Arbeitsrecht: Schadensersatz nach nicht erfülltem Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG
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Der zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet.
Der Arbeitgeber ist nicht aufgrund eines ihm angezeigten Verlängerungswunsch dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag i.S.v. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Die Anzeige des Arbeitnehmers löst lediglich die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Pflicht des Arbeitgebers aus, den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren.
Problemstellung
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der in Vollzeitarbeiten möchte, kann seinen Arbeitgeber darauf in Anspruch nehmen, über freie Arbeitsplätze informiert zu werden. In der Praxis wird dieser Informationsanspruch häufig übergabgen und die freien Arbeitsplätze besetzt, ohne dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vorab informiert wurde. Der Arbeitnehmer kann dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Primäranspruch ist allerdings ausgeschlossen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Der Kläger ist als Lehrer bei dem beklagten Land in Teilzeit beschäftigt. Er zeigte im Mai 2015 seinen Wunsch an, in Vollzeit zu arbeiten. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 schloss das beklagte Land mit sechs Personen befristete Arbeitsverträge ab. Der Kläger wurde vorab nicht informieren.
Der Kläger machte mit seiner Klage Schadensersatz geltend, den er dreifach begründet hat. Er trug eine Verletzung der § 7 Abs. 2 TzBfG, § 9 TzBfG und Art. 33 Abs. 2 GG vor. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage abgewiesen, ohne in der Begründung auf die mögliche Verletzung des § 7 Abs. 2 TzBfG einzugehen.
Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
In seiner Entscheidung führte das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus, dass das Landesarbeitsgericht über den vom Kläger aus der Verletzung des § 7 Abs. 2 TzBfG hergeleiteten Schadensersatzanspruches entschieden habe, auch wenn sich zu diesem Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen finden. Dies ergebe sich aus der vollständigen Abweisung der Klage. Die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes, die der Kläger mit der Verletzung der Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG begründe, sei im Verhältnis zu der Schadensersatzforderung, die er unter Hinweis auf § 9 TzBfG erhebe, ein eigenständiger Streitgegenstand. Dementsprechend verlange die Zulässigkeit der Revision eine jeweils eigenständige Begründung. Für § 7 Abs. 2 TzBfG gelte dies ungeachtet des Umstandes, dass das Landesarbeitsgericht zu diesem Punkt keine Ausführung gemacht habe. Der Kläger hat unterlassen, geltend zu machen, dass die Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs abgewiesen wurde, ohne dass sich aus den Gründen ergeben hat, warum dies geschehen sei. Aus diesem Grund sei die Revision insoweit unzulässig.
Den auf Verletzung des § 9 TzBfG gestützten Anspruch hat das BAG aus zwei Gründen abgewiesen. Zunächst setze der Anspruch voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber außergerichtlich ein Vertragsangebot unterbreitet habe. Dabei sei die Anzeige des Wunsches, in Vollzeit zu arbeiten, nicht ausreichend. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber eine an sich gebotene Information nicht erteilt habe. Somit bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil der Kläger dem beklagten Land kein Vertragsangebot gemacht habe. Abgesehen davon sei ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben, weil über § 9 TzBfG eine nur vorübergehende (befristete) Erhöhung der Arbeitszeit nicht erreicht werden könne.
Abschließend hat das BAG aufgezeigt, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt worden ist. Der Kläger habe nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt verlangt.
Auswirkungen der Entscheidung
Die in der Literatur umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des § 7 Abs. 2 TzBfG durch den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen kann, ist in der Entscheidung offengeblieben. Die Ausführungen zu § 9 TzBfG und Art. 33 Abs. 2 GG bestätigen die bisherige Rechtsprechung. Sie machen deutlich, dass die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer die Überwindung hoher Hürden voraussetzt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.02.2018 (9 AZR 167/17) folgendes entschieden:
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2017 – 13 Sa 573/16 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Land, das seinem Wunsch nach Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nicht nachgekommen ist, auf Schadensersatz in Anspruch.
Das beklagte Land beschäftigt den Kläger seit dem 3. Februar 2003 als Lehrkraft, zuletzt an einer Förderschule in Teilzeit mit 14 Pflichtstunden in der Woche. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers belief sich in den Monaten Mai 2015 bis August 2016 auf 1.701,78 Euro. Eine in Vollzeit beschäftigte Lehrkraft unterrichtete in diesem Zeitraum 29 Pflichtstunden in der Woche und erhielt ein entsprechend höheres monatliches Bruttoentgelt.
Unter dem 21. Mai 2015 zeigte der Kläger dem damaligen Leiter der