Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 24 Nichtanwendbarkeit der Verordnung
Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 24 Nichtanwendbarkeit der Verordnung
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Zwangsverwalterverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.
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(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in g
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht
(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.
(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu vers
(1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der
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published on 14/04/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 55/05 vom 14. April 2005 in der Sequestervergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 848 Abs. 2 a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Seque
published on 02/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 8/05 vom 2. Juni 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr.
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