Gericht

Arbeitsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf € 16.710,84 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Ruhegehalts der Klägerin.

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin war seit dem 00.00.1985 zunächst als Tarifangestellte und seit 00.00.2000 als außertarifliche Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zuletzt war der Anstellungsvertrag vom 01.01.2000

(Anlage K 2, Bl. 28 ff. d. A.).

Die Parteien vereinbarten mit Wirkung vom 01.06.2005 eine sog. „Versorgungszusage“ (Anlage K 1, Bl. 23 ff. d.A.). Die Versorgungszusage enthält auszugsweise folgende Regelungen:

㤠1. Zusage

Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwern und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. (...)

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. (...)“

Der Arbeitsvertrag der Klägerin (Bl. 28 ff. d. A.) enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

„§ 4. Bezüge.

(1) Die Mitarbeiterin erhält ein Jahresfestgehalt in Höhe von x DM bei einem Beschäftigungsgrad von 100% bzw. entsprechend anteilig bei einem vereinbarten geringeren Beschäftigungsgrad. Die Auszahlung erfolgt in 12 gleichen Monatsraten. Bei einer Anpassung der Gehälter des Tarifvertrages wird das Jahresfestgehalt ab demselben Zeitpunkt um denselben Prozentsatz, um den sich die Tarifgehälter erhöhen, angepasst.

Für die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funktionsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt gilt im Übrigen die entsprechende Dienstvereinbarung der D. mit dem Gesamtpersonalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung. (...)

§ 7. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Soweit das Dienstverhältnis nicht durch diesen Vertrag geregelt ist, geltend die jeweiligen allgemeinen Anordnungen der Bank, insbesondere die Betriebsordnung und die Urlaubsordnung sowie Dienstvereinbarungen, deren jeweils gültige Fassung in der Bank eingesehen werden kann. (...)“

Die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten waren bei der Beklagten durch Dienstvereinbarungen geregelt. Mit Datum vom 26.10.1999 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersonalrat hierzu die „Dienstvereinbarung über die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten“ ab, die u. a. Regelungen zu Funktionsstufen, der Funktionseinwertung, zu Gehaltsbändern und zum Jahresfestgehalt enthielt. Diese Dienstvereinbarung wurde im Jahr 2004 durch eine neue „GrundsatzDV VarGeS“ (Anlage K 3, Bl. 31 ff. d. A.) abgelöst. Diese enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

„4. Jahresfestgehalt

Das Jahresfestgehalt ist der Teil der tatsächlichen Jahresgesamtbezüge, auf den ein Rechtsanspruch besteht und der nach den Regeln der betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung versorgungsfähig ist, soweit sich nicht aus der einzelvertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt.“

Unter dem Datum 08.12.2009 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtpersonalrat die „Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten der D.“ (im Folgenden „Dienstvereinbarung 2010“, Anlage K 8, Bl. 48 ff. d. A.), die die GrundsatzDV VarGeS 2004 mit Wirkung zum 01.01.2010 ablöste. Hierin finden sich u. a. folgende Bestimmungen

„5.4. Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts 5.4.1. Beschäftigte mit Versorgungsrecht

Für Beschäftigte mit Versorgungsrecht ist vom jeweiligen individuellen Jahresfestgehalt, sofern es innerhalb des Gehaltsbandes liegt, mindestens der Mindestbetrag des jeweiligen Gehaltsbandes, in das die Funktion des Beschäftigten eingeordnet ist, versorgungsfähig im Sinne des Versorgungsrechts. Liegt das individuelle Jahresfestgehalt unterhalb des jeweiligen Gehaltsbandes, ist es stets in vollem Umfang versorgungsfähig.

Zur Wahrung der beamtenähnlichen Natur der Versorgung erhöht sich der versorgungsfähige Teil des Jahresfestgehaltes jeweils ab demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz wie die Gehälter des Tarifvertrages, jedoch nicht über das Jahresfestgehalt hinaus. Im Ausnahmefall kann der Gesamtvorstand eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären, wenn die individuelle Leistung und die Erfordernisse einer marktgerechten Honorierung dies erfordern. (...)“

Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter im Zuge der Einführung des AT-Vergütungssystems zum 01.01.2010 ergänzend durch sog. FAQs (Anlage B 2, Bl. 198 ff. d. A.). Hierzu erging zur Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts folgender Hinweis

(Bl. 204 f. d. A.):

„Versorgungsfähiges Jahresfestgehalt

• Was gilt für Beschäftigte mit Versorgungsrecht? Das individuelle Jahresfestgehalt beim Wechsel in das neue AT-Vergütungssystem 2010 ist versorgungsfähig (Details entnehmen Sie bitte Ihren individuellen Brief zur Systemumstellung). Für die Versorgungsfähigkeit von künftigen Gehaltsentwicklungen im beamtenähnlichen System sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

a) Bei AT-Beschäftigten, bei denen die Tarifdynamisierung gilt, wird auch das versorgungsfähige Gehalt entsprechend der Tarifentwicklung angepasst. Darüber hinausgehende individuelle Gehaltserhöhungen sind dagegen nicht versorgungsfähig.

b) Bei Mitarbeitern, deren Festgehalt im Rahmen der „Sprechklausel“ angepasst wird, erhöht sich das versorgungsfähige Gehalt ebenfalls maximal und zeitgleich um die Steigerung im Tarifbereich. Sofern diese Beschäftigten keine Anpassung des vertraglichen Jahresfestgehalts erhalten bzw. das Jahresfestgehalt zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung nicht über dem versorgungsfähigen Gehalt liegt, wird auch das versorgungsfähige Gehalt nicht erhöht. (...)“

Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2010 (Anlage K 11, Bl. 63 f. d. A.) über die Einführung des neuen AT-Vergütungssystems und wies auf die hierzu veröffentlichten Informationen, u. a. auch die FAQs, hin.

In den Jahren 2010, 2011 und 2013 erhielt die Klägerin eine Jahresgehaltserhöhung von insgesamt € 18.000,00 (Anlage K 13, Bl. 71 ff. d. A.). Das Schreiben vom 06.05.2010 enthielt Hinweise zur Versorgungsfähigkeit von Gehaltsanpassungen (Bl. 72 d. A.), ebenso das Schreiben vom 24.07.2013 (Bl. 75). Das Schreiben vom 27.01.2011 (Bl. 73 d. A.) verwies auf die Regelungen in der Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflichen Beschäftigten.

Die Klägerin erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von € x. Ausweislich der Entgeltabrechnung für März 2014 (Anlage B 8, Bl. 217 d. A.) wurde diese Vergütung aufgegliedert in eine AT-Vergütung in Höhe von € x und eine nicht versorgungsfähigen AT-Vergütung in Höhe von € x.

Die Klägerin trat mit Ablauf des 31.01.2015 in den vorzeitigen Ruhestand auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/14.05.2014 (Anlage K 15, Bl. 77 ff. d. A.). Der Aufhebungsvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

„8. Vorzeitiger bzw. endgültiger Ruhestandseintritt; Ruhegehalt; Beihilfe

(...)

8.5 Das Ruhegehalt wird entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet mit folgender Maßgabe:

- Die dem Versorgungssatz zugrunde liegende versorgungsfähige Dienstzeit endet zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ruhestandseintritts.

- Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten gelten die im Versorgungsvertrag genannten Zeiten.

- Grundlage für die Bemessung des monatlichen Ruhegehalts ist für AT-Beschäftigte 1/12 des gemäß Ziff. 5.4.1. der Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten der D. vom 08.12.2009 in der Fassung der Änderung der Dienstvereinbarung vom 14.12.2010 versorgungsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zuletzt gezahlt wurde (Vollzeitbasis). Grundlage für die Bemessung des monatlichen Ruhegehalts ist für Tarifbeschäftigte das Grundgehalt, das dem Mitarbeiter auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand maßgeblichen Tarifvertrags zuletzt gezahlt wurde (Vollzeitbasis). Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, soweit sie ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. (. .)

8.6 Der Versorgungssatz beträgt bei unverändertem Beschäftigungsgrad vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 71,75%. Ab dem 01.08.2015 berechnet sich der Versorgungssatz nach den jeweils geltenden Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) und beträgt bei unverändertem Beschäftigungsgrad nach heutigem Stand 57,63% (erdienter Versorgungssatz ohne Abschlag).“

Mit Schreiben vom 20.01.2015 (Anlage K 16, Bl. 85 ff. d. A.) wurde die Berechnung der vorgezogenen Ruhestandsgehälter vorgenommen. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass sich ihr versorgungsfähiges Aktivgehalt auf € x belaufe und der Versorgungssatz vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 71,75% sowie ab 01.08.2015 57,53% betrage. Mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand wurde der Klägerin das so errechnete Ruhegehalt auch ausgezahlt. Die Klägerin widersprach der Berechnung des Ruhegehalts für sieben Monate nicht. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2015 (Anlage K 17, Bl. 88 ff. d. A.) machte die Klägerin erstmals die fehlerhafte Berechnung des Ruhegehalts geltend.

Mit ihrer am 02.12.2015 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihres Ruhegehalts.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 der Versorgungszusage entsprechend der Regelungen für bayerische Staatsbeamte eine Ruhestandsversorgung aus der vollen Höhe des zuletzt bezogenen Festgehalts zu. Denn es sei ein Grundsatz aus dem Beamtenversorgungsrecht, dass das jeweilige Grundgehalt ohne Gestaltungsmöglichkeit von Seiten des Arbeitgebers ruhegehaltsfähig sei. So sei auch das dem Beamtenrecht innewohnende Alimentationsprinzip Bestandteil der Versorgungszusage, da die Beklagte auf die Berechnung nach den Grundsätzen der Versorgung bayerischer Staatsbeamter verweise.

Für den Fall, dass sich aus der Formulierung von § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage ableiten lasse, dass zwischen ruhegehaltsfähigem und nicht ruhegehaltsfähigem Jahresfestgehalts unterschieden werden könne, beruft sich die Klägerin auf Verbraucherschutzgesichtspunkte. Eine solche Klausel wäre nach Auffassung der Klägerin objektiv ungewöhnlich, da es an einer eindeutigen Festlegung hierzu fehle. Auch liege hierin ein Überrumpelungseffekt. Schließlich sei die Klausel bzw. ihre Interpretation auch intransparent.

Die Klägerin ist der Meinung, aus der Dienstvereinbarung 2010, insbesondere aus der dort geregelten Ziffer 5.4.1., könne nichts anderes abgeleitet werden. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthalte eine abschließende Regelung im Hinblick auf § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage.

Weiter stützt sich die Klägerin auch auf den Gesichtspunkt der Vollversorgung auf Basis der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI. Durch die bewusste Herabsetzung des versorgungsfähigen Einkommens gefährde die Beklagte die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI, denn diese setze voraus, dass dem Beamten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Dienstvereinbarung 2010 unzulässigerweise in die so genannte 2. Stufe des Besitzstandes der Klägerin dadurch eingegriffen hätte, dass sie Gehaltsanhebungen nach dem 01.01.2010 dem versorgungsfähigen Einkommen nicht mehr zurechnet, sondern lediglich eine Tarifanhebung gewährt. Zudem stehe der Wirksamkeit der Ziffer 5.4.1. entgegen, dass der Gesamtpersonalrat sein zwingendes Mitbestimmungsrecht teilweise dem Arbeitgeber überlassen habe, wenn der Gesamtvorstand im Ausnahmefall eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären könne.

Schließlich stützt sich die Klägerin auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach ihrer Meinung wird die Gruppe der AT-Angestellten ohne sachlichen Grund gegenüber der Tarifangestellten schlechter gestellt, bei denen bei der Rentenberechnung das Grundgehalt voll zugrunde gelegt werde.

Die Klägerin macht weiter geltend, dass sie sich auch mit dem Aufhebungsvertrag auf keine abweichende Berechnungsgrundlage eingelassen habe. Eine solche Lesart würde gegen das Abfindungs- und Verzichtsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen, denn mit dieser Vereinbarung hätte die Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Teil der ihr zustehenden Versorgung entschädigungslos verzichtet.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.264,73 brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass als ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt gemäß § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage vom01.06.2005 das gesamte, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlte Jahresfestgehalt zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein höheres Ruhegehalt zu. Aus der ursprünglichen Versorgungszusage ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, das Jahresfestgehalt insgesamt versorgungsfähig auszugestalten. Bereits der Wortlaut des § 6 der Versorgungszusage erlaube ausdrücklich eine Differenzierung zwischen versorgungsfähigen und nichtversorgungsfähigen Bestandteilen des Jahresfestgehalts. Auch habe die Beklagte nicht automatisch das Begriffsverständnis des Beamtenrechts übernommen. Dies ergebe sich aus dem Wort „entsprechend“. Zudem seien in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 eigenständige Regelungen enthalten, deren Regelungen es nicht bedurfte hätte, wären die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts anwendbar.

