Arbeitsgericht Koblenz Beschluss, 06. Nov. 2017 - 4 Ca 2728/17

bei uns veröffentlicht am06.11.2017

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Tenor

1. Das Arbeitsgericht Koblenz ist örtlich nicht zuständig

2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. April 2011 und der Ergänzungsvereinbarung vom 18. März 2013 als Sozialarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte ist die ... .

2

Bis in das Jahr 2015 war die Klägerin am Dienststandort der Beklagten in Montabaur tätig (Bl. 17 d.A).

3

Das ... hat seinen Hauptsitz in Köln (...str., ... Köln). Innerhalb des ... ist das Referat V 1.2 mit der Prozessführung im Bereich der Arbeitsgerichtsprozesse zentral befasst. Die Abteilung V - Personalführung Zivilpersonal - hat ihren „Sitz“ in Sankt Augustin (...str., ...St. Augustin).

4

Gemäß Ziffer 101 Buchst. a) der Zentralen Dienstvorschrift A-2170/24 Übertragung der Vertretungsbefugnis der ... auf ressorteigene Behörden in gerichtlichen Prozessen und anderen Verfahren (Vertretungsanordnung ...) idF vom 22. Oktober 2015 (GMBl. S. 1335) wird dem ... für das Personalmanagement der ... vorbehaltlich anderer Regelungen (Zentrale Dienstvorschrift A-1430/2 „Durchführung von Verfahren vor den Arbeitsgerichten“) für ihren Zuständigkeitsbereich die Vertretung der ... in Verfahren vor Gerichten übertragen (vgl. dazu auch Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 18 Rn. 12).

5

Gemäß Ziffer 201 der Zentralen Dienstvorschrift A-1430/2 (Bl. 149 ff. d.A) gilt für die behördeninterne Zuständigkeit in Ermangelung einer gesonderten Regelung die Zentrale Dienstvorschrift A-2170/24 „Übertragung der Vertretungsbefugnis der ... auf ressorteigene Behörden in gerichtlichen Prozessen und anderen Verfahren (Vertretungsanordnung ...)“.

6

Die Beklagte sah für die Klägerin eine Versetzung für die Dauer von 5 Jahren an den Dienstort Reston (USA) vor (Bl. 148 d.A), weshalb die Klägerin ab dem 24. August 2015 als Sozialarbeiterin entsprechend in Reston für die ...verwaltungsstelle USA und Kanada eingesetzt wurde (Bl. 4 d.A).

7

Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 ordnete die Beklagte die vorzeitige Rückversetzung der Klägerin vom bisherigen Dienstort in Reston (USA) nach Deutschland an und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 beim ...dienstleistungszentrum Aachen, Nörvenich (Bl. 5 d.A).

8

Mit der am 13. September 2017 beim ArbG Koblenz eingereichten Klage (Hauptanträge), die am 21. September 2017 zugestellt wurde, wendet sich die Klägerin insbesondere gegen diese Weisung und ferner verlangt sie die Entfernung der Ermahnung vom 10. Juli 2017 und der Ermahnung vom 18. Juli 2017 aus ihrer Personalakte.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, örtlich zuständig sei das Arbeitsgericht Koblenz, weil sie vor ihrer Versetzung in die USA am Dienststandort Montabaur „zuletzt gewöhnlich“ im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG beschäftigt gewesen sei (Bl. 17 d.A). Diese Norm sei entsprechend der einschlägigen Regelungen zur Bestimmung des Gerichtsstandes (Art. 19 Brüssel I-VO = VO EG 44/2001 bzw. nunmehr Art. 21 Brüssel Ia-VO = „EuGVVO“ = VO EU 1215/2012) und des internationalen Privatrechts (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 Rom-I-VO) bei einer „vorübergehenden“ Versetzung an einen anderen Arbeitsort auszulegen. Im Fall des bloß vorübergehenden Auslandseinsatzes sei als gewöhnlicher Arbeitsort der letzte inländische Arbeitsort anzusehen (Bl. 146 d.A). Eine zeitliche Obergrenze für das (in § 48 Abs. 1a ArbGG ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ existiere nicht, wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 36 der Rom-I-VO (593/2008) zum Vertragsstatut ergebe (Bl. 160 d.A). Der Erwägungsgrund lautet:

10

„Bezogen auf Individualarbeitsverträge sollte die Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Staat als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Tätigkeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt.“

11

Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass ihr gewöhnlicher Arbeitsort in Reston (USA) sei, ergebe keinen Sinn, weil es für diesen Arbeitsort kein zuständiges deutsches Arbeitsgericht gebe (Bl. 160 d.A).

