Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 8 Rückstände, Vorausverfügungen

Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht


(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung


(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. (2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen


Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden ent

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 44/03

bei uns veröffentlicht am 25.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 44/03 vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVerwVO § 25; ZwVwV § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet-

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Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende...