Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
- 1.
bei Zurücknahme der Klage; - 2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; - 3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; - 4.
bei Säumnis einer Partei; - 4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; - 5.
bei Säumnis beider Parteien; - 6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; - 7.
über die örtliche Zuständigkeit; - 8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; - 9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; - 10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; - 11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
02/07/2015 11:28
In die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) kann ein bisher gezahlter Leistungsbonus eingerechnet werden.
SubjectsArbeitsentgelt / Vergütung
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
25/03/2015 16:54
Die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats ist nicht nachträglich anzupassen, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird.
SubjectsBetriebsverfassungsrecht
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16/05/2013 12:24
Anspruch besteht auch, wenn Arbeitnehmer erkrankungsbedingt nicht in der Lage war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
SubjectsUrlaubsansprüche
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
23/08/2012 11:23
Bewerber kann beim potenziellen Arbeitgeber anfragen, ob er Reisekosten per Flug übernimmt- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 05/03/2018 00:00
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 2. Februar 2018 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2017 - 11 Ca 160/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
published on 24/11/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2015 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Aussetzung des
published on 20/06/2018 00:00
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom18.05.2018, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018, Az. 4 Ca 873/17 einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die
published on 18/04/2018 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Januar 2015 – 4 Ca 92/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Bekla
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Annotations
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten...