Amtsgericht Lüdenscheid Beschluss, 13. Jan. 2016 - 5 F 1442/14
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin 30.000 marokkanische Dirham nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins seit 25.07.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Beteiligten heirateten einander als marokkanische Staatsangehörige am 30.08.1994 in …/Marokko. Die Eheschließung wurde am 21.09.1994 in das dortige Heirats- und Scheidungsregister Nr. 5, Buch 70, Seite 56 eingetragen (Archiv Nr. 5, Seite 004473, Band 182, Dokument 188).
4In der in diesem Verfahren übergebenen Übersetzung der Heiratsurkunde ist ausgeführt:
5"Die für die Ehefrau bestimmte Mitgift wurde auf dem Betrag von 70.000 Dirham (70.000 DH) festgelegt. Der Vater der Ehefrau bestätigt den vorgenannten Ehemann, von ihm den Betrag von 40.000 Dirham (40.000 DH) erhalten zu haben. Den Restbetrag von 30.000 Dirham (30.000 DH) bleibt der Ehemann seiner Ehefrau schuldig.“
6In der im Scheidungsverfahren eingereichten Übersetzung des Heiratsvertrages heißt es dazu:
7"Die Mitgift beträgt 70.000 dirhams, von denen der Vater der Braut 40.000 dirhams erhalten hat. Die Restsumme geht zu Lasten des Ehemannes, der sich verpflichtet, sie auf Verlangen der Ehefrau später zu bezahlen."
8Die Ehefrau hat durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 02.07.1998 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
9Durch Beschluss vom 09.07.2014, 5 F 1111/12, wurde die Ehe auf den Antrag des Ehemannes mit Zustimmung der Ehefrau geschieden. Die Entscheidung ist seit 19.08.2014 rechtskräftig.
10Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung zum 24.07.2014 vergeblich zur Zahlung der restlichen 30.000 marokkanischen Dirham auf.
11Sie beantragt
12den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 30.000,00 marokkanische Dirham nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit 25.07.2014, hilfsweise 2.808,00 € zu zahlen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag zurückzuweisen.
15Er vertritt die Ansicht, aufgrund der Einvernehmlichkeit der Scheidung sei er nicht mehr zur Zahlung der Brautgabe verpflichtet. Zudem sei unklar, ob eine wirksame Eheschließung vorliege. Äußerstenfalls widerspreche diese dem ordre public. Zudem sei lediglich deklaratorisch niedergelegt, dass er die restlichen 30.000,00 Dirham nicht gezahlt habe, aber auch nicht mehr zahlen solle.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
181. Der (Haupt-)Antrag ist zulässig. Insbesondere darf die Antragstellerin gemäߧ 244 I BGB auf Zahlung in der vereinbarten marokkanischen Währung antragen (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 1992 – X ZR 119/90 –, juris). Bei der hier gegebenen unechten Valutaschuld besteht allerdings ein Wahlrecht des Antragsgegners als Schuldner, die im Inland zu erfüllende Schuld in Euro zu tilgen. Die danach gegebenenfalls erforderliche Umrechnung erfolgt gemäß des § 244 Abs. 2 BGB nach dem im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gültigen Kurswert (BGH a. a. O.).
192. Der Antrag ist auch begründet.
20Für das anzuwendende Recht ist auf Art. 14 EGBGB abzustellen. Bei dem Rechtsinstitut der Morgengabe/Brautgabe handelt es sich nach der Entscheidung des BGH vom 09.12.2009 (NJW 2010, 1528 = FamRZ 2010, 533) um eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes, die diesen verpflichtet, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die bis dahin in der Rechtsprechung und Literatur bestehende Unsicherheit über die Rechtsnatur der islamischen Morgengabe mit überzeugenden Gründen beseitigt, so dass dieser Ansicht auch mit der übrigen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NJOZ 2013, 1006f; s. a. Henrich FamRZ 2010, 537) zu folgen ist.
21Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von beiden diesem Staat noch angehört. Im Hinblick darauf, dass beide Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung und der vertraglichen Vereinbarung ausschließlich marokkanische Staatsangehörige waren und der Antragsgegner diese Staatsangehörigkeit heute noch besitzt, gilt marokkanisches Recht. Dieses nimmt die Verweisung an (vgl. Nelle in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Marokko, S. 30).
22Der Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung der restlichen Brautgabe (sadaq) von 30.000 marokkanischen Dirham folgt aus Art. 84, 26ff. des marokkanischen Familiengesetzbuches (FGB) i. V. m. der Vereinbarung der Beteiligten gemäß dem genannten Heiratsvertrag.
23Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls welche Form die Vereinbarung zur Zahlung der Mitgift – nach dem auch insoweit maßgeblichen marokkanischen Recht (Art 11 I EGBGB) - einzuhalten hat, weil das Versprechen durch zwei Notare (Ad
Hinsichtlich des Rechtsbindungswillens des Antragsgegners bestehen keine Bedenken, nachdem er die Vereinbarung durch Zahlung von 40.000 Dirham an den Vater der Braut vor der Eheschließung bereits teilweise erfüllt hat. Es ist nicht erkennbar, warum der restliche Anspruch erloschen oder nicht mehr durchsetzbar sein soll. Die – nicht näher begründete - Ansicht des Antragsgegners dazu erscheint abwegig.
25Die Vereinbarung der Brautgabe ist auch im Hinblick auf den ordre public (Art. 6 EGBGB) unproblematisch (Nelle a. a. O., S. 39; s. a. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 – 21 UF 144/05 –, juris für das iranische Recht). Denn es kommt nicht darauf an, ob das marokkanische und das deutsche Recht auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern allein darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des marokkanischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2004 – XII ZR 225/01 –; OLG Köln a. a. O.; s. a. Thorn in: Palandt, 75. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn 5 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Summe im Wert von ca. 2.808 € durch den Ehemann an die von ihm geschiedene Ehefrau führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Der Antragsgegner zeigt dazu konkret auch keine Aspekte auf.
26Insbesondere ist der Vertrag nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Insoweit kommt nur Abs. 1 der Vorschrift zur Anwendung, da Abs. 2 ein auffälliges Missverhältnis zwischen zwei Leistungen voraussetzt und das Gericht trotz des Umstands, dass die Morgengabe auch der Erfüllung der ehelichen Pflichten der Ehefrau geschuldet sein mag, nicht von einem gegenseitigen Vertragsverhältnis ausgeht (ebenso: OLG Hamm a. a. O.). Das Gericht vermag – zumal in Anbetracht des relativ geringen Gewichts der Zahlungsverpflichtung - jedoch keine Sittenwidrigkeit in Form einer krassen Überforderung des Schuldners festzustellen. Soweit das AG Darmstadt FamRZ 2015, 408 grundsätzlich eine andere Auffassung vertritt, ist dieser nicht zu folgen, weil dort ein überholtes Verständnis der Brautgabe zugrunde liegt. Die Morgengabe stellt nicht mehr eine reine Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Ehefrau dar, sondern dient ihrer finanziellen Absicherung (ablehnend daher zu Recht: Henrich FamRZ 2015, 409; Nelle a. a. O., S. 38).
27Diese Beurteilung wird bestätigt durch Art. 26 FGB. Danach ist die Brautgabe dasjenige, was der Ehemann seiner Frau zuwendet, um seinen Willen zu bekunden, die Ehe zu schließen, eine stabile Familie zu gründen und die Bande der Zuneigung und des gemeinsamen Zusammenlebens der Ehegatten zu festigen. Die gesetzliche Begründung der Brautgabe beruht nicht auf deren materiellen Wert, sondern auf ihrem immateriellen symbolischen Wert. Hierdurch kommen die veränderten Beurteilungsmaßstäbe deutlich zum Ausdruck, ohne dass an dieser Stelle der maßgebende Beurteilungszeitpunkt für die Sittenwidrigkeit vertieft werden soll.
28Zugunsten des Antragsgegners kann auch nicht darauf abgestellt werden, die Antragstellerin verlöre den Anspruch aufgrund der Einvernehmlichkeit der Ehescheidung (so aber OLG Stuttgart, 17 UF 155/08, Beschluss vom 03.11.2008, für das insoweit angeblich differenzierende iranische Recht, aber zeitlich deutlich vor der grundlegenden Entscheidung des BGH NJW 2010, 1528 = FamRZ 2010, 533, s. o.). Abgesehen davon, dass die Ehe auf die Initiative des Antragsgegners als seinerzeitigen Antragstellers geschieden worden ist, was der klassische Fall für die Auszahlung der noch nicht geleisteten Brautgabe darstellt (Nelle a. a. O., S. 50), ergeben sich aus Art. 84, 113ff. FGB keine Anhaltspunkte dafür, dass Ansprüche der Ehefrau im Fall ihrer Zustimmung zur Scheidung oder deren Beantragung grundsätzlich beeinträchtigt sein könnten (ebenso Nelle a. a. O.).
29Schließlich kann sich der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg auf etwaige Mängel der Eheschließung berufen (vgl. BGH a. a. O.). Davon abgesehen stellt die in Übersetzung vorgelegte Eheurkunde, an deren Echtheit der Antragsgegner keine Zweifel geäußert hat, einen wirksamen Nachweis der Eheschließung dar, Art. 16, 50 FGB.
