Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 5 Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

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Arbeitsrecht: Betriebsfortführung durch den Zwangsverwalter

25.11.2011

Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf diesem Grundstück von einem Dritten betriebenes Hotel und führt er dieses mit Zustimmung des Vollstreckungsgerichts in eigenem Namen weiter, na
Betriebsübergang

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 10 Zustimmungsvorbehalte


(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen: 1. wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;2. vertragliche Abweichungen von
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 149


(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. (2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 150b


(1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 30/11

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/11 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs. 1, § 15

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 224/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 16/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 152 Abs. 1; ZwVwV § 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai Der Zwangsverwa

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Aug. 2011 - 8 AZR 230/10

bei uns veröffentlicht am 18.08.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Februar 2010 - 5 Sa 1567/09 - aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das

Amtsgericht Schorndorf Urteil, 27. Jan. 2010 - 2 C 1214/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 10. Juni 2009 wird aufrecht erhalten. 2. Auch im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf d

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(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. (2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf...