Amtsgericht Bonn Urteil, 17. Juni 2015 - 110 C 194/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um restlichen Zahlungsanspruch aus einem Verkehrsunfall betreffend die Sachverständigenkosten.
3Der Pkw Renault Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ### des Herrn I wurde bei einem Verkehrsunfall vom 21.11.2014 in C, Ecke L-Straße/O-Straße durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X #### beschädigt. Die Beklagte haftet gegenüber dem Geschädigten zu 100 %. Der Geschädigte beauftragte am 24.11.2014 telefonisch aus der Werkstatt die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dementsprechend unterschrieb er einen Auftrag nebst Abtretungsvereinbarung über den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, der handschriftlich das Datum "24.11.2014" unter handschriftlich erfolgter Eintragung des Gutachtendatums "26.11.2014" und der Rechnungshöhe von 612,49 € inkl. MwSt. enthält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 3 verwiesen. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt durch Auslage in den Geschäftsräumen die üblichen Entgelte ausgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 4 (Bl. 10-12 d.GA.) verwiesen.
4Dem Auftrag kam die Klägerin unter dem 25.11.2014 mit Erstellung eines elfseitigen Gutachtens nebst nicht näher spezifizierter Fotografien nach, das einen Nettoreparaturschaden in Höhe von 1.567,31 € und eine Wertminderung in Höhe von 500,00 € auswies. Hinsichtlich des Inhalts der ersten zwei Seiten des Gutachtens wird auf die Anlage 1 verwiesen.
5Die Klägerin erstellte gegenüber dem Geschädigten unter dem 25.11.2014 eine Honorarrechnung mit der Nummer X####-XXX über einen Bruttobetrag in Höhe von 612,49 €. Hinsichtlich der Rechnungspositionen wird auf die Anlage 2 (Bl. 7 d.GA.) Bezug genommen.
6Die Beklagte zahlte an die Klägerin vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 521,17 €.
7Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung weiterer 91,32 € aus abgetretenen Recht zustehe.
8Die Klägerin beantragt,
109die Beklagte zu verurteilen, an sie 91,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 91,32 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 257 BGB aus abgetretenem Recht.
15Die Klägerin hatte ursprünglich gegen den Geschädigten einen Anspruch auf Zahlung von 480,64 € aus §§ 631, 632 BGB; dieser Anspruch ist durch vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 521,17 € erloschen.
16Zwar haftet die Beklagte unstreitig aus dem Verkehrsunfall zu 100 %. Allerdings hatte die Klägerin gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich der Sachverständigenkosten keinen Anspruch, der über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 521,17 € hinausgeht.
17Der Geschädigte hat die Forderung der Klägerin nicht erfüllt, sodass diesem kein Schaden entstanden ist, er mithin keinen Schadensersatzanspruch, sondern ursprünglich einen Freistellungsanspruch innehatte.
18Der Geschädigte hatte ursprünglich gegen die Beklagte auf Grund des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 257 BGB, der sich mit Abschluss des Vertrages über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zwischen dem Geschädigten und der Klägerin auf Freistellung der entsprechenden Vergütungsforderung bezog. Der Anspruch des Geschädigten ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit der Klägerin und nicht auf Zahlung von Schadensersatz an den Geschädigten gerichtet; dem Geschädigten ist mangels vermögensmindernder Zahlung kein Schaden entstanden. Dieser Freistellungsanspruch ist auf die Klägerin als zu befriedigende Gläubigerin durch die erfolgte Zession übergegangen, sodass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 100/09 -, BeckRS 2011, 09689). Diesem Zahlungsbegehren ist die Beklagte durch vorgerichtliche Zahlung an die Klägerin in Höhe von 521,17 € nachgekommen, sodass die Forderung in dieser Höhe erfüllt ist, § 362 BGB. Allein dadurch, dass die Klägerin Gläubigerin der - etwaig - freizustellenden Forderung und zugleich in Folge der Abtretung Gläubigerin des Freistellungsanspruches geworden ist, mithin der Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt ist, wird das Wesen des Freistellungsanspruches nicht berührt. Der Anspruch ist auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet, sodass sich der Schuldner dieser - etwaigen - Verbindlichkeit und zugleich der ursprüngliche Gläubiger des Befreiungsanspruches, der Geschädigte, einer rechtstatsächlich existenten Forderung ausgesetzt sehen musste. Nur in diesem Umfang kann die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung verlangen.
