Bundesarbeitsgericht Beschluss, 03. Aug. 2011 - 3 AZB 8/11

bei uns veröffentlicht am03.08.2011

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 - 3 Ta 654/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens als außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Verbindlichkeit zu tragen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin begehrt als juristische Person die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen eine Kündigungsschutzklage.

2

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit Verkauf. Nachdem sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin des Hauptsacheverfahrens gekündigt hatte, erhob diese unter dem 11. November 2009 Kündigungsschutzklage und beantragte zudem festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Klägerin des Hauptsacheverfahrens war dabei - ebenso wie die Antragstellerin - anwaltlich vertreten. Die Antragstellerin rechtfertigte die ausgesprochene Kündigung mit der Einstellung ihrer operativen Tätigkeit und der damit verbundenen Kündigung aller Arbeitnehmer.

3

Nachdem die Antragstellerin am 1. Februar 2010 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Düsseldorf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hatte, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2010 Rechtsanwalt B zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens waren nach dem Beschluss nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Antragstellerin nicht auferlegt.

4

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragten unter dem 5. März 2010 mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Antragstellerin für den Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Sozietät der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Mit dem Antrag machte die Antragstellerin ua. geltend, die Unterlassung der Rechtsverteidigung liefe allgemeinen Interessen zuwider, weil der ordnungsgemäße Ablauf des bevorstehenden Insolvenzverfahrens gesichert werden müsse. Sie legte Ablichtungen von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vor, nach denen bei Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bewilligt worden war.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Düsseldorf vom 16. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Insolvenzverwalter beendete das Hauptsacheverfahren durch Vergleich mit der Klägerin, dessen Zustandekommen gerichtlich durch Beschluss vom 19. August 2010 festgestellt wurde.

6

Bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2010 hatte das Arbeitsgericht es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es lägen weder die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 11a ArbGG noch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Es sei absehbar gewesen, dass wegen der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens Entgeltansprüche der Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist erst zu einem Zeitpunkt entstehen würden, zu dem die Geltendmachung einer Lohnforderung gem. § 87 InsO unzulässig sein würde.

7

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2010 formlos und ohne Begründung zugeleiteten Beschluss hat die Antragstellerin mit Eingang am 19. August 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. August 2010 nicht abgeholfen hat. Auf Veranlassung des Landesarbeitsgerichts ist der Beschluss mit Begründung dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. September 2010 förmlich zugestellt worden. Daraufhin hat sie die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vertieft und ergänzend einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vorgelegt, nach dem unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der geordneten Insolvenzabwicklung einer juristischen Person in einem Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, weil das Unterlassen der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten und der Beschwerde auch weiterhin nicht abgeholfen.

8

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Im Rubrum des Beschlusses ist als „Beklagter und Beschwerdeführer“ der Insolvenzverwalter genannt. Das Landesarbeitsgericht hat angeführt, es sei nicht feststellbar, dass die ordnungsgemäße Abwicklung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden könne. Auf die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte geht der Beschluss nicht ein. Er ist nach dem in der Akte befindlichen Abgangsvermerk am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben worden. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben anwaltlich versichert und durch eine Kopie des Eingangsstempels belegt, dass ihnen dieser Beschluss am 13. Dezember 2010 formlos zugeleitet wurde.

9

Mit Schriftsatz, der am 27. Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erhoben. Diese hat sie darauf gestützt, das Landesarbeitsgericht habe offensichtlich die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte übersehen, so dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest insoweit vorliege, als die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.

10

Mit Beschluss vom 4. Januar 2011, in dem die R GmbH als „Beklagte und Beschwerdeführerin“ aufgeführt ist, hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss vom 9. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Es hat die Anhörungsrüge zurückgewiesen, da „unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt“ ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör vorliege. Es hat in der Anhörungsrüge jedoch zugleich eine Gegenvorstellung gesehen, aufgrund derer es aus dem Rechtsgedanken des § 321a ZPO im Hinblick auf die vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Rechtsbeschwerde „gem. § 574 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO“ zugelassen hat. Der Änderungsbeschluss ist vom Landesarbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formlos am 7. Januar 2011 zugeleitet worden. Er enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

11

Mit ihrer am 7. Februar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegten und gleichzeitig begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin das Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten.

12

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.

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1. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

14

a) Die Antragstellerin war auch nach der Insolvenzeröffnung weiterhin Beteiligte im Prozesskostenhilfeverfahren und damit allein berechtigt, Erklärungen im Verfahren abzugeben, wie sie es über ihre Prozessbevollmächtigten auch getan hat. Dass das Landesarbeitsgericht den Insolvenzverwalter als Beklagten und Beschwerdeführer in das Rubrum der Beschwerdeentscheidung aufgenommen hat, ist daher unbeachtlich.

15

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wirkt sich nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren aus (BGH 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 - NJW-RR 2006, 1208). Für das Beiordnungsverfahren nach § 11a ArbGG gilt nichts anderes.

16

b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht sie erst in einem die ursprüngliche Entscheidung abändernden Beschluss zugelassen hat. In entsprechender Anwendung von § 78a ArbGG ist auf Gegenvorstellung die Rechtsbeschwerde nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG in einem weiteren Beschluss zuzulassen, wenn durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind(vgl. zu den entsprechenden Regelungen in der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit: BGH 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654). Die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen hier vor.

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aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Antragstellerin den gesetzlichen Richter entzogen, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist(vgl. BVerfG 27. August 2010 - 2 BvR 3052/09 - Rn. 12). Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war die Zulassung der Rechtsbeschwerde offensichtlich nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz geboten.

18

bb) Die Antragstellerin hat auch die zweiwöchige Notfrist des § 78a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG gewahrt. Sie hat durch anwaltliche Versicherung und die vorgelegte Ablichtung des Eingangsstempels glaubhaft gemacht, dass ihren Prozessbevollmächtigten der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2010 am 13. Dezember 2010 zugegangen ist. Das entspricht, da dieser Beschluss am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben wurde, der gesetzlichen Fiktion in § 78a Abs. 2 Satz 3 ArbGG, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Der Eingang der Gegenvorstellung beim Landesarbeitsgericht am 27. Dezember 2010 wahrte daher die Frist.

19

c) Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit statthaft, als sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG betrifft.

20

Schon das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch eine Beiordnung nach dieser Vorschrift beantragt hat. Auch insoweit ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und daran anknüpfend auch die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, soweit das Landesarbeitsgericht sie, wie hier, zugelassen hat. § 127 ZPO gilt für die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG entsprechend. Das folgt aus der Systematik von § 11a ArbGG. Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1, 2 und 2a, unter welchen Voraussetzungen eine Anwaltsbeiordnung vor dem Arbeitsgericht zu erfolgen hat. Soweit dort die materiellen Voraussetzungen der Beiordnung geregelt sind, ist diese Bestimmung abschließend. Ein Verweis auf das Prozesskostenhilferecht erfolgt allein dadurch, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Unterhalts des Antragstellers und seiner Familie durch die Prozesskosten erforderlich ist. Mangels näherer Bestimmung ist insoweit ohne weiteres auf die dieselben Fragen regelnden Vorschriften des Prozesskostenhilferechts zurückzugreifen.

21

Allerdings enthält § 11a Abs. 2 und Abs. 2a ArbGG keine ausdrücklichen Regelungen über das mit der Anwaltsbeiordnung verbundene Verfahren und der Rechtsmittel. Insoweit sind über § 11a Abs. 3 ArbGG, nach dem die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe und damit auch § 127 ZPO anwendbar. § 11a Abs. 3 ArbGG kommt insoweit eine Doppelfunktion zu, weil er außerdem die Anwendbarkeit der Regeln der ZPO über das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt einschließlich der dort abweichend geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der dort vorgesehenen Beiordnung eines Rechtsanwalts anordnet(ebenso: Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 2; abweichend wohl zB GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a Rn. 1).

22

d) Der Zulässigkeit sowohl der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts steht nicht entgegen, dass sie vor bzw. ohne Zustellung dieser Beschlüsse und damit vor dem Beginn der Rechtsmittelfristen eingelegt worden sind, da diese Beschlüsse seit der formlosen Mitteilung bereits nach außen verlautbart waren (vgl. BAG 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 9 f., AP ZPO § 189 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 116).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

24

a) Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen der Antragstellerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG versagt.

25

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Rechtsanwalt nur einer Partei beigeordnet werden, die außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Diese Voraussetzung kann nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Juristische Personen und Parteien kraft Amtes sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Prozesskostenhilferechts verwiesen (aA GMP/Germelmann § 11a Rn. 9).

26

b) Zu Recht haben die Vorinstanzen auch den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin abgelehnt. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung in dem Kündigungsschutzprozess durch die Antragstellerin allgemeinen Interessen nicht zuwiderliefe.

27

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengefasst bei BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - Rn. 8 ff., DB 2011, 583) liegt ein allgemeines Interesse im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Partei ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder die Durchführung des Rechtsstreits dem Erhalt einer großen Zahl von Arbeitsplätzen dient. Gleiches gilt, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. hierzu auch BFH 15. Oktober 1992 - I B 84/92 - zu II 1 b der Gründe, RPfleger 1993, 290). Unerheblich ist das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder die mögliche Beantwortung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit die Partei in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern oder sonstige Abgaben zu begleichen (vgl. BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - aaO).

28

bb) Danach liefe die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin in dem Kündigungsschutzprozess nicht allgemeinen Interessen zuwider. Ein allgemeines Interesse ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines ordnungsgemäßen künftigen Insolvenzverfahrens. Nicht jede die Masse betreffende Rechtsverteidigung durch die spätere Insolvenzschuldnerin nach der Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters liegt im allgemeinen Interesse iSv. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist bereits durch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechnung getragen. Einer Berücksichtigung dieser Interessen im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es deshalb nicht.

29

Durch die Einfügung von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) wollte der Gesetzgeber dem Konkursverwalter im Interesse der Anreicherung der Konkursmasse die Prozessführung in weiterem Umfange als vorher ermöglichen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26). Dies geschah dadurch, dass nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einer Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Konkursverwalter gehörte als amtlich bestellter Vermögensverwalter zu den Parteien kraft Amtes (vgl. BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zu B I 2 a der Gründe, EzA KSchG § 4 nF Nr. 62). Eine Erweiterung dieser Möglichkeit, im Interesse der Masseanreicherung Prozesse zu führen, über die Begünstigung für Parteien kraft Amtes hinaus hat auch der Gesetzgeber der InsO (Gesetz vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2866) nicht vorgenommen.

30

Der Gesetzgeber der InsO hat mit der Einführung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Möglichkeiten der Sicherung des Schuldnervermögens im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstärkt. Er unterscheidet dabei zwischen dem „starken“ vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), und dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter, dessen Pflichten sich nach der Anordnung des Gerichts bestimmen (§ 22 Abs. 2 InsO; vgl. zu dieser Unterscheidung auch BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353). Ebenso wie der endgültige Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO „erhält bereits der vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners“(so die Formulierung in der Begründung zum Entwurf der InsO: BT-Drucks. 12/2443 S. 116 f.), soweit es sich um einen „starken“ vorläufigen Verwalter handelt. Wie der endgültige Insolvenzverwalter - und früher der Konkursverwalter - ist der starke vorläufige Insolvenzverwalter amtlich bestellter Vermögensverwalter und damit Partei kraft Amtes (LG Hamburg 22. Dezember 2008 - 419 O 106/07 - zu I der Gründe, ZIP 2009, 686; AG Göttingen 2. Januar 2002 - 21 C 216/01 - zu B I der Gründe, ZInsO 2002, 386).

31

Dahingestellt bleiben kann, ob die Prozessführungsbefugnis des „starken“ vorläufigen Verwalters auf solche Verfahren beschränkt ist, die zur Sicherung der Masse unerlässlich sind (dazu mit Nachweisen OLG Hamm 27. Mai 2003 - 27 W 16/03 - zu II der Gründe, NZI 2004, 35). Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit dem „starken“ vorläufigen Verwalter eine Institution geschaffen, die im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe zur Sicherung des Schuldnervermögens unter den Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erlangen kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.

32

cc) Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass im konkreten Fall durch eine mögliche Masseverringerung Arbeitsplätze gefährdet wären, eine erhebliche Anzahl von Kleingläubigern ausfallen würde, oder ähnlich schwerwiegende Folgen eintreten könnten.

33

III. Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Mit der Kostenentscheidung hatte der Senat auch über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kosten zu entscheiden (BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 16 ff., AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 2). Es handelt sich um die Antragstellerin treffende, nicht im Insolvenzverfahren zu berücksichtigende Kosten. Da der Insolvenzverwalter nie Beteiligter am Prozesskostenhilfeverfahren war, scheidet eine Einordnung als Masseverbindlichkeit aus. Es handelt sich auch nicht um bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstandene Kosten, die als Insolvenzforderung anzumelden wären (§ 38 InsO). Dem steht nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren bereits vor der Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde. Im vorliegenden Falle folgt das bereits daraus, dass Gebührentatbestände im Prozesskostenhilfeverfahren erst ab der Beschwerdeinstanz entstehen können. Die Einlegung der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde erfolgten hier nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sonstige Kosten sind im Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

        

        

        

                 

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(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.