12

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz ergebe sich insbesondere nicht aus § 48 Abs. 1a ArbGG, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht zuletzt gewöhnlich im Sinne dieser Norm im Bezirk des Arbeitsgerichts Koblenz beschäftigt gewesen sei. Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG sei der tatsächliche Arbeitsort; lediglich vorübergehende Einsatzorte von kurzer Dauer seien hierfür nicht zu berücksichtigen. Regelungszweck der Norm sei es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird. Bei einer Versetzung für eine beabsichtigte Dauer von mehr als einem Jahr könne allerdings der endliche Charakter des vorübergehenden Einsatzes den Gerichtsstand des Arbeitsortes [an dem neuen Einsatzort] nicht mehr ausschließen. Da die Versetzung der Klägerin - insoweit unstreitig - für eine Dauer von 5 Jahren vorgesehen gewesen sei und sie bei Klageeinreichung bereits seit mehr als 2 Jahren in Reston (USA) tätig gewesen sei, könne Koblenz nicht mehr als gewöhnlicher Arbeitsort qualifiziert werden (Bl. 148 d.A).

II.

13

1. Das angerufene Arbeitsgericht Koblenz ist örtlich unzuständig, insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Danach ist insbesondere für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

14

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist die Zustellung der Klageschrift gem. §§ 253, 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Schwab/Weth 4. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 255), es sei denn es liegt ein Fall des § 167 ZPO vor (Rückwirkungsfiktion zur Fristwahrung - für die vorliegende Klage gegen die arbeitgeberseitige Weisung und Entfernung von Ermahnungen nicht gegeben).

15

a) Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung für die Beklagte zuletzt gewöhnlich in Reston (USA) verrichtet. Sie war dort seit dem 24. August 2015 und damit bei Klageerhebung am 21. September 2017 bereits mehr als zwei Jahre tätig und der Einsatz in den USA war ursprünglich für insgesamt fünf Jahre vorgesehen. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach Ablauf der fünf Jahre wieder zurück in den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Koblenz versetzt werden würde. Vielmehr war offen geblieben, wo die Klägerin hernach eingesetzt werde. Schon deshalb kann mit Blick auf § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG nicht von einem bloß vorübergehenden Auslandseinsatz der Klägerin in Reston (USA) gesprochen werden. Denn Zweck der Norm ist es, dem Arbeitnehmer einen erleichterten Zugang zu den Gerichten dort zu ermöglichen, wo die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Demgegenüber will die Norm nicht etwa die Zuständigkeit desjenigen Arbeitsgerichts perpetuieren, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer irgendwann einmal gewöhnlich tätig war. Die Klägerin war vorliegend von 2011 bis 2015 im hiesigen Gerichtsbezirk „gewöhnlich tätig“. Dies endete jedoch mit der Versetzung nach Reston, weil eine Rückkehr in den hiesigen Gerichtsbezirk hierbei nicht zugleich vorgesehen worden war.

16

b) Eine solche Auslegung des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG steht nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund Nr. 36 der Rom-I-VO (593/2008), weil der Zweck des internationalen Privatrechts ein anderer ist als der Zweck der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (vgl. auch Germelmann/Künzl 9. Aufl. ArbGG § 48 Rn. 34: Auslegung des § 48 Abs. 1a ArbGG im Lichte der internationalen Normen,soweit eine gleiche Zielsetzung der Regelungen besteht).

