Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - 3 TaBVGa 15/17

bei uns veröffentlicht am17.11.2017
vorgehend
Arbeitsgericht München, 17 BVGa 31/17, 21.09.2017

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.09.2017 – 17 BVGa 31/17 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beteiligte zu 3) hat dem Antragsteller zur Ausübung seines Amtes als Mitglied des Beteiligten zu 2) Zutritt zum gesamten Betriebsgelände des ... Marktes ... in München zu gewähren.

Gründe

I.

Der mit einem Grad der Behinderung von 30 behinderte und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Antragsteller ist seit dem 18.03.2002 bei der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin in deren Markt in München ... beschäftigt. Er ist Mitglied des dort gebildeten und zu 2) beteiligten Betriebsrats.

Aufgrund von einzelnen streitigen Vorfällen stellte die Arbeitgeberin den Antragsteller am 28.09.2017 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und erteilte ihm ein mündliches Hausverbot. Außerdem beschloss die Arbeitgeberin, dem Antragsteller zu kündigen.

Der Antragsteller berichtete der Vorsitzenden des Betriebsrats und anderen in einer Pause der am 29.08.2017 stattfindenden Betriebsratsversammlung über die erfolgte Freistellung und das ausgesprochene Hausverbot. Daraufhin wurde die Betriebsversammlung abgebrochen. Am 30.08.2017 fand eine außerordentliche Betriebsratssitzung statt, über die das Betriebsratsmitglied ... als Protokollführerin das als Anlage BR4 eingereichte Protokoll fertigte, für dessen Inhalt auf Bl. 212–213 d.A. Bezug genommen wird. Dieses Protokoll wurde von der Betriebsratsvorsitzenden nicht unterzeichnet. Sie fertigte zusammen mit dem Betriebsratsmitglied ... das Protokoll von Bl. 69–73 d.A., auf das für seinen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Nach dem Protokoll wurde nach einer Diskussion und nach einer 10-minütigen Pause wie folgt abgestimmt:

„7.

Beschlussfassung 1:

geplante fristlose Kündigung zum 30.11.2017

Abstimmung:

6 Stimmen mit JA

0 Stimmen mit NEIN

3 Stimmen mit ENTHALTUNG

Beschlussfassung 2:

hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.11.2017

Abstimmung:

8 Stimmen mit JA

0 Stimmen mit NEIN

1 Stimme mit ENTHALTUNG“

Im Anschluss daran hieß es im Protokoll:

„Somit ist einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung von Herrn ... zum 30.11.2017 zugestimmt.“

Herr ... unterzeichnete das Protokoll als Protokollführer und die Betriebsratsvorsitzende in ihrer Funktion.

Nach der vom Antragsteller mit Nichtwissen bestrittenen Behauptung des Betriebsrats teilte die Betriebsratsvorsitzende dem Geschäftsleiter der Arbeitgeberin, Herrn ... unmittelbar im Anschluss an die Sitzung mit, „dass der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt habe.“ Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erhielt die Arbeitgeberin das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 30.08.2017 und legte es dem Antrag zur Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Antragstellers vom 04.09.2017 an das Integrationsamt bei.

Nach telefonischer Mitteilung des Integrationsamtes am 18.09.2017, dass es die Frist für die beantragte Zustimmung zu der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Antragstellers verstreichen lassen werde, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit dem am 19.09.2017 um 09:00 Uhr übergebenen Schreiben vom 19.09.2017 „außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung“ (Anlage K1 = Bl. 77 d.A.). Der Bescheid des Integrationsamts über die gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt geltende Zustimmung ging bei der Arbeitgeberin am 19.09.2017 um 09:14 Uhr per Fax ein (Anlage AG2 = Bl. 60 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 20.09.2017 erteilte die Arbeitgeberin dem Antragsteller anlässlich des Vorfalls am 28.08.2017 ein Hausverbot bezogen auf sämtliche Gebäude sowie Gelände aller Standorte ihrer Vertriebsmarken und behielt sich bei Zuwiderhandlung vor, ohne weitere Ankündigung Strafantrag gemäß § 123 StGB zu stellen (Anlage K3 = Bl. 149 d.A.).

Mit dem am 11.09.2017 beim Arbeitsgericht München eingereichten Antrag hat der Antragsteller den Zutritt zum gesamten Betriebsgelände des Marktes in München- ... zur Ausübung seines Amtes als Mitglied des Betriebsrats begehrt. Das Zutrittsrecht begründe sich aus § 78 Satz 1 BetrVG und folge aus der Mitgliedschaft des Antragstellers im Betriebsrat. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil der Betriebsrat ausweislich des Protokolls nicht der ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung, sondern einer „fristlosen Kündigung zum 30.11.2017“ sowie einer „hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum 30.11.2017“ zugestimmt habe (§ 103 BetrVG).

