Arbeitsgericht Köln Urteil, 15. Juli 2016 - 19 Ca 2801/16


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.485,20 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über verschiedene Zahlungs- und Auskunftsansprüche.
3Die Klägerin betreibt als M.-Vertragshändlerin ein Autohaus. Die Beklagte war bei ihr seit dem 01. November 2013 als Fahrzeugverkäuferin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Bruder G. S. Geschäftsführer der Klägerin. Sowohl die Beklagte als auch ihr Bruder wurden zum 12. November 2015 fristlos gekündigt. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hat die Beklagte zurückgenommen.
4Nunmehr macht die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 18. April 2016 (Anträge zu 1. – 4.), der Beklagten zugestellt am 28. April 2016, sowie Klageerweiterung vom 13. Mai 2016 (Anträge zu 5. – 8.), der Beklagten zugestellt am 18. Mai 2016, verschiedene Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend.
5Zu den Aufgaben der Beklagten gehörten der Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen sowie der Verkauf von Gebraucht- und Neufahrzeugen. Hierbei vermittelte sie bei Bedarf Kreditverträge über die S.-C. Bank. Die hierauf entfallenden Provisionen in Höhe von insgesamt 7.145,46 EUR zahlte die Bank im Einvernehmen mit dem damaligen Geschäftsführer G. S. unmittelbar an die Beklagte aus. Dieser hatte die Bank am 13. November 2013 schriftlich angewiesen, Provisionen an die Beklagte auszuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anweisung, Bl. 8 der Akte, Bezug genommen. Zudem vereinbarten die Beklagte und ihr Bruder als damaliger Geschäftsführer der Klägerin in einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013, dass die Beklagte Verkäuferprovisionen in vollem Umfang als Provision erhält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Arbeitsvertrag, Bl. 24 der Akte, Bezug genommen.
6Am 19. Mai 2014 kaufte die Beklagte im Kundenauftrag von G. K. für 3.550,00 EUR ein Fahrzeug an. Am 14. April 2015 erstattete die Beklagte auf Veranlassung von Herrn O., dem Hauptgesellschafter der Klägerin, bezüglich dieses Fahrzeugs Strafanzeige wegen Unterschlagung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 33, 34 der Akte Bezug genommen wird. Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich für 4.000,00 EUR von einer weiteren Person erworben.
7Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zunächst zur Auszahlung der erhaltenen Provisionen verpflichtet (Anträge zu 1. und 2.). Die Beträge hätten ihr (der Klägerin) zugestanden. Die Beklagte habe diese ohne ihre Kenntnis kassiert. Sie behauptet, es handele sich um eine einvernehmliche Untreuehandlung des damaligen Geschäftsführers G. S. gegenüber der Klägerin. Die Vereinbarung sei an ihr vorbei getroffen worden. Des Weiteren habe die Beklagte offenbar Nebengeschäfte getätigt. So befinde sich in den Geschäftsunterlagen beispielsweise ein Kfz-Schein über ein Fahrzeug …, wobei sich das Fahrzeug weder bei der Klägerin noch bei der Beklagten befinde. Auch ein Vertrag über einen An- oder Verkauf des Fahrzeugs sei nicht vorhanden. Der – von der Klägerin nicht namentlich benannte – Besitzer behaupte, das Fahrzeug gekauft und den Preis an die Beklagte gezahlt zu haben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Auskunft über ihre Nebengeschäfte verpflichtet (Anträge zu 3. und 4.). Hinsichtlich des Fahrzeugs, für welches die Beklagte am 14. April 2015 Strafanzeige erstattet hat, behauptet die Klägerin, die Beklagte habe dieses am 01. Oktober 2014 unverschlossen mit steckendem Fahrzeugschlüssel auf dem Betriebsgelände abgestellt und den Kfz-Brief entgegen bestehender Weisungen im Fahrzeug liegen lassen. Die Beklagte habe das Fahrzeug einer dritten Person, deren Namen nicht bekannt sei, überlassen, wobei sich der Kfz-Brief im Auto befunden habe. Es sei nicht bekannt, ob die Herausgabe des Fahrzeugs zu einer Probefahrt oder aus einem anderen Grund erfolgt sei. Jedenfalls sei das Fahrzeug nicht zurückgegeben worden. Ihrer Meinung nach ist die Beklagte ihr (der Klägerin) zum Ersatz des Schadens in Höhe von 4.000,00 EUR verpflichtet (Antrag zu 5.). Das Fahrzeug sei nach der Darstellung der Beklagten entwendet worden, woraufhin die Anzeige erstattet worden sei. Dies sei jedoch unglaubwürdig. Angeblich wolle die Beklagte das Fahrzeug einem Kunden für 5.000,00 EUR verkauft haben. Des Weiteren habe die Beklagte zusammen mit ihrem Bruder überteuertes Motorenöl bei der Firma T. angekauft und im Gegenzug vereinbart, dass als Draufgabe zwei Fernsehgeräte der Marke S. Flatscreen TV (46 Zoll) geliefert würden. Diese Geräte befänden sich nicht mehr in ihrem Besitz. Die Beklagte habe diese mitgenommen oder wisse, wo sie heute verblieben seien (vgl. Antrag zu 6.). Ebenso habe sie zusammen mit ihrem Bruder überteuertes Motorenöl bei der Firma P. angekauft und vereinbart, dass als Draufgabe ein iPhone 5S der Marke A. geliefert werde. Auch dieses Gerät befinde sich nicht mehr im Besitz der Klägerin. Die Beklagte habe dieses mitgenommen bzw. wisse, wo es heute verblieben sei (vgl. Antrag zu 7.). Zuletzt habe die Beklagte am 29. April 2014 ein gebrauchtes Fahrzeug C3 der Marke C. an D. L. verkauft und hierfür einen gebrauchten M. D. in Zahlung genommen. Dieses Fahrzeug sei nicht in den Fahrzeugbestand eingebucht worden. Der Besitzer F. N. habe – als er Ende November 2015 den Fahrzeugbrief herausverlangt habe – erklärt, er habe den M. D. für 1.000,00 EUR von der Klägerin gekauft und 800,00 EUR in bar an den Geschäftsführer G. S. bezahlt. Nach Ansicht der Klägerin handele es sich um eine weitere Unterschlagung (vgl. Antrag zu 8.).
8Die Klägerin beantragt,
9- 10
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.142,46 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 zu zahlen;
- 12
2. festzustellen, dass die Ansprüche zu Ziffer 1. aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultieren;
- 14
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, über sämtliche von ihr selbst oder über Dritte getätigte An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01. November 2013 bis 12. November 2015, soweit diese nicht in der Buchhaltung der Klägerin aufgeführt sind;
- 16
4. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft zu Ziffer 3. ergebenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an sie zu zahlen;
- 18
5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen;
- 20
6. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Verbleib von zwei Fernsehgeräten, die von der Firma T. am 23. Mai 2014 mit der Bestellung von Motorenöl gemäß Bestellung vom 21. Mai 2014 geliefert wurden;
- 22
7. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin das iPhone der Marke A., geliefert von der Firma P. am 21. Oktober 2013, herauszugeben, hilfsweise 800,00 EUR an sie zu zahlen;
- 24
8. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie bestreitet, zahlreiche unerlaubte Handlungen zum Nachteil der Klägerin begangen zu haben. Hinsichtlich des geltend gemachten Provisionsanspruchs ist sie der Auffassung, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Sie behauptet, hierbei handele es sich um ein völlig übliches Verfahren im Bereich der Autohäuser. Zudem beruft sie sich auf die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Arbeitsvertrag, Bl. 24 der Akte, Bezug genommen. Bezüglich des Kfz-Scheins des Fahrzeugs … bestehe kein Zusammenhang zu einer unerlaubten Handlung, der Vortrag sei nicht erwiderungsfähig. Die Behauptung, das Fahrzeug sei gekauft und der Kaufpreis an sie (die Beklagte) gezahlt worden, sei falsch. Sie bestreitet, das entwendete Fahrzeug unverschlossen mit Kfz-Brief abgestellt zu haben. Mit der weiter angeführten Bestellung von Motoröl habe sie nichts zu tun gehabt. Sie wisse nichts vom Verbleib der Fernseher sowie des iPhones und habe diese Geräte auch nicht mitgenommen. Sie ist der Auffassung, ihre Vernehmung sei ein Ausforschungsbeweis.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31I.
321. Die Anträge zu 1. und 2. sind unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.142,46 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Nebenpflichtverletzung bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 StGB wegen Unterschlagung. Denn die Beklagte hat durch die Annahme der Provisionen in Höhe von 7.142,46 EUR von der S.-C. Bank keine Pflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin verletzt und auch keine irgendwie geartete unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin begangen. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB scheidet aus, da die Beklagte die Provisionen von der Bank nicht ohne Rechtsgrund ausgezahlt bekommen hat.
33Denn die Beklagte war nach der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013 berechtigt, die Provisionen von der Bank ausgezahlt zu erhalten und diese zu behalten. Sie hat diese Vereinbarung mit der Klägerin selbst geschlossen. Die Klägerin wurde hierbei wirksam durch G. S. als damaliger Geschäftsführer gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten. Er vertrat damals die Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich. Auch wenn die Klägerin bzw. ihre jetzige Geschäftsführung von der Vereinbarung vom 16. Dezember 2013 keine Kenntnis hatte oder die Vereinbarung ihren Ansichten und ihrer Auffassung widerstrebt, so muss sie sich diese Erklärung zurechnen lassen. Auch mögliche Beschränkungen der Vertretungsmacht von G. S. im Innenverhältnis zur Klägerin hätten gegenüber der Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG keine rechtliche Wirkung. Die Beklagte darf sich damit auf die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013 berufen. Darüber hinaus legt die Klägerin selbst die Anweisung gegenüber der Bank vom 13. November 2013 vor, wonach die Provisionen unmittelbar an die Beklagte ausgezahlt werden sollten. Auch diese Anweisung muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, da sie zum damaligen Zeitpunkt nach außen im Rechtsverkehr wirksam durch G. S. als Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG vertreten worden ist.
34Tatsachen dafür, dass die Beklagte und ihr Bruder als Geschäftsführer in irgendeiner Form kollusiv zum Nachteil der Klägerin zusammen gewirkt hätten, sind nicht vorgetragen worden.
35Ebenso ist es unerheblich, dass die Vereinbarung keine Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen beinhaltet. Dies führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede insgesamt. Ein Arbeitgeber, der in Erfüllung einer Schwarzgeldabrede Zahlungen an einen Arbeitnehmer leistet, ohne die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und abzuführen, verwirklicht den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB. Dadurch werden Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit vorenthalten. Darüber hinaus begehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Abwicklung einer Schwarzgeldabrede einen Beitragsbetrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Sozialversicherungsträger; denn die Träger der Sozialversicherung werden durch die abgegebene Erklärung getäuscht und unterlassen deswegen die Einforderung der tatsächlich geschuldeten Beiträge, wodurch der Versichertengemeinschaft ein Vermögensschaden entsteht. Zudem wird der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht, indem über steuerlich erhebliche Tatsachen, nämlich die Höhe des Einkommens, falsche Angaben gemacht und Steuern verkürzt werden. Schließlich verstoßen die Parteien gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten, insbesondere § 41 a Abs. 1, § 41 b Abs. 1 EStG und § 28 a SGB IV. Ein Arbeitsvertrag, der vereinbarungsgemäß unter Verletzung der genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durchgeführt wird, ist nicht insgesamt rechtsunwirksam, weil diese Pflichten die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht verhindern sollen. Die angedrohten Sanktionen sollen allein die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen sicherstellen. Auf Grund der einvernehmlichen Missachtung des gesetzlichen Gebots ist nicht der ganze Arbeitsvertrag mit dem Makel des Verbotes behaftet. Auch bei teilweiser ordentlicher Vergütungsabrechnung und bei teilweiser Schwarzgeldabrede ist die Vergütungsvereinbarung im Rahmen der Schwarzgeldabrede nicht nichtig. Nichtig ist vielmehr nur der Teil der Abrede, der sich auf die gemeinschaftliche Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bezieht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2008 – 5 Sa 174/08 – juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2003 – 5 AZR 690/01 – juris).
