Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 07. Okt. 2015 - 1 Ta 231/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2015:1007.1TA231.15.00
bei uns veröffentlicht am07.10.2015

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird

                            Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom

                            27.03.2015 (7 Ca 3698/12) aufgehoben und die

                            Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 93/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 93/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 87, 89 Die Vorsc

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. Nov. 2014 - 1 W 82/14

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Darlehe

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 03. Aug. 2011 - 3 AZB 8/11

bei uns veröffentlicht am 03.08.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 - 3 Ta 654/10 - wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 - 3 Ta 654/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens als außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Verbindlichkeit zu tragen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin begehrt als juristische Person die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen eine Kündigungsschutzklage.

2

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit Verkauf. Nachdem sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin des Hauptsacheverfahrens gekündigt hatte, erhob diese unter dem 11. November 2009 Kündigungsschutzklage und beantragte zudem festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Klägerin des Hauptsacheverfahrens war dabei - ebenso wie die Antragstellerin - anwaltlich vertreten. Die Antragstellerin rechtfertigte die ausgesprochene Kündigung mit der Einstellung ihrer operativen Tätigkeit und der damit verbundenen Kündigung aller Arbeitnehmer.

3

Nachdem die Antragstellerin am 1. Februar 2010 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Düsseldorf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hatte, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2010 Rechtsanwalt B zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens waren nach dem Beschluss nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Antragstellerin nicht auferlegt.

4

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragten unter dem 5. März 2010 mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Antragstellerin für den Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Sozietät der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Mit dem Antrag machte die Antragstellerin ua. geltend, die Unterlassung der Rechtsverteidigung liefe allgemeinen Interessen zuwider, weil der ordnungsgemäße Ablauf des bevorstehenden Insolvenzverfahrens gesichert werden müsse. Sie legte Ablichtungen von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vor, nach denen bei Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bewilligt worden war.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Düsseldorf vom 16. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Insolvenzverwalter beendete das Hauptsacheverfahren durch Vergleich mit der Klägerin, dessen Zustandekommen gerichtlich durch Beschluss vom 19. August 2010 festgestellt wurde.

6

Bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2010 hatte das Arbeitsgericht es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es lägen weder die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 11a ArbGG noch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Es sei absehbar gewesen, dass wegen der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens Entgeltansprüche der Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist erst zu einem Zeitpunkt entstehen würden, zu dem die Geltendmachung einer Lohnforderung gem. § 87 InsO unzulässig sein würde.

7

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2010 formlos und ohne Begründung zugeleiteten Beschluss hat die Antragstellerin mit Eingang am 19. August 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. August 2010 nicht abgeholfen hat. Auf Veranlassung des Landesarbeitsgerichts ist der Beschluss mit Begründung dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. September 2010 förmlich zugestellt worden. Daraufhin hat sie die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vertieft und ergänzend einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vorgelegt, nach dem unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der geordneten Insolvenzabwicklung einer juristischen Person in einem Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, weil das Unterlassen der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten und der Beschwerde auch weiterhin nicht abgeholfen.

8

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Im Rubrum des Beschlusses ist als „Beklagter und Beschwerdeführer“ der Insolvenzverwalter genannt. Das Landesarbeitsgericht hat angeführt, es sei nicht feststellbar, dass die ordnungsgemäße Abwicklung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden könne. Auf die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte geht der Beschluss nicht ein. Er ist nach dem in der Akte befindlichen Abgangsvermerk am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben worden. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben anwaltlich versichert und durch eine Kopie des Eingangsstempels belegt, dass ihnen dieser Beschluss am 13. Dezember 2010 formlos zugeleitet wurde.

9

Mit Schriftsatz, der am 27. Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erhoben. Diese hat sie darauf gestützt, das Landesarbeitsgericht habe offensichtlich die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte übersehen, so dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest insoweit vorliege, als die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.

