Amtsgericht Pirmasens Beschluss, 30. Jan. 2018 - 1 VRJs 91/17 jug
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 (1 VRJs 91/17 jug) wird aufgehoben.
Gründe
I.
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Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Pirmasens vom 22.02.2017 (1 Ls 4372 Js 11482/16 jug), rechtskräftig seit dem 17.05.2017, wurde der Verurteilte eines Diebstahls sowie tatmehrheitlich einer Hehlerei schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2015 (954 Ls - 4700 Js 224402/15) gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten verhängt. Die beiden abgeurteilten Taten wurden am 24.02.2016 und am 26.09.2016 in … begangen.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2015 wurde der Verurteilte des Diebstahls in drei Fällen sowie der Unterschlagung schuldig gesprochen. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Verurteilte am 09.06.2015 gegen 10.00 Uhr aus der Umkleidekabine einer Sporthalle in der …straße in … ein Handy entwendete sowie am 10.06.2015, ebenfalls in …, ein ihm zuvor von der Geschädigten überlassenes Handy verkaufte. Weiter dass er am 25.06.2015 gegen 13.50 Uhr im Einkaufsmarkt … in der …straße in … Tabakwaren entwendete und am 24.07.2015 im … in der …straße in … verschiedene Lebensmittel.
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Unter dem 10.07.2017 wurde durch die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pirmasens die Vollstreckung eingeleitet, das Aufnahmeersuchen den Verurteilten betreffend gefertigt und dieses an die JVA Rockenberg hinausgegeben.
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Der Verurteilte war zuvor bereits aufgrund des Sicherungshaftbefehls nach § 453c StPO des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2017 (954 Ls 4700 Js 224402/15) am 08.05.2017 festgenommen und der JVA Rockenberg am 09.05.2017 zugeführt worden. Seit dem 19.07.2017 (vgl. Bl. 26 d.VH.) verbüßt er die vorgenannte Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.02.2017.
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Mit Schreiben vom 25.07.2017 wurde seitens des Amtsgerichts - Strafprozessabteilung - Friedberg (41 b VRJs 85/17) mitgeteilt, dass die Strafvollstreckung nach dort übernommen worden sei und unter dem Vorbehalt erfolge, dass die Vollstreckung durch das zuständige Gericht schon eingeleitet sei oder aber demnächst erfolgen werde. Weiter wurde um Übersendung der „Sachakten ggfs. nebst V-Heft/Bewährungsheft gebeten“.
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Durch Verfügung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pirmasens vom 16.08.2017 wurde das Vollstreckungsheft des Amtsgerichts Pirmasens 1 VRJs 91/17 jug an die Vollstreckungsleiterin beim Amtsgericht Friedberg zur Übernahme der Vollstreckung und Zustimmung zur Strafzeitberechnung übersandt, wo es am 18.08.2017 einging.
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Am 10.10.2017 wurde das Vollstreckungsheft durch das Amtsgericht Friedberg wieder an das Amtsgericht Pirmasens übersandt, wo es am 12.10.2017 einging. Hinter dem Anschreiben des Amtsgerichts Friedberg vom 10.10.2017 (Bl. 67 d.VH.) befand sich zur Kenntnisnahme ein Schreiben des Amtsgerichts Friedberg an die JVA Rockenberg, in welchem ausgeführt wurde, dass die Strafzeitberechnung zu korrigieren sei, da ein weiterer anrechenbarer Tag gefunden worden sei. Insofern wurde Bezug genommen auf Blatt 7 d.A. der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Verfahren 4700 Js 222320/15 jug.
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Konkret handelte es sich um den 17.02.2015, an welchem der Verurteilte, nachdem er im ICE … von … nach … in Höhe … durch den Zugbegleiter ohne gültigen Fahrschein festgestellt worden und in … an Beamte der Bundespolizei übergeben worden war, in Schutzgewahrsam genommen wurde, da er sich unerlaubt und ohne Wissen der Betreuer aus einer Jugendhilfeeinrichtung in … entfernt hatte.