19Dies widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73, NJW 1974, 34 -, sondern wird hierdurch im Gegenteil bestätigt. Zwar kommt es danach auf die Wirksamkeit des - dort geltend gemachte Kreditkosten begründenden - Kreditvertrag nicht an. Allerdings dies nur insofern, als dass sich aus rechtlichen Mängeln der Kreditaufnahme bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Fremdmitteln keine Indizwirkung gegen einen echten Kreditbedarf ergibt. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Geschädigte und die Klägerin eine unwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Denn in diesem Fall geht es nicht um Indizwirkungen gegen einen Bedarf an dem Ergreifen schadensrelevanter Maßnahmen, sondern mangels erfolgten Schadenseintrittes um die Kostenhöhe dieser Maßnahme selbst.
20Das erstattungsfähige Honorar beläuft sich gemäß §§ 631, 632 BGB auf netto 403,90 €, mithin 480,64 € brutto.
21Der Geschädigte und die Klägerin haben keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Dass die Parteien bei Vertragsschluss durch telefonischen Auftrag am 24.11.2014 aus der Werkstatt den Preisaushang vereinbart haben bzw. die Klägerin in Erfüllung der Obliegenheit aus § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Geschädigten auf ihre AGB hingewiesen hätte, trägt sie nicht vor. Die nachfolgende schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Geschädigten wird den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht gerecht, der einen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss erfordert.
22Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Erstellung des Schadensgutachtens durch die Klägerin war nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Vertragsparteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.
23Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll (so insgesamt BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 -, juris).
24Dementsprechend ist bereits das Grundhonorar in Höhe von 411,00 € zu beanstanden, sodass sich ein marktübliches Grundhonorar von 334,50 € ergibt.
25Insofern stützt sich das Gericht auf die BVSK-Befragung im Bundesgebiet aus dem Jahr 2013. Diese spiegelt, wie das Gericht aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen auch aus eigener Sachkunde einzuschätzen vermag, mit dem HB-V-Korridor die Bandbreite der üblichen Vergütung wider. Erst oberhalb dieser Spanne werden die marktüblichen Preise überschritten. Dies deckt sich zudem mit der Einschätzung des BVSK, wonach ca. 50 bis 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar innerhalb dieser Spanne berechnen. Insofern ist auch nicht auf die Befragung im Postleitzahlengebiet 5xxxx abzustellen. Dieser deckt ein Gebiet von Hamm bis Idar-Oberstein, Aachen bis Siegen mit Bitburg und Hahn ebenso wie Köln und Bonn ab. Diese Einteilung entbehrt jeglicher Differenzierung zwischen Stadt- und Landgebieten sowie örtlicher Angebots-, Nachfragelage und Preislage. Die Spanne der Marktüblichkeit ist jedoch mit der Überschreitung des HB-III-Satzes verlassen, da in dieser Größenordnung weniger als 5 % der Mitglieder des BVSK abrechnen, sodass es sich hierbei um nicht zu berücksichtigende Ausreißer handelt. Wird diese Bandbreite überschritten, wird die Marktüblichkeit innerhalb dieser Bandbreite durch arithmetisches Mittel ermessen; werden von der Bandbreite 50 bis 60 % der Honorarberechnungen erfasst, so ist es zur Bestimmung des notwendigerweise als Einzelwert festzulegenden üblichen Honorars angemessen, dieses weder am unteren noch am oberen Ende der Bandbreite sondern in deren Mitte anzusiedeln (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).
26Zur Berechnung der Honorarhöhe sind entsprechend der Erhebungskriterien des BVSK der Nettoreparaturschaden und eine merkantile Wertminderung, bzw. wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten, der Wiederbeschaffungswert brutto zu Grunde zu legen.
27Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist bei einer dermaßen definierten Schadenshöhe von 2.067,31 € ein Gutachtergrundhonorar in Höhe von 358,00 € bis 391,00 € marktüblich. Das Grundhonorar in Höhe von 411,00 € überschreitet diese Bandbreite, und ist nicht als marktüblich, sondern deutlich überhöht anzusehen. Das marktübliche Honorar ist vielmehr auf 374,50 € festzulegen.
28Hinsichtlich der Nebenkosten legt das Gericht die Sätze nach dem JVGE zu Grunde, sodass 29,40 € hinzuzurechnen sind.
29Auf eine etwaige vertragliche Vereinbarung von Kostenpositionen ist nicht abzustellen.
30Denn diese verstößt jedenfalls gegen § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB.
31Die etwaige Vereinbarung über Nebenkosten ist der Inhaltskontrolle unterworfen.
32§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 -, juris).
33Bei den etwaigen Vereinbarungen über die von dem Werkbesteller zu tragenden Kosten und deren Höhe handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für das Sachverständigengutachten; hiermit beabsichtigt der Klauselverwender vielmehr die Betriebskosten auf den Auftraggeber abzuwälzen. Bei den Nebenkosten
34Fotokosten und Farblaserdruck, Farblaserdruck für die 2. und 3. Ausfertigung, Schreibkosten, Kommunikationskosten und Fahrtkosten
35handelt es sich nicht um eine Gegenleistung des Auftraggebers für das Sachverständigengutachten, sondern um eine davon unabhängig zu erstattende Aufwendung des Sachverständigen, die gesondert vergütet wird.
36Diesbezüglich kommt es hinsichtlich der Höhe der Kosten grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Kosten der Höhe nach üblicherweise auf dem Markt gefordert werden, sondern allein darauf, in welcher Höhe diese Kosten bei dem Sachverständigen konkret angefallen sind.
37Die Vertragsparteien können zwar durch Vereinbarung von Pauschalen den konkreten Kostennachweis entbehrlich machen. Dies setzt aber der Höhe nach voraus, dass es sich um angemessene Kostenpauschalen handeln muss, die die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten widerspiegeln, § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB, und im Übrigen voraus, dass der Nachweis niedrigerer Kosten dem Vertragspartner des Klauselverwenders bei einem Verbraucher ausdrücklich eröffnet sein muss, § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB, bei einem Unternehmen zumindest gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1996 - VIII ZR 189/95, juris; BGH, Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 286/94, NJW 1996, 1209, Ebenroth-Kindler, § 352 HGB, Rn. 57, 59).
38§ 309 Nr. 5 BGB und insbesondere § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB ist Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens. Diese Norm ist daher über ihren Wortlaut hinaus - mediatisiert über § 307 - auf sämtliche Pauschalierungen des Verwenders anzuwenden (vgl. BGH NJW 1988, 258; NJW 1985, 632; NJW 1985, 633, 634; NJW 1992, 3163). D.h. es muss auch dort der Gegenbeweis, dass die Leistungen und Aufwendungen des Verwenders tatsächlich wesentlich geringer waren, ausdrücklich offen bleiben. Der in § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass Pauschalierungen das Ergebnis einer fairen antizipierten Schätzung sein müssen, entspricht dem Regelungsgedanken des § 308 Nr. 7 (BeckOK-Becker, § 309 Nr. 5 BGB, Rn. 15-16).
39Zunächst sind bereits die Anforderungen von § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB nicht erfüllt.
