Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Sept. 2014 - 3a C 166/14

ECLI:ECLI:DE:AGFRAPF:2014:0925.3AC166.14.0A
25.09.2014

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.162,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht (Blatt 7 der Akten) mit ihrer der Beklagten am 20.06.2014 zugestellten Klage die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 15.02.2013, einem Freitag - in Frankenthal, bei der der Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen S... des Zedenten durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach unstreitig.

2

Der Zedent, der in 5... - rund 220 Km entfernt - wohnt, nahm noch am 15.02.2013 um 20:38 Uhr ein Mietfahrzeug (Gruppe 5) der Klägerin bei der Niederlassung Frankenthal (Pfalz) für die Dauer der Reparatur des nicht mehr fahrfähigen Kfz bis zum 01.03.2013 in Anspruch. Hierfür stellte die Klägerin insgesamt 1.888,60 € in Rechnung (Blatt 12 der Akten). Hierin enthalten ist eine Notdienstgebühr in Höhe von 59,60 € brutto sowie wintertaugliche Bereifung 149,44 € brutto.

3

Hierauf leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 652,23 €.

4

Der Kläger trägt vor,

5

die Beklagte sei zur Erstattung der restlichen Mietwagenkosten verpflichtet. Die Eurotax Schwacke 2013 stelle eine geeignete Schätzgrundlage dar, die Einzelpositionen seien gerechtfertigt, wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf Blatt 6 f, 64 ff der Akten Bezuge genommen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.162,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höe von 169,50 € zu bezahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und führt hierzu aus,

11

der Klägerin stehe kein weiterer Anspruch über die bereits bezahlten Beträge hinaus zu.

12

Nur der regionale Normaltarif, zu ermitteln nach „Marktpreisspiegel Mietwagen - Deutschland 2013“ des Frauenhofer Instituts für zwei Wochen in Höhe von 530,32 € brutto inklusive eines Vollkaskoschutzes mit einer Selbstbeteiligung von 850,00 € sei erstattungsfähig, wegen der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 27 ff der Akten Bezug genommen.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

15

Nachdem die Beklagte auf die berechneten Mietwagenkosten vorprozessual bereits 652,22 € gezahlt hat, verbleibt klägerseits nur noch eine berechtigte Restforderung in Höhe von 1162,32 €, §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 VVG, 249 ff BGB.

16

Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäftes im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarif (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine anderen Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachen oder andere Mietpreiserhebungen - braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchst richterlicher Rechtssprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Frauenhofer Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind.

17

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte ( § 254 BGB).

18

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:

19

Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadenbetrachtung). Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten - grundsätzlich in welcher Höhe auch immer - als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten. Soweit die Klägerin hierfür vorträgt, dass der Zedent nach Abwicklung der Unfallformalitäten sein Unfallfahrzeug habe wegbringen lassen und sodann die Anmietung des Mietfahrzeuges vorgenommen habe, so liegt darin auch im Hinblick auf die Uhrzeit 20:26 Uhr freitags Abends bei einer Entfernung zum Wohnort von rund 220 km eine solche Ausnahmesituation vor. Demgegenüber kann der Geschädigte auch den Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene - gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft - erhöhte Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.

20

Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist - in einem ersten Schritt - zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinterne) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern. Ist dies der Fall, so ist - in einem zweiten Schritt - zu überprüfen, inwieweit diese Umstände eine Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtssprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der hiesigen Rechtssprechung auch bis zu 25 - 30 % betragen kann. Steht nach dem Vorgenannten fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm an Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters ein über dessen im Nicht-Unfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag. Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist oder dass durch die Unfallsituation das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters ein über dessen im Nicht-Unfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.

21

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (§ 254 BGB).

22

Nach dem Vorgenannten ist als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Mietpreisliste 2013 angesichts des Unfallzeitpunktes am 15.02.2013 heranzuziehen (Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 24.07.2013 - 2 S 374/12; Urteil vom 14.11.2012 - 2 S 130/12; Urteil vom 28.11.2012 - 2 S 182/12, ständige Rechtssprechung des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)), § 287 ZPO.

23

Im Ergebnis ergibt sich für die betreffende Mietwagenklasse 5 im Postleitzahlgebiet 672 ausgehend von der Anmietung in Frankenthal (Pfalz) und nach den Kostenpositionen in der klägerseits vorgelegten Rechnung, Blatt 11,12 der Akten, folgende Berechnung:

24

2-Wochen-Preise in Höhe von 630,00 € brutto, insgesamt 1260,00 € brutto, abzuziehen ist hiervon nach der ständigen Rechtssprechung sowohl des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), als auch des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) (a.a.O.) eine Eigenersparnis von 5 %, vorliegend 63,00 €, abzuziehen, verbleiben 1197,00 € brutto, hinzuzurechnen sind nach dem Vorgenannten die Notdienstgebühr in Höhe von 59,60 € brutto sowie die Kosten für die Ausrüstung mit Winterreifen in Höhe von 149,44 € (Landgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.) ergibt insgesamt einen zu erstattenden Betrag von 1.396,24 € brutto. Dabei kann offenbleiben, ob die Mietwagenkosten in Höhe von 1.888,60 € nach dem Vorgenannten ungekürzt zu erstatten oder eine Zuschlag von 30% auf die nach der Schwacke-Mietpreispreisliste 2013 ermittelten Kosten zu machen ist, denn bei Zubilligung eines Zuschlages von 30% (418,87 €) ergeben sich unter Berücksichtigung der vorgerichtlich durch die Beklagte gezahlten 652,22 € erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.162,89 €, die hinter dem streitgegenständlich begehrten Betrag von 1.162,32 € zurückbleiben, so dass damit eine jetzt noch auszuurteilende Restforderung in Höhe von 1.162,32 € verbleibt.

25

Daneben kann die Klägerin ausgehend von der als berechtigt zuerkannten Forderung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1.3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.162,32 €, somit 149,50 €, zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale, insgesamt 169,50 € verlangen.

26

Die Zinspflicht folgt aus § 291 BGB, § 260 ZPO seit Zustellung der Klageschrift am 20.06.2014.

27

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.651,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 19.10.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro netto zu za

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.