Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 17. Apr. 2015 - 1 AGH 38/14


Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger einen belehrenden Hinweis dahin erteilt hat, dass die Verwendung des Wortes „Standorte“ auf der Homepage der Klägerin gegen das Gebot, eine Zweigstelle ausreichend nach außen kenntlich zu machen, sowie gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoße, letzteres hinsichtlich des Standortes L jedoch nur soweit sich der belehrende Hinweis auf die Zeit ab dem 01.10.2014 bezieht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegen einander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 2) [im Folgenden: die Klägerin], deren Hauptsitz sich in C befindet, teilte jedenfalls im Februar 2014 auf ihrer Homepage mit: „X vor Ort. Wir sind für Sie da. Der Hauptsitz unserer Kanzlei befindet sich in der Kurstadt C. Außerdem sind wir noch an drei weiteren Standorten für Sie da: in O, L und N“ (vgl. Ausdrucke des Internet-auftritts der Klägerin, ausgedruckt am 05.02.2014 Bl. 2, 4 bis 7 BA). Geschäftsführer der Klägerin ist der Kläger zu 1) [im Folgenden: der Kläger].
3Mit Schreiben vom 17.02.2014 äußerte die Beklagte in einem Schreiben, in dessen Adressfeld es im Anschluss an die Bezeichnung der Klägerin heißt: „Herrn Ge-schäftsführer Rechtsanwalt X persönlich/vertraulich“, dass durch die Angabe der weiteren Standorte der Eindruck einer Größe entstehe und das Vor-handensein von weiteren Kanzleisitzen vermittelt werde, was nicht den Tatsachen entspreche. Dort seien keine Zweigstellen errichtet; vielmehr stelle ein Büroservice-Anbieter die angegebenen Telefonnummern und sein Büro zur Verfügung, so dass dort bei Bedarf Büroräume stunden- oder tageweise angemietet werden könnten. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft könne nur Zweigniederlassungen oder auswärtige Sprechtage anbieten; Zweigstellen seien der Beklagten jedoch nicht angezeigt worden.
4Daraufhin teilte die Klägerin in einem seitens des Klägers unterzeichneten, in der „Ich“-Form abgefassten Schreiben vom 31.03.2014 der Beklagten mit, dass es sich bei den weiteren Standorten nicht um Zweigniederlassungen, sondern um Zweig-stellen handele. Der Büroservice beschränke sich auf die Standorte L und N; in O bestünde eine Bürogemeinschaft mit den RAen K pp.. Die Standorte erfüllten alle Kriterien einer Zweigstelle. Die Möglichkeit, Zweigstellen zu unterhalten, führe immer zu dem Eindruck von Größe, so dass keine gegen § 6 BORA verstoßende Werbung vorliege.
5Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2014 adressiert „persönlich/vertraulich“ an den Kläger einen belehrenden Hinweis. Es könne dahinstehen, ob es sich bei den Standorten um Zweigniederlassungen oder um Zweigstellen handele. Handele es sich um Zweigniederlassungen ergäbe sich eine Anzeigepflicht aus § 59 m Abs. 1 Satz 1 BRAO. Im Falle von Zweigstellen ergäbe sich die Anzeigepflicht aus § 27 BRAO. In jedem Fall sei ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten gegeben. Ferner läge durch die Verwendung des Wortes „Standort“ ein Verstoß gegen das Erfordernis der Kenntlichmachung einer Zweigstelle vor. Dies verstoße gegen das Verbot der irreführenden Werbung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil nach außen der Eindruck erweckt werde, es handele sich um personell voll-wertige und in der Erreichbarkeit vergleichbare Kanzleisitze. Zudem sei auch ein Verstoß gegen §§ 43 b BRAO, 6 BORA gegeben, da durch die uneingeschränkte Angabe dreier weiterer Standorte der Eindruck von Größe und das Vorhandensein von weiteren personell gleichwertig ausgestalteten Kanzleisitzen vermittelt werde, welche gerade nicht lediglich als Zweigstellen ausgestattet seien. Unter Gesamt-abwägung der angeführten Verstöße erscheine es noch ausreichend in der Sache einen belehrenden Hinweis zu erteilen und von weitergehenden Maßnahmen abzusehen. Beigefügt ist dem Schreiben der Beklagten eine Rechtsmittelbelehrung.
6Dieser Bescheid ist am 12.09.2014 mit einem von der Beklagten formulierten und von dem Kläger unterzeichneten Empfangsbekenntnis zugestellt worden, in dem es heißt: „Hiermit bestätige ich den Erhalt des an mich gerichteten belehrenden Hinweises der … in dem gegen mich eingeleiteten Aufsichtsverfahren zum Az. …“.
7Hiergegen haben sich die Klage des Klägers und der Klägerin gerichtet.
8Sie haben geltend gemacht, dass das Aufsichtsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden sei, während sich der belehrende Hinweis allein an den Kläger richte. Der belehrende Hinweis sei deshalb an den falschen Adressaten gegangen, da er sich inhaltlich allein auf die Klägerin beziehe.
9Zwar sei gegenüber der Klägerin noch kein belehrender Hinweis ergangen; da die Klägerin dies jedoch befürchten müsse, wenn die Beklagte die falsche Zustellung bemerke, bestehe auch das Feststellungsinteresse für ihre Klage gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin zu 2) keine Pflichtverstöße im Sinne des belehrenden Hinweises begangen habe. Ein Hilfsantrag, gerichtet auf Aufhebung des belehrenden Hinweises gegenüber der Klägerin, werde gestellt für den Fall, dass das Gericht den belehrenden Hinweis auch gegenüber der Klägerin als zugestellt erachte.
10Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27 BRAO sei nicht gegeben. Eine gegenteilige Sichtweise der Beklagten sei mit dem klaren Wortlaut von § 59 m Abs. 2 BRAO und der Entstehungsgeschichte dieser Norm nicht zu vereinbaren.
11Zu einer Kenntlichmachung einer Zweigstelle als einer solchen bestünde keine Verpflichtung. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 16.06.2012
12Az I ZR 74/11. Außerdem werde der Begriff des Standorts von einer Vielzahl von Kanzleien gleich welcher Rechtsform verwendet.
13Die von der Klägerin verwendeten Standorte führten auch nicht zu irreführenden Angaben. Für den Verbraucher sei durchaus die eingeschränkte Erreichbarkeit gewährleistet, da zwangsläufig die Präsenz nicht gleichzeitig an allen Standorten gewährleistet werden könne. Die Auffassung der Beklagten, eine Terminierung und eine Erreichbarkeit eines Anwalts sei vor Ort kurzfristiger und flexibler zu gestalten, treffe nicht zu und werde der vorangeschrittenen Spezialisierung vieler Berufsträger nicht gerecht. Auch würden bei allen überörtlich tätigen Kanzleien vor allem wichtige Berufsträger für mehrere Standorte aufgeführt.
14Ein Verstoß gegen § 6 BORA liege schließlich ebenfalls nicht vor. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten basiere allein auf einem fehlerhaften Verständnis von Zweigstellen iSd § 27 BRAO.
15Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.02.2015 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt,
17den belehrenden Hinweis aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie macht geltend, dass sich das Aufsichtsverfahren allein gegen den Kläger aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer und damit als Organ der Klägerin gerichtet habe. Es gehöre zu dessen Aufgaben, auf die Einhaltung der beruflichen Pflichten zu achten. Die Klägerin sei weder Beschwerdegegnerin im Aufsichts-verfahren noch Adressatin des angefochtenen Bescheids und damit nicht beschwert, so dass ihre Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei.
21In der Sache nimmt die Beklagte Bezug auf ihren Bescheid sowie auf eine in BRAK-Mitt. 2014, 320 veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Auch die von dem Kläger zu verantwortende Homepage der Klägerin werbe mit Städtenamen ohne dort – dies gelte jedenfalls für L und N - physisch vertreten zu sein.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage des Klägers hat teilweise Erfolg.
241.
25Die Klage des Klägers ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs.1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO).
26Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammer-vorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73 Rn. 31; Feuerich/ Weyland/Böhnlein a.a.O. § 112a Rn. 24).
27Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen, sind nach der Recht-sprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7; BGH Urteil vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
28Zwar hat die Beklagte davon abgesehen, eine Entscheidungsformel zu verwenden; ein konkretes Verbot oder ein Unterlassungsgebot wird nicht formuliert. Der Bescheid beschränkt sich darauf, einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht einer Zweigstelle, gegen das Erfordernis der Kenntlichmachung einer Zweigstelle festzustellen sowie einen Hinweis darauf zu geben, dass der Eindruck des Vorhandenseins weiterer personell gleichwertig ausgestatteter Kanzleisitze zu vermitteln.
29Allerdings ist der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter auch dann verlassen, wenn die Belehrung erkennen lässt, dass sich die Rechtsanwaltskammer im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine ver-bindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat. Dies ist hier nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 12.09.2014 der Fall. Für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht schließlich, dass die Belehrung mit einer Rechts-mittelbelehrung versehen und förmlich zugestellt worden ist.
