglich 149,00 € monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75,00 € monatlich (§ 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ausgehend hiervon errechnet sich der auch vom Beklagten berücksichtigte Bedarf von 528,00 € (= 348,00 € + 149,00 € + 31,00 €). Nachdem die Klägerin zum 01.08.2012 wieder bei ihren Eltern Unterkunft gefunden hatte, reduzierte sich dieser Bedarf gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III auf 397,00 €, nachdem die Klägerin am 21.11.2011 bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte.

Ebenso unstreitig wie die Ermittlung des Bedarfes ist zwischen den Beteiligten die Höhe des anzurechnenden Elterneinkommens.

Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 71 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB III), wobei für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung (...) die § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Soweit für die Anrechnung des Einkommens der Eltern (...) des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend sind (§ 24 Abs. 1 BAföG), war vorliegend auf die Festsetzungen des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2009 abzustellen (Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2010).

Diesem Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2010 lässt sich als Einkommen iSd § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, d. h. als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Vater der Klägerin ein Betrag von 191.177,00 € und für die Mutter der Klägerin in Höhe von 24.591,00 € entnehmen, wobei zweckbestimmte Einnahmen (i. S. d. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG), wie vorliegend die Arbeitnehmersparzulagen (jeweils 214,80 €), nicht als Einkommen gelten.

Weitergehend ist abzugsfähig die anteilige (Einkommen-)Steuerlast (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG) aus der geschuldeten Einkommensteuer i. H. v. 53.505,00 €, d. h. für den Vater der Klägerin in Höhe von 47.448,26 €, und für deren Mutter in Höhe von 6.056,74 €. Zudem sind berücksichtigungsfähig die pauschalierten Abzüge in Bezug auf die gesetzliche Sozialversicherung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG), d. h. für den Vater der Klägerin in Höhe von 12.100,00 € (Höchstbetrag für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer) bzw. für die Mutter der Klägerin in Höhe von 5.192,13 € (= 21,3 v. H. aus 24.376,20 €).

Hiernach verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 131.413,94 € jährlich (= 191.177,00 € - 214,80 € - 47.448,26 € - 12.100,00 €) und deren Mutter in Höhe von 13.127,33 € jährlich (= 24.591,00 € - 214,80 € - 6.056,74 € - 5.192,13 €), womit sich ein monatliches (Gesamt-)Einkommen von 12.045,11 € (= 1/12 aus 131.413,94 € + 13.127,33 €) ergibt. Hiervon anrechnungsfrei bleibt (lediglich) ein Freibetrag gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in Höhe von 2.909,00 €, nachdem die Klägerin ihre Ausbildung nicht in einer Werkstatt für Behinderte durchgeführt hat (§ 108 Abs. 1 SGB III).

Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass allein mit dem von den Eltern der Klägerin zu erbringenden Unterhaltsbeitrag (in Höhe von 9.136,11 € [= 12.045,31 € - 2.909,00 €]) deren ausbildungsbedingter Bedarf (in Höhe von 528,00 € bis Juli 2012 bzw. in Höhe von 397,00 € für August 2012) vollständig zu decken war, so dass sich ein Zahlungsanspruch allein unter Beachtung dieser Überlegungen nicht ergibt.

Soweit allein streitig ist, dass die Beklagte das Ausbildungsgeld im Wege der Vorausleistung gemäß § 72 SGB III ohne Berücksichtigung des elterlichen Unterhaltsbetrages zu erbringen habe, rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin keine Verurteilung der Beklagten und endgültige Festsetzung der mit Bescheid vom 14.06.2011 und 20.08.2011 bewilligten Leistungen.

Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet (§ 72 Abs. 1 SGB III).

Diese Voraussetzungen liegen aber - entgegen der ohne nachvollziehbare Begründung gebliebenen Entscheidung des SG - bezüglich der beiden möglichen Tatbestandsalternativen nicht vor.

Die Regelung des § 72 Abs. 1 SGB III sieht alternativ zwei Fallgestaltungen vor, die für die Beklagte Anlass bieten, Vorausleistungen zu erbringen, wobei jeweils kumulativ erforderlich ist, dass ohne die Bewilligung der Leistungen die Durchführung der Ausbildung gefährdet erscheint (vgl. Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Juni 16, § 68 Rn.4, 7).

In diesem Zusammenhang kann die Klägerin ihr Begehren bereits deshalb nicht auf die zweite Alternative der tatbestandlichen Voraussetzungen stützen, weil die Eltern der Klägerin die erforderlichen Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltsbetrages anlässlich der endgültigen und nunmehr streitbefangenen Bewilligungsentscheidung vom 23.09.2012 vorgelegt haben. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte anlässlich der vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 ermessensfehlerfrei gehandelt hat, weil statt der vorläufigen Bewilligung eine endgültige Bewilligung unter Beachtung des § 72 Abs. 1 SGB III angezeigt gewesen wäre. Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, diese Problematik im vorliegenden Verfahren unter dem Aspekt des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen. Soweit der Klägerin mit den vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 in rechtswidriger, weil in ermessensfehlerhafter Weise Leistungen zu Unrecht nicht in endgültiger Form - unter Beachtung der Regelung des § 72 SGB III - erbracht worden sein sollten, wäre dies im Wege einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht mehr korrigierbar, denn die diesbezüglich in Rede stehenden Verwaltungsakte über die vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 haben sich durch die endgültige Bewilligung, den (Bewilligungs-) Bescheid vom 23.09.2012 in sonstiger Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Bewilligung: BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104ff; Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4). Somit sind wegen des Wegfalls der vorläufigen Bewilligungen die diesbezüglichen Bescheide einer Korrektur nicht mehr zugänglich. Die Klägerin kann daher in einem Klageverfahren gegen die im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung belastenden endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, die Verwaltung habe nicht vorläufig bewilligen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4225 § 6 Nr. 1). Ist die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden, ist sie auch im Rahmen eines Erstattungsstreites hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R - SozR 3-4100 § 147 Nr. 1).

