Amtsgericht Münster Urteil, 1. März 2021 - 28 C 3160/20
Principles
Leitsätze des einreichenden
In einer Gemeinschaft bezüglich eines Wegerechts kann jede:r Mitberechtigte beliebig Änderungen am Weg anbringen, sofern die anderen nur irgendwie durchkommen.
28 C 3160/20
Amtsgericht Münster
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
– RUBRUM FEHLT IM ORIGINAL –
hat das Amtsgericht Münster
auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2021 durch die Richterin Hohe
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nunmehr noch die Unterlassung der Beeinträchtigung des gemeinsamen Wegegrundstücks sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen streiten sie sich darum, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat.
Die Klägerin ist seit 1976 Erbbauberechtigte des Flurstücks … unter der Anschrift … in Münster.
Der Beklagte ist seit 2010 Erbbauberechtigter des Flurstücks … unter der Anschrift … in Münster.
Oberhalb der nebeneinanderliegenden Erbbaurechtsparzellen auf den Flurstücken … befindet sich auf dem Flurstück … (ehemals Flurstück …) ein Privatweg, welcher die Zufahrt von der Straße über den Forstweg zu den jeweiligen Eigentumshäusern der Flurstücke ermöglicht und welches zugunsten der jeweiligen Erbbaurechtsparzellen mit einem Wegerecht belastet ist.
Auf der anderen Seite endet das Flurstück … in den öffentlichen Weg auf dem Flurstück … wobei dieser nur für Fußgänger und Radfahrer passierbar ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 28.02.2021 BI. 115 d.A. verwiesen. Die einzelnen Duldungspflichten und Nutzungsrechte wurden in einer notariellen Gemeinschaftsordnung vom 18.09.1975 (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift) vereinbart. Hier wurde unter Ziffer 1. Folgendes festgehalten:
„1. Gebrauchsregelung und Eigentumsverhältnisse
Die dieser Ordnung unterliegenden Privatwege auf den Parzellen Flur …, Flurstück … bleiben im Eigentum der Grundstückseigentümerin der Erbbaurechtsparzellen und sind mit einem Wegerecht zugunsten jeden Erbbaurechtsgrundstücks belastet. Sie sind ausschließlich dazu bestimmt, allen Eigentümern der im Einzelerbbaurecht stehenden Einfamilienhäusern und Garagen zu dienen und zwar als Zugang und Zufahrt zu den Garagen.“
Unter Punkt 5. wurde weiter ausgeführt:
„5. Benutzung
Jeder Gemeinschafter ist verpflichtet, die gemeinschaftlichen Teile des Anwesens so zu benutzen, dass die übrigen Gemeinschafter in ihren Benutzungsrechten (Zugang und Zufahrt zu ihren Häusern und Garagen) nicht behindert werden; insbesondere die Straßen und Wegeflächen nicht mit parkenden PKWs zu blockieren. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Garage selbstbestimmt zu nutzen.“
Im Oktober 2020 brachte der Beklagte jedenfalls im Bereich des Übergangs vom Flurstück …zum Flurstück … zwei Holzpaletten dergestalt an, dass sich die Durchgangsbreite verringerte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abbildungen BI. 100/101 d.A. sowie BI. 109 d.A. verwiesen.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2020 dazu auf, die Paletten bis spätestens zum 22.10.2020 zu entfernen und die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 480,12 € zu einem Gegenstandswert von 5.000,00 € an die Klägerin zu erstatten.
Der Beklagte entfernte die Paletten und zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 143,84 € (Anwaltskosten zu einem Gegenstandswert von 1.000,00). Kurze Zeit später wurde an das sich am Übergang der Flurstücke … und … befindliche „Privatweg-Schild“ ein weiteres Fahrradverbotsschild angebracht (siehe Anlage K4 zur Klageschrift BI. 22 d.A.).
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte durch das Anbringen der Paletten den Weg derart verschmälert habe, dass an der betroffenen Stelle nur noch ca. 1,20 Meter statt drei Meter nutzbar gewesen seien. Hierdurch habe sie den Weg nicht mehr mit dem Fahrrad fahrend passieren können, sondern habe dieses schieben müssen.
Sie habe ihn aufgefordert, die Paletten zu entfernen; dem sei der Beklagte allerdings erst nach anwaltlicher Aufforderung nachgekommen. Zudem habe der Beklagte später aus Rache unprofessionelle und unästhetische Fahrrad-Verbotsschilder aufgehängt, durch die sie sich persönlich angegriffen fühle. Sie meint, sowohl das Aufstellen der Paletten als auch das Aufhängen des Schildes beeinträchtige sie in ihrem Wegerecht, welches ihr aufgrund der notariellen Gemeinschaftsordnung vom 18.09.1975 eingeräumt worden sei.
Mit der am 27.11.2020 beim Gericht eingegangenen und am 19.12.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt,
1.den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das gemeinsame Wegegrundstück einseitig zu beeinträchtigen, sei es durch Paletten oder durch Schilder oder ähnliches;
2.den Beklagten zu verurteilen, die Verbotsschilder restlos zu entfernen;
3.den Beklagten zu verurteilen, im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 1) künftig ohne Vorwarnung die Kosten einer fachgerechten Wiederherstellung des vorherigen Zustands zu zahlen;
4.den Beklagten zu verurteilen, an sie 336,28 € zu zahlen.
Nachdem die Fahrradverbotsschilder im Januar 2021 entfernt worden sind erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Antrags zu 2) für erledigt. Zudem hat sie den Klageantrag zu 3) zurückgenommen.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
1.den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das gemeinsame Wegegrundstück einseitig zu beeinträchtigen, sei es durch Paletten oder durch Schilder oder ähnliches,
2.den Beklagten zu verurteilen, an sie 336,28 € zu zahlen;
3.festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte widerspricht der teilweisen Erledigungserklärung sowie der teilweisen Rücknahme und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er die Paletten nicht auf dem Flurstück … sondern lediglich zwei schmale Einwegpaletten auf öffentlichem Boden, nämlich dem Flurstück … befestigt habe. Diese habe er zum Schutz seines Eigentums vor Vandalismus aufgestellt. Der Zugang zum Flurstück sei jederzeit barrierefrei sowohl zu Fuß, mit dem Fahrrad als auch mit dem Doppelkinderwagen möglich gewesen.
Ohne dass die Klägerin zuvor an ihn persönlich herangetreten sei, habe ihn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin plötzlich angeschrieben und Beseitigung verlangt, was ihn überrascht und schockiert habe.
Vor diesem Hintergrund habe er die Paletten entfernt und in der Hoffnung der gütlichen Beilegung des Nachbarrechtsstreits teilweise vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gezahlt. Im Übrigen habe er die von der Klägerin als störend empfundenen Fahrradverbotsschilder weder angebracht noch abgehängt.
Entscheidungsgründe
Die nunmehr noch geltend gemachte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Es steht der Klägerin frei, ihren ursprünglich auf Beseitigung gerichteten Antrag für erledigt zu erklären, nachdem die Verbotsschilder entfernt wurden. Durch die teilweise Erledigungserklärung hat die Klägerin einen Teil ihrer ursprünglichen Leistungsklage in eine Feststellungsklage dahingehend geändert, dass sie die Feststellung begehrt, dass sie auch den für erledigt erklärten Teil ursprünglich zu Recht gefordert hat. Die Umstellung des Antrags, mit der die Klägerin bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB nunmehr hinsichtlich eines Teils der ursprünglich begehrten Leistung die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, stellt eine zulässige Beschränkung des früheren Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar.
II.
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung des gemeinsamen Wegegrundstücks nach §§ 1004, 1027 BGB. Hiernach kann derjenige, der in seiner Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung oder bei Besorgung weiterer Beeinträchtigungen die künftige Unterlassung verlangen. Vorliegend ist weder die Beeinträchtigung der Klägerin in einem ihr zustehenden Wegerecht auf dem Flurstück noch eine Wiederholungsgefahr gegeben.
Das für die Klägerin auf dem Flurstück bestehende Wegerecht vermittelt der Klägerin nicht das Recht auf eine nach ihrer Auffassung adäquate Wegbreite für den Übergang von dem Flurstück auf den öffentlichen Weg auf dem Flurstück. Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts des Wegerechts ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn des eingerichteten Wegerechts abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt; Umstände außerhalb der Urkunde dürfen insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 11.04.2003, V ZR 323/02, Rn. 10 - zitiert nach juris).
Nach dem Wortlaut der notariellen Gemeinschaftsordnung vom 18.09.1975 sollten die Wegerechte ausschließlich dazu bestimmt sein, allen Eigentümern den Zugang zu den im Einzelerbbaurecht stehenden Einfamilienhäusern und Garagen zu gewähren. Der Zugang zu den Einfamilienhäusern und den Garagen verläuft jedoch von der … Straße über den Forstweg … (Flurstück … auf das Flurstück …).
Inhalt und Umfang eines zeitlich unbegrenzt eingerichteten Wegerechtes stehen zwar nicht in jeder Beziehung von vornherein fest, sondern können aufgrund der Entwicklungen sowie dem für jedermann ersichtlichen Bedürfnis, von dem Wegerecht Gebrauch zu machen, Änderungen unterliegen. Ein solches Bedürfnis liegt hier indes nicht vor. Der Klägerin war es zu jederzeit möglich, ihr Einfamilienhaus ungehindert, sei es mit dem PKW oder mit dem Fahrrad, über das Flurstück … zu erreichen. Soweit sie beansprucht, dieses über den Fußgängerweg des Flurstücks verlassen, ist ein solcher Anspruch nicht Teil des mit der Gemeinschaftsordnung eingerichteten Wegerechts.
Zudem war der Klägerin durch die angebrachten Paletten der Durchgang auch gar nicht versperrt war. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag bestand ein 1,20 Meter breiter Durchgang, den sie auch tatsächlich genutzt hat.
Soweit sie für sich beansprucht, dass für sie persönlich diese Breite nicht ausreichend sei, um mit dem Fahrrad fahrend das Stück passieren zu können, ergibt sich eine bestimmte Mindestbereite des Weges erst recht nicht aus dem eingerichteten Wegerecht. Dies insbesondere schon deshalb nicht, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst auf Nachfrage ausgeführt hat, dass der Übergang vom Flurstück … auf das Flurstück … bei Erwerb ihres Hauses mit einem Umlaufgitter versehen war, welches erst später entfernt wurde. Zum Zeitpunkt der Einrichtung des Wegerechts bestand somit gerade die von der Klägerin nunmehr geltend gemachte Breite des Durchwegs nicht.
Es kann aufgrund des Vorstehenden daher auch letztlich dahinstehen, ob sich die Paletten auf dem Flurstück ... oder auf dem Flurstück ... befanden. Eine Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin bestand jedenfalls nicht.
Selbst wenn man eine Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin durch das Aufstellen der Paletten sehen würde, fehlt es jedenfalls auch an der für den Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr. Diese wird zwar grundsätzlich vermutet, jedoch kann der Beklagte diese Vermutung widerlegen. Die Vermutung entfällt auch, wenn die Störung auf einer einmaligen Sondersituation beruht hat und Indizien dafür vorliegen, dass zukünftig keine weiteren Störungen erfolgen (vgl. Spohnheimer, in: beck-online Großkommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.02.2021, § 1004, Rn. 269).
Aus den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls sieht das Gericht eine Wiederholungsgefahr nicht für gegeben, sondern geht von einer einmaligen Sondersituation aus. Der Beklagte hat glaubhaft angegeben, dass er die Paletten zum Schutze seines Zaunes und nicht zur Beeinträchtigung der anderen Eigentümer der Einfamilienhäuser angebracht habe. Dies ist auch bereits daraus ersichtlich, dass der Weg weiter passierbar gewesen ist. Nach Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Beklagte die Paletten unmittelbar wieder entfernt. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben angegeben, dass es zuvor zwischen ihnen keine Streitigkeiten gegeben habe. Der Beklagte führte weiter glaubhaft aus, dass er zukünftig nicht vorhabe, die Rechte der Klägerin sei es durch Paletten oder Schilder zu beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund eines weiteren guten nachbarschaftlichen Verhältnisses war der Beklagte auch bereit, in der mündlichen Verhandlung eine vergleichsweise Regelung zu erzielen, wonach er sich zur Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen des Wegerechts verpflichtet hätte. Die vergleichsweise Regelung scheiterte allein an der Kostenregelung.
2.
Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass ihr auch ein deliktischer Anspruch zusteht, ohne dies in irgendeiner Form näher zu begründen, ist ein solcher nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog scheitert bereits daran, dass eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter und Rechte der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB durch das Aufstellen der Paletten weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog scheitert daran, dass die Verletzung eines Schutzgesetzes weder dargelegt noch ersichtlich ist.
Ein Unterlassungsanspruch lässt sich zudem auch nicht aus den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses herleiten. Zwar ist der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf das Nachbarrecht anzuwenden. Daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden.
Eine daraus folgende selbstständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.06.2012, V ZR 97/11, Rn. 20 - zitiert nach juris).
Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Interessen der Klägerin werden hinreichend durch ihre Rechte aus dem Wegerecht gewahrt. Soweit sich hieraus, wie oben dargelegt kein Anspruch ergibt, ist ein Ausgleich über die Grundsätze des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses bereits schon deshalb nicht geboten, da eine weitere Beeinträchtigungsgefahr, wie bereits dargelegt, nicht vorliegt.
3.
Da der Klägerin aufgrund des Vorstehenden weder ein Anspruch auf Beseitigung der Paletten noch ein Unterlassungsanspruch zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 336,28 € nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Ferner befand sich der Beklagte auch bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohnehin nicht in Verzug. Die Klägerin hat den Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts zuvor erfolglos zur Beseitigung der Paletten aufgefordert. Die dahingehend darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie dies getan habe. Der Beklagte hat dies jedoch bestritten und seinerseits genauso glaubhaft dargelegt, dass er erstmals durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hiermit konfrontiert worden sei.
4.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.
Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist die Klage begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Verbotsschilder war bereits unzulässig und auch unbegründet.
Der Antrag war bereits nicht hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und Umgang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind. Anträge auf Beseitigung einer, eingetretenen Störung müssen dabei möglichst exakt vorgeben, welchen Zustand der Beklagte herstellen soll. Aus dem Antrag ist nicht eindeutig ersichtlich, welche Schilder entfernt werden sollen. Auch die beigefügten Anlagen lassen hierbei keinen eindeutigen Schluss zu. Denn auch auf den beigefügten Lichtbildern sind mehrere Verbotsschilder zu sehen. Es ist daher nicht konkret zu bestimmen, welche Schilder entfernt werden sollten.
Der Antrag war zudem unbegründet. Der Klägerin stand zu keinem Zeitpunkt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Fahrradverbotsschilder aus §§ 1004, 1027 BGB zu. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die aufgehängten Schilder in ihrem Wegerecht, welches nach seiner Auslegung den Zugang zu ihrem Einfamilienhaus gewährleisten soll, beeinträchtigt ist. Ferner hat die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beklagte der richtige Anspruchsgegner, mithin der Störer ist. Der Beklagte hat erläutert, dass er die Schilder weder auf- noch abgehängt und mit diesen nichts zu tun habe. Die Klägerin hat diesbezüglich nur zu erwidern vermocht, dass sie ihn zwar nicht gesehen habe, aber dass es niemand anders gewesen sein könne. Der Bereich der angebrachten Schilder ist indes jedenfalls für sämtliche Erbbauberechtigte der Flurstücke ohne weiteres erreichbar; wer für das Auf- oder Abhängen der Schilder verantwortlich ist, vermag das Gericht letztlich nicht zu sagen.
Der Klägerin war keine weitere Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25,02.2021 zu gewähren. Soweit in diesem neuer Vortrag enthalten war, vermochte sich die Klägerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung zu erklären. Im Übrigen handelte es sich um Wiederholungen des bisherigen oder nicht entscheidungsrelevanten Vorbringens.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, war ihr auch der darauf entfallene Teil der Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfolge war nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird bis zur Antragstellung am 01.03.2021 insgesamt auf 2.500,00 € festgesetzt. Dabei wird der Wert für den Unterlassungsanspruch zu 1) gemäß § 3 ZPO auf 1.000,00 €, der Wert für den Beseitigungsanspruch zu 2) gemäß § 3 ZPO auf 1.000,00 € sowie der Wert für den Schadensersatzantrag zu 3) auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Der Streitwert wird ab Antragstellung am 01.03.2021 insgesamt auf 1.366.85 € festgesetzt. Der Wert ergibt sich aus dem Wert von 1.000,00 € für den Unterlassungsanspruch zu 1). Der Antrag zu 3) ist aufgrund der Rücknahme weggefallen. Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist nach der einseitigen Teilerledigungserklärung gemäß § 3 ZPO das Kosteninteresse der Klägerin für den Streitwert maßgebend. Bei einer wie hier vorliegenden Teilerledigungserklärung ist der auf den für erledigt erklärten Teil entfallende Kostenwert durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.1999, 23 W 573/98 - zitiert.nach juris). Danach sind die hier nach einem Streitwert von 2.500,00 € angefallenen Gerichtskosten und Prozessgebühren des Anwalts der Klägerin mit den entsprechenden Kosten zu vergleichen, die bei Nichtberücksichtigung des Klageantrags zu 2) nach einem Streitwert zu 1.500,00 € entstanden wären. Es ergibt sich hiernach ein Mehrbetrag an Gerichts- und Anwaltskosten von 366,85 €.
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Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.