Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 9 Ausgaben der Zwangsverwaltung
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Zwangsverwalterverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.
(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.
(3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern
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(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen: 1. wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;2. vertragliche Abweichungen von
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published on 18/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 109/12 Verkündet am: 18. April 2013 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 155 Abs. 1
published on 25/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/11 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs. 1, § 15
published on 16/04/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1Tatbestand
2Streitig ist der Anspruch auf Vorsteuerabzug eines Zwangsverwalters eines Grundstücks.
3Das Grundstück A-Str. 62 in T befand sich bis zur Zwangsversteigerung
published on 20/03/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (10 O 1026/12) abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.260,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B
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