Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2011 - IV ZR 113/10

published on 12/10/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2011 - IV ZR 113/10
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Landgericht Frankenthal (Pfalz), 3 O 469/08, 17/09/2009
Landgericht Zweibrücken, 1 U 183/09, 14/04/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 113/10
vom
12. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 12. Oktober 2011

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht einen Leistungsanspruch aus einer Lebensversicherung geltend. Die Parteien streiten im Kern um die Frage, ob die Pfändung der Ansprüche aus der Versicherung durch die Streithelferin der Beklagten und die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin einen konkludenten W iderruf der Bezugsberechtigung beinhaltet.
2
Der Ehemann der Klägerin war Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis 1. Januar 2008. Das widerrufliche Bezugsrecht hatte er im Jahre 2004 seinen beiden Kindern A. und C. zu gleichen Teilen eingeräumt.
3
Die Streithelferin der Beklagten erwirkte am 29. November 2007 wegen einer Hauptforderung von 179.000 € gegen den Versicherungsnehmer mittels eines hauseigenen Antragsvordrucks einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss, der der Beklagten am 10. Dezember 2007 zugestellt wurde. In einer dem Antrag und dem Beschluss beigefügten Anlage heißt es unter anderem: "Gepfändet sind, solange bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist, die Ansprüche und Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin - auf Auszahlung der Versicherungssumme, … - auf Widerruf der Bezugsberechtigung oder zur Benennung eines anderen Bezugsberechtigten anstelle des bisherigen Bezugsberechtigten, - auf Kündigung des oder der Versicherungsverträge, …"
4
Ferner enthält der Beschluss den Satz: "Gepfändete Beträge sind an den Gläubiger auf folgen- des Konto zu überweisen: …"
5
In ihrer Drittschuldnererklärung machte die Beklagte keine Angabe zu bestehenden Bezugsrechten. Die hierfür in ihrem Formular vorgesehenen Kästchen waren nicht angekreuzt. Im April 2008 zahlte sie die Versicherungsleistung in Höhe von 154.618,10 € an die Streithelferin aus.
6
Die Klägerin begehrt aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung ihrer Kinder zur Geltendmachung der Ansprüche die erneute Auszahlung an diese.
7
Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf eine Einschränkung beim Zinsanspruch stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
8
II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO sind erfüllt, weil das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, es jedoch auf die Rechtsfrage, auf deren Beantwortung es tragend abgestellt und derentwegen es die Revision zugelassen hat, für die Entscheidung nicht ankommt, so dass eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zu verneinen ist.
9
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass allein die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Änderung des widerruflichen Bezugsrechts der Kinder des Versicherungsnehmers nicht bewirkt habe. Der Beschluss enthalte einen solchen Widerruf nicht. Er stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar, für dessen Auslegung allein der objektive Beschlussinhalt maßgeblich sei. Auf die besondere Interessen- lage des Erklärenden komme es anders als bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht an. Eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Erklärung der Streithelferin könne dem Beschluss nicht beigegeben werden. Mit dem Hoheitsakt seien dieser lediglich die Rechte und Möglichkeiten aus dem Versicherungsvertrag übertragen worden. Sie habe mithin in einer gesonderten Willenserklärung gegenüber der Beklagten deutlich machen müssen, wie sie mit den von der Pfändung umfassten Nebenrechten wie der Bestimmung des Bezugsrechts verfahren wolle. Das habe sie bis zum Ablaufdatum nicht getan.
10
2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil - wie es insoweit richtig sieht - die Frage, ob in der Pfändung und Überweisung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung zugleich der Widerruf des Bezugsrechts eines Dritten enthalten ist oder ob dieser vom Gläubiger gesondert erklärt werden muss, umstritten ist.
11
Für die Annahme, dass insoweit schon der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausreichend ist, sprechen sich aus: OLG Köln VersR 2002, 1544 (für Einziehungsverfügung des Finanzamts), Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 14; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 14 [anders noch die Vorauflage ]; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 230; wohl auch Heilmann, VersR 1992, 997, 1000.
12