10

Mit Beschluss vom 4. Januar 2011, in dem die R GmbH als „Beklagte und Beschwerdeführerin“ aufgeführt ist, hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss vom 9. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Es hat die Anhörungsrüge zurückgewiesen, da „unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt“ ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör vorliege. Es hat in der Anhörungsrüge jedoch zugleich eine Gegenvorstellung gesehen, aufgrund derer es aus dem Rechtsgedanken des § 321a ZPO im Hinblick auf die vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Rechtsbeschwerde „gem. § 574 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO“ zugelassen hat. Der Änderungsbeschluss ist vom Landesarbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formlos am 7. Januar 2011 zugeleitet worden. Er enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

11

Mit ihrer am 7. Februar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegten und gleichzeitig begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin das Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten.

12

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.

13

1. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

14

a) Die Antragstellerin war auch nach der Insolvenzeröffnung weiterhin Beteiligte im Prozesskostenhilfeverfahren und damit allein berechtigt, Erklärungen im Verfahren abzugeben, wie sie es über ihre Prozessbevollmächtigten auch getan hat. Dass das Landesarbeitsgericht den Insolvenzverwalter als Beklagten und Beschwerdeführer in das Rubrum der Beschwerdeentscheidung aufgenommen hat, ist daher unbeachtlich.

15

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wirkt sich nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren aus (BGH 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 - NJW-RR 2006, 1208). Für das Beiordnungsverfahren nach § 11a ArbGG gilt nichts anderes.

16

b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht sie erst in einem die ursprüngliche Entscheidung abändernden Beschluss zugelassen hat. In entsprechender Anwendung von § 78a ArbGG ist auf Gegenvorstellung die Rechtsbeschwerde nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG in einem weiteren Beschluss zuzulassen, wenn durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind(vgl. zu den entsprechenden Regelungen in der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit: BGH 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654). Die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen hier vor.

17

aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Antragstellerin den gesetzlichen Richter entzogen, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist(vgl. BVerfG 27. August 2010 - 2 BvR 3052/09 - Rn. 12). Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war die Zulassung der Rechtsbeschwerde offensichtlich nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz geboten.

18

bb) Die Antragstellerin hat auch die zweiwöchige Notfrist des § 78a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG gewahrt. Sie hat durch anwaltliche Versicherung und die vorgelegte Ablichtung des Eingangsstempels glaubhaft gemacht, dass ihren Prozessbevollmächtigten der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2010 am 13. Dezember 2010 zugegangen ist. Das entspricht, da dieser Beschluss am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben wurde, der gesetzlichen Fiktion in § 78a Abs. 2 Satz 3 ArbGG, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Der Eingang der Gegenvorstellung beim Landesarbeitsgericht am 27. Dezember 2010 wahrte daher die Frist.

19

c) Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit statthaft, als sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG betrifft.

20

Schon das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch eine Beiordnung nach dieser Vorschrift beantragt hat. Auch insoweit ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und daran anknüpfend auch die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, soweit das Landesarbeitsgericht sie, wie hier, zugelassen hat. § 127 ZPO gilt für die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG entsprechend. Das folgt aus der Systematik von § 11a ArbGG. Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1, 2 und 2a, unter welchen Voraussetzungen eine Anwaltsbeiordnung vor dem Arbeitsgericht zu erfolgen hat. Soweit dort die materiellen Voraussetzungen der Beiordnung geregelt sind, ist diese Bestimmung abschließend. Ein Verweis auf das Prozesskostenhilferecht erfolgt allein dadurch, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Unterhalts des Antragstellers und seiner Familie durch die Prozesskosten erforderlich ist. Mangels näherer Bestimmung ist insoweit ohne weiteres auf die dieselben Fragen regelnden Vorschriften des Prozesskostenhilferechts zurückzugreifen.

21

Allerdings enthält § 11a Abs. 2 und Abs. 2a ArbGG keine ausdrücklichen Regelungen über das mit der Anwaltsbeiordnung verbundene Verfahren und der Rechtsmittel. Insoweit sind über § 11a Abs. 3 ArbGG, nach dem die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe und damit auch § 127 ZPO anwendbar. § 11a Abs. 3 ArbGG kommt insoweit eine Doppelfunktion zu, weil er außerdem die Anwendbarkeit der Regeln der ZPO über das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt einschließlich der dort abweichend geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der dort vorgesehenen Beiordnung eines Rechtsanwalts anordnet(ebenso: Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 2; abweichend wohl zB GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a Rn. 1).

22

d) Der Zulässigkeit sowohl der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts steht nicht entgegen, dass sie vor bzw. ohne Zustellung dieser Beschlüsse und damit vor dem Beginn der Rechtsmittelfristen eingelegt worden sind, da diese Beschlüsse seit der formlosen Mitteilung bereits nach außen verlautbart waren (vgl. BAG 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 9 f., AP ZPO § 189 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 116).

23

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

24

a) Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen der Antragstellerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG versagt.

25

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Rechtsanwalt nur einer Partei beigeordnet werden, die außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Diese Voraussetzung kann nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Juristische Personen und Parteien kraft Amtes sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Prozesskostenhilferechts verwiesen (aA GMP/Germelmann § 11a Rn. 9).

26

b) Zu Recht haben die Vorinstanzen auch den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin abgelehnt. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung in dem Kündigungsschutzprozess durch die Antragstellerin allgemeinen Interessen nicht zuwiderliefe.

27

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengefasst bei BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - Rn. 8 ff., DB 2011, 583) liegt ein allgemeines Interesse im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Partei ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder die Durchführung des Rechtsstreits dem Erhalt einer großen Zahl von Arbeitsplätzen dient. Gleiches gilt, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. hierzu auch BFH 15. Oktober 1992 - I B 84/92 - zu II 1 b der Gründe, RPfleger 1993, 290). Unerheblich ist das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder die mögliche Beantwortung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit die Partei in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern oder sonstige Abgaben zu begleichen (vgl. BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - aaO).

28

bb) Danach liefe die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin in dem Kündigungsschutzprozess nicht allgemeinen Interessen zuwider. Ein allgemeines Interesse ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines ordnungsgemäßen künftigen Insolvenzverfahrens. Nicht jede die Masse betreffende Rechtsverteidigung durch die spätere Insolvenzschuldnerin nach der Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters liegt im allgemeinen Interesse iSv. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist bereits durch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechnung getragen. Einer Berücksichtigung dieser Interessen im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es deshalb nicht.

29

Durch die Einfügung von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) wollte der Gesetzgeber dem Konkursverwalter im Interesse der Anreicherung der Konkursmasse die Prozessführung in weiterem Umfange als vorher ermöglichen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26). Dies geschah dadurch, dass nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einer Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Konkursverwalter gehörte als amtlich bestellter Vermögensverwalter zu den Parteien kraft Amtes (vgl. BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zu B I 2 a der Gründe, EzA KSchG § 4 nF Nr. 62). Eine Erweiterung dieser Möglichkeit, im Interesse der Masseanreicherung Prozesse zu führen, über die Begünstigung für Parteien kraft Amtes hinaus hat auch der Gesetzgeber der InsO (Gesetz vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2866) nicht vorgenommen.

30

Der Gesetzgeber der InsO hat mit der Einführung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Möglichkeiten der Sicherung des Schuldnervermögens im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstärkt. Er unterscheidet dabei zwischen dem „starken“ vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), und dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter, dessen Pflichten sich nach der Anordnung des Gerichts bestimmen (§ 22 Abs. 2 InsO; vgl. zu dieser Unterscheidung auch BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353). Ebenso wie der endgültige Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO „erhält bereits der vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners“(so die Formulierung in der Begründung zum Entwurf der InsO: BT-Drucks. 12/2443 S. 116 f.), soweit es sich um einen „starken“ vorläufigen Verwalter handelt. Wie der endgültige Insolvenzverwalter - und früher der Konkursverwalter - ist der starke vorläufige Insolvenzverwalter amtlich bestellter Vermögensverwalter und damit Partei kraft Amtes (LG Hamburg 22. Dezember 2008 - 419 O 106/07 - zu I der Gründe, ZIP 2009, 686; AG Göttingen 2. Januar 2002 - 21 C 216/01 - zu B I der Gründe, ZInsO 2002, 386).

31

Dahingestellt bleiben kann, ob die Prozessführungsbefugnis des „starken“ vorläufigen Verwalters auf solche Verfahren beschränkt ist, die zur Sicherung der Masse unerlässlich sind (dazu mit Nachweisen OLG Hamm 27. Mai 2003 - 27 W 16/03 - zu II der Gründe, NZI 2004, 35). Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit dem „starken“ vorläufigen Verwalter eine Institution geschaffen, die im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe zur Sicherung des Schuldnervermögens unter den Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erlangen kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.

32

cc) Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass im konkreten Fall durch eine mögliche Masseverringerung Arbeitsplätze gefährdet wären, eine erhebliche Anzahl von Kleingläubigern ausfallen würde, oder ähnlich schwerwiegende Folgen eintreten könnten.

33

III. Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Mit der Kostenentscheidung hatte der Senat auch über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kosten zu entscheiden (BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 16 ff., AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 2). Es handelt sich um die Antragstellerin treffende, nicht im Insolvenzverfahren zu berücksichtigende Kosten. Da der Insolvenzverwalter nie Beteiligter am Prozesskostenhilfeverfahren war, scheidet eine Einordnung als Masseverbindlichkeit aus. Es handelt sich auch nicht um bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstandene Kosten, die als Insolvenzforderung anzumelden wären (§ 38 InsO). Dem steht nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren bereits vor der Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde. Im vorliegenden Falle folgt das bereits daraus, dass Gebührentatbestände im Prozesskostenhilfeverfahren erst ab der Beschwerdeinstanz entstehen können. Die Einlegung der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde erfolgten hier nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sonstige Kosten sind im Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Darlehen. Dieser hat die Darlehensgewährung nicht in Abrede genommen, sich aber gleichwohl gegen die Klage verteidigt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu hat er u.a. auf seine bereits am 10.03.2014 gestellten Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung verwiesen. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.10.2014 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abgelehnt.

2

Gegen diese ihm am 15.10.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten vom 16.10.2014, mit dem er sein Gesuch weiter verfolgt und dem der Kläger entgegen getreten ist. Mit Beschluss vom 20.10.2014 hat das Amtsgericht Schwerin - 580 IK 351/14 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Beklagte, vertreten durch seine bisherige Prozessbevollmächtigte, bittet mit Schriftsatz vom 13.11.2014 gleichwohl weiter darum, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 17.11.2014 nicht abgeholfen.

II.

3

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.

4

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten der - weiteren - Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuches, auch im Beschwerdeverfahren, nicht entgegen steht. Denn die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208, Tz. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2012 - 4 W 15/12, ZIP 2013, 1838, Tz. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2009 - 10 W 37/09, MDR 2010, 285, Tz. 10 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 W 25/08, OLGR Saarbrücken 2008, 567, Tz. 1; OLG Rostock - 3. Zivilsenat -, Beschlüsse vom 03.11.2010 - 3 W 156/10, Tz. 7, und vom 08.08.2003 - 3 W 68/03, OLGR Rostock 2004, 151, Tz. 6 f., jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 118 Rn. 15 und ders./Greger, vor § 239 Rn. 8; Jaspersen in BeckOK-ZPO, Stand 15.09.2014, § 240 Rn. 2.12, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 - 27 W 11/06, MDR 2006, 1309, Tz. 2 f. zitiert nach juris).

a)