Nach Auffassung der Beklagten ergibt sich die zwingende Berücksichtigung des gesamten Jahresfestgehalts auch nicht aus dem Alimentationsprinzip. Eine Aushöhlung der versorgungsfähigen Bezüge werde bereits dadurch verhindert, dass das Jahresfestvergütung tarifdynamisiert sei. Es gebe auch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem alle Gehaltsbestandteile ruhegehaltsfähig sein müssten.

Aus Sicht der Beklagten geht der Verweis der Klägerin auf die erforderliche Vollversorgung fehl. Die Gewährleistungsentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Juli 2012 stelle bindend die Rentenversicherungsfreiheit fest.

Die Beklagte ist weiter der Meinung, die Einschränkung des § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage der Bemessungsgrundlage auf das versorgungsfähige Jahresfestgehalt hielte auch einer AGB-Kontrolle stand. Es liege kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305 c Abs. 1 BGB vor. Es bestehe keine objektive Ungewöhnlichkeit, da es keinen Grundsatz gebe, dass stets die gesamte Festvergütung die Berechnungsgrundlage für die Versorgungshöhe bilde. Die Klausel sei auch nicht subjektiv überraschend. Eine inhaltliche Bewertung der Versorgungszusage nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheide aus, weil eine Angemessenheitskontrolle von Hauptleistungspflichten nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Die Regelung sei hinreichend klar und verständlich.

Auch ist nach Auffassung der Beklagten eine ausdrückliche Dienstvereinbarungsoffenheit gegeben. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsvertrages, der auf die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen zur AT-Vergütung verweist. Zumindest sei von einer konkludenten Dienstvereinbarungsoffenheit auszugehen.

Die Beklagte verneint einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Hinblick auf Tarifmitarbeiter und AT-Angestellte liege ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Versorgungsfähigkeit von Gehaltsbestandteilen in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme vor.

Schließlich stützt sich die Beklagte auf den zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag, in dessen Ziffer 8.5 vereinbart worden sei, dass sich das Ruhegehalt der Klägerin ausschließlich nach dem gemäß Ziffer 5.4.1. der Dienstvereinbarung AT-Vergütungssystem versorgungsfähigen Gehalt berechne, das der Klägerin vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gezahlt wird. Damit hätten die Parteien das Arbeits- bzw. Versorgungsverhältnis auf eine neue, eigenständige Grundlage gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 01.12.2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 08.01.2016 (Bl. 157 ff. d. A.), vom 03.03.2016 (Bl. 284 ff. d. A.) und vom 20.04.2016 (Bl. 509 ff. d. A.) - jeweils nebst Anlagen - sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.01.2016 (Bl. 218 f. d. A.) und vom 27.04.2016 (Bl. 629 f. d. A.) Bezug genommen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 313 Abs. 2 ZPO. Der Vortrag aus den Schriftsätzen vom 03.05.2016 und vom 04.05.2016 wurde nicht mehr berücksichtigt, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Zudem enthielten die Schriftsätze keinen inhaltlich neuen Tatsachenvortrag.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung von € 5.264,73 brutto noch auf die Feststellung, dass als ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt das gesamte, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlte Jahresfestgehalt zugrunde zu legen ist.

I.

Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Bereich des Arbeitsgerichts München hat.

Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziffer 2 ist gegeben. Da die Beklagte die durch die Klägerin geltend gemachte Berechnungsgrundlage bestreitet, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Versorgungsrechts klären zu lassen. Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht nicht entgegen, dass sich der Klageantrag lediglich auf ein Berechnungselement des Ruhegehalts der Klägerin bezieht. Da im Übrigen über die Berechnung des Ruhegehalts zwischen den Parteien kein Streit besteht, kann durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden (BAG vom 04.08.2015 - 3 AZR 479/13, BeckRS 2016, 65016). Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen nicht.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2010, vom 27.01.2011 und vom 24.07.2013 erteilten Gehaltserhöhungen in Höhe von insgesamt € 18.000,00 brutto stellen keine ruhegehaltsfähigen Gehaltsbestandteile dar, welche gemäß § 6 der Versorgungszusage vom 01.06.2005 und Ziffer 8.5 des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/24.05.2014 bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsauffassung der Kammer 34 (Urteil vom 11.11.2015 - 34 Ca 15163/14) und Kammer 25 (Urteil vom 01.03.2016 - 25 Ca 9463/15) des Arbeitsgerichts München an.

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage. Dieser bestimmt, dass ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts ist, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Damit nimmt die Versorgungszusage Bezug auf den Arbeitsvertrag: Nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erhält die Klägerin ein Jahresfestgehalt in Höhe von 89.720,00 DM bei einem Beschäftigungsgrad von 100%.

Weiter regelt der Arbeitsvertrag in § 4 Abs. 1, dass für die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funktionsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt im Übrigen die entsprechenden Dienstvereinbarung der D. mit dem Gesamtpersonalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten.

Dieser Verweis bezieht die Regelung der Dienstvereinbarung über die Vergütung außertariflich Beschäftigten vom 08.12.2009 in der Fassung vom 14.12.2010 wirksam mit ein. Denn der Arbeitsvertrag ist mit seiner Formulierung in § 4 Abs. 1 ausdrücklich dienstvereinbarungsoffen und enthält gerade keine abschließende Formulierung.

In Ziffer 5.4.1. der Dienstvereinbarung wiederum ist bestimmt, dass für Beschäftigte mit Versorgungsrecht vom jeweiligen individuellen Jahresfestgehalt, sofern es innerhalb des Gehaltsbands liegt, mindestens der Mindestbetrag des jeweiligen Gehaltsbandes, in das die Funktion des Beschäftigten eingeordnet ist, versorgungsfähig im Sinne des Versorgungsrechts ist. Weiter ist geregelt, dass sich das Jahresfestgehalt jeweils um denselben Prozentsatz erhöht, wie die Gehälter des Tarifvertrages. Im letzten Satz der Ziffer 5.4.1. ist schließlich normiert, dass im Ausnahmefall der Gesamtvorstand eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären kann, wenn die individuelle Leistung und die Erfordernisse einer marktgerechten Honorierung dies erfordern.

Eine solche Erklärung durch den Gesamtvorstand ist hinsichtlich der Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 unstreitig nicht erfolgt. Damit verbleibt es bei der „Grundregel“, dass individuelle Gehaltserhöhungen, die über die Tarifdynamisierung hinausgehen, nicht versorgungsfähig sind. Dies wurde auch nochmals ausdrücklich in den FAQs zum neuen Vergütungssystem 2010 (Bl. 204 d. A.) klargestellt.

Eine andere Auslegung kann dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage im Übrigen nicht entnommen werden. Bereits hier findet sich die Formulierung „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“ und „ruhegehaltfähiges Jahresfestgehalt“. § 6 Abs. 1 spricht eben gerade nicht nur vom Jahresfestgehalt, sondern schränkt die Berechnungsgrundlage für den Versorgungsanspruch auf das „ruhegehaltfähige“ Festgehalt ein. Damit lässt sich eindeutig ableiten, dass nicht das gesamte Jahresfestgehalt ruhegehaltsfähig sein muss, denn ansonsten hätte es des Zusatzes nicht bedurft.

Dementsprechend enthielten auch die Schreiben der Beklagten zu den individuellen Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 entweder direkte Erläuterungen zur Versorgungsfähigkeit bzw. verwiesen auf die entsprechende Dienstvereinbarung. Auch die Entgeltabrechnungen der Klägerin differenzierten ausdrücklich zwischen „AT-Vergütung“ und „AT-Vergütung, n.versf“, also nicht versorgungsfähiger Vergütungsbestandteile.

2. Diese Differenzierung in ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Gehaltsbestandteile, die sich aus § 6 Abs. 1 des Versorgungsvertrages ergibt, hält auch einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff BGB Stand.

Auf § 6 der Versorgungszusage sind die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB anwendbar, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Versorgungsvereinbarung wurde in einer Vielzahl von Fällen von der Beklagten mit Arbeitnehmern gleichlautend abgeschlossen.

a. Es liegt kein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Der Vertragspartner darf darauf vertrauen, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (Palandt/Grüneberg, 75. Auf. 2016, § 305c Rn. 2). Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich zum einen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und zum anderen ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel. Die Differenzierung in ruhegehaltfähige Bestandteile und nicht ruhegehaltfähige Bestandteile des Gehalts ist ein feststehender Begriff aus dem Beamtenrecht, der in die Regelungen der Parteien übernommen wurde. Nachdem die Versorgung auch ausweislich des Einleitungssatzes in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage „entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet“ werden sollte und die Klägerin sich in ihrer Argumentation gerade auf die Nähe zum Berufsbeamtentum beruft, ist die Differenzierung objektiv nicht ungewöhnlich. Dementsprechend ist eine solche differenzierende Regelung in ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Bestandteile auch nicht überraschend für die Klägerin.

b. Gleiches gilt für den Verweis auf die entsprechende Dienstvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, wie sie in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erfolgt ist. Der Verweis auf Dienstvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen in einem Arbeitsvertrag ist im Arbeitsrecht eine weitverbreitete und gängige Regelungspraxis. Dies ist weder ungewöhnlich noch überraschend.

c. Die Einschränkung in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage auf das versorgungsfähige Jahresfestgehalt ist keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zu unterziehen, da es sich um eine Hauptleistungsabrede handelt. Sie muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung betreffen, denn ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden (vgl. BAG vom 15.09.2009 -3 AZR 17/09, ). Im Versorgungsverhältnis gilt dies in jedem Fall für die Höhe der zugesagten Versorgung. Dies wiederum ist nicht nur dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgung beziffert wird, sondern auch dann, wenn vertraglich die für die Ermittlung der Höhe maßgeblichen Bewertungsfaktoren vereinbart werden (BAG vom 30.11.2010 - 3 AZR 798/08, ).

d. Die vertraglichen Regelungen sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Was klare und verständliche Ausformulierung darstellt, ist dabei aus der Sicht des typischen Vertragspartners zu bestimmen. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel ergeben, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (BeckOK BGB/H. Schmidt BGB, 38. Edition 2016, § 307 Rn. 43).

Nach Ansicht der Kammer sind die vertraglichen Regelungen transparent und nachvollziehbar. In § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage wird mit dem Begriff „ruhegehaltfähigem Jahresfestgehalt“ deutlich gemacht, dass nicht zwangsläufig das gesamte Jahresfestgehalt für die Berechnung des Ruhegehalts herangezogen wird. § 4 des Arbeitsvertrages, der den Begriff des Jahresfestgehalts weiter definiert, bezieht die Dienstvereinbarungen mit dem Gesamtpersonalrat wirksam mit ein.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung des gesamten Jahresfestgehalts bei der Ruhegehaltsberechnung folgt auch nicht aus dem Alimentationsprinzip.

Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BAG vom 30.11.2010, a. a. O., m. w. N.). Maßgebender Faktor für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation sind dabei die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden. Das Alimentationsprinzip gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes.

Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Durch Art. 33 Abs. 5 GG als Grundlage des Alimentationsprinzips ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet. Daher begründet die Alimentationspflicht keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil ungekürzt beibehalten wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung (BAG vom 19.06.2012 - 3 AZR 558/10, )

Überträgt man diese dem Berufsbeamtentum zugrundeliegenden Regeln auf den vorliegenden Fall, müsste sich die Klägerin darauf berufen, mit dem von der Beklagten gezahlten Ruhegehalt nicht angemessen alimentiert zu werden. Dies ist jedoch nicht erkennbar, zumal das Jahresfestgehalt der Klägerin durch die Tarifdynamisierung vor Wertverfall geschützt ist.

4. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rentenversicherungsfreiheit der Einkünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht behilflich. Danach sind Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts rentenversicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Nach Auffassung der Kammer ist nicht erkennbar, dass die Differenzierung zwischen ruhegehaltsfähigen Gehaltsbestandteilen und nichtruhegehaltsfähigen Bezügen diesen Anforderungen entgegensteht, da die Rentenversicherungsfreiheit nicht daran gekoppelt ist, dass sämtliche Lohnerhöhungen der Klägerin bei der Berechnung des Ruhegehalts Berücksichtigung finden müssen.

5. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Handhabung vor Einführung des neuen AT-Vergütungssystems „VarGeS“. Dass in der Vergangenheit sämtliche Lohnerhöhungen versorgungsfähig waren, begründet keinen Anspruch für die Zukunft. Unstreitig unterfiel die Klägerin dem alten AT5. Vergütungssystem nicht, sondern gelangte erst im Jahr 2000 in den AT-Bereich. Dementsprechend verweist der Arbeitsvertrag vom 01.01.2000 in § 4 Abs. 1 auf die jeweiligen Dienstvereinbarungen. Damit hat sich die Beklagte erkennbar nicht dazu verpflichtet, künftig alle Gehaltsbestandteile dem Versorgungsrecht zufließen zu lassen und keine Differenzierung vornehmen zu wollen.

6. Ein Anspruch der Klägerin auf höheres Ruhegehalt folgt auch nicht aus betrieblicher Übung, da ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur insoweit bestehen kann, als keine vertragliche Regelung besteht (BAG vom 14.08.2001 - 1 AZR 619/00, NZA 2002, 276). Nachdem mit den Regelungen in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage i. V. m. § 4 des Arbeitsvertrages eine vertragliche Regelung vorliegt, ist für eine hiervon abweichende betriebliche Übung kein Platz.

7. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dieser verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen (BAG vom 29.09.2010 -10 AZR 630/09, BeckRS 2010, 75728). Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass bei den Tarifangestellten der Beklagten das gesamte Endgehalt ruhegehaltsfähig ist, kann sie damit nicht durchdringen. Die Klägerin ist mit den Tarifmitarbeitern der Beklagten nicht vergleichbar, da sie eine außertarifliche Mitarbeiterin war. Das Gehalt ist gerade ein Differenzierungsmerkmal dieser beiden Arbeitnehmergruppen.

8. Nachdem sich die Berechnung des Ruhegehalts ohne die Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 bereits aus der Versorgungszusage, dem Arbeitsvertrag und der entsprechenden Dienstvereinbarung ergibt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/14.05.2014, insbesondere dessen Ziffer 8.5 an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2, Abs. 3 GKG. Abzustellen war auf den 36-fachen Monatsbetrag (€ 464,19 x 36, d. h. € 16.170,84). Im Hinblick auf § 42 Abs. 3 Satz 1 HS 2 GKG waren die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.

Die Klägerin kann gegen dieses Urteil nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen. Der Beklagten steht mangels Beschwer kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu.

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(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. November 2012 - 7 Sa 819/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2011 - 14 Ca 9010/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Berufung der Beklagten hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Höhe des der künftigen Altersrente des Klägers zugrunde zu legenden Einkommens.

2

Der Kläger war bis März 2005 bei der Beklagten zuletzt als „Manager S Stores“ beschäftigt. Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1991 vom 1. April 1989 in der Fassung vom 16. November 1992 (im Folgenden VO 1991). Die VO 1991 sieht ua. die Gewährung von Altersrenten vor, deren Höhe sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen richtet. § 5 VO 1991 lautet wie folgt:

        

§ 5   

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Brutto Arbeitseinkommens, das der Mitarbeiter von dem Unternehmen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat.

        

(2)     

Bei Gehaltsempfängern auf Monatsbasis bemißt sich das Brutto-Arbeitseinkommen nach dem zwölf mal gezahlten Monatsgehalt. Bei Empfängern von leistungsabhängigen Einkommen errechnet sich das Monatsgehalt als Produkt aus der Zahl der betriebsüblichen (bzw. tarifüblichen) Arbeitsstunden und dem jeweiligen Leistungsstundenlohn (= vereinbarter Stundengrundlohn zzgl. leistungsabhängiger Lohn).

                 

Bei Mitarbeitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde, errechnet sich das Brutto-Arbeitseinkommen aus dem Betrag, der sich wie folgt ergibt:

                 

(Jahresgehalt : z. Zt. 13,4) x 12.

                 

Das Brutto-Arbeitseinkommen von Mitarbeitern, die Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten, errechnet sich wie folgt:

                 

(Jahreszieleinkommen : z. Zt. 13,4) x 12.

        

(3)     

Monate, in denen wegen mangelnder gesundheitlicher Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine oder keine vollen Bezüge gezahlt wurden, bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Sind während des gesamten Berechnungszeitraumes keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, so wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt.

        

(4)     

Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens bleiben sonstige Vergütungen wie Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Erfolgsbeteiligungen, über 12 x hinaus gezahlte Monatsbezüge, vermögenswirksame Leistungen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben, Urlaubsgelder, Gratifikationen, Sachbezüge, Vergütungen für Erfindungen und Verbesserungsvorschläge, Sonderhonorare, Zahlungen für Aufwandsersatz wie z.B. Kilometergeld, Reisespesen, Auslösungen und sonstige außerordentliche Zuwendungen unberücksichtigt.“

3

Die Beklagte beschäftigt ua. Außendienstmitarbeiter. Mit diesen schließt sie Verträge ab, die einem Mustervertrag mit Anlage „Zieleinkommen“ entsprechen. Nach Nr. 1 der Anlage „Zieleinkommen“ erhalten die Außendienstmitarbeiter ein - in der Höhe zu bezifferndes - Jahreszieleinkommen. Nach Nr. 2 der Anlage „Zieleinkommen“ setzt sich das Jahreszieleinkommen aus einem fixen und einem variablen Anteil zusammen.

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich zuletzt nach dem Anstellungsvertrag vom 13. Mai 2003/30. Juni 2003 sowie der Anlage zum Anstellungsvertrag „Einkommen mit individueller Zielvereinbarung“ vom 13. Mai 2003 (im Folgenden Anlage Zielvereinbarung). Nach Nr. 2 des Anstellungsvertrags erhielt der Kläger für seine Leistungen ein Jahresbruttogehalt iHv. 76.000,00 Euro, in dem auch Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten waren. Die Anlage Zielvereinbarung bestimmt ua.:

        

„1.     

Herr L erhält ab 01.05.2003 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von Euro 76.000,--. Das Jahreseinkommen wird in 13,5 Monatsbeträgen ausgezahlt. Darin sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthalten.

                 

…       

        

2.    

Darüber hinaus kann Herr L einen von Erfolgszielen abhängigen zusätzlichen variablen Anteil (Erfolgsprämie) von insgesamt 20 % bezogen auf das Bruttojahreseinkommen erreichen, vorausgesetzt die Halbjahresziele wurden schriftlich vereinbart.

                 

Herrn L werden von seinem Vorgesetzten pro Fiskalhalbjahr mindestens drei Ziele vorgegeben. Diese können sich auf unterschiedliche für seinen Verantwortungsbereich geltende qualitative Ziele und/oder relevante Wettbewerbsfaktoren beziehen (z. B. Umsatz, Margen, Marktanteil, Lagerbestände usw.).

                 

...     

                 

Über Zielvorgaben und die halbjährliche Bewertung der Zielerfüllungen entscheidet der Vorgesetzte im ersten Monat des Fiskalhalbjahres (April und Oktober).

                 

Die Höhe der Erfolgsprämie pro Fiskalhalbjahr beträgt max. 20 % bezogen auf das Bruttohalbjahresgehalt.

                 

Die Auszahlung der erreichten halbjährlichen Erfolgsprämie erfolgt spätestens mit dem Mai- und Novembergehalt.

                 

...     

        

Diese Regelung zum variablen Anteil (Erfolgsprämie) ersetzt die bisherige Vereinbarung.“

5

Das Jahresbruttogehalt des Klägers nach Nr. 2 seines Anstellungsvertrags und Nr. 1 der Anlage Zielvereinbarung erhöhte sich vor April 2004 auf 79.000,00 Euro und betrug ab Juli 2004 80.430,00 Euro.

6

Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers geendet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit. Dabei legte sie zur Ermittlung des Brutto-Arbeitseinkommens gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 das Jahresbruttogehalt des Klägers zugrunde. Dies ergab einen Betrag iHv. 71.175,56 Euro.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto-Arbeitseinkommen von 85.410,67 Euro zugrunde legen. Die Ermittlung seines Brutto-Arbeitseinkommens richte sich nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991. Aufgrund der Regelungen in der Anlage Zielvereinbarung über die Gewährung einer Erfolgsprämie iHv. 20 % seines Jahresbruttogehalts habe er zuletzt nicht nur ein festes Jahresgehalt, sondern ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten. Deshalb sei auch die Erfolgsprämie iHv. 20 % seines Jahresbruttogehalts bei der Ermittlung seines Brutto-Arbeitseinkommens einzubeziehen. § 5 Abs. 4 VO 1991 stehe dem nicht entgegen. Die Erfolgsprämie sei keine Erfolgsbeteiligung im Sinne dieser Regelung. Im Übrigen zeige die Durchschnittsberechnung in § 5 Abs. 1 VO 1991, dass die Reglung von schwankenden Bezügen ausgehe und daher auch variable Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen seien.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Basis eines ruhegeldfähigen Einkommens in Höhe von 85.410,67 Euro zu berechnen hat.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit in der Revision noch von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der künftigen Altersrente des Klägers ein Brutto-Arbeitseinkommen iHv. 85.410,67 Euro zugrunde zu legen.

12

I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Revision zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.

13

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 mwN).

14

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Revision macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe sich bei der Auslegung von § 5 VO 1991 zu sehr am Wortlaut der Regelung orientiert und die für das Sprachverständnis der Betriebsparteien maßgebliche Vergütungsstruktur im Betrieb nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus legt die Revision im Einzelnen dar, welches Verständnis von § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 nach ihrer Ansicht zutreffend sein soll.

15

II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

1. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

17

a) Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto-Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 VO 1991 iHv. 85.410,67 Euro zugrunde zu legen. Anders als im Klageantrag angegeben, handelt es sich bei dem im Antrag bezifferten Betrag nicht um die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens des Klägers, sondern um das nach seiner Ansicht für dessen Berechnung nach § 5 Abs. 1 VO 1991 maßgebende Brutto-Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 VO 1991. Das ruhegeldfähige Einkommen bezeichnet nach § 5 Abs. 1 VO 1991 lediglich den monatlichen Durchschnitt des Brutto-Arbeitseinkommens, das der Mitarbeiter in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat.

18

b) Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig.

19

aa) Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 25 mwN). Dies ist vorliegend gegeben. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der zukünftigen Altersrente des Klägers. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

20

bb) An der Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Berechnungsgrundlage für seine künftige Altersrente bestreitet, hat der Kläger bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Umfang seiner Versorgungsrechte klären zu lassen (vgl. dazu BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 26 mwN). Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht auch nicht entgegen, dass sich der Klageantrag lediglich auf ein Berechnungselement der künftigen Altersrente des Klägers bezieht. Da im Übrigen über die Berechnung der künftigen Altersrente des Klägers zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht, kann durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden (vgl. hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 106).

21

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto-Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 VO 1991 von 85.410,67 Euro zugrunde legt. Das Landesarbeitsgericht hat § 5 VO 1991 unzutreffend ausgelegt. Da es sich bei der VO 1991 um eine Betriebsvereinbarung handelt, unterliegt ihre Auslegung entgegen der Ansicht des Klägers der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. nur BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 77, 335). Diese ergibt, dass sich die Ermittlung des Brutto-Arbeitseinkommens des Klägers nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 und nicht nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 richtet (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Betriebsvereinbarungen vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21). Der Kläger hat kein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 erhalten, sondern mit ihm wurde ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 vereinbart. Daher beläuft sich das Brutto-Arbeitseinkommen des Klägers nur auf 71.175,56 Euro.

22

a) § 5 Abs. 2 VO 1991 unterscheidet bei der Ermittlung des Brutto-Arbeitseinkommens zwischen Mitarbeitern, deren Gehalt sich auf der Basis eines Monats oder nach einem Stundengrundlohn bemisst(Unterabs. 1), Mitarbeitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde (Unterabs. 2) und Mitarbeitern, die ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten (Unterabs. 3). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt ein „festes Jahresgehalt“ iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 vor, wenn die Vergütung bezogen auf das Jahr gezahlt und ihre Höhe im Voraus bestimmt ist. Die Regelung verlangt dabei nicht, dass mit den Mitarbeitern ausschließlich die Zahlung eines festen Jahresgehalts vereinbart wurde. Eine entsprechende Einschränkung - wie sie etwa durch den Zusatz „nur“ zum Ausdruck gebracht werden würde - enthält § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 nicht. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 erfordert demgegenüber, dass der Mitarbeiter ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhält. Bereits die Formulierung „Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen“ spricht dafür, dass die variable Vergütung Bestandteil eines insgesamt vereinbarten Jahresgehalts sein muss. Mitarbeiter, mit denen neben einem im Voraus in der Höhe festgelegten Jahresgehalt noch zusätzlich die Gewährung einer variablen Vergütung vereinbart wird, fallen danach nicht unter die Regelung in Unterabs. 3. Dieses Verständnis legt auch der von den Betriebsparteien in der Berechnungsformel des § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 verwendete Begriff „Jahreszieleinkommen“ nahe. Ein „Jahreszieleinkommen“ beschreibt eine insgesamt für das Jahr gewährte Vergütung, deren Gesamthöhe zumindest teilweise von der Erreichung bestimmter jahresbezogener Ziele abhängt. Die Vereinbarung eines festen Jahresgehalts sowie einer zusätzlich gezahlten variablen Vergütung, deren Höhe von der Erfüllung bestimmter Ziele abhängt, führt noch nicht dazu, dass damit ein auf das Jahr bezogenes Zieleinkommen vorliegt.

