Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Okt. 2017 - 4 Sa 130/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.03.2016 – 6 Ca 3437/14 HBS – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.03.2014 bis 28.02.2015 916,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
90,00 Euro seit dem 01.05.2014
90,00 Euro seit dem 01.06.2014
90,00 Euro seit dem 01.07.2014
90,00 Euro seit dem 01.08.2014
90,00 Euro seit dem 01.09.2014
90,00 Euro seit dem 01.10.2014
90,00 Euro seit dem 01.11.2014
90,00 Euro seit dem 01.12.2014
90,00 Euro seit dem 01.01.2015 und auf
90,00,00 Euro seit dem 01.02.2015
zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die klagende Partei trotz des bestehenden Haustarifvertrages nach wie vor dynamisch Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
- 2
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. März 2016 – 6 Ca 3437/14 HBS – auf den Seiten 2 bis 3 Bezug genommen.
- 3
Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage durch sein vorgenanntes Urteil vom 10.03. 2016 abgewiesen. Wegen des Tenors und der Gründe der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.03.2016 wird auf dessen Seite 1 und auf dessen Seiten 3 bis 5 verwiesen.
- 4
Das vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg wurde der Klägerin am 16.03.2016 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 12.04.2016 und deren Berufungsbegründung – am 10.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
- 5
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 10.05.2016 und deren Schriftsatz vom 07.10.2016 Bezug genommen.
- 6
Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2017 gestellten Anträge wird auf die Seite 2 des diesbezüglichen Protokolls (Bl. 154 d. A.) verwiesen.
- 7
Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungserwiderung vom 18. Juli 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 8
Die statthafte, nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist ohne weiteres zulässig. Sie setzt sich hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander.
II.
- 9
Die Berufung der Klägerin gegen das oben im Tenor näher bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.03.2016 – 6 Ca 3437/14 HBS – ist auch begründet. Demgemäß war dieses Urteil gemäß dem obigen Tenor abzuändern und neu zu fassen. Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Revision war zuzulassen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen:
1.
- 10
Unter Beteiligung von A-Kliniken im Lande Sachsen-Anhalt ist es in letzter Zeit bereits zu Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt gekommen, bei denen es um verschiedene Tarifwerke, deren Geltung und deren jeweilige Auslegung ging, nämlich u.a. die Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt
- 11
- vom 17. Mai 2016 – 6 Sa 66/15
- 12
- vom 17. Januar 2017 – 3 Sa 270/14
- 13
- vom 14. August 2017 – 6 Sa 216/15 und
- 14
- vom 14. August 2017 – 6 Sa 221/15.
- 15
Im vorliegenden Streitfall geht es aufgrund streitiger Auslegung des Haustarifvertrages um die Frage, ob eine dynamische Erhöhung der Vergütung vorzunehmen ist.
- 16
Die Klägerin (geb. am 01.06.1986) hat eine Beschäftigungszeit seit dem 01.09.2003. Sie ist nunmehr beschäftigt bei der beklagten "A Klinikum H GmbH".
2.
- 17
Die Klägerin hat zunächst eine Vergütung gemäß dem BAT und anschließend nach dem TVöD erhalten. Das vorliegende Arbeitsverhältnis ist jedenfalls zuletzt auf die A Klinikum H GmbH übergegangen.
a)
- 18
In der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2014 heißt es u. a.:
- 19
Bezeichnung
Lohnart
SSZA
TVVR
Sonderzahlung
1002
LLJB
Entgelt TVÖD
1006
LLJB
VWL AG-Anteil
1650
LL B
Krankheitsaufschlag
2925
LLJB
RB pauschal Mo – Fr
3520
LLJB
RB pauschal Sa, So, FT
3525
LLJB
RB < 12 Stunden / 12,5 %
3530
LLJB
Überstunden Ang. STD+ZS
4000
LLJB
Sonntagszuschlag 25 %
4110
LL B
Nachtzuschlag
4112
LL B
- 20
Gesamtbruttobetrag
- 21
Auf den Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006 wird in dieser Lohn-/Gehaltsabrechnung nicht erkennbar Bezug genommen.
b)
- 22
Nach Abschluss dieses Haustarifvertrages am 31. Januar 2006 hat die Beklagte unstreitig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren bei der klagenden Partei mindestens acht Anpassungen des Arbeitsentgeltes an die entsprechenden Tarifsteigerungen des TVöD jeweils pünktlich vorgenommen.
3.
- 23
Zu diesen Anpassungen der Arbeitsvergütung der klagenden Partei an die Tarifsteigerungen des TVöD ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006 weiterhin verpflichtet. Die Berufungskammer vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, wonach es nach diesem Haustarifvertrag nicht dauerhaft zu einer dynamischen Anpassung der Vergütung der klagenden Partei kommen sollte. Im Einzelnen:
a)
- 24
Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und gegebenenfalls die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt der derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAG vom 12. August 2015 – 7 AZR 592/13 – Rn. 15 und LAG Sachsen-Anhalt vom 17. Mai 2016 – 6 Sa 66/15 auf den Seiten 10 und 11).
b)
- 25
In § 3 des Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006 heißt es unter "Besondere Regelung" in Abs. (1) c):
- 26
"Die Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage 1 "Tabelle TVöD" oder Anlage 2 "Kr-Anwendungstabelle".
- 27
In diesem Zusammenhang nimmt die Beklagte Bezug auf Blatt 3 der Anlage 1 zu diesem Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006. Dort heißt es als Überschrift (auf Seite 8 des vorgenannten Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006):
- 29
- Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 97 v. H. – (gültig ab 1. Juli 2007)
- 30
Aus dieser Formulierung … (gültig ab 01. Juli 2007) leitet die Beklagte ab, dass Anpassungen an mögliche Entgeltentwicklungen des TVöD nach dem 01. Juli 2007, welche hier von der klagenden Partei geltend gemacht werden, gemäß dem Wortlaut des vorgenannten Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006 nicht vorgesehen sind.
c)
- 31
Nach Auffassung der Berufungskammer gibt diese Entgelttabelle jedoch lediglich deklaratorisch wieder, welchen Stand die Entgelttabelle des TVöD mit einem Bemessungssatz Tarifgebiet Ost von 97 Prozent mit Gültigkeit ab 01. Juli 2007 hat. Dieser Tabelle kann dagegen nicht entnommen werden, dass es bei diesem Grundentgelt und dessen Entwicklungsstufen statisch bis zum Abschluss eines neuen Haustarifvertrages oder gar zum Eintritt in das Rentenalter verbleiben soll. Vielmehr wird im vorgenannten Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006 zunächst in § 2 auf die anzuwendenden Tarifverträge Bezug genommen. Die Anlage 1 Blatt 3 zum Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006 macht im Rahmen der besonderen Regelungen des § 3 dieses Haustarifvertrages in erster Linie deshalb Sinn, weil die Arbeitszeit auf 35 Stunden wöchentlich abgesenkt wurde und damit auch eine Absenkung der Arbeitsvergütung einherging. In dem gesamten Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006 gibt es dagegen keinerlei Hinweise darauf, dass die Tarifvertragsparteien durch den Abschluss dieses Haustarifvertrages am 31. Januar 2006 für die Zukunft jedwede dynamische Vergütungsanpassungen überhaupt behandeln und sodann als Ergebnis dieser Verhandlungen als künftig statisch festlegen wollten.
aa)
- 32
Vielmehr ging es A seinerzeit bei der Übernahme verschiedener Kliniken in Sachsen-Anhalt vordringlich darum, eine Arbeitszeit- und Vergütungskürzung zu erreichen. Dieses Ziel ist seinerzeit mit Regelungsabreden erreicht worden, die A mit den einzelnen Betriebsräten geschlossen hat. Mit den Beschäftigten wurden anschließend auf der Grundlage dieser Regelungsabreden nicht nur befristet, sondern weitgehend unbefristet Reduzierungen der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, wobei gleichzeitig die Vergütung abgesenkt wurde. Dafür erhielten die Beschäftigten befristet Sonderkündigungsschutz und zusätzlich freie Tage pro Jahr (vgl. dazu den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 01. Juli 2015 – 4 TaBV 32/13, der vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 07. Juni 2017 – 1 ABR 32/15 – abgeändert wurde, weil es – so das BAG – an der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die getroffenen Regelungsabreden fehlt). Diese Regelungsabreden bezogen sich auf die Änderung bestehender Arbeitsverträge (vgl. dazu die Seiten 5 bis 8 des abgeänderten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 01.07.2015 – 4 TaBV 32/13). Den dortigen Texten ist jedoch zu entnehmen, dass es den dort beteiligten A Kliniken in Sachsen-Anhalt seinerzeit auch darum ging, eine Anpassung der Arbeitsvergütungen an mögliche Entgeltentwicklungen des TVöD nach dem 01. Juli 2007 ganz zu verhindern oder einzuschränken.
bb)
- 33
Wenn die Tarifvertragsparteien dies hier zu einem späteren Zeitpunkt durch den Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006 beabsichtigt hätten, so hätten sie sich sicher nicht darauf beschränkt, dieses nur in seiner Entgelttabelle zu dokumentieren. Vielmehr sind solch bedeutsame Regelungen regelmäßig im Text eines diesbezüglichen Tarifvertrages ausdrücklich zu finden. Nach alledem stellt sich die diesbezügliche Tabelle (Anlage 1, Blatt 3 zum Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006) lediglich als deklaratorisch dar, um zu erkennen, welchen Stand die Grundentgelte in den verschiedenen Entgeltgruppen nebst den verschiedenen Entgeltstufen mit Stand 01. Juli 2007 haben. Demgegenüber ist dieser Tabelle nicht zu entnehmen, dass es im Geltungsbereich des Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006 erst dann zu weiteren künftigen Entgelterhöhungen nach dem 01. Juli 2007 kommen soll, wenn die Tarifvertragsparteien dieses Haustarifvertrages das künftig jeweils vereinbaren.
cc)
- 34
Außerdem findet sich hier die eindeutig formulierte Absicht der Tarifvertragsparteien, das Vergütungsniveau auf ratierlichem Wege an das West-Niveau anzupassen. Dazu sind hier entsprechende Anhebungen vorgesehen worden. Diese Anhebungen würden aber zunichte gemacht, wenn die Tarifvertragsparteien die Absicht gehabt hätten, im Geltungsbereich des Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006 keine dynamischen Anpassungen an weitere Entgeltentwicklungen des TVöD nach dem 01. Juli 2007 vorzunehmen, während dieses demgegenüber im Tarifgebiet West weiterhin erfolgt. Eine nur statische Erhöhung des Bemessungssatzes auf 97 Prozent aufgrund des Haustarifvertrages gegenüber dynamischen Regelungen im Tarifgebiet West würde nach kürzester Zeit dazu führen, dass die Vergütungen im Geltungsbereich dieses Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006 im Vergleich zu den aktuellen dynamisch erhöhten Arbeitsvergütungen im Tarifgebiet West alsbald mehr als deutlich auf unter 97 Prozent absinken würden.
d)
- 35
Alledem entspricht auch die mehr als sechs Jahre lange betriebliche Praxis durch die Beklagte. In einem Zeitraum von rund sechs Jahren hat sie acht Tariflohnerhöhungen gemäß dem TVöD jeweils pünktlich an die Beschäftigten ihres Klinikums in H weitergegeben. Diese praktische Handhabung spricht klare Worte. Es ist nur schwerlich anzunehmen, dass diese klare Handhabung nach dem Vortrag der Beklagten lediglich auf einem "Rechtsirrtum" beruhte, der erst dadurch beseitigt wurde, dass sich der Rechtskonsulent Dr. S aus der A-Zentrale in Z eingeschaltet und nach einer juristischen Überprüfung des Haustarifvertrages vom 31. Januar 2006 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hier eine fehlerhafte Handhabung vorgelegen hat. Dessen Sicht der Dinge vermag sich die Berufungskammer – wie dargelegt – ohnehin nicht anzuschließen. Im Übrigen ist es für die Berufungskammer nur schwer nachvollziehbar, dass das Controlling der Beklagten über sechs Jahre diesbezüglich gänzlich versagt haben sollte bzw. die acht Tariflohnerhöhungen in sechs Jahren nur infolge einer fehlerhaften Handhabung des Computerprogramms erfolgt sind. Kliniken verfügen in der Regel über gut funktionierende Controlling-Systeme, die gegebenenfalls auch unzutreffende EDV-Programme erkennen, soweit dadurch nicht notwendige finanzielle Ausgaben veranlasst werden. Letztendlich verbleibt der Befund, dass sich offenbar die A Konzernzentrale in Z erst viele Jahre nach dem Inkrafttreten des Haustarifvertrages im Jahre 2006 aufgrund einer späteren rechtlichen Prüfung durch ihren Rechtskonsulenten Dr. S auf den Standpunkt gestellt hat, aus den Vergütungstabellen des Tarifvertrages vom 31. Januar 2006 sei herzuleiten, dass die dort festgelegte Vergütung konkret beziffert und damit statisch festgelegt sei, weshalb eine Anpassung an mögliche Entgeltentwicklungen des TVöD nach dem 01. Juli 2007 nicht vorgesehen sei. Diese neuerliche Auslegung entspricht zum einen nicht der mindestens sechs Jahre gehandhabten betrieblichen Praxis mit acht – jeweils pünktlich erfolgten - Tariflohnerhöhungen. Zum anderen vermag die Berufungskammer dieser Auslegung – wie im Einzelnen dargestellt – nicht beizutreten.
4.
- 36
Dementsprechend ist hier jedenfalls auch eine entsprechende Anpassungspraxis aufgrund betrieblicher Übung gegeben. Auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 19.10. 2011 – 5 AZR 359/10 – ist hiervon auszugehen. Es gibt hier nämlich im Verhalten der beklagten Arbeitgeberin jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese in Bezug auf die klagende Partei die Tariflohnerhöhungen des TVöD dauerhaft übernehmen wollte. Acht Vergütungsanpassungen in sechs Jahren ohne jeden Vorbehalt zeigen dieses mehr als deutlich. Sie zeugen von einer eindeutig gelebten und geübten entsprechenden Vertragspraxis. Hierbei sind jeweils keinerlei Vorbehalte gemacht worden und auch jeweils keinerlei Bezugnahmen auf den Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006 erfolgt. Der Inhalt dieser betrieblichen Übung lautet, dass die jeweilige Vertragsvergütung nach dem 01. Juli 2007 jeweils entsprechend den Vergütungssteigerungen nach dem TVöD angepasst wird. Gemäß § 151 BGB war es dabei nicht erforderlich, dass die klagende Partei sich damit jeweils ausdrücklich einverstanden erklärt. Aufgrund dieser ganz einvernehmlichen betrieblichen Übung ist der einzelvertragliche Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses jedenfalls dementsprechend angepasst worden, soweit ein diesbezüglicher Anpassungsanspruch der klagenden Partei – wie dargelegt - nicht ohnehin bereits bestanden hat.
5.
- 37
Somit kann dahinstehen, ob die Parteien sich hier aufgrund der ganz einvernehmlichen Anpassungspraxis (über sechs Jahre mit acht Erhöhungen) außerdem bei verständiger Würdigung durch entsprechende rechtsgeschäftliche Vertragsänderung darauf verständigt haben, dass diese regelmäßigen Vergütungsanpassungen entsprechend dem TVöD auch jeweils individueller Bestandteil des dahingehend geänderten Arbeitsvertrages werden.
- 38
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
III.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
- 40
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Annotations
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.