Auch die Voraussetzungen der ersten Tatbestandsalternative sind nicht erfüllt, auch wenn nachgewiesen ist, dass sich die Eltern der Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 - insbesondere in der Person ihres Vater - geweigert haben, gesetzlich bestehende Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Die Gründe, aus denen die Eltern einer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen oder diese verweigern, sind bei der Prüfung einer Vorausleistungspflicht grundsätzlich unerheblich (vgl. Wagner in Mutschler/Schmidtde Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl., § 68 Rn.13). Der Anwendung dieser Tatbestandsalternative steht auch nicht entgegen, dass die Vorausleistungen rückwirkend zu bewilligen wären, denn die Glaubhaftmachung ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Vorausleistungsanspruchs, sondern lediglich eine Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl., § 68 Rn.8; Brecht- Heitzmann in Gagel, SGB III, Stand Juni 2016, § 68 Rn.15, zu § 36 BAföG: BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23ff).

Soweit eine Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eines Unterhaltsbetrages aus dem Einkommen der Eltern geleistet werden soll, erfordert dies zum einen, dass der Auszubildende glaubhaft macht, seine Eltern würden diesen Betrag nicht leisten; zum anderen setzt dies materiell-rechtlich voraus, dass die Eltern die von ihnen zu erwartenden Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht erbracht haben. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 72 SGB III kann von einem Auszubildenden damit in Bezug auf eine „Nichtleistung“ des angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern nicht gefordert werden, dass er bereits vor oder mit der Antragstellung zu erkennen vermag, ob seine Eltern überhaupt einen solchen Unterhaltsbetrag und gegebenenfalls in welcher Höhe aufzubringen haben. Diese Erkenntnis wird in aller Regel erst Platz greifen, wenn der Auszubildende mit der Entscheidung über den Förderantrag in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob sein Bedarf durch einzusetzendes Einkommen oder Vermögen seiner Eltern ganz oder zum Teil befriedigt werden könnte. Erst dann kann von ihm eine Erklärung zur Glaubhaftmachung erwartet werden, seine Eltern würden den nach dem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. Für einen Anspruch auf Vorausleistung, und zwar gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung an, ist es deshalb notwendig und ausreichend, dass der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.). Diese Glaubhaftmachung setzt aber nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Auszubildende sein - rückwirkendes - Vorausleistungsbegehren möglichst bald, d. h. unverzüglich geltend machen muss (vgl. Hassel in Brand a. a. O. § 68 Rn.8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.). Vorliegend kann dahinstehen, ob ein unverzügliches Handeln in diesem Sinne am Maßstab des § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu messen, d. h. ob allein auf ein schuldhaftes Zögern nach Ablauf einer nach den Umständen angemessenen Überlegungsfrist abzustellen ist, oder ob sich die Klägerin darauf berufen kann, dass die Beklagte - unabhängig von der Frage eines schuldhaften Zögerns - Vorausleistungen rückwirkend erbringt, wenn der Auszubildende die Verweigerung von Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides mitteilt (vgl. DA zu § 68 Punkt 1.6 Abs. 1 Satz 2). Insoweit ist zwar nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Beklagte ihre Dienstanweisung auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende, nämlich eine endgültige Entscheidung im Anschluss an eine vorläufige Bewilligung, grundsätzlich zur Anwendung bringt, auch wenn diese Situation nach dem Wortlaut der DA erfasst würde. Auf diese Weisungslage kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen, denn zum einen handelt es sich diesbezüglich nicht um ermessenslenkende Vorschriften, deren Einhaltung die Klägerin - im Rahmen der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Selbstbindung der Verwaltung - einfordern könnte, sondern um eine (verwaltungsinterne) Auslegungshilfe in Bezug auf einen unbestimmten Rechtsbegriff, nämlich den der „unverzüglichen Glaubhaftmachung“, der jedoch im Zweifel in vollem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum anderen erfasst der Anwendungsbereich dieser DA nicht den vorliegenden Sachverhalt, denn die Klägerin hat erstmals nach Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 13.11.2013 und damit mehr als zwei Monate nach Erlass des (endgültigen) Leistungsbescheides vom 23.09.2012 geltend gemacht, sie habe im streitgegenständlichen Leistungszeitraum - in den Jahren 2011 und 2012 - keine Unterhaltsleistungen von ihren Eltern erhalten. Soweit dieses Vorbringen, das sich im Rahmen der am 02.06.2016 durchgeführten uneidlichen Einvernahme des Zeugen K. hat bestätigen lassen, genügt, um eine i. S. d. § 72 Abs. 1 SGB III relevante Nichtleistung des zu erbringenden Unterhaltsbetrages glaubhaft zu machen, wahrt dies weder den zeitlichen Rahmen, den die Beklagte in ihrer DA vorsieht, noch genügt dies - dies ist vorliegend allein entscheidungserheblich - den Voraussetzungen, die an eine unverzügliche Glaubhaftmachung zu stellen sind.