23

b) Auch § 5 Abs. 4 VO 1991 zeigt, dass Mitarbeiter, mit denen neben der Zahlung eines festen Jahresgehalts die Gewährung einer variablen Vergütung vereinbart wird, nicht von § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 erfasst werden.

24

Nach § 5 Abs. 4 VO 1991 bleiben bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens „sonstige Vergütungen“ außer Betracht. Mit dieser Regelung haben die Betriebsparteien klargestellt, dass nur die in § 5 Abs. 2 VO 1991 aufgeführten Vergütungsbestandteile in die Berechnung des Brutto-Arbeitseinkommens einfließen sollen. Nach seiner systematischen Stellung bezieht sich § 5 Abs. 4 VO 1991 auf alle in § 5 Abs. 2 VO 1991 aufgeführten Vergütungsmodelle. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen bestätigt die Regelung daher, dass ein Mitarbeiter, der ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 bezieht, nicht bereits deshalb zu einem Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 wird, weil die Beklagte mit ihm die Zahlung weiterer - variabler - Vergütungen vereinbart. Die umfassende Formulierung „sonstige Vergütungen“ und die Verwendung des Begriffs „wie“ zeigen, dass die in § 5 Abs. 4 VO 1991 enthaltene Aufzählung der von der Beklagten ggf. gewährten Leistungen nicht abschließend ist. Die Regelung erfasst damit auch variable Vergütungen, deren Höhe von der Erreichung bestimmter Ziele abhängt. Diese sind nur dann bei der Ermittlung des Brutto-Arbeitseinkommens zu berücksichtigen, wenn sie nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 Bestandteil des Jahresgehalts sind und nicht - als sonstige Vergütungen iSd. § 5 Abs. 4 VO 1991 - zusätzlich zu einem festen Jahresgehalt gewährt werden.

25

Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich § 5 Abs. 4 VO 1991 auch nicht lediglich auf Entgeltbestandteile, die nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung, sondern aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage - etwa einer Betriebsvereinbarung - gezahlt werden. Für eine solche Differenzierung enthält der Wortlaut von § 5 Abs. 4 VO 1991 keine Anhaltspunkte.

26

c) Anders als vom Kläger angenommen ergibt sich auch aus der nach § 5 Abs. 1 VO 1991 erforderlichen Berechnung eines monatlichen Durchschnitts zur Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nichts anderes. Durch die auf einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versorgungfalls bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten abstellende Durchschnittsberechnung wird lediglich sichergestellt, dass im Referenzzeitraum erfolgte Änderungen bei der Höhe des nach § 5 Abs. 2 VO 1991 maßgeblichen Brutto-Arbeitseinkommens in die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens einfließen. Sie hat hingegen nicht zur Folge, dass im Referenzzeitraum gezahlte variable Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Brutto-Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sind. Nach den Regelungen in § 5 Abs. 2 VO 1991 kommt es für die Berechnung des Brutto-Arbeitseinkommens lediglich auf die dort genannten Entgeltbestandteile an. Alle weiteren Vergütungen bleiben - wie § 5 Abs. 4 VO 1991 ausdrücklich klarstellt - unberücksichtigt.

27

d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Auslegung von § 5 VO 1991 unerheblich, ob neben einem festen Jahresgehalt gezahlte variable Vergütungen bei der Berechnung der Höhe einer Abfindung nach der von der Beklagten geschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarung über den Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile für Mitarbeiter durch Änderungen der betrieblichen Organisation vom 31. Januar 2006 zu berücksichtigen sind. Die VO 1991 und die genannte Rahmenbetriebsvereinbarung regeln unterschiedliche Gegenstände, nehmen nicht aufeinander Bezug und sind zu erheblich unterschiedlichen Zeiten von den Betriebsparteien abgeschlossen worden. Die später abgeschlossene Rahmenbetriebsvereinbarung lässt daher keine Rückschlüsse auf den Inhalt der VO 1991 zu.

28

e) Danach bestimmt sich die Ermittlung des Brutto-Arbeitseinkommens des Klägers nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 und nicht nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991.

29

Der Kläger hat kein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 erhalten, sondern mit ihm wurde in Nr. 2 seines Anstellungsvertrags und Nr. 1 der Anlage Zielvereinbarung lediglich ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 iHv. zuletzt 80.430,00 Euro vereinbart. Zwar konnte er zusätzlich zu diesem Jahresgehalt nach Nr. 2 der Anlage Zielvereinbarung eine von Erfolgszielen abhängige Erfolgsprämie iHv. maximal 20 % seines festen Jahresgehalts erreichen. Die Erfolgsprämie wurde jedoch nur zusätzlich zu seinem festen Jahresgehalt vereinbart und war nicht Bestandteil desselben. Zudem waren nach Nr. 2 der Anlage Zielvereinbarung seine Ziele nicht jahres-, sondern halbjahresbezogen. Ob es sich bei der Erfolgsprämie um eine Erfolgsbeteiligung iSd. § 5 Abs. 4 VO 1991 handelt, kann dahinstehen. Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 ist der Berechnung des Brutto-Arbeitskommens des Klägers nur sein festes Jahresgehalt zugrunde zu legen. Die Erfolgsprämie bleibt damit als „sonstige Vergütung“ iSd. § 5 Abs. 4 VO 1991 außer Betracht.

30

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Möller    

                 

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 218/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Anpassung des Ruhegehalts des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2007.

2

Der 1940 geborene Kläger trat am 2. Januar 1967 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der

Parteien richtete sich nach dem Privatdienstvertrag vom 1. Juli 1978. In diesem heißt es ua.:

        

„...   

        

§ 3

        

Die Besoldung erfolgt in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Land NRW, und zwar nach Besoldungsgruppe A 15.

        

Die Höhe der hiernach zu zahlenden Bezüge ergibt sich aus der Mitteilung über die Festsetzung. Diese gilt als Bestandteil dieses Vertrages. …

        

§ 5

        

Die Kammer gewährt Herrn U Versorgung nach Maßgabe einer besonderen Versorgungszusage, die als Bestandteil dieses Vertrages gilt.

        

...“   

3

Ebenfalls am 1. Juli 1978 schlossen die Parteien den „Vertrag über die Gewährung von Versorgungszusagen“ (im Folgenden: Versorgungsvertrag). Dieser Formularvertrag, den die Beklagte auch gegenüber den anderen Geschäftsführern verwendet hat, lautet auszugsweise:

        

㤠1

        

Herr U erhält bei der Versetzung in den Ruhestand Ruhegehalt. Im Falle des Todes werden Hinterbliebenenbezüge gezahlt. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Antrag des Versorgungsberechtigten nach Vollendung des 63. Lebensjahres oder im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit.

        

Die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge erfolgt in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.

        

§ 2

        

Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entsprechen den zuletzt bezogenen aktiven Dienstbezügen nach der im Anstellungsvertrag zugrundegelegten Besoldungsgruppe. Die Teile der Dienstbezüge, die als nichtruhegehaltsfähig erklärt wurden, werden ausgenommen.

        

§ 3

        

Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt die Zeit ab 1.7.1965.

        

§ 4

        

Über die Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit entscheidet die Kammer. …

        

§ 5

        

Die Ansprüche auf Bezüge und Rechte aus diesem Vertrag entfallen, falls das Dienstverhältnis durch Herrn U gekündigt wird. Dieselben Folgen treten ein, wenn die Industrie- und Handelskammer Bonn Herrn U aus einem in seiner Person beruhenden und von ihm verschuldeten wichtigen Grund (Treuepflichtverletzung) kündigt.

        

Die Nachversicherungen gem. § 9 Angestelltenversicherungsgesetz vom 23.2.1957 und gem. § 18, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Absätze 6 und 7 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleiben unberührt.

        

...“   

4

Seit dem 1. Januar 1995 war der Kläger als Geschäftsführer und Leiter des Dezernats V (Außenwirtschaft) tätig. In der „1. Zusatzvereinbarung zum Privatdienstvertrag vom 01. Juli 1978“ vom 8. November 1994 heißt es ua.:

        

„a)     

Der § 1 des Dienstvertrages vom 01. Juli 1978 wird wie folgt geändert:

                 

Herr U ist seit dem 01. Januar 1995 bei der Kammer als Geschäftsführer und Leiter des Dezernates V (Außenwirtschaft) tätig. Er untersteht der Dienstaufsicht und den Weisungen des Hauptgeschäftsführers.

        

b)    

Der § 3 Abs. 1 und 2 des Dienstvertrages vom 01. Juli 1978 wird wie folgt geändert:

                 

Die Besoldung erfolgt unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetze und Vorschriften. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Besoldungsgruppe B 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung.

        

...“   

        
5

Unter dem 26. März 1998 verständigten sich die Parteien über eine Ergänzung des Versorgungsvertrages vom 1. Juli 1978 um folgenden Zusatz:

        

„Die Industrie- und Handelskammer Bonn bestätigt hiermit, daß die Ihnen zugesagten Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtBG) in der am 24.03.97 geltenden Fassung zu berechnen sind mit der Maßgabe, daß die Anwendung der Vorschriften der §§ 14 Abs. 3 und 85 Abs. 5 BeamtVG unterbleibt.“

6

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1978 gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (im Folgenden: AVG; BGBl. I S. 88) iVm. dem RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 16. Juli 1971 - II/A 4-25-10-39/71 über die Versicherungsfreiheit von Angestellten der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung durchgängig von der Rentenversicherung der Angestellten befreit und hatte Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

7

Am 19. Januar 2000 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Hierin ist ua. bestimmt:

        

„1.     

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die aus dem Dienstvertrag vom 01.07.1978 resultierenden Dienstpflichten von Herrn U mit Ablauf des 31.03.2000 enden. ...

        

2.    

Vom 01.04.2000 an erhält Herr U ein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe B 3, das sich zur Zeit wie folgt zusammensetzt:

                 

Grundgehalt B 3

DM 10.921,31

                 

Familienzuschlag Stufe 1

DM 189,79

                 

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

DM 11.111,10

                 

Ruhegehalt 75 %

DM 8.333,33

        

...     

        
        

4.    

Die Herrn U bestätigte Ergänzung zum Versorgungsvertrag vom 26. März 1998 hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften der §§ 14 Abs. 3 und 85 Abs. 5 BeamtVG behält weiterhin ihre Gültigkeit.

        

...“   

        
8

Seit April 2000 bezieht der Kläger von der Beklagten ein Ruhegehalt. Dieses belief sich zunächst auf 4.260,76 Euro (= 8.333,33 DM) brutto. Zum 1. März 2002 wurde es auf 4.450,28 Euro brutto und nach einer Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % zum 1. August 2004 auf 4.648,68 Euro brutto erhöht. Seit April 2005 erhält der Kläger eine auf sein Ruhegehalt anzurechnende Sozialversicherungsrente. Das Ruhegehalt wird seitdem iHv. 3.924,76 Euro brutto gezahlt.

9

Im Jahr 2001 hatte die Beklagte ihr Gehaltssystem aufgrund eines neuen Tarifvertrages umgestellt und den bei ihr noch beschäftigten Geschäftsführern den Wechsel in dieses Gehaltssystem sowie eine geänderte Versorgung angeboten. Alle damals noch aktiven Geschäftsführer der Beklagten machten von der Möglichkeit Gebrauch, in das neue Gehalts- und Versorgungssystem zu wechseln. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Ruhegehälter der auf der Grundlage des neuen Gehalts- und Versorgungssystems in den Ruhestand getretenen Geschäftsführer jährlich um einen bestimmten Prozentsatz, nämlich im Jahr 2002 um 2,6 %, im Jahr 2003 um 3,1 %, im Jahr 2004 um 2,0 %, in den Jahren 2005 und 2006 um jeweils 1,9 %, im Jahr 2007 um 2,1 % sowie im Jahr 2008 um 3,0 %.

10

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger eine entsprechende Anhebung seines Ruhegehalts verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2007 über die zum Monat August 2004 erfolgte einprozentige Anpassung hinaus Anspruch auf weitere Erhöhungen seines Ruhegehalts. Dies ergebe sich aus § 16 BetrAVG. Die Parteien hätten die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nicht wirksam abbedungen. Da die Beklagte ihr Ermessen überhaupt nicht betätigt habe, müsse das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Dabei greife der Anstieg des Verbraucherpreisindexes im Prüfungszeitraum nicht als Obergrenze ein; vielmehr biete es sich gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG an, auf die Gehaltsentwicklung der noch aktiven Geschäftsführer im „Prüfzeitraum“ abzustellen. Im Übrigen folge sein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er könne dieselbe prozentuale Anpassung seines Ruhegehalts verlangen wie die unter Geltung des neuen Gehalts- und Versorgungssystems in den Ruhestand getretenen Geschäftsführer.