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Die vorgenannte Akte war der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pirmasens zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung bekannt und der Tag wurde bewusst nicht angerechnet (vgl. Bl. 69 R d.VH.).
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 wurde entschieden, dass die auf Bl. 7 der Akte 4700 Js 222320/15 jug der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erwähnte Ingewahrsamnahme des Verurteilten vom 17.01.2015 bei der Strafzeitberechnung in vorliegender Sache nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt:
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„Ausweislich Bl. 7 d.A. 4700 Js 222320/15 jug (StA Frankfurt am Main) wurde der Verurteilte am 17.01.2015 im ICE … auf der Strecke … - … von einem Zugbegleiter ohne gültige Fahrkarte festgestellt und in … an Beamte der Bundespolizei übergeben. Da der Verurteilte und sein Begleiter „in Inpol zur Ingewahrsamnahme vom LPI …, PI … ausgeschrieben“ waren, „da sie sich unerlaubt und ohne Wissen der Betreuer aus einer Jugendhilfeeinrichtung in … entfernt hatten“, wurden sie „in Schutzgewahrsam genommen“. Ausweislich der Schilderung Bl. 7 der vorgenannten Akte war ein Mitarbeiter des Jugendamtes auf der Dienststelle anwesend und der Verurteilte wurde „durch die Streife der Bundespolizei, in Amtshilfe für das Jugendamt, der … zugeführt“. Unabhängig davon, ob es sich bei einer Ingewahrsamnahme um eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVollstrO handelt, kam eine Anrechnung bereits deswegen nicht in Betracht, da die Ingewahrsamnahme nicht aus Anlass einer Tat erfolgte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. des dem Vollstreckungsverfahrens zu Grunde liegenden Verfahrens 1 Ls 4372 Js 11482/16 jug. (AG Pirmasens) ist. Das Verfahren 4700 Js 222320/15 jug (StA Frankfurt am Main) wurde ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.07.2015 (Bl. 26 der vorgenannten Akte) im Hinblick auf die Anklageerhebung im Verfahren 4700 Js 224402/15 vorläufig gemäß § 154 StPO eingestellt. Die endgültige Einstellung erfolgte wohl durch die handschriftliche Verfügung vom 01.02.2016 (Bl. 27 R der vorgenannten Akte)“.
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Mit Schreiben vom 24.11.2017 wurde seitens des Amtsgerichts - Strafprozessabteilung - Friedberg das Vollstreckungsheft an das Amtsgerichts Pirmasens zurückgesandt und darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Pirmasens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 16.11.2017 nicht mehr bestanden habe, da sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Rockenberg befinde. Insofern bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters und es wurde angeregt, den Beschluss vom 16.11.2017 aufzuheben.
II.
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Der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 (1 VRJs 91/17 jug) war aufzuheben, da zum damaligen Zeitpunkt weder eine vollstreckungsrechtliche Zuständigkeit noch eine solche als erstinstanzliches Gericht bestand.
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1. Eine vollstreckungsrechtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendrichter - Pirmasens bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des vorgenannten Beschlusses nicht mehr.
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Gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 JGG geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt.
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Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes greift es hinsichtlich des Wechsels der Zuständigkeit allerdings zu kurz, in jedem Fall von einem vollständigen Zuständigkeitswechsel lediglich aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt auszugehen. Denn aus dem Regelungszusammenhang mit § 84 Abs. 1, 2 JGG ergibt sich, dass der Übergang der Vollstreckungszuständigkeit nach § 85 Abs. 2 S. 1 JGG die Einleitung der Vollstreckung voraussetzt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2009 - 1 AR (S) 65/09, zitiert nach juris, Rn. 13; vgl. auch Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 27.06.1991 - 1 AR 62/91 - 1 - n.v.).
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Die Einleitung der Vollstreckung erschöpft sich jedoch nicht bereits in der Ladung des Verurteilten zum Strafantritt und dem Aufnahmeersuchen an die zuständige Jugendstrafanstalt, vielmehr sind mit der Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe die in den Richtlinien zum JGG unter VI. zu §§ 82 - 85 JGG genannten weiteren Aufgaben verbunden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2009 - 1 AR (S) 65/09, zitiert nach juris, Rn. 16), wozu auch die Ermittlung der zur Berechnung der Strafzeit erforderlichen Daten (vgl. § 30 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 StVollstrO) durch den ursprünglichen Vollstreckungsleiter bzw. die in § 30 StVollstrO zwar nicht ausdrücklich aufgeführte jedoch ausweislich § 36 Abs. 1 S. 2 StVollstrO der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Strafzeitberechnung gemäß §§ 1 Abs. 3, 37 ff. StVollstrO gehört.
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Insofern kann jedoch auch nach Aufnahme eines Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt und dem damit grundsätzlich einhergehenden Übergang der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 JGG eine Konstellation eintreten, in welcher trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Übergangs der Zuständigkeit Aufgaben im Rahmen der Vollstreckungseinleitung dennoch vom ursprünglich zuständigen Vollstreckungsleiter vorzunehmen sind, wie beispielsweise dann, wenn in einem Aufnahmeersuchen die nach § 30 StVollStrO notwendigen Daten zur Berechnung der Strafzeit, insbesondere die nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 StVollstrO, fehlen, z.B. weil dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter bestimmte für die Berechnung notwendige Akten bei der Fertigung des Aufnahmeersuchen noch nicht vorlagen und die Vollstreckung im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bereits eingeleitet wurde (vgl. Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 13.07.2015 - 4214E15-4-1; vgl. auch VI. zu §§ 82 - 85 JGG der Richtlinien zum JGG).
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Eine solche Konstellation, in welcher eine derartige vorübergehend andauernde (Teil-)Zuständigkeit des ursprünglichen Vollstreckungsleiters in Betracht kommt, lag hier jedoch nicht vor. Nachdem der Verurteilte am 09.05.2017 in der JVA Rockenberg aufgenommen worden war, wurde das Vollstreckungsheft nach vollständig durchgeführter Einleitung der Vollstreckung durch die Rechtspflegerin (§ 31 Abs. 5 S. 2 RPflG) beim Amtsgericht Pirmasens gemäß Verfügung vom 16.08.2017 an das AG - Jugendrichterin - Friedberg übersandt, wo es, was für den Zuständigkeitsübergang allerdings nicht wesentlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - 2 ARs 44/16, zitiert nach juris, Rn. 6 f.), am 18.08.2017 einging.
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Ab dem Zeitpunkt des vollständigen Übergangs der Zuständigkeit im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 JGG ist daher der besondere Vollstreckungsleiter vollumfänglich für die Vollstreckung zuständig. Dies gilt auch in dem Fall, dass beispielsweise nach diesem Zeitpunkt - vermeintliche - Fehler in der Strafzeitberechnung entdeckt werden. Insofern ist es sowohl aus rechtlichen aber auch praktischen Gründen abzulehnen, dass nach dem gemäß § 85 Abs. 2 JGG erfolgten - vollständigen - Zuständigkeitswechsel nach wie vor eine teilweise Zuständigkeit beim ursprünglichen Vollstreckungsleiter verbleibt, wie dies etwa im Hinblick auf eine etwaige Berichtigung der Strafzeitberechnung in Betracht käme, beispielsweise wenn nachträglich noch gemäß § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO anzurechnende Zeiten bekannt werden, die vor Eintritt der Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils lagen (vgl. Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10) und damit grundsätzlich vom ursprünglich zuständigen Vollstreckungsleiter hätten berücksichtigt werden können. Denn eine solche Verfahrensweise könnte dazu führen, dass eine diesbezügliche Zuständigkeit des ursprünglichen Vollstreckungsleiters möglicherweise auch noch Jahre nach der Aufnahme des Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt zu bejahen wäre. Dies ist erkennbar nicht die Intention von § 85 Abs. 2 S. 1 JGG.
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Dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter ist es daher schon aus diesen Gründen verwehrt, nach vollständigem Wechsel der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter noch Einfluss auf die Strafzeitberechnung zu nehmen, bzw. eine Entscheidung zu anrechenbaren Zeiten zu treffen.
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In der Konsequenz bedeutet dies, dass der besondere Vollstreckungsleiter nach dem vollständig eingetreten Zuständigkeitswechsel im vorbeschriebenen Sinne vollumfassend zuständig und verantwortlich für die Vollstreckung und somit auch die Strafzeitberechnung (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1, 2 StVollstrO) ist. Zwar wird sich der besondere Vollstreckungsleiter regelmäßig auf die vom ursprünglichen Vollstreckungsleiter angegebenen Daten wie beispielsweise solche gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 StVollstrO verlassen können, sofern keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Wenn der besondere Vollstreckungsleiter jedoch Bedenken an der vorliegenden Strafzeitberechnung bzw. den entsprechenden Daten hat, ist er im Hinblick auf § 36 Abs. 1 StVollstrO gehalten, in eigener Verantwortlichkeit tätig zu werden.
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Die Vollstreckungszuständigkeit war vorliegend daher insgesamt auf die Jugendrichterin beim AG Friedberg übergegangen, weswegen der Jugendrichter beim Amtsgericht Pirmasens als ursprünglicher Vollstreckungsleiter keinen Einfluss mehr auf die Strafzeitberechnung nehmen konnte. Gleichwohl ist in einem solchen Fall unterschiedlicher Auffassung über die Anrechenbarkeit bestimmter Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 StVollstrO ein Austausch zwischen ursprünglichem und aktuellem Vollstreckungsleiter zur Ausräumung von Zweifeln sinnvoll und angezeigt.
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2. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Pirmasens war vorliegend auch nicht unter dem Aspekt zu bejahen, dass es sich bei ihm um das erstinstanzliche Gericht handelte.
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Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Pirmasens war auch nicht mehr als erstinstanzliches Gericht gemäß §§ 458 Abs. 1, 2. Alt., 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO, § 2 Abs. 2 JGG begründet, da der Verurteilte zu dem nach § 462a Abs. 1 S. 1 StPO maßgeblichen Zeitpunkt, als das Amtsgericht Pirmasens wieder mit der Sache „befasst“ war, bereits in der JVA Rockenberg aufgenommen war.
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Vielmehr ist gemäß §§ 458 Abs. 1, 2. Alt., 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 1 S. 1 StPO, 85 Abs. 2 S. 1, 82 Abs. 1 S. 2, 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 JGG zur Entscheidung über die Berechnung der Strafzeit die örtlich zuständige Jugendkammer berufen.
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2.1. Nach vollständigem Wechsel der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter ist dieser, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich auch für die Strafzeitberechnung und somit auch die Frage der Berücksichtigung etwaiger von Gesetzes wegen anzurechnender Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO zuständig, da es diesbezüglich keiner Tenorierung durch das erkennende Gericht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.1983 - 4 StR 236/83, zitiert nach juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77, zitiert nach juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 07.04.1994 - 1 StR 166/94, zitiert nach juris, Rn. 2 zur insoweit vergleichbaren Lage bei § 51 Abs. 1 StGB; Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 52a, Rn. 9, § 54, Rn. 22, zitiert nach beck-online; Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 54, Rn. 9; a.A. Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 54 JGG, Rn. 12). Die Berücksichtigung etwaiger anzurechnender Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO obliegt im Rahmen der Strafzeitberechnung der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.1962 - 4 StR 264/62, zitiert nach juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 25.01.1967 - 2 StR 424/66, zitiert nach juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77, zitiert nach juris, Rn. 4), bei der Verurteilung eines Jugendlichen somit dem jeweils zuständigen Vollstreckungsleiter.
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Ein im Tenor aufzunehmender Fall des § 52a Abs. 1 S. 2 JGG (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.1970 - 2 StR 510/70, zitiert nach juris, Rn. 4; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 54, Rn. 9) lag hier nicht vor.
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2.2. Da der besondere Vollstreckungsleiter nach erfolgtem Wechsel der Zuständigkeit vollumfänglich und vollverantwortlich zuständig ist (vgl. § 36 Abs. 1 StVollstrO), kann er - unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines entsprechenden Vorgehens - rechtlich auch nicht verpflichtet sein, im Fall, dass er von der Strafzeitberechnung bzw. der Anerkennung von anrechenbaren Zeiten des ursprünglich zuständigen Vollstreckungsleiters abweichen will, diesen hiervon zuvor in Kenntnis zu setzen, bzw. mit diesem ein entsprechendes Einvernehmen herzustellen. Insofern kann und darf sich der besondere Vollstreckungsleiter zwar grundsätzlich auf die durch den ursprünglichen Vollstreckungsleiter vorgenommene Berechnung bzw. die mitgeteilten Daten verlassen. Allerdings steht es ihm schon im Hinblick auf die sich aus § 36 Abs. 1 StVollstrO ergebende Verpflichtung frei, diese zu überprüfen und - wie hier - in der Sache eine andere Auffassung zu vertreten.
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2.3. Allerdings ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der besondere Vollstreckungsleiter von der Strafzeitberechnung des ursprünglichen Vollstreckungsleiters abweicht bzw. weitere, dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter bereits bekannte Zeiten als anrechenbar anerkennen will, ohne mit diesem zuvor die Frage, ob bestimmte Zeiten anrechenbar oder nicht anrechenbar sind, einvernehmlich zu klären, grundsätzlich davon auszugehen, dass im Hinblick auf die diesbezüglichen unterschiedlichen Auffassungen der Vollstreckungsbehörden Zweifel über die Berechnung der erkannten Strafe im Sinne von § 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO bestehen. Insofern wäre es einem inhaftierten Verurteilten auch schwerlich vermittelbar, warum die - zeitlich später erfolgte - Strafzeitberechnung bzw. -korrektur des besonderen Vollstreckungsleiters eine höhere Richtigkeitsgewähr aufweisen soll, als die durch den ursprünglichen Vollstreckungsleiter durchgeführte Strafzeitberechnung. Für die Frage, ob die Strafzeitberechnung richtig ist, kann es aus naheliegenden Gründen keine maßgebliche Rolle spielen, ob diese im Hinblick auf etwaige anzurechnende Zeiten zu Gunsten oder zu Ungunsten des Verurteilten ausfällt. Denn das bloße Abstellen auf die Folge der - korrigierten - Strafzeitberechnung für den Verurteilten wäre in diesem Fall nicht sachlich gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass es völlig unwägbar ist, welche - für den Verurteilten günstige oder ungünstige - Auffassung die jeweilige Vollstreckungsbehörde hinsichtlich einer Anrechenbarkeit vertritt, wenn sie schon nicht zum selben Ergebnis gelangen, was grundsätzlich der Fall sein sollte.
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Daher ist in dem Fall, dass zwei Vollstreckungsbehörden bei der Strafzeitberechnung bzw. der Anerkennung von anrechenbaren Zeiten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen und in der Sache - ggf. trotz zuvor unternommenen Versuchs - kein Einvernehmen hergestellt werden kann, kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die Strafzeitberechnung der einen eine höhere Richtigkeitsgewähr als die der anderen haben sollte. In einem solchen Fall ist daher von „Zweifeln“ im Sinne von § 458 Abs. 1 StPO auszugehen. Das Vorliegen von „Zweifeln“ kann durch die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde auch nicht mit einem Hinweis auf die eigene Ansicht abgetan werden.
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Bei der „Berechnung der erkannten Strafe“ in diesem Sinne ist auch nicht lediglich auf die im jeweiligen Urteil ausgeworfene Strafe abzustellen, sondern auf die nach gemäß §§ 37 ff. StVollstrO durchgeführter Berechnung tatsächlich zu vollstreckende Dauer. Diese umfasst daher auch die Frage, ob Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehung im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO anzurechnen ist.
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Vorliegend bestehen zwischen dem Amtsgericht Friedberg und dem Amtsgericht Pirmasens unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung der durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.02.2017 (1 Ls 4372 Js 11482/16 jug) erkannten Strafe, nämlich konkret, ob die polizeirechtliche und somit präventive Aufnahme des Verurteilten in Schutzgewahrsam durch die Bundespolizei am 17.02.2015 auf die zu verbüßende Einheitsjugendstrafe anzurechnen ist. Insofern bestehen Zweifel über die Berechnung der erkannten Strafe im Sinne von § 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO.
