Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 97 Betriebliche Voraussetzungen

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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03/04/2020 13:23

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, ist es jetzt deutlich einfacher Zugang zum Kurzarbeitergeld zu gelangen, um Arbeitsplätze zu retten, die sonst Corona bedingt gekürzt werden müssten – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn1.sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört,
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published on 02/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 60/11 Verkündet am: 2. Februar 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Ca
published on 21/09/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2015 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 wird abgewiesen
published on 13/10/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugela
published on 13/02/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als zuständigem Jugendhilfeträger die Erstattung von
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