11

Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 787,11 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005, weitere 475,82 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006, weitere 1.526,39 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 und weitere 1.370,70 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 BetrAVG sei von den Parteien wirksam ausgestaltet bzw. abbedungen worden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei die Pflicht zur Weitergabe aller Erhöhungen der Versorgungsbezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber einer Anpassung des Ruhegehalts nach § 16 BetrAVG für den Kläger nicht nachteilig. Eine Gleichbehandlung mit den erst unter Geltung eines anderen Gehalts- und Versorgungssystems ausgeschiedenen Geschäftsführern könne der Kläger nicht verlangen.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 1.103,15 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 entsprechend der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % angepasst. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erhöhung. Er kann seine Klage nicht mit Erfolg auf den als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 16 BetrAVG stützen. Diese Bestimmung findet in seinem Fall keine Anwendung. Die Parteien haben in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages vom 1. Juli 1978 vereinbart, dass die Berechnung des Ruhegehalts in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen erfolgt. Damit haben sie auch § 70 BeamtVG, der die „allgemeine Anpassung“ der Versorgungsleistungen im Wege der Erhöhung und Minderung der Rente entsprechend der Entwicklung der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten nach Eintritt des Versorgungsfalls regelt, in Bezug genommen. Der Versorgungsvertrag ist nicht dahin ergänzend auszulegen, dass Anpassungen nach § 16 BetrAVG geschuldet sind.

16

I. Die Anpassung des Ruhegehalts des Klägers richtet sich nach § 70 BeamtVG. Der Versorgungsvertrag vom 1. Juli 1978 verweist zwar nicht ausdrücklich auf diese Vorschrift. Die Parteien haben jedoch in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages vereinbart, dass die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen erfolgt. Damit haben sie auch § 70 BeamtVG in Bezug genommen. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages, der als Allgemeine Geschäftsbedingung nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind(vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BB 2011, 186).

17

1. Bei den Regelungen in dem Versorgungsvertrag, mithin auch bei dessen § 1 Abs. 2, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar enthält das Berufungsurteil hierzu keine Tatsachenfeststellungen. Diese kann der Senat jedoch selbst treffen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Versorgungsvertrag des Klägers um einen Formularvertrag handelt, den die Beklagte auch gegenüber den anderen Geschäftsführern verwendet hat.

18

2. Der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB steht nicht entgegen, dass der Versorgungsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung seit dem 1. Januar 2003 auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind.

19

3. § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages kann nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise nur so verstanden werden, dass von der Verweisung auf die jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht nur die erstmalige Berechnung der Betriebsrente erfasst wird, sondern auch deren Entwicklung nach Eintritt des Versorgungsfalls. Der Begriff der „Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge“ ist weit gefasst und schließt damit auch alle Neuberechnungen des Ruhegehalts ein. Aus der Vereinbarung ergibt sich nicht, dass zwischen Zeiten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls unterschieden werden soll.

20

4. Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages enthaltene Verweisung auf § 70 BeamtVG ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil(§ 305c Abs. 1 BGB). Ausweislich des Privatdienstvertrages vom 1. Juli 1978 und der ersten Zusatzvereinbarung hierzu erhielt der Kläger eine Besoldung „in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Land NRW“ bzw. „unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetze und Vorschriften“. Ein Arbeitnehmer, dessen Vergütung sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, muss damit rechnen, dass sein Vertragspartner auch das Ruhegehalt nach den beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung berechnen wird.

21

II. Die Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge jeweils geltenden Vorschriften des Versorgungsrechts der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist wirksam. Sie genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und unterliegt keiner weiteren Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

22

1. Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages enthaltene Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge jeweils geltenden Vorschriften des Versorgungsrechts der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 und 309 BGB zu unterziehen. Sie muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB findet nicht statt.

23

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung betreffen, dh. Art, Umfang und Güte der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 60 = EzA BetrAVG § 1b Entgeltumwandlung Nr. 1). Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). Im Anwartschafts- und Versorgungsverhältnis ist dies jedenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgung beziffert wird, sondern auch dann, wenn vertraglich nur die für die Ermittlung der Höhe maßgeblichen Bewertungsfaktoren vereinbart werden. Die aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgende Kontrollsperre greift hier in gleicher Weise ein wie bei einer Preisbezifferung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählt und es nicht Aufgabe des Zivilrichters sein kann, vertraglich festgelegte Bewertungs- und Preisfindungsmaßstäbe darauf zu überprüfen, ob sie zu einem „angemessenen“ Preis führen (BGH 16. November 1999 - KZR 12/97 - zu B II 1 b der Gründe, BGHZ 143, 128). Etwas anderes gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten durch Rechtsvorschriften bestimmt werden (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). Demgegenüber sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, grundsätzlich inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20; 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 60 = EzA BetrAVG § 1b Entgeltumwandlung Nr. 1).

24

b) Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen, da sie die Hauptleistung festlegt.

25

Die Parteien haben im Versorgungsvertrag die Voraussetzungen der Leistung, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und auch die ruhegehaltfähige Dienstzeit geregelt. Für die Berechnung der Betriebsrente im Übrigen haben sie mit § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages auf die jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen verwiesen. Erst in Anwendung dieser Vorschriften lässt sich die Höhe der dem Kläger zugesagten Betriebsrente ermitteln.

26

Zwar wird mit dem Verweis auf die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen zugleich § 70 BeamtVG in Bezug genommen, der die Entwicklung der Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls regelt. Hierdurch wird das Hauptleistungsversprechen jedoch nicht modifiziert. Wird ausschließlich bezüglich der Berechnung der Betriebsrente - wie hier - umfassend auf das Beamtenversorgungsrecht Bezug genommen, so sind die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 2 a der Gründe; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe, zur Verweisung auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG). In einem solchen Fall hat der die Versorgung versprechende Arbeitgeber von vornherein die Versorgung nur in der sich aus den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts ergebenden Höhe zugesagt.

27

Im Übrigen ist es unerheblich, wenn eine Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht auch weitere Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs und damit auch das Hauptleistungsversprechen modifizierende Regelungen erfasst. Eine Klausel, nach der sich die Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts richtet, kann nicht in einen den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung regelnden und damit der uneingeschränkten AGB-Kontrolle entzogenen Teil und einen Teil aufgespalten werden, der die Hauptleistungspflicht modifiziert. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 (- 3 AZR 285/07 - Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20)etwas anderes vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

28

c) Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages enthaltene „dynamische“ Verweisung auf die „jeweils“ für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen enthält auch keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Die Beklagte hat sich als Verwenderin der Klausel nicht das Recht vorbehalten, den Inhalt der Leistung einseitig abzuändern. Infolge der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 2 a der Gründe; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe). Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Klägers demnach nur durch eine Änderung des in Bezug genommenen Beamtenversorgungsrechts ergeben. Auf dessen Inhalt haben die Parteien keinen Einfluss.

29

2. Die Verweisungsklausel in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Derartige Bezugnahmeklauseln sind im Arbeitsrecht - auch im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Rechtsverhältnisses. Zwar ist bei Vertragsschluss noch nicht absehbar, welchen Inhalt das in Bezug genommene Regelungswerk haben wird. Dies führt jedoch nicht zur Intransparenz der Regelung. Zur Wahrung des Transparenzgebots reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48).

30

III. Der Versorgungsvertrag ist nicht dahin ergänzend auszulegen, dass zumindest die Anpassungen nach § 16 BetrAVG geschuldet sind. Die Vereinbarung der Parteien enthält keine planwidrige Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste.

31

Die Anwendung der Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts darf zwar im Einzelfall nicht dazu führen, dass zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts beeinträchtigt werden oder gegen zwingende Bestimmungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 c der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 c der Gründe). Hierzu gehört ua. die Anpassungs-prüfungs- und Entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG, die die Betriebsrentner vor einer Auszehrung ihrer Betriebsrenten infolge des Kaufkraftverlusts schützen soll(vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 34, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Der Kläger, der eine Besoldung „in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Land NRW“ bzw. „unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetze und Vorschriften“ erhielt und bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung hatte und vor diesem Hintergrund seit dem 1. Juli 1978 nach § 8 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 2 AVG durchgängig von der Rentenversicherung der Angestellten befreit war, bedarf des über § 16 BetrAVG vermittelten Schutzes nicht. Er wird durch § 70 BeamtVG hinreichend vor einer Auszehrung seiner Betriebsrente geschützt. Dies folgt aus den Grundwertungen der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden §§ 6, 8 Abs. 1 AVG, des vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und des ab dem 1. Januar 2009 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI, die sich auch im Betriebsrentenrecht auswirken. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG von der Vorschrift des § 16 BetrAVG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Dieses Verbot gilt im vorliegenden Fall nicht. Die dem Beamtenversorgungsrecht fremde Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG widerspräche der vollständigen Gleichstellung des Klägers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Dies gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG.

32

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG waren versicherungsfrei Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nr. 2 genannten Körperschaften(gemeint sind damit: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Träger der Sozialversicherung, Bundesanstalt für Arbeit, Deutsche Bundesbank und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften), wenn ihnen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war. In dieser Bestimmung war die Versicherungsfreiheit für diejenigen Personenkreise geregelt, die der Rentenversicherungspflicht nicht bedurften, weil für sie anderweitig bereits hinreichend vorgesorgt worden war (vgl. BSG 22. Mai 1974 - 12 RK 7/73 - DÖD 1974, 263). Nach § 8 Abs. 1 AVG wurden auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit Personen, die in Betrieben oder im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 genannten öffentlichen-rechtlichen Körperschaften(gemeint sind hier die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften) oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände oder Verbände von Trägern der Sozialversicherung beschäftigt waren, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war.

33

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) wurden die §§ 6 und 8 AVG in § 5 SGB VI, der die Versicherungsfreiheit regelt, zusammengefasst. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 waren versicherungsfrei sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war.

34

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) wurde § 5 Abs. 1 SGB VI um eine Bestimmung ergänzt, wonach die Versicherungsfreiheit für Personen nach Satz 1 Nr. 2 nur gilt, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

35

Mit dieser Ergänzung sollte erreicht werden, dass weiterhin nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich(zB aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 - 147 SGB VII)an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert (vgl. BR-Drucks. 544/08 S. 26 und 27).

36

§§ 6, 8 AVG, § 5 Abs. 1 SGB VI liegt die Grundwertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften iS dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen.

37

2. Diese Grundwertungen des Gesetzgebers wirken sich auch im Betriebsrentenrecht aus.

38

a) Die Beamtenversorgung erfasst als Vollversorgung sowohl die Grundversorgung, die den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, als auch die Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolgt (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 c bb (2) (a) der Gründe, BVerfGE 114, 258).

39

b) Der Versorgungsempfänger, dessen Dienstbezüge sich bereits nach Beamtenrecht richteten, wird durch das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip, als dessen Konkretisierung sich sowohl § 14 BBesG als auch der an die Entwicklung der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten anknüpfende § 70 BeamtVG darstellen(vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 2 BvR 586/07 - Rn. 39 f. mwN, ZTR 2007, 704), nicht nur hinreichend vor einer Auszehrung seiner „Besoldung“, sondern ebenso vor einer Auszehrung seiner Betriebsrente geschützt.

40

aa) Nach § 14 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Maßstab hierfür ist das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und das durch § 14 BBesG konkretisiert wird(vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN, ZTR 2007, 704). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 114, 258; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 -, - 2 BvR 1716/03 -, - 2 BvR 2 BvR 1717/03 - Rn. 24, NVwZ 2008, 66). Maßgebender Faktor für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation sind die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 c bb (1) der Gründe, BVerfGE 114, 258; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 73, BVerfGE 117, 330; 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 2 BvR 586/07 - Rn. 35, ZTR 2007, 704).

41

Zwar hat die Anpassung nach § 14 BBesG nur „entsprechend“ dieser Entwicklung zu erfolgen. Das begründet zunächst nur die Verpflichtung zur Übernahme der Grundlinien der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, soweit sie die Realeinkommen der unselbständig Beschäftigten beeinflussen (vgl. Möller in: Schwegmann/Summer BesR Stand: November 2010 A II/1 § 14 BBesG Rn. 3). Allerdings darf die Alimentation der Beamten hinter den Leistungsverpflichtungen gegenüber den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die unter denselben Voraussetzungen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Art. 33 Abs. 2 GG) und denen prinzipiell die Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorbehalten ist (Art. 33 Abs. 4 GG), nicht greifbar zurückbleiben (BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305).

42

bb) Ebenso wie § 14 BBesG konkretisiert § 70 BeamtVG das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip(vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN, ZTR 2007, 704). Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben(vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Zwar handelt es sich bei § 70 BeamtVG nicht um eine Gesetzesbestimmung, die den Gesetzgeber unmittelbar bindet; sie bedarf vielmehr der Umsetzung und der Konkretisierung. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 2 BvR 586/07 - Rn. 40, ZTR 2007, 704). Deshalb ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 114, 258). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Versorgung an die Bezüge der Beamten. An deren Entwicklung müssen die Versorgungsbezüge bis zu einem gewissen Grade teilnehmen.

43

c) Ein Versorgungsempfänger, dessen Rechtsstellung hinsichtlich der Vergütung bereits während des Arbeitsverhältnisses derjenigen eines Beamten entsprach, dem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wurde und der deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, erhält daher eine der Alimentation der Beamten entsprechende Vergütung und Versorgung. Er wird ebenso wie ein Beamter auch im Ruhestand angemessen versorgt und nach den auf dem Alimentationsprinzip beruhenden beamtenrechtlichen Bestimmungen vor einer Auszehrung seiner Versorgung geschützt. Dem widerspräche es, die Anpassung der Versorgungsbezüge nach der für Beamte nicht geltenden und dem Beamtenrecht fremden Regelung in § 16 BetrAVG vorzunehmen. Dies gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion von § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG.

44

d) Die Anwendung von § 70 BeamtVG gewährleistet im Übrigen einen im Vergleich zu § 16 BetrAVG angemessenen Risiko-Chancen-Ausgleich.

45

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwar verlangen der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, BAGE 126, 120; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 26, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Da der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf und eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen kann, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde(vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40), gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings keine Anpassungsgarantie.

46

Demgegenüber enthält § 70 BeamtVG eine von der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners unabhängige Verpflichtung zur Anpassung. Der Versorgungsschuldner ist nach § 70 BeamtVG zu einer Anpassung immer dann verpflichtet, wenn der Gesetzgeber die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend geregelt hat. Dies kann für den Versorgungsempfänger gegenüber einer Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht nur ungünstiger, sondern auch von Vorteil sein.

47

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Lohre    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 - 17 Sa 345/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Jahre 2003 bis 2007 zustehenden jährlichen Sonderzahlung/Sonderzuwendung.

2

Der Kläger war als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 15. April 1957 heißt es ua.:

        

㤠1

        

Herr M wird mit Beschluß des Vorstandes vom 26. März 1957 als Verwaltungsassistent mit Wirkung vom 15. April 1957 ab auf Grund der Vorschriften der Dienstordnung der Allg. Ortskrankenkasse für den Kreis S planmäßig im Sinne des § 351 Abs. 1 RVO angestellt.

        

...     

        

§ 3

        

Die Dienstordnung für die Angestellten der Allg. Ortskrankenkasse für den Kr. S vom 26.3.1957 ist Bestandteil dieses Anstellungsvertrages.

        

...“   

3

Die Dienstordnung der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 1999 (im Folgenden: DO) bestimmt ua.:

        

„…    

        

Abschnitt II

        

Angestellte auf Probe und auf Lebenszeit

        

Fortbildung/Weiterbildung

        

...     

        

3. Angestellte auf Lebenszeit

        

§ 15 Rechtsstellung

        

Ein Angestellter auf Lebenszeit steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.

        

...     

        

Abschnitt III

        

Gemeinsame Vorschriften

        

...     

        

§ 27 Versorgung

        

(1)     

Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

        

...“   

        
4

Der Kläger wurde zuletzt durch 5. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 27. März 1972 zum Verwaltungsoberamtsrat befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Mit Verfügung vom 5. November 1990 wurde er in den Ruhestand versetzt. Seit dieser Zeit ist er Versorgungsempfänger der Beklagten. Seine (regulären) Versorgungsbezüge betrugen im Jahr 2003 monatlich 2.730,76 Euro brutto und in den Jahren 2004 bis 2007 monatlich jeweils 2.754,71 Euro brutto.

5

Die jährliche Sonderzahlung/Sonderzuwendung war von 1975 bis zum 15. September 2003 auf der Grundlage von § 67 Bundesbesoldungsgesetz(im Folgenden: BBesG), wonach Beamte, Richter und Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten, bundeseinheitlich durch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (im Folgenden: SonderzuwendungsG), zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), geregelt. Im SonderzuwendungsG heißt es ua.:

        

„…    

        

§ 2 Zusammensetzung der Zuwendung

        

(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder.

        

…       

                 
        

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte, Richter und Soldaten

        

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die Berechtigten

        

1.    

am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,

        

…       

        
        

3.    

mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

        

...     

        
        

(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

                 
        

§ 4 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

        

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Zuwendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtigten ist, daß

        

1.    

ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,

        

2.    

die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, daß die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.

        

...     

        

(3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

        

...     

                 
        

§ 6 Grundbetrag für Beamte, Richter und Soldaten

        

…       

        
        

(2) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. …

        

...     

        
                          
        

§ 7 Grundbetrag für Versorgungsempfänger

        

Der Grundbetrag wird in Höhe der dem Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (…) gewährt. …

        

...     

                 
        

§ 10 Stichtag

        

Für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

        

…“    

6

Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 wurde das SonderzuwendungsG mit Wirkung zum 16. September 2003 aufgehoben. Zugleich wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Bis zu deren Inkrafttreten galt nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 das SonderzuwendungsG weiter.

7

Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als Art. I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen(GVBl. NRW S. 696) das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz-NRW - SZG-NRW -, im Folgenden: SZG-NRW), das am 30. November 2003 in Kraft trat. In diesem Gesetz heißt es ua.:

        

„§ 3   

        

Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

        

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Berechtigten ist, dass

        

1.    

ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,

        

2.    

die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, dass die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.

        

...     

                 
        

§ 5     

        

Zusammensetzung der Sonderzahlung

        

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

                 
        

§ 6     

        

Grundbetrag für Beamte und Richter

        

…       

        
        

(3) Hat die/der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihr/ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. …

        

…       

        
                 
        

§ 7     

        

Grundbetrag für Versorgungsempfänger

        

(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge ...

        

(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt in den Jahren 2003, 2004 und 2005 der Grundbetrag 84,29 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, beträgt im Jahr 2003 der Grundbetrag 70 vom Hundert; in den übrigen Fällen beträgt er 47 vom Hundert. In den Jahren 2004 und 2005 werden der Vomhundertsatz von 70 auf 60 und der Vomhundertsatz von 47 auf 37 ermäßigt. Ab dem Jahr 2006 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

        

...     

        
        

§ 9     

        

Stichtag

        

Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

                 
        

§ 10   

        

Zahlungsweise

        

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren.

        

...“   

8

In der Neufassung des SZG-NRW in der vom 30. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung hat § 7 Abs. 1 und Abs. 2 den folgenden Wortlaut:

        

„§ 7   

        

Grundbetrag für Versorgungsempfänger

        

(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge ...

        

(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt der Grundbetrag 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 beträgt der Grundbetrag 39 vom Hundert, in den übrigen Fällen 22 vom Hundert.“

9

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf der Grundlage des SZG-NRW im Dezember 2003 eine Sonderzahlung iHv. 1.283,41 Euro brutto (= 47 % der Bemessungsgrundlage), im Dezember 2004 und 2005 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.019,24 Euro brutto (= 37 % der Bemessungsgrundlage) und im Dezember 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 606,04 Euro brutto (= 22 % der Bemessungsgrundlage).

10

Mit der am 29. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der ihm gewährten Sonderzahlung und der von ihm beanspruchten Sonderzahlung in Höhe eines vollen monatlichen Versorgungsbezuges für die Jahre 2003 bis 2006 verlangt. Im Berufungsverfahren hat er seine Klage um die Differenz zwischen der von der Beklagten erbrachten Sonderzahlung und einem vollen monatlichen Versorgungsbezug für das Jahr 2007 erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, das SZG-NRW vom 30. November 2003 sei verfassungswidrig und deshalb nichtig. Nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 richte sich sein Anspruch auf die Sonderzahlung demnach weiterhin nach dem SonderzuwendungsG. Die Kürzung der Sonderzahlung durch das SZG-NRW verstoße gegen das Alimentationsprinzip. Soweit die Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 betroffen sei, entfalte das SZG-NRW zudem eine unzulässige unechte Rückwirkung. Im Übrigen werde er gegenüber Versorgungsempfängern der AOK in anderen Bundesländern ungleich behandelt, da das SZG-NRW dort keine Anwendung finde.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.066,87 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.447,26 Euro seit dem 1. Dezember 2003, aus weiteren 1.735,47 Euro seit dem 1. Dezember 2004, aus weiteren 1.735,47 Euro seit dem 1. Dezember 2005 sowie aus weiteren 2.148,67 Euro seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.148,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Vorschrift des SZG-NRW sei verfassungsgemäß. Im Übrigen könne die Verletzung des Alimentationsprinzips nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.

13

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Jahre 2003 bis 2007 eine höhere als die gewährte Sonderzahlung zu leisten.

15
A.
Die Klage ist zulässig.
16

Es kann offenbleiben, ob - wie die Beklagte meint - eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzips nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann oder ob dies auch im Rahmen einer Zahlungsklage inzidenter geprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind die Beamten darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie beim Verwaltungsgericht gegenüber dem Dienstherrn Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen; im Erfolgsfall ist abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (BVerwG 28. April 2011 - 2 C 51.08 - Rn. 15, ZBR 2011, 379; 30. August 2010 - 2 B 45.10 - Rn. 10, USK 2010-212; 17. August 2010 - 2 B 117.09 - Rn. 4; 15. April 2010 - 2 B 81.09 - Rn. 4, USK 2010-144; 30. April 2009 - 2 C 127.07 - Rn. 10, Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 = ZBR 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 - 2 C 49.07 - Rn. 29, BVerwGE 131, 20). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auf den Kläger, dessen Ansprüche auf Besoldung und Versorgung, da er nicht Beamter, sondern Dienstordnungsangestellter ist, sich nicht unmittelbar aus den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen ergeben, sondern sich lediglich aufgrund der im Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung enthaltenen Verweisungen nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen richten, überhaupt übertragbar sind. Die Klage ist nicht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, dh. einer angemessenen Versorgung insgesamt gerichtet, sondern ausschließlich auf Zahlung einer höheren als der geleisteten Sonderzuwendung. Im Übrigen stützt der Kläger sein Klagebegehren nicht nur auf eine Verletzung der Alimentationspflicht, sondern auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

17

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2007 keine höhere als die gewährte Sonderzahlung verlangen. Der Anspruch des Klägers auf die jährliche Sonderzahlung richtet sich nach § 3 des Anstellungsvertrags und § 27 der Dienstordnung der Beklagten ausschließlich nach dem SZG-NRW. Danach konnte der Kläger im Jahr 2003 eine Sonderzahlung iHv. 1.283,41 Euro brutto (= 47 % der Bemessungsgrundlage), in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.019,24 Euro brutto (= 37 % der Bemessungsgrundlage) und in den Jahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 606,04 Euro brutto (= 22 % der Bemessungsgrundlage) beanspruchen. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt.

18

I. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 iVm. dem SonderzuwendungsG. Zwar sieht Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 vor, dass die Bestimmungen des SonderzuwendungsG bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Da am 30. November 2003 das SZG-NRW in Kraft getreten ist, richten sich die Ansprüche des Klägers seitdem ausschließlich nach diesem Landesgesetz. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieses Gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar. Das SZG-NRW verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch bewirkt das Gesetz hinsichtlich der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 eine unzulässige Rückwirkung. Die Reduzierung der Sonderzahlung führt auch nicht zu einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruchs auf amtsangemessene Alimentierung.

19

1. Das SZG-NRW verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere ist die in § 7 Abs. 2 SZG-NRW enthaltene prozentuale Staffelung der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 - Rn. 34, Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1). Mit der Staffelung in § 7 Abs. 2 SZG-NRW hat der Gesetzgeber an soziale Gesichtspunkte angeknüpft; er ist erkennbar davon ausgegangen, dass Bezieher kleinerer Einkommen in stärkerem Maße auf eine Sonderzahlung angewiesen sind als die Empfänger höherer Bezüge. Das Anliegen, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versorgungsempfänger in typisierender Weise Rechnung zu tragen, stellt einen sachlich vertretbaren Grund für eine Ungleichbehandlung dar (vgl. BVerwG 20. März 2008 - 2 C 49.07 - Rn. 18, BVerwGE 131, 20).

20

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verletzen die Regelungen des SZG-NRW, soweit die Sonderzahlung für das Jahr 2003 betroffen ist, auch nicht das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)ergebende Rückwirkungsverbot. Die Regelungen des SZG-NRW über die Höhe der Sonderzahlung führen weder zu einer echten noch zu einer unechten Rückwirkung.