Soweit eine Erklärung „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, ist dies zwar nicht mit „sofort“ gleichzusetzen. Dem Betroffenen steht eine angemessene Überlegungsfrist zu, d. h. er muss seine Erklärung abgeben innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist. Insbesondere darf er, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, in der gebotenen Eile den Rat eines Rechtskundigen einholen. Verzögerungen wegen eines Rechtsirrtums können im Einzelfall entschuldbar sein, wobei jedoch eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage auf der Seite des Betroffenen bzw. je nach Einzelfall das Einholen von Rechtsrat zu fordern ist (vgl. Franzen in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 121 BGB Rn.11 m. w. N. zur Rechtsprechung). Unter Beachtung dieser Anforderungen ist das Verhalten der Klägerin, in Kenntnis aller relevanten Umstände erstmals nach mehr als einem Jahr - im November 2013 - gelten zu machen, ihre Eltern hätten ihr Unterhaltsleistungen in den Jahren 2011 und 2012 verweigert, nicht mehr als eine unverschuldete Verzögerung der Glaubhaftmachung anzusehen. Weder sind nach Lage der Akten Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch hat die Klägerin etwas dazu vorgetragen, dass sie außerstande gewesen wäre, den Umstand, dass sie in den Jahren 2011 und 2012 von ihren Eltern keine Unterstützungsleistungen erhalten hat, bereits vor November 2013 gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Ihre im November 2012 erhobene Klage hat die Klägerin erst im November 2013 begründet und mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2012 hat sie lediglich vorgetragen, sie habe im Jahr 2009 neben den Leistungen der BAB keine weiteren Einkünfte gehabt. Dies war jedoch weder für das vorliegende Verfahren relevant, noch konnte die Beklagte daraus ableiten, dass der Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 Unterhaltsleistungen seitens ihrer Eltern verweigert würden. Anlass, dies anzunehmen, musste die Beklagte auch nicht haben, insbesondere nachdem sie der Klägerin auch anlässlich des Folgeantrages für die Zeit ab dem 01.09.2012 wegen des anzurechnenden Elterneinkommens - widerspruchslos - Zahlungen verweigert hatte (Bescheid vom 16.10.2012), wobei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber dem Monat August 2012 ersichtlich nicht eingetreten war. Insofern war der Beklagten bis November 2013 weder bekannt, dass der Klägerin im streitbefangenen Leistungszeitraum Unterhaltsleistungen seitens ihrer Eltern verweigert würden, noch hatte sie Anlass zu diesbezüglichen Ermittlungen von Amts wegen. Als wesentliche Ursache für die Verzögerung der Glaubhaftmachung ist nach Lage der Akten allein die Gleichgültigkeit der Klägerin in Bezug auf ihre Obliegenheiten ersichtlich, die darin ihren Ausdruck findet, dass die erste Bevollmächtigte der Klägerin vor dem SG das Mandat niedergelegt hat, weil sich die Klägerin weder kooperativ gezeigt habe noch ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachkomme und auch nicht erreichbar gewesen sei, womit im Ergebnis allein die Klägerin die Verzögerung der Glaubhaftmachung zu vertreten hat. Dieses schuldhafte Verhalten schließt - entgegen der Auffassung des SG - aber eine rückwirkende Bewilligung im Wege der Vorausleistung aus.

Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch geltend gemacht hatte, sie sei im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob sie einen Antrag auf Vorausleistungen gestellt hätte, womit von einer Rückforderung abzusehen sei, hat sie dies mit der Berufung nicht weiter vertieft und die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches sind ersichtlich nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch kommt in Betracht, wenn ein Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzt und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine sich aus § 14 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebende Beratungspflicht verletzt hat, gibt es nicht. Hiernach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz (§ 14 Satz 1 SGB I). Eine Beratungspflicht besteht in der Regel erst bei einem entsprechenden Beratungsbegehren (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr. 9; BSG, Urteil vom 23.09.1981 - 11 RA 78/80 - BSGE 52, 145ff), das aber vorliegend nicht an die Beklagte herangetragen worden ist. Darüber hinaus besteht eine Beratungspflicht allenfalls dann, wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, und der Versicherungsträger aus einem konkreten Anlass auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79ff). Aber auch hierfür gibt es nach Lage der Akten keine Hinweise, denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen und der Beziehung zu ihren Eltern gemacht, die für die Beklagte Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätten oder eine (unterhaltsrechtliche) Beratung erforderlich erscheinen ließen. Aus der Vorlage der Einkommensfragebögen der Eltern durch die Klägerin und dem Hinweis, dass sie diesbezüglich mit ihren Eltern in Kontakt stehe (Schreiben vom 07.04.2011) durfte die Beklagte vielmehr den Schluss ziehen, dass ein Beratungsbedarf wegen unterhaltsrechtlicher Probleme gerade nicht bestehe.

Im Ergebnis kann damit dahinstehen, ob wegen der nur vorläufigen Bewilligung der Leistungen für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der Ausbildung i. S. d. § 72 SGB III vorliegt, im Wege einer exante-Betrachtung darauf abzustellen ist, ob zu Beginn des Ausbildungsabschnittes - in Kenntnis der tatsächlichen Weigerung der Eltern, Unterhalt zu zahlen - bei vorausschauender Betrachtung, die Ausbildung gefährdet gewesen wäre (so der Vortrag der Klägerin – i. d. S. zu § 36 BAföG a. F. auch: BVerwG, Beschluss vom 10.11.1988 - 5 B 20/88 - juris), denn hierauf kam es nicht mehr an.

Zuletzt ist auch die mit dem Erstattungsbescheid vom 23.09.2012 festgesetzte Rückforderung in Bezug auf die vorläufig bewilligten Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III). Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für den Ausgleich von vorläufig erbrachten Leistungen. Es handelt sich um eine eigenständige Erstattungsregelung, die zur Anwendung kommt, wenn sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes erledigt. Dieser besonderen Regelung bedarf es mit Rücksicht darauf, dass die Erstattungsforderung bei vorläufig bewilligten Leistungen weder auf der Aufhebung des Bewilligungsbescheids i. S. des § 50 Abs. 1 SGB X noch wegen des Vorliegens einer rechtmäßigen vorläufigen Bewilligungsentscheidung auf einer Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X beruht (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 169/11 R - SozR 4-4300 § 328 Nr. 2).

Mit der endgültigen Bewilligung vom 23.09.2012 hat der Beklagte - frei von Rechtsfehlern - festgestellt, dass der Klägerin ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 nicht zusteht, so dass in der Folge dieser Entscheidung die für diesen Zeitraum in Höhe von 9.373,00 € (= 17 x 528,00 € [für 01.03.2011 bis 31.07.2012] + 397,00 € [für August 2012]) „vorläufig“ erbrachten Leistungen zu erstatten sind, ohne dass sich die Klägerin auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes - vorliegend den Verbrauch der Leistungen - berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4).

Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der Klägerin.

