Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Juni 2017 - 1 ABR 32/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:070617.B.1ABR32.15.0
bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 2015 - 4 TaBV 32/13 - teilweise aufgehoben.

Die Beschwerde der Gewerkschaft gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2013 - 11 BV 18/13 - wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 5. beteiligten Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di.

2

Die Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 2. bis 4.) betreiben jeweils eine Klinik. Sie waren Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (KAV) und wurden vom Geltungsbereich des § 40 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-BT-K) erfasst. Die Arbeitgeberinnen kündigten ihre Mitgliedschaften im KAV jeweils zum Ablauf des Jahres 2012. Jede von ihnen traf mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat (Beteiligte zu 5. bis 7.) am 29. Dezember 2012 eine Vereinbarung, die ua. wie folgt lautet:

        

Regelungsabrede

        
        

…       

        
        

Präambel

        
        

…       

        
        

Die Gesellschaft war bestrebt, dem Personalüberhang (z.T.) durch eine tarifvertragliche Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5% (auf 35 Stunden bei Vollzeittätigkeit) zu begegnen. Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di konnten indes zielführend innerhalb eines vertretbaren Zeithorizonts (7 Monate) nicht geführt werden. Es ist das gemeinsame Verständnis der Parteien, dass nunmehr kurzfristig auf betrieblicher Ebene im Rahmen eines ‚Bündnisses für Arbeit‘ Maßnahmen umgesetzt werden müssen, um betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit zu vermeiden, die Gesellschaft zu sanieren und den Standort nachhaltig zu sichern.

        
        

…       

        
        

§ 2 Änderungen der bestehenden Arbeitsverträge

        
        

(1)     

Die Parteien sind zu der Überzeugung gelangt, dass sich die vorgenannte Zielsetzung in der Weise als ‚Bündnis für Arbeit‘ umsetzen lässt, dass die Beschäftigten - mit Ausnahme der Ärzte und der Beschäftigten in leitender Funktion - folgende Beiträge zur Sanierung der Gesellschaft leisten:

        
                 

•       

Reduzierung der jeweils gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 %;

        
                 

•       

Verzicht auf Leistungen gem. § 18 und § 20 TVöD;

        
        

(2)     

Die Gesellschaft gewährt den Beschäftigten als Anerkennung für geleistete Sanierungsbeiträge

        
                 

•       

Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind;

        
                 

•       

Drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden.

        
                 

Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2017.

        
        

(3)     

Den Parteien ist bewusst, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Beschäftigten bedarf (= Abschluss von Änderungsverträgen). Die Parteien vereinbaren vor diesem Hintergrund, dass die Gesellschaft den Beschäftigten Änderungsvertragsangebote gemäß anliegendem Muster unterbreiten und Beschäftigten sodann eine Frist zur Annahme der Änderungsvertragsangebote bis zum 14. Januar 2013 (‚Stichtag‘) - bei der Personalabteilung eingehend - einräumen wird.

        
        

(4)     

Der Betriebsrat wird sich gegenüber den Beschäftigten dafür einsetzen, dass diese die Änderungsvertragsangebote annehmen werden; die Parteien werden den Beschäftigten die Beweggründe für die Änderungsvertragsangebote im Einzelnen erläutern.

        
        

§ 3 Personelle Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG innerhalb der S

        
        

…       

        
        

§ 4 Weitergehende Maßnahmen

        
        

…       

        
        

Änderungsvertrag

        
        

für Beschäftigte nach dem TVöD

        
                          
        

Zwischen

der A Klinikum …

        
        

vertreten durch

die Geschäftsführung

        
                 

Arbeitgeber

        
        

und Herrn

Max Mustermann

        

09.09.1979

        
                 

Beschäftigte/r

geb. am

        
        

wohnhaft in

…       

        
        

wird   

        
        

☐ vorbehaltlich

                 
        

☒ in Abänderung des Arbeitsvertrages vom

01.01.2001

        
        

☒ i. d. F. des Änderungsvertrages vom

03.03.2003

        
        

folgender Änderungsvertrag geschlossen:

        
                          
        

§ 1

§ 1 des Arbeitsvertrages wird

                 
                 

☐       

mit Wirkung vom _____ wie folgt geändert:

                 
                 

☐       

für den Zeitraum vom ___bis___ wie folgt geändert:

                 

Herr   

Max Mustermann

                 
                 

wird   

                 
                 

☐       

als Vollbeschäftigte(r)

                 
                 

☒       

als Teilzeitbeschäftigte(r)

                 
                          

☐       

mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

                 
                          

☐       

mit ____ v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

                 
                                                              
                          

☒       

mit einer durchschnittl. regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ______ Stunden

                 
                 

☐       

auf unbestimmte Zeit

                 
                 

☐       

für die Zeit bis zum_____________________

                 
                 

weiter beschäftigt.

                 
                 

Die/Der Beschäftigte (Voll- und Teilzeitbeschäftigte) ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

                 
        

2.1     

Der Beschäftigte verzichtet auf die Leistungen gem. § 18 und § 20 TVöD.

        
        

2.2     

Die Gesellschaft gewährt dem Beschäftigten als Anerkennung für die o. g. und erbrachten Sanierungsbeiträge

        
                 

-       

Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind;

        
                 

-       

drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden.

        
                 

Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2017.

        
        

2.3     

Im Übrigen bleiben die Regelungen des Arbeitsvertrages unberührt.

        
        

2.4     

Dieser Änderungsvertrag endet, sobald ein entsprechender neuer mit der Gewerkschaft ver.di geschlossener Haustarifvertrag, der eine Absenkung der Arbeitszeit vorsieht, in Kraft tritt, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

        
        

______, den ______

________, den ______

        
                                   
        

Diese Änderungsvereinbarung wird nur wirksam, wenn der Beschäftigte sie bis zum 14. Januar 2013 annimmt.

        
3

Nachdem die Ergebnisse der Regelungsabreden auf Beschäftigtenversammlungen am 3. Januar 2013 vorgestellt wurden, unterzeichneten ca. 96 vH der von ihnen erfassten Arbeitnehmer entsprechende Änderungsverträge.

4

Mit ihren Anträgen hat die Gewerkschaft, die in allen Kliniken vertreten ist, von den drei Arbeitgeberinnen verlangt, die weitere Anwendung einzelner Bestimmungen der Regelungsabreden und der geschlossenen Änderungsverträge zu unterlassen. Ihre Ansprüche folgten sowohl aus § 23 Abs. 3 BetrVG als auch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG. Die generelle Reduzierung der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 vH, die Vereinbarung über zu erbringende Arbeitsleistungen bei betrieblichen Notwendigkeiten sowie der vereinbarte Verzicht auf ein Leistungsentgelt und auf eine Jahressonderzahlung seien tarifwidrig. Zwar enthielten die hier streitigen Vereinbarungen der Regelungsabrede keinen unmittelbaren und zwingenden Inhalt iSd. § 77 Abs. 4 BetrVG. Etwas anderes gelte aber für die §§ 3, 4 der Regelungsabrede, so dass insgesamt eine Betriebsvereinbarung vorliege. Die Arbeitgeberinnen seien nach ihrem Austritt aus dem KAV jedenfalls nach § 3 Abs. 3 TVG tarifgebunden. Nach dem 31. Dezember 2012 erfolgte Änderungen des TVöD-BT-K seien für die Nachbindung an dem hier maßgebenden TVöD-AT ohne Auswirkungen.

5

Die Gewerkschaft hat beantragt,

        

I. den zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen,

                 

jeweils aufzugeben

                 

1.    

es zu unterlassen

                          

a.    

die in § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede mit dem Betriebsrat am 29.12.2012 vereinbarte Reduzierung der jeweils gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 % sowie

                          

b.    

die aufgrund dessen iVm. § 2 Abs. 3 (Muster in der Anlage) abgeschlossenen Änderungsverträge für Beschäftigte nach dem TVöD, Ziffer 1. mit Wirkung ab 01.01.2013 vereinbarten Teilzeitbeschäftigungen mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bzw. mit einem vereinbarten Prozentsatz der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bzw. mit einer Reduzierung der jeweiligen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 %

                          

anzuwenden,

                 

2.    

es zu unterlassen, die Klausel unter Ziffer 1. des Änderungsvertrages anzuwenden, nach der der Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet ist,

                 

3.    

es zu unterlassen

                          

a.    

den in § 2 Abs. 1, 2. Spiegelstrich Regelungsabrede vom 29.12.2012 geregelten Verzicht auf die Leistungen gem. § 18 TVöD

                          

b.    

in Ziffer 2.1 Änderungsvertrag iVm. § 2 Abs. 3 Regelungsabrede (Muster in Anlage) vereinbarten Verzicht auf die Leistungen gem. § 18 TVöD jeweils mit dem Inhalt, dass die Leistungszulage nach § 18 TVöD nicht gezahlt wird,

                          

anzuwenden,

                 

4.    

es zu unterlassen

                          

a.    

den in § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede vom 29.12.2012 geregelten Verzicht auf die Leistungen gem. § 20 TVöD (Jahressonderzahlung)

                          

b.    

sowie die gem. § 2 Abs. 3 auf § 2 Abs. 1 basierende einzelvertragliche Regelung unter Ziffer 2.1 des Änderungsvertrages jeweils mit dem Inhalt, dass die Sonderzahlung nicht gezahlt wird, anzuwenden,

                 

soweit und solange zu jedem der Gegenstandsbereiche zu 1. bis 4. der Anträge mit der Antragstellerin kein Tarifvertrag in Kraft getreten ist, der die dortigen Regelungsbereiche regelt.

        

II.     

den zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen jede der Verpflichtungen gemäß Nr. 1. bis 4. ein Ordnungsgeld anzudrohen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

6

Die zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen sowie der zu 5. beteiligte Betriebsrat haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Urteilsverfahren sei die zutreffende Verfahrensart. Auch fehle der Gewerkschaft die Antragsbefugnis. Es sei nicht erkennbar, dass sie einen erheblichen Teil der Beschäftigten organisiere. Die Änderungsverträge enthielten keine wesentlichen Abweichungen von zwingenden tarifvertraglichen Regelungen. Zudem seien die Regelungsabreden zwischenzeitlich erledigt, weil Anträge auf Abschluss eines Änderungsvertrags nicht mehr abgegeben würden. Schließlich wirkten die Tarifbestimmungen nur noch iSd. § 4 Abs. 5 TVG nach. Die zu 6. und 7. beteiligten Betriebsräte haben gemeint, eine Nachbindung der Arbeitgeberinnen sei nicht beendet worden, weil der TVöD-AT als „Mantelbestandteil“ des „TVöD“ unverändert geblieben sei.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Gewerkschaft hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Arbeitgeberinnen ebenso wie der zu 5. beteiligte Betriebsrat mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

B. Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen - an deren Zulassung durch das Landesarbeitsgericht der Senat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl diese auf den bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer „Rechtssache“ gestützt wurde - sind begründet. Die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 5. beteiligten Betriebsrats ist unzulässig.

9

I. Die Rechtsmittel der Arbeitgeberinnen sind erfolgreich.

10

1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht das Verfahren nicht in das Urteilsverfahren überführt hat. Zwar hat es trotz einer Rüge der Arbeitgeberinnen nicht vorab über die zutreffende Verfahrensart entschieden, so dass der Senat nicht nach § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG an die vorliegende Verfahrensart gebunden ist. Das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ist aber für den Anspruch einer Gewerkschaft auf die Unterlassung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden, die dazu bestimmt sind, eine tarifliche Ordnung zu verdrängen, die zutreffende Verfahrensart(BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 14 mwN, BAGE 138, 68). Gleiches gilt, wenn die individualvertragliche Umsetzung vereinbarter Regelungsabreden angegriffen wird. Denn auch insoweit geht die behauptete Rechtsverletzung von einem gemeinsamen Handeln der Betriebsparteien aus (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 91, 210).

11

2. Die Anträge sind nach gebotener Auslegung zulässig.

12

a) Die Anträge bedürfen der Auslegung.

13

aa) Die Gewerkschaft verlangt mit den Anträgen zu I. 1. a., 3. a. und 4. a. von den Arbeitgeberinnen die weitere Durchführung bestimmter von den Betriebsparteien getroffener Vereinbarungen - zeitlich befristet auf den Abschluss von entsprechenden tariflichen Regelungen mit ihr - zu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsbegehren werden keine Beseitigungsansprüche geltend gemacht. Vielmehr ist der Antrag darauf gerichtet, dass sich die Arbeitgeberinnen bei ihrem weiteren betrieblichen Handeln - ungeachtet der Rechtsnatur der „Regelungsabreden“ und ihrer Wirksamkeit - nicht auf die von der Gewerkschaft als tarifwidrig angesehenen einzelnen, in den Anträgen näher bezeichneten Abreden stützen.

14

bb) Die mit den Anträgen zu I. 1. b., 2., 3. b. und 4. b. begehrte Verpflichtung ist - gleichfalls zeitlich befristet - darauf gerichtet, zukünftig die Nichtanwendung der geschlossenen Änderungsverträge insoweit zu unterlassen, als diese nach Auffassung der Gewerkschaft tarifwidrige Abreden beinhalten. Damit werden die Grenzen des negatorischen Rechtsschutzes gewahrt. Die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit, der hier mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, liegt in der Vereinbarung tarifwidriger betrieblicher Regelungen und deren Umsetzung in den Änderungsverträgen (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 42, BAGE 138, 68).

15

b) Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrten Unterlassungspflichten sind so konkretisiert, dass die Arbeitgeberinnen erkennen können, was von ihnen für welchen Zeitraum verlangt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Gewerkschaft diejenigen Arbeitnehmer namentlich benennt, hinsichtlich derer sie von den Arbeitgeberinnen verlangt, es zu unterlassen, die geänderten vertraglichen Abreden anzuwenden. Anders als in dem der Entscheidung des Vierten Senats vom 19. März 2003 (- 4 AZR 271/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 275) zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die Gewerkschaft die Anträge nicht auf ihre Mitglieder beschränkt (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 25, BAGE 138, 68).

16

3. Die Gewerkschaft ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen antragsbefugt. Sie macht geltend, durch deren Maßnahmen in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit verletzt worden zu sein. Auf solche Rechtsverletzungen gestützte Unterlassungsbegehren erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos (vgl. BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 41/13 - Rn. 16 mwN).

17

4. Neben den Arbeitgeberinnen sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG die einzelnen Betriebsräte beteiligt. Durch die begehrte Entscheidung, die sich gegen ihre mit der jeweiligen Arbeitgeberin getroffene Vereinbarung richtet, werden sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen.

18

5. Die Anträge der Gewerkschaft sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts im Umfang der erfolgten Stattgabe unbegründet. Hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu I. 1. a., 3. a. und 4. a. fehlt es an einer Wiederholungsgefahr (unter b). In Bezug auf die weiteren Anträge zu I. 1. b., 2., 3. b. und 4. b. ist eine fortbestehende Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG jedenfalls am 1. April 2014 entfallen (unter c). Der als unechter Hilfsantrag gestellte Antrag zu II. fällt daher nicht zur Entscheidung an.

19

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht einer Gewerkschaft bei einer Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit durch tarifwidrige Regelungsabreden und deren einzelvertragliche Umsetzung ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG zu.

