Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. März 2013 - 2 TaBV 43/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0321.2TABV43.12.0A
21.03.2013

Tenor

Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.11.2012 - 1 BV 16/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus Beschlussverfahren, die vor dem Insolvenzantrag der Firma C. geführt worden waren, vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit zu berichtigen ist.

2

Der zu 1) beteiligte Antragsteller ist der bei der Firma C. gebildete Betriebsrat für den Bezirk S..

3

Der zu 2) beteiligte Antragsgegner wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma C. vom Amtsgericht Ulm am 23. Januar 2012 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und fungierte ab dem 30. Januar 2012 aufgrund des an diesem Tage angeordneten allgemeinen Verfügungsverbots als sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter. Am 28. März 2012 wurde über das Vermögen der Firma C. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter ernannt.

4

Bereits vor Stellung des Insolvenzantrages hatte der Betriebsrat insgesamt elf im Antrag näher bezeichnete Beschlussverfahren gegen die damalige Arbeitgeberin und jetzige Insolvenzschuldnerin (Fa. C.) durchgeführt, in welchen er jeweils durch seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich vertreten worden war. Die hieraus resultierenden Rechtsanwaltskosten aus der Zeit vor Stellung des Insolvenzantrages belaufen sich auf insgesamt 10.504,17 EUR. Unter dem 9. Februar 2012 übermittelten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats dem zuständigen Mitarbeiter des zu 2) beteiligten Insolvenzverwalters die Kostennoten der betreffenden Beschlussverfahren mit folgendem Schreiben per E-Mail (Bl. 27 d. A.):

5

"Betriebsrat der Firma C. für den Bezirk S.

Sehr geehrter Herr M.,

hiermit zeigen wir an, dass wir den Betriebsrat der Firma C. für den Bezirk S. vor dem Insolvenzantrag der Firma S. in den anliegend aufgeführten Beschlussverfahren vertreten haben.

Durch diese Beschlussverfahren sind unsererseits Kosten angefallen, von denen der Betriebsrat S. gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz durch die Firma S. freizustellen ist.

Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte den anliegenden Kostennoten in den einzelnen Verfahren.

Hiermit möchten wir die noch offenstehenden Kosten im vorläufigen Insolvenzverfahren mitteilen und um eine entsprechende Zahlungsübernahmeerklärung bitten. "

6

Darauf erhielten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats folgende Rückantwort per E-Mail (Bl. 28 d. A.):

7

"Sehr geehrter Herr H.,

zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass die Kosten grundsätzlich übernommen werden. Damit eine Zahlung erfolgen kann, bitte ich Sie, die Rechnung wie gewohnt an die Ihnen bekannte Stelle im Haus S. weiterzuleiten. Ferner teile ich Ihnen mit, dass etwaige Bestellungen für Räumlichkeiten etc. an Herrn K. im Haus S. zu richten sind (Mail: xxx@xxx Telefon: 00000/000-0000).

Reisekosten sind über Frau G., Telefonnummer 0000000-0000, aus der Personalabteilung abzuwickeln. Rückfragen bitte ich Sie, an diese beiden Personen zu richten.

Abschließend darf ich Sie bitten, Ihre Kollegen diesbezüglich zu informieren, so dass eine rasche Zahlung gewährleistet ist. Eine Zahlungsfreigabe durch mich erfolgt nur nach vorheriger Erfassung durch eine der beiden vorgenannten Personen. Mit der vorliegenden Rechnung ist genauso zu verfahren.

Von Einzelanfragen an mich bitte ich abzusehen, da ich diese aufgrund der Menge nicht beantworten kann."

8

Mit dem am 18. Juli 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat zunächst die Freistellung von den vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.504,17 EUR aus den aufgeführten elf Beschlussverfahren geltend gemacht. Am 31. August 2012 hat der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Ulm die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Daraufhin hat der Betriebsrat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 6. November 2012 dahingehend geändert, dass er nunmehr die Feststellung beantragt, dass es sich bei seinem Freistellungsanspruch von den Rechtsanwaltskosten der aufgeführten Beschlussverfahren in Höhe von 10.504,17 EUR um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO handelt.

9

Er hat vorgetragen, bei seinem geltend gemachten Kostenfreistellungsanspruch bezüglich der aufgeführten Beschlussverfahren aus § 40 BetrVG handele es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 55 Abs. 2 InsO, weil durch die Zahlungsübernahmeerklärung in der E-Mail vom 9. Februar 2012 eine durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeit entstanden sei. Das Antwortschreiben das Insolvenzverwalters vom 9. Februar 2012 sei nach dem objektiven Empfängerhorizont als entsprechende Zahlungsübernahmeerklärung zu verstehen. Hierdurch habe ein Wechsel der Schuldnerstellung mit der Folge eintreten sollen, dass der Insolvenzverwalter die bestehende Schuld der insolventen Firma C. übernehme. Diese Erklärung sei formlos wirksam und könne auch in elektronischer Form abgegeben werden. Soweit der Insolvenzverwalter irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass sich die Forderungen erst auf nach Stellung des Insolvenzantrages geführte Beschlussverfahren beziehen würden, handele es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, so dass er an die Zahlungsübernahmeerklärung gebunden bleibe.

10

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

11

festzustellen, dass es sich bei dem Freistellungsanspruch des Antragstellers von den Kosten der nachfolgend aufgeführten Beschlussverfahren in Höhe von 10.504,17 EUR um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 2 InsO handelt:

12

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 9/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BVGa 2/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 22/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 13/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 10/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 1 BV 3/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 15/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 4 BV 52/10
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 14/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 11/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 18/11.

13

Der Insolvenzverwalter hat beantragt,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er hat erwidert, bei dem vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsanspruch handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung. Die E-Mail vom 9. Februar 2012 sei nicht geeignet, dem Betriebsrat einen eigenständigen, von § 40 BetrVG unabhängigen Anspruch in Form eines Schuldanerkenntnisses zu verschaffen. Vielmehr handele es sich um eine standardisierte und nicht individualisierte Antwort, der erkennbar ein Rechtsbindungswille zur Eingehung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung fehle. Bei der Auslegung der E-Mail vom 9. Februar 2012 müsse auch berücksichtigt werden, dass für Herrn M. keinerlei Veranlassung bestanden habe, angesichts der eindeutigen insolvenzrechtlichen Lage eine über § 40 BetrVG hinausgehende selbständige Verpflichtung gegenüber dem Betriebsrat einzugehen. Im Übrigen sei die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses in elektronischer Form nach § 781 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