Gründe i. S. d. § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, gibt es nicht.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 17/16 zitiert 37 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 328 Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn1.die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundes

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 21 Einkommensbegriff


(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für d

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 53 Bestellung einer Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er 1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. (2) Die Vertretung soll einem anderen Recht

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung


(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 102 Ergänzende Leistungen


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung


(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 97 Betriebliche Voraussetzungen


Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 105 Höhe


Das Kurzarbeitergeld beträgt1.für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,2.für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozentder Nettoent

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 98 Persönliche Voraussetzungen


(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn1.die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigunga)fortsetzt,b)aus zwingenden Gründen aufnimmt oderc)im Anschluss an die Beendi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 104 Dauer


(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls


(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgeb

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 71 Auszahlung


Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld


(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden. (2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder V

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter


(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht na

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe


(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen

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(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nich

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Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 17/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

(2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.

(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange

1.
der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und
2.
die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.

(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1.
der Anspruch entstanden ist,
2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder
3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des SGB II-Leistungsanspruchs der Kläger unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro vom Einkommen des Klägers zu 3 für eine für ihn abgeschlossene private Unfallversicherung im Zeitraum vom 1.8.2009 bis 2.2010.

2

Der am 1992 geborene Kläger zu 3 ist das im streitigen Zeitraum noch minderjährige Kind der Klägerin zu 1, die mit ihm und ihrem Partner, dem Kläger zu 2, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Kläger zu 2 hatte wechselndes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der Kläger zu 3 durchlief im streitigen Zeitraum eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt des Lebenshilfewerks H eV. Von der BA erhielt er im Zeitraum vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 monatlich 73 Euro Ausbildungsgeld. Die BA übernahm auch die Lehrgangskosten und gewährte Fahrtkosten für Pendelfahrten zwischen der Wohnung und der Werkstatt. Zugleich bezog der Kläger zu 3 eine Waisenrente in Höhe von 153,66 Euro von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Rentenanpassung zum 1.7.2009). Kindergeld wurde der Klägerin zu 1 für den Kläger zu 3 in Höhe von 164 Euro monatlich von der Familienkasse gezahlt. Die Kläger haben eine sog "Paketversicherung" abgeschlossen, die ua eine Unfallversicherung für den Kläger zu 3 mit eigenständig ausgewiesenem Beitragsanteil enthält.

3

Durch Bescheid vom 2.7.2009 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009, weil der Kläger zu 2 über wechselndes Einkommen verfüge, das nicht im Voraus feststehe. Die Leistungshöhe änderte er durch Bescheide vom 8.7., 4.8. und 11.8.2009. Mit ihrem Widerspruch (18.8.2009) gegen den letzten Änderungsbescheid begehrten die Kläger den Abzug einer Versicherungspauschale von 30 Euro von der Waisenrente vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen des Klägers zu 3. Durch Widerspruchsbescheid vom 2.11.2009 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger zu 3 habe nicht tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen. Am 11.12.2009 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für den Zeitraum 1.9. bis 31.12.2009 nochmals, erließ jedoch am 6.5.2010 für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009 einen endgültigen Bescheid, im Rahmen dessen er die Höhe der SGB II-Leistungen an die Kläger zu ihren Gunsten höher als bisher festsetzte. Ebenfalls am 6.5.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010, wiederum als vorläufige Leistungen, weil das Einkommen des Klägers zu 2 im Bewilligungszeitraum nicht abschließend festgestellt werden könne. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6.5.2010 ua wegen des fehlenden Abzugs einer Versicherungspauschale vom Einkommen des Klägers zu 3 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.6.2010 zurück.

4

Mit ihren Klagen vom 6.11.2009 (Az S 3 AS 6295/09) und 22.7.2010 (Az S 3 AS 4244/10) haben die Kläger diese Bescheide angefochten und höhere SGB II-Leistungen begehrt. Die Klage vom 6.11.2009 richtet sich gegen den Bescheid vom 2.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2009 und die danach während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide. Zur Begründung haben die Kläger ua vorgebracht, es sei eine Versicherungspauschale vom Renteneinkommen des Klägers zu 3 in Abzug zu bringen. Die zweite Klage, die vom SG mit der ersten zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden worden ist und die das gleiche Leistungsziel wie die erste Klage hat, richtet sich gegen die Bescheide vom 6.5.2010 (endgültig für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009 und vorläufig für den Zeitraum vom 1.1. bis 2.2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010. Das SG hat den Klagen stattgegeben, indem es sämtliche zuvor benannten Bescheide geändert und den Beklagten verurteilt hat, den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 1.8.2009 bis 2.2010 unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30 Euro beim Kläger zu 3 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der für den Kläger zu 3 abgeschlossenen privaten Unfallversicherung um eine grundsicherungsrechtlich angemessene Versicherung handele, deren Beiträge nach dem ab dem 1.8.2009 geänderten § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V nunmehr auch bei einem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind (hier bis zum 2.2010) von dessen Einkommen vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des Sozialgeldes in Abzug zu bringen seien. Darauf, dass die Versicherung nicht vom Kläger zu 3, sondern von der Klägerin zu 1 für ihn abgeschlossen worden sei, komme es nicht an. Die Versicherung habe nach den tatsächlichen Feststellungen nicht vom Kläger zu 3 selbst vor dessen vollendeten 18. Lebensjahr abgeschlossen werden können.

5

Der Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision zum BSG mit Zustimmung der Kläger eingelegt. Er macht geltend, zum 1.8.2009 sei § 6 Abs 1 Alg II-V geändert worden, um sozialpolitisch unerwünschte Ungleichbehandlungen im Hinblick auf den Abzug der Versicherungspauschale von minderjährigen Kindern innerhalb und außerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verhindern. Auf deren Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft komme es nun nicht mehr an. Der Abzug der Versicherungspauschale habe jedoch nur dann zu erfolgen, wenn der Minderjährige tatsächlich mindestens eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherung abgeschlossen habe und der Versicherungsschutz nicht bereits durch die Haushaltsgemeinschaft, der der Minderjährige angehöre, sichergestellt sei. Eine private Unfallversicherung sei bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Die Angemessenheit einer Versicherung dem Grunde nach sei nur gegeben, wenn eine vom Lebenszuschnitt den Leistungsberechtigten nach dem SGB II vergleichbare Bevölkerungsgruppe üblicherweise eine solche Absicherung vornehme oder im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände der Abschluss als angemessen angesehen werden könne. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitslosenhilferecht könne von der Üblichkeit dann ausgegangen werden, wenn 50 % aller Haushalte eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Sprungrevision zurückzuweisen.

8

Sie halten die Ausführungen des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet.

10

Der Senat vermochte nicht abschließend zu beurteilen, ob der Beklagte bei der Berechnung der zwischenzeitlich endgültig bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 von der Waisenrente des Klägers zu 3 eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich vor der Berücksichtigung als Einkommen in Abzug zu bringen hat sowie hierzu auch im Hinblick auf die vorläufig bewilligten Leistungen zwischen dem 1.1. und dem 2.2010 verpflichtet ist.

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R).

13

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist zum einen das Begehren der Kläger auf eine gegenüber den endgültigen Festsetzungen des Beklagten in dem Bescheid vom 6.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010 für den Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 um 30 Euro höhere monatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die vorläufigen Festsetzungen der Leistungshöhe in dem Bescheid vom 2.7.2009 in der Fassung der Bescheide vom 8.7., 4.8. und 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2009, dieser wiederum in der Fassung des Bescheides vom 11.12.2009 sind nicht mehr Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. Sie haben sich bereits im Klageverfahren auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 SGB X durch den Erlass des Bescheides vom 6.5.2010, mit dem der Beklagte eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe im Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 verfügt hat, erledigt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 59; Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 60). Der endgültige Bescheid hat die vorläufigen Bescheide ersetzt. Insoweit war auch die Anfechtungs- und Leistungsklage der Kläger zulässig.

14

Für den Zeitraum vom 1.1. bis 2.2010 hat der Beklagte wiederum jedoch nur vorläufige Leistungen bewilligt. Daher ist für diesen Zeitraum auch nur die vorläufige gegenüber den Festsetzungen des Beklagten in dem Bescheid vom 6.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010 vorgenommene, um 30 Euro höhere monatliche Leistung der Kläger Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. An einem Bescheid über die endgültige Leistungsgewährung fehlt es bisher. Gleichwohl ist auch insoweit die von den Klägern erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage hier zulässig. Die Revision des Beklagten ist also nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgreich.

15

Zwar ist die vorläufige Leistung eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (stRspr, vgl BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 = SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 <109 f> = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSG Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr 2 S 4 f; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R = SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 25 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 56). Materiell-rechtlich handelt es sich mithin um zwei verschiedene Ansprüche. Unabhängig von der jeweils zutreffenden Klageart ist auch gegen vorläufige Entscheidungen grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren. Im Falle einer den Kläger im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung belastenden endgültigen Entscheidung kann er im Klageverfahren gegen die endgültige Entscheidung nicht mehr damit gehört werden, die Verwaltung habe nicht vorläufig bewilligen dürfen. Ist die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden, ist sie auch im Rahmen eines Erstattungsbescheides hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar (BSG Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R, SozR 3-4100 § 147 Nr 1). Der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid ist mithin ebenso wie ein solcher über die Bewilligung von endgültigen Leistungen mit der Begründung anfechtbar, die Verwaltung habe rechtswidrig gehandelt, hier zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt. Die zutreffende Klageart ist dann die Anfechtungsklage (vgl Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 92).

16

Gleichwohl ist ein auf endgültige Leistungen gerichtetes Begehren in Gestalt der Leistungsklage nicht grundsätzlich unzulässig ( § 54 Abs 2 SGG - vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7 AL 49/07 R - BSGE 104, 76 = SozR 4-4300 § 22 Nr 2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 315; aA Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 328 RdNr 30 f, der nur die Anfechtung für rechtlich zulässig hält ) - ein Kläger ist wegen der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung nicht ausschließlich gehalten, ebenfalls nur Leistungen in vorläufiger Höhe zu beantragen, wenn die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent ablehnt. Die Entscheidung der vorläufigen Bewilligung einer Leistung ist nach § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III eine Ermessensentscheidung, wobei der Verwaltungsträger einen Entscheidungsfreiraum im Sinne von Entschließungs- und Auswahlermessen hat(vgl Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 42). Die grundsätzlich richtige Klageart im Falle nicht gebundener Entscheidungen ist damit zwar die Verpflichtungsklage (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 20b; so auch Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 92 im Hinblick auf vorläufige Leistungen wegen der Entscheidungsfreiräume der Verwaltung). Sie hält auch der erkennende Senat für die zutreffende Klageart im Falle der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III, um der Einebnung der Verschiedenartigkeit der Ansprüche auf endgültige und vorläufige Leistungen entgegenzuwirken. Geht der Kläger jedoch davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst, als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei, ist die Beantragung der Leistung selbst (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 315 - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage)und hilfsweise die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig. Die Verpflichtungsklage ist dann jedoch ggf als ein Minus (Hilfsantrag) in der Leistungsklage enthalten (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IV, RdNr 18).

17

Da nur der Beklagte die Entscheidung des SG mit der Sprungrevision angefochten hat, ist der Streitgegenstand - im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peiius - auch auf die Gewährung höherer monatlicher Leistungen von 30 Euro beschränkt. Insoweit ist allerdings eine vollständige Überprüfung des Leistungsanspruchs der Kläger unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich - die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ist kein abtrennbarer Streitgegenstand (BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 S 10 mwN; BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 7 S 37; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 <223 f> = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 ff mwN; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 9 S 74). Da das SG über die ebenfalls nicht vollständig festgestellten Tatsachen betreffend die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale hinaus keine weiteren Feststellungen zu Tatsachen getroffen hat, aufgrund derer das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistung des Beklagten beurteilt werden kann, wird das SG im wiedereröffneten Klageverfahren, auch wenn es unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu dem Ergebnis gelangen sollte, von dem Renteneinkommen des Klägers zu 3 sei keine Versicherungspauschale vor der Berücksichtigung als Einkommen in Abzug zu bringen, zu überprüfen haben, ob den Klägern aus anderen Gründen eine um 30 Euro höhere Leistung zusteht.

18

3. Der Senat vermochte aufgrund der vom SG festgestellten Tatsachen nicht abschließend zu entscheiden, ob der Beklagte von dem Renteneinkommen des Klägers zu 3 eine Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro in Abzug zu bringen hat.

19

Nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zutreffend ist das SG zwar davon ausgegangen, dass nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V idF ab dem 1.8.2009 (2. Verordnung zur Änderung der Alg II-V/SozialgeldV vom 23.7.2009, BGBl I 2340) nunmehr auch von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II abgesetzt werden kann, wenn die Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind und der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat(s zur Rechtslage vor dem 1.8.2009 nur BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23).

20

Im Gegensatz zur Auffassung des SG kommt es für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V jedoch nicht darauf an, ob Leistungen aus der privaten Versicherung zu einer Entlastung staatlicher Sozialversicherungsträger beitragen können. Im Gegenteil, wenn bereits ein hinreichender Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus. Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Grundsicherungsträger als Annexleistung übernommen (zur Krankenversicherung und im hier streitigen Zeitraum auch noch zur Rentenversicherung). Dahinter steht die Erwägung, dass durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf gedeckt wird, für den wegen des Schutzes durch die gesetzliche Sozialversicherung keine besonderen Leistungen im SGB II vorgesehen sind. Einkommen aus Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung ist daher auch zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das den Hilfebedarf mindert. Für Bezieher von Erwerbseinkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze gelten die gleichen Überlegungen. Dort ersetzen die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - entsprechend ihrem originären Zweck - das etwa durch einen Unfall entgangene Erwerbseinkommen bzw dienen der Erlangung der ansonsten zu "erkaufenden" Gesundheitsleistungen. Wenn bestimmte Risiken nicht durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt werden, wie beispielsweise die gesundheitlichen Folgen aufgrund von Freizeitunfällen von Kindern, mag das zwar - wie vom SG angenommen - für eine private Vorsorge sprechen. Ob damit jedoch zugleich eine grundsicherungsrechtliche Angemessenheit der Aufwendungen hierfür einhergeht, bestimmt sich im Rahmen des Leistungssystems - wie bei der Bemessung der existenzsichernden Leistungen auch - nach dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175).

21

Daher wird in der Rechtsprechung von BSG und BVerwG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Hinblick auf Versicherungsbeiträge im existenzsichernden Bereich darauf abgestellt, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägen ( BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen ; abgrenzend zur Arbeitslosenhilfe wegen deren Funktion der Lebensstandardsicherung: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; s zur Sozialhilfe nach dem SGB XII: BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; vgl zum BSHG: BVerwG Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01 - BVerwGE 116, 342 ; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 76 RdNr 38; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand Dezember 1996, § 76 RdNr 92). Ob die Beiträge zur privaten Unfallversicherung für Kinder in diesem Sinne angemessen sind, vermochte der Senat nach den Feststellungen des SG jedoch nicht abschließend zu beurteilen.

22

Zwar bestehen Zweifel, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblich ist. Der Beklagte hat in der Revisionsbegründung auf seine Erkenntnisse durch den Kundenmonitor Assekuranz der Psychonomics AG für 2008 hingewiesen, wonach 31 % aller deutschen Haushalte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatten. Das LSG Hamburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 auf Grundlage einer beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft eV eingeholten Auskunft für das Jahr 2008 ausgeführt, dass der Prozentsatz von 50 % der gesamten Bevölkerung, die eine derartige Versicherung hielten, nicht erreicht werde. Der Anteil an privat unfallversicherten Kindern aus Familien mit geringen finanziellen Mitteln werde dementsprechend geringer sein; die private Unfallversicherung für Kinder zähle in diesen Kreisen daher nicht zu den üblichen Versicherungen (LSG Hamburg Urteil vom 11.11.2010 - L 5 AS 58/07). Eine abschließende Bewertung der Üblichkeit ist jedoch auf Grundlage dieser Ausführungen - auch für den streitigen Zeitraum - nicht möglich. Das SG wird entsprechende Ermittlungen im wiedereröffneten Klageverfahren nachzuholen haben.

23

Sollte das SG zu der Erkenntnis gelangen, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, wird es gleichwohl die persönlichen Lebensumstände des Klägers zu 3 zu ermitteln haben. Denn auch besondere Umstände des Einzelfalls können - wie eingangs dargelegt - dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden. Zu derartigen Umständen mangelt es bisher an Feststellungen des SG.

24

Unschädlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch, dass der Kläger zu 3 die Versicherung nicht selbst - also eigentätig - abgeschlossen hat. Es kommt auch nicht darauf an, dass er die rechtliche Möglichkeit hierzu mit nachträglicher Genehmigung durch die erziehungsberechtigte Klägerin zu 1 gehabt hätte. Hiergegen spricht weder die von dem Beklagten zitierte Begründung der Neufassung der Alg II-V, noch die bisherige Rechtsprechung des BSG. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG die Versicherungspauschale unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind (vgl BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3; 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4; 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Die mangelnde Abzugsmöglichkeit der Versicherungspauschale vom Einkommen des Kindes, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist in der Rechtsprechung des BSG damit gerechtfertigt worden, dass im Regelfall das Kind an den für die Bedarfsgemeinschaft abgeschlossenen Versicherungen partizipiert und sein Einkommen in erster Linie zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts dienen soll (BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Unter Berücksichtigung dessen soll die durch die Änderung der Alg II-V eröffnete Möglichkeit, auch vom Einkommen des minderjährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, daher nur dann ergriffen werden können, wenn für das Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen worden ist, die sein Einkommen auch tatsächlich belastet. Dieses setzt jedoch nur voraus, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hat. Ebenfalls unschädlich ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Paketversicherung" handelt. Sie enthält nach den tatsächlichen Feststellungen des SG, die der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, einen selbstständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind.

25

Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Geltendmachung der Erstattung eines für Januar 2009 vorläufig bewilligten Betrages in Höhe von 73,49 Euro berechtigt war.