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2.4. Bis zum Beginn der Vollstreckung der Jugendstrafe, also vor dem Wechsel der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter, ist für Entscheidungen nach § 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO gemäß §§ 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO das erstinstanzliche Gericht zuständig (zutreffend Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 11; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 83 JGG, Rn. 4, 6; Paeffgen in: SK-StPO, 4. Auflage, § 458 StPO, Rn. 14, zitiert nach Jurion; Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10). Da die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe jedoch zum Zeitpunkt, in welchem das Amtsgericht Pirmasens aufgrund der - im hiesigen Bezirk nicht üblichen - Rücksendung des Vollstreckungsheftes wieder mit der Sache „befasst“ wurde, bereits begonnen hatte, lag, wie sich aus einem Vergleich von § 462a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO ergibt, die Zuständigkeit nicht mehr beim Amtsgericht Pirmasens als erstinstanzlichem Gericht.
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2.5. Im Hinblick auf die in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO einerseits und die in § 462a Abs. 2 S. 1 StPO andererseits vorgenommene Abgrenzung ist im Hinblick auf § 2 Abs. 2 JGG die in diesem Zusammenhang teilweise vertretene Auffassung, wonach auch nach Beginn der Vollstreckung einer Jugendstrafe stets das Gericht des erstinstanzlichen Rechtszuges zu einer Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO berufen sei (so Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 52a JGG, Rn. 5, 11 und, auf diesen Bezug nehmend, Blessing in: M/R/T/W, JGG, 1. Auflage, § 52a JGG, Rn. 3), abzulehnen.
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2.6. Ebenso ist die teilweise vertretene Auffassung, wonach der jeweils zuständige Vollstreckungsleiter zu entscheiden habe (vgl. Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 11; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 462a StPO, Rn. 40; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 83 JGG, Rn. 4; Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10; siehe auch Rose in: Ostendorf, 10. Auflage, § 83 JGG, Rn. 4, der in diesem Zusammenhang vertritt, dass der „Jugendrichter als Vollstreckungsbehörde tunlichst vorher die Entscheidung des erkennenden Gerichts herbeizuführen“ habe) abzulehnen.
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Zwar nimmt der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter gemäß § 82 Abs. 1 JGG auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist, so dass grundsätzlich der besondere Vollstreckungsleiter nach erfolgtem Zuständigkeitswechsel gemäß § 82 Abs. 1 S. 1, 2 JGG i.V.m. §§ 458 Abs. 1, 2. Alt., 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 1 S. 1 StPO auch zur Entscheidung bei Zweifeln über die Berechnung der erkannten Strafe berufen wäre. Dies gilt gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG jedoch dann nicht, wenn - wie im Fall des § 458 Abs. 1 StPO - eine gerichtliche Entscheidung zu treffen ist, die eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung - vorliegend eine Anrechnung nach § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO - betrifft, da dann der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. In solchen Fällen, in denen wie hier eine Jugendstrafe vollstreckt wird, ist für Entscheidungen nach § 458 Abs. 1 StPO daher gemäß § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 JGG die örtlich zuständige Jugendkammer berufen (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.04.1982 - 2 Ws 158/82, in: NJW 1982, S. 2741, zitiert nach beck-online; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.1992 - 2 VAs 15/92, in: NStZ 1993, S. 104, zitiert nach beck-online; siehe aber auch Sonnen in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 83 JGG, Rn. 3 f.).
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2.7. Bei Vorliegen von Zweifeln ist von Amts wegen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. Appl in: KK, 7. Auflage, § 458 StPO, Rn. 5; Pollähne in: G/J/T/Z, 5. Auflage, § 458 StPO, Rn. 1, 3, zitiert nach juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 458, Rn. 3; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 458 StPO, Rn. 7).
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3. In der Sache wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen im hiesigen Beschluss vom 16.11.2017 nach wie vor die Ansicht vertreten, dass die in Rede stehende polizeirechtliche und somit präventive Ingewahrsamnahme des Verurteilten nicht anrechnungsfähig im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1, Abs. 3 StVollstrO ist.