5

§ 240 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter verliert (§ 80 Abs. 1 InsO) und damit ein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis eintritt. Dem Insolvenzverwalter soll mit der Unterbrechung ausreichend Bedenkzeit gegeben werden, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden, außerdem wandelt sich u.U. das Rechtsschutzziel in die Feststellung zur Tabelle (Zöller/Greger, a.a.O., § 240 Rn. 1 m.w.N.). Dagegen hat das Prozesskostenhilfeverfahren keinen kontradiktorischen Charakter, beteiligt sind lediglich der Antragsteller und ggfs. die Staatskasse, nicht dagegen der - lediglich anzuhörende - Prozessgegner des Antragstellers (Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rn. 1). Zudem ist Gegenstand dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller, hier also den Schuldner, und nicht etwa für den Insolvenzverwalter - der allerdings einen gesonderten Antrag aus eigenem Recht stellen kann. Das gilt auch, soweit - wie hier - kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder bestellt worden ist. Dieser nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO in der - vorliegend anzuwendenden, Art. 103h Satz 1 EGInsO - bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung (a.F.) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr, seine Rechtsstellung bestimmt sich daher grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO (BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972, Tz. 16 f., zitiert nach juris; MüKoInsO/ Ott/Vuia, 3. Aufl., § 313 Rn. 9; Kreft/Waltenberger, InsO, 7. Aufl., § 313 a.F. Rn. 3, 4).

6

Damit wird der Schutzzweck des § 240 ZPO durch die Weiterführung des Prozesskostenhilfeverfahrens jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und deshalb auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird (OLG Frankfurt, a.a.O., Tz. 20; OLG Saarbrücken, a.a.O., Tz. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 08.08.2003, a.a.O., Tz. 7).

7

Hinzu kommt, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung seines Antrages hat, sofern dieser vor der Unterbrechung des Rechtsstreits entscheidungsreif vorlag und bis zu diesem Zeitpunkt bereits Prozesskosten - insbesondere die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - entstanden sind (OLG Rostock, a.a.O., Tz. 6; OLG Saarbrücken, a.a.O., Tz. 7; OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 11).

b)

8

So verhält es sich hier: Dem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 01.09.2014 lagen alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit, bei. Das Landgericht hat ihn demzufolge auch in der Sache beschieden, wobei es aus seiner Sicht auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht ankam. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten war auch bereits tätig geworden, so dass jedenfalls eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) entstanden ist. Diese hat der Beklagte - unabhängig von der späteren Insolvenzeröffnung - grundsätzlich selbst zu tragen, wenn ihm nicht - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 39) - antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO) wird.

9

Der Beklagte ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor prozessführungs- und beschwerdebefugt, einer Unterbrechung dieses Verfahrens findet nicht statt.

2.

10

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt hat. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

11

Der Beklagte bestreitet, auch nicht mit der Beschwerde, die Gewährung und Auszahlung des vom Kläger begehrten Darlehens nicht. Die Fälligkeit des Darlehens nimmt er ebenfalls nicht in Abrede. Für die Begründetheit des klägerseits geltend gemachten Anspruchs spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat .

12

Für die Annahme, der Beklagte habe bei Aufnahme des Darlehens Ende 2011 / Anfang 2012 bereits gewusst, dass er später insolvent werden würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn aber solches der Fall gewesen sein sollte, stünde dies einem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen.

13

Dass der Kläger seinerseits - wie sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 07.05.2014 (Anlage K 4) ergibt - bei Beantragung des am 20.05.2014 über die Klagforderung erlassenen Mahnbescheids gegen den Beklagten wusste, dass dieser einen Insolvenzantrag gestellt hatte, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen nicht entfallen. Das Insolvenzverfahren war bei Erlass des Mahnbescheids und auch bei Abgabe der Anspruchsbegründung noch nicht eröffnet, wobei es nicht darauf ankommt, ob und ggfs. aus welchen - jedenfalls nicht vom Kläger zu vertretenden - Gründen es dabei zu Verzögerungen gekommen ist. Der Kläger war jedenfalls nicht gehalten, die Eröffnung abzuwarten und sich auf eine Anmeldung seiner Ansprüche zur Tabelle (§ 174 InsO) oder im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanes (§ 305 InsO a.F.) zu beschränken, zumal er auf Durchführung, Dauer und Ergebnis des Eröffnungsverfahrens keinen Einfluss hatte.

III.

14

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rn. 39). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 41).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 93/09
Verkündet am:
14. Januar 2010
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger
aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens
grundsätzlich nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09 - LG Hagen
AG Lüdenscheid
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 22. Oktober 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des G. K. (im Folgenden: Schuldner). Der beklagte Landkreis meldete mit Schreiben vom 2. Februar 2004 eine Forderung in Höhe von 548,20 € zur Insolvenztabelle an. Die Forderung resultierte im Wesentlichen aus rückständigen Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen. Als der Schuldner ein neues Fahrzeug anmelden wollte, machte der Beklagte die Zulassung gemäß §§ 1, 3 des Gesetzes zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz /Kfz-Zulassung - BEG NRW) vom 19. September 2006 von der Zahlung der Rückstände abhängig. Der Schuldner zahlte daraufhin den geschuldeten Betrag aus seinem insolvenzfreien Vermögen.
2
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung des Betrags aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund einer mit dem Schuldner vereinbarten Abtretung. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung folge nicht aus dem Bereicherungsrecht, weil die Leistung nicht ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 BGB erfolgt sei. Die Verfügung des Schuldners habe nicht die Insolvenzmasse betroffen. Deshalb sei sie nicht nach § 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Mit seinem freien Vermögen könne der Schuldner nach eigenem Belieben verfahren. Zahlungen aus diesem Vermögen verkürzten nicht die Masse und verstießen deshalb nicht gegen § 87 InsO und den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Ein Rückzahlungsanspruch folge auch nicht aus § 826 BGB. Das Verhalten des Beklagten habe den §§ 1, 3 BEG NRW entsprochen und sei rechtlich nicht zu missbilligen. Mit der Zahlung sei dem Schuldner keine Verletzung seiner Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO zugemutet worden , weil Leistungen aus dem pfändungsfreien Vermögen dem Gläubiger keinen Sondervorteil im Sinne dieser Bestimmung verschafften.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht als Insolvenzverwalterin bestehen nicht, weil die Zahlung an den Beklagt en mit Mitteln erfolgte, die nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehörten und deshalb nicht der Verfügungsbefugnis der Klägerin nach § 80 InsO unterlagen.
7
2. Die Klägerin hat auch durch die mit dem Schuldner vereinbarte Abtretung keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung erworben, denn dem Schuldner stand ein solcher Anspruch nicht zu.
8
a) Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Schuldners aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB liegen nicht vor. Der Beklagte hat die Zahlung des Schuldners nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der die Vermögensverschiebung an den Beklagten materiell rechtfertigende Grund liegt in dessen Anspruch auf Zahlung der Gebühren, den auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Zu den Rechtsnormen, die bestimmen, ob dem Bereicherten das Erlangte dauerhaft zustehen soll, gehören im Streitfall allerdings auch die Normen und die darin enthaltenen Wertungen des Insolvenzrechts (MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl. § 812 Rn. 345; OLG Brandenburg WM 2002, 974, 975; vgl. auch BGHZ 71, 309, 312). Diese rechtfertigen jedoch entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung.
9
aa) Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an- zumelden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 87 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 87 Rn. 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger gilt während der Dauer des Insolvenzverfahrens jedoch nur in Bezug auf die Insolvenzmasse. Sie soll der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Befriedigung zur Verfügung stehen und muss vor unberechtigten Zugriffen einzelner Gläubiger geschützt werden. Für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren hingegen nicht. Das schon in § 14 KO enthaltene Verbot, während der Dauer des Insolvenzverfahrens in dieses Vermögen zu vollstrecken , dient nicht der Gleichbehandlung der Gläubiger, sondern soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, schon während des Konkurses eine neue wirtschaftliche Existenz zu begründen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 14 Rn. 2; Kilger/Schmidt, KO 17. Aufl. § 14 Anm. 1a). Da der Neuerwerb des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anders als unter der Geltung der Konkursordnung zur Insolvenzmasse gehört, hat dieser Gesichtspunkt allerdings heute nur noch eine geringe Bedeutung (vgl. die Regierungsbegründung zu § 100 InsO-E = § 89 InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 137). Freiwillige Zahlungen des Schuldners mit Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören (dies sind insbesondere unpfändbare Gegenstände, § 36 InsO), sind daher durch die §§ 87, 89 InsO nicht untersagt. Dies entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Auffassung (Jaeger/Eckardt, InsO § 89 Rn. 59; MünchKommInsO /Breuer, aaO § 89 Rn. 32; Kilger/Schmidt, aaO). Eine Rückzahlung kann allenfalls im Wege der Einzelgläubigeranfechtung erwirkt werden (Jaeger/ Eckardt, aaO; vgl. dazu Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 57 und § 16 Rn. 4). Auch wenn der Gläubiger - wie hier auf der Grundlage der §§ 1, 3 BEG NRW - weite- re Leistungen an den Schuldner davon abhängig macht, dass der Schuldner zuvor seine Rückstände begleicht, handelt es sich weder um eine Anspruchsverfolgung im Sinne von § 87 InsO noch um eine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO (anders für den Fall einer Zwangsabmeldung nach § 14 KraftStG FK-InsO/App, 5. Aufl. § 89 Rn. 9). Geht der Schuldner auf das Verlangen des Gläubigers ein und erbringt er eine Zahlung aus seinem insolvenzfreien Vermögen , verletzt er nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung in seinem von der Insolvenzordnung gezogenen Rahmen.
10
bb) Die Ansicht der Revision, die Rechtsordnung missbillige die Vermögensverschiebung an den Beklagten, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Zahlung dem Schuldner unzumutbar gewesen sei, weil er dadurch seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verletzt habe. Nach dieser Vorschrift darf der Schuldner aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung während der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Diese Obliegenheit besteht jedoch erst in der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 m.w.N.). Für die während des Insolvenzverfahrens erfolgte Zahlung des Schuldners gilt sie nicht. Es kann deshalb dahinstehen , ob § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO Zahlungen des Schuldners aus seinem unpfändbaren und deshalb nicht von der Abtretungserklärung erfassten Vermögen überhaupt verbietet (verneinend AG Göttingen ZInsO 2005, 1001, 1002; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 97 und § 294 Rn. 32; FKInsO /Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 58; Pape, InVo 2006, 454, 460; Adam, ZInsO 2006, 1132) und ob eine etwaige Obliegenhei tsverletzung jedenfalls deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil sie unter den gegebenen Umständen die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigen und deshalb nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).
11
b) Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 826 BGB verneint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Die Durchsetzung berechtigter Forderungen kann nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sich der Gläubiger unlauterer Mittel bedient (BGH, Urt. v. 7. März 1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868; v. 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, NJW 1988, 700, 703). Welche Voraussetzungen dafür unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten erfüllt sein müssen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. In Betracht können etwa Fälle kommen, in denen ein Gläubiger mit Monopolstellung Leistungen, welche der Schuldner dringend benötigt, von der Begleichung rückständiger Verbindlichkeiten in einem Umfang abhängig macht, die dem insolventen Schuldner unter Berücksichtigung seines berechtigten Interesses am Erhalt seines pfändungs- und damit insolvenzfreien Vermögens nicht zuzumuten ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht annähernd vor. Der Beklagte hat ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1, 3 BEG NRW angewandt. Danach war ihm die Zulassung eines neuen Fahrzeugs für den Schuldner ohne Ermessensspielraum verwehrt, solange dieser noch Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldete. Für den Schuldner entstand dadurch zwar eine gewisse Zwangslage. Es ist aber weder festgestellt, dass der Schuldner auf die Zulassung eines Fahrzeugs zwingend angewiesen war, noch war die Bezahlung der Rückstände aus dem insolvenzfreien Vermögen unzumutbar.
12
c) Beurteilt man die Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten als öffentlich-rechtliche, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt uneingeschränkt, was zu einem Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB ausgeführt wurde. Ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht, weil seitens des Beklagten keine Amtspflicht verletzt wurde.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 29.12.2008 - 94 C 169/08 -
LG Hagen, Entscheidung vom 27.04.2009 - 10 S 27/09 -

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.