2

Der Klägerin wurden mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 5.12.2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 in Höhe von 73,49 Euro monatlich bewilligt. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte damit, dass das Einkommen der Klägerin aus einer Tätigkeit als Produktionshelferin noch nicht feststehe. Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2008 bewilligte der Beklagte ohne Vorläufigkeitsvorbehalt Leistungen für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.6.2009 in Höhe von monatlich 572,24 Euro.

3

Nach Vorlage von Lohnabrechnungen "bewilligte" der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.8.2009 der Klägerin Leistungen für Januar und April 2009 in Höhe von jeweils 0 Euro, für Februar 2009 in Höhe von 572,24 Euro und für März 2009 in Höhe von 110,46 Euro. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.8.2009 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin ua für die Zeit von Januar bis April 2009 endgültig fest und forderte die Erstattung von ua 73,49 Euro für Januar 2009. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2010).

4

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Erstattungsbetrag für den Monat April 2009 reduziert. Mit Urteil vom 14.10.2010 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit hierin die Erstattung von gewährten Leistungen in Höhe von 73,49 Euro für Januar 2009 angeordnet worden war.

5

Das LSG hat mit Urteil vom 28.9.2011 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB III für den Erstattungsanspruch in Höhe von 73,49 Euro seien erfüllt. Die Klägerin habe für den Monat Januar 2009 keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II gehabt, weil sie nicht hilfebedürftig gewesen sei. Es handele sich bei § 328 Abs 3 S 2 SGB III um eine gegenüber § 50 SGB X eigenständige Erstattungsvorschrift. Deshalb könne die Vorschrift des § 40 Abs 2 S 1 SGB II nicht zur Begrenzung der Erstattungspflicht herangezogen werden. Die Vorschrift könne auch nicht entsprechend angewandt werden, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege. Eine Schutzlücke bestehe schon deshalb nicht, weil der von einer endgültigen Ablehnung eines SGB II-Leistungsbetrages betroffene Begünstigte nachträglich Wohngeld beantragen könne. Eine Lücke liege auch dann nicht vor, wenn unterstellt werde, dass eine nachträgliche Wohngeldbewilligung ausgeschlossen sei bzw davon ausgegangen werde, dass im Einzelfall ein geringerer Betrag als Wohngeld zu bewilligen wäre. Denn dem betroffenen Leistungsempfänger verbleibe subsidiär die Möglichkeit, die Erstattungsforderung durch Stellung eines Erlassantrages zu Fall zu bringen. Schließlich verstoße die unterschiedliche Behandlung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X einerseits und nach § 328 Abs 3 S 2 SGB III andererseits nicht gegen Art 3 GG.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB III. Bei der Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen sei eine analoge Anwendung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II vorzunehmen. Eine planwidrige Regelungslücke sei gegeben, welche Bezieher von vorläufigen Leistungen benachteilige. Eine Benachteiligung sei insbesondere darin zu sehen, dass dem betroffenen Leistungsempfänger die Reduzierung der Erstattungsforderung nicht kraft gesetzlicher Anordnung und damit "automatisch" zu Gute komme. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Betroffenen in der Regel weder Kenntnis von der nachträglichen Antragstellung beim Wohngeldamt noch Kenntnis von dem Antrag auf Erlass der Leistungen beim Grundsicherungsträger hätten. Die Inanspruchnahme mehrerer Verwaltungsverfahren entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung sei nicht erkennbar.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte zur Geltendmachung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 73,49 Euro für im Januar 2009 vorläufig gewährte Leistungen berechtigt ist.

11

1. Streitgegenstand sind im Revisionsverfahren die Bescheide des Beklagten vom 21.8. und vom 13.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2010 nur noch insoweit, als der Beklagte hiermit die Rückzahlung von 73,49 Euro für im Monat Januar 2009 gewährte vorläufige Leistung festgesetzt hat. Im Übrigen sind die Bescheide, die der Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug zugunsten der Klägerin korrigiert hat, bestandskräftig geworden, weil nur der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte.

12

2. Der Beklagte macht zu Recht von der Klägerin eine Erstattungsforderung in Höhe von 73,49 Euro geltend. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II(eingefügt durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14.8.2005, BGBl I 2407) iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB III(idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926). § 40 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II ordnet die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift des SGB III über die vorläufige Entscheidung(§ 328 SGB III) an. § 328 Abs 3 S 1 SGB III bestimmt, dass aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen sind. Nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen vor.

13

a) Der Beklagte hat der Klägerin mit Rücksicht auf das zum Zeitpunkt der Bewilligung am 5.12.2008 noch nicht feststehende Einkommen vorläufig Leistungen bewilligt. Er hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 5.12.2008 hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchem Grund und in welchem Umfang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur vorläufig bewilligt wurden und insoweit zudem ausdrücklich auf § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III hingewiesen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung lagen auch vor, weil das zu erwartende Einkommen aus der Beschäftigung der Klägerin noch nicht feststand.

14

b) Auch die weitere Voraussetzung des Erstattungsanspruchs liegt vor, wonach sich die vorläufige Bewilligung als unrichtig erwiesen haben muss. Nach den zutreffenden Ausführungen des LSG hat das im Januar 2009 zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf in Höhe von 572 Euro überschritten.

15

c) Rechtsfolge des § 328 Abs 3 SGB III ist, da ein nach S 1 anzurechnender (endgültiger) Leistungsanspruch nicht vorhanden ist, die Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen nach S 2. Ein Ermessen hat der Beklagte hierbei nicht auszuüben (BSG SozR 3-4100 § 147 Nr 1).

16

3. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob von der Erstattungsforderung ein Betrag in Höhe von 56 % der bei der Leistung berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, abzuziehen ist, verneint der Senat.

17

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II(in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917) scheidet schon nach dessen eindeutigem Wortlaut aus. Nach dieser Vorschrift sind abweichend von § 50 SGB X 56 % der bei der Leistung nach § 19 S 1 und 3 sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Die Vorschrift bezieht lediglich Erstattungsbeträge, die auf einer Anwendung des § 50 SGB X beruhen, in ihren Regelungsbereich ein.

18

Demgegenüber beruht die hier fragliche Erstattungsforderung auf einer Anwendung des § 40 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SGB III. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für den Ausgleich von vorläufig erbrachten Leistungen. Es handelt sich um eine eigenständige Erstattungsregelung, die zur Anwendung kommt, wenn sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes erledigt. Dieser besonderen Regelung bedarf es mit Rücksicht darauf, dass die Erstattungsforderung bei vorläufig bewilligten Leistungen weder auf der Aufhebung des Bewilligungsbescheids iS des § 50 Abs 1 SGB X, noch wegen des Vorliegens einer rechtmäßigen vorläufigen Bewilligungsentscheidung auf einer Anwendung des § 50 Abs 2 SGB X beruht(Eicher in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 12g; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 40 RdNr 319, Stand VI/XII). § 40 Abs 2 SGB II greift folglich für Erstattungsfälle der vorliegenden Art nicht ein.

19

b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs 2 SGB II aF scheidet aus(Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 Rz 63.1). Dies ergibt sich aus dem mit dieser Regelung verfolgtem Zweck. Es handelt sich um eine Folgeregelung zu derjenigen Vorschrift (§ 8 Abs 1 WoGG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 22.12.2008, BGBl I 2963), die einen grundsätzlichen Ausschluss derjenigen Personen vom Wohngeld anordnet, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen. Der Ausschluss beruht auf der Überlegung, dass Unterkunftskosten nur noch von der einen oder anderen Stelle bewilligt werden sollen. Vor diesem Hintergrund soll § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF durch den teilweisen prozentualen Ausschluss der Erstattungspflicht gewährleisten, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter stünden, als wenn sie Wohngeld erhalten hätten, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt(BT-Drucks 15/1516 S 63). Hierbei orientiert sich der Satz von 56 % am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche Subventionssatz wurde durch die Teilung des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs durch die durchschnittliche berücksichtigungsfähige Miete errechnet (BT-Drucks 15/1516 S 63).

20

Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF auf die Erstattung von vorläufig gewährten Leistungen wäre vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes nur zu erwägen, wenn auch die Empfänger von vorläufigen Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen wären. Dieses ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall: Zwar wird das Wohngeld nach § 22 Abs 1 WoGG nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Der Antrag hat auch konstitutiven Charakter. Jedoch ordnet § 25 Abs 3 S 1 WoGG(in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung) insoweit als Ausnahme an, dass der Bewilligungszeitraum am 1. des Monats beginnt, von dem ab Leistungen iS des § 7 Abs 1 WoGG abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Zu den von der Regelung erfassten Leistungen gehört nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II das Alg II und Sozialgeld nach dem SGB II, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Die in § 25 Abs 3 S 1 WoGG getroffene Regelung soll die Geltendmachung eines möglicherweise bestehenden Wohngeldanspruchs für einen zurückliegenden Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen ua ermöglichen, wenn die Erwartung einer Sozialleistung sich nicht bestätigt. Damit bewirkt sie, dass Personen, die eine zu einem späteren Zeitpunkt abgelehnte Transferleistung beantragt haben, der stattdessen bestehende Wohngeldanspruch nicht verloren geht (vgl zur Vorläuferregelung Glätzler in Buchsbaum/Hartmann, WoGG, § 27 Rz 29, Stand 12/2006).

21

§ 25 Abs 3 S 3 WoGG kommt zur Anwendung, wenn die in § 7 Abs 1 WoGG genannten Leistungen vollständig abgelehnt werden. Ausreichend ist, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Hierbei wird in der zutreffenden Verwaltungspraxis derjenige Zeitpunkt als maßgebend angesehen, zu dem Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung eintritt (vgl zur Vorläuferregelung Glätzler in Buchsbaum/Hartmann, WoGG, § 27 Rz 29a, Stand 12/2006 unter Hinweis auf den Erlass des BMVBW vom 30.12.2004 - SW 23 - 30 09 01 - 2). Dementsprechend wäre bei entsprechender Antragstellung nach dem WoGG auch für die Klägerin gewährleistet, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Wohngeldanspruch nach der Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen wieder geltend gemacht werden kann. Die hierdurch im Ergebnis eröffnete rückwirkende Bewilligung von Wohngeld schließt es aus, für den Fall der Rückforderung von vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II eine Gesetzeslücke anzunehmen.

22

4. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die erörterten Regelungen gegen höherrangiges Recht verstoßen, soweit ein Abzugsposten bei der Rückforderung von vorläufig bewilligten Leistungen nicht eröffnet wird. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Art 3 Abs 1 GG enthält die allgemeine Weisung, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46). Dabei liegt es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleichbehandelt ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts (BVerfGE 75, 108, 165; stRspr). Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede vorliegen, wobei die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42).

23

Soweit der Gesetzgeber hinsichtlich der Minderung des Erstattungsbetrages danach differenziert, ob die Leistungen nach dem SGB II endgültig oder vorläufig bewilligt worden sind, ist diese Differenzierung sachgerecht. Hierbei ist entscheidend, dass den Empfängern von vorläufig bewilligten Leistungen eine nachträgliche Beantragung von Wohngeld eröffnet wird, ohne dass zusätzlich zu erörtern wäre, ob für die Erstattungsforderung ein Erlass nach § 44 SGB II in Betracht zu ziehen ist.

24

Der Vortrag im Revisionsverfahren, die zur Erstattung verpflichteten Empfänger von vorläufigen Leistungen würden verfahrensrechtlich benachteiligt, weil sie zusätzlich einen Wohngeldantrag stellen müssten, vermag allein einen Gleichheitsverstoß nicht zu begründen. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass bei vorläufigen Entscheidungen nach § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III regelmäßig in absehbarer Zeit mit einer endgültigen Klärung der Voraussetzungen des Leistungsanspruches zu rechnen ist. Der Zeitraum bis zur Klärung der Leistungsvoraussetzungen hängt nicht zuletzt auch von der Mitwirkung des Leistungsberechtigten ab.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.