21

a) Die Regelungen des SZG-NRW über die Höhe der Sonderzahlung entfalten keine echte Rückwirkung.

22

aa) Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung des Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh. gültig geworden ist (vgl. BVerfG 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 45, BVerfGE 128, 90; 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 1 BvL 13/06, 1 BvR 1 BvR 2530/05 - Rn. 71, BVerfGE 126, 369; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 2 BvR 753/05, 2 BvR 2 BvR 1738/05 - Rn. 45, BVerfGE 127, 61).

23

bb) Die Kürzung der Sonderzahlung durch das SZG-NRW hat für das Jahr 2003 keine echte Rückwirkung entfaltet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SZG-NRW am 30. November 2003 hatten die Versorgungsempfänger noch keinen Anspruch auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG für das Jahr 2003 erworben. Nach § 4 Abs. 1 SonderzuwendungsG war Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen blieben. Zudem sah § 10 SonderzuwendungsG vor, dass für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend waren.

24

b) Ebenso wenig führt die Absenkung der Sonderzahlung zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung.

25

aa) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48, NZA 2012, 788; 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 128, 90; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 2 BvR 753/05, 2 BvR 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61).

26

Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderungen im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 2 BvR 753/05, 2 BvR 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61).

27

Allerdings muss der Gesetzgeber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Insoweit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff., NZA 2012, 788; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 2 BvR 753/05, 2 BvR 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, BVerfGE 127, 61).

28

bb) Danach liegt keine unzulässige unechte Rückwirkung vor.

29

(1) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SZG-NRW am 30. November 2003 noch keine schutzwürdige Rechtsposition nach dem SonderzuwendungsG erworben, die durch die Bestimmungen des SZG-NRW entwertet worden wäre. Entgegen seiner Rechtsauffassung trifft es nicht zu, dass der Anspruch auf die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG bereits im Januar des Jahres 2003 dem Grunde nach entstanden war und sich lediglich über die Monate hinweg vom Umfang her weiterentwickelt hatte.

30

Nach § 4 Abs. 1 SonderzuwendungsG war grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen blieben. Entsprechendes galt nach § 3 SonderzuwendungsG für die aktiven Beamten, Richter und Soldaten. Danach war Voraussetzung für den Anspruch ua., dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SonderzuwendungsG bezeichneten Rechtsverhältnisse standen und mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verblieben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hatten. Damit diente die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG nicht nur dazu, in der Vergangenheit geleistete Dienste anzuerkennen; die Sonderzuwendung sollte auch die künftige Treue zum Dienstherrn honorieren. Dies wird durch die in § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 SonderzuwendungsG enthaltenen Bestimmungen bestätigt. Danach war die Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn sie gezahlt worden war, obwohl sie dem Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SonderzuwendungsG nicht zustand.

31

Dass der Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach den Bestimmungen des SonderzuwendungsG nicht bereits im Januar eines Jahres dem Grunde nach entstanden war und sich über die Monate hinweg lediglich in der Höhe weiterentwickelte, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SonderzuwendungsG getroffenen Regelung, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten keine Bezüge oder Versorgungsbezüge zugestanden haben, um 1/12 vermindert. Nach der gesetzlichen Konzeption fand demnach gerade keine Addition des Grundbetrages für jeden Dienstmonat statt, vielmehr entstand der Anspruch insgesamt im Dezember des Jahres. Somit hatte der Kläger die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG im November 2003 auch nicht zu 11/12 erdient.

32

(2) Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung vom 15. September 2003 (LT-Drucks. 13/4313 S. 17) bei der Bestimmung der Höhe der Sonderzahlung nach dem SZG-NRW der äußerst angespannten und sich auch mittelfristig nicht wesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen Rechnung getragen und angesichts des hohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger zur Konsolidierung des Haushalts verlangt hat. Diesem gewichtigen Interesse der Allgemeinheit stand kein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzahlung im Jahr 2003 entgegen. Aufgrund der Entwicklung, die die Sonderzuwendung für Beamte genommen hat, konnte kein Vertrauen darauf entstehen, dass die Sonderzahlung auf Dauer in einer bestimmten Höhe gewährt wird (vgl. hierzu BVerfG 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 2 BvL 6/05, 2 BvL 2 BvL 7/05 - Rn. 18, BVerfGK 12, 234).

33

Beamte erhielten nach 1949 zunächst eine besondere, in der Weihnachtszeit gezahlte Leistung aufgrund von Landesgesetzen, die insoweit den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst folgten. Dabei kam ein Festbetrag ohne Differenzierung nach der Höhe zur Auszahlung. Später wurde in Nordrhein-Westfalen anstelle eines einheitlichen Festbetrages ein Prozentsatz der monatlichen Bezüge als Weihnachtszuwendung gezahlt, der von 33 1/3 % der Bezüge im Monat Dezember (GVBl. NRW 1964 S. 341) in der Folgezeit schrittweise bis zu 100 % der Bezüge im Monat Dezember im Jahr 1973 erhöht wurde (GVBl. NRW 1973 S. 480). Im Jahr 1994 wurde die inzwischen durch Bundesgesetz auch für die Länder geregelte Sonderzuwendung durch Art. 4 BBVAnpG 1994(BGBl. I S. 2229) auf der Höhe des Betrages für das Jahr 1993 eingefroren. Die Sonderzuwendung sank fortan im Verhältnis zu den monatlichen Bezügen der Beamten kontinuierlich ab. Im Jahr 2003 hätte sie bei der Weitergeltung der Bundesregelung noch 84,29 % der Bezüge für Dezember betragen. Angesichts der stetigen Änderung der Höhe der Sonderzahlung konnten die Beamten und Versorgungsempfänger nicht darauf vertrauen, dass keine weiteren Änderungen eintreten würden. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2003. Die im BBVAnpG 2003/2004 enthaltene Öffnungsklausel, die zur Absenkung der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 führte, geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Berlin vom 5. November 2002 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 819/02) zurück. Die Zielsetzung dieses Antrags war es, die Beamtenbesoldung zum Zwecke der Konsolidierung der Landeshaushalte in bestimmtem Umfang, ua. bei der jährlichen Sonderzuwendung, für landesgesetzliche Regelungen zu öffnen. Der nordrhein-westfälische Finanzminister kündigte in diesem Zusammenhang bereits im Dezember 2002 ausweislich der Berichterstattung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Dezember 2002 an, das Land wolle die Personalkosten im folgenden Jahr um 280 Millionen Euro verringern, wobei auch Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld denkbar seien. Der Kläger konnte deshalb bereits seit Dezember 2002 nicht auf einen unveränderten Fortbestand der Regelungen über die Höhe der Sonderzuwendung vertrauen (vgl. BVerfG 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 2 BvL 6/05, 2 BvL 2 BvL 7/05 - Rn. 18 ff., BVerfGK 12, 234; vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 - Rn. 36 ff., Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1).

34

(3) Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei Dienstordnungsangestellter der Beklagten gewesen und nicht Beamter eines öffentlichen Arbeitgebers, weswegen der mit dem SZG-NRW verfolgte Zweck, den öffentlichen Haushalt zu konsolidieren, durch eine Kürzung seiner Sonderzahlung nicht erreichbar sei. Der Kläger übersieht, dass sich seine Versorgung aufgrund der in seinem Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung der Beklagten getroffenen Verweisung nach dem für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Versorgungsrecht richtet und er demzufolge wie ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen behandelt wird. Die Parteien haben sich der Regelungsmacht des Besoldungsgesetzgebers unterworfen und müssen es deshalb gegen sich gelten lassen, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nach dem SZG-NRW mit einem Beitrag an der Sanierung und Konsolidierung des Landeshaushalts beteiligt werden. Für eine Besserstellung der Dienstordnungsangestellten besteht keine Rechtsgrundlage.

35

3. Die Reduzierung der Sonderzahlung verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip.

36

a) Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG(BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 2 BvR 585/07, 2 BvR 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN, BVerfGK 12, 189; 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 44, 249). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei sind maßgebende Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 40, BAGE 136, 222).

37

Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben(vgl. BVerfG 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - Rn. 35, BVerfGE 117, 372; BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert.

38

b) Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung bzw. jährlichen Sonderzuwendung ist nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. BVerfG 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 2 BvL 6/05, 2 BvL 2 BvL 7/05 - Rn. 19, BVerfGK 12, 234; 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 44, 249; 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - zu 1 der Gründe, JZ 1968, 61; BVerwG 24. August 2010 - 2 B 120.09, 2 B 120.09 (2 C 47.10) - USK 2010-210; 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 - Rn. 38 f., Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1).

39

aa) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG ist lediglich der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines langen, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Nicht jede Regelung des früheren Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von dieser institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde (BVerfG 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - Rn. 32 ff., BVerfGE 117, 372; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 45, 57, BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 114, 258).

40

bb) Da die Weihnachtszuwendung (nunmehr: jährliche Sonderzahlung) an Aktive und Ruhestandsbeamte erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden hat, gehört sie nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und steht mithin insoweit zur freien Disposition des Normgebers. Sie kann deshalb im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 - Rn. 39 mwN, Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1; BVerfG 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 2 BvL 6/05, 2 BvL 2 BvL 7/05 - Rn. 19, BVerfGK 12, 234).

41

c) Der Kläger kann sich im Rahmen der auf Zahlung der ungekürzten Jahressonderzahlung gerichteten Klage nicht darauf berufen, dass die Kürzung der Sonderzahlung zur Unangemessenheit seiner Alimentation führt. Der Sonderzahlung kommt zwar, obwohl sie nicht unmittelbar verfassungsrechtlich geschützt ist, als Berechnungsfaktor für die Ermittlung der Gesamteinkünfte mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so kann dies dazu führen, dass das verringerte Gesamteinkommen nicht mehr ausreicht, um den nach Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten(BVerwG 30. August 2010 - 2 B 45.10 - Rn. 9, USK 2010-212; 30. April 2009 - 2 C 127.07 - Rn. 9, Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 = ZBR 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 - 2 C 49.07 - Rn. 20 ff., BVerwGE 131, 20). Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Weitergewährung des ungekürzten Vergütungsbestandteils.

42

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten und ggf. ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet. Deshalb kann der Gesetzgeber das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienst- oder Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Seinen Ermessensspielraum überschreitet der Gesetzgeber grundsätzlich erst dann, wenn er Maßnahmen trifft, die sich als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 - Rn. 40, Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1; 30. April 2009 - 2 C 127.07 - Rn. 10, Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 = ZBR 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 - 2 C 49.07 - Rn. 24 ff., BVerfGE 131, 20).

43

Die Alimentationspflicht begründet daher keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil wie die jährliche Sonderzahlung ungekürzt beibehalten wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung. Darauf ist die vorliegende Klage nicht gerichtet. Der Kläger hat - ohne dies im Hinblick auf seine Person zu konkretisieren - lediglich geltend gemacht, die Kürzung der Sonderzahlung stelle sich in dem Gesamtkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die mit zahlreichen weiteren nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 im Zusammenhang stehe. In der gebotenen Gesamtbetrachtung stellten sich diese Einbußen als unzulässige Abkopplung der Alimentation der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung dar. Die Verringerung der Sonderzahlung trage daher zu einer spürbaren Minderung des den Besoldungsempfängern zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens bei. Diese - pauschalen - Ausführungen dienen nicht der Geltendmachung einer insgesamt angemessenen Versorgung. Sie sind nur ein Begründungselement für die ausschließlich auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung gerichtete Klage.

44

II. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

45

Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er werde gegenüber Versorgungsempfängern der AOK in anderen Bundesländern ungleich behandelt, da das SZG-NRW dort keine Anwendung finde. Darin liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich an den jeweiligen Arbeitgeber. Nach § 27 der DO der Beklagten gelten für die Versorgung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Dies sind die Versorgungsbestimmungen, die für das Land Nordrhein-Westfalen gelten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte mit anderen Dienstordnungsangestellten die Anwendung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes vereinbart hat. Dass andere Allgemeine Ortskrankenkassen in anderen Bundesländern ihren Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfängern möglicherweise höhere Jahressonderzahlungen gewähren, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung.

46

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz     

        

    Möller    

                 

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2009 - 20 Sa 524/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen Jahresarbeitszeit.

2

Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Zum 1. April 1995 wurde er zur Einheit Infrastrukturdienste Berlin/Verpflegungsdienste versetzt. Diese gehört zur Organisationseinheit Siemens Real Estate Restaurant Services (SRE R & S), welche ihren Sitz in der N (Berlin-West) hat. Bereichsleitung und Personalverwaltung sind dort angesiedelt. Der Einheit sind neun Kantinen und Kasinos in Berlin-West und das Kasino T in Berlin-Ost zugeordnet.

3

Der Kläger ist Mitglied der IG-Metall. Die ebenfalls tarifgebundene Beklagte wendete zunächst die Flächentarife der Metall- und Elektroindustrie an. Dabei galt in den alten Bundesländern und in Berlin-West eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden und im Beitrittsgebiet eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden. Die Manteltarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg unterscheiden insoweit zwischen dem Tarifgebiet I (Berlin-West) und dem Tarifgebiet II (Brandenburg und Land Berlin mit Ausnahme der Stadtbezirke Berlin-West).

4

Zumindest seit 2005 gelten für die Organisationseinheit SRE R & S die Tarifvertragliche Sondervereinbarung vom 28. September 1998 idF vom 23. Januar 2005 (TvSV) sowie der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Tarifvertraglichen Sondervereinbarung vom 28. September 1998 idF vom 23. Januar 2005 (GMTV). Dieser verhält sich in § 2 über die regelmäßige Arbeitszeit wie folgt:

        

§ 2      

Regelmäßige Arbeitszeit           

        

1.    

(I) Die tarifliche Jahresarbeitszeit beträgt ohne Urlaub und Feiertage 1.575 Stunden.

                 

Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. (I)

                 

Für Arbeitnehmer, bei denen der Sitz des Arbeitsverhältnisses (Erfüllungsort) in den neuen Bundesländern liegt, beträgt die tarifliche Jahresarbeitszeit 1.672 Stunden. Sollten in den dort geltenden Tarifverträgen der Metall- und Elektro-Industrie Änderungen vereinbart werden, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über die Frage der Art und Weise einer etwaigen Anpassung aufnehmen.

                 

…“    

5

Eine tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.575 Stunden entspricht einer Wochenarbeitszeit von 35,8 Stunden, eine Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden einer solchen von 38 Stunden.

6

Der Kläger wurde zunächst in Kantinen in Berlin-West beschäftigt. Vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2006 wurde er als Gästekoch im Kasino T eingesetzt. Er war vom 1. April 2002 bis zum 1. April 2006 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Zum 1. Mai 2006 erfolgte eine erneute Versetzung in ein Kasino in Berlin-West. Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen hatte und zwischenzeitlich freigestellt worden war, wurde er seit dem 4. Dezember 2006 als Springer in der Funktion eines Küchenmeisters am Standort Berlin beschäftigt und vertrat seit April 2007 einen Arbeitnehmer im Kasino T.

7

Zum 1. September 2007 wurde der Kläger als Erstkoch dorthin versetzt. Der Kläger erklärte mit seiner Unterschrift auf dem Versetzungsschreiben sein Einverständnis hierzu. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. September 2007 teilte die Beklagte dem Kläger sein zukünftiges Monatseinkommen sowie eine regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden mit. Dieses Schreiben unterzeichnete der Kläger mit dem Vermerk: „bis zur Klärung der tarifrechtlichen Situation bezgl. des Arbeitsstandortes (Ost-West-Berlin) unter Vorbehalt“.

8

Die Beklagte beschäftigt in der Einheit SRE R & S ca. 90 Arbeitnehmer, davon sieben im Kasino T. Zwei Mitarbeiterinnen werden dort mit einer Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden beschäftigt. Mit zwei Mitarbeitern, denen zunächst auch eine Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden mitgeteilt worden war, einigte sich die Beklagte nach Klageerhebung auf eine Jahresarbeitszeit von 1.575 Stunden und mit einer weiteren Mitarbeiterin auf eine solche von 1.672 Stunden. Diese Mitarbeiterin ist inzwischen ausgeschieden. Ein Rechtsstreit über die im Kasino T zu leistende Jahresarbeitszeit ist noch anhängig.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 2 GMTV betrage die tarifliche Jahresarbeitszeit auch am Standort E in Berlin-Ost 1.575 Stunden, weil der Begriff der „neuen Bundesländer“ Berlin-Ost nicht einbeziehe. Erfüllungsort seines Arbeitsverhältnisses sei der Sitz der SRE R & S in Berlin-West. Mit der Heranziehung zu einer Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass seine regelmäßige Jahresarbeitszeit über den 1. September 2007 hinaus 1.575 Stunden beträgt.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, nach der Versetzung des Klägers in das Tarifgebiet II gelte tariflich eine Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden.

12

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

13

I. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Für den Kläger gilt nach der Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV seit dem 1. September 2007 eine tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden.

14

1. Der Arbeitsvertrag des Klägers verweist auf die einschlägigen tariflichen Bestimmungen und sieht zugunsten des Klägers keine vom GMTV abweichende günstigere Regelung der Arbeitszeit vor. Die Parteien haben keine Beschränkung des Arbeitsorts auf Berlin-West vereinbart. Sein erklärter Vorbehalt bezieht sich auf die Prüfung, welche tarifliche Jahresarbeitszeit an seinem neuen Arbeitsort gilt.

15

2. Nach der gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG anwendbaren Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV beträgt die tarifliche Jahresarbeitszeit ohne Urlaub und Feiertage für Arbeitnehmer, bei denen der Sitz des Arbeitsverhältnisses (Erfüllungsort) in den neuen Bundesländern liegt, 1.672 Stunden.

16

a) Die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV enthält eine tarifliche Regelung.

17

aa) Protokollnotizen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein. Entscheidend ist, ob sie dem Formerfordernis eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 2 TVG entsprechen(BAG 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 97, 263). Ihre tarifliche Wirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass sie in den Tariftext selbst aufgenommen werden (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110).

18

bb) Die Protokollnotiz regelt die tarifliche Jahresarbeitszeit in dem bezeichneten Tarifgebiet. Sie enthält eine Inhaltsnorm und begründet eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Verhandlungen für den Fall, dass in den „dort geltenden“ Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Änderungen vereinbart werden. Da in den Tarifgebieten, in denen vorher die 38-Stunden-Woche galt, nach den vom Landesarbeitsgericht eingeholten Tarifauskünften keine Veränderungen vereinbart werden sollten, bedurfte es einer tariflichen Festschreibung der längeren Jahresarbeitszeit, weil sonst nach § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV flächendeckend die dort bestimmte kürzere Jahresarbeitszeit gegolten hätte.

19

cc) Der Kläger macht erstmalig in der Revisionsinstanz geltend, die Protokollnotiz sei nicht von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Es bedarf jedoch keiner gesonderten Unterzeichnung der Protokollnotiz. Dass diese von den Unterschriften unter dem Tarifvertrag nicht umfasst ist, legt der Kläger nicht dar.

20

b) Für Arbeitsverhältnisse mit einem Erfüllungsort in Berlin-Ost gilt die in der Protokollnotiz bestimmte Jahresarbeitszeit. Soweit dort auf die neuen Bundesländer Bezug genommen wird, schließt dies Berlin-Ost mit ein. Dies ergibt die Auslegung der Protokollnotiz.

21

aa) Der Wortlaut „neue Bundesländer“ ist nicht eindeutig. Er kann so verstanden werden, dass damit nur die in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemeint sind, die als neue Länder zur Bundesrepublik Deutschland hinzugekommen sind, während die 23 Ost- und Westbezirke von Berlin nach Art. 1 Abs. 2 des Einigungsvertrags das rechtlich bereits existierende und damit nicht „neue“ Land Berlin gebildet haben. Denkbar ist aber auch ein Verständnis des Begriffs „neue Bundesländer“ iSv. „Beitrittsgebiet“. Nach dem Tarifwortlaut ist nicht von „fünf“ neuen Bundesländern die Rede, vielmehr wird eine Zahl nicht genannt.

22

bb) Der tarifliche Gesamtzusammenhang zeigt, dass § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV nur zwischen den Gebieten mit einer tariflichen 35-Stunden-Woche und solchen mit einer tariflichen 38-Stunden-Woche unterscheiden wollte. § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV regelt eine Erhöhung der Jahresarbeitszeit gegenüber den Flächentarifverträgen in den alten Bundesländern. Dies entspricht der Präambel zur TvSV, wonach die Regelungen der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der unterfallenden Unternehmen und Unternehmensteile und damit dem Erhalt der Arbeitsplätze dienen sollen. Einer Erhöhung der Jahresarbeitszeit bedurfte es in den Tarifgebieten nicht, wo bereits längere tarifliche Arbeitszeiten galten. Dies war in den „neuen Bundesländern“ einschließlich Berlin-Ost im Tarifgebiet II der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg der Fall. Es ist fernliegend, dass vor dem Hintergrund der in der Präambel vereinbarten Zielsetzung für Berlin-Ost die Jahresarbeitszeit gesenkt werden sollte.

23

cc) Die Systematik der Bestimmung bestätigt diese Auslegung. Die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV verweist in Satz 2 auf die in Satz 1 geregelte tarifliche Jahresarbeitszeit und die „dort geltenden Tarifverträge“ und normiert eine Pflicht zur Aufnahme von Verhandlungen, wenn in diesen Tarifverträgen Änderungen vereinbart werden. Auch daraus folgt, dass die Protokollnotiz an die unterschiedliche Tarifsituation bezüglich des Umfangs der Arbeitszeit und nicht an bestimmte Landesgrenzen anknüpfen wollte. Mit den „neuen Bundesländern“ bezeichnet die Protokollnotiz deshalb die neu hinzugetretenen Tarifgebiete, in denen ansonsten tariflich die 38-Stunden-Woche galt.

24

dd) Im Hinblick darauf bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte für eine Tariflücke in Bezug auf Berlin-Ost. Das Tarifgebiet II der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie für Berlin und Brandenburg bezieht Berlin-Ost ein. Deshalb gilt dort nach der Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV eine tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden.

25

c) Der Sitz des Arbeitsverhältnisses (Erfüllungsort) des Klägers iSd. Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 GMTV liegt seit dem 1. September 2007 in T in Berlin-Ost.

26

aa) Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz stellt der Tarifvertrag nicht auf das Unternehmen, die Organisationseinheit oder den Betrieb ab, sondern auf den Ort, an dem die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sind.

27

bb) Der Ort der Arbeitsleistung ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB auch bei Arbeitsverhältnissen nach den Umständen des Einzelfalls und der Natur des Arbeitsverhältnisses(BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 5; ErfK/Preis 11. Aufl. § 611 BGB Rn. 650). Regelmäßig ist von einem einheitlichen gemeinsamen Erfüllungsort auszugehen. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 307/01 - zu I 2 c aa der Gründe, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1).

28

cc) Der Kläger ist zum 1. September 2007 nach T versetzt worden. Er ist dort nicht mehr - wie zuvor - nur als Springer tätig, sondern hat dauerhaft seine Arbeitsleistung in einem Gebiet zu erbringen, in dem die tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden gilt.

29

dd) Soweit die Revision geltend macht, der Betriebsrat habe der Versetzung des Klägers nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Arbeitszeit nicht verändert wird, ergibt sich daraus nicht, dass die Versetzung unwirksam ist und der Erfüllungsort nach wie vor in Berlin-West liegt. Eine Zustimmung unter Bedingungen sieht § 99 BetrVG nicht vor. Eine Zustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG legt der Kläger nicht dar.

30

3. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit einer tariflichen Jahresarbeitszeit von 1.575 Stunden ergibt sich nicht wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

31

a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine bestimmte betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 14, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22). Sofern der Arbeitgeber durch eine betriebliche Einheitsregelung abweichend vom Tarifvertrag eine kürzere Arbeitszeit festlegt, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch insoweit eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer und eine sachfremde Gruppenbildung.

32

b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen Schluss auf eine vom GMTV abweichende Regelung der Beklagten in Bezug auf den Umfang der im Kasino T zu leistenden Arbeitszeit zu. Eine solche Regelung hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht dargetan. Dagegen sprechen auch die zur Frage des Umfangs der Arbeitszeit im Kasino T geführten Rechtsstreite und die dort tatsächlich in unterschiedlicher Höhe geleisteten Arbeitszeiten. Dies lässt eher den Schluss zu, dass die Beklagte die in Berlin-Ost geltenden tariflichen Bestimmungen zur Jahresarbeitszeit grundsätzlich anwenden will. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt deshalb nicht vor.

33

4. Soweit der Kläger erstmalig mit der Revision einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB geltend macht und behauptet, die Erhöhung der Jahresarbeitszeit sei aus Verärgerung über den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erfolgt, liegt darin in der Revisionsinstanz unzulässiger neuer Sachvortrag. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Berufung auf die tarifliche Arbeitszeit seitens der Beklagten eine Maßnahme iSd. § 612a BGB darstellt. Es steht auch nicht fest, dass die zulässige Ausübung des Widerspruchsrechts der tragende Grund, dh. das wesentliche Motiv für die Erhöhung der Jahresarbeitszeit durch die Beklagte war. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 28, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22).

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II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Eylert    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Zielke    

        

    Beck    

                 

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.