17

Für die Belange des Vertragsstatuts entspricht es den wohlverstandenen Interessen und Erwartungen beider Vertragsparteien an die Rechtssicherheit wie auch an die Kontinuität ihres Vertragsverhältnisses, die engste Anknüpfung zu wählen und deshalb einen bloß vorübergehenden Wechsel des Arbeitsorts nicht zum Wechsel des Vertragsstatuts führen zu lassen. Die vorübergehende Verlagerung des Arbeitsorts in das Ausland und die Rückverlegung des Arbeitsorts nach Deutschland berührt das Vertragsstatut deshalb nicht. Dieser vergröbernde Maßstab des IPR mag sich unter Umständen noch bei den Regelungen über die internationale Zuständigkeit (Art. 21 Brüssel Ia-VO = „EuGVVO“ = VO EU 1215/2012) anwenden lassen, kann jedoch nicht unbesehen auf die Regelungen zum Gerichtsstand in § 48 Abs. 1a ArbGG übertragen werden.

18

Denn die Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1a ArbGG will den Zugang zu dem Gericht des tatsächlichen Arbeitsorts erleichtern, weil sich hieraus in der Regel die räumliche Nähe des Arbeitnehmers zum Gerichtsort ergibt. Diese Anknüpfung verliert jedoch ihre Rechtfertigung, wenn die „vorübergehende“ Versetzung mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte umfasst oder wenn sie in Kettenversetzungen mit wechselnden, jeweils „vorübergehenden“ Arbeitsorten mündet. Es ist dann auch nicht mehr ersichtlich, welches Interesse der Arbeitnehmer haben mag, an einem seiner ehemaligen Arbeitsorte Klage zu erheben.

19

Der vorliegende Fall illustriert das. Die Klägerin war zunächst für etwa vier Jahre in Montabaur tätig, dann für etwa zwei Jahre in Reston (USA). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 soll sie nunmehr im Raum Aachen tätig werden. Die von § 48 Abs. 1a ArbGG vorausgesetzte enge Verbindung zum hiesigen Gerichtsbezirk besteht schon seit etwa zwei Jahren nicht mehr.

20

Auf den Erwägungsgrund Nr. 36 der Rom-I-VO (593/2008) kann in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil die absehbare Zurückversetzung eines Arbeitnehmers vom Ausland nach Deutschland zwar die Anwendung des deutschen Vertragsstatuts rechtfertigen mag, jedoch keine Rückschlüsse auf den Gerichtsstand / die örtliche Zuständigkeit zulässt.

21

Auch das verdeutlicht der vorliegende Fall: die Klägerin soll nach den Weisungen der Beklagten ab dem 1. Oktober 2017 im Raum Aachen (Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Aachen) als aktueller Arbeitsort tätig werden. Wenngleich die Klägerin also nach Deutschland zurückversetzt wird, ließe sich hierdurch die örtliche Zuständigkeit gerade des Arbeitsgerichts Koblenz nicht begründen - und dürfte wohl auch dem Interesse der Klägerin an einem Gerichtsverfahren nahe ihres tatsächlichen Arbeitsorts nicht entsprechen.

22

c) Für die Frage, wann eine Versetzung nur „vorübergehend“ und damit iRd. § 48 Abs. 1a ArbGG unbeachtlich ist, wird im Schrifttum vertreten, an die Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG anzuknüpfen und bei einem Wechsel des Arbeitsorts von mehr als einem Monat nicht mehr von einem bloß vorübergehenden Wechsel zu sprechen (Reinhard/Böggemann NJW 2008, 1263, 1265; aA Hamacher in BeckOK Arbeitsrecht 45. Ed. ArbGG § 48 Rn. 29d mwN: ein Monat sei zu kurz, erst mehr als ein Jahr sei nicht mehr „vorübergehend“).

23

Der erstgenannten Auffassung ist zu folgen.

24

Ähnlich wie der Schwellenwert der „in der Regel“ Beschäftigten iRd. § 23 Abs. 1 KSchG ist auch iRd. § 48 Abs. 1a ArbGG der Zweck des Tatbestandsmerkmals „gewöhnlich“ darin zu sehen, bloß zufällige Abweichungen von den an sich gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt auszugleichen. Wenn sich also der Arbeitsort lediglich im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) gleichsam zufällig kurzfristig aus dem eigentlich zuständigen Gerichtsbezirk herausverlagert hat, ist es gerechtfertigt, dem Arbeitnehmer die bisher gegebene örtliche Zuständigkeit des Gerichts am bisherigen Arbeitsort nicht zu nehmen. Der Arbeitsort ist also dann der „gewöhnliche“, wenn er sich in diesem Sinne als nachhaltig und von gewisser Dauer erweist. Liegt der tatsächliche Arbeitsort bei Klageerhebung nicht mehr im fraglichen Gerichtsbezirk, kann sich die Nachhaltigkeit des Arbeitsorts nur noch daraus ergeben, dass er kurzfristig und sodann auf Dauer wieder an denselben Ursprungsort oder zumindest in den ursprünglichen Gerichtsbezirk zurückverlagert wird. Der kurze zeitliche Rahmen des § 95 Abs. 3 BetrVG erscheint diesem Gesetzeszweck nicht zuletzt deshalb angemessen, weil der Arbeitnehmer für die Dauer einer bloß vorübergehenden Änderung des Arbeitsorts auch gehindert ist, am Gerichtsort seines aktuellen Arbeitsorts Klage zu erheben. Dauert die „vorübergehende“ Versetzung (zB von Hamburg nach München) mehrere Jahre an, so wäre der Arbeitnehmer gezwungen, an seinem früheren Arbeitsort (im Beispiel: Hamburg) Klage zu erheben, obwohl er zu diesem Ort unter Umständen keinerlei räumliche Beziehung mehr hat und schon seit Jahren an dem neuen Arbeitsort (im Beispiel: München) wohnt und arbeitet. Ein solcher faktischer Ausschluss des Gerichtsstands des tatsächlichen Arbeitsorts wäre mit dem Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG unvereinbar und ist für mehr als einen Monat nicht hinzunehmen (aA wohl Hamacher in BeckOK Arbeitsrecht 45. Ed. ArbGG § 48 Rn. 29d).

25

Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier letztlich offen bleiben. Für den vorliegenden Fall kann nach beiden oben erwähnten Auffassungen eine bloß vorübergehende Verlagerung des Arbeitsorts nicht angenommen werden. Denn die Klägerin ist bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr im hiesigen Gerichtsbezirk tätig und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie in den hiesigen Gerichtsbezirk zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung zurückkehren wird. Ganz im Gegenteil: die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Rückversetzung nach Deutschland und begehrt mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz nicht etwa eine Beschäftigung in Montabaur, sondern ihre ununterbrochene Weiterbeschäftigung in Reston (USA) mindestens bis zum Ablauf der ursprünglich geplanten Dauer von fünf Jahren. Auch nach dem Klagebegehren der Klägerin ist das Bestehen eines Arbeitsorts im Gerichtsbezirk Koblenz nicht nachvollziehbar.

26

c) Eine solche Auslegung ist auch nicht etwa deshalb sinnlos, weil deutsche Arbeitsgerichte iRd. § 48 Abs. 1a ArbGG für den Arbeitsort Reston (USA) nicht örtlich zuständig sind. Eine Auslegungsregel dahingehend, dass im Ergebnis immer deutsche Arbeitsgerichte weltweit für den jeweiligen Arbeitsrechtsstreit örtlich zuständig sein müssten, gibt es nicht. Deshalb ist § 48 Abs. 1a ArbGG auch nicht etwa dahingehend auszulegen, dass auf den letzten Arbeitsort im Bundesgebiet abzustellen ist, wenn der bei Klageerhebung aktuelle gewöhnliche Arbeitsort im Ausland liegt. Die örtliche oder ggf. internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich dann nur noch aus den übrigen Zuständigkeitsvorschriften ergeben.

27

Einer Entscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (insbes. Art. 21 VO EU 1215/2012) durch Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO (vgl. dazu BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 14) bedarf es im vorliegenden Fall gleichwohl nicht, weil es bei der Klage gegen den Fiskus im Inland an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt und sich die örtliche Zuständigkeit aus § 18 ZPO ableiten lässt (dazu sogleich).