302.
31Die Beklagte hat zu Recht den belehrenden Hinweis an den Kläger – und nicht etwa an die frühere Klägerin - gerichtet.
32Ausgangspunkt ist, dass der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BRAO ein Rügerecht gegenüber Rechtsanwälten hat, die die ihnen obliegen-den Pflichten verletzten. Nach § 59 f Abs. 1 BRAO werden Rechtsanwaltsgesell-schaften von Rechtsanwälten „verantwortlich geführt“; nach § 35 GmbHG vertritt der Geschäftsführer die GmbH. Überdies folgt aus der Zusammenschau der §§ 60 Abs. 1 Satz 3, 74 Abs. 6, 115 c BRAO weitergehend, dass auch solche Geschäfts-führer einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht Rechtsanwälte sind, für ihr Fehl-verhalten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit zur Verantwortung zu ziehen sind. Da Adressat der verpflichtenden Bestimmungen die Rechtsanwaltsge-sellschaft ist (Henssler/Prütting/Dittmann, 4. Aufl., § 115 c BRAO Rn. 2), jedoch eine Rechtsanwaltsgesellschaft als juristische Person anwaltsgerichtlich nicht belangt werden kann (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 115 c BRAO Rn. 1; Gaier/Wolf/Göcken/ Zuck, 2. Aufl., § 115 c BRAO Rn. 2 ), ist es allgemein anerkannt, dass sämtliche
33– selbst berufsangehörig oder nicht - Geschäftsführer auf die Einhaltung der der Rechtsanwaltsgesellschaft obliegenden beruflichen Pflichten zu achten haben (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 74 BRAO Rn. 1; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 74 BRAO Rn. 60; aA Lang BRAK-Mitt. 2013, 159 nach dessen Auffassung weder die RA-Gesellschaft noch ihr Geschäftsführer disziplinarrechtlich belangt werden können).
343.
35Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs im Ver-waltungsverfahren bestehen nicht. Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 17.02.2014 ist an den Kläger ausdrücklich in seiner Geschäftsführereigenschaft gerichtet (vgl. die dortige Adressierung). Allerdings heißt es im Text dieses Schreibens „Ihre Homepage“, was nicht auf den Kläger, sondern nur auf die Klägerin zutrifft. Tatsächlich war dem Kläger nicht entgangen, dass sich das Aufsichts-verfahren gegen ihn persönlich richtete. Denn in seiner Stellungnahme vom 31.03.2014 verwendet der Kläger (nicht die frühere Klägerin) die Formulierung „ich mich“. Überdies hatte der Kläger im Klageverfahren umfassende Gelegenheit zur Stellungnahme.
364.
37Die Anfechtungsklage des Klägers hat Erfolg, soweit ihm die Beklagte einen belehrenden Hinweis dahin erteilt hat, dass er durch die Verwendung des Wortes „Standorte“ gegen das Gebot, eine Zweigstelle ausreichend nach außen kenntlich zu machen, verstoßen habe. Der Senat legt den belehrenden Hinweis der Beklagten in diesem Zusammenhang dahin aus, dass die Beklagte mit dem Bemängeln des Fehlens einer „ausreichenden Kenntlichmachung“ zum Ausdruck gebracht hat, dass der Internetauftritt um eine zusätzliche Kenntlichmachung zu ergänzen sei.
38Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2010, 3787 Rn. 28 = BRAK-Mitt. 2010, 267) korrespondiert der Begriff der „Zweigstelle” nach allgemeinem Sprachgebrauch mit dem – im Gesetz nicht verwandten – Begriff der „Hauptstelle”; deshalb bilden die Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ keine Gegensätze. Bei der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es sich danach (BGH a.a.O. Rn. 28) jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei”, die sich danach unterscheiden, in welcher der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach entfaltet.
39Eine gesetzliche Pflicht, den Zusatz „Zweigstelle“ zu verwenden, sieht die BRAO nicht ausdrücklich vor. Ob sich eine solche Pflicht gleichwohl begründen lässt, ist umstritten (vgl. insoweit den Streitstand bei Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 27 BRAO Rn. 28; Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 93; Henssler/Prütting, 4. Aufl., § 27 BRAO Rn. 24). Die Beklagte steht in dem angefochtenen belehrenden Hinweis (unter II. 2.) selbst auf den Standpunkt, dass die Verwendung des Zusatzes „Zweigstelle“ nicht zwingend erforderlich sei.
40Zur Briefbögengestaltung nach § 10 BORA hat der BGH (NJW 2013, 314 = BRAK-Mitt. 2012, 226) entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, auf seinen Briefbögen durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei und wo er Zweigstellen unterhält. Er ist danach auch nicht verpflichtet, auf seinen Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.
41Nach Auffassung des Senats sind diese Grundsätze zur Briefbögengestaltung auf die Gestaltung eines Internetauftritts übertragbar. Nichts spricht dafür, die Angaben auf einer Homepage strengeren Anforderungen zu unterwerfen als die Angaben auf einem Briefbogen. Mit beiden Gestaltungsmitteln tritt der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwaltsgesellschaft in die Öffentlichkeit; sie müssen sich dabei stets an denselben Maßstäben messen lassen.
42Ist der Rechtsanwalt damit rechtlich nicht verpflichtet, seine einzelnen Kanzleisitze als „Kanzlei“ oder „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, kann der Klägerin von vorn-herein nicht vorgehalten werden, unterhaltene Zweigstellen seien auf der Homepage nicht ausreichend gekennzeichnet, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankäme, ob es sich bei den „Standorten“ der Klägerin um Zweigstellen handelt. Denn die Er-wähnung der Kanzleisitze erfolgt im hier in Rede stehenden Internetauftritt keines-wegs unterschiedslos. Durch die Formulierung „Der Hauptsitz unserer Kanzlei be-findet sich in der Kurstadt C. Außerdem sind wir noch an drei weiteren Standorten für Sie da …:“ ist auf der Homepage eine Differenzierung in der Weise vorgenommen worden, dass eine Abstufung in Gestalt der Unterscheidung zwischen „Hauptsitz“ und „drei weiteren Standorten“ erfolgt ist. Damit erweckt die Internetseite nicht den Eindruck, dass alle vier Standorte gleichrangig seien; vielmehr wird klar, dass C als Hauptsitz herausgehoben ist und dass den weiteren drei Standorten eine geringe Wertigkeit als dem Hauptsitz zukommt.
43Eine weitergehende Kenntlichmachung dieser drei weiteren Standorte als Zweig-stelle ist damit rechtlich von vornherein nicht zu verlangen. Deshalb ist der dies fordernde belehrende Hinweis der Beklagten in jedem Fall zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Beschluss unterliegt deshalb insoweit der Aufhebung.
445.
45Soweit die Beklagte den belehrenden Hinweis erteilt hat, dass die gleichlautende Verwendung des Begriffs des Standorts gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoße, weil nach außen der Eindruck erweckt werde, es handele sich um vollwertige, personell gleichwertig ausgestattete und in der Erreichbarkeit ver-gleichbare Kanzleisitze, gilt folgendes:
465.1.
47Im Hinblick auf die Erörterungen im Senatstermin und die belegten Darlegungen der Kläger im Schriftsatz vom 23.03.2015 ist von folgenden tatsächlichen Umständen auszugehen:
48In O bestand und besteht eine Bürogemeinschaft zwischen der Klägerin und den Rechtsanwälten K, wobei die Klägerin Untermieterin in den Räumen der Rechtsanwälte K ist. Die Zusammenarbeit ist so ausgestaltet, dass insolvenz-rechtliche Mandate, die an diese Rechtsanwälte herangetragen werden, für die Klägerin angenommen werden und ein Termin mit dem Kläger organisiert wird, der dann in dem angemieteten Raum bei den Rechtsanwälten K wahrgenommen wird.
49Im N war für die Klägerin bis zum 31.12.2013 zunächst allein ein Büro-dienstleister tätig. Ab dem 01.01.2014 war die Klägerin Untermieterin in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts Dr. A; der Kläger ist dort jeweils freitags anwesend gewesen. Zum 01.01.2015 ist es zu einer Kanzleiübernahme durch die Klägerin gekommen; Rechtsanwalt Dr. A ist dort ausgeschieden; die anwaltlichen und nichtanwaltlichen Mitarbeiter sind nunmehr Beschäftigte der Klägerin; alleiniger (Haupt-)Mieter sämtlicher Kanzleiräume ist seit Jahresbeginn 2015 die Klägerin.
50In L war für die Klägerin bis zum 30.09.2014 allein ein Bürodienstleister tätig. Nach Kündigung dieses Vertrags im September 2015 ist die Klägerin in L nicht mehr tätig. Seit Oktober 2014 ist für die Klägerin in P ein Bürodienstleister tätig. In den Räumlichkeiten des dortigen Dienstleisters hält die Klägerin einen regelmäßigen Sprechtag ab, und zwar einmal wöchentlich.