30Soweit der Antragsgegner meint, die Eheschließung der Antragstellerin durch ihren Vater als Stellvertreter widerspreche dem ordre public, teilt das Gericht diesen Standpunkt nicht. Die Wirksamkeit der Ehe richtet sich gemäß Art. 11, 13 I EGBGB wiederum nach marokkanischem Recht. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer im Ausland in Abwesenheit eines Partners durch eine bevollmächtigte dritte Person geschlossenen Ehe ist zwischen einer Stellvertretung in der Erklärung und einer Stellvertretung im Willen zu unterscheiden ist. Bei der Stellvertretung in der Erklärung hat die Mittelsperson nur die vom Vertretenen vorgegebene Konsenserklärung vor dem Trauungsorgan abzugeben, ohne eigene Entscheidungsfreiheit über die Partnerwahl. Diese Art der Eheschließung wird als Formfrage qualifiziert (sog. Handschuhehe, BGHZ 29, 137; OLG Karlsruhe StAZ 1994, 286; OLG Hamm StAZ 1986, 134; OLG Bremen IPRspr. 1974 Nr. 51; MünchKomm/Coester, 3. Aufl. EGBGB Art. 13 Rn. 112 m.w.N. Fußn. 540). Sie ist nach Art. 11 I EGBGB formgültig, wenn sie entweder dem Geschäftsrecht (Heimatrecht der Verlobten gemäß Art. 13 I EGBGB) oder den Vorschriften des Ortes der Eheschließung entsprochen hat. Anders verhält es sich bei einer Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter aufgrund umfassender Generalvollmacht auch das Recht auf Wahl des Ehepartners einräumt. Sie ist als Sachvoraussetzung nach Art. 13 I EGBGB anzuknüpfen, der auf das Heimatrecht der Verlobten verweist (BGHZ 29, 137/140 obiter; Staudinger/von Bar/Mankowski EGBGB Art. 13 Rn. 218 ff.; MünchKomm/Coester Art. 13, Rn. 32; Palandt/Heldrich EGBGB 59. Aufl. Art. 13 Rn. 10; Henrich Internationales Familienrecht § 1 III 4) (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. November 2000 – 1Z BR 59/00 –, juris).
31In Marokko entsprach die sog. Handschuhehe durch einen Bevollmächtigten islamischen und gewohnheitsrechtlichen Traditionen, sah die herrschende malekitische Rechtsschule zum Zeitpunkt der Eheschließung der Beteiligten das Erfordernis eines Ehevormundes selbst dann vor, wenn die Ehefrau volljährig war, (Nelle StAZ 2004, 253, 261) und ist sie grundsätzlich auch nach der Reform des marokkanischen Familienrechts durch das FGB im Jahr 2004 in Art. 17 FGB noch möglich. Diese Form der Eheschließung widerspricht nicht dem ordre public (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1958 – IV ZR 87/58 –, BGHZ 29, 137-148; Bayerisches Oberstes Landesgericht, a. a. O.; Mäsch in: Herbeger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Art. 13 EGBGB Rn 45).
32Die Wirksamkeit einer solchen Handschuhehe wird in Deutschland auch dann anerkannt, wenn bei der Eheschließung keine notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht vorlag, solange nur eine Willensvertretung, die jedenfalls dem deutschen ordre public, also den grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsordnung (s. o.), zuwider liefe, den Umständen nach ausgeschlossen werden kann. Eine solche Vertretung im Willen läge vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben würde, er insbesondere über das Ob der Abgabe der Willenserklärung zu entscheiden hätte oder ihm die Auswahl des Ehegatten überlassen wäre (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08. Dezember 2010 – 3 W 175/10 –, juris). Anhaltspunkte für eine solche Willensvertretung fehlen hier, werden insbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Ausreichend zum Ausschluss einer Willensvertretung ist, dass der Vertretene die Identität der Verlobten kennt und seine Vollmacht sich auf diese bestimmte, unverwechselbare Person beschränkt, so dass auszuschließen ist, dass der für einen Verlobten handelnde Vertreter jedweder anderen, zum Termin der Eheschließung erscheinenden Person das Ja–Wort des Vertretenen übermitteln würde (OLG Zweibrücken a. a. O.). Dieses war hier gewährleistet, denn der Antragsgegner war als Verlobter identifiziert, was schon daraus folgt, dass er von der Mitgift in Höhe von insgesamt 70.000 Dirham bereits zuvor 40.000 Dirham gezahlt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihrem Vater eine nicht nur auf diese eindeutig bezeichnete Person beschränkte Vollmacht erteilt hat, fehlen, werden auch von dem Antragsgegner nicht dargelegt. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob nicht S. 2 der – unklar formulierten - Übersetzung der Heiratsurkunde (aus dem Scheidungsverfahren) so zu verstehen ist, dass die Antragstellerin (und nicht etwa die Ehefrau des Vaters) zugestimmt und gegenüber den Zeugen bestätigt hat, den Antragsgegner heiraten zu wollen.
33Zudem verhält sich der Antragsgegner rechtsmißbräuchlich, wenn er heute die Ungültigkeit der Ehe geltend macht, von deren Wirksamkeit er selbst jahrelang ausgegangen ist, was er abschließend besonders deutlich durch seinen Scheidungsantrag zum Ausdruck gebracht hat
34Schließlich entfaltete die Ehe auch im Fall der Nichtigkeit begrenzte Wirkung, und zwar speziell auch betreffend die Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe (Nelle a. a. O. S. 43).
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 I S. 2 FamFG i. V. m. § 91 ZPO.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6 schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
38Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
39Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
40Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 - eingegangen sein.
41Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
moreResultsText
Annotations
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.