40Maßgeblich für den gewöhnlich zu erwartenden Schaden ist im Wege der generalisierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH NJW 1977, 381; BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 2010, 2122; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2013 - 2 U 7/12 -, juris). Beweisbelastet hierfür ist der Klauselverwender (OLG Schleswig-Holstein, aaO). Es kommt nicht darauf an, welche Kosten auf dem relevanten Markt üblicherweise erhoben werden, sondern durchschnittlich tatsächlich anfallen.
41Darüber hinaus sind die Kostenpositionen auch offenbar willkürlich erfasst und überhöht. Dies gilt zunächst für die Schreibekosten in Höhe von 2,70 € pro Seite, ohne zu spezifizieren, worauf diese Schreibekosten beruhen in Anbetracht der Tatsache, dass sich der größte Teil eines Sachverständigengutachtens auf den Ausdruck von Kalkulationen bezieht, die Bewertungsprogrammen entnommen werden. Es besteht keinerlei Grundlage für 2,70 € an Schreibekosten.
42Eine Mehrfertigung kann - unabhängig von dem Umfang - auch nicht pauschal mit 10,00 € angesetzt werden. Auch diese Position ist mangels Verhältnis zu den konkret angefallenen Umfang nicht nachvollziehbar und willkürlich gewählt.
43Die Klägerin legt ihrer Rechnung sodann für die Foto- und Druckkosten sowie Mehrfertigungen einen nicht näher nachvollziehbaren, willkürlichen Multiplikator von "9" bis zu "23" in Abhängigkeit von der Schadenshöhe zu Grunde. Da es sich, wie geschildert, nicht um ein Werkhonorar, sondern um Kostenerstattung handelt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern bei einem höheren Schaden auch höhere Foto- und Druckkosten anzusetzen sind, ohne dass es auf die Anzahl der Fotos und gedruckten Seiten ankäme. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bildkosten bei Digitalfotografie und Farblaserdruck sowie die Druckkosten eines Farblaserdruckers gering sind.
44Die etwaige Vereinbarung enthält für den Werkbesteller und Geschädigten auch nicht die ausdrückliche Möglichkeit eines Gegenbeweises niedrigerer Kosten, sodass bereits der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten keinen Anspruch auf Zahlung dieser vereinbarten Vergütung Die vorliegende Klausel kann auch nur dahingehend verstanden werden, dass nur durch Individualverträge vom durch AGB vorgesehenen pauschalisierten Kostenersatz abgewichen werden kann, nicht jedoch ein Gegenbeweis möglich ist.
45Mangels Gültigkeit der Kostenpauschale ist die Klägerin berechtigt gemäß §§ 631, 632 BGB nach Üblichkeit abzurechnen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige im Grundsatz neben der Hauptleistung noch weitere Kostenpositionen erhebt. Denn insofern ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB auf die Üblichkeit abzustellen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts aus einer unzähligen Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen der Geltendmachung von Sachverständigenkosten isoliert oder im Rahmen eines mehrere Positionen umfassenden Verkehrsunfallprozesses ist gerichtsbekannt, dass jedenfalls im Bezirk des Amtsgerichts Bonn die in der Rechnung angegebenen Kostenpositionen tatsächlich abgerechnet werden, sodass an deren Abrechnung dem Grunde nach keine Zweifel bestehen.
46Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Parteien bereits keine Vereinbarung über Nebenkostenpositionen getroffen haben. In diesem Fall ist dem Sachverständigen gleichermaßen verwehrt pauschal abzurechnen, da hierfür bereits keine vertragliche Grundlage besteht.
47Der Höhe nach kommt es hinsichtlich der Nebenkosten nicht auf die üblicherweise abgerechneten Kosten an. Dieser Verweis geht bereits im Grundsatz fehl, da selbst bei einer wirksam vereinbarten Kostenpauschale nicht auf die üblicherweise erhobenen Nebenkostensätze, sondern üblicherweise anfallenden Nebenkosten abzustellen ist. Fehlt es an einer wirksamen Pauschalierung von Kostenpositionen, hat der Sachverständige die tatsächlich angefallenen Kosten zu belegen.
48Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO. Die BVSK-Befragung vermag insofern keine geeignete Schätzgrundlage zu bilden, da sie nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten abstellt, sondern auf die, wie geschildert, unzulässige Vereinbarungs- und Vereinnahmungspraxis.
49Demgegenüber bieten die Vergütungsregelungen des JVEG eine verlässliche Anknüpfungsgrundlage hinsichtlich der Kostenpositionen.
50Zwar kann das JVEG nicht für die Bestimmung der werkvertraglichen Üblichkeit herangezogen werden kann, weil es für eine ganz andere Situation, in der den Sachverständigen außerhalb der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes keine Haftung treffen kann, gemacht ist (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05 -, juris), allerdings ist die Höhe der Nebenkosten, wie geschildert, nicht anhand der Üblichkeit, sondern der konkret angefallenen Kosten zu bestimmen. Insofern entfaltet das JVEG eine gewisse Indizwirkung, da der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Vergütungsprinzips (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG) den Kostenanfall bei genereller Betrachtungsweise entsprechend festgelegt hat.
51Sofern der Sachverständige unter allgemeiner Preiskalkulation des von ihm gefahrenen Kfz eine höhere Kilometerpauschale vorträgt, vermag dies die Schätzgrundlage des JVEG nicht zu erschüttern. Denn die Preiskalkulation lässt mit hypothetischer Laufleistung, hypothetischen Anschaffungs-, Benzin- und Werkstatt- sowie Versicherungskosten keine gegenüber der Kostenschätzung des JVEG wesentlich genaueren Rückschlüsse auf die seitens des Sachverständigen konkret aufgewandten Kosten zu.
52Unter Anlegung dieses Maßstabes sind folgende Positionen zu berücksichtigen:
53Die Kosten für den Fotodruck in Höhe von 13 x 1,00 € sind nicht anzusetzen. Die Klägerin hat trotz Hinweises des Gerichts auf die Notwendigkeit einer konkreten Abrechnung und Darlegung des Kostenanfalls keine Anhaltspunkte für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO geliefert. In Anbetracht dessen, dass der in der Rechnung zu Grunde gelegte Faktor "13" nicht die Anzahl der Fotoseiten oder Fotos darstellt, sondern eine willkürlich gewählte Größe, kann diesem Umstand nichts für den tatsächlich angefallenen Kostenaufwand entnommen werden.
54Hinsichtlich der Druckkosten ist von der Anzahl der Seiten auszugehen, sodass bei elf Seiten á 0,50 € (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG) und dreifacher Ausfertigung 16,50 € zu Grunde zu legen sind.
55Die Schreibekosten können mit 9,90 € für 11 Seiten á 0,90 €/Seite angesetzt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG).
56Die Kommunikationskosten mit 13,00 € pauschal entbehren mangels weiterer Angaben zu den tatsächlich angefallenen Kosten jeder Grundlage. Hier sind 3,00 € für die unterstellte Versendung des Gutachtens an die Versicherung und den Geschädigten inkl. Material- und Porto-Kosten zu Grunde zu legen.
57Eine pauschale Berechnung der Fahrtkosten ohne Anhaltspunkte für die tatsächliche Entfernung kommt nicht in Betracht. Diese kann mangels näherer Angaben auch nicht geschätzt werden.
58Das erstattungsfähige Honorar beläuft sich auf netto 403,90 €, mithin 480,64 € brutto.
59Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
61Die Berufung wird zugelassen, um angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in Anbetracht der Abweichung von vorherigen Entscheidungen des Landgerichts sowie Entscheidungen anderer Abteilungen des Amtsgerichts Bonn im Landgerichtsbezirk eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen.
62Der Streitwert wird auf 91,32 EUR festgesetzt.
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
651. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
662. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
67Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
68Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
69Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
70Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden; - 2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie - 3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.