51Damit ergibt sich folgende tatsächliche Situation:
52In O bestand und besteht eine Bürogemeinschaft mit dort ansässigen Rechtsanwälten.
53In L war für die Klägerin bis einschließlich September 2014 allein ein Büro-dienstleister tätig. Ab Oktober 2014 ist an dessen Stelle ein Büroservice in P getreten, wobei die Klägerin dort einmal wöchentlich einen Sprechtag abhält.
54In N hat die Klägerin in einer dort untergemieteten Räumlichkeit einmal wöchentlich einen Sprechtag abgehalten.
555.2.
56Anders als die Beklagte meint folgt eine Irreführung nicht bereits daraus, dass für alle auf der Homepage genannten Städte gleichlautend der Begriff des Standorts ver-wendet wird. Denn bereits vorstehend ist dargelegt worden, dass durch die For-mulierung „Der Hauptsitz unserer Kanzlei befindet sich in der Kurstadt C. Außerdem sind wir noch an drei weiteren Standorten für Sie da …:“ auf der Homepage der Klägerin eine Differenzierung in der Weise vorgenommen worden ist, dass eine Abstufung in Gestalt der Unterscheidung zwischen „Hauptsitz“ und „drei weiteren Standorten“ erfolgt ist. Damit erweckt die Internetseite nicht den Eindruck, dass alle vier Standorte gleichrangig seien; vielmehr wird klar, dass C als Hauptsitz herausgehoben ist und dass den weiteren drei Standorten eine geringere Wertigkeit als dem Hauptsitz zukommt. Allerdings findet sich bei den „drei weiteren Standorten“ untereinander keine weitere Unterscheidung, so dass der Internetauftritt der Klägerin somit den Eindruck nahelegt, dass diese „drei weiteren Standorte“ untereinander gleichartig und gleichwertig sind. Allerdings ist der Begriff des Standorts sehr unscharf. Laut duden.de sind Synonyme für Standort Begriffe wie Lage, Lokation, Ort, Platz, Position, Sitz, Stelle und Stellung. Damit ist der Begriff Standort so nichtssagend, dass eine Irreführung allein mit seiner Verwendung nicht verbunden sein könnte.
57Allerdings hat sich die Klägerin auf ihrer Homepage nicht auf die Verwendung des Begriffs des Standorts beschränkt; vielmehr hat sie die Formulierung „… sind wir noch an drei weiteren Standorten für Sie da“ verwendet. Einer solchen Formulierung ist ein weitergehender Aussagegehalt beizumessen als allein dem Begriff des Stand-orts. Denn die erweiterte Formulierung bringt zum Ausdruck, dass eine (physische) Präsenz vorhanden sei. Das Vorhandensein einer bloßen Kommunikationsmög-lichkeit allein reicht nicht aus, um die Aussage eines „da zu sein“ zu rechtfertigen. Sind lediglich Vorkehrungen dafür geschaffen, in zunächst technisch vermittelte und sodann persönliche Kommunikation zu treten, liegt allein die Bereitschaft vor, „da hin zu kommen“. Bei Vorhaltung einer bloßen Gelegenheit zur Kommunikation geht von der Formulierung „sind wir … für Sie da“ eine Irreführung aus.
585.3.
59Daran gemessen und angesichts der oben dargestellten tatsächlichen Verhältnisse ist der belehrende Hinweis der Beklagten, soweit sich dieser auf die Standorte O und N bezieht, zu Unrecht erfolgt; die Klage des Klägers hat deshalb insoweit Erfolg. Hinsichtlich des Standorts L ist die Klage des Klägers begründet, soweit sie sich auf die Zeit ab dem 01.10.2014 bezieht:
60Der Senat hat keinen Zweifel, dass von der Formulierung „sind wir … für Sie da“ keine Irreführung ausgeht, wenn – wie das bezogen auf die Stadt O der Fall war und ist - eine Bürogemeinschaft mit einer vor Ort bestehenden Rechtsanwalts-kanzlei eingegangen wurde. Eine derartige Bürogemeinschaft mit einer örtlichen Kanzlei vermittelt nicht nur eine bloße Kommunikationsmöglichkeit, sondern schafft ein solches Maß von auch physischer Präsenz, dass durch die auf der Homepage der Klägerin verwendete Formulierung eine Irreführung nicht verbunden ist.
