Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Jan. 2018 - 3a C 273/17

bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.651,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 19.10.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten als Haftpflichtversicherer mit ihrer am 19.10.2017 zugestellten Klage die Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

2

Dem in 5.... wohnenden Zedenten, Eigentümer und Halter eines Fiat Punto, amtliches Kennzeichen B...., fuhr das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kfz des Versicherungsnehmers M...., amtliches Kennzeichen R...., auf der A61, Km 356, Gemarkung ...., auf das Fahrzeugheck auf. Das Fahrzeug des Zedenten war aufgrund des Verkehrsunfalles nicht mehr verkehrsfähig nach dem Inhalt des Schadensgutachtens der DEKRA vom 14.08.2014 und wurde abgeschleppt.

3

Der Zedent mietete daraufhin bei der Klägerin ein Mietfahrzeug Opel Corsa 1.4 SRI5P für die Zeit vom 09.08.2014, 16.07 Uhr bis 05.09.2014, 15.15 Uhr an. Die Klägerin berechnete dem Zedenten mit Rechnung vom 06.09.2014 unter Zugrundelegung der Fahrzeuggruppe 3 nach Schwacke insgesamt 3.380,59 Euro brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen.

4

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Auf die außergerichtlich erfolgte Zahlungsaufforderung der Klägerin unter Vorlage der Abtretung und Zahlungsanweisung vom 09.08.2014 (Bl. 7 d.A.) leistete die Beklagte insgesamt 1.234,03 Euro.

5

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung restlicher Mietwagenkosten zuzüglich der Haftungsbefreiung unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten ausgehend von einem Mietbetrag von 3.261,09 Euro, mithin noch 2.027,06 Euro.

6

Die Klägerin trägt vor,

7

nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2014 in der Fahrzeuggruppe 3 im Postleitzahlengebiet 67 seien die streitgegenständlich geforderten Mietwagenkosten insgesamt durch die Beklagte zu erstatten, auch der pauschale Aufschlag sei im Rahmen betriebswirtschaftlicher Risiken der Mietwagenfirma nicht zu beanstanden, da die Mietwagenfirma infolge der sofortigen Zurverfügungstellung ständig Mietwagen sämtlicher Fahrzeugklassen vorhalte und auch im Hinblick darauf auf die Vorfinanzierung des Mietkostenbetrages verzichte, somit das Forderungsausfallrisiko auch im Hinblick auf Haftungsstreitigkeiten ausdrücklich übernommen habe, was einen Aufschlag von 20 % begründe. Im Übrigen wird auf Bl. 107 ff. d.A. hinsichtlich der Substantiierung des Unfallersatzaufschlages Bezug genommen.

8

Die Klägerin beantragt:

9

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 2.027,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 Euro zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen und behauptet,

12

die streitgegenständlich noch verfolgten Mietwagenkosten seien, soweit sie nicht erstattet wurden, nicht erforderlich. Im örtlich relevanten Bereich hätte für ein vergleichbares Fahrzeug der abgerechneten Fahrzeuggruppe 3 und auch in der Gruppe 4 ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 860,00 Euro angemietet werden können. Wegen der weiteren Darlegungen wird auf Bl. 34 ff. d.A. Bezug genommen. Die Internetangebote von 2017 beanspruchen auch für den streitgegenständlichen Unfalltag Gültigkeit.

13

Die Fraunhoferliste sei gegenüber der Schwacke-Liste die geeignetere Schätzgrundlage.

14

Die Schwackeliste Automietpreisspiegel 2014 stelle bereits aus grundsätzlichen methodischen Bedenken und auch im Hinblick auf die eigene Preisrecherche keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Wegen der weitergehenden Darlegungen wird auf den Schriftsatz Bl. 34 und 132 ff. Bezug genommen.

15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

17

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

18

Nachdem die Beklagte auf die berechneten Mietwagenkosten vorprozessual bereits 1.234,03 Euro gezahlt hat, verbleibt klägerseits nur noch eine berechtigte Restforderung in Höhe von 1.651,46 Euro, §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 VVG, §§ 249 ff, § 398 BGB. Einwendungen hinsichtlich der Anmietdauer werden durch die Beklagte nicht erhoben.

19

Für die Schadensberechnung ist zunächst vom Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2014 auszugehen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäftes im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachen oder andere Mietpreiserhebungen - braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind.

20

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte ( § 254 BGB).

21

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:

22

Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadenbetrachtung). Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten - grundsätzlich in welcher Höhe auch immer - als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten (Frankenthal Pfalz 3a C 166/14, LG Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 24.04.2013 - 2 S 367/12; Urteil vom 14.11.2012 - 2 S 130/12; Urteil vom 28.11.2012 - 2 S 182/14).

