Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Dez. 2010 - 3 W 175/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2010:1208.3W175.10.0A
08.12.2010


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 2) haben am 24. Februar 2009 in K..../Pakistan die Ehe geschlossen. Vor dem Standesbeamten anwesend waren dabei die Ehefrau, die die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie ein Onkel des Ehemannes, welcher zum damaligen Zeitpunkt staatenlos war. Der Ehemann war der Trauungszeremonie telefonisch zugeschaltet. Beide Ehegatten waren sich zum Zeitpunkt der Eheschließung persönlich noch nie begegnet; sie trafen sich erstmals im Oktober 2009.

2

Den durch den Ehemann gestellten Antrag auf Beurkundung der Eheschließung nach §§ 15, 35 PstG hat der Standesbeamte dem Amtsgericht im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PstG zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten daraufhin angewiesen, von der Wirksamkeit der Eheschließung auszugehen.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Standesamtes.

II.

4

1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG). Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) folgt aus § 51 Abs. 2 PStG.

5

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister für die von den Beteiligten zu 2. am 24. Februar 2009 in Pakistan geschlossene Ehe nach 34 Abs. 1 PStG bejaht.

6

Gemäß § 34 Abs. 1 PStG kann auf Antrag eine im Ausland geschlossene Ehe u.a. eines Staatenlosen im Eheregister beurkundet werden. Die Beurkundung im Eheregister setzt dabei das Bestehen einer Ehe voraus, weshalb der Standesbeamte zu prüfen hat, ob eine nach materiellem Recht wirksame Ehe zustande gekommen ist (BGH FamRZ 1991, 300). Nach welchem materiellen Recht sich die Wirksamkeit der Eheschließung richtet und welche Form dabei einzuhalten ist, bestimmt sich nach Art. 11 und 13 EGBGB.

7

Im Ausgangspunkt zutreffend geht insoweit auch das Standesamt davon aus, dass die Eheschließung, bei der sich der Ehemann durch seinen Onkel in der Abgabe der Erklärung zur Eheschließung vertreten ließ, nach den gemäß Art. 11 und 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Grundsätzen des pakistanischen Rechts formwirksam war, weil das pakistanische Recht die Stellvertretung bei der Eheschließung zulässt (KG, KGR 2004, 326: LG Stuttgart, StAZ 1992, 379). Die Wirksamkeit einer solchen in Pakistan geschlossenen „Handschuhehe" wird in Deutschland auch dann anerkannt, wenn bei der Eheschließung keine notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht vorlag, solange nur eine Willensvertretung, die jedenfalls dem deutschen ordre public, also den grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsordnung zuwider liefe (Art. 6 EGBGB), den Umständen nach ausgeschlossen werden kann (KG, KGR Berlin 2004, 326). Eine solche Vertretung im Willen läge vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben würde, er insbesondere über das Ob der Abgabe der Willenserklärung zu entscheiden hätte oder ihm die Auswahl des Ehegatten überlassen wäre. Anhaltspunkte für eine solche Willensvertretung fehlen hier. Eine Willensvertretung lag insbesondere auch nicht deshalb vor, weil sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nie begegnet waren. Ausreichend zum Ausschluss einer Willensvertretung ist vielmehr, dass der Vertretene die Identität der Verlobten kennt und seine Vollmacht sich auf diese bestimmte, unverwechselbare Person beschränkt, so dass auszuschließen ist, dass der für einen Verlobten handelnde Vertreter jedweder anderen, zum Termin der Eheschließung erscheinenden Person das Ja – Wort des Vertretenen übermitteln würde. Dies war hier gewährleistet, denn die Verlobte war nach Namen, Alter und Wohnort, Namen ihres Vaters und dessen Ausweisnummer eindeutig und unverwechselbar bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann seinem Onkel eine nicht nur auf diese eindeutig zu identifizierende Person beschränkte Vollmacht erteilt hat, fehlen.

8

3. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil die Beteiligte zu 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 JGebBefrG von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist und der Senat die Ehegatten am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. Daher erübrigt sich auch die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


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Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


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Personenstandsgesetz - PStG | § 15 Eintragung in das Eheregister


(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet1.Tag und Ort der Eheschließung,2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Fam

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Amtsgericht Lüdenscheid Beschluss, 13. Jan. 2016 - 5 F 1442/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin 30.000 marokkanische Dirham nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins seit 25.07.2014 zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 1G R Ü N D E :

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(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(5) (weggefallen)

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.

(4) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

(5) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Eheschließungen.