61Bezogen auf die Stadt N enthält die von der Klägerin auf ihrer Homepage verwendete Formulierung keine Irreführung. Durch die zum Jahresanfang 2014 erfolgte Anmietung einer Räumlichkeit innerhalb einer örtlich ansässigen Rechts-anwaltskanzlei und regelmäßig einmal wöchentlich abgehaltener Sprechtage liegt auch hier nicht nur die Vorhaltung einer bloßen Kommunikationsmöglichkeit vor, sondern einer ständigen physischen Präsenz. Für die Zeit ab Jahresbeginn 2015 gilt dies umso mehr als es zu diesem Zeitpunkt zu einer Übernahme jener Kanzlei durch die Klägerin gekommen, in deren Räumlichkeiten diese zuvor einen Raum gemietet und ihre Sprechtage abgehalten hatte.
62Bezogen auf die Stadt L bedarf es einer differenzierten Betrachtung: Hier bestand bis einschließlich September 2014 allein ein Büroservice ohne dass die Klägerin dort regelmäßige Sprechtage abgehalten hätte. Damit waren in der Stadt L lediglich Vorkehrungen für eine Kommunikationsgelegenheit getroffen worden ohne dass eine physische Präsenz gegeben war. Bei einer solchen Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse geht von der auf der Homepage der Klägerin verwendeten Formulierung „sind wir … für Sie da“ eine Irreführung aus.
63Für die Zeit ab Anfang Oktober 2014 gilt dies allerdings nicht mehr. Zwar bestand von diesem Zeitpunkt an in der Stadt P ebenfalls ein Büroservice; dort hielt die Klägerin jedoch regelmäßig einmal wöchentlich Sprechtage ab. Durch die nunmehr hinzu getretene physische Präsenz geht von der auf der Homepage der Klägerin verwendeten Formulierung „sind wir … für Sie da“ keine Irreführung aus.
64Damit ergibt sich, dass von der auf der Homepage der Klägerin verwendeten Formulierung zum Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe durch Zustellung des angefochtenen Bescheides eine Irreführung ausging, während dies für den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Rahmen der Anfechtungsklage des Klägers nicht mehr der Fall war.
65Dies hat zur Folge, dass der belehrende Hinweis zum Zeitpunkt seiner Erteilung gegenüber der Klägerin zutreffend ergangen ist; bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der belehrende Hinweis zu Unrecht ergangen.
66Damit kommt es darauf an, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Recht-mäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, soweit es sich hierbei um einen belehrenden Hinweis handelt, angesichts eingetretener Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen abzustellen ist. Der Senat beantwortet diese Frage für einen Fall wie den hier in Rede stehenden dahin, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ankommt.
67Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 190, 187 Rn. 10 = NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246) bestimmt sich bei Anfechtungsklagen der für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht. Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungs-akts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen. Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erst-instanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Be-urteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt.
68Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren folgt aus der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.), dass das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vorgibt, weil das materielle Recht in den genannten Fällen ein eigen-ständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht.
69Für Klagen gegen den Widerruf der Gestattung des Führens einer Fachanwalts-bezeichnung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9 = BRAK-Mitt. 2014, 212) weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-verhandlung im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres, in dem die nach § 15 Abs. 1 S. 2 FAO in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllende Fortbildungspflicht des Fachanwalts zu erfüllen war.
70Die Frage, auf welchen Zeitpunkt im Falle von Anfechtungsklagen gegen belehrende Hinweise abzustellen ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, soweit ersicht-lich, noch nicht beschäftigt. Bei der Beantwortung dieser Fragestellung ist nach Auf-fassung des Senats von folgenden Erwägungen auszugehen:
71Die Anfechtbarkeit belehrender Hinweise findet seine Grundlage darin, dass der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen ist, wenn die Belehrung erkennen lässt, dass sich die Kammer im Vorgriff auf eine bei Zuwider-handeln gegen das Verbot bzw. die Unterlassung ohne Weiteres erfolgende Ein-leitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat (BGH NJW 2015, 72 Rn. 7 = BRAK-Mitt. 2015, 45; vgl. auch Senat BRAK-Mitt. 2014, 207, 208). Diese Festlegung ist die für den betroffenen Rechtsanwalt nachteilige Wirkung, mit der in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingegriffen wird.
