Arbeitsrecht: Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit
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Mit dieser Begründung erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigung einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Frau für unwirksam. Nur unter Berücksichtigung dieser Zeiten war die Frau länger als fünfzehn Jahre bei der Behörde beschäftigt gewesen und damit “unkündbar” i.S.v. §53 Abs.3 BAT. Ihre ordentliche Kündigung war damit unwirksam.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied das BAG, dass bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Frau die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen seien. Dies stehe zwar im Gegensatz zu dem anwendbaren Tarifvertrag. Nach dessen Wortlaut seien geringfügige Beschäftigungen i.S.d. §8 SGBIV (sog. 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31.Dezember 2001 zurückgelegt worden seien. Dies verstoße aber gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Die Tarifregelung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor dem 1.Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könne. Die Regelung sei daher unwirksam. Damit sei die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können (BAG, 6 AZR 746/06).
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