Amtsgericht Köln Beschluss, 18. Nov. 2015 - 73 IN 360/15

ECLI:ECLI:DE:AGK:2015:1118.73IN360.15.00
18.11.2015

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Insolvenzordnung - InsO | § 14 Antrag eines Gläubigers


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist aussc

Insolvenzordnung - InsO | § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung


(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese

Insolvenzordnung - InsO | § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung


(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. (2) Wird der So

Insolvenzordnung - InsO | § 10 Anhörung des Schuldners


(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - IV ZB 6/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 6/05 vom 6. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2006 - XII ZB 71/04

bei uns veröffentlicht am 13.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 71/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 3 a.F., 290; BGB §§ 133 A, 140 a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 6/05
vom
6. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 6. Juli 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Wert: bis 1.200 €

Gründe:


I. Der Kläger und die weiteren vier Gesellschafter gewährten der C. G. Verwaltungsgesellschaft mbH im Jahre 1995 Darlehen über jeweils 130.000 DM (66.467,94 €). Durch gerichtlichen Vergleich vom 24. Oktober 2000 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil zu gleichen Teilen auf die übrigen Gesellschafter. Diese beschlossen die am 14. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragene Auflösung der GmbH. Zuvor - am 17. Juli 2002 - waren die von der GmbH an der Beklagten , der G. GmbH & Co. KG, gehaltenen Anteile auf die Gesellschafter der GmbH und ein Versicherungsunternehmen übertragen worden. Mit Schreiben vom 16. Juli und 31. Oktober 2002 mahnte der Kläger bei

der GmbH ausstehende Ratenzahlungen an. Die Beklagte antwortete ihm am 6. November 2002 "als Rechtsnachfolgerin der C. G. Verwaltungsgesellschaft mbH", setzte ihn von der Liquidation der GmbH in Kenntnis und kündigte eine Prüfung der Ansprüche des Klägers durch ihren Wirtschaftsprüfer an. Am 28. November 2002 stellte der Kläger das gesamte Darlehen gegenüber der Beklagten in Höhe von 31.941,27 € fällig. Diese überwies ihm den aus ihrer Sicht allein noch offen stehenden Betrag von 240,02 €. In dem vom Kläger über den Restbetrag angestrengten Rechtsstreit berief sie sich auf ihre fehlende Passivlegitimation. Der Kläger hat seine auf Zahlung von 31.701,25 € gerichtete Klage gegen die Beklagte zurückgenommen und im Wege des Parteiwechsels gegen die beiden Liquidatoren der GmbH erhoben. Das Landgericht hat ihm mit Beschluß vom 22. Mai 2003 in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die außergerichtlichen Kosten der (bisherigen) Beklagten auferlegt. Seine sofortige Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist auch im übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Vorsc hrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO bestimme, daß eine Klagrücknahme nur dann nicht zur Kostentragungspflicht des Klägers führe, wenn die Kosten der beklagten Partei "aus einem anderen Grunde aufzuerlegen" seien.

Der Gesetzgeber habe damit die von der Rechtsprechung bis dahin anerkannten Ausnahmefälle - etwa bei einer außergerichtlichen Kostenregelung im Zuge eines Vergleichs - erfassen wollen, nicht aber einen materiell -rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, wie ihn der Kläger für sich geltend mache. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien nicht erfüllt, weil die vom Kläger erhobene Klage von Anfang an gegenüber der Beklagten nicht begründet gewesen sei. Auch wenn die Beklagte möglicherweise zum Kläger in einem vertragsähnlichen Verhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) stehe und ihm mit ihren unzutreffenden Auskünften über die Rechtsnachfolge Anlaß zur Klagerhebung gegeben habe , müsse es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Klägers verbleiben. Denn das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei - auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93d ZPO - nicht geeignet, die sich bei Prüfung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des Klägers ergebenden Fragen zu klären.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausg egangen, daß der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten der durch Klagrücknahme aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu tragen. Die Regelung ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips , daß die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92 - GRUR 1995, 169 unter II 2; Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03 - bei juris abrufbar unter III 3 b; vom 27. Oktober 2003 - II

ZB 38/02 - BGH-Report 2004, 274 unter II 1 a). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGHZ 45, 251, 256 f.). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

b) Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzun gen des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht erfüllt, weil sich eine Kostenlast der Beklagten nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne dieser Vorschrift ergibt. Anlaß für die Ausnahmeregelung war die Neufassung des § 93d ZPO durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666). Danach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO der beklagten Partei auferlegt werden, wenn sie zu einem Unterhaltsprozeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Damit verbunden war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dahingehend, daß von der Kostentragungspflicht des Klägers im Falle der Klagrücknahme die Kosten ausgenommen waren, die "dem Beklagten aufzuerlegen" waren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz war damit allein der Fall des § 93d ZPO gemeint (BT-Drucks. 13/7338, S. 33). Eine sachliche Änderung der Kosten vorschrift über diesen Bereich hinaus war nicht beabsichtigt. Der Vorschrift des § 93d ZPO liegt der Gedanke zugrunde, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche im Interesse aller Beteiligten bereits außergerichtlich geklärt werden sollen. Das ist nur möglich, wenn der Verpflichtete bereit- und freiwillig umfassend Auskunft erteilt, so daß der Berechtigte nicht den umständlichen und zeitraubenden Weg einer Stufenklage nach § 254 ZPO zu gehen braucht. Verstöße gegen die Auskunftspflicht normiert § 93d ZPO mit ei-

ner "Kostenstrafe" (BT-Drucks. 13/7338 aaO; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 93d Rdn. 1). Das ist nicht auf andere Ansprüche übertragbar (a.A. Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 269 Rdn. 13).
Auch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat diese Rechtslage nicht berührt. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur redaktionell angepaßt worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte klargestellt werden, daß dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer der schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt (BT-Drucks. 14/4722 S. 80 unter Bezugnahme auf Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 269 Rdn. 15 und Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 269 Rdn. 18a; BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 aaO unter II 1 b). Dazu gehören insbesondere eine Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 - BB 2004, 1470 unter 2 a) und eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - FamRZ 2004, 1552 unter 1).

c) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die bea bsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereiches von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf § 93d ZPO oder die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle im Gesetzeswortlaut unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt. Es genügt nach der im Gesetz gewählten Formulierung, daß dem Beklagten die Kosten überhaupt "aus einem anderen Grund" aufzuerlegen sind. Das schließt in den beiden Gesetzesbegründungen nicht erwähnte Abweichungen von der Kostenregel des § 269 Abs. 3

Satz 2 Halbs. 1 ZPO nicht grundsätzlich aus. Jedoch muß es sich dabei um Bestimmungen handeln, die aus einem (anderen) prozessualen Grund zu einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei führen. Materiell -rechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche werden davon nicht erfaßt. Der Kläger erstrebt indes eine Kostengrundentscheidung, die sich aus solchen materiell-rechtlichen Erwägungen ergibt. Darauf ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ersichtlich nicht zugeschnitten. Sie dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne daß dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte.

d) Schließlich scheidet auch eine entsprechende An wendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist nicht gegeben; ebensowenig wird eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke erkennbar. Die Vorschrift bestimmt, daß die Kosten des Rechtsstreits wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu verteilen sind, wenn der Anlaß zur Klagerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger die Klage daraufhin zurücknimmt. Nach bisheriger Rechtslage hatte der Kläger in diesen Fällen keine Möglichkeit , in dem laufenden Verfahren eine für ihn nachteilige Kostenentscheidung zu vermeiden, selbst wenn der Beklagte Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hatte. Ihm war auch der Weg über eine Erledigungserklärung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO verschlossen , weil diese Möglichkeit eine Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit voraussetzt. Deshalb hat das ZPO-Reformgesetz eine Abweichung von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 eingeführt

(BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 aaO unter II 2; vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 562 unter II 1 und 2 a; vom 18. Dezember 2003 - VII ZB 55/02 - ZfBR 2004, 373 unter III 1). Aus Gründen der Prozeßökonomie ist ausnahmsweise ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bereits für die Kostenentscheidung des laufenden Rechtsstreits zu berücksichtigen; ein neues Verfahren wird dafür nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 Z PO hat nach billigem Ermessen zu ergehen. Sie fordert unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (BT-Drucks. 14/4722 S. 81 zu § 91a ZPO; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 - ZVI 2004, 730 unter II 1 b bb). Mit diesen Fragen soll die prozessuale Kostenentscheidung - von dem im Gesetz geregelten Ausnahmefall abgesehen - sonst nicht belastet werden. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist daher einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Der Kläger war überdies nicht vor die - von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO allein erfaßte - Situation gestellt, bei Wegfall des Anlasses für die Einreichung einer (begründeten) Klage bereits kostenauslösende Maßnahmen getroffen zu haben. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat nicht zum Zweck, den Kläger von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten. Das muß er aus

eigenem Risiko beurteilen, auch wenn die gegnerische Partei ihm gegenüber vorgerichtlich als passivlegitimiert aufgetreten ist.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 71/04
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung
sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.

b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F.
zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis
von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Beschluss
vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - OLG Jena
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe:


I.

