Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 197 Kostenpflicht des Verurteilten

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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published on 03/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bereich der Rechtsanwaltskammer N. vom 27.06.2014 wird verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. (Angewend
published on 01/12/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg vom 07.04.2014 im Rechtsfolgenausspruch in Ziffer 2. wie folgt abgeändert: Rechtsanwalt ... wird verboten, auf
published on 06/11/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben. Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, sein
published on 14/08/2015 00:00

Tenor 1.    Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 (3 EV 189/11) wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 500 € herabgesetzt wird. 2.    Der angeschuld
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