Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2020 - IV ZA 32/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Senatsbeschluss vom 22. Januar 2020 wurde gemäß Verfügung der Geschäftsstelle am selben Tag an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Parteien abgesandt. Den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde er am 29. Januar 2020 zugestellt. Am 24. Januar 2020 hatten sich die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter für die Klägerin bestellt. In einem derartigen Fall kommt analog § 321 ZPO eine Berichtigung des Beschlusses dahin in Betracht, dass die Klägerin durch die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter vertreten wird. Im Zeitpunkt ihrer Bestellung war das Verfahren noch nicht abgeschlossen , weil die Zustellung des am 22. Januar 2020 gefassten Senatsbeschlusses an die Parteien noch ausstand (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09, juris Rn. 14, 16). Mayen Prof. Dr.Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. BußmannVorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 27.04.2018- 10 O 3770/16 Ver -
OLG München, Entscheidung vom 05.11.2019 - 25 U 1838/18 -
Annotations
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.