Die sog. Sphärentheorie gelte nicht im Rahmen des § 103 BetrVG. Es hätte der Arbeitgeberin nach Einsichtnahme in das Protokoll oblegen, eine Klarstellung beim Betriebsrat zu erwirken. Schließlich liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht vor. Die nicht sofortige Befriedigung seines Zutrittsrechts bedeute einen temporären, endgültigen Rechtsverlust.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt:

  • 1.Die Beteiligte zu 3) hat dem Antragsteller zur Ausübung seines Amtes als Mitglied des Beteiligten zu 2) Zutritt zum gesamten Betriebsgelände des ... Marktes ... in München zu gewähren.

  • 2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. wird der Beteiligten zu 3) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht.

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben erstinstanzlich beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Aufgrund der zwischenzeitlich ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung und der damit verbundenen Beendigung der Mitgliedschaft des Antragstellers im Betriebsrat bestehe das begehrte Zutrittsrecht des Antragstellers nicht. Die Kündigung sei auch nicht offensichtlich unwirksam. Der Betriebsrat hat behauptet, dass sich die Zustimmung unter anderem aus Ziff. 7, letzter Satz des Protokolls ergebe. Möglicherweise liege ein Protokollierungsfehler vor. Dem Betriebsrat habe ausweislich des Protokolls Ziff. 4, letzter Absatz zur Beschlussfassung eine Anlage zur geplanten fristlosen Kündigung vorgelegen. Die streitgegenständliche Kündigung sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil der Antragsteller den Geschäftsleiter... am 29.08.2017 und den Betriebsleiter ... am 28.08.2017 verbal und physisch bedroht habe.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 21.09.2017 zurückgewiesen, weil bereits ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 292, 920 Abs. 2, 936 ff. ZPO. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass dem Antragsteller kein eigenständiger Anspruch auf Zutritt zum Betrieb zur Ausübung seines Betriebsratsamts zustehe. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.09.2017 offensichtlich unwirksam sei. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass von einem wirksamen Zustimmungsverfahren und einer wirksamen Zustimmung dann nicht auszugehen sei, wenn im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung dem Arbeitgeber die Tatsachen bekannt sein oder – weil offensichtlich – hätten bekannt sein müssen, aus denen die Unwirksamkeit oder das Nichtvorliegen eines Betriebsratsbeschlusses folge, sei im vorliegenden Fall nicht von einer offensichtlich unwirksamen Kündigung wegen Nichterfüllung des Zustimmungserfordernisses nach § 103 Abs. 1 BetrVG auszugehen. Aus dem Protokoll ergebe sich keinesfalls zwingend, dass die in der Anhörung vom 21.09.2017 durch die Darlegung des Betriebsratsvertreters glaubhaft gemachte Zustimmungserklärung der Betriebsratsvorsitzenden zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht durch eine entsprechende Beschlussfassung gedeckt sei, insbesondere wegen des letzten Satzes der Ziff. 7 des Protokolls. Deshalb halte es die Kammer nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin allein schon durch die Einsichtnahme in das Protokoll auf einen die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung durchschlagenden Fehler bei der Zustimmungserklärung der Betriebsratsvorsitzenden hätte erkennen müssen. Angesichts der Drucksituation im Hinblick auf § 626 Abs. 2 BGB und § 91 SGB IX hätten keine weiteren Erkundungsobliegenheiten der Arbeitgeberin bestanden, gegen die sie hätte verstoßen können. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB sei nach den glaubhaft gemachten Behauptungen der Bedrohungen von Vorgesetzten zu bejahen. Es sei stark zu bezweifeln, dass der wichtige Grund durch eine zu Gunsten des Antragstellers ausfallende Interessenabwägung ausgeräumt werden könne. Weitere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller noch am 21.09.2017 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und am 29.09.2017 begründet. Zwar gehe das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass das Zutrittsrecht des Antragstellers als Betriebsratsmitglied zum Betrieb der Arbeitgeberin zur Ausübung seiner Betriebsratstätigkeiten nach Ausspruch der fristlosen Kündigung nur dann bestehe und im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden könne, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei.

Diese Voraussetzung läge allerdings vor. Die Kündigung sei schon deshalb offensichtlich unwirksam, weil sie vom Betriebsratsbeschluss vom 30.08.2017 nicht gedeckt sei, § 103 BetrVG. Der Beschluss „geplante fristlose Kündigung zum 30.11.2017“ und die Kündigung „Hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung“ seien – für jeden Kündigenden sofort und ohne weiteres ersichtlich – nicht inhaltlich kongruent. Die Formulierung in Ziff. 7, letzter Satz des Protokolls, „Somit ist einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung ... zum 30.11.2017 zugestimmt“ sei mit dem Beschluss zu einer „fristlosen Kündigung zum 30.11.2017“ vereinbar; stünde sie zu der Beschlussfassung im Widerspruch, sei sie inhaltlich falsch. Jedenfalls habe die Arbeitgeberin gewusst, dass die mündliche Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden nicht mit dem nach dem Protokoll gefassten Beschluss übereinstimme. Die Abweichung sei offensichtlich gewesen. Deshalb habe die Arbeitgeberin nicht mehr auf die mündliche Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden zur Zustimmung vertrauen dürfen und hätte den Betriebsrat zur Klarstellung oder zu einer erneuten Beschlussfassung auffordern müssen. Die Sphärentheorie gelte nicht im Anwendungsbereich des § 103 BetrVG. Eine Drucksituation habe nicht bestanden, weil die Arbeitgeberin den Antrag beim Integrationsamt nach dem angeblichen Vorfall am 28.08.2017 bis zum 11.09.2017 hätte stellen können und ihr das Protokoll jedenfalls schon am 04.09.2017 vorgelegen habe. Soweit der Betriebsrat behauptet habe, seine Vorsitzende habe dem Geschäftsleiter ... mitgeteilt, der Betriebsrat habe der außerordentlichen Kündigung zugestimmt, sei diese Behauptung trotz Bestreitens durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Nunmehr behaupte der Betriebsrat lediglich, er habe „beiden Kündigungen“ zugestimmt. Damit sei nicht ausgesagt, dass einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zugestimmt worden sei. Schließlich sei ein Verfügungsgrund zu bejahen. Der Antragsteller sei auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen, da die nicht sofortige Befriedigung einen zumindest temporären endgültigen Rechtsverlust bedeute. Es könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden, den Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Die Zwangsvollstreckung finde nur aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte statt (§ 85 Abs. 1 ArbGG). Bis zur Erlangung eines solchen Titels mit einem Zeitraum über mehrere Monate bis zu einem Jahr oder länger wäre der Antragsteller an einer Betriebsratstätigkeit gehindert.

Der Antragsteller beantragt unter Rücknahme des Antrags zu 2,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, dass die Beteiligte zu 3) dem Antragsteller zur Ausübung seines Amtes als Mitglied des Beteiligten zu 2) Zutritt zum gesamten Betriebsgelände des ... Marktes ... in München zu gewähren habe.

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und behaupten, es läge eine Zustimmung des Betriebsrats zu der ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller vor. Der Betriebsrat nimmt hierfür Bezug auf Ziff. 7, letzter Absatz, aber auch auf Ziff. 4, letzter Absatz des Protokolls. Bei der dort genannten „Anlage zur geplanten fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30.11.2017“ handele es sich um eine zusammenfassende Darstellung der Kündigungsgründe aus Sicht der Arbeitgeberin, die dem Betriebsrat zu Beginn der außerordentlichen Betriebsratssitzung übergeben worden sei. Aus dem Text der Anlage gehe an mehreren Stellen eindeutig hervor, dass die Arbeitgeberin beabsichtige, eine außerordentliche und fristlose Kündigung auszusprechen, so unmittelbar auf Seite 1 unter „Kündigungsgründe“, wo es wortwörtlich heiße: „Wir beabsichtigen, Herrn ... fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.11.2017 zu kündigen.“ Die Beschlussfassung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung werde durch eine erste Version des Sitzungsprotokolls bestätigt, die den tatsächlichen Beschlussgegenstand zutreffend mit „Beschlussfassung 1: Das Gremium stimmt über die fristlose Kündigung aufgrund der vorliegenden Gründe ab“ ausweise. Die hilfsweise ordentliche Kündigung per 30.11.2017 sei als „Beschlussfassung 2“ gekennzeichnet worden.

Da mit der Sitzungsniederschrift der Betriebsratssitzung als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO nicht bewiesen werde, ob ein Beschluss gefasst worden und welchen Inhalt er habe, verbleibe es für die innere Richtigkeit des Protokolls bei den allgemeinen zivilprozessualen Regeln, insbesondere die Richtigkeit der behaupteten Tatsache durch Zeugenbeweis zu führen. Der Betriebsrat behauptet, dass beide Beschlüsse in der Sitzungsvorlage, die jedem Betriebsratsmitglied zu Beginn der Betriebsratssitzung am 30.08.2017 vorgelegen habe, angekündigt gewesen seien. Die Ankündigung zu der außerordentlichen und fristlosen Kündigung lautete auszugsweise wörtlich: „Fristlose Kündigung“. Der Beschluss betreffend die außerordentliche Kündigung sei ohne einen Zusatz „zum 30.11.2017“ gefasst worden. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Betriebsrat auf die eidesstattliche Versicherung der Betriebsratsvorsitzenden ... und die Einvernahme der präsenten Zeugen ... und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden .... Unmittelbar nach der Betriebsratssitzung habe die Betriebsratsvorsitzende dem Geschäftsleiter Herrn ... telefonisch mitgeteilt, dass „beiden Kündigungen“ zugestimmt worden sei. Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsgrund. Weder dem Betriebsrat als Organ noch dem Antragsteller persönlich drohe ein Nachteil. Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO zu Gunsten des Betriebsratsmitglieds könne allenfalls dann gegeben sein, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung auf willkürlichen und unsachlichen Gründen beruhe oder allein der Entfernung aus dem Betriebsratsamt dienen solle.

Die Arbeitgeberin trägt vor, dass es auf den Willen des Betriebsrats, wie er von der Betriebsratsvorsitzenden gegenüber der Arbeitgeberin unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung kommuniziert worden sei, ankäme. Das Ergebnis sei „klar und eindeutig“, dass der Betriebsrat auch über eine fristlose Kündigung abgestimmt habe. Zur Glaubhaftmachung legt die Arbeitgeberin die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsleiters ... vor und stellt ihn als präsenten Zeugen. Diese fristlose Kündigung liege wegen der Formulierung in Ziff. 7, letzter Satz des Protokolls auf der Hand. Den behaupteten Widerspruch zwischen Beschlussfassung und Protokoll habe weder der Schwerbehindertenvertreter noch das Integrationsamt gesehen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Antragstellers vom 29.09.2017 (Bl. 128–150 d.A.) und vom 13.11.2017 (Bl. 227–232 d.A.), des Schriftsatzes des Beteiligten zu 2) vom 06.11.2017 (Bl. 198–213 d.A.) und der Beteiligten zu 3) vom 06.11.2017 (Bl. 214–217 d.A.) sowie auf das Protokoll der Anhörung vom 16.11.2017 (Bl. 233–241 d.A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Arbeitgebern hat unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsteller zur Ausübung seines Amtes als Mitglied des Betriebsrats Zutritt zum gesamten Betriebsgelände des ... Marktes zu gewähren.

a) Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Beschlussverfahren gemäß den dort in Bezug genommenen §§ 916 ff. ZPO zulässig. Der Erlass einer sog. Leistungsverfügung, durch die der geltend gemachte Anspruch nicht nur gesichert, sondern bereits befriedigt wird, setzt voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch hat (§§ 916 Abs. 1, 920 Abs. 2, 936 ZPO) und ein Verfügungsgrund gegeben ist (§§ 935, 940 ZPO) (vgl. Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 85, Rn. 29; Schoob in Boecken/Düwell/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 85 ArbGG, Rn. 11 ff.; ausführlich auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 – 17 TaBVGa 1372/09 – unter II. 1. der Gründe; LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09).

b) Der danach erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben.

aa) Aus § 78 Satz 1 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen, begründet sich das Recht auch des einzelnen Betriebsratsmitglieds auf Zutritt zum Betrieb (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 78, Rn. 9; vgl. auch schon LAG München, Beschluss vom 28.09.2005 – 7 TaBV 58/05 – II. 1. der Gründe m.w.N.; ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 – 17 TaBVGa 1372/09 – a.a.O.; LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09, a.a.O.). Das Zugangsrecht ist lediglich an die Mitgliedschaft im Betriebsrat gebunden, die gemäß § 24 Nr. 3 BetrVG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Kündigt der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied, endet deshalb seine Mitgliedschaft im Betriebsrat und sein Zugangsrecht, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage erhebt. In diesem Fall bleibt die Wirksamkeit der Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses offen. Zugunsten des Betriebsratsmitglieds kann deshalb während des Kündigungsschutzverfahrens keine einstweilige Verfügung zum Schutz der Betriebsratstätigkeit erlassen werden (vgl. Fitting, a.a.O., § 24 Rn. 17 m.w.N.). Zulässig ist eine einstweilige Verfügung allerdings dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 103 BetrVG ausgesprochen hat oder die Kündigung aus einem anderen Grunde offensichtlich unbegründet ist (vgl. Fitting, a.a.O., § 24 Rn. 17 m.w.N.; Düwell in Düwell, BetrVG, 4. Aufl. 2014, § 24, Rn. 11). Im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung wird auf die rechtzeitig eingelegte Kündigungsschutzklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so dass auch dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht erloschen ist (vgl. Walker, Der einstweilige Rechtschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 1993, Rn. 815).

bb) Danach ist ein Zutrittsrecht des Antragstellers zum Betriebsgelände der Arbeitgeberin zur Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu bejahen, § 78 S. 1 BetrVG.