72Die Wirkung des belehrenden Hinweises der Beklagten auf einen irreführenden Charakter der auf der Homepage der Klägerin verwendeten Formulierung geht deshalb über einen nur punktuellen Bezug auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. Bekanntgabe des belehrenden Hinweises hinaus. Vielmehr entwickelt der belehrende Hinweis seiner Natur nach wegen der zum Ausdruck gebrachten Festlegung seitens der Rechtsanwaltskammer für weitere Verfahren Wirkungen auch für die Zukunft. Es ist deshalb ebenso wie bei Verwaltungsakten mit Dauer-wirkung, bei denen die Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. Posser/Wolff/Decker, 2. Aufl., § 113 VwGO Rn. 22.1 zum Stichwort Dauer-Verwaltungsakt), auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
73Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bescheid der Beklagten in dem hier in Rede stehenden Umfang zunächst bis Ende September 2014 rechtmäßig gewesen und erst ab Oktober 2014 durch die Veränderung der tatsächlichen Verhält-nisse unrechtmäßig geworden ist. Deshalb kann der belehrende Hinweis der Kam-mer insoweit auch allein für die Zeit ab Oktober 2014 aufgehoben werden; für die Zeit bis Ende September 2014 ist die Anfechtungsklage des Klägers unbegründet und deshalb abzuweisen (vgl. Posser/Wolff/Decker, 2. Aufl., § 113 VwGO Rn. 22.1 zum Stichwort Dauer-Verwaltungsakt; Kopp/Schenke, 20. Aufl., § 113 VwGO Rn. 43).
746.
75Die Klage des Klägers ist schließlich unbegründet, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte ihm in dem angefochtenen Bescheid den belehrenden Hinweis erteilt hat, dass er gegen das Gebot, der Kammer die Errichtung einer Zweigstelle der Klägerin unverzüglich anzuzeigen, in seiner Eigenschaft als Ge-schäftsführer der Klägerin verstoßen hat.
76Beide Parteien dieses Rechtsstreits gehen übereinstimmend davon aus, dass einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Möglichkeit zukommt, eine Zweigstelle errichten zu können; ihre Rechtsstandpunkte unterscheiden sich dadurch, dass die Klageparteien meinen, dass Zweigstellen einer Rechtsanwaltsgesellschaft keinen speziellen Rege-lungen unterlägen, während die Beklagte meint, es gelten die Regelungen über die Zweigstelle nach § 27 Abs. 2 BRAO.
77Der Senat teilt die Auffassung der Parteien, dass auch eine Rechtsanwaltsgesell-schaft eine Zweigstelle errichten kann. Allerdings unterliegt die Rechtsanwaltsgesell-schaft dabei den sich aus den §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 59 m Abs. 1 Satz 1 BRAO ergebenden Anforderungen, so dass der Geschäftsführer zur unverzüglichen Anzeige einer Errichtung verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
78Ausgangspunkt ist, dass für Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59 m Abs. 2 BRAO die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils gelten, nicht jedoch die des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils. Dem entsprechen die Ausführungen in der Amtlichen Begründung (BT-Drucks 13/9829 S, 19) zu § 59 m BRAO, wonach die Vorschriften über die Zulassung bei einem Gericht (§§ 18 – 36) für die in der Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte, nicht jedoch für die Rechts-anwaltsgesellschaft selbst gelten. Hieraus lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Klägerin bei der Errichtung von Zweigstellen von der Anzeigeverpflichtung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO freigestellt sei. Vielmehr spräche dies eher dafür, dass es einer Rechtsanwaltsgesellschaft überhaupt verwehrt sei, Zweigstellen zu errichten.
79Eine solche Schlussfolgerung würde jedoch nicht den rechtlichen Gegebenheiten gerecht. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die BRAO mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine Rechtsanwaltsgesellschaft Zweigniederlassungen, Zweigstellen bzw. Betriebstätten errichten kann, nicht ausdrücklich befasst. Aus § 13 HGB folgt, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft wie jede andere juristische Person Zweigniederlassungen errichten kann und dabei den handelsrechtlichen Anmel-dungserfordernissen unterliegt. Die Möglichkeit, Zweigniederlassungen zu errichten, kann aber nicht dazu führen, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht auch die Möglichkeit zukommt, eine Zweigstelle zu errichten. Denn zu beachten ist, dass zu jenem Zeitpunkt, zu dem § 59 m Abs. 2 BRAO durch das am 07.09.1998 verkündete „Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze“ (BGBl. I 2600) mit Wirkung zum 01.03.1999 in Kraft trat, noch § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO in der bis zum 31.05.2007 gültigen Fassung galt, nach der ein umfassendes Verbot der Errichtung von Zweigstellen bestand. Zuvor waren gegen das Zweigstellenverbot verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden, die der Senat im Hinblick auf die Art. 3, 12 GG geteilt hatte und die ihm Veranlassung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben hatten (Senat BRAK-Mitt. 2006, 177). Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber das Zweigstellenverbot ohne weitere Rechtsgestaltung lediglich aufgehoben hat, ist seit dem 01.06.2007 die Regelung des § 59 m Abs. 2 BRAO verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dort unterbliebene Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Möglichkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Zweigstelle zu errichten, nicht entgegen steht (im Ergebnis ebenso Hartung, 5. Aufl., § 5 BORA Rn. 80; Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 80). Denn nur diese Sichtweise wird dem Grundrecht aus Art. 12 GG gerecht, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft umfassende Freiheiten zustehen, soweit nicht Einschränkungen auf verfassungsmäßige Weise vorgenom-men worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 79c).
80Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen bedingt diese verfassungskonforme Auslegung des § 59 m Abs. 2 BRAO zugleich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die für die Errichtung einer Zweigstelle durch einen Rechtsanwalt bzw. einer Zweig-niederlassung durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft gelten, auch für eine seitens einer Rechtsanwaltsgesellschaft errichteten Zweigstelle gelten.
81Denn für die Errichtung von Zweigniederlassungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft hat das Gesetz in § 59 m Abs. 1 Satz 1 BRAO eine Mitteilungspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer installiert, wie sie § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO für den eine Zweigstelle einrichtenden Rechtsanwalt enthält. Dies zeigt, dass nach der gesetz-lichen Konzeption dem Gesichtspunkt einer umgehenden Mitteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer ein hoher Stellenwert zugemessen worden ist. Angesichts des Zwecks der gesetzlich angeordneten Mitteilungspflichten, die Rechtsanwalts-kammern in die Lage zu versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben hinsichtlich der Führung des Rechtsanwaltsverzeichnisses und der Kontrolle im Hinblick auf berufswidriges Verhalten zu erfüllen (vgl. dazu Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 27 BRAO Rn. 8 sowie Feuerich/Weyland/Brüggemann, 8. Aufl., § 59 m BRAO Rn 1), ist es deshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und aus Gründen folge-richtiger systematischer Gesetzesanwendung, dass die Errichtung einer Zweigstelle durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft denselben Mitteilungspflichten unterliegt wie die durch einen Rechtsanwalt errichtete Zweigstelle (a.A.Gaier/Wolf/Göcken/ Siegmund, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 84).
82Der Annahme einer solchen Anzeigepflicht können die Kläger nicht entgegen setzen, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO allein dem Zweck einer sachgerechten Führung des Rechtsanwaltsverzeichnisses diene und Rechtsanwaltsgesellschaften nicht in dieses Verzeichnis aufzunehmen seien. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 31 BRAO von der Vorstellung ausgegangen ist, dass in das Rechtsanwaltsverzeichnis allein natürliche Personen und nicht Rechtsanwalts-gesellschaften aufgenommen werden sollen, weil er für deren Aufnahme kein Bedürfnis zu erkennen vermochte (BT-Drucks. 16/11 385 S. 35; kritisch hierzu Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund, 2. Aufl., § 31 BRAO Rn. 26; Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 31BRAO Rn. 19e). Allerdings erschöpft sich der Zweck der Anzeigepflicht des § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht allein in dem Bezug auf die sachgerechte Führung des Rechtsanwaltsverzeichnisses. Nach den Vorstellungen des Gesetz-gebers (BT-Drucks. 16/513 S. 15) dient diese Anzeigepflicht zugleich „der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer“.
83Damit hat die Beklagte dem Kläger zutreffend den belehrenden Hinweis erteilt, dass er gegen das Gebot, der Kammer die Errichtung einer Zweigstelle der Klägerin un-verzüglich anzuzeigen, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin ver-stoßen hat. Insoweit erweist sich die Klage des Klägers als unbegründet.
847.
85Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c BRAO, §§ 155, 167 Abs. 2 VwGO,
86 87Der Senat hat die Berufung für beide Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.
88Rechtsmittelbelehrung
89Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begrün-dung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
90Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
91Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

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(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, - 2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
- 1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist, - 2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
- 1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder - 2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
- 1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; - 2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; - 3.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 4.
von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 5.
die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; - 6.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 7.
bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 8.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 9.
in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; - 10.
ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
- 1.
den Namen oder die Firma; - 2.
die Rechtsform; - 3.
die Anschrift der Kanzlei; - 4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern: - a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; - b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
- 7.
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; - 8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; - 9.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; - 11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 12.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 13.
im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.