Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 AGH 13/15
Tenor
Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben.
Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt zu haben, indem er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Firma „Kanzlei B GmbH“ ohne die nach § 10 RDG erforderliche Registrierung betrieben und sich im Rahmen der Tätigkeit für diese Firma in 1.466 Fällen des vollendeten Betruges strafbar gemacht hat.
Gegen den Rechtsanwalt wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von € 15.000,-- verhängt.
Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 43, 113 Abs. 1, Abs. 2, 114 Abs. 1 Nr. 2, 3, 114 Abs. 2 BRAO, 263 Abs. 1, Abs. 4, 248 a, 53 StGB, 10, 20 RDG.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm hat gegen den betroffenen Rechtsanwalt mit Urteil vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) eine Geldbuße in Höhe von 5.000,- € verhängt. Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 17.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 29.04.2015 auf den Rechts-folgenausspruch beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt das Ziel, mit ihrer Berufung die Verhängung einer höheren Geldbuße sowie zusätzlich die Erteilung eines Verweises zu erwirken.
4II.
5Rechtsanwalt F2 wurde am ##.##.1971 in X geboren. Nach dem Abiturabschluss im Jahre 1991 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf, das er am ##.##.1996 in Hamm mit der ersten juristischen Staatsprüfung abschloss. Die zweite juristische Staatsprüfung legte er am ##.##.1999 in Düsseldorf ab. Seit dem #.##.1999 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
6Rechtsanwalt F2 ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren. Er ist in der Rechtsanwaltskanzlei F2, O und Partner in N u.a. als Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht tätig. Seinen Angaben nach verfügt er über ein monatliches Einkommen von 5.000,- € netto; zudem bezieht er Mieteinnahmen von ca. 6000,- € monatlich, welche zum Teil für die Tilgung von Darlehen verwandt werden, und Kapitaleinkünfte von ca. 10.000,- € jährlich vor Steuern.
7Berufsrechtlich ist der betroffene Rechtsanwalt bislang nicht in Erscheinung getreten.
8Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Meschede vom 21.11.2013 (Az. 8 Cs - 215 Js 30/12 - 321/13) wurde gegen Rechtsanwalt F2 wegen Betruges in 1.466 Fällen
9– Vergehen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 4, 248 a, 53 StGB – in der Zeit vom 01.12.2011 bis 06.08.2012 eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu jeweils 200 € (= 72.000 €) festgesetzt. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch, der sich gegen die angesetzte Tagessatzhöhe richtete, nahm der Rechtsanwalt am 27.02.2014 zurück, so dass der Strafbefehl seit dem 27.02.2014 rechtskräftig ist. Das der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Geschehen ist Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens.
10III.
111. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere schriftlich und gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 BRAO fristgerecht eingelegt worden. Die am 29.04.2015 erfolgte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist demgegenüber unwirksam, weil die Feststellungen des Anwaltsgerichts zur Tat – insbesondere zur inneren Tatseite – widersprüchlich sind und für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Rechtsfolge bieten (vgl. KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7a; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, III-3 RVs 4/13, StRR 2013, 426 f. mwN).
12Das Urteil des Anwaltsgerichts enthält unter II. keine Darlegungen dazu, ob der betroffene Rechtsanwalt vorsätzlich über die Berechtigung der Kanzlei B GmbH zur Geltendmachung einer Rechtsanwaltsgebühr getäuscht hat. Nur in diesem Falle ist der Betrugstatbestand nach § 263 StGB erfüllt. Die Feststellung des Anwaltsgerichts, der Rechtsanwalt habe schon im Rahmen der Durchsuchung „seine Versäumnisse“ eingeräumt, spricht gegen ein vorsätzliches Handeln. Entsprechendes gilt, soweit in der Rechtsfolgenzumessung vom Anwaltsgericht ergänzend ausgeführt wird, der Rechtsanwalt habe „fahrlässig notwendige Prüfungen“ unterlassen bzw. es sei „leichtfertig zu werten“, dass rechtliche Fehler in der Konzepterstellung durch ihn nicht korrigiert worden seien. Ferner fehlen hinreichende Feststellungen dazu, dass die angeschriebenen Schuldner auf die in der Anschuldigungsschrift vom 28.07.2014 genannten 1.466 Zahlungsaufforderungen die jeweils verlangte Rechtsanwaltsgebühr gezahlt haben, da sie aufgrund der Gestaltung des Briefkopfes und den Angaben des Rechtsanwalts in dem Schreiben davon ausgegangen sind, die Rechtsanwaltskosten der GmbH bzw. dem angeschuldigten Rechtsanwalt zu schulden. Gerade der Schadenseintritt und die Höhe des Schadens ist für den Unrechts- und Schuldgehalt eines Betruges – und damit für die Rechtsfolgenzumessung – erheblich. Schließlich hat das Anwaltsgericht entgegen § 260 Abs. 4 S. 1 StPO keinen Schuldspruch verkündet (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 139 Rn. 11).