(1) Der Antragsteller hat durch Vorlage des von der Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Protokolls hinreichend glaubhaft gemacht, § 294 Abs. 1 ZPO, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erteilt hat und die Kündigung deshalb wegen Fehlens der nach § 15 Abs. 1 KSchG und § 103 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Zustimmung offensichtlich unwirksam ist. Nach Ziff. 7 des Protokolls hat der Betriebsrat lediglich einer „geplante(n) fristlose(n) Kündigung zum 30.11.2017“ mit sechs von neun möglichen Stimmen zugestimmt. Diese Protokollierung hat gegenüber dem das Ergebnis der Beschlussfassung zusammenfassenden letzten Satz der Ziff. 7 „Somit ist einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung von Herrn ... zum 30.11.2017 zugestimmt.“ Vorrang. Nach der Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat die Niederschrift den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, zu enthalten. Im Übrigen stehen der Beschluss und der Inhalt der Ziff. 7, letzter Satz des Protokolls nicht im Widerspruch zueinander, weil dort gerade nicht als Ergebnis der Beschlussfassung die Zustimmung zu einer „fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung“, sondern zu „einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung...zum 30.11.2017“ wiedergegeben worden ist. Darüber hinaus zeigt der Sprachgebrauch des Betriebsrats, dass er die fristlose Kündigung und die außerordentliche Kündigung synonym verwendet. In der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht am 21.09.2017, in der es bereits um den Inhalt des Betriebsratsbeschlusses vom 30.08.2017 ging, behauptete der Betriebsrat, dass die Betriebsratsvorsitzende unmittelbar nach der Sitzung vom 30.08.2017 dem Geschäftsleiter ... mitgeteilt habe, „dass der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt.“ Die Beschlussfassung „fristloser Kündigung zum 30.11.2017“ hätte nach diesem Sprachgebrauch eine „außerordentliche Kündigung zum 30.11.2017“ bedeutet.

Für die Richtigkeit der Wiedergabe der Beschlussfassung, einer außerordentlichen Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) zum 30.11.2017 zuzustimmen, spricht zudem der Umstand, dass bis zur mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht München am 16.11.2017 und somit lange nach der Beschlussfassung am 30.08.2017 keine Einwendung gegen die Richtigkeit der Niederschrift gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erhoben worden ist. Eine solche Einwendung kann sich insbesondere auf die Wiedergabe der Beschlüsse und Stimmenmehrheiten beziehen (vgl. Fitting, a.a.O., § 34 Rn. 28). Werden Einwendungen erhoben, ist die Betriebsratsvorsitzende verpflichtet, diese dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen, der dann in der folgenden Sitzung feststellen kann, ob ggf. die Niederschrift zu berichtigen ist (vgl. Fitting, a.a.O., § 34, Rn. 30 und 31). Durch die Ordnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG soll erreicht werden, dass Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift möglichst bald entweder ausgeräumt oder aktenkundig gemacht werden.

Demgegenüber kann es auf die Anlage der Arbeitgeberin zur Beschlussfassung am 30.08.2017 für die Auslegung des Beschlusses nicht ankommen. Zum einen ist diese Anlage selbst ungenau, weil sie an der prominenten Stelle der Überschrift, auf die sich die Betriebsratsvorsitzende für die Beschlussfassung in ihrer Zeugeneinvernahme bezog, gerade die missverständliche Formulierung der „geplanten fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30.11.2017“ enthält. Ihr fehlt auch ein abschließender konkreter Antrag. Zum anderen hat der Betriebsrat abweichend von der Anlage BR3 beschließen können, nur einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.11.2017 zustimmen zu wollen, nachdem eine fristgemäße Kündigung wegen des besonderen Kündigungsschutzes des Antragstellers gemäß § 15 Abs. 1 KSchG nicht zulässig war.

Gleichfalls gibt die als Anlage BR2 vorgelegte Tagesordnung keinen Aufschluss darüber, ob die fristlose Kündigung mit oder ohne Datum zur Entscheidung gestellt bzw. beschlossen worden ist. Für die Beschlussfassung über die hilfsweise ordentliche Kündigung, die (auch) zum 30.11.2017 ausgesprochen werden sollte, ist gleichfalls kein Kündigungsdatum genannt.

(2) Die Behauptung, der Betriebsrat habe der ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers vorab zugestimmt, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden ... an den Geschäftsleiter ... begründen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob diese telefonisch oder schriftlich erfolgt ist.

In seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Geschäftsleiter ... lediglich bestätigt, er sei darüber informiert worden, „dass der Betriebsrat soeben der fristlosen Kündigung und der hilfsweise ordentlichen Kündigung von Herrn ... zum 30.11.2017 zugestimmt habe.“ Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen kann diese Formulierung auch die „fristlose Kündigung zum 30.11.2017“ umfassen. Auf eine Einvernahme des präsenten Zeugen ... in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht München am 16.11.2017 hat die Kammer verzichtet. Dem Beschluss zur Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kommt konstitutive Bedeutung zu; die sog. „Sphärentheorie“, wonach es auf Mängel bei der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung nicht ankäme, weil sie der Sphäre des Betriebsrats zuzurechnen seien, gilt nicht für die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG (Fitting, a.a.O., § 103 BetrVG, Rn. 38; siehe schon BAG 28.03.1984 – 2 AZR 391/83 –). Die erforderliche Zustimmung zur Kündigung setzt an sich einen wirksamen Beschluss voraus (§ 15 Abs. 1 KSchG). Ein Vertrauensschutz der Arbeitgeberin war im vorliegenden Fall wegen der Protokollierung der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG maßgeblichen Beschlussfassung „fristlose Kündigung zum 30.11.2017“ nicht in Betracht zu ziehen. Für die Arbeitgeberin war erkennbar, dass die fristlose Kündigung nach dem Willen des Betriebsrates, wie er in der Beschlussfassung zum Ausdruck kommt, erst zum 30.11.2017 ausgesprochen werden sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat keinen Rechtsanspruch auf Protokollberichtigung hat, wie die Arbeitgeberin ausführt. Werden etwaige Zweifel am Inhalt der Beschlussfassung nicht seitens der Betriebsratsvorsitzenden auf Nachfrage der Arbeitgeberin ausgeräumt, hat die Arbeitgeberin sicherheitshalber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu beantragen. Für dieses Verfahren war trotz des Laufs der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB noch ausreichend Zeit. Die kündigungsrelevanten Vorfälle datierten vom 28. und 29.08.2017, so dass die Zwei-Wochen-Frist am 11.09.2017 ablief. Die Beschlussfassung war der Arbeitgeberin jedenfalls bis zum 04.09.2017 mitgeteilt worden, weil sie das Protokoll ihrem Antrag an das Integrationsamt vom 04.09.2017 beigefügt hatte.

(3) Nach der Einvernahme der präsenten Zeugen ... und ... konnte die Kammer in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, der Betriebsrat habe am 30.08.2017 mehrheitlich die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller beschlossen, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2, 286 ZPO.

(a) Zwar hat die Zeugin ... bekundet, sie habe am 30.08.2017 gefragt, „wer... für die fristlose Kündigung“ sei und es hätten sich sechs Mitglieder des Betriebsrats gemeldet, die mit „ja“ gestimmt hätten. Mit dieser Aussage hat sie die behauptete Tatsache, der Betriebsrat habe einer „außerordentlichen fristlosen Kündigung“ mehrheitlich zugestimmt, jedoch nicht bestätigt. Lediglich in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.10.2017 hat die Zeugin ... angegeben, der Beschluss betreffend die außerordentliche Kündigung sei ohne einen Zusatz „zum 30.11.2017“ gefasst worden.

Jedenfalls hat die Kammer trotz ihrer Beeidigung gemäß §§ 391, 392 ZPO erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin....

So hat die Zeugin ... in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.10.2017 nach Belehrung über die Strafbarkeit der Abgabe einer vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falschen Versicherung an Eides statt angegeben, der Beschluss betreffend die außerordentliche Kündigung sei ohne einen Zusatz „zum 30.11.2017“ gefasst worden. Tatsächlich liegt weder nach dem Protokollentwurf noch nach dem von der Betriebsratsvorsitzenden unterschriebenen Protokoll ein solcher Beschluss vor. Es soll jeweils ein Beschluss zur fristlosen Kündigung beschlossen worden sein. Darüber hinaus hat die Zeugin in der eidesstattlichen Versicherung und der Zeugeneinvernahme ausgesagt, die Sitzungsvorlage (Anlage BR2) habe jedem Betriebsratsmitglied zu Beginn der Betriebsratssitzung am 30.08.2017 vorgelegen. Die textliche Abfassung dieser Tagesordnung deutet demgegenüber eher darauf hin, dass es sich um ein nachträglich erstelltes Kurzprotokoll der Zeugin handelt. So ist unter Ziff. 3 der Tagesordnung wiedergegeben: „Information, dass Herr ... und Herr ... gleich zu Beginn der Sitzung kommen werden“; gem. dem Protokoll hat die Zeugin ... den Betriebsrat informiert, „dass die Herr ... und Herr ... gleich zu dieser Sitzung erscheinen werden.“ Weiterhin ist in der Tagesordnung aufgeführt, welche Informationen beide Herren geben. Dies dürfte regelmäßig im vornherein unbekannt sein. Auch spricht die Angabe der Pausenzeit, die im vornherein regelmäßig unbekannt sein dürfte, gegen die Annahme einer vor Beginn der Betriebsratssitzung gefertigten Tagesordnung. Schließlich ist unter Ziff. 8 aufgeführt „Frau... erwähnt unsere WhatsApp-Gruppe als Infoportal“. Dies ist ein Bericht über das, was Frau ... zur WhatsApp-Gruppe gesagt hat und findet sich wortgleich im Protokoll mit „Frau ... erwähnt noch einmal unsere WhatsApp-Gruppe mit der Bitte an Frau ... das als Infoportal „intern BR“ zu nutzen.“

Darüber hinaus schien die Zeugin ... ein eigenes Interesse daran zu haben, dass der Antragsteller infolge der Kündigung aus dem Betrieb ausscheidet. Der Zeugin ..., die den Betriebsratsvorsitz seit acht Jahren innehat, musste bekannt sein, dass einem Betriebsratsmitglied nicht ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann (§ 15 Abs. 1 KSchG) und dass die Kündigungsfrist eines seit 15 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt, so dass ein Kündigungstermin 30.11.2017 nicht in Betracht kam. Dabei handelt es sich nicht um besondere arbeitsrechtliche Kenntnisse, über die regelmäßig nur eine Juristin verfügt, sondern um Grundkenntnisse, die jedem Betriebsratsmitglied auf ersten Schulungen vermittelt werden, die es im eigenen Interesse kennt und die es bei immer wieder vorkommenden Kündigungen von Mitarbeitern auch regelmäßig anwendet. Eine Neutralität in der Amtsführung hätte daher von der Betriebsratsvorsitzenden erwarten lassen, gegenüber der Arbeitgeberin der Antragstellung im Bezug auf die fristgemäße Kündigung zum 30.11.2017 zu widersprechen und sich im Betriebsrat gegen eine Zustimmung zu dieser beabsichtigten Kündigung auszusprechen. Gegen ihre Neutralität spricht auch, dass die Zeugin ... die Protokollierung nachträglich an sich gezogen hat statt etwaige Korrektur- und Ergänzungswünsche hinsichtlich der Protokollierung mit der ursprünglich als Protokollführerin benannten Frau ... vorzunehmen. Das von ihr gefertigte Protokoll, das immerhin eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO ist, die zum Zwecke des Nachweises der Ordnungsgemäßheit und Rechtsgültigkeit der Betriebsratsbeschlüsse angefertigt wird (vgl. Fitting, a.a.O., § 34 Rn. 5), ist demgegenüber an verschiedenen Stellen falsch oder unrichtig. So hat sie die Tatsache, dass ursprünglich Frau ... Protokollführerin war, im korrigierten Protokoll nicht mehr erwähnt. Die Bezeichnung des Betriebsratsmitglieds ... als Protokollführer ist falsch, da er ursprünglich nicht als Protokollführer bestimmt worden war und die Betriebsratsvorsitzende selbst nach ihren Bekundungen das Protokoll geschrieben hat. Ziff. 5 des Protokolls gibt die Diskussion des Betriebsrats unvollständig wieder, weil es die Auseinandersetzung im Gremium über die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller zu entlassen wäre, unerwähnt lässt. Dass darüber gesprochen worden ist, hat der Zeuge ... mit eigenen Worten geschildert und auf Nachfrage des Gerichts bestätigt. Soweit Ziff. 5 interne Probleme des Betriebsrats mit dem Antragsteller benennt, dürften diese für die Frage einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle spielen. Soweit die Zeugin ... diese Diskussion zuließ bzw. selbst in die Diskussion eingeführt hat (vgl. Anlage BR4, Ziff. 3: „Frau ... erwähnte auch die immer wiederkehrenden Unstimmigkeiten mit Herrn ... im Betriebsrat.“) ergeben sich weitere Anhaltspunkte für eine jedenfalls nicht neutrale Einstellung der Betriebsratsvorsitzenden gegenüber dem Antragsteller. Schließlich ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin ... die wegen ihrer Erschöpfung am 30.08.2017. die Protokollberichtigung an einem anderen Tag gemacht haben will, das Protokoll in der zentralen Frage der Beschlussfassung fehlerhaft korrigiert haben will.

(b) Im Gegensatz zu der Zeugin ... hat der Zeuge ... ausgesagt, dass der Betriebsrats („wir“) nicht gewollt habe, „dass der Antragsteller auf die Straße kommt. Wir wollten ihm noch helfen und ihn deshalb erst zum 30.11.2017 entlassen.“ Danach hätte der Betriebsrat eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.11.2017 beschlossen. Diese Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Der Zeuge ... hat sie mit eigenen Worten im Zusammenhang bekundet und sie auf zweimalige Frage der Vorsitzenden wiederholt. Auch wenn die deutschen Sprachkenntnisse des Zeugen ... eingeschränkt sein mögen, so waren seine Erklärungen ihrem Inhalt klar. Er hat wiederholt betont, dass der Antragsteller ja ein Kollege gewesen sei, man ihm eine Chance geben wollte und er „auf jeden Fall die nächsten drei Monate noch sein Geld bekommen“ sollte. Wenn der Zeuge ... gleichwohl auf die Frage des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats: „Gab es als erstes eine Abstimmung über eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne drei Monate?“ mit „Ja.“ geantwortet hat, ist dadurch seine ursprüngliche Erklärung nicht widerlegt. Gerade sein „sprachliches Gefälle“, das der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats feststellte, und die Schnelligkeit der Antwort „Ja“ indizieren, dass es sich dabei um eine abgesprochene Fragestellung gehandelt hat.

c) Der für den Erlass der begehrten Leistungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls zu bejahen.

Der Anspruch des Antragstellers auf Zutritt zum Betrieb ist im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen gegeben. Es kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, diesen Anspruch auf Zutritt in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen, dessen rechtskräftiger Abschluss nicht vor dem nächsten Jahr erwartet werden kann. Nur aus einem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts aber könnte er die Zwangsvollstreckung betreiben, § 85 Abs. 1 ArbGG. Angesichts der in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer deutlich gewordenen Weigerungshaltung der Arbeitgeberin, die sich einer vergleichsweisen Einigung trotz erheblicher Zugeständnisse des Antragstellers verweigerte, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller vor Abschluss der Beschwerdeinstanz sein Zutrittsrecht nicht durchsetzen könnte. Während dieses Zeitraums wäre der Antragsteller an einer uneingeschränkten Betriebsratstätigkeit gehindert, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gäbe. Der Einwand des Betriebsrats, die Betriebsratstätigkeit könne von den übrigen Mitgliedern des Betriebsrats ausgeübt werden, trifft nicht zu. Es geht nicht darum, ob der Betriebsrat ohne Durchsetzung des Zutrittsrechts des Antragstellers nicht funktionsunfähig wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gerade auch vom Antragsteller und von dem Betriebsrat in der gewählten Zusammensetzung uneingeschränkt wahrgenommen werden können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 – 17 TaBVGa 1372/09 – unter II. 2. b)). Weitergehende berechtigte Interessen der Arbeitgeberin, die dem Zutrittsrecht entgegengesetzt werden könnten, bestehen nicht. Sowohl der Geschäftsleiter ... als auch der Betriebsleiter ... werden nicht mehr in dem betreffenden Markt beschäftigt. In der Anlage BR3 berichtet die Arbeitgeberin nicht über verbale oder körperliche Auseinandersetzungen des Antragstellers mit anderen Vorgesetzten oder Kollegen. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft des Antragstellers im Betriebsrat und sein aus § 78 Satz 1 BetrVG abgeleitetes Zutrittsrecht mit der rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung oder falls der Antragsteller im nächsten Jahr nicht erneut in den Betriebsrat gewählt werden würde. Schließlich gewährt hier vorliegende einstweilige Verfügung dem Antragsteller das Recht auf Zutritt nur zur Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats. Durch die Freistellung des Antragstellers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung hat die Arbeitgeberin selbst für einen größeren zeitlichen Spielraum des Antragstellers in der Erledigung dieser Angelegenheiten gesorgt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.

IV.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - 3 TaBVGa 15/17

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - 3 TaBVGa 15/17 zitiert 24 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 15 Unzulässigkeit der Kündigung


(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Gr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verwe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe


(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen andere

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Strafgesetzbuch - StGB | § 123 Hausfriedensbruch


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 916 Arrestanspruch


(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 34 Sitzungsniederschrift


(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitgli

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit,2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,4. Verlust der Wählbarkeit,5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund

Zivilprozessordnung - ZPO | § 391 Zeugenbeeidigung


Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 392 Nacheid; Eidesnorm


Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

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(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.