16

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 7. November 2012 - 1 BV 16/12 - den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem aus § 40 BetrVG abzuleitenden Anspruch des Betriebsrates um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit handele. Aufgrund der E-Mail des Insolvenzverwalters vom 9. Februar 2012 sei keine eigenständige Forderung des Betriebsrates entstanden. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates liege eine Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB nicht vor. In der E-Mail des Mitarbeiters M. vom 9. Februar 2012 fehle es an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen zur Übernahme der Schuld bzw. zur Begründung einer eigenständigen Forderung des Betriebsrates gegenüber dem Insolvenzverwalter. Zweifel am Übernahmewillen resultierten bereits aus der Formulierung der E-Mail ("grundsätzlich übernommen werden") und der darin ausdrücklich noch vorbehaltenen Zahlungsfreigabe. An den Verpflichtungswillen müssten hohe Anforderungen gestellt werden, zumal es hier um die Verwaltung eines insolventen Unternehmens gehe und ein Wille des Insolvenzverwalters, allein aufgrund einer Anfrage per E-Mail Masseverbindlichkeiten in Höhe von über 10.000,00 EUR ohne erkennbaren sachlichen Anlass zu begründen, gerade auch für den objektiven Empfänger als eher unwahrscheinlich einzustufen sei. Dem wirtschaftlichen Interesse eines Insolvenzverwalters stünde die freiwillige Begründung neuer Forderungen völlig entgegen. Es hätte daher einer ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des Insolvenzverwalters dahingehend bedurft, dass er trotz Einordnung der Forderung als Insolvenzforderung diese nunmehr als Masseverbindlichkeit anerkenne oder übernehme und auszahle. Im Übrigen würden sich Zweifel am Verpflichtungswillen auch daraus ergeben, dass in der E-Mail zahlreiche Informationen enthalten seien, die mit der Anfrage der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates in keinerlei Zusammenhang stünden. Neben dem fehlenden Verpflichtungswillen sei § 414 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht anwendbar, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit der Anordnung der "starken" Verwaltung bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergehe. In Betracht käme allenfalls ein Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB, das aber der E-Mail vom 9. Februar 2012 nicht entnommen werden könne. Im Übrigen würde die Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses daran scheitern, dass dessen Abgabe in elektronischer Form nach §§ 780 Satz 2, 781 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei.

17

Gegen den ihn am 19. November 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet.

18

Er trägt vor, durch seine Bitte um Abgabe einer Zahlungsübernahmeerklärung habe gerade eine Verbindlichkeit des Insolvenzverwalters, die als Masseverbindlichkeit einzustufen sei, geschaffen werden sollen. Dies sei dem Antragsgegner als erfahrener Insolvenzverwalter auch klar gewesen. Es sei auch im Rahmen von Insolvenzverfahren nicht ungewöhnlich, dass ein Insolvenzverwalter eigenständige Verbindlichkeiten eingehe, insbesondere wenn es wie hier zunächst zu einer Betriebsfortführung komme. Daher lasse die Erklärung des Insolvenzverwalters keine Zweifel am Verpflichtungswillen auf der Grundlage eines objektiven Empfängerhorizonts zu, zumal dieser seinen Verpflichtungswillen zunächst auch nicht bestritten, sondern sich darauf berufen habe, dass sich lediglich aufgrund eines Irrtums auf diese Verpflichtungserklärung eingelassen habe. Die Annahme eines solchen Verpflichtungswillens scheitere auch nicht daran, dass der Insolvenzverwalter in seinem Antwortschreiben noch weitere Erläuterungen hinsichtlich der Bestellung von Räumlichkeiten durch den Betriebsrat bzw. die Abwicklung der Reisekosten abgegeben habe. Das Arbeitsgericht habe die Zahlungsübernahmeerklärung rechtlich unzutreffend als Schuldanerkenntnis eingestuft, obwohl im vorliegenden Fall nicht unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue Verbindlichkeit habe geschaffen werden sollen. Vielmehr habe lediglich ein Schuldnerwechsel begründet werden sollen, so dass es sich um eine Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB handele. Der Einordnung als Schuldübernahmeerklärung gemäß § 414 BGB stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem übernehmenden Dritten um den Insolvenzverwalter des Schuldners handele. Die insolvenzrechtlichen Vorschriften würden gerade vorsehen, dass der Insolvenzverwalter eigene Verbindlichkeiten begründen könne, weil er ansonsten handlungsunfähig wäre. Der Insolvenzverwalter könne demnach auch wirksame Zahlungsübernahmeerklärungen gegenüber den Gläubigern des insolventen Schuldners abgeben. Selbst wenn man die streitgegenständliche Erklärung des Insolvenzverwalters rechtlich nicht als Schuldübernahmeerklärung, sondern als Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB ansehe, scheitere die Wirksamkeit dieser Erklärung nicht an ihrer elektronischen Form, weil ein Kaufmann eine solche Erklärung gemäß § 350 HGB auch formlos abgeben könne.

19

Der Betriebsrat beantragt,

20

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.11.2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Freistellungsanspruch des Antragsstellers von den Kosten der nachfolgend aufgeführten Beschlussverfahren in Höhe von 10.504,17 EUR um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 2 InsO handelt:

21

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 9/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BVGa 2/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 22/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 13/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 10/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 1 BV 3/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 15/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 4 BV 52/10
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 14/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 11/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 18/11.

22

Der Insolvenzverwalter hat beantragt,

23

die Beschwerde zurückzuweisen.

24

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Insolvenzverwalter bei Anordnung der starken Verwaltung aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis als Partei kraft Amtes an die Stelle des alten Schuldners trete, so dass er nicht zugleich Dritter i.S.d. § 414 BGB sein könne. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass auch kein Schuldanerkenntnis vorliegen könne, weil hier nicht eine bestehende fremde Schuld übernommen, sondern eine eigene Verpflichtung anerkannt bzw. versprochen werde. Ein Schuldanerkenntnis scheitere bereits an der Schriftform, weil die E-Mail von Herrn M. der Schriftform nicht genüge.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

26

II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG).

27

Die Beschwerde des Betriebsrats hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag des Betriebsrates ist zulässig, aber unbegründet.

28

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

29

Mit seinem zuletzt gestellten Feststellungsantrag geht es dem Betriebsrat um die Feststellung, dass der Antragsgegner als Insolvenzverwalter den geltend gemachten Freistellungsanspruch als Masseverbindlichkeit zu berichtigen hat. Für diese Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Der grundsätzliche Vorrang einer Leistungsklage steht nicht entgegen, weil eine Leistungsklage im Hinblick auf das nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) eingetretene Vollstreckungsverbot (§ 210 InsO) unzulässig wäre (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - NZA 2002, 975; BAG 15. Juni 2004 - 9 AZR 431/03 - Rn. 13, NZA 2005, 354).

30

2. Der Antrag ist unbegründet.

31

Bei dem Freistellungsanspruch des Betriebsrates handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung.

32

a) Bei dem Anspruch des Betriebsrats aus § 40 BetrVG auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.504,17 EUR aus den im Antrag bezeichneten Beschlussverfahren, die unstreitig bereits vor Stellung des Insolvenzantrages beendet waren, handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO. Die Kostenforderungen, die aus der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrates in den aufgeführten Beschlussverfahren vor Stellung des Insolvenzantrages resultieren, sind unstreitig bereits vor der Bestellung des Antragsgegners zum (starken) vorläufigen Insolvenzverwalter entstanden, so dass der hierdurch ausgelöste Freistellungsanspruch des Betriebsrates nach § 40 Abs. 1 BetrVG eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO darstellt (vgl. BAG 13. Juli 1994 - 7 ABR 50/93 - BAGE 77, 218 zu § 3 KO, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. InsO Rn. 40).

33

b) Entgegen der Ansicht des Betriebsrates lässt sich aus der per E-Mail vom 9. Februar 2012 erfolgten Rückantwort des (vorläufigen) Insolvenzverwalters kein Rechtsbindungswille zur (Neu-)Begründung einer Zahlungsverpflichtung herleiten, die als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren wäre.

34

Zwar gelten nach § 55 Abs. 2 InsO auch Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Der Antragsgegner hat aber in seiner (damaligen) Eigenschaft als starker vorläufiger Insolvenzverwalter mit der E-Mail vom 9. Februar 2012 keine neue Verbindlichkeit zulasten der Insolvenzmasse begründet.