28

2. Nach §§ 12, 18 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Klagen gegen den Fiskus nach dem Sitz der Behörde, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

29

Die Klage gegen die hier beklagte Partei (... ) unterfällt dem Geschäftsbereich des ..., welches zur Vertretung des Fiskus berufen ist (vgl. auch Art. 65 Satz 2 GG; Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 18 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Patzina 5. Aufl. ZPO § 18 Rn. 14) und gemäß Ziffer 101 Buchst. a) der Zentralen Dienstvorschrift A-2170/24 (Vertretungsanordnung ...) dem ... für das Personalmanagement der ... für ihren Zuständigkeitsbereich die Vertretung der ... in Verfahren vor Gerichten übertragen hat.

30

Der Hauptsitz dieser Behörde befindet sich in Köln (... str., ... Köln), weshalb gem. § 18 ZPO das Arbeitsgericht Köln für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist. § 18 ZPO stellt nicht auf den Sitz einzelner Behördenabteilungen ab. Unerheblich ist deshalb, dass die behördenintern zuständige Abteilung V - Personalführung Zivilpersonal - ihren „Sitz“ in St. Augustin hat.

31

Ein sonstiger besonderer Gerichtsstand (zB § 29, 32 ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

32

Örtlich zuständig ist nach alldem allein das Arbeitsgericht Köln.

33

3. Der Beschluss erging nach schriftlicher Anhörung der Parteien. Er bedurfte gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG keiner mündlichen Verhandlung und konnte gem. § 55 Abs. 2 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen.

34

4. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 GVG.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Okt. 2015 - 9 AZR 525/14

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 1423/13 - wird zurückgewiesen.

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(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 1423/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, 20 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2011 abzugelten.

2

Die Beklagte, die ihren Sitz in Polen hat, vertreibt Sportlernahrung und Nahrungsergänzungsmittel. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, war für sie vom 1. November 2010 bis zum 30. September 2011 auf der Grundlage von vier unmittelbar aneinander anschließenden Verträgen („Consulting Agreements“) tätig. Hierin verpflichtete sich der Kläger gegen eine monatliche Vergütung in einer Gesamthöhe von 6.150,00 Euro, Produkte der Beklagten an deutsche Kunden zu vermitteln, den Markt zu analysieren und Kunden zu werben. Die in englischer Sprache abgefassten Verträge enthalten eine Gerichtsstandsvereinbarung. Danach ist für Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Auftraggebers zuständig. Die Verträge sehen darüber hinaus die Geltung polnischen Rechts vor und belegen den Kläger mit einem Wettbewerbsverbot.

3

Seine Tätigkeit übte der Kläger fast ausschließlich in Deutschland aus. Er akquirierte Kunden, setzte Promotionmaßnahmen um und kümmerte sich um die Betreuung der Kunden. Bestellungen gab er an die Beklagte weiter. Er organisierte Pfandregelungen für die Produkte der Beklagten und arbeitete Etiketten um, um sie den deutschen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die Beklagte stellte ihm einen Laptop zur Verfügung. Gegen eine monatliche Miete iHv. 150,00 Euro erhielt er ein Dienstfahrzeug, das die Aufschrift der Beklagten trug, sowie eine Tankkarte und eine Kreditkarte, die direkt über ein Konto der Beklagten abgerechnet wurden. Er besaß einen E-Mail-Account bei der Beklagten und nutzte Visitenkarten mit dem Logo der Beklagten, die ihn als „Business Development Manager“ auswiesen.

4

Anfang November 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung als selbstständig Tätiger. Ausweislich seines Antrags war er als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeit wurden folgende Fragen von dem Kläger verneint: „3.5 Haben Sie regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten?“, „3.6 Werden Ihnen Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) ihrer Tätigkeit erteilt?“, „3.7 Kann Ihr Auftraggeber Ihr Einsatzgebiet auch ohne Ihre Zustimmung verändern?“, „3.8 Ist die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch Sie von der Zustimmung Ihres Auftraggebers abhängig?“. Sein unternehmerisches Handeln beschrieb der Kläger wie folgt: „Eigener Kapitaleinsatz bzgl. Büro, Büroausstattung, Reisekosten, Telefon etc., Preis bzw. Honorar gemäß verhandeltem Vertrag, Werbung bzw. Kundenakquise per Telefon über persönliche Kontakte und Internetnetzwerke“.

5

Mit E-Mail vom 4. November 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, Rechenschaft über geleistete Fahrten abzulegen. Unter dem 14. November 2010 verlangte die Beklagte von dem Kläger, ihr Firmenlogo bei allen E-Mails zu verwenden, unter dem 11. Januar 2011 die Übersendung einer aktuellen Preisliste. Um die Wahrnehmung von Terminen nachvollziehen zu können, begehrte die Beklagte mit E-Mail vom 21. Februar 2011 von dem Kläger, seinen Outlook-Kalender zu pflegen. In einer E-Mail vom 25. Februar 2011, die auch an zwei Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet war, gab die Beklagte konkrete Preise für ihre Produkte vor. In einer weiteren E-Mail vom gleichen Tag findet sich eine von der Beklagten erstellte Liste, die fünf Arbeitnehmer - darunter auch den Kläger - mit ihren regionalen Verantwortungsbereichen nennt. Mit E-Mail vom 1. März 2011 hielt die Beklagte den Kläger an, ihrem Geschäftsführer gegenüber unmittelbar zu berichten. Die Beklagte drang mit E-Mail vom 28. April 2011 darauf, der Kläger solle Rechenschaft über Umsätze und Provisionen ablegen. Unter dem 26. Mai 2011 bedang sich die Beklagte vom Kläger die Vorlage von Einsatzplänen aus. Mit E-Mail vom 11. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger Zielvorgaben mit. Darüber hinaus erbat sich die Beklagte mit E-Mails vom 26. Mai und 1. September 2011 die Übersendung von Unterlagen.

6

Die Beklagte gewährte dem Kläger während der gesamten Vertragslaufzeit keinen Urlaub.

7

Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, die Beklagte habe 20 Urlaubstage abzugelten. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Hilfsweise macht der Kläger geltend, er sei als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger für die Beklagte tätig gewesen.

8

Mit Versäumnisurteil vom 16. November 2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 5.677,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2011 zu zahlen. Nachdem die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2013 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2013 zurückgewiesen.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16. November 2012 - 2 Ca 2693/11 - aufrechtzuerhalten.

10

Die Beklagte hat die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die deutschen Gerichte seien aufgrund der in den Verträgen der Parteien enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung international nicht zuständig.

11

Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die deutschen Gerichte nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Danach fällt der Rechtsstreit in die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen Gerichte. Die Vereinbarung der Parteien ist nicht gemäß Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) unwirksam. Den Gegenstand des Verfahrens bilden selbstständige Dienstverträge und nicht individuelle Arbeitsverträge iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO.

13

I. Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 11, BAGE 147, 342) bestimmt sich im Streitfall nach den Vorgaben der EuGVVO, deren Geltungsbereich gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO eröffnet ist. Der für die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Hypote č ní banka] Rn. 29, Slg. 2011, I-11543) liegt vor, weil die Beklagte ihren Sitz in Polen hat. Die von dem Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Forderung begründet zwischen den Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit.

14

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen folge weder aus seinem Beschluss vom 3. Juli 2013 noch aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Februar 2013. Beide Gerichte haben im Rahmen der Vorabentscheidung allein über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 31. Aufl. § 17a GVG Rn. 12), nicht aber über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte entschieden. Will das angerufene Gericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit vorab bindend feststellen, hat es im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO, nicht aber durch Beschluss nach § 17a GVG zu entscheiden(vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - Rn. 25, BAGE 113, 327).

15

III. Der Streitfall fällt aufgrund der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung in die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen Gerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 EuGVVO).