13Sind erforderliche Feststellungen nicht getroffen, darf die Lücke nach überwiegender Ansicht nicht durch ergänzende Aufklärung zum Tatgeschehen in der Berufungsverhandlung geschlossen werden. Hält das Berufungsgericht nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihm nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen und die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 12.02.2001, AnwSt (R) 15/00, zit. in juris; OLG Bamberg, DAR 2015, 273 f. mwN; OLG Thüringen, NStZ-RR 2015, 181 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, III-3 RVs 4/13, StRR 2013, 426 f.; offen gelassen durch OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2014, III-1 RVs 66/14, zitiert in juris).
142. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt wurde im Frühjahr 2011 von dem Aufsichtsratsvorsitzenden des Inkassounternehmens P AG – Herrn Dr. F – angeboten, anstelle einer vorher beauftragten Rechtsanwältin in H für die in Q ansässige AG außergerichtlich tätig zu werden. Rechtsanwalt F2 gründete auf Anraten seines Steuerberaters zu diesem Zweck am 24.08.2011 die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragene Firma „Kanzlei B GmbH“. Gegenstand des Unternehmens war ausweislich des von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Gesellschaftsvertrages der Einzug von Forderungen Dritter gegenüber deren Schuldnern (Inkasso) und sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Tätigkeiten und Dienstleistungen. Entsprechend dieser Regelung schloss Rechtsanwalt F2, der Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH war, für die Zeit ab dem 01.10.2011 eine Vermögensschadenshaftpflicht für Inkassobüros ab. Eine Registrierung der GmbH als Inkassounternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erfolgte jedenfalls bis zum 06.08.2012 nicht.
15Als Sitz der GmbH gab Rechtsanwalt F2 die Anschrift H-Straße in N an. Unter dieser Anschrift war die damalige Rechtsanwaltskanzlei des Angeschuldigten tätig. Die GmbH selbst unterhielt keine eigenen Räume; soweit sie eine Angestellte beschäftigte, stand dieser ein Schreibtisch in einem Gemeinschaftsbüro der Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung.
16Der Angestellten der GmbH wurden ab dem 01.12.2011 von der Inkassofirma P AG regelmäßig Listen von Schuldnern, die vergeblich von der P AG angeschrieben worden waren, zugeleitet. Jeweils am nachfolgenden Tag übersandte die P AG in Absprache mit dem Angeschuldigten und unter Einschaltung der Firma C in Q unter dem Briefkopf „Kanzlei B GmbH“ mit dem Zusatz „F2, Rechtsanwalt“ und der Anschrift H-Straße in N so genannte „letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderungen“ an die Schuldner, die automatisch und in großem Umfang erstellt wurden. Neben der Hauptforderung sowie den Inkassokosten der P AG wurde in diesen Schreiben ein „Rechtsanwaltshonorar“ nach dem RVG geltend gemacht. Die Schreiben endeten mit dem Satz „Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert“, „F2, Rechtsanwalt“.
17Rechtsanwalt F2 wollte mit dem Inhalt der Schreiben zum einen die angeschriebenen Schuldner darüber täuschen, dass ein Rechtsanwalt tätig geworden ist und Gebühren nach dem RVG abgerechnet werden können. Zum anderen sollten die vermeintlichen Anwaltsschreiben die Schuldner beeindrucken und zur Begleichung der geltend gemachten Forderungen veranlassen.
18Aufgrund der vom 1. Dezember 2011 bis 6. August 2012 versandten Mahnschreiben bezahlten 1.466 Schuldner die ihnen in Rechnung gestellten Rechtsanwaltshonorare an den angeschuldigten Rechtsanwalt bzw. die GmbH, weil sie von der Berechtigung der Forderung ausgingen. In 1.440 Fällen betrugen die von Rechtsanwalt F2 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren einschließlich Auslagen 39,00 €, in 14 Fällen 70,20 €, in 7 Fällen 101,40 €, in einem Fall 130,50 € und in 4 Fällen 156,60 €.
19Rechtsanwalt F2 nahm die Zahlungen entgegen, obwohl er wusste, dass die Gebühren nicht hätten erhoben werden dürfen, da die GmbH als Inkassounternehmen keine anwaltliche Tätigkeit entfalten konnte und die einzelnen Vorgänge tatsächlich auch nicht anwaltlich betreut worden waren. Gemäß der mit der P AG geschlossenen „Zeitgebührenvereinbarung“ rechnete der Rechtsanwalt die Tätigkeit der GmbH mit einem Stundensatz von 120,- € ab; die sich danach ergebe-ne Forderung gegen die P AG verrechnete er mit den eingegangenen Rechtsanwaltshonoraren und leitete den Überschuss an die AG weiter. Rechtsanwalt F2 erhielt die mit der P AG vereinbarte Vergütung letztlich ausschließlich dafür, dass er seinen Namen und seine Berufsbezeichnung zur Geltendmachung von Forderungen zur Verfügung stellte; dies war ihm auch bewusst.
20Aufgrund eingegangener Beschwerden gegen den Rechtsanwalt wurde der Angeschuldigte am 18.06.2012 von der Rechtsanwaltskammer Hamm angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Schreiben der Inkassogesellschaft „Kanzlei B GmbH“ den irreführenden Eindruck erweckten, es handele sich um Schreiben einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gem. §§ 59c ff. BRAO. Ferner – so die Rechts-anwaltskammer – sei nicht ersichtlich, dass für die Beauftragung einer Inkasso-gesellschaft Anwaltsgebühren, deren Erstattung eingefordert würde, entstanden sein könnten. Rechtsanwalt F2 teilte der Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 19.06.2012 wahrheitswidrig mit, dass die Kanzlei B GmbH im Hause H-Straße in N in anderen Räumlichkeiten als seine Rechtsanwaltskanzlei betrieben werde und insoweit mit seiner Rechtsanwaltskanzlei keine unzulässige Bürogemeinschaft bestehe. Im Übrigen setzte er seine Tätigkeit fort und ergänzte den Briefkopf der GmbH um den Zusatz „Rechtsanwaltsgesellschaft“, um den Eindruck zu verstärken, dass Rechtsanwaltsgebühren von den angeschriebenen Schuldnern erhoben werden dürften. Dass der Zusatz bereits innerhalb des angeschuldigten Zeitraums bis August 2012 verwandt worden ist, war nicht feststellbar.
21Am 21.02.2013 wurden die Kanzleiräume des Rechtsanwalts durchsucht. Der Angeschuldigte räumte die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Betrugsvorwürfe sofort ein und wirkte an einer Aufklärung mit. Er zahlte zudem in Absprache mit der Staatsanwaltschaft den geschädigten Schuldnern Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 58.640,30 € zurück. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Betrag um den bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit im Februar 2013 entstandenen Gesamtschaden handelte.
22Die Kanzlei B GmbH befindet sich in Liquidation; sie wurde am 15.11.2013 im Handelsregister gelöscht. Seine Ambitionen, als Notar ernannt zu werden, hat der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung bis auf weiteres zurückstellen müssen.
23IV.
24Die Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Rechtsanwalt F2 hat sich zur Person und zur Sache umfassend eingelassen und die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt.
25V.
26Der betroffene Rechtsanwalt hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt schuldig gemacht, gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stelle des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt zu haben, indem er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Firma Kanzlei B GmbH ohne die nach § 10 RDG erforderliche Registrierung betrieben und sich im Rahmen der Tätigkeit für diese Firma in 1.466 Fällen des vollendeten Betruges strafbar gemacht hat (§§ 43 BRAO, 263 Abs. 1, Abs. 4, 248a, 53 StGB, 10 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG).
27Ein Verstoß nach § 59k Abs. 2 BRAO liegt in dem angeschuldigten Zeitraum hingegen nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zahlungsaufforderungen der GmbH bereits vor September 2012 den Zusatz „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthielten. Ein Verstoß nach § 59c Abs. 2 BRAO – wie vom Anwaltsgericht zugrunde gelegt – scheidet gleichfalls aus, weil die vom Rechtsanwalt gegründete GmbH ein Inkassounternehmen und demzufolge nicht auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gerichtet war.
28VI.
291. Obgleich das Amtsgericht Meschede Rechtsanwalt F2 bereits durch Strafbefehl vom 21.11.2013 wegen der Berufspflichtverletzung, die Gegenstand des vorliegenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist, zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt hat, ist ausnahmsweise zusätzlich eine anwaltsgericht-liche Maßnahme erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren (§ 115b S. 1 BRAO). Die von dem Rechtsanwalt begangenen Verfehlungen weisen neben ihrem allgemeinen strafrechtlichen einen besonders prägnanten berufsrechtlichen Unrechtsgehalt auf, weil Rechtsanwalt F2 bewusst seine Stellung als Rechts-anwalt für die Begehung der Betrugsstraftaten einsetzte und sein Verhalten damit unmittelbar dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Die Verfehlungen wurden zudem über einen langen Zeitraum begangen. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wurde durch die Taten erheblich beeinträchtigt. Mit der Verhängung der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen hat das Strafgericht zwar auf den Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 263, 248a, 53 StGB reagiert, die besondere berufs-rechtliche Pflichtverletzung, die mit den Gesetzesverstößen verbunden waren, jedoch noch nicht hinreichend erfasst.
302. Die Verhängung einer Geldbuße von 5.000,- € war nicht ausreichend, um das Fehlverhalten des Rechtsanwalts angemessen zu ahnden. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte hält der Senat die Erteilung eines Verweises sowie die Erhöhung der Geldbuße auf 15.000,- € als anwaltsgerichtliche Maßnahme für erforderlich und angemessen (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 BRAO).
31Bei der Bewertung der Schwere der begangenen (einheitlichen) Berufspflichtverletzung nach § 43 BRAO fiel zu Lasten des Rechtsanwalts ins Gewicht, dass er über einen langen Zeitraum von ca. 7 Monaten in 1.466 Fällen vorsätzlich gegen seine anwaltliche Berufspflicht verstoßen hat. Er setzte seine Straftaten selbst dann noch fort, als er durch Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 18.06.2012 auf den Umstand, dass ein Inkassounternehmen nicht Rechtsanwaltsgebühren einfordern könne, hingewiesen worden war; gegenüber der Rechtsanwaltskammer machte
32er – um die Geschäfte mit der P AG fortsetzen zu können – falsche Angaben, indem er behauptete die Kanzlei B GmbH sei unter der gemeldeten Anschrift tatsächlich in eigenen Räumen tätig. Der Angeschuldigte hat zur Begehung der zahlreichen Betrugsstraftaten bewusst seine Stellung als Rechts-anwalt eingesetzt, um die Schuldner zur Zahlung der ungerechtfertigten Gebühren-forderungen zu veranlassen; er nutzte dabei das besondere Vertrauen, das die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich in der Bevölkerung genießt, wissentlich aus. Schließlich war in Rechnung zu stellen, dass die (einheitliche) Berufspflichtverletzung nach § 43 BRAO nicht nur durch die Begehung der Betrugsstraftaten verwirklicht worden ist, sondern eine weitere vorwerfbare Handlung in der Nichtregistrierung der GmbH als Inkassounternehmen nach §§ 10, 20 RDG liegt.
33Zugunsten von Rechtsanwalt F2 war sein umfassendes Geständnis zum Tatgeschehen zu werten. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an einer Aufklärung mitgewirkt hat und gegen ihn bereits ein Strafbefehl wegen des vorliegenden Geschehens ergangen ist. Aufgrund der strafrechtlichen Sanktion wird Rechtsanwalt F2 in absehbarer Zeit – anders als von ihm geplant – nicht zum Notar ernannt werden. Soweit Rechtsanwalt F2 sich darauf berufen hat, dass die Geschäftsidee von seinem engen Bekannten Herr Dr. F stamme, kann ihn dies hingegen nicht entlasten. Der Rechtsanwalt hatte erkannt, dass das vorgeschlagene Geschäftsmodell nicht rechtens war; er hätte die Zusammenarbeit ohne weiteres ablehnen können und müssen, zumal er weder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn Dr. F stand, noch finanziell auf die Einkünfte aus den Betrugsstraftaten angewiesen war. Allerdings spricht für den Rechtsanwalt, dass er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft den Schaden allein ausgeglichen hat, obwohl Teile der Einkünfte aus den abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren der P AG zugeflossen sind.
34Insbesondere das rückhaltlose Geständnis des Rechtsanwalts hat den Senat letztlich von der Verhängung eines Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO absehen lassen, welches angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätte.
35VII.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.
37Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 145 BRAO). Es war nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 AGH 13/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 AGH 13/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenAnwaltsgerichtshof NRW Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 AGH 13/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn
- 1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder - 2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.
(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.
(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.
(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.
(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
4Zum eigentlichen Tatgeschehen hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen:
5„… Mit diesem Motorroller begab sich der Angeklagte am 23.08.2013 gegen 18:45 Uhr zu dem verschlossenen auf dem Friedhofsparkplatz an der G in G2 abgestellten PKW VW-Polo der Geschädigten E, wo er eine Seitenscheibe des Fahrzeuges einschlug und anschließend aus dem so geöffneten PKW-Innenraum eine beige Handtasche samt Inhalt, darunter eine Geldbörse sowie zwei Mobiltelefone und diverse Personalpapiere an sich nahm und für sich behielt. Das Geld nutzte er selbst, übrige Gegenstände warf er alsbald weg.
6Am 28.09.2013 schlug der Angeklagte gegen 18:17 Uhr mittels eines Hammerkopfes die Scheibe der Beifahrertür des an der K-Allee in K2 verschlossen abgestellten PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ######## des Zeugen T2 ein und nahm aus dem Fahrzeuginnenraum eine vom Angeklagten für wertvoll erachtete goldfarbene Modeschmuckkette im Wert von etwa 10 € sowie 20 CD´s an sich. Der Angeklagte konnte alsbald nach der Tat gestellt werden.“
7Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Im Folgenden hat das Landgericht die Berufungen verworfen. Die Kammer hat dabei auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen sowie ergänzende Feststellungen zum Wert des erlangten Diebesgutes getroffen.
8Im Einzelnen heißt es hierzu in den Urteilsgründen:
9„Ergänzend hierzu hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat vom 23.08.2013 mindestens 80,00 € Bargeld sowie einen Fotoapparat der Marke D, eine Geldbörse der Marke H, eine Handtasche der Marke H, zwei Mobiltelefone der Marke T, einen Bundespersonalausweis, einen Führerschein, eine Krankenversicherungskarte, einen Reisepass und eine X-Karte der Stadtsparkasse K2 aus dem PKW der Geschädigten E entwendete. Nach Angaben der Geschädigten lag die Schadenssumme für die entwendeten Gegenstände bei 500,00 €, der Sachschaden bei 250,00 €.
10Hinsichtlich der Tat vom 28.09.2013 hat die Kammer ergänzend festgestellt, dass der Geschädigte die goldfarbene Modeschmuckkette zurückerhalten hat und der Wert einer CD bei mindestens 2,50 € lag. Der Sachschaden lag bei mindestens 100,00 €.“
11Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht auf die Einlassung des Angeklagten, die Verlesung der Strafanzeige vom 23. August 2013 sowie – hinsichtlich des Wertes der CD´s und der Höhe des Sachschadens bei der Tat vom 28. September 2013 – auf eine Schätzung gestützt. Wegen der weiteren Ausführungen des Urteils zur rechtlichen Beurteilung und zur Strafzumessung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese unter anderem mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet.
13Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
14II.
15Die zulässige Revision hat bereits auf die Sachrüge hin (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
161.)
17Die in der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung ist unwirksam.
18Das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 318 StPO von Amts wegen zu überprüfen.
19Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 318 RN 16). Aus diesem Grund ist eine Berufungsbeschränkung unter anderem dann nicht möglich, wenn in dem erstinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe getroffen werden (KG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013, (4) 1 Ss 281/12 – StV 2013, 637f. mit weiteren Nachweisen), denn bereits das erstinstanzliche Urteil muss den Schuldumfang deutlich genug abgrenzen (BGH Beschluss vom 21. Oktober 1980, 1 StR 262/80 - BGHSt 29, 359 ff.; Paul in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 318 RN 7a m.w.N.). Ausführungen zur Schadenshöhe sind insoweit bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 RN 34 m.w.N.).
20Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur Schadenshöhe als nicht ausreichend. Hinsichtlich der Tat vom 23. August 2013 lassen die Feststellungen offen, welchen Geldbetrag der Angeklagte erlangt hat. Auch der Wert der Mobiltelefone sowie der Handtasche und der Geldbörse wird nicht näher bestimmt. Bezüglich der Tat vom 28. September 2013 wird neben dem Wert der Modeschmuckkette lediglich festgestellt, dass 20 CD´s entwendet wurden. Weitere Feststellungen zum Wert der CD´s sind indes nicht erfolgt.
21Soweit die Berufungskammer ergänzende Feststellungen getroffen hat, sind diese vorliegend nicht geeignet, eine tragfähige Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs zu bilden und eine „Heilung“ der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung zu bewirken.
22Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit ergänzende Feststellungen zum Zwecke der „Heilung“ einer unwirksamen Berufungsbeschränkung generell zulässig sind (vgl. zum Problemkreis bspw. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Janaur 2013 – III-3 RVs 4/13 – juris sowie Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 318 RN 10), denn jedenfalls steht einer „Heilung“ vorliegend entgegen, dass die durch das Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen ihrerseits nicht frei von Rechtsfehlern sind.
23Hinsichtlich der Tat vom 23. August 2013 ist es vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung lückenhaft, wenn das Berufungsgericht sich darauf beschränkt, lediglich den in der Strafanzeige niedergelegten Gesamtwert der entwendeten Gegenstände anzugeben. Bei dem angenommenen Gesamtwert der entwendeten Gegenstände von 500,- EUR handelt es sich offensichtlich um einen Schätzwert, welchen die Geschädigte im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige angegeben hat. Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, den Wert des Diebesguts im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen (vgl. zur Zulässigkeit von Schätzungen BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, 5 Str 305/94, BGHSt 40, 374ff. sowie BGH, Urteil vom 10. Juni 1999, 4 StR 135/99) bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen, dabei ist aber zu beachten, dass die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt sein müssen (OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 Ws 271- 274/11). Daran fehlt es vorliegend, da der angenommene Gesamtwert ohne weitere Feststellungen zur wertbildenden Beschaffenheit der einzelnen Beutestücke (wie z.B. Neupreis, Alter, Gebrauchszustand u.a.) nicht aus sich selbst heraus verständlich ist.
24Mangels Darlegung der Schätzgrundlage begegnet hinsichtlich der Tat vom 28. September 2013 zumindest auch die Schätzung des Wertes der CD´s durchgreifenden Bedenken. Der angenommene Wert von jeweils 2,50 EUR ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, vielmehr wäre es erforderlich gewesen, festzustellen, ob es sich bei den CD´s z.B. um (Original-)Musik-CD´s, bloße Sicherungskopien oder eventuell sogar lediglich um sog. „Rohlinge“ oder gar illegale Kopien gehandelt hat. Der insoweit von der Kammer zugrunde gelegte (angebliche) Erfahrungssatz zum durchschnittlichen Mindestwert von CD´s ist in sich nicht nachvollziehbar belegt.
25Das Urteil war nach alledem bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Ob darüber hinaus auch die erhobene Verfahrensrüge begründet ist, weil es aufgrund des Grundsatzes der Mündlichkeit erforderlich gewesen wäre, das von der Kammer angenommene vermeintliche Erfahrungswissen zum Wert der CD´s prozessordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 57. Auflage, § 261 RN 7), kann insoweit dahinstehen.
262.)
27Infolge der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bedarf es keiner näheren Überprüfung der Frage, ob die bisherigen Strafzumessungserwägungen geeignet sind, die Festsetzung der – insbesondere bezüglich der zweiten Tat in Anbetracht des nach den bisherigen Feststellungen insoweit als eher gering anzusehenden Schadens – vergleichsweise streng erscheinenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zu rechtfertigen.
28Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat insoweit jedoch ergänzend an, dass auch bei Vorliegen zahlreicher einschlägiger Vorstrafen und hoher Rückfallgeschwindigkeit neben dem subjektiven Handlungsunwert bei Bemessung der Strafe dem objektiven Erfolgsunwert der Tat eine bestimmende Bedeutung zukommt mit der Folge, dass gerade in Fällen eines objektiv eher geringen Schadens die Einhaltung des Übermaßverbots besonders zu beachten ist.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
- 1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder - 2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn
- 1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder - 2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.
(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.
(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, - 2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, - 3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, - 4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder - 5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, - 4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder - 5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, - 5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, - 5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
- 1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; - 2.
wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat; - 3.
wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.
(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.