1
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm nach Klagerücknahme auf Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
2
Der Kläger erhob am 11. Februar 2003 Klage, die dem Beklagten am 20. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. März 2003, der am 6. März 2003 bei Gericht eingegangen ist, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die Forderung sei am 3. März 2003 bezahlt worden und erklärte: "Vor diesem Hintergrund wird die Klage hiermit zurückgenommen und Antrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt."
3
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2003 beantragt hatte , dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, widerrief der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2003, gestützt auf eine analoge Anwendung des § 290 ZPO, die Klagerücknahme wegen Irrtums und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
4
Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 legte das Landgericht dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Die sofortige Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, ob eine in Verkennung des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Hinweis auf diese Vorschrift erklärte Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO umgedeutet werden könne , und ob eine erst nach Erhalt der nötigen Informationen seitens des Gerichtes erklärte Klagerücknahme stets noch "unverzüglich" im Sinne der Vorschrift erfolgt sei.
5
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
Das Beschwerdegericht hat dem Kläger, nachdem er die Klage zurückgenommen hatte, auf Antrag des Beklagten zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
8
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts konnte der Kläger die Klagerücknahme nicht wegen Irrtums analog § 290 ZPO widerrufen, da die Wirksamkeit einer Prozesshandlung von einem Irrtum des Handelnden nicht berührt werde. Eine Umdeutung bzw. Auslegung der Widerrufserklärung in eine Erledigungserklärung komme im Hinblick auf die Eindeutigkeit der abgegebenen Erklärung nicht in Betracht. Auch der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, zeige, dass der Kläger die Klage habe zurücknehmen wollen. Denn Voraussetzung für diesen Kostenantrag sei die Klagerücknahme. Zwar deute der Antrag darauf hin, dass der Kläger von einem Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit ausgegangen sei. Tatsächlich sei jedoch die Zahlung nach Zustellung der Klage an den Beklagten und damit nach Rechtshängigkeit erfolgt. Den Zeitpunkt der Zustellung habe der Kläger vor Abgabe seiner Klagerücknahmeerklärung über das Gericht in Erfahrung bringen können. Die vom Gesetz geforderte unverzügliche Rücknahme der Klage nach Wegfall des Klagegrundes sei so lange gewahrt, bis diese Auskunft vom Gericht erteilt worden sei. Das Gericht sei im Hinblick auf die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO insoweit zur Auskunftserteilung verpflichtet.
9
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Auslegung der in dem Schriftsatz vom 5. März 2003 enthaltenen Klagerücknahmeerklärung in eine Erledigungserklärung nicht in Betracht kommt.
10
Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGHZ 25, 318, 319). Das ist hier der Fall. Der Wortlaut der Erklärung "… wird die Klage hiermit zurückgenommen …" ist eindeutig. Der Wille zur Klagerücknahme wird durch den gleichzeitig gestellten Antrag, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, bekräftigt.
Denn dieser Antrag setzt die Rücknahme der Klage voraus. Schließlich geht auch aus der Begründung des Widerrufs im Schriftsatz vom 14. April 2003 hervor , dass der Kläger die Klage zurücknehmen wollte, weil er davon ausging, die Zahlung des Beklagten sei vor Zustellung der Klage erfolgt.
11
3. Auch eine Umdeutung der Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Prozesshandlungen in entsprechender Anwendung des § 140 BGB umgedeutet werden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 m.w.N.). Die Umdeutung setzt aber stets eine unwirksame Parteihandlung voraus. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger vor Beginn der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme war wirksam. Lediglich sein Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, war unbegründet, weil der Anlass zur Einreichung der Klage nicht vor, sondern erst nach Rechtshängigkeit weggefallen ist.
12
4. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klagerücknahme nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden kann.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 80, 389, 392; Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - NJW-RR 1994, 386, 387; BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 288, 291 m.w.N.). Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis, widerrufen werden (BGHZ 80, 389, 393 ff.; Stein-Jonas/Leipold aaO Rdn. 286 m.w.N.).
14
Eine analoge Anwendung des § 290 ZPO auf die Erklärung der Klagerücknahme ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Geständnis und Klagerücknahme in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung und Wirkung nicht vergleichbar. Das Geständnis betrifft den tatsächlichen Streitstoff, der im Regelfall die Grundlage der Sachentscheidung bildet. Die Klagerücknahme beendet die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits, ohne dass es auf den tatsächlichen Streitstoff noch ankommt. Dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung in Bezug auf den tatsächlichen Streitstoff, der letztlich der Regelung des § 290 ZPO zugrunde liegt, kommt insoweit keine Bedeutung zu (BGHZ aaO).
15
b) Da im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Restitutionsgrundes ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, konnte der Kläger die Klagerücknahme nicht wirksam widerrufen.
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5. Die vom Beschwerdegericht weiter als grundsätzlich angesehene Frage , ob eine Klagerücknahme, die erst nach Mitteilung des Zustellungsdatums der Klage durch das Gericht erklärt werde, stets noch "unverzüglich" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei, stellt sich nach Streichung des Wortes "unverzüglich" in der Vorschrift durch das 1. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198 - 1. JuMoG) ab 1. September 2004 nicht mehr.
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a) Für die Zeit davor hat der Bundesgerichtshof die Frage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217). Danach ist für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen hat, an den Zeitpunkt anzuknüpfen , zu dem er davon Kenntnis erlangt hat, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Der Kläger muss folglich Kenntnis davon haben, dass die Zustellung der Klage nach Wegfall des Klagegrundes erfolgt ist. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. auszulösen. Diese Kenntnis kann sich der Kläger durch Anfrage bei dem Gericht verschaffen.
18
b) Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers musste er die Klage nicht sofort nach Kenntniserlangung vom Wegfall des Klagegrundes zurücknehmen, um "unverzüglich" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zu handeln. Vielmehr konnte er zunächst bei dem Gericht Auskunft darüber einholen, ob und gegebenenfalls wann die Klage zugestellt worden ist.
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Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.07.2003 - 3 O 298/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 5 W 465/03 -

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.

(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.

(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.