362. Auch die Anträge zu 3. und 4. sind unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über sämtliche von ihr selbst oder Dritte getätigte An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01. November 2013 bis 12. November 2015, soweit diese nicht in der Buchhaltung der Klägerin aufgeführt sind. Denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte weitere An- und Verkäufe getätigt hat, die nicht in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin festgehalten worden sind.
37Auch im Arbeitsverhältnis kann einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB begründet sein, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. So kann etwa bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist. Der Arbeitgeber, der Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung hat, ist berechtigt, den Arbeitnehmer nach den Gründen und dabei insbesondere auch danach zu fragen, ob er eine Nebentätigkeit ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95 – juris).
38Nach Auffassung der Kammer ist ein Auskunftsanspruch der Klägerin vorliegend nicht begründet. Die Klägerin stützt diesen Anspruch auf den Verdacht, die Beklagte habe „offenbar“ Nebengeschäfte getätigt. Hierfür bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die zur Überzeugung der Kammer führen könnten, die Klägerin habe tatsächlich unerlaubt Nebengeschäfte getätigt.
39Soweit sich die Beklagte auf das Vorhandensein des Kfz-Briefes des Fahrzeugs … beruft, ist nicht erkennbar, weshalb dieser Besitz auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten schließen ließe. Der diesbezügliche Vortrag, der jetzige Besitzer habe behauptet, das Fahrzeug gekauft und den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt zu haben, ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat bereits nicht vorgetragen, wer dieser Besitzer ist, noch hat sie hinreichend konkret geschildert, wann dieser Kauf zu welchem Preis unter welchen genauen Umständen vonstatten gegangen sein soll. Auch hinsichtlich des Verkaufes des M. D., für den die Klägerin mit ihrem Antrag zu 8. Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR verlangt, ist ein Mitwirken der Beklagten nicht feststellbar. Vielmehr soll dieser Wagen von der Klägerin selbst verkauft worden sein und das Geld überwiegend (800,00 EUR) an den damaligen Geschäftsführer G. S. gezahlt worden sein. Selbst die Klägerin behauptet hier nicht, dass oder in welcher Form die Beklagte bei diesem Verkauf mitgewirkt haben soll. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vortrag zum Antrag zu 5., die Beklagte habe verursacht, dass der abhanden gekommene PKW gutgläubig weiterveräußert werden konnte, nicht, dass sie unerlaubte Nebengeschäfte getätigt hätte. Hier wirft die Klägerin der Beklagten insbesondere vor, sie habe den Kfz-Brief im Auto gelassen. Hingegen behauptet die Klägerin nicht substantiiert, dass die Beklagte dieses Fahrzeug an den Buchhaltungsunterlagen vorbei auf eigene Rechnung veräußert hätte.
40Ohne solche konkreten Anhaltspunkte besteht aber kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte über die in den Unterlagen hinausgehenden An- und Verkäufe weitere Geschäftsabschlüsse veranlasst hat. Nach der Aussage im Kammertermin vom 15. Juli 2016 entspricht der Vortrag der Klägerin ihrem derzeitigen Kenntnisstand.
413. Der Antrag zu 5. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 EUR gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 StGB. Denn sie hat nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, welche Pflichtverletzung die Beklagte im Zusammenhang mit dem abhanden gekommenen Fahrzeug begangen haben soll.
42Nachdem sie zunächst behauptet hat, die Beklagte habe das Fahrzeug am 01. Oktober 2014 unverschlossen mit steckendem Fahrzeugschlüssel sowie Kfz-Brief auf dem Betriebsgelände stehen lassen, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2016 vorgetragen, die Beklagte habe das Fahrzeug jemanden, dessen Name nicht bekannt sei, zu unbekannten Zwecken überlassen. Das Fahrzeug sei nicht zurückgegeben worden. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (LAG Köln, Urteil vom 05. März 2008 – 8 Sa 723/07 – juris). Bei einem Zeugenbeweis muss die beweispflichtige Partei gemäß § 373 ZPO diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (LAG Köln, Urteil vom 10. September 2014 – 5 Sa 1560/10 – juris). Auch bei einem Antrag auf Parteivernehmung des Gegners, den nur eine Partei subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln stellen kann, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, bestimmt § 445 Abs. 1 ZPO, dass die Partei beantragen muss, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 113/11 – juris). Nach Auffassung der Kammer ist es vor diesem Hintergrund auch bei einem Antrag auf Parteivernehmung des Gegners, hier der Beklagten, jedenfalls wie bei einem Zeugenbeweis erforderlich, das behauptete Geschehen zeitlich und örtlich näher zu substantiieren, um eine unzulässige und missbräuchliche Ausforschung zu vermeiden. Ein entsprechend konkreter Vortag seitens der Klägerin wäre bereits aufgrund dessen erforderlich gewesen, dass sich die Beklagte hierzu gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkret einlassen und verteidigen könnte. Ohne jegliche nähere Eingrenzung ist weder eine entsprechende Erwiderung möglich noch könnte die Beklagte im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445 Abs. 1 ZPO zu einem konkreten Geschehen befragt werden. Ihre Befragung liefe darauf hinaus, erst durch ihre Aussage konkreter festzustellen, was mit dem Fahrzeug geschehen ist. Nach den Erörterungen im Kammertermin vom 15. Juli 2016 entspricht der Vortrag der Klägerin ihrem derzeitigen Kenntnisstand.
434. Der Antrag zu 6. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von zwei Fernsehgeräten, die von der Firma T. am 23. Mai 2014 geliefert worden sind. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis über den Verbleib dieser Geräte haben könnte. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, die Beklagte habe diese Geräte mitgenommen oder wisse, wo sie heute verblieben sind. Hingegen trägt sie nicht vor, wie sie zu dieser Behauptung kommt. Sie trägt nicht einmal vor, dass die Beklagte die Geräte in Empfang genommen hätte.
445. Der Antrag zu 7. ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Herausgabe des am 21. Oktober 2013 gelieferten iPhones noch auf Zahlung von 800,00 EUR. Denn die Klägerin hat einen möglichen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Nach ihren eigenen Angaben soll die Beklagte das Gerät entweder haben oder aber wissen, wo es sich befindet. Die Beklagte selbst stellt damit ein Alternativgeschehen dar, aufgrund dessen es der Kammer nicht möglich ist, einen möglichen Anspruch auf Herausgabe des Gerätes – was jedenfalls einen sicheren Besitz der Beklagten voraussetzen würde, den die Klägerin nicht behauptet – oder einen Anspruch auf Zahlung von 800,00 EUR zu prüfen – der eine Schadensersatzpflicht der Beklagten voraussetzen würde, die die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert begründet hat. Denn wenn die Beklagte das Gerät nicht haben sollte – was die Klägerin nach eigenen Angaben eben nicht weiß –, so ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagte mit der Annahme oder der weiteren Verwendung dieses Gerätes etwas zu tun hätte. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.
456. Der Antrag zu 8. ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 EUR gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2, 246 StGB. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Beklagte beim Verkauf des M. D. an Herrn N. überhaupt mitgewirkt hätte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat Herr N. den Wagen von der Klägerin selbst gekauft und 800,00 EUR des Kaufpreises an den damaligen Geschäftsführer G. S. gezahlt. Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass die hiesige Beklagte bei diesem Geschäft Geld erlangt haben könnte, dass sie nunmehr an die Klägerin auszahlen müsste.
46II.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlag.
48Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf insgesamt 20.485,20 EUR festgesetzt. Grundlage sind § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ZPO. Berücksichtigt wurden die Zahlungsanträge in Höhe ihrer Bezifferung, 30 % des Provisionsanspruches für den Feststellungsantrag zu 2., 4.000,00 EUR für die Anträge zu 3. und 4., 1.400,00 EUR für den Auskunftsantrag zu 6. sowie 800,00 EUR für den Antrag zu 7.
49Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für eine gesonderte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.