35

Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C. e. K., d.h. als Partei bzw. Beteiligter kraft Amtes in Anspruch genommen und dementsprechend seinen Antrag nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit auf einen entsprechenden Feststellungsantrag umgestellt, mit dem er die rechtliche Einordnung seiner Forderung als Masseverbindlichkeit festgestellt haben will. Im Hinblick darauf, dass sich der Antrag mithin nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich (als natürliche Person) richtet (zu den unterschiedlichen Prozessgegnern vgl. BGH 16. November 2006 - IX ZB 57/06 - Rn. 7, NZI 2008, 63), ist im Streitfall auch nicht zu prüfen, ob die E-Mail vom 9. Februar 2012 eine persönliche Haftungsübernahme - etwa im Wege einer Schuldübernahme bzw. eines Schuldbeitritts oder eines Garantieversprechens - darstellen kann (zu den Anforderungen an eine persönliche Haftungsübernahme vgl. BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 14, NZA 2007, 94; BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - Rn. 50, BGHZ 159, 104).

36

Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass § 414 BGB entgegen der Ansicht des Betriebsrates für den von ihm im vorliegenden Beschlussverfahren verfolgten Feststellungsantrag nicht einschlägig ist. In seiner Eigenschaft als starker vorläufiger Insolvenzverwalter oblag dem Antragsgegner aufgrund des am 30. Januar 2012 erlassenen allgemeinen Verfügungsverbots kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Firma C. e. K., womit er auch in deren Arbeitgeberstellung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten eingetreten ist. Ebenso wie der endgültige Insolvenzverwalter ist der starke vorläufige Insolvenzverwalter amtlich bestellter Vermögensverwalter und damit Partei kraft Amtes (BAG 3. August 2011 - 3 AZB 8/11 - Rn. 30, NZA 2011, 1243). Die Verbindlichkeiten der Firma C. e. K. sind Gegenstand des Insolvenzverfahrens, mit dessen Abwicklung der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als (starker vorläufiger bzw. endgültiger) Insolvenzverwalter betraut ist. Die rechtliche Einordnung, welche Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin als Masseverbindlichkeiten oder als Insolvenzforderungen anzusehen sind, wird durch die Vorschriften der Insolvenzordnung zwingend vorgegeben. Da der Antragsgegner im vorliegenden Beschlussverfahren nicht persönlich in Anspruch genommen wird, sondern vielmehr im Wege des gegen ihn als Partei bzw. Beteiligter kraft Amtes gerichteten Antrags die Feststellung begehrt wird, dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch von ihm als Masseverbindlichkeit zu berichtigen ist, kann der Antrag des Betriebsrates nur dann begründet sein, wenn der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als starker vorläufiger Insolvenzverwalter aus Sicht eines objektiven Empfängers mit seiner E-Mail vom 9. Februar 2012 für die Insolvenzmasse eine neue Verbindlichkeit begründen wollte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es an einem darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen erkennbar fehlt.

37

Bereits nach dem Wortlaut der E-Mail vom 9. Februar 2012 wurde von Seiten des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich mitgeteilt, dass die Kosten "grundsätzlich" übernommen würden und eine Zahlungsfreigabe nur nach vorheriger Erfassung durch eine der genannten Personen erfolgt. Aus der erkennbaren Interessenlage, die das Arbeitsgericht bei der von ihm zutreffend vorgenommenen Auslegung zu Recht berücksichtigt hat, ergibt sich eindeutig, dass der Insolvenzverwalter keine neue Verbindlichkeit begründen wollte. Vielmehr hat er lediglich eine tatsächliche Erklärung ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben, etwa um dem Betriebsrat Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen (vgl. Palandt BGB 72. Aufl, § 781 Rn. 6), oder allenfalls eine bereits bestehende Verpflichtung bestätigt (sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis, vgl. hierzu Palandt BGB 72. Aufl. § 781 Rn. 3). Allein aufgrund der erbetenen "Zahlungsübernahmeerklärung" bestand für den Insolvenzverwalter erkennbar überhaupt kein Anlass, über eine tatsächliche Erklärung der Erfüllungsbereitschaft oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinaus zulasten der Insolvenzmasse eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Eine selbständige Verpflichtung i.S.v. §§ 780, 781 BGB ist nur anzunehmen, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Der Parteiwille darf nicht nur auf Bestätigung einer bestehenden Verpflichtung, sondern muss auf Begründung einer vom Grundgeschäft losgelösten Verpflichtung wenigstens dem Grunde nach gerichtet sein (Palandt BGB 72. Aufl. § 780 Rn. 4). Ein solcher Verpflichtungswille des Insolvenzverwalters zur Begründung einer vom geltend gemachten Freistellungsanspruch unabhängigen Verpflichtung lässt sich der E-Mail vom 9. Februar 2012 nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter in seiner E-Mail vom 9. Februar 2012 die Forderung rechtlich falsch eingeordnet und deren Erfüllung in Aussicht gestellt hat, führt nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit.

38

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
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(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die
pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.

b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich
abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen
Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.

c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter
die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die
Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.

d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.

a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse
pflichtwidrig verkürzt.

b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters
vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein
Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht
werden kann.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in de m Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Dezember 1999 bemühte sich der Beklagte darum, das Unternehmen der Schuldnerin zu sanieren , und führte deshalb den Betrieb fort. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 teilte er den Lieferanten neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. mit, daß "wie schon während der Zeit des Vorverfahrens … die Zahlung aller ab dem 2. Dezember 1999 bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert" sei.
Im März 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen waren jeweils zum 15. des auf die Lieferung folgenden Monats fällig. Im einzelnen handelte es sich um folgende Bestellungen:
- Am 6. März 2000 Waren im Wert von 168.168 DM netto; der für die Lieferungen noch offene Betrag aufgrund der Rechnung vom 13. Oktober 2000 beträgt 20.924,02 DM brutto.
- Am 30. März 2000 Waren im Wert von 1.394.505 DM netto; die für die einzelnen Lieferungen noch offenen Beträge aufgrund der Rechnungen vom 11., 12. und 28. September sowie vom 4., 9., 11., 16. und 19. Oktober belaufen sich auf 744.376,32 DM brutto.
Der Beklagte bezahlte diese Rechnungen in Höhe von insge samt 765.300,34 DM brutto nicht.
Im Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Waren bestände und andererseits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermögen ) zum 1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis für die Warenbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag festgelegt werden und war in zwei hälftigen Raten ab November 2000 und zum 1. Mai 2001 fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. November 2000 ging die erste Kaufpreisrate für die Warenbestände in Höhe von
9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser Summe 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere Zahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Das Landgericht hat der auf Zahlung der offenen Rechn ungsbeträge gerichteten Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurü ckverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte d er Klägerin nach § 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit zu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich nicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die Begründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu
versagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der Ansprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse alle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderungen von Massegläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubigerpool auskehrte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge habe er nicht vertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klägerin entlaste den Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung hätte vermieden werden können. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich vor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung besonders zu vergewissern , ob alle Rechnungen bezahlt worden seien.

II.


Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 61 InsO mit unzutreffender Begründung bejaht.

a) Im Ergebnis zutreffend hat es allerdings den Schaden sersatzanspruch aus § 61 InsO als einen Individualanspruch angesehen (vgl. Kübler /Prütting/ Lüke, InsO § 61 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 32 zu 2.; Rn. 34), der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Masse-
gläubigern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, 557).

b) Das Berufungsgericht hat ferner richtig angenommen, daß eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Masse möglicherweise noch Ansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe hat.
Ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO liegt jedenfal ls dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und keine ohne weiteres durchsetzbaren Ansprüche bestehen, aus denen die Massegläubiger befriedigt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 - VI ZR 75/73, WM 1975, 517; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). Das ist hier der Fall. Der Beklagte räumt selbst ein, daß allein noch Ansprüche gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens in Betracht kommen. Eine freiwillige Erfüllung dieser Ansprüche ist unstreitig ausgeschlossen. Die Massegläubiger müssen sich nicht auf den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits über ungewisse Ansprüche vertrösten lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO bereits dann eingetreten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseschuld bei Fälligkeit nicht zu erfüllen vermag (so OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166; Kübler /Prütting/Lüke, aaO § 61 Rn. 7; Laws, MDR 2003, 787, 789), oder ob eine Haftung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, wenn er die Masseforderung zwar nicht sogleich decken, sie aber aus Außenständen befriedigen kann, die unschwer zu realisieren sind (so BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 aaO zu § 82 KO).


c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts regelt § 61 InsO jedoch - wie die Revision zutreffend geltend macht - ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (Gerhardt, ZInsO 2000, 574, 582; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.40; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 61 Rn. 3, 6; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 1; Uhlenbruck, InsO § 60 Rn. 19, § 61 Rn. 1; Laws, MDR 2003, 787, 792; Kaufmann, InVo 2004, 128, 129 f; wohl auch Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 6 f; a.A. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 89; Smid, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 453, 469 Rn. 46, S. 471 Rn. 52; wohl auch Pape, ZInsO 2003, 1013, 1020 f).
§ 61 InsO entscheidet im Interessenkonflikt zwischen Massegläu biger und Insolvenzverwalter, wen das Risiko zukünftiger Masseunzulänglichkeit trifft. Die gesetzliche Wertung der Norm bezieht sich dabei nur auf die Interessenlage des potentiellen Massegläubigers. Die gesetzgeberischen Erwägungen knüpfen an die Situation der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses an. Es soll ein gegenüber den allgemeinen Gefahren eines Vertragsabschlusses erhöhtes Risiko gemildert werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Als entscheidend für eine Haftung wird hervorgehoben, daß der Verwalter bei Begründung der Schuld erkennen konnte, die Masse werde zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Dem entspricht die Beweislastregel des § 61 Satz 2 InsO.
Auch die Vorgeschichte der Vorschrift spricht für eine solch e Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Leitsatz 3.2.3 des Zweiten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht regelte nach seiner Überschrift die "Pflichten" des Insolvenzverwalters "bei der rechtsgeschäftlichen Begründung von Masseschulden". In der Begründung heißt es: "Der Leitsatz betrifft nur die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die rechtsgeschäftliche Begründung von Masseverbindlichkeiten. Für die Erfüllung einer solchen Forderung hat er nach den Regeln des Leitsatzes 3.2.2 einzustehen", das heißt nach der allgemeinen Haftungsnorm (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1986 S. 84 a.E.). Daran knüpft die bereits wiedergegebene Erwägung der Regierungsbegründung zur Insolvenzordnung an.
Zwar werden in der Regierungsbegründung auch Zwecke er wähnt, die eine weite Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigen könnten. So soll mit der Norm die Bereitschaft Dritter gefördert werden, Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen, ohne besondere Sicherheiten zu verlangen, um so die Unternehmensfortführung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Doch ist dies vor dem Hintergrund des Bestrebens der Insolvenzordnung zu sehen, einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorzubeugen (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 71; Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. III S. 701, 702, 710). Die Risikosphären von Geschäftspartner und Insolvenzverwalter sollen sinnvoll voneinander abgegrenzt und zugleich soll einer zu weit gehenden Verantwortlichkeit des Verwalters vorgebeugt werden (Lüke aaO S. 717). Das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluß erhöhte Risiko, das die Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigt, liegt in der besonderen Situation des Vertragsschlusses durch einen insolventen Partner. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfä-
higkeit deutlich höher als bei dem Vertragsschluß durch jemand, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muß besonders sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Er hat die Begründung von Masseverbindlichkeiten zu unterlassen, wenn deren Erfüllung voraussichtlich nicht möglich sein wird (Lüke aaO S. 715). Der Verwalter muß sich vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht S. 84; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO § 61 Rn. 4).
Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten bestanden bereits nach alter Rechtslage und ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts, insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm war insoweit nicht erforderlich. Der ausdrücklich erwähnte Anlaß für die Schaffung des § 61 InsO bestätigt dies. Die Norm soll Schutzdefiziten begegnen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters gegenüber Massegläubigern ergaben (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72). Nach dieser Rechtsprechung war ein Gläubiger beim Abschluß eines Vertrages mit einem Konkursverwalter nicht besonders geschützt (BGHZ 100, 346, 351; auch bereits BGHZ 99, 151, 155 f). Wohl aber bestand ein Schutz der Massegläubiger für solche Schäden, die sie im Verlauf der Vertragsabwicklung erleiden. Hier kam eine Haftung des Verwalters in Betracht, wenn er gegen die Pflicht verstieß, Massegläubiger vorweg (§ 57 KO) und in der Rangfolge des § 60 KO zu befriedigen (BGHZ 99, 151, 156 f; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, WM 1990, 329, 332) oder wenn er eine Masseverbindlichkeit
erfüllte, ohne sich zu vergewissern, auch die übrigen, noch nicht fälligen voroder gleichrangigen Verbindlichkeiten ebenfalls erfüllen zu können (BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068, 1069).

d) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagte bei Begründung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde, nicht befaßt. Insbesondere hat es insoweit die vom Beklagten angebotenen Beweise nicht erhoben.
2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt.

a) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen Anspruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend.
Schädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, lie gt regelmäßig ein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/ Brandes, §§ 60, 61 Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn dem Massegläubiger der Ausfall gerade infolge einer Masseverkürzung durch den Insolvenzverwalter entsteht (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, 1407, 1408 - obiter; auch BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO).
Soweit das Schrifttum eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO auf Massegläubiger befürwortet, geschieht dies für solche Schäden, die durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintreten (Bork, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 Rn. 11; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 92 Rn. 51; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 613; MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 8; Uhlenbruck/Hirte, InsO § 92 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 30; HK-InsO/Eickmann aaO § 92 Rn. 2; wohl auch Dinstühler, ZIP 1998, 1697, 1706). In einem solchen Fall, in dem die Massegläubiger von vornherein nur einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Quote ihrer Forderungen haben und diese durch die vorwerfbare Masseverkürzung des Insolvenzverwalters verkleinert wird, mag es naheliegen, wegen des von allen betroffenen Massegläubigern gemeinschaftlich erlittenen Schadens (Gesamtschadens) eine entsprechende Anwendung von § 92 InsO in Erwägung zu ziehen. Im Streitfall erfolgte die Masseverkürzung, aus der die Klägerin ihren Schaden herleitet, jedoch mehr als drei Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Masse noch zur Erfüllung sämtlicher Masseverbindlichkeiten ausreichte. Auf einen solchen Fall ist § 92 InsO nach seinem Sinn und Zweck nicht zugeschnitten.

b) Ein Anspruch der Klägerin aus § 60 InsO setzt voraus, d aß der Beklagte mit der Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Klägerin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
aa) Der Beklagte könnte eine insolvenzspezifische Pflicht ver letzt haben , wenn die Forderungen der Klägerin gegenüber den Forderungen des
Gläubigerpools vor- oder gleichrangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insolvenzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools gemäß § 53 InsO) oder ungesicherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools; vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO; MünchKommInsO /Hefermehl, § 53 Rn. 11) vereinigte. Die subjektive Einschätzung des Beklagten , er hätte die Forderungen der Klägerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag beglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umgekehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des Gläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren. Dies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools um Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte (Kübler/Prütting/Pape aaO § 53 Rn. 15; MünchKomm -InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 12, 15; Uhlenbruck/Berscheid, InsO § 53 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 aaO).
bb) Nach dem bisherigen Sachvortrag erscheint es - worauf die Revision zu Recht hinweist - möglich, daß dem Gläubigerpool Sicherungsrechte an den veräußerten Warenbeständen zustanden. Gegebenenfalls kommt es nicht darauf an, ob die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen Insolvenz - oder Masseforderungen waren. Sofern diese Sicherungsrechte wirksam vereinbart worden sein sollten, wird eine Haftung des Beklagten ausscheiden.
Der Erlös für die Warenbestände könnte dem Gläubigerp ool infolge von Absonderungsrechten zustehen. Der Verwalter ist verpflichtet, Erlöse aus der Verwertung von Absonderungsgut an den Sicherungsnehmer abzuführen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219 f); unter diesen Umständen wäre die Auszahlung
pflichtgemäß gewesen. Dies setzt jedoch eine wirksame Vereinbarung von Absonderungsrechten zugunsten der einzelnen in dem Pool zusammengefaßten Gläubiger voraus. Die Auszahlung könnte dann allenfalls pflichtwidrig gewesen sein, soweit der Beklagte einen der Masse aus dem Verwertungserlös zustehenden Kostenbeitrag nicht einbehalten haben sollte (§ 171 InsO). Darüber hinaus käme in einem solchen Fall eine Pflichtverletzung des Beklagten nur in Betracht, wenn der Gläubigerpool seine Forderungen nicht nur gestundet, sondern den Beklagten auch ermächtigt hätte, zum Nachteil der Ansprüche des Pools über den Erlös aus der Verwertung der Sicherungsrechte zu verfügen.
cc) Fehlt es an einem Vorrang der Forderungen des Gläu bigerpools, was insbesondere dann zutrifft, wenn und soweit Sicherungsrechte an den Warenbeständen unwirksam gewesen sein sollten, läßt sich eine Haftung des Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausschließen. Dabei ist zu unterscheiden:
(1) Sofern der Gläubigerpool nur Insolvenzforderungen zusammenfaßte, hätte die Auszahlung gegen die sich aus § 53 InsO ergebende Pflicht des Verwalters zur vorrangigen Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verstoßen. Dies begründet eine Haftung nach § 60 InsO. Hielt der Verwalter eine Forderung irrtümlich für eine Masseschuld, haftet er, sofern der Irrtum auf Verschulden beruht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 18).
(2) Aber auch wenn und soweit es sich bei den Ansprüchen des Gläubigerpools um mit den Forderungen der Klägerin gleichrangige Masseverbindlichkeiten handelte, wäre - entgegen der Ansicht der Revision - eine Haftung des Beklagten nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Beklagte
haftete, wenn er schuldhaft nicht erkannte, daß im Zeitpunkt der Zahlung Masseunzulänglichkeit bereits eingetreten war oder drohte mit der Folge, daß die Klägerin als Massegläubigerin mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfiel (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO zur Rechtslage nach der Konkursordnung ; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 33; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 14). Hierbei wäre es - was das Berufungsgericht offengelassen hat - von Bedeutung, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß die weiteren Kaufpreisraten für das Umlauf- und das Anlagevermögen ausblieben.
Unabhängig davon könnte der Beklagte bereits deshalb ha ften, weil er fällige und einredefreie Forderungen des Gläubigerpools und der Klägerin nicht gleichmäßig bedient und die Klägerin deshalb einen Ausfall erlitten hat. Der Insolvenzverwalter hat Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 51; vgl. auch Kübler/Prütting/Pape aaO Rn. 35; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 53 Rn. 43). Er hat vor jeder Verteilung der Masse zu kontrollieren, ob die anderen Masseverbindlichkeiten rechtzeitig und vollständig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bezahlt werden können. Sind mehrere Masseschulden fällig und einredefrei, ist der Insolvenzverwalter angesichts des Gleichrangs der Massegläubiger verpflichtet, sie nur anteilig zu befriedigen, sofern er momentan zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage ist. Verstößt er hiergegen, haftet der Insolvenzverwalter einem benachteiligten Massegläubiger in Höhe des Betrages , der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre. Es kann auf sich beruhen, ob der Insolvenzverwalter in einer solchen Situation eine - zeitweilige - Masseunzulänglichkeit anzeigen muß (vgl. MünchKommInsO /Pape, InsO § 208 Rn. 25 f; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 11). Jedenfalls ist er nicht befugt, einem von mehreren Massegläubigern das Risiko zuzuweisen,
ob sich in Zukunft weitere Masseeingänge realisieren lassen. Daher kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe mit weiteren Zahlungen seitens der Käufer rechnen dürfen. Dies mag anders liegen, wenn es sich dabei um unschwer einzuziehende und daher alsbald verfügbare Forderungen handelt oder die Masse über zahlreiche weitere noch offene Forderungen verfügt. Die erst ab Februar 2001 fälligen Forderungen gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens dürften diesen Anforderungen nicht genügt haben; andere Masseansprüche in nennenswerter Höhe hat der Beklagte nicht behauptet.

III.


Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden (negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären haben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag er dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des Schadens festzustellen haben.

a) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder zu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkenn-
bar war, daß dies nicht zutraf (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35; vgl. bereits Weber, Festschrift für Lent 1957 S. 301, 318).
Der Verwalter kann den Beweis im allgemeinen nur füh ren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof aaO S. 711; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37; Laws, MDR 2003, 787, 791). § 61 InsO erhebt dies zur insolvenzspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7). Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten (Pape, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 391, 398 f).

b) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund gelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich abgeschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Dies trifft aber nicht immer zu. So besteht bei vor Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung (Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 4; vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 2; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917 zu
III 1 d) cc), z.V.b. in BGHZ 154, 358). Aber auch bei einem Vertragsschluß zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten kann der maßgebende Zeitpunkt der "Begründung der Verbindlichkeit" je nach Ausgestaltung der von den Vertragspartnern getroffenen Abreden nach Vertragsschluß liegen. Dies trifft etwa auf Lieferungen zu, die erst auf Abruf durch den Verwalter erfolgen sollen. Die von § 61 InsO geregelte Interessenlage knüpft an den Zeitpunkt an, in dem der Insolvenzverwalter die konkrete Leistung des Massegläubigers noch verhindern konnte, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ist zu diesem Zeitpunkt erkennbar , daß die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichen wird, haftet der Verwalter nach § 61 InsO. Kann der Verwalter für diesen Zeitpunkt den Beweis des § 61 Satz 2 InsO führen, scheidet eine Haftung nach § 61 InsO aus. An ihre Stelle kann die Haftung nach § 60 InsO treten , wenn der Insolvenzverwalter die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber Massegläubigern verletzt.
Im Streitfall erscheint es angesichts des Volumens der bei den Bestellungen vom März 2000 nicht ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt für die "Begründung der Verbindlichkeit" für einzelne Lieferungen erst nach dem Vertragsschluß im März 2000 lag. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte - etwa weil Lieferungen erst aufgrund seines zusätzlichen Leistungsverlangens auszuführen waren - ein Tätigwerden der Klägerin im Hinblick auf einzelne Lieferungen erst nach März 2000 veranlaßt hat. Die Vereinbarung bloßer Liefertermine genügt für sich allein freilich nicht, um den Zeitpunkt für eine "Begründung der Verbindlichkeit" hinauszuschieben.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61 InsO einen Anspruch auf das positive Interesse gewährt.

aa) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO - "Kann eine Ma sseverbindlichkeit , die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet" - gibt für die Frage, ob der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auf das positive Interesse oder ob er (nur) auf das negative Interesse haftet, nicht viel her (a.A. OLG Brandenburg NZI 2003, 552, 554; Waller/Neuenhahn, NZI 2004, 63, 65). Auch wenn der Insolvenzverwalter mit Massemitteln bereits einen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung erbracht hat und nur der Rest mangels ausreichender Masse nicht erfüllt werden kann, schließt dies nicht aus, daß der Insolvenzverwalter nur das negative Interesse zu ersetzen hat.
bb) Insbesondere systematische und historische Gesichtspunkte spr echen dafür, die Haftung nach § 61 InsO auf das negative Interesse zu beschränken. § 60 InsO als die anstelle von § 82 KO getretene allgemeine Haftungsnorm bestimmt, daß der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. § 60 InsO begründet eine gesetzliche Haftung. Diese ist regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der geschädigte Beteiligte ist so zu stellen, wie wenn der Verwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Auch die spezielle Vorschrift des § 61 InsO ist als gesetzliche Haftungsnorm gefaßt. Dies spricht dafür , daß das zu ersetzende Interesse mit demjenigen der allgemeinen Vorschrift des § 60 InsO übereinstimmt.
Eine Haftung auf das positive Interesse ist grundsätzlich n ur im vertraglichen Bereich begründet, wenn der Schuldner der Verpflichtung zur Erfüllung einer vereinbarten Leistung nicht nachkommt (§ 281 BGB: "Schadensersatz statt der Leistung" - früher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Eine außervertragliche Haftung dieses Umfangs ist eine seltene Ausnahme. Sie findet sich etwa in § 179 Abs. 1 BGB für den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dort ist die besondere Reichweite der Haftung aber unmißverständlich formuliert, indem das Gesetz den Vertreter nach Wahl des Gegners "zur Erfüllung oder zum Schadensersatz" verpflichtet. In § 61 InsO ist eine ähnliche Haftungsverpflichtung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters besteht im Fall des § 61 InsO auch nicht in einem Verhalten, das der Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gleichsteht. Der Grund für seine Haftung liegt nicht in der Nichterfüllung der Forderung des Massegläubigers, sondern darin, daß er die vertragliche Bindung überhaupt eingegangen ist, obwohl er die voraussichtliche Unzulänglichkeit der Masse hätte erkennen können. Vorgeworfen wird ihm also der Abschluß des Vertrages trotz zu diesem Zeitpunkt erkennbarer Zweifel an seiner Erfüllbarkeit, nicht die Unfähigkeit zur Befriedigung des Vertragspartners. Das ist ein typischer Fall der Vertrauenshaftung. Der Massegläubiger verdient nur, so gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten des Insolvenzverwalters , also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände.
Dafür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Wie sich aus der Be gründung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung ergibt, war der wesentliche Grund für die Schaffung von § 61 InsO, daß der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346, 349 ff; vgl. auch schon BGHZ 99, 151, 155 f) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine konkurs-
spezifische Pflicht des Konkursverwalters, potentielle Neugläubiger vor einer möglichen Masseunzulänglichkeit zu warnen, verneint hatte (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Es ging hier ausschließlich um eine Haftung nach § 82 KO, die in der früheren Rechtsprechung auch für den Fall des Vertragsschlusses bei Masseunzulänglichkeit ausdrücklich auf das negative Interesse beschränkt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56, WM 1958, 962, 964). Daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung mit der Regelung des § 61 InsO nicht nur zu diesem Rechtszustand zurückkehren, sondern den mit einem Insolvenzverwalter abschließenden Massegläubiger darüber hinaus schützen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Dagegen spricht der Hinweis in der Regierungsbegründun g, bei möglicher Masseunzulänglichkeit sei der Verwalter schon nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Warnung des Vertragspartners verpflichtet; die Fortführung der genannten Rechtsprechung begründe die Gefahr, daß Dritte nicht mehr bereit wären, Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen aufzunehmen , und damit die Unternehmensfortführung entscheidend erschwert wäre (BT-Drucks. aaO). Demgegenüber besagt es wenig, daß es in der Regierungsbegründung zweimal heißt, der Insolvenzverwalter habe dafür einzustehen, daß eine zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden sei. Der Begriff des Einstehenmüssens ist nicht eindeutig; er wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl bürgschaftsähnlich als auch in dem Sinn verstanden , daß überhaupt eine persönliche Haftung entsteht. Für eine Beschränkung der Haftung des § 61 InsO auf das negative Interesse spricht ferner die vergleichbare Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern bei Verstößen gegen die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu be-
antragen (§ 92 Abs. 2 AktG; § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch Vorstand und Geschäftsführer , die nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sondern neue Geschäfte abschließen, haften dem Geschäftspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens und damit auf das negative Interesse (vgl. BGHZ 126, 181, 192 ff; 138, 211, 215 f; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 164/99, DStR 2001, 1537; Großkomm-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rn. 79; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 58; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 8 Rn. 238). Es wäre nicht einzusehen, wenn der Insolvenzverwalter, dessen Sorgfaltsmaßstab nach der Regierungsbegründung zu § 60 InsO u.a. an § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG angelehnt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 71), dem Vertragspartner bei Masseunzulänglichkeit in größerem Umfang einzustehen hätte, obwohl er bei seinen Entscheidungen häufig unter großem, nicht selbst verschuldetem Zeitdruck steht und es daher viel schwerer hat, sich ein hinreichend sicheres Bild von der finanziellen Situation des Schuldners zu machen. Auch in der Literatur - soweit sie sich mit dieser Frage befaßt - wird die Haftung nach § 61 InsO nahezu einhellig auf das negative Interesse beschränkt (vgl. Blersch, in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 61 Rn. 5; MünchKomm -InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 38; v. Olshausen, ZIP 2002, 237, 239; Uhlenbruck , InsO § 61 Rn. 11; Pape, ZInsO 2003, 1013, 1017; 2004, 237, 249). cc) Diese Auffassung wird schließlich durch teleologische Gesi chtspunkte gestützt. § 61 InsO, der den Gläubiger wegen der Umkehr der Beweislast gegenüber der allgemeinen Haftungsnorm des § 60 InsO erheblich besser stellt, ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter , der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 55 Abs. 2 InsO Masseschulden begründen kann, anzuwenden. Die Vorschrift bildet den Hauptgrund dafür, daß in der Praxis nur selten vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfügungsverbot bestellt werden und die Insolvenzgerichte zum Ausgleich zu Maß-
nahmen gegriffen haben, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) als gesetzwidrig beanstandet hat. Der in dieser Entscheidung gewiesene Ausweg über konkrete Einzelermächtigungen würde kaum in ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, wenn die Haftungsrisiken durch eine Ausdehnung der Schadensersatzpflicht auf das positive Interesse noch weiter verschärft würden. Dies kann Sinn und Zweck des § 61 InsO nicht entsprechen.
d) Da die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, we nn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Eintritt des Verzuges bei der Masse nur dann in Betracht, wenn die Klägerin darlegen und beweisen kann, daß sie bei Nichtabschluß des Vertrages Zinsen in dieser Höhe erlangt hätte.
e) Die Klägerin muß sich eine bei Verteilung der unzu länglichen Masse zu erwartende Quote (§ 209 Abs. 1 InsO) nicht auf ihren Schaden anrechnen lassen. Allerdings hat sie dem Insolvenzverwalter entsprechend § 255 BGB Vorteilsausgleich zu gewähren. 2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO we gen pflichtwidriger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszahlung zugrunde lagen. Vorsorglich gibt der Senat zu bedenken, daß der Beklagt e sich nur dann darauf berufen kann, er habe im Zeitpunkt der Zahlung die Forderungen der Klägerin nicht gekannt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine vollständige und rechtzeitige Buchung aller Masseverbindlichkeiten sicherzustellen.
Hierzu fehlt bislang jeder Vortrag. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es der Beklagte nach dem bisherigen Sachvortrag an der gehörigen Anleitung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen hat fehlen lassen. Zudem hat er eine Auszahlung in einer Größenordnung vorgenommen, die den weit überwiegenden Teil der verfügbaren Masse umfaßte. Dabei dürfte es sich um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Sinn von § 60 Abs. 2 InsO gehandelt haben, so daß gegebenenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte sich im übrigen auf § 60 Abs. 2 InsO berufen könnte. 3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, o b - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das Schreiben vom 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens darstellt. Dazu dürfte die allgemein gegenüber Lieferanten und Gläubigern gemachte Aussage, die Zahlung aller Lieferungen und Leistungen sei gesichert, schwerlich genügen. Vielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, daß der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908 f). 4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Hauptund Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1874 f; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 277 f). Zwar steht der Klägerin nach beiden Vorschriften nur das negative Interesse zu. Dieses kann
aber unterschiedlich hoch sein. So wird ein Anspruch nach § 61 InsO regelmäßig hinter dem positiven Interesse zurückbleiben, während ein Anspruch nach § 60 InsO wegen schuldhafter Masseverkürzung nicht selten mit dem positiven Interesse übereinstimmen wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht die notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu geben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu werden.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 - 3 Ta 654/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens als außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Verbindlichkeit zu tragen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin begehrt als juristische Person die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen eine Kündigungsschutzklage.

2

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit Verkauf. Nachdem sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin des Hauptsacheverfahrens gekündigt hatte, erhob diese unter dem 11. November 2009 Kündigungsschutzklage und beantragte zudem festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Klägerin des Hauptsacheverfahrens war dabei - ebenso wie die Antragstellerin - anwaltlich vertreten. Die Antragstellerin rechtfertigte die ausgesprochene Kündigung mit der Einstellung ihrer operativen Tätigkeit und der damit verbundenen Kündigung aller Arbeitnehmer.

3

Nachdem die Antragstellerin am 1. Februar 2010 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Düsseldorf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hatte, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2010 Rechtsanwalt B zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens waren nach dem Beschluss nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Antragstellerin nicht auferlegt.

4

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragten unter dem 5. März 2010 mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Antragstellerin für den Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Sozietät der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Mit dem Antrag machte die Antragstellerin ua. geltend, die Unterlassung der Rechtsverteidigung liefe allgemeinen Interessen zuwider, weil der ordnungsgemäße Ablauf des bevorstehenden Insolvenzverfahrens gesichert werden müsse. Sie legte Ablichtungen von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vor, nach denen bei Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bewilligt worden war.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Düsseldorf vom 16. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Insolvenzverwalter beendete das Hauptsacheverfahren durch Vergleich mit der Klägerin, dessen Zustandekommen gerichtlich durch Beschluss vom 19. August 2010 festgestellt wurde.

6

Bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2010 hatte das Arbeitsgericht es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es lägen weder die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 11a ArbGG noch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Es sei absehbar gewesen, dass wegen der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens Entgeltansprüche der Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist erst zu einem Zeitpunkt entstehen würden, zu dem die Geltendmachung einer Lohnforderung gem. § 87 InsO unzulässig sein würde.

7

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2010 formlos und ohne Begründung zugeleiteten Beschluss hat die Antragstellerin mit Eingang am 19. August 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. August 2010 nicht abgeholfen hat. Auf Veranlassung des Landesarbeitsgerichts ist der Beschluss mit Begründung dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. September 2010 förmlich zugestellt worden. Daraufhin hat sie die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vertieft und ergänzend einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vorgelegt, nach dem unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der geordneten Insolvenzabwicklung einer juristischen Person in einem Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, weil das Unterlassen der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten und der Beschwerde auch weiterhin nicht abgeholfen.

8

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Im Rubrum des Beschlusses ist als „Beklagter und Beschwerdeführer“ der Insolvenzverwalter genannt. Das Landesarbeitsgericht hat angeführt, es sei nicht feststellbar, dass die ordnungsgemäße Abwicklung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden könne. Auf die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte geht der Beschluss nicht ein. Er ist nach dem in der Akte befindlichen Abgangsvermerk am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben worden. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben anwaltlich versichert und durch eine Kopie des Eingangsstempels belegt, dass ihnen dieser Beschluss am 13. Dezember 2010 formlos zugeleitet wurde.

9

Mit Schriftsatz, der am 27. Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erhoben. Diese hat sie darauf gestützt, das Landesarbeitsgericht habe offensichtlich die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte übersehen, so dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest insoweit vorliege, als die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.

10

Mit Beschluss vom 4. Januar 2011, in dem die R GmbH als „Beklagte und Beschwerdeführerin“ aufgeführt ist, hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss vom 9. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Es hat die Anhörungsrüge zurückgewiesen, da „unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt“ ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör vorliege. Es hat in der Anhörungsrüge jedoch zugleich eine Gegenvorstellung gesehen, aufgrund derer es aus dem Rechtsgedanken des § 321a ZPO im Hinblick auf die vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Rechtsbeschwerde „gem. § 574 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO“ zugelassen hat. Der Änderungsbeschluss ist vom Landesarbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formlos am 7. Januar 2011 zugeleitet worden. Er enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

11

Mit ihrer am 7. Februar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegten und gleichzeitig begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin das Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten.

12

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.

13

1. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

14

a) Die Antragstellerin war auch nach der Insolvenzeröffnung weiterhin Beteiligte im Prozesskostenhilfeverfahren und damit allein berechtigt, Erklärungen im Verfahren abzugeben, wie sie es über ihre Prozessbevollmächtigten auch getan hat. Dass das Landesarbeitsgericht den Insolvenzverwalter als Beklagten und Beschwerdeführer in das Rubrum der Beschwerdeentscheidung aufgenommen hat, ist daher unbeachtlich.

15

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wirkt sich nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren aus (BGH 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 - NJW-RR 2006, 1208). Für das Beiordnungsverfahren nach § 11a ArbGG gilt nichts anderes.

16

b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht sie erst in einem die ursprüngliche Entscheidung abändernden Beschluss zugelassen hat. In entsprechender Anwendung von § 78a ArbGG ist auf Gegenvorstellung die Rechtsbeschwerde nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG in einem weiteren Beschluss zuzulassen, wenn durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind(vgl. zu den entsprechenden Regelungen in der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit: BGH 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654). Die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen hier vor.

17

aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Antragstellerin den gesetzlichen Richter entzogen, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist(vgl. BVerfG 27. August 2010 - 2 BvR 3052/09 - Rn. 12). Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war die Zulassung der Rechtsbeschwerde offensichtlich nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz geboten.

18

bb) Die Antragstellerin hat auch die zweiwöchige Notfrist des § 78a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG gewahrt. Sie hat durch anwaltliche Versicherung und die vorgelegte Ablichtung des Eingangsstempels glaubhaft gemacht, dass ihren Prozessbevollmächtigten der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2010 am 13. Dezember 2010 zugegangen ist. Das entspricht, da dieser Beschluss am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben wurde, der gesetzlichen Fiktion in § 78a Abs. 2 Satz 3 ArbGG, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Der Eingang der Gegenvorstellung beim Landesarbeitsgericht am 27. Dezember 2010 wahrte daher die Frist.

19

c) Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit statthaft, als sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG betrifft.

20

Schon das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch eine Beiordnung nach dieser Vorschrift beantragt hat. Auch insoweit ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und daran anknüpfend auch die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, soweit das Landesarbeitsgericht sie, wie hier, zugelassen hat. § 127 ZPO gilt für die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG entsprechend. Das folgt aus der Systematik von § 11a ArbGG. Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1, 2 und 2a, unter welchen Voraussetzungen eine Anwaltsbeiordnung vor dem Arbeitsgericht zu erfolgen hat. Soweit dort die materiellen Voraussetzungen der Beiordnung geregelt sind, ist diese Bestimmung abschließend. Ein Verweis auf das Prozesskostenhilferecht erfolgt allein dadurch, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Unterhalts des Antragstellers und seiner Familie durch die Prozesskosten erforderlich ist. Mangels näherer Bestimmung ist insoweit ohne weiteres auf die dieselben Fragen regelnden Vorschriften des Prozesskostenhilferechts zurückzugreifen.

21

Allerdings enthält § 11a Abs. 2 und Abs. 2a ArbGG keine ausdrücklichen Regelungen über das mit der Anwaltsbeiordnung verbundene Verfahren und der Rechtsmittel. Insoweit sind über § 11a Abs. 3 ArbGG, nach dem die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe und damit auch § 127 ZPO anwendbar. § 11a Abs. 3 ArbGG kommt insoweit eine Doppelfunktion zu, weil er außerdem die Anwendbarkeit der Regeln der ZPO über das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt einschließlich der dort abweichend geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der dort vorgesehenen Beiordnung eines Rechtsanwalts anordnet(ebenso: Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 2; abweichend wohl zB GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a Rn. 1).

22

d) Der Zulässigkeit sowohl der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts steht nicht entgegen, dass sie vor bzw. ohne Zustellung dieser Beschlüsse und damit vor dem Beginn der Rechtsmittelfristen eingelegt worden sind, da diese Beschlüsse seit der formlosen Mitteilung bereits nach außen verlautbart waren (vgl. BAG 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 9 f., AP ZPO § 189 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 116).

23

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

24

a) Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen der Antragstellerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG versagt.

25

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Rechtsanwalt nur einer Partei beigeordnet werden, die außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Diese Voraussetzung kann nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Juristische Personen und Parteien kraft Amtes sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Prozesskostenhilferechts verwiesen (aA GMP/Germelmann § 11a Rn. 9).

26

b) Zu Recht haben die Vorinstanzen auch den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin abgelehnt. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung in dem Kündigungsschutzprozess durch die Antragstellerin allgemeinen Interessen nicht zuwiderliefe.

27

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengefasst bei BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - Rn. 8 ff., DB 2011, 583) liegt ein allgemeines Interesse im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Partei ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder die Durchführung des Rechtsstreits dem Erhalt einer großen Zahl von Arbeitsplätzen dient. Gleiches gilt, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. hierzu auch BFH 15. Oktober 1992 - I B 84/92 - zu II 1 b der Gründe, RPfleger 1993, 290). Unerheblich ist das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder die mögliche Beantwortung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit die Partei in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern oder sonstige Abgaben zu begleichen (vgl. BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - aaO).

28

bb) Danach liefe die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin in dem Kündigungsschutzprozess nicht allgemeinen Interessen zuwider. Ein allgemeines Interesse ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines ordnungsgemäßen künftigen Insolvenzverfahrens. Nicht jede die Masse betreffende Rechtsverteidigung durch die spätere Insolvenzschuldnerin nach der Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters liegt im allgemeinen Interesse iSv. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist bereits durch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechnung getragen. Einer Berücksichtigung dieser Interessen im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es deshalb nicht.

29

Durch die Einfügung von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) wollte der Gesetzgeber dem Konkursverwalter im Interesse der Anreicherung der Konkursmasse die Prozessführung in weiterem Umfange als vorher ermöglichen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26). Dies geschah dadurch, dass nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einer Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Konkursverwalter gehörte als amtlich bestellter Vermögensverwalter zu den Parteien kraft Amtes (vgl. BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zu B I 2 a der Gründe, EzA KSchG § 4 nF Nr. 62). Eine Erweiterung dieser Möglichkeit, im Interesse der Masseanreicherung Prozesse zu führen, über die Begünstigung für Parteien kraft Amtes hinaus hat auch der Gesetzgeber der InsO (Gesetz vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2866) nicht vorgenommen.

30

Der Gesetzgeber der InsO hat mit der Einführung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Möglichkeiten der Sicherung des Schuldnervermögens im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstärkt. Er unterscheidet dabei zwischen dem „starken“ vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), und dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter, dessen Pflichten sich nach der Anordnung des Gerichts bestimmen (§ 22 Abs. 2 InsO; vgl. zu dieser Unterscheidung auch BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353). Ebenso wie der endgültige Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO „erhält bereits der vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners“(so die Formulierung in der Begründung zum Entwurf der InsO: BT-Drucks. 12/2443 S. 116 f.), soweit es sich um einen „starken“ vorläufigen Verwalter handelt. Wie der endgültige Insolvenzverwalter - und früher der Konkursverwalter - ist der starke vorläufige Insolvenzverwalter amtlich bestellter Vermögensverwalter und damit Partei kraft Amtes (LG Hamburg 22. Dezember 2008 - 419 O 106/07 - zu I der Gründe, ZIP 2009, 686; AG Göttingen 2. Januar 2002 - 21 C 216/01 - zu B I der Gründe, ZInsO 2002, 386).

31

Dahingestellt bleiben kann, ob die Prozessführungsbefugnis des „starken“ vorläufigen Verwalters auf solche Verfahren beschränkt ist, die zur Sicherung der Masse unerlässlich sind (dazu mit Nachweisen OLG Hamm 27. Mai 2003 - 27 W 16/03 - zu II der Gründe, NZI 2004, 35). Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit dem „starken“ vorläufigen Verwalter eine Institution geschaffen, die im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe zur Sicherung des Schuldnervermögens unter den Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erlangen kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.

32

cc) Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass im konkreten Fall durch eine mögliche Masseverringerung Arbeitsplätze gefährdet wären, eine erhebliche Anzahl von Kleingläubigern ausfallen würde, oder ähnlich schwerwiegende Folgen eintreten könnten.

33

III. Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Mit der Kostenentscheidung hatte der Senat auch über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kosten zu entscheiden (BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 16 ff., AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 2). Es handelt sich um die Antragstellerin treffende, nicht im Insolvenzverfahren zu berücksichtigende Kosten. Da der Insolvenzverwalter nie Beteiligter am Prozesskostenhilfeverfahren war, scheidet eine Einordnung als Masseverbindlichkeit aus. Es handelt sich auch nicht um bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstandene Kosten, die als Insolvenzforderung anzumelden wären (§ 38 InsO). Dem steht nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren bereits vor der Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde. Im vorliegenden Falle folgt das bereits daraus, dass Gebührentatbestände im Prozesskostenhilfeverfahren erst ab der Beschwerdeinstanz entstehen können. Die Einlegung der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde erfolgten hier nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sonstige Kosten sind im Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

        

        

        

                 

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.