23

Dem gegenüber kann der Geschädigte auch den Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene - gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft - erhöhte Tarif auf Grund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.

24

Hierbei ist es aber nicht ausreichend, wie vorliegend lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist - in einem ersten Schritt - zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinterne) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern. Ist dies der Fall, so ist - in einem zweiten Schritt - zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der hiesigen Rechtsprechung auch bis zu 25-30 % betragen kann. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin hinreichend dargelegt unter Bezugnahme auf die konkrete Mietpreiskalkulation. Steht nach dem Vorgenannten fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm in Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist oder, dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters ein über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag. Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist oder, dass durch die Unfallsituation das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters ein über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.

25

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (§ 254 BGB).

26

Nach dem Vorgenannten ist als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Mietpreisliste 2014 angesichts des Unfallzeitpunktes am 09.08.2014 heranzuziehen (a.a.O.), § 287 ZPO. Soweit die Beklagte lediglich allgemeine Einwendungen gegen die zur Schadensberechnung nach § 287 ZPO erfolgte Schätzung auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels erhebt, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehalten Angriffen gegen eine bewerte Schätzgrundlage wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebung, insbesondere das Fraunhofer Institutes befassen, denn dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind. Auch sind die Beispiele, die die Beklagte vorgelegt hat, unabhängig davon, dass sie sich auf eine Anmietstation in Ludwigshafen zu einem späteren Zeitpunkt und feststehender Anmietdauer beziehen, nicht geeignet, eine günstigere Mietmöglichkeit für den Geschädigten und dessen Kenntnis im konkreten Unfallzeitpunkt darzulegen.

27

Im Ergebnis ergibt sich danach für die betreffende Mietwagengruppe 3 im Postleitzahlgebiet 671 ausgehend von der Anmietung in Ludwigshafen am Rhein um 16:07 Uhr und nach den Kostenpositionen in der mit der Klage geltend gemachten Rechnung folgende Berechnung:

28

3 x Wochenpauschale

586,50 Euro
x 3

2 x 3-Tages-Pauschale

315,00 Euro
x 2

Insgesamt:

2.389,50 Euro

Zuzüglich 20 % Aufschlag Unfallersatztarif

477,90 Euro

Insgesamt:

2.867,40 Euro

Zuzüglich Haftungsbefreiung
(18,38 € je Tag nach Schwacke Nebenkosten)
142,80 € netto zzgl. MwSt. 27,13 €

169,93 Euro

Insgesamt:

3.037,33 Euro

abzüglich einer Eigenersparnis von 5 %

151,87 Euro

ergibt erstattungsfähige Mietwagenkosten

        

in Höhe von

    2.885,46 Euro

29

Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich durch die Beklagte gezahlten 1.234,03 Euro verbleibt eine Restforderung in Höhe von 1.651,46 Euro.

30

Daneben kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro netto verlangen (1,3 Geschäftsgebühr aus einer berechtigten Forderung von 1.651,46 Euro, §§ 2, 13 RVG, VV 2300 195,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale 20,00 Euro VV 7001, 7002), §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

31

Die Zinspflicht folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 261 ZPO seit Zustellung der Klageschrift am 19.10.2017.

32

Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.162,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Kla

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.162,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht (Blatt 7 der Akten) mit ihrer der Beklagten am 20.06.2014 zugestellten Klage die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 15.02.2013, einem Freitag - in Frankenthal, bei der der Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen S... des Zedenten durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach unstreitig.

2

Der Zedent, der in 5... - rund 220 Km entfernt - wohnt, nahm noch am 15.02.2013 um 20:38 Uhr ein Mietfahrzeug (Gruppe 5) der Klägerin bei der Niederlassung Frankenthal (Pfalz) für die Dauer der Reparatur des nicht mehr fahrfähigen Kfz bis zum 01.03.2013 in Anspruch. Hierfür stellte die Klägerin insgesamt 1.888,60 € in Rechnung (Blatt 12 der Akten). Hierin enthalten ist eine Notdienstgebühr in Höhe von 59,60 € brutto sowie wintertaugliche Bereifung 149,44 € brutto.

3

Hierauf leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 652,23 €.

4

Der Kläger trägt vor,

5

die Beklagte sei zur Erstattung der restlichen Mietwagenkosten verpflichtet. Die Eurotax Schwacke 2013 stelle eine geeignete Schätzgrundlage dar, die Einzelpositionen seien gerechtfertigt, wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf Blatt 6 f, 64 ff der Akten Bezuge genommen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.162,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höe von 169,50 € zu bezahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und führt hierzu aus,

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der Klägerin stehe kein weiterer Anspruch über die bereits bezahlten Beträge hinaus zu.