Gegenteiliger Auffassung (gesonderte Erklärung erforderlich) sind außer dem Berufungsgericht: RGZ 127, 269, 271; OLG Dresden OLGR 2007, 773; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 58; Teslau/Prang in van Bühren, Hand- buch Versicherungsrecht § 14 Rn. 574; Hasse, VersR 2005, 15, 29; Brehm in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 829 Rn. 33 Stichwort Lebensversicherung; Bohn in Festschrift Schiedermair 1976, 34, 37; wohl auch Musielak/Becker, ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 33, 35.
13
Eine Auslegung im Einzelfall befürworten Schwintowski (in Berliner Kommentar zum VVG § 166 Rn. 36) und Ortmann (in Schwintowski/ Brömmelmeyer, PK-VVG § 159 Rn. 68).
14
3. Diese Frage ist aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil auch ein etwaiger konkludent erklärter Widerruf jedenfalls nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam geworden ist, wie sich aus der Regelung in § 177 VVG a.F. (jetzt § 170 VVG) ergibt.
15
Nach dieser Vorschrift besteht zugunsten eines namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten, ersatzweise zugunsten des Ehegatten und der Kinder des Versicherungsnehmers im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers oder der Zwangsvollstreckung in den Versicherungsanspruch ein gesetzliches Eintrittsrecht in den Versicherungsvertrag. Dieses Recht ist nach § 177 Abs. 3 VVG a.F. innerhalb eines Monats , gerechnet ab Kenntnis von der Pfändung oder der Insolvenzeröffnung auszuüben.
16
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in dem Falle, dass das Eintrittsrecht - wie hier - einem namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten zusteht, dieses Recht nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die Bezugsberechtigung bereits vor Ablauf der Monatsfrist vom Gläubiger widerrufen wird. Streitig ist lediglich, ob in diesen Fällen ein vorher erklärter Widerruf von vornherein unwirksam ist (so BK-VVG/ Schwintowski, § 177 Rn. 6; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 177 Rn. 8; Peters in Looschelders/Pohlmann, VVG § 170 Rn. 6) oder ob er erst mit Ablauf der Frist wirksam wird (so Reiff/Schneider in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 170 Rn. 19; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. H 198; Hasse aaO S. 34 f.).
17
Somit ist, ohne dass dieser Streit entschieden zu werden braucht, das Bezugsrecht nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalles widerrufen worden mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung zugunsten der Bezugsberechtigten entstanden ist. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Berechtigten von der Pfändung Kenntnis erlangt haben, womit die Frist für die Ausübung des Eintrittsrechts zu laufen begann. Der Fristbeginn kann aber wegen § 829 Abs. 3 ZPO nicht vor der Zustellung an den Drittschuldner liegen. Das war hier der 10. Dezember 2007 und damit weniger als ein Monat vor dem Ablaufdatum der Versicherung.
18
Das Recht des Versicherungsnehmers auf Erteilung oder Verweigerung der nach § 177 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Zustimmung ist vorliegend nicht mit gepfändet worden, so dass auch ein vorzeitiges Ende der Frist nicht in Betracht kommt.
19
III. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf dieses Eintrittsrecht der Bezugsberechtigten die Annahme eines allein durch die Pfändung und Überweisung oder die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner konkludent erklärten W iderrufs der Bezugsberechtigung nicht in Betracht kommt, so dass sich die angefochtene Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt als richtig erweist.
20
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst, der als staatlicher Hoheitsakt uneingeschränkt der eigenständigen Auslegung durch den Senat unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, VersR 2002, 334 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268), enthält keine Erklärung des Widerrufs der Bezugsberechtigung.
21
Bei diesem Widerruf handelt es sich um eine vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9); sie kann schon deshalb nicht im Pfändungsund Überweisungsbeschluss als einem vom Gericht vorgenommenen Hoheitsakt enthalten sein. Das Gericht nimmt selbst keine Ausübung derjenigen Gestaltungsrechte vor, die es pfändet und an den Gläubiger überweist. Weder gibt es Willenserklärungen für den Gläubiger ab noch übermittelt es mit seinem Beschluss im Pfändungsantrag enthaltene Willenserklärungen des Antragstellers als Bote, sondern es trifft eigenständige Anordnungen. Dabei bezieht sich die im Beschluss enthaltene Anordnung zur Überweisung gepfändeter Beträge auf ein bestimmtes Konto nur auf von der Pfändung erfasste Forderungen und betrifft ihrem Inhalt nach nicht die Ausübung sonstiger von der Pfändung erfasster und überwiesener Nebenrechte. Der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederum ist an das Gericht und nicht an den Versicherer gerichtet.
22
Soweit das Oberlandesgericht Köln aaO demgegenüber in einer Einziehungsverfügung des Finanzamts zugleich dessen konkludent geäußerte Willenserklärung gesehen hat, die Bezugsberechtigung zu widerrufen , kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das zutrifft. Denn bei der Einziehungsverfügung des Finanzamts handelt es sich um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, was auf den gerichtlichen Pfändungsbeschluss, der lediglich auf einen Antrag des Gläubigers zurückgeht , nicht zutrifft.
23
Ein anderes Auslegungsergebnis ist entgegen der Ansicht der Revision nicht aufgrund des Umstands geboten, dass sich der Schutz des Art. 14 GG auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 11). Durch die Pfändung und Überweisung des Nebenrechts auf Änderung der Bezugsberechtigung ist dem Schutzinteresse des Gläubigers genügt. Ihm wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, sich den Leistungsanspruch zu verschaffen. Der Schutz des Art. 14 GG befreit ihn nicht davon , das sonst noch Notwendige zur Durchsetzung seines Befriedigungsrechts zu tun.
24
Schließlich gebietet auch die Möglichkeit der Arrestpfändung (§ 930 ZPO) keine andere Betrachtung. Denn es liegt im Wesen des Arrestes , dass es sich hierbei um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt, die nicht der Befriedigung des Gläubigers dient (BGH, Urteil vom 17. November 1983 - III ZR 194/82, BGHZ 89, 82, 86); ein auf eine Arrestpfändung gestützter Überweisungsbeschluss ist nichtig (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101). Dementsprechend gehen auch das Oberlandesgericht Köln und Heilmann (jeweils aaO) davon aus, dass eine bloße Arrestpfändung für die Annahme eines Widerrufs nicht genügt.
25
2. Es trifft aber auch nicht zu, dass der Gläubiger zumindest mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner stets zugleich schlüssig den Widerruf eines bestehenden Bezugsrechts erklärt, weil er sich offensichtlich aus der gepfändeten Forderung befriedigen will.
26
Der Gläubiger hat bei der Pfändung einer Lebensversicherung nicht nur die Wahl, ob er den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert einziehen oder abwarten und später die volle Versicherungssumme geltend machen will, sondern es sind jedenfalls auch Fälle denkbar, in denen der Bezugsberechtigte gegebenenfalls zur Vermeidung einer Kündigung zur Befriedigung des Gläubigers bereit ist (so zutreffend OLG Dresden aaO).
27
Vor allem aber ist der sofortige Widerruf der Bezugsberechtigung deshalb nicht die einzig sinnvolle Maßnahme des Gläubigers, weil er im Hinblick auf das gesetzliche Eintrittsrecht in den Vertrag - wie dargestellt - ohnehin frühestens einen Monat nach der Pfändung wirksam werden kann. Diesen Zeitraum kann der Gläubiger nutzen, indem er sich durch das Verlangen nach einer Drittschuldnererklärung des Versicherers gemäß § 840 ZPO - wie auch hier gefordert - zunächst einmal Klarheit darüber verschafft, ob der Versicherer zahlungsbereit ist oder ob und gegebenenfalls welche Bezugsberechtigungen dem entgegenstehen, und sich daraufhin mit etwaigen Bezugsberechtigten in Verbindung setzen , um anschließend zu entscheiden, auf welche Weise er die Ansprüche aus dem Vertrag verwerten will. Es besteht zwar keine Verpflichtung des Gläubigers, den oder die Bezugsberechtigten von der erfolgten Pfändung zu informieren, es liegt aber in seinem eigenen Interesse, da die Frist für das Eintrittsrecht gemäß § 177 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. erst mit deren Kenntnis von der Pfändung zu laufen beginnt.
28
All dies entzieht der Annahme einer konkludenten Erklärung des Widerrufs schon durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den Boden. Sie kann auch im Streitfall nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das kurz bevorstehende Ablaufdatum des Vertrages, gestützt werden. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass eine Widerrufserklärung wegen des Eintrittsrechts der Bezugsberechtigten ohnehin nicht mehr rechtzeitig wirksam werden konnte.
29
Schließlich spricht der Inhalt des Pfändungsantrages der Streithelferin noch zusätzlich dafür, dass kein konkludenter Widerruf erklärt war. Die ebenfalls ausdrücklich beantragte Pfändung des Rechts auf Benennung eines anderen Bezugsberechtigten macht gerade nicht zweifelsfrei deutlich, bestehende Berechtigungen in jedem Falle ersatzlos widerrufen zu wollen.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.09.2009- 3 O 469/08 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.04.2010- 1 U 183/09 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.

(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.

(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.

(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.

(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.