16

1. Der Kläger und die Beklagte kamen schriftlich überein, das für die Beklagte zuständige Gericht solle über künftige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien entscheiden. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO ist zu vermuten, dass die Parteien hiermit einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren wollten(vgl. Hanseatisches OLG Hamburg 14. April 2004 - 13 U 76/03 - zu II 1 der Gründe). Der Kläger hat diese Vermutung nicht entkräftet.

17

2. Die Vereinbarung läuft den Vorgaben des Art. 21 EuGVVO nicht zuwider(Art. 23 Abs. 5 EuGVVO). Sie weicht nicht von den Vorschriften des Abschnitts 5 der EuGVVO ab. Diese finden entgegen der Auffassung des Klägers auf den Streitfall keine Anwendung. Die von den Parteien geschlossenen Verträge sind keine individuellen Arbeitsverträge iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO.

18

a) Der Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ ist nicht nach nationalen Kriterien zu bestimmen, sondern als genuiner Begriff der EuGVVO unter Berücksichtigung von Art. 45 AEUV autonom auszulegen(BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 20; vgl. zur vertragsautonomen Auslegung der in der EuGVVO enthaltenen Rechtsbegriffe EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 42). Danach ist ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine Vereinbarung, mittels deren sich eine Person verpflichtet, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34 mwN). Aus Sicht der zur Arbeitsleistung verpflichteten Person handelt es sich um ein Unterordnungsverhältnis (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 37; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 46, Slg. 2010, I-11405), bei dem sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht (vgl. EuGH 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 72, Slg. 2004, I-873). Sie ist weder an den geschäftlichen Risiken des Arbeitgebers beteiligt noch frei bezüglich des Einsatzes eigener Hilfskräfte (vgl. EuGH 14. Dezember 1989 - C-3/87 - [Agegate] Rn. 36, Slg. 1989, I-4459). Während der Dauer des Unterordnungsverhältnisses ist sie in das Unternehmen des Arbeitgebers eingegliedert (vgl. EuGH 16. September 1999 - C-22/98 - [Becu ua.] Rn. 26; vgl. zum Ganzen auch EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 36). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterordnungsverhältnis vorliegt oder aber der Dienstnehmer seine Leistung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbringt, muss im Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 46).

19

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, bei den von den Parteien geschlossenen Verträgen handele es sich nicht um individuelle Arbeitsverträge iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungsbelastete Kläger (vgl. zur Frage der Staatenimmunität BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) hat Umstände, deren Vorliegen mit hinreichender Sicherheit auf ein Arbeitsverhältnis schließen lassen, nicht vorgetragen.

20

aa) Nach dem Vertragsinhalt sollte der Kläger die geschuldete Tätigkeit als Selbstständiger erbringen.

21

(1) Die Parteien haben die einzelnen Verträge, die keinerlei Hinweis auf ein Weisungsrecht der Beklagten enthalten, als „Consulting Agreement“ überschrieben. Diese Bezeichnung deutet auf einen freien Dienstvertrag hin. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien bedeutet nicht, dass die Entscheidung der Parteien für eine bestimmte Art von Vertrag irrelevant wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff nach nationalen Kriterien BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19).

22

(2) Für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist die von dem Kläger geschuldete Tätigkeit, die Vermittlung von Produkten, ebenso unergiebig wie die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Eine durch ein Wettbewerbsverbot gesicherte Vermittlungstätigkeit kann sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch unter dem Regime eines freien Dienstvertrags auszuüben sein.

23

bb) Die von dem Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen es entgegen der Ansicht der Revision nicht, aus der Durchführung des Vertrags darauf zu schließen, die Parteien hätten nicht freie Dienst-, sondern Arbeitsverträge schließen wollen.

24

(1) Die Angaben, die der Kläger gegenüber der Deutschen Rentenversicherung machte, deuten auf das Gegenteil hin. Der Kläger erklärte, er sei bei seiner Tätigkeit weder an Arbeitszeiten noch an Anwesenheitszeiten gebunden. Zudem sei die Veränderung des Einsatzgebiets von seiner Zustimmung abhängig. Schließlich sei er befugt, ohne Zustimmung seines Auftraggebers Vertreter bzw. Hilfskräfte einzustellen. All diese Umstände sind für ein freies Dienst-, nicht aber für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend.

25

(2) In dieselbe Richtung weist der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger keinerlei konkrete Vorgaben hinsichtlich des Orts und der Zeit seiner Einsätze machte. Vielmehr war es der Kläger, der die Einsatzpläne selbstständig erstellte. Die rein faktischen Zwänge, denen der Kläger bei der Einsatzplangestaltung unterlag, sind nicht ausreichend, um ein Unterordnungsverhältnis anzunehmen.

26

(3) Soweit der Kläger die Beklagte beriet, Kunden akquirierte und betreute, Promotionmaßnahmen umsetzte, Pfandregelungen für die Produkte der Beklagten organisierte und Etiketten umarbeitete, besagen diese Tätigkeiten nichts über die Rechtsnatur des ihnen zugrunde liegenden Vertragswerks. Die Tätigkeiten können sowohl von einem Arbeitnehmer als auch von einem freien Dienstnehmer geschuldet sein.

27

(4) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn per E-Mail aufgefordert, Rechenschaft über Umsätze und Provisionen abzulegen, Einsatzpläne vorzulegen, eine aktuelle Preisliste und andere Unterlagen zu übersenden, Rechenschaft über die mit dem Dienstfahrzeug geleisteten Fahrten zu geben und ihm Ziele sowie Preise vorgegeben, lässt dieser Vortrag nicht den Rückschluss zu, die Parteien verbinde ein Arbeitsverhältnis. Ohne Kenntnis des konkreten Inhalts und der Begleitumstände der Nachrichten, die der Kläger entgegen der Anordnung des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 18. März 2014 nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt hat, kann nicht beurteilt werden, ob sie Ausdruck des übereinstimmenden Willens der Parteien waren, dass der Kläger weisungsgebunden in einem Unterordnungsverhältnis für die Beklagte tätig werden sollte. Abgesehen davon gehen Informations- oder Rechenschaftspflichten nicht zwingend mit einem Unterordnungsverhältnis einher. Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen (vgl. § 556 Abs. 3, §§ 666, 675, 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 Satz 1, §§ 713, 740 Abs. 2, § 1214 Abs. 1 BGB oder § 87c HGB).

28

(5) Dass die Beklagte dem Kläger einen mit der Aufschrift der Beklagten versehenen Dienstwagen sowie Visitenkarten mit ihrem Firmenlogo zur Verfügung stellte und einen E-Mail-Account für den Kläger einrichtete, belegt das Bemühen der Beklagten, nach außen als Hersteller der von dem Kläger vertriebenen Produkte in Erscheinung zu treten, legt aber nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nahe. Die Überlassung eines Laptops ist für die Frage, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger Weisungsrechte besaß, ebenso wenig ergiebig wie die Überlassung einer Kredit- und einer Tankkarte.

29

(6) Soweit der Kläger auf die Art der Vergütung und deren Bezeichnung durch die Beklagte verweist, übersieht er, dass die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung für die Einordnung eines Rechtsverhältnisses maßgeblich sind (vgl. zur Abgrenzung nach nationalen Kriterien BAG 11. März 1992 7 AZR 130/91 - zu I 4 b der Gründe).

30

c) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwecks Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Voraussetzungen, unter denen von einem individuellen Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auszugehen ist, sind durch den EuGH hinreichend geklärt(vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 37; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 46, Slg. 2010, I-11405; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 72, Slg. 2004, I-873).

31

IV. Die Voraussetzungen, an die Art. 24 EuGVVO die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts infolge rügelosen Einlassens knüpft, liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift gerügt.

32

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    C. Neumann-Redlin    

                 

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

1.
bei Zurücknahme der Klage;
2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4.
bei Säumnis einer Partei;
4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
5.
bei Säumnis beider Parteien;
6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7.
über die örtliche Zuständigkeit;
8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3.
die Einholung amtlicher Auskünfte;
4.
eine Parteivernehmung;
5.
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.