Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 19 Abweichende Berechnung der Vergütung

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 19 Abweichende Berechnung der Vergütung
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(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

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(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für
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published on 29/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 179/06 vom 29. November 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV § 19 Abs. 1 Soweit der Zeitaufwand des Verwalters darin seinen Grund findet, dass der Verwalter das verwaltete Objekt beschäd
published on 18/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/06 vom 18. Januar 2007 in der Zwangsverwaltervergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV § 20 Abs. 1 a) Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung m
published on 25/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 150/06 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV § 19 Abs. 1 Die Vergütung für die Verwaltung mehrerer nicht vermieteter Eigentumswohnungen is
published on 10/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/07 vom 10. Januar 2008 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV §§ 18, 19 a) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche.
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(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich...