Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 145 Revision

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
2.
wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
3.
wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

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(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
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published on 14/02/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
published on 06/11/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben. Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, sein
published on 11/09/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012 (3 EV 259/10) wird aufgehoben, soweit es den Angeschuldigten C betrifft. Der Angeschuldigte C ist der vorsätzlichen Verletzung der Berufspflicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schuldig. Ihm
published on 11/09/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Generalsstaatsanwaltschaft gegen das Urteil der IV. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln vom 3.11.2014 wird verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Rechtsanwaltskammer Köln einschließlich der notwendigen Aus
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(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu...