ZPO: Zur Entscheidung zu erstinstanzlich übergangenem Feststellungsantrag
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Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 7. August 2006 auf der Bundesautobahn 7 in Höhe der Ortschaft W. ereignete. Der Kläger befuhr mit einem VW-Transporter den linken Fahrstreifen, um einen auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden dänischen Lkw zu überholen, dessen Fahrer der Beklagte zu 1 war. Der Beklagte zu 2 ist das Deutsche Büro Grüne Karte. Als sich der Transporter in Höhe des LKW befand, bewegte sich dieser nach links. Der Kläger lenkte den Transporter nach links und geriet dabei im Bereich der Mittelleitplanke auf den Grünstreifen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, welches nach rechts auf eine Wiese schleuderte und dort gegen einen Baum prallte. Bei dem Unfall wurden zwei Insassen des Transporters getötet. Der Kläger selbst erlitt leichtere körperliche Verletzungen und ist seit dem Unfall psychisch angegriffen. Er macht geltend, er sei nach links ausgewichen, weil der LKW plötzlich teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten sei. Der Beklagte zu 1 sei abgelenkt gewesen, weil er mit Kaffee hantiert habe.
Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30.000 € und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat Beweis erhoben und dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 20 % ein Schmerzensgeld von 3.600 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, ohne über den Feststellungsantrag zu entscheiden. In der Berufungsbegründung hat der Kläger den - nunmehr auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden beschränkten - Feststellungsantrag wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers in der Sache für unbegründet und meint, es habe über den Feststellungsantrag nicht selbst zu entscheiden. Der Umstand, dass das Landgericht lediglich über den Schmerzensgeldantrag, nicht aber über den Feststellungsantrag entschieden habe, führe nicht dazu, dass das angefochtene Urteil ein unzulässiges Teilurteil sei. Das Landgericht werde die Entscheidung über den Feststellungsantrag nachzuholen haben.
Die Revision hat Erfolg. Sie macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Entscheidung über den in zweiter Instanz erneut gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht dem Landgericht überlassen konnte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht, indem es über den in erster Instanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht entschieden hat, kein Teilurteil erlassen; denn dieser Antrag wird im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht wiedergegeben. Hat ein Gericht - wie vorliegend - über einen gestellten Antrag nicht entschieden und ihn auch nicht in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen, muss einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen. Zur Begründung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung hätte der Kläger vorliegend das Sitzungsprotokoll heranziehen können. Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands hätte er dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen. Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger den vom Landgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz ausweislich des angefochtenen Beschlusses erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt. Über diesen Antrag konnte in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem erkennenden Senat verwehrt, da das Berufungsgericht bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags keine eigenen Feststellungen getroffen hat. Danach ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegen heit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
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Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 7. August 2006 auf der Bundesautobahn 7 in Höhe der Ortschaft W. ereignete. Der Kläger befuhr mit einem VW-Transporter den linken Fahrstreifen, um einen auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden dänischen Lkw zu überholen, dessen Fahrer der Beklagte zu 1 war. Der Beklagte zu 2 ist das Deutsche Büro Grüne Karte. Als sich der Transporter in Höhe des LKW befand, bewegte sich dieser nach links. Der Kläger lenkte den Transporter nach links und geriet dabei im Bereich der Mittelleitplanke auf den Grünstreifen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, welches nach rechts auf eine Wiese schleuderte und dort gegen einen Baum prallte. Bei dem Unfall wurden zwei Insassen des Transporters getötet. Der Kläger selbst erlitt leichtere körperliche Verletzungen und ist seit dem Unfall psychisch angegriffen. Er macht geltend, er sei nach links ausgewichen, weil der LKW plötzlich teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten sei. Der Beklagte zu 1 sei abgelenkt gewesen, weil er mit Kaffee hantiert habe.
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Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30.000 € und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat Beweis erhoben und dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 20 % ein Schmerzensgeld von 3.600 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, ohne über den Feststellungsantrag zu entscheiden. In der Berufungsbegründung hat der Kläger den - nunmehr auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden beschränkten - Feststellungsantrag wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
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1. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers in der Sache für unbegründet und meint, es habe über den Feststellungsantrag nicht selbst zu entscheiden. Der Umstand, dass das Landgericht lediglich über den Schmerzensgeldantrag, nicht aber über den Feststellungsantrag entschieden habe, führe nicht dazu, dass das angefochtene Urteil ein unzulässiges Teilurteil sei. Das Landgericht werde die Entscheidung über den Feststellungsantrag nachzuholen haben.
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2. Die Revision hat Erfolg. Sie macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Entscheidung über den in zweiter Instanz erneut gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht dem Landgericht überlassen konnte.
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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht, indem es über den in erster Instanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht entschieden hat, kein Teilurteil erlassen; denn dieser Antrag wird im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht wiedergegeben. Hat ein Gericht- wie vorliegend - über einen gestellten Antrag nicht entschieden und ihn auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen, muss einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791). Zur Begründung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung hätte der Kläger vorliegend das Sitzungsprotokoll heranziehen können (§ 314 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands hätte er dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen. Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO und Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432).
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b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger den vom Landgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz ausweislich des angefochtenen Beschlusses (eingeschränkt) erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO mwN) wieder in den Prozess eingeführt. Über diesen Antrag konnte in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.
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3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Eine eigene Entscheidung in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem erkennenden Senat verwehrt, da das Berufungsgericht bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags keine eigenen Feststellungen getroffen hat. Danach ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
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Galke Diederichsen Pauge
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Offenloch Oehler
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.