Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 4.952,62.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über den Wegfall der Altersermäßigung der Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin.
Die am ... 1949 geborene Klägerin ist seit 04.09.1973 beim beklagten Land als Lehrerin im Anstellungsverhältnis im Unterrichtsfach Mathematik mit vollem Lehrauftrag beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge (BAT beziehungsweise TV-L) anwendbar. Die Klägerin befindet sich seit 01.10.2004 in Altersteilzeit, die im sogenannten Blockmodell durchgeführt wird. Nach der Vereinbarung der Parteien vom 08.09.2003 läuft die Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2009 mit einem vollen Lehrauftrag; die Freistellungsphase schließt sich vom 01.08.2009 bis 31.05.2014 an. Die Klägerin wird am E-Gymnasium in H beschäftigt.
Das beklagte Land legt die Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen durch Verwaltungsvorschriften fest. Nach der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U. 1993, Seite 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.07.2002 (K.u.U. 2002, Seite 261) beträgt das Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrer an Gymnasien 27 Unterrichtsstunden (Zeitdauer 45 Minuten). Ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ermäßigte sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Stunde auf 26 Wochenstunden. Ab dem 60. Lebensjahr betrug die Ermäßigung 2 Wochenstunden.
Mit einer Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" (K.u.U. 2003, Seite 4) reduzierte das beklagte Land die Altersermäßigung mit Wirkung ab 01.02.2003 wie folgt:
"Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde."
Diese Verwaltungsvorschrift bedeutete den Wegfall der bisherigen Altersermäßigung für die Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres und vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Wie in der Vergangenheit beteiligte das beklagte Land die bei den Schulen gebildeten Hauptpersonalräte am Erlass dieser Verwaltungsvorschrift nicht.
Mit Beschluss vom 10.01.2006 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines betroffenen Hauptpersonalrates fest, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 10.01.2003, mit der die Altersermäßigung für Lehrer vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt (6 P 10/04).
Mit Schreiben vom 10.03.2006 leitete das beklagte Land - handelnd durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - die Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens ein und erstreckte dieses auf alle Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, die seit der Verwaltungsvorschrift am 10.01.2003 einschließlich erfolgt waren. Beteiligt wurden die Hauptpersonalräte der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, an beruflichen Schulen und an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen. Da die Hauptpersonalräte der Änderung der Verwaltungsvorschriften nicht zustimmten, wurde eine Einigungsstelle gebildet. Verfahrensgegenstand dieser Einigungsstelle waren die (streitbetroffene) Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 sowie weitere Verwaltungsvorschriften vom 08.07.2003 und 17.03.2005. Mit Schreiben vom 29.08.2006 erklärte das beklagte Land gegenüber den Hauptpersonalräten den Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (vergleiche im Einzelnen Blatt 36 bis 44 der Akte). Gegenüber dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer am Gymnasium teilte das beklagte Land bezogen auf die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 mit, dass es der Empfehlung der Einigungsstelle zur Nachgewährung der Altersermäßigung nicht folge und eine Neuregelung der Altersermäßigung anstrebe; wie die Altersermäßigung der Lehrkräfte künftig im Detail geregelt werden solle, stehe noch nicht fest (Blatt 37 der Akte). Im amtlichen Mitteilungsblatt "Kultus und Unterricht" 2006, Seite 305, informierte das Kultusministerium darüber, dass die nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Nachholung des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sei und die Verwaltungsvorschriften ab ihrem jeweiligen In-Kraft-Treten weiterhin unverändert bleiben würden (Blatt 45 der Akte).
10 
Die derzeit 58 Jahre alte Klägerin hält den Wegfall der Altersermäßigung für rechtswidrig und begehrt, da sie unverändert 27 Wochenstunden unterrichtet, die Bezahlung von Mehrarbeitsvergütung.
11 
Ein Schuljahr hat 38 Unterrichtswochen. Nach § 90 Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz, § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (AzUVO) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für die genannten Personen 41 Stunden. Nach den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I Nr. 3 BAT, § 44 Nr. 2 TV-L) sind die für die beamteten Lehrkräfte geltenden Arbeitszeitregelungen auf angestellte Lehrkräfte anwendbar.
12 
Die Klägerin ist der Ansicht,
13 
die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003, nach der die Altersermäßigung der Klägerin entfallen sei, sei unwirksam. Dies folge bereits daraus, dass entgegen des ausdrücklichen Wortlauts des § 90 Absatz 1 Landesbeamtengesetz die regelmäßige Arbeitszeit nicht durch Rechtsverordnung, sondern lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt würde. Darüber hinaus sei die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 wegen der unterbliebenen Beteiligung der Hauptpersonalräte unwirksam. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahme des Arbeitgebers. Die unterlassene Beteiligung der Personalräte könne nicht rückwirkend nachgeholt werden. Die nachträgliche Beteiligung der Hauptpersonalräte durch das beklagte Land ändere daher nichts an der Unwirksamkeit der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003. Die Klägerin habe gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Bezahlung der zu viel geleisteten Unterrichtsstunden unter dem Gesichtspunkt der Mehrarbeitsvergütung. Ferner habe sie einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Eine betriebsverfassungsrechtliche Pflichtwidrigkeit dürfe dem Arbeitgeber keinen Rechtsvorteil im Rahmen des Einzelarbeitsverhältnisses geben. Die Klägerin habe über Jahre hinweg mehr gearbeitet, als sie tatsächlich geschuldet habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Absatz 1 BGB sei das beklagte Land zur Zahlung der Mehrarbeitsvergütung verpflichtet. Das Land habe durch die rechtswidrige Maßnahme einen finanziellen Vorteil von circa 40 Millionen Euro; durch die Mehrarbeit der Klägerin sei das Land ungerechtfertigt bereichert worden. Die Gesetzeslage bei den beamteten Lehrern sei auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht übertragbar.
14 
Die Klägerin beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.432,10 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung aus einem Betrag von EUR 2.034,12 und einem weiteren Betrag in Höhe von EUR 397,98 seit Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen.
16 
2. Es wird festgestellt, dass das wöchentliche Regelstundenmaß der Klägerin als vollbeschäftigte Lehrerin unter Berücksichtigung der Altersermäßigung 26 Wochenstunden beträgt.
17 
Das beklagte Land beantragt
18 
Klageabweisung.
19 
Das beklagte Land ist der Ansicht,
20 
die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 sei wirksam. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anerkenne in ständiger Rechtsprechung, dass das beklagte Land, obwohl in § 90 LBG und § 18 AzUVO eine Verordnungsermächtigung enthalten sei, die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer durch Verwaltungsvorschriften regeln könne. Die unterlassene Beteiligung der Hauptpersonalräte hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Da es im Mitbestimmungsverfahren nicht um ihre Individualinteressen ginge, könnten sich Lehrkräfte nicht auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen. Ferner sei die Beteiligung der Hauptpersonalräte zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden. Im Gegensatz zur Rechtslage in der Betriebsverfassung sei es im Personalvertretungsrecht möglich, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Dies sei vorliegend geschehen. Die Einigungsstelle entscheide nicht verbindlich, sondern gebe nur eine Empfehlung ab. Das beklagte Land habe sodann das Mitbestimmungsverfahren am 29.08.2006 wirksam abgeschlossen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 von Anfang an wirksam sei. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche sei nicht nachvollziehbar, dass es zu einer Mehrarbeit der Klägerin gekommen sein soll. Als Vollzeitbeschäftigte sei die Klägerin verpflichtet, wöchentlich 41 Arbeitsstunden zu arbeiten. Diese wöchentliche Arbeitszeit habe das beklagte Land nicht verändert. Die Klägerin habe wie auch die übrigen Lehrkräfte gewusst, dass ihr ab dem 01.02.2003 keine Altersermäßigung zustehe. Sie habe es daher in der Hand gehabt, sich ihre Zeit so einzuteilen, dass sie insgesamt auf eine Arbeitszeit von nicht mehr als wöchentlich 41 Stunden beziehungsweise 1804 Zeitstunden im Jahr komme. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben könne der Klägerin kein Anspruch zugesprochen werden, da nur Verfahrensrechte des Personalrats verletzt worden seien.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22 
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
23 
Vergleichbare Rechtsstreitigkeiten zwischen beamteten Lehrkräften und dem Land Baden-Württemberg werden derzeit vor den Verwaltungsgerichten geführt. Zu den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.05.2007 und 19.06.2007 (17 K 138/07 und 6 K 4166/06, beide nicht rechtskräftig) und zum Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.10.2007 (6 K 811/07, nicht rechtskräftig) wird auf Blatt 48 ff., 56 ff., 73 ff. der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Klageantrag Ziffer 1
26 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
27 
Der Antrag ist zulässig.
28 
Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 19.12.2005 bis 25.01.2008 die Bezahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin pro Kalenderwoche eine zusätzliche Unterrichtsstunde in Höhe von EUR 22,11 brutto (45 Minuten) vergütet haben möchte. Da die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte mit einer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden beschäftigt war, bedeutet dies, dass die Klägerin über 41 Wochenstunden hinaus eine wöchentliche Mehrarbeit von jeweils 45 Minuten behauptet. Nach Ansicht der Kammer genügt dies zur Bestimmtheit des Streitgegenstandes. Die Klägerin macht über diese 45 Minuten wöchentlich hinaus keine weiteren Mehrarbeitsansprüche geltend, weshalb eine zeitliche Konkretisierung, wann (Wochentag, Uhrzeit) diese Unterrichtsstunde konkret geleistet wurde, nicht erforderlich ist.
II.
29 
Der Klageantrag ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht nach den §§ 611 Absatz 1, 280 Absatz 1, 812 Absatz 1, 242 BGB zu.
30 
1. Die Klägerin hat nicht gemäß § 611 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Eine Mehrarbeit ist aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nicht die tatsächliche Durchführung von Mehrarbeit dargelegt.
31 
a) Die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 berührte den Status der Klägerin als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin nicht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit blieb unverändert gemäß SR 2 l I BAT, § 44 TV-L, § 4 AzUVO für die Klägerin 41 Wochenstunden. Diese arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ist von der Klägerin bis 31.07.2009 zu leisten, sodann schließt sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages die Freistellungsphase an. Die vor dem 10.01.2003 in der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vorgesehene Altersermäßigung für die Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr bedeutete für diese Lehrergruppe keine Änderung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf Teilzeit. Der arbeitsvertragliche Status als Vollzeitbeschäftigte und dementsprechend die Zahlung der Arbeitsvergütung als Vollzeitbeschäftigte wurde durch die Altersermäßigung nicht berührt.
32 
Bezogen auf vollbeschäftigte Lehrer konkretisieren die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit damit allein den Anteil der Arbeitszeit, der auf den Unterricht entfällt. Hinsichtlich dieses Arbeitszeitanteils gibt das beklagte Land der Lehrkraft konkrete Vorgaben. Hinsichtlich des verbleibenden Arbeitszeitanteils, der im Wesentlichen in Vor- und Nachbereitung, in Elterngesprächen, Klausurkorrekturen und Lehrerkonferenzen besteht, gibt das Land den Lehrkräften keine konkreten Vorgaben. Diese haben in eigener Verantwortung ihre Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtsstunden so zu gestalten, dass sie die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 41 Wochenstunden einhalten. Dadurch, dass auf ein Jahr 38 Unterrichtswochen entfallen, haben die Lehrkräfte damit einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie haben die Möglichkeit, Arbeitsspitzen während der Unterrichtsphasen (z.B. durch Elternabende oder umfangreiche Korrekturen) während der unterrichtsfreien Arbeitszeit wieder auszugleichen.
33 
Damit stellen die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen, bezogen auf angestellte Lehrkräfte, der Sache nach die Ausübung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung dar. Als Arbeitgeber ist das beklagte Land berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Hierbei kommt es auf die Beanstandung der Klägerin, die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit würden nicht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 90 Absatz 1 LBG entsprechen, nicht an. Denn im Privatrechtsverhältnis ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Weisungen durch förmliche Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu erteilen. Sein Weisungsrecht entspringt vielmehr seiner Stellung als Arbeitgeber und kann formlos ausgeübt werden.
34 
b) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Im Streichen der Altersermäßigung für die Personengruppe zwischen 55 und 60 Jahren kann die Kammer keinen Verstoß gegen die Grundsätze des billigen Ermessens erkennen. Dieser Personengruppe wird keine zusätzliche Arbeit aufgebürdet. Es wird lediglich eine Reduzierung des Regelstundenmaßes auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung des Unterrichtsdeputats aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen ab dem 55. Lebensjahr zwingend geboten ist. Zwar spricht viel dafür, dass bei älteren Lehrkräften eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung gesundheitlich sinnvoll ist. Die Entscheidung des beklagten Landes bewegt sich jedoch innerhalb des diesem zustehenden Ermessensspielraums und ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstanden.
35 
c) Der Verstoß des beklagten Landes gegen die Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte anlässlich des Erlasses der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 begründet keine Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2006 festgestellt, dass die Entscheidung, die Altersermäßigung ab 01.02.2003 teilweise entfallen zu lassen, als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BaWü PersVG mitbestimmungspflichtig war. Diese Mitbestimmungswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wirkt sich jedoch nicht finanziell für die Klägerin aus. Dabei kann dahinstehen, ob im Personalvertretungsrecht Verstöße gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer begründen können und ob die Möglichkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens besteht. Denn die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit der Klägerin änderte sich durch die mitbestimmungswidrige Verwaltungsvorschrift nicht. Auch bei einer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens hätte sich an der vertraglichen Arbeitszeit der KIägerin nichts geändert. Sowohl mit als auch ohne Altersermäßigung ist sie verpflichtet, eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden zu leisten. Das Mitbestimmungsverfahren hätte nicht zu einer Erhöhung oder Herabsenkung dieser vertraglichen Wochenarbeitszeit und damit nicht zu einer Gehaltserhöhung oder einer Gehaltskürzung geführt.
36 
d) Betraf damit die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 allein die Aufteilung der Gesamtarbeitszeit in Unterrichtsstunden und in sonstige Tätigkeiten, ohne die Gesamtarbeitszeit als solche zu verändern, so könnte ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 611 Absatz 1 BGB allenfalls dann bestehen, wenn die Klägerin ihre Arbeitszeiten vollständig erfasst hätte, sich aus diesen eine Überschreitung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit ergeben würde und die Klägerin darlegen könnte, dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurde oder aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war. Hierzu hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.
37 
2. Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht als Schadensersatzanspruch auf § 280 Absatz 1 BGB gestützt werden. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land mit der Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Denn der Klägerin ist durch das mitbestimmungswidrige Verhalten der Beklagten kein finanzieller Schaden entstanden. Ihre Wochenarbeitszeit blieb gleich, ihre Arbeitsvergütung wurde nicht berührt. Es wurde lediglich die Altersermäßigung des Regelstundenmaßes vom 55. auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Dies hatte für die Klägerin jedoch keine finanziellen Folgen. Es fehlt daher an einem durch die Mitbestimmungsrechtsverletzung entstandenen Vermögensschaden der Klägerin.
38 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des beklagten Landes gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB gegeben. Dies würde voraussetzen, dass das beklagte Land durch die Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Insoweit fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Klägerin. Zwar liegt es nahe, dass der Wegfall der Altersermäßigung davon motiviert war, Personalkosten einzusparen. Diese Motivation und der vom Kultusministerium in anderem Zusammenhang genannte Betrag von 40 Millionen Euro (Blatt 37 der Akte) genügen jedoch nicht für die Feststellung, das beklagte Land habe in rechtswidriger Art und Weise etwas auf Kosten der Klägerin erlangt.
39 
4. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Anspruch der Klägerin nicht begründet werden. Die Kammer kann ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes nicht erkennen. Durch das Streichen der Altersermäßigung war die Klägerin gehalten, ihren Arbeitstag so zu organisieren, wie sie dies bis zum 55. Lebensjahr getan hat. Eine unbillige Benachteiligung der Klägerin liegt hierin nicht. Die Streichung der Altersermäßigung verstößt auch nicht gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Das beklagte Land hatte zwar seit Jahren für die Altersgruppe der Klägerin eine Altersermäßigung vorgesehen. Eine Selbstbindung, diese Altersermäßigung für immer beizubehalten, kann hierin nicht erblickt werden.
40 
Wie bei allen Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber befugt, im Rahmen des billigen Ermessens seine Weisung zur Lage der Arbeitszeit zu verändern.
41 
Im Ergebnis stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Der Klageantrag Ziffer 1 war abzuweisen.
42 
Klageantrag Ziffer 2:
43 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
44 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das von ihr zu leistende wöchentliche Regelstundenmaß 26 Wochenstunden beträgt. Mit dem Antrag soll das Rechtsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land von einem wöchentlichen Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden ausgeht.
II.
45 
Der Klageantrag ist unbegründet.
46 
1. Wie zu Klageantrag Ziffer 1 ausgeführt, ist die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 als ausgeübtes Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 Gewerbeordnung) nicht zu beanstanden. Das Streichen der Altersermäßigung bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums des Arbeitgebers und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Billigkeit. Die von der Klägerin insgesamt zu leistende Arbeitszeit und die Arbeitsvergütung wurden hierdurch nicht berührt.
47 
2. Das landespersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 29.08.2006 abgeschlossen. Damit besteht jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein mitbestimmungswidriger Zustand. Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19.02.2008 waren die Beteiligungsrechte der Hauptpersonalräte gewahrt. Die Anordnung eines wöchentlichen Regelstundenmaßes von 27 Stunden verstößt zu diesem Zeitpunkt nicht gegen die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.
48 
3. Im Ergebnis ist die Klägerin verpflichtet, ein wöchentliches Regelstundenmaß von 27 Stunden zu leisten. Der Klageantrag ist unbegründet.
49 
Nebenentscheidungen:
50 
Als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO).
51 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 GKG.
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Absatz 3 Nummer 1 ArbGG.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Klageantrag Ziffer 1
26 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
27 
Der Antrag ist zulässig.
28 
Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 19.12.2005 bis 25.01.2008 die Bezahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin pro Kalenderwoche eine zusätzliche Unterrichtsstunde in Höhe von EUR 22,11 brutto (45 Minuten) vergütet haben möchte. Da die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte mit einer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden beschäftigt war, bedeutet dies, dass die Klägerin über 41 Wochenstunden hinaus eine wöchentliche Mehrarbeit von jeweils 45 Minuten behauptet. Nach Ansicht der Kammer genügt dies zur Bestimmtheit des Streitgegenstandes. Die Klägerin macht über diese 45 Minuten wöchentlich hinaus keine weiteren Mehrarbeitsansprüche geltend, weshalb eine zeitliche Konkretisierung, wann (Wochentag, Uhrzeit) diese Unterrichtsstunde konkret geleistet wurde, nicht erforderlich ist.
II.
29 
Der Klageantrag ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht nach den §§ 611 Absatz 1, 280 Absatz 1, 812 Absatz 1, 242 BGB zu.
30 
1. Die Klägerin hat nicht gemäß § 611 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Eine Mehrarbeit ist aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nicht die tatsächliche Durchführung von Mehrarbeit dargelegt.
31 
a) Die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 berührte den Status der Klägerin als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin nicht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit blieb unverändert gemäß SR 2 l I BAT, § 44 TV-L, § 4 AzUVO für die Klägerin 41 Wochenstunden. Diese arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ist von der Klägerin bis 31.07.2009 zu leisten, sodann schließt sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages die Freistellungsphase an. Die vor dem 10.01.2003 in der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vorgesehene Altersermäßigung für die Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr bedeutete für diese Lehrergruppe keine Änderung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf Teilzeit. Der arbeitsvertragliche Status als Vollzeitbeschäftigte und dementsprechend die Zahlung der Arbeitsvergütung als Vollzeitbeschäftigte wurde durch die Altersermäßigung nicht berührt.
32 
Bezogen auf vollbeschäftigte Lehrer konkretisieren die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit damit allein den Anteil der Arbeitszeit, der auf den Unterricht entfällt. Hinsichtlich dieses Arbeitszeitanteils gibt das beklagte Land der Lehrkraft konkrete Vorgaben. Hinsichtlich des verbleibenden Arbeitszeitanteils, der im Wesentlichen in Vor- und Nachbereitung, in Elterngesprächen, Klausurkorrekturen und Lehrerkonferenzen besteht, gibt das Land den Lehrkräften keine konkreten Vorgaben. Diese haben in eigener Verantwortung ihre Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtsstunden so zu gestalten, dass sie die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 41 Wochenstunden einhalten. Dadurch, dass auf ein Jahr 38 Unterrichtswochen entfallen, haben die Lehrkräfte damit einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie haben die Möglichkeit, Arbeitsspitzen während der Unterrichtsphasen (z.B. durch Elternabende oder umfangreiche Korrekturen) während der unterrichtsfreien Arbeitszeit wieder auszugleichen.
33 
Damit stellen die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen, bezogen auf angestellte Lehrkräfte, der Sache nach die Ausübung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung dar. Als Arbeitgeber ist das beklagte Land berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Hierbei kommt es auf die Beanstandung der Klägerin, die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit würden nicht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 90 Absatz 1 LBG entsprechen, nicht an. Denn im Privatrechtsverhältnis ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Weisungen durch förmliche Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu erteilen. Sein Weisungsrecht entspringt vielmehr seiner Stellung als Arbeitgeber und kann formlos ausgeübt werden.
34 
b) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Im Streichen der Altersermäßigung für die Personengruppe zwischen 55 und 60 Jahren kann die Kammer keinen Verstoß gegen die Grundsätze des billigen Ermessens erkennen. Dieser Personengruppe wird keine zusätzliche Arbeit aufgebürdet. Es wird lediglich eine Reduzierung des Regelstundenmaßes auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung des Unterrichtsdeputats aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen ab dem 55. Lebensjahr zwingend geboten ist. Zwar spricht viel dafür, dass bei älteren Lehrkräften eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung gesundheitlich sinnvoll ist. Die Entscheidung des beklagten Landes bewegt sich jedoch innerhalb des diesem zustehenden Ermessensspielraums und ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstanden.
35 
c) Der Verstoß des beklagten Landes gegen die Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte anlässlich des Erlasses der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 begründet keine Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2006 festgestellt, dass die Entscheidung, die Altersermäßigung ab 01.02.2003 teilweise entfallen zu lassen, als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BaWü PersVG mitbestimmungspflichtig war. Diese Mitbestimmungswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wirkt sich jedoch nicht finanziell für die Klägerin aus. Dabei kann dahinstehen, ob im Personalvertretungsrecht Verstöße gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer begründen können und ob die Möglichkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens besteht. Denn die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit der Klägerin änderte sich durch die mitbestimmungswidrige Verwaltungsvorschrift nicht. Auch bei einer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens hätte sich an der vertraglichen Arbeitszeit der KIägerin nichts geändert. Sowohl mit als auch ohne Altersermäßigung ist sie verpflichtet, eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden zu leisten. Das Mitbestimmungsverfahren hätte nicht zu einer Erhöhung oder Herabsenkung dieser vertraglichen Wochenarbeitszeit und damit nicht zu einer Gehaltserhöhung oder einer Gehaltskürzung geführt.
36 
d) Betraf damit die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 allein die Aufteilung der Gesamtarbeitszeit in Unterrichtsstunden und in sonstige Tätigkeiten, ohne die Gesamtarbeitszeit als solche zu verändern, so könnte ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 611 Absatz 1 BGB allenfalls dann bestehen, wenn die Klägerin ihre Arbeitszeiten vollständig erfasst hätte, sich aus diesen eine Überschreitung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit ergeben würde und die Klägerin darlegen könnte, dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurde oder aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war. Hierzu hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.
37 
2. Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht als Schadensersatzanspruch auf § 280 Absatz 1 BGB gestützt werden. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land mit der Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Denn der Klägerin ist durch das mitbestimmungswidrige Verhalten der Beklagten kein finanzieller Schaden entstanden. Ihre Wochenarbeitszeit blieb gleich, ihre Arbeitsvergütung wurde nicht berührt. Es wurde lediglich die Altersermäßigung des Regelstundenmaßes vom 55. auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Dies hatte für die Klägerin jedoch keine finanziellen Folgen. Es fehlt daher an einem durch die Mitbestimmungsrechtsverletzung entstandenen Vermögensschaden der Klägerin.
38 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des beklagten Landes gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB gegeben. Dies würde voraussetzen, dass das beklagte Land durch die Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Insoweit fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Klägerin. Zwar liegt es nahe, dass der Wegfall der Altersermäßigung davon motiviert war, Personalkosten einzusparen. Diese Motivation und der vom Kultusministerium in anderem Zusammenhang genannte Betrag von 40 Millionen Euro (Blatt 37 der Akte) genügen jedoch nicht für die Feststellung, das beklagte Land habe in rechtswidriger Art und Weise etwas auf Kosten der Klägerin erlangt.
39 
4. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Anspruch der Klägerin nicht begründet werden. Die Kammer kann ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes nicht erkennen. Durch das Streichen der Altersermäßigung war die Klägerin gehalten, ihren Arbeitstag so zu organisieren, wie sie dies bis zum 55. Lebensjahr getan hat. Eine unbillige Benachteiligung der Klägerin liegt hierin nicht. Die Streichung der Altersermäßigung verstößt auch nicht gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Das beklagte Land hatte zwar seit Jahren für die Altersgruppe der Klägerin eine Altersermäßigung vorgesehen. Eine Selbstbindung, diese Altersermäßigung für immer beizubehalten, kann hierin nicht erblickt werden.
40 
Wie bei allen Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber befugt, im Rahmen des billigen Ermessens seine Weisung zur Lage der Arbeitszeit zu verändern.
41 
Im Ergebnis stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Der Klageantrag Ziffer 1 war abzuweisen.
42 
Klageantrag Ziffer 2:
43 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
44 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das von ihr zu leistende wöchentliche Regelstundenmaß 26 Wochenstunden beträgt. Mit dem Antrag soll das Rechtsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land von einem wöchentlichen Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden ausgeht.
II.
45 
Der Klageantrag ist unbegründet.
46 
1. Wie zu Klageantrag Ziffer 1 ausgeführt, ist die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 als ausgeübtes Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 Gewerbeordnung) nicht zu beanstanden. Das Streichen der Altersermäßigung bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums des Arbeitgebers und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Billigkeit. Die von der Klägerin insgesamt zu leistende Arbeitszeit und die Arbeitsvergütung wurden hierdurch nicht berührt.
47 
2. Das landespersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 29.08.2006 abgeschlossen. Damit besteht jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein mitbestimmungswidriger Zustand. Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19.02.2008 waren die Beteiligungsrechte der Hauptpersonalräte gewahrt. Die Anordnung eines wöchentlichen Regelstundenmaßes von 27 Stunden verstößt zu diesem Zeitpunkt nicht gegen die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.
48 
3. Im Ergebnis ist die Klägerin verpflichtet, ein wöchentliches Regelstundenmaß von 27 Stunden zu leisten. Der Klageantrag ist unbegründet.
49 
Nebenentscheidungen:
50 
Als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO).
51 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 GKG.
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Absatz 3 Nummer 1 ArbGG.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

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(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. (2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Ab

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Okt. 2007 - 6 K 811/07

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung v

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Mai 2007 - 17 K 138/07

bei uns veröffentlicht am 09.05.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist Studiend

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Studiendirektor und als Lehrer an einem Gymnasium tätig.
Zur Regelung der Arbeitszeit von Lehrern gibt es die Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 10.11.1993. Diese Verwaltungsvorschrift wurde am 10.01.2003 dahingehend geändert, dass die Altersermäßigung für Lehrkräfte zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr gestrichen wurde. Am 08.07.2003 wurde sie erneut geändert. Dabei wurde das Regelstundenmaß für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Unterrichtsstunden in der Woche angehoben. Bei beiden Änderungen wurde die Personalvertretung nicht beteiligt.
Mit Beschluss vom 10.01.2006 (6 P 10.04) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Hinsichtlich der Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 war ebenfalls ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (6 P 14.05). Mit Schreiben vom 02.02.2006 schlug das Bundesverwaltungsgericht vor, die Mitbestimmung des Personalrats nachzuholen. Nachdem sich der Beklagte damit einverstanden erklärt hatte, wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.03.2006 eingestellt. Das Mitbestimmungsverfahren wurde dann für die Änderungen der Verwaltungsvorschrift ab einschließlich der Änderung vom 10.01.2003 nachgeholt, bezüglich der Änderung vom 08.07.2003 durch Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006.
Der Kläger hatte ab dem Schuljahr 2003/2004 25 Wochenstunden Unterricht zu halten. Am 10.05.2006 stellte er einen Antrag auf rückwirkende Festsetzung des Regelstundenmaßes für die Schuljahre ab 2003/2004 auf 24 Wochenstunden und Übertrag der zuviel geleisteten Stunden auf das nächste Schuljahr, hilfsweise auf Mehrarbeitsvergütung.
Mit Bescheid vom 20.06.2006 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - den Antrag ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, für das Begehren des Klägers gebe es keine Rechtgrundlage. Die Verwaltungsvorschrift sei wirksam, obwohl die Personalvertretung nicht beteiligt worden sei. Die fehlende Beteiligung habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte gehabt. Schließlich sei das Mitbestimmungsverfahren nachträglich durchgeführt worden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 - zugestellt am 19.10.2006 - im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
Am 17.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht weiter geltend, die Verwaltungsvorschrift sei nichtig, da die Personalvertretung nicht mitgewirkt habe. Es habe deshalb keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von 25 Wochenstunden Unterricht bestanden. Als Mehrarbeitsstunden seien bisher 190 Stunden angefallen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 20.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, aus den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 jeweils eine Regelstunde als Ausgleich beim Regelstundenmaß im Schuljahr 2007/2008 anzurechnen,
10 
hilfsweise Mehrarbeitsvergütung für 190 Mehrarbeitsstunden in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 zu bezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich darauf, dass die gesamte Verwaltungsvorschrift vom 10.11.1993 nichtig wäre, wenn die Argumentation des Klägers richtig wäre. Denn bisher seien sämtliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift ohne Mitwirkung der Personalvertretung verabschiedet worden. Dann gäbe es überhaupt keine Regelungen über die Unterrichtsdeputate. Auch bei Nichtigkeit der Verwaltungsvorschrift hätte der Kläger nicht zuviel gearbeitet. 25 Unterrichtsstunden hielten sich im Rahmen von 41 Zeitstunden nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung. Auch bestehe kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder geldwerte Entschädigung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nicht zu.
16 
Allerdings war die hier maßgebliche Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 08.07.2003 als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG mitbestimmungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006, Buchholz 251.0 § 84 BaWüPersVG Nr. 1, und vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233). Da diese Änderung ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgte, ist sie als allgemeine Maßnahme unwirksam (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, § 69 RdNr. 14, 18 ff.; Lorenzen/Etzel/Gerold/Schlattmann/Rehag/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 56). Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren kann aber nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1995, NVwZ 1997, 80). Dies ist vorliegend durch die Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 geschehen. Ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ist die Änderung vom 08.07.2003 rechtmäßig und wirksam. Offen bleiben kann, ob das Nachholen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Änderung am 08.07.2003 zurückwirkt. Denn für die Klageanträge ist es unerheblich, ob die Verwaltungsvorschrift bis zum Nachholen unwirksam war oder nicht.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Unterrichtsstunden nach Ziff. IV. Variabler Einsatz der Regelstundenmaße der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg". Dort wird geregelt: Sofern aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.
18 
Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger nicht berufen. Denn sie ist auch dann nicht einschlägig, wenn das Regelstundenmaß bis zur Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 29.08.2006 nur 24 Wochenstunden betragen hat. Die - dann zu hohe - Unterrichtsverpflichtung des Klägers mit 25 Wochenstunden erfolgte nämlich nicht aus Gründen der Lehrauftragsverteilung, sondern aufgrund fehlerhafter Anwendung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg". Der Beklagte wendet Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift auch nicht tatsächlich für Fallkonstellationen wie die vorliegende an. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.01.2007 unter Ziffer VI. Dies haben auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
19 
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Anrechnung von Unterrichtsstunden folgt auch nicht aus Treu und Glauben. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38) entschieden, dass ein Anspruch auf Dienstbefreiung bestehen kann, wenn ein Beamter aufgrund fehlerhafter Auslegung der Regelungen der Dienstzeit - tatsächlich - zuviel Arbeitszeit geleistet hat. Eine Dienstbefreiung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die monatliche Mehrarbeitszeit über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht. Nach § 90 Abs. 2 LBG ist ein Beamter verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun; dabei beschränkt sich die ohne Ausgleich zu leistende Mehrarbeit auf fünf Stunden pro Monat.
20 
Bei Anwendung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf irgendeine Form von Ausgleich, insbesondere nicht auf Verringerung des Regelstundenmaßes.
21 
Der vorliegend zur Entscheidung stehende Sachverhalt lässt sich mit dem Sachverhalt nicht vergleichen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 (2 C 28.02) zugrunde lag. Während dort die tatsächlich geleistete Arbeitszeit feststand, ist die vom Kläger tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 unbekannt und auch nicht feststellbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2, und Urt. v. 28.01.2004, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 m.w.N.)..
22 
Im Übrigen lässt die Erhöhung des Regelstundenmaßes um eine Unterrichtsstunde nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass damit auch die Wochenarbeitszeit von 41 Stunden überschritten wurde. Die Erteilung von Unterricht im Umfang des Regelstundenmaßes ist bei Lehrern zwar Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, die übrige vom Lehrer aufzuwendende Zeit differiert aber entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und auch nach Schülerzahl, Schulfächern und nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrer und ist im Einzelnen nicht messbar und überprüfbar, sondern kann nur - grob pauschalierend - geschätzt werden (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 und Urt. v. 28.01.2005, jeweils a.a.O.). Schon daraus ergibt sich, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen muss.
23 
Zu beachten ist allerdings, dass sich bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 41-Stunden-Woche halten muss (vgl. BVerwG, Beschl. v . 14.12.1989, a.a.O.) und damit - einschließlich der zulässigen Mehrarbeitszeit - durchschnittlich 46 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist im Falle des Klägers bei weitem nicht überschritten. Bei einer Deputatsverpflichtung von 24 Unterrichtsstunden und einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden entfallen fiktiv durchschnittlich auf eine Unterrichtsstunde 1,71 Stunden Arbeitszeit (41:24). Die durch eine zuviel geleistete Unterrichtsstunde verursachte Mehrarbeitszeit beträgt damit fiktiv 1,71 Stunden in der Woche. Dies ergibt bei einem Monat mit vier Wochen, in denen Unterricht stattfindet, eine fiktive Mehrarbeit von 6,84 Stunden, bei 3 Wochen von 5,13 Stunden. Wenn man berücksichtigt, dass im Schuljahr 2003/2004 nur in den Monaten Oktober, März und Juli während vier Wochen Unterricht stattfand, im Übrigen aber höchstens drei Wochen bzw. weniger bis gar kein Unterricht, wird deutlich, dass im Jahresdurchschnitt keine Mehrarbeit von über fünf Stunden pro Monat anfiel. Dies war in den anderen hier in Betracht kommenden Schuljahren im Wesentlichen gleich. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass das Begehren des Klägers, eine Unterrichtsstunde angerechnet zu bekommen, bedeutete, dass er damit 1,71 Arbeitsstunden Befreiung erhielte. Diese Zeit überschritte nach der dargelegten Berechnung aber in neun Monaten die - fiktive - über 5 Stunden hinausgehende Mehrarbeitszeit erheblich.