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Zwar wird auch bei einer präventiven Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht die Freiheit beschränkt und die Aufzählung in § 39 Abs. 3 StVollstrO ist hinsichtlich der dort aufgeführten „anderen Freiheitsentziehung“ nicht abschließend. Gleichwohl handelt es sich bei den in § 39 Abs. 3 StVollStrO aufgezählten Fällen grundsätzlich um im Zusammenhang mit einem repressiven (Straf-)Verfahren stehenden Freiheitsentzug.
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Auch aus Nr. 1 zu §§ 52 und 52a der Richtlinien zum JGG, wonach als „eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung im Sinne von §§ 52, 52a Abs. 1 Satz 1 … namentlich die Unterbringung in einem Heim oder einer Anstalt nach § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 und § 73 anzusehen“ ist, ergibt sich nichts anderes. Ein von diesen Vorschriften vorgesehener Fall lag hier nicht vor. Auch wenn die tatsächlichen Auswirkungen auf einen Beschuldigten bzw. Betroffenen in subjektiver Hinsicht faktisch ähnlich sind, führt dies nicht zu einer rechtlich zwingenden Gleichstellung zwischen Freiheitsentziehung und Gewahrsamsvollzug als Freiheitsbeschränkung (vgl. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.1974 - Ws 341/74, NJW 1975, S. 509, zitiert nach beck-online; BGH, Urteil vom 13.06.1978 - 1 StR 108/78, zitiert nach juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 25.11.1997 - 1 StR 465/97, zitiert nach juris, unter 3.). Hinzu kommt, dass in der Sachverhaltsschilderung der Bundespolizei Bl. 7 d.A. 4700 Js 222320/15 jug (StA Frankfurt am Main) zwar keine konkreten Angaben zur Dauer des Schutzgewahrsams enthalten sind, im Hinblick auf den geschilderten Verlauf jedoch davon auszugehen ist, dass der Verurteilte noch am selben Abend durch die Streife der Bundespolizei in die Jugendhilfeeinrichtung verbracht wurde.
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Doch selbst wenn es sich bei einer polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme um eine Freiheitsentziehung in diesem Sinne handeln würde, würde es vorliegend an dem von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO vorausgesetzten „Anlass“ fehlen, was auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung von Untersuchungshaft gilt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99, zitiert nach juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99, zitiert nach juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02, zitiert nach juris, Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.). Zwar kommt es danach auch in Betracht, dass in einem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist, was dann geboten ist, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug besteht (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99, zitiert nach juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02, zitiert nach juris, Rn. 2). Unabhängig davon, dass sich hieraus kein zwingender Rückschluss auf die Anrechenbarkeit von auf polizeirechtlicher Grundlage und somit präventiv erfolgte Ingewahrsamnahme ziehen lässt, ist vorliegend hinsichtlich der in Rede stehenden Ingewahrsamnahme auch kein derartiger Zusammenhang erkennbar.
- 43
Darüber hinaus dürfte auch völlig außer Zweifel stehen, dass beispielsweise im Gegensatz zur Untersuchungshaft oder einer Unterbringung nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG die Ingewahrsamnahme des Verurteilten durch die Bundespolizei nicht wegen der in Rede stehenden Straftat einer Leistungserschleichung erfolgte.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Umstand, dass das Verfahren 4700 Js 222320/15 jug durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 17.07.2015 (4700 Js 224402/15), welche ihrerseits in das der vorliegenden Vollstreckung zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.02.2017 einbezogen wurde, nach § 154 StPO eingestellt wurde.
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(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.
(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung), - 2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind, - 3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung), - 4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und - 5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.
(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn
- 1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder - 2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder - 3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn
- 1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder - 2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.
(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.
(4) (weggefallen)
(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.
(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an das Familiengericht oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.
(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
- 1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, - 2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
- 1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, - 2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
- 1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, - 2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
- 1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, - 2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
- 1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, - 2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er
- 1.
sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder - 2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
(3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.
(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.
(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.