20

aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehören sämtliche Betätigungen, die dem Zweck der Koalitionen dienen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe). Die so geschützte Koalitionsfreiheit wird nicht erst dann beeinträchtigt, wenn eine Koalition daran gehindert wird, Tarifrecht zu schaffen. Eine Einschränkung oder Behinderung dieses Freiheitsrechts liegt nach der Senatsrechtsprechung bereits in Abreden oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirkung des von Koalitionen geschaffenen Tarifrechts zu vereiteln oder leerlaufen zu lassen. Unschädlich ist, ob entsprechende Abreden nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig sind, also die tarifliche Ordnung nicht in rechtlich erzwingbarer Weise ersetzen können. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit liegt bereits in der Eignung solcher Absprachen, aufgrund ihres erklärten Geltungsanspruchs faktisch an die Stelle der tariflichen Regelung zu treten. Darauf zielen tarifwidrige Regelungsabreden und auf deren Grundlage erfolgte arbeitsvertragliche Änderungsregelungen mit einem vom Tarifvertrag abweichenden Inhalt ab. Ihr offenkundiger Zweck ist es, Tarifnormen als kollektive Ordnung zu verdrängen und sie damit ihrer zentralen Funktion zu berauben (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 35, BAGE 138, 68).

21

bb) Geltendes Tarifrecht wird allerdings nur dann verdrängt, wenn der betreffende Tarifvertrag im Anwendungsbereich der fraglichen betrieblichen Regelung normativ gilt, sei es nach § 3 Abs. 1 TVG oder § 3 Abs. 3 TVG. Soweit es daran fehlt, besteht kein Geltungsanspruch des Tarifvertrags und der Arbeitgeber ist frei, mit seinen Arbeitnehmern untertarifliche Arbeitsbedingungen zu vereinbaren (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb und B III 2 der Gründe, BAGE 91, 210). Dies ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits dann der Fall, wenn der Tarifvertrag lediglich nachwirkt. Inhalt des Koalitionsschutzes ist die Sicherung der Wirkung von Tarifverträgen. Im Nachwirkungszeitraum kommt den Tarifvertragsparteien keine ausschließliche Regelungsmacht mehr zu (DKKW-Berg BetrVG 15. Aufl. § 77 Rn. 210; Berg/Platow DB 1999, 2362, 2365; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 77 Rn. 236 mwN; Däubler TVG/Ahrendt 4. Aufl. § 1 Rn. 1259; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 463; Rieble ZTR 1999, 483, 485; aA Stein in: Kempen/Zachert/Stein TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 253). Die Tarifnormen „gelten“ nach § 4 Abs. 5 TVG im Nachwirkungszeitraum zwar weiter. Sie wirken damit kraft Gesetzes für die bisher tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse nach wie vor unmittelbar, sie sind aber nicht mehr zwingend (st. Rspr., etwa BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 306/11 - Rn. 19). Nach Beendigung der Tarifgebundenheit kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch von den tariflichen Inhalten abweichende betriebliche Regelungen nicht mehr beeinträchtigt werden. Es fehlen zwingende Tarifregelungen. Dann entfällt zugleich die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs, der auf die Abwehr zukünftiger Störungen gerichtet ist.

22

b) Die gegen die weitere Durchführung der in § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 und 2 der Regelungsabrede gerichteten Unterlassungsanträge zu I. 1. a., 3. a. und 4. a. sind mangels einer Wiederholungsgefahr unbegründet.

23

aa) Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob sich die Gewerkschaft für ihr Begehren neben § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG auch auf einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG stützen kann. Der Senat muss nicht darüber befinden, ob die Auffassung der Gewerkschaft, die jeweiligen Betriebsparteien hätten am 29. Dezember 2012 namentlich im Hinblick auf § 2 Abs. 3 der Vereinbarungen nicht nur eine Regelungsabrede, sondern eine Betriebsvereinbarung iSd. § 77 Abs. 3 BetrVG geschlossen, zutreffend ist. Dies unterstellt, ist auch nicht zu entscheiden, ob § 77 Abs. 3 BetrVG Grundnorm der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung ist, die einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen trägt(vgl. BAG 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 2 a der Gründe, BAGE 97, 167). Für einen auf § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG gestützten Unterlassungsanspruch fehlt es an einer Wiederholungsgefahr.

24

bb) Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestandsmerkmal des auf §§ 1004, 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung(BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 82 mwN, BAGE 143, 354). Künftige Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts sind grundsätzlich zu besorgen, wenn sie auf einer Verletzungshandlung beruhen (Wiederholungsgefahr) oder eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Erstbegehungsgefahr). Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 39 mwN, BAGE 150, 50). Für sie besteht eine tatsächliche Vermutung, wenn es bereits zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist. Auch bei einem Unterlassungsbegehren nach § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG indiziert bereits eine grobe Pflichtverletzung die erforderliche Wiederholungsgefahr(BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15 mwN). Diese ist im Rahmen beider Anspruchsgrundlagen allerdings dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist (zu § 23 Abs. 3 BetrVG BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15; zu § 1004 BGB BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - Rn. 32, BAGE 146, 189).

25

cc) Indem die Gewerkschaft ihre Unterlassungsbegehren auf konkrete Vereinbarungen der Regelungsabreden beschränkt, legt sie zugleich den Bezugspunkt für die Wiederholungsgefahr fest. Eine Auslegung der Unterlassungsanträge auf eine von den konkreten Vereinbarungen in den Regelungsabreden abstrahierte Verletzungsform ist angesichts des gesamten Vorbringens der Gewerkschaft, sie wolle die „Unterlassung der weiteren Durchführung“ der geschlossenen Regelungsabreden erreichen, ohne Verstoß gegen § 308 ZPO nicht möglich. Daher besteht keine Wiederholungsgefahr, die Arbeitgeberinnen würden sich bei ihrem weiteren betrieblichen Handeln auf die in den Anträgen genannten Vereinbarungen in den Regelungsabreden beziehen. Diese sind - jedenfalls in Bezug auf die in den Anträgen genannten Regelungsgegenstände - auf den Abschluss von Änderungsverträgen „bis zum 14. Januar 2013“ ausgerichtet. In dem anliegenden Muster für die Änderungsverträge ist für deren Wirksamkeit eine Annahmefrist für das Vertragsangebot bis gleichfalls zu diesem Datum vorgesehen. Zukünftige Vertragsangebote gemäß § 2 Abs. 1 der Regelungsabreden kommen schon nach dem Inhalt der Regelungsabreden nicht mehr in Betracht. Auch die Arbeitgeberinnen haben im Verfahren unwidersprochen vorgebracht, die Regelungsabreden hätten sich zwischenzeitlich erledigt, weil Änderungsverträge nicht mehr angeboten würden.

26

c) Die Gewerkschaft kann sich für ihr Begehren nach den Anträgen zu I. 1. b., 2., 3. b. und 4. b. nicht auf §§ 1004, 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberinnen schon zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr an den TVöD-AT und den TVöD-BT-K nach § 3 Abs. 3 TVG gebunden waren. Der TVöD-AT und der TVöD-BT-K befanden sich ab dem 1. April 2014 in der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG. Bereits aus diesem Grund scheiden zukunftsbezogene Unterlassungsansprüche aus.

27

aa) Es bedarf deshalb vorliegend keiner Entscheidung, ob neben dem in den Änderungsverträgen vereinbarten Verzicht auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD-AT) und das Leistungsentgelt (§ 18 TVöD-AT) die weiteren angegriffenen Regelungen über eine Reduzierung der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 vH und die Verpflichtung zu weiteren Arbeitsleistungen im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten, die § 6 Abs. 5 TVöD-K entspricht, einen tarifwidrigen Inhalt haben. Soweit die Arbeitgeberinnen meinen, der Verzicht auf die Leistungen nach §§ 18, 20 TVöD-AT sei unter Berücksichtigung der befristeten Regelungen in Nr. 2.2 der Änderungsverträge und § 2 Abs. 2 der Regelungsabreden günstiger, trifft dies nicht zu. Bei einem Günstigkeitsvergleich können nur diejenigen Regelungen miteinander verglichen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen („Sachgruppenvergleich“). Arbeitsentgeltbestandteile einerseits sowie eine befristete Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und „freie Tage“ andererseits (Nr. 2.2 der Änderungsvertragsmuster) sind unterschiedlich geartete Regelungsgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen Maßstab gibt (st. Rspr. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 24 mwN, BAGE 124, 323).

28

bb) Eine (etwaige) Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft durch tarifwidrige Abreden in den geschlossenen Änderungsverträgen hat mit Eintritt der Nachwirkung des TVöD-BT-K bei den Arbeitgeberinnen ab dem 1. April 2014 geendet.

29

(1) Mit dem Austritt der Arbeitgeberinnen aus dem KAV zum Ende des Jahres 2012 endete deren unmittelbare Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG. Das bedingt den Eintritt der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG ab dem 1. Januar 2013.

30

(2) Bereits nachfolgende Änderungen des TVöD-BT-K wie der von den Arbeitgeberinnen angeführte Änderungsvertrag Nr. 6 zum TVöD-BT-K, der zum 1. April 2014 § 42 Abs. 2 Satz 2 (Einsatzzuschlag), § 51 (Funktionszulagen für Ärztinnen und Ärzte) sowie der Anlage C und G (Tabellenentgelte) änderte, führten zur Beendigung der Nachbindung iSd. § 3 Abs. 3 TVG sowohl an den TVöD-BT-K als auch an den TVöD-AT. Weitere Änderungen erfolgten zudem durch die nachfolgenden Änderungstarifverträge Nr. 7 und Nr. 8 zum TVöD-BT-K vom 29. April 2016.

31

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt jede Änderung eines Tarifvertrags zu dessen Ende iSd. § 3 Abs. 3 TVG. Das ergibt sich aus der für die geänderten Tarifregelungen nunmehr fehlenden mitgliedschaftlichen Legitimation des Verbandshandelns für das ehemalige Mitglied. Ein Arbeitgeber, der aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist, kann nicht mehr zwingend an Tarifregelungen gebunden sein, die für die mit ihm konkurrierenden, im Verband verbliebenen Arbeitgeber nicht mehr mit dem gleichen Inhalt gelten (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 - Rn. 39 f. mwN). Dafür kommt es nicht darauf an, ob die nicht geänderten Teile eines Tarifvertrags noch eine sinnvolle Ordnung ergeben. Es trifft weiterhin nicht zu, wenn die Gewerkschaft vorbringt, die „bloße Anpassung von Zahlenwerten“ sei in gesonderten Entgelttarifverträgen erfolgt. Die Änderung von Entgelttabellen ist in den genannten Änderungstarifverträgen zum TVöD-BT-K geregelt.

32

(b) Entgegen der Auffassung der Gewerkschaft und der zu 6. und zu 7. beteiligten Betriebsräte führt zudem jede Änderung des TVöD-BT-K zu einer Beendigung der Nachbindung in Bezug auf die Regelungen des TVöD-AT im Geltungsbereich des TVöD-BT-K. Das folgt aus der Regelungstechnik des allgemeinen Teils und der besonderen Teile des TVöD. Der TVöD setzt sich in seinem jeweiligen Geltungsbereich nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien aus zwei tarifvertraglichen Regelungen zusammen und bildet insoweit eine Einheit. Der TVöD-AT mit seinen Reglungen in den §§ 1 bis 39 gilt für alle Bereiche. Die einzelnen besonderen Teile, die nur für den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich eine unmittelbare und zwingende Geltung beanspruchen, enthalten sowohl Vorschriften, die von den Regelungen des allgemeinen Teils abweichen und deshalb als speziellere Normen den Regelungen des TVöD-AT vorgehen. Daher bilden nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den besonderen Teilen „Der TVöD - Allgemeiner Teil - und der jeweilige Besondere Teil … Krankenhäuser (BT-K) … im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich“, auch wenn sie rechtlich selbstständige Tarifverträge blieben (Nr. 4 der Vorbemerkungen). Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien nach der Vorbemerkung Nr. 2 „Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit … aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil … durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.“

33

(c) Darüber hinaus wurden durch die Änderungstarifverträge Nr. 10 (vom 1. April 2014) sowie Nr. 11 und Nr. 12 (jeweils vom 29. April 2016) zum TVöD-AT tarifliche Regelungen des TVöD-AT im Geltungsbereich des TVöD-BT-K geändert.

34

(3) Mit dem Eintritt der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ist die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft nicht mehr betroffen(BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 37, BAGE 138, 68, sh. auch oben B I 5 a bb). Der Umstand, dass es sich bei den bereits im Januar 2013 geschlossenen Änderungsverträgen nicht um andere Abmachungen iSd. § 4 Abs. 5 TVG handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

35

(a) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrags seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, die denselben Regelungsbereich erfasst. Für die Annahme einer solchen Abmachung zur Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags ist es zwar nicht erforderlich, dass diese erst nach Eintritt der Nachwirkung geschlossen wird. Die Abrede muss aber vom Regelungswillen der Parteien darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer absehbar bevorstehenden Beendigung und des darauffolgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern (ausf. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 61 ff. mwN, BAGE 131, 176).

36

(b) Danach handelt es sich bei den Änderungsverträgen nach dem Muster in den Regelungsabreden nicht um andere Abmachungen iSd. § 4 Abs. 5 TVG. Die Abreden sind von ihrem Regelungsgehalt nicht darauf gerichtet, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauffolgenden Eintritts abzuändern. Vielmehr sollte - jedenfalls bezogen auf §§ 18, 20 TVöD-AT - unmittelbar und nicht erst zum Zeitpunkt des Eintritts einer Nachwirkung eine von tariflichen Bestimmungen abweichende vertragliche Regelung geschaffen werden.

37

(c) Für die Begründetheit der Unterlassungsanträge der Gewerkschaft kommt es vorliegend nicht darauf an, wann etwaige untertarifliche individuelle Absprachen getroffen wurden und ob sie als einen nachwirkenden Tarifvertrag ersetzende andere Abmachungen iSd. § 4 Abs. 5 TVG anzusehen sind. Der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 GG dient dem Schutz der kollektiven Koalitionsfreiheit. Er soll die zwingende und unmittelbare Geltung des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifrechts sichern. Die koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaft wird aber ab dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht mehr beeinträchtigt. Die Gewerkschaft kann daher nicht die fehlende Ablösung nachwirkenden Tarifrechts aufgrund unzureichender individualrechtlicher Vereinbarungen geltend machen. Hierzu fehlt ihr die Legitimation. Dies wird bestätigt durch Sinn und Zweck der Nachwirkung. Sie soll eine Überbrückungsregelung schaffen, die eine zwischenzeitliche Bestimmung der bisher tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach anderen Regelungen entbehrlich macht (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, BAGE 128, 175).

38

II. Die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 5. beteiligten Betriebsrats ist unzulässig.

39

1. Eine Anschlussrechtsbeschwerde muss nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt werden. Sie kann - anders als eine Anschlussbeschwerde, weil § 90 ArbGG keine Frist für die Beschwerdeerwiderung kennt - nicht bis zum Anhörungstermin eingelegt werden. Maßgebend sind nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Revision und damit die Frist von einem Monat nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

40

2. Danach ist die Anschlussrechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung der Beteiligten zu 1. bis 3. wurde dem zu 5. beteiligten Betriebsrat am 20. Oktober 2015 zugestellt; die Anschlussrechtsbeschwerdeschrift ging erst am 25. November 2015 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesarbeitsgericht ein.

        

    Schmidt    

        

   K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hromadka    

        

    D. Wege    

                 

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.