24 
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht die begehrte Mehrarbeitsvergütung nicht zu. Es fehlt schon an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte erforderlichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.1997 - 4 S 2759/95 -).
25 
Der Kläger kann diesen Anspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch geltend machen. Denn es fehlt an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen oder des beamtenrechtlichen Schadensersatzrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
26 
Der Anspruch kann auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Denn ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Schadensersatz oder Entschädigungsentgelt bestehen, sondern allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nicht zu.
16 
Allerdings war die hier maßgebliche Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 08.07.2003 als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG mitbestimmungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006, Buchholz 251.0 § 84 BaWüPersVG Nr. 1, und vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233). Da diese Änderung ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgte, ist sie als allgemeine Maßnahme unwirksam (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, § 69 RdNr. 14, 18 ff.; Lorenzen/Etzel/Gerold/Schlattmann/Rehag/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 56). Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren kann aber nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1995, NVwZ 1997, 80). Dies ist vorliegend durch die Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 geschehen. Ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ist die Änderung vom 08.07.2003 rechtmäßig und wirksam. Offen bleiben kann, ob das Nachholen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Änderung am 08.07.2003 zurückwirkt. Denn für die Klageanträge ist es unerheblich, ob die Verwaltungsvorschrift bis zum Nachholen unwirksam war oder nicht.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Unterrichtsstunden nach Ziff. IV. Variabler Einsatz der Regelstundenmaße der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg". Dort wird geregelt: Sofern aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.
18 
Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger nicht berufen. Denn sie ist auch dann nicht einschlägig, wenn das Regelstundenmaß bis zur Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 29.08.2006 nur 24 Wochenstunden betragen hat. Die - dann zu hohe - Unterrichtsverpflichtung des Klägers mit 25 Wochenstunden erfolgte nämlich nicht aus Gründen der Lehrauftragsverteilung, sondern aufgrund fehlerhafter Anwendung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg". Der Beklagte wendet Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift auch nicht tatsächlich für Fallkonstellationen wie die vorliegende an. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.01.2007 unter Ziffer VI. Dies haben auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
19 
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Anrechnung von Unterrichtsstunden folgt auch nicht aus Treu und Glauben. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38) entschieden, dass ein Anspruch auf Dienstbefreiung bestehen kann, wenn ein Beamter aufgrund fehlerhafter Auslegung der Regelungen der Dienstzeit - tatsächlich - zuviel Arbeitszeit geleistet hat. Eine Dienstbefreiung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die monatliche Mehrarbeitszeit über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht. Nach § 90 Abs. 2 LBG ist ein Beamter verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun; dabei beschränkt sich die ohne Ausgleich zu leistende Mehrarbeit auf fünf Stunden pro Monat.
20 
Bei Anwendung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf irgendeine Form von Ausgleich, insbesondere nicht auf Verringerung des Regelstundenmaßes.
21 
Der vorliegend zur Entscheidung stehende Sachverhalt lässt sich mit dem Sachverhalt nicht vergleichen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 (2 C 28.02) zugrunde lag. Während dort die tatsächlich geleistete Arbeitszeit feststand, ist die vom Kläger tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 unbekannt und auch nicht feststellbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2, und Urt. v. 28.01.2004, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 m.w.N.)..
22 
Im Übrigen lässt die Erhöhung des Regelstundenmaßes um eine Unterrichtsstunde nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass damit auch die Wochenarbeitszeit von 41 Stunden überschritten wurde. Die Erteilung von Unterricht im Umfang des Regelstundenmaßes ist bei Lehrern zwar Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, die übrige vom Lehrer aufzuwendende Zeit differiert aber entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und auch nach Schülerzahl, Schulfächern und nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrer und ist im Einzelnen nicht messbar und überprüfbar, sondern kann nur - grob pauschalierend - geschätzt werden (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 und Urt. v. 28.01.2005, jeweils a.a.O.). Schon daraus ergibt sich, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen muss.
23 
Zu beachten ist allerdings, dass sich bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 41-Stunden-Woche halten muss (vgl. BVerwG, Beschl. v . 14.12.1989, a.a.O.) und damit - einschließlich der zulässigen Mehrarbeitszeit - durchschnittlich 46 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist im Falle des Klägers bei weitem nicht überschritten. Bei einer Deputatsverpflichtung von 24 Unterrichtsstunden und einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden entfallen fiktiv durchschnittlich auf eine Unterrichtsstunde 1,71 Stunden Arbeitszeit (41:24). Die durch eine zuviel geleistete Unterrichtsstunde verursachte Mehrarbeitszeit beträgt damit fiktiv 1,71 Stunden in der Woche. Dies ergibt bei einem Monat mit vier Wochen, in denen Unterricht stattfindet, eine fiktive Mehrarbeit von 6,84 Stunden, bei 3 Wochen von 5,13 Stunden. Wenn man berücksichtigt, dass im Schuljahr 2003/2004 nur in den Monaten Oktober, März und Juli während vier Wochen Unterricht stattfand, im Übrigen aber höchstens drei Wochen bzw. weniger bis gar kein Unterricht, wird deutlich, dass im Jahresdurchschnitt keine Mehrarbeit von über fünf Stunden pro Monat anfiel. Dies war in den anderen hier in Betracht kommenden Schuljahren im Wesentlichen gleich. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass das Begehren des Klägers, eine Unterrichtsstunde angerechnet zu bekommen, bedeutete, dass er damit 1,71 Arbeitsstunden Befreiung erhielte. Diese Zeit überschritte nach der dargelegten Berechnung aber in neun Monaten die - fiktive - über 5 Stunden hinausgehende Mehrarbeitszeit erheblich.
24 
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht die begehrte Mehrarbeitsvergütung nicht zu. Es fehlt schon an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte erforderlichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.1997 - 4 S 2759/95 -).
25 
Der Kläger kann diesen Anspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch geltend machen. Denn es fehlt an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen oder des beamtenrechtlichen Schadensersatzrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
26 
Der Anspruch kann auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Denn ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Schadensersatz oder Entschädigungsentgelt bestehen, sondern allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006.
Sie ist Studienrätin bzw. ab dem 01.05.2006 Oberstudienrätin am XXX-Gymnasium in B. und war dort während des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Deputat von 20 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2006 machte sie geltend, die zum 01.09.2003 erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei wegen der Nichtdurchführung des erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - zu der vergleichbaren Konstellation des Hinausschiebens der Altersermäßigung für Lehrer von dem vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr entschieden habe. Da sie (Klägerin) in den Schuljahren 2003 bis 2006 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes auf ihre tatsächliche Unterrichtungsverpflichtung nicht ausgewirkt. Da nach § 6 Abs.1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden und man sich bei Lehrern bei dieser Kürzung am Regelstundenmaß orientiere, sei ihre Besoldung in den genannten Schuljahren aufgrund des Teilers 20/25 und nicht aufgrund des Teilers 20/24 berechnet worden. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kürzung ihrer Besoldung. Sie lege daher Widerspruch gegen ihre Besoldung unter Zugrundelegung des Teilers von 20/25 Wochenstunden ein und beantrage zugleich die Nachzahlung der in den genannten Schuljahren rechtswidrig reduzierten Bezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 27.07.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Antrag „auf Gewährung eines Regelstundenmaßes von 24 statt 25 Wochenstunden“ mit der Begründung ab, die Verwaltungsvorschrift über die Einführung des Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtsstunden je Woche sei wirksam. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie auf einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, für die begehrte Besoldungsnachzahlung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterlassene Beteiligung des Hauptpersonalrates habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Nur wenn eine Lehrkraft aufgrund der unterlassenen Beteiligung einen Rechtsnachteil erleide, könne sie Ansprüche geltend machen. Eine Lehrkraft könne sich aber nicht auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, denn in diesem Verfahren gehe es nicht um ihre Individualinteressen, sondern darum, dass in einem geordneten Verfahren einer Personalvertretung die Möglichkeit der Einflussnahme im kollektiven Interesse der Beschäftigten gegeben werde. Im Übrigen sei das Landespersonalvertretungsrecht im Beteiligungsverfahren zwischenzeitlich - auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums - nachgeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift, auf die der Antrag Bezug nehme, dem Mitbestimmungsrecht des schulischen Hauptpersonalrats unterliege. Sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführt worden, sei das Mitbestimmungsverfahren nachträglich einzuleiten. Das Kultusministerium habe zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.03.2006 das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nachträglich eingeleitet. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens habe sich sowohl auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum als auch auf die Zukunft bezogen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 habe das Kultusministerium das nachzuholende Verfahren abgeschlossen, indem es dem zuständigen schulischen Personalrat gemäß § 69 Abs.4 LPVG seine endgültige Entscheidung mitgeteilt habe, wonach die Verwaltungsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten am 01.09.2003 weiterhin unverändert anwendbar bleiben werde.
Darüber hinaus würden nach der Rechtsprechung Lehrkräften selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn sie tatsächlich „zuviel“ gearbeitet hätten. Damit bestehe weder ein Anspruch auf Rückgewähr von Stunden in der Zukunft unter Berücksichtigung ihres Regelstundenmaßes noch auf eine Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Staatshaftungsanspruch. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2007 zugestellt.
Mit ihrer am 09.02.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
10 
Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, ein Rechtsgrund für ihre zu geringe Besoldung bestehe nicht, insbesondere könne dieser nicht in der Änderung des Regelstundenmaßerlasses vom 08.07.2003 gesehen werden. Die streitige Erhöhung des Regelstundenmaßes sei ohne die nach § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.9 LPVG notwendige Mitbestimmung des zuständigen Hauptpersonalrats durchgeführt worden und daher nach § 69 Abs.1 LPVG unwirksam. Das Mitbestimmungsverfahren sei vor den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht durchgeführt und erst nach dem Schuljahr 2005/2006 nachgeholt und abgeschlossen worden. Für die genannten Schuljahre habe sie daher einen Anspruch auf Besoldung als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 20/24 Wochenstunden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - habe das Kultusministerium sämtliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ohne Beteiligung der schulischen Hauptpersonalräte verabschiedet. Bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003, mit der das Deputat der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht im hierzu durchgeführten Beschwerdeverfahren - BVerwG 6 P 14.05 - mit Schreiben vom 02.02.2006 im Hinblick auf die Entscheidung vom 10.01.2006 eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angeregt und dem Ministerium die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens empfohlen. Diese Nachholung sei nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens gemäß §§ 69 Abs.4, 71 LPVG auch für die zurückliegenden Zeiträume, beginnend ab dem 01.09.2003, erfolgt. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien abgeschlossen. Die Verwaltungsvorschriften blieben ab dem jeweiligen Inkrafttreten unverändert anwendbar.
14 
Ob sich eine Lehrkraft überhaupt auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen könne, könne dahinstehen, da das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden sei, indem das Kultusministerium beim Hauptpersonalrat den Antrag auf Zustimmung gestellt und diesen über die Maßnahme unterrichtet habe. Durch das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren sei nicht nachträglich eine Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt worden, sondern es habe lediglich dem Verfahrensanspruch des Antragstellers auf Beteiligung Rechnung getragen werden sollen.
15 
Selbst wenn man unterstellte, die Klägerin habe tatsächlich mit einem zu hoch festgelegten Deputat unterrichtet, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Personalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Klageverfahren verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.