Rechtsgebiet
Totschlag, § 212 StGB
2 Urteile im Überblick
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Der Totschlag bildet im deutschen Strafrecht den juristischen Grundtatbestand aller vorsätzlichen Tötungsdelikte und schützt das höchste Rechtsgut: das menschliche Leben. Die Abgrenzung zu anderen Tötungsdelikten, insbesondere zum Mord (§ 211 StGB), ist in der Strafrechtspraxis von existenzieller Bedeutung für das Strafmaß.
Gemäß § 212 Abs. 1 StGB wird als Totschläger bestraft, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Die Strafe für Totschlag liegt bei Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zum Mord ist das Fehlen von spezifischen Mordmerkmalen (wie Heimtücke, Habgier oder Grausamkeit). Liegt kein Mordmerkmal vor, bleibt es bei der Verurteilung wegen Totschlags.
Ein enorm problematischer Bereich beim Totschlag ist die Feststellung des Tötungsvorsatzes (insbesondere beim bedingten Vorsatz). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine sorgfältige Prüfung. Es reicht nicht, dass der Täter die Gefahr des Todes abstrakt erkannt hat. Er muss den tödlichen Erfolg auch billigend in Kauf genommen haben. Vertraut der Täter leichtsinnig darauf, dass das Opfer überleben wird, kommt nur fahrlässige Tötung in Betracht.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 05.08.2015 (Az.: 1 StR 328/15) folgendes entschieden: Eine bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen … Weiterlesen ›
I. Schutzobjekt Schutzobjekt des § 212 StGB ist jedes menschliche Leben nach der Geburt bis zum Tode ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Gebrechen oder Krankheiten, Lebensfähigkeit oder… Weiterlesen ›
Wie ist jemand, der einen anderen Menschen tötet, zu bestrafen? Materiell-rechtlich gibt es hierzu eine Antwort im Strafgesetzbuch – unumstritten ist diese jedoch nicht. Im vergangenen Jahr kamen von… Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Kapitalverbrechen im Fokus: Mord und Totschlag“.
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGH, 03.12.2025 – BESCHLUSS 4 STR 331 254 STR 331 25 · 03.12.2025 · BESCHLUSS
- AG-TIERGARTEN AG Tiergarten, 13.03.2018 – URTEIL 330 DS 276 JS 2 17 38 17330 DS 276 JS 2 17 38 17 · 13.03.2018 · URTEIL
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