12

Nur der regionale Normaltarif, zu ermitteln nach „Marktpreisspiegel Mietwagen - Deutschland 2013“ des Frauenhofer Instituts für zwei Wochen in Höhe von 530,32 € brutto inklusive eines Vollkaskoschutzes mit einer Selbstbeteiligung von 850,00 € sei erstattungsfähig, wegen der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 27 ff der Akten Bezug genommen.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

15

Nachdem die Beklagte auf die berechneten Mietwagenkosten vorprozessual bereits 652,22 € gezahlt hat, verbleibt klägerseits nur noch eine berechtigte Restforderung in Höhe von 1162,32 €, §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 VVG, 249 ff BGB.

16

Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäftes im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarif (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine anderen Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachen oder andere Mietpreiserhebungen - braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchst richterlicher Rechtssprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Frauenhofer Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind.

17

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte ( § 254 BGB).

18

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:

19

Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadenbetrachtung). Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten - grundsätzlich in welcher Höhe auch immer - als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten. Soweit die Klägerin hierfür vorträgt, dass der Zedent nach Abwicklung der Unfallformalitäten sein Unfallfahrzeug habe wegbringen lassen und sodann die Anmietung des Mietfahrzeuges vorgenommen habe, so liegt darin auch im Hinblick auf die Uhrzeit 20:26 Uhr freitags Abends bei einer Entfernung zum Wohnort von rund 220 km eine solche Ausnahmesituation vor. Demgegenüber kann der Geschädigte auch den Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene - gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft - erhöhte Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.

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Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist - in einem ersten Schritt - zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinterne) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern. Ist dies der Fall, so ist - in einem zweiten Schritt - zu überprüfen, inwieweit diese Umstände eine Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtssprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der hiesigen Rechtssprechung auch bis zu 25 - 30 % betragen kann. Steht nach dem Vorgenannten fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm an Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters ein über dessen im Nicht-Unfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag. Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist oder dass durch die Unfallsituation das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters ein über dessen im Nicht-Unfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.

21

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (§ 254 BGB).

22

Nach dem Vorgenannten ist als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Mietpreisliste 2013 angesichts des Unfallzeitpunktes am 15.02.2013 heranzuziehen (Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 24.07.2013 - 2 S 374/12; Urteil vom 14.11.2012 - 2 S 130/12; Urteil vom 28.11.2012 - 2 S 182/12, ständige Rechtssprechung des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)), § 287 ZPO.

23

Im Ergebnis ergibt sich für die betreffende Mietwagenklasse 5 im Postleitzahlgebiet 672 ausgehend von der Anmietung in Frankenthal (Pfalz) und nach den Kostenpositionen in der klägerseits vorgelegten Rechnung, Blatt 11,12 der Akten, folgende Berechnung:

24

2-Wochen-Preise in Höhe von 630,00 € brutto, insgesamt 1260,00 € brutto, abzuziehen ist hiervon nach der ständigen Rechtssprechung sowohl des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), als auch des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) (a.a.O.) eine Eigenersparnis von 5 %, vorliegend 63,00 €, abzuziehen, verbleiben 1197,00 € brutto, hinzuzurechnen sind nach dem Vorgenannten die Notdienstgebühr in Höhe von 59,60 € brutto sowie die Kosten für die Ausrüstung mit Winterreifen in Höhe von 149,44 € (Landgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.) ergibt insgesamt einen zu erstattenden Betrag von 1.396,24 € brutto. Dabei kann offenbleiben, ob die Mietwagenkosten in Höhe von 1.888,60 € nach dem Vorgenannten ungekürzt zu erstatten oder eine Zuschlag von 30% auf die nach der Schwacke-Mietpreispreisliste 2013 ermittelten Kosten zu machen ist, denn bei Zubilligung eines Zuschlages von 30% (418,87 €) ergeben sich unter Berücksichtigung der vorgerichtlich durch die Beklagte gezahlten 652,22 € erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.162,89 €, die hinter dem streitgegenständlich begehrten Betrag von 1.162,32 € zurückbleiben, so dass damit eine jetzt noch auszuurteilende Restforderung in Höhe von 1.162,32 € verbleibt.

25

Daneben kann die Klägerin ausgehend von der als berechtigt zuerkannten Forderung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1.3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.162,32 €, somit 149,50 €, zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale, insgesamt 169,50 € verlangen.

26

Die Zinspflicht folgt aus § 291 BGB, § 260 ZPO seit Zustellung der Klageschrift am 20.06.2014.

27

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.