Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 65
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
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16 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs
published on 06/02/2014 00:00
Tenor
Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.
published on 01/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um den Chefarztposten an einem kleineren Bundeswehrkrankenhaus.
published on 27/02/2018 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 vom 4. November 2015 auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Antragstellerin
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