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Rechtsbegriff · Redaktion

Singularzulassung

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
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Singularzulassung bezeichnet die ausschließliche Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht mit der Folge, dass er nur dort und bei keinem anderen Gericht auftreten darf.

📐 Heute nur noch beim BGH. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien in Zivilsachen durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte dürfen ihrerseits nur vor dem BGH und den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes auftreten (§ 172 BRAO); ihre Zahl ist begrenzt, sie werden in einem besonderen Wahlverfahren bestimmt (§§ 164 ff. BRAO).

⚖️ Weggefallen bei den übrigen Gerichten. Die frühere Singularzulassung bei den Oberlandesgerichten ist entfallen. Seit 2007 wird ein Rechtsanwalt auch nicht mehr bei einem bestimmten Gericht zugelassen; die Zulassung erfolgt allein zur Rechtsanwaltschaft.

⚠️ Folge für die Praxis. Jeder Rechtsanwalt kann heute vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten. Für eine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen muss das Mandat dagegen an einen BGH-Anwalt abgegeben werden.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

  • § 692 ZPO · Innerhalb welcher Frist kann gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden?
  • § 694 ZPO · Innerhalb welcher Frist kann gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden?
  • § 700 ZPO · Welcher Rechtsbehelf ist gegen einen Vollstreckungsbescheid gegeben?

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Zitieren

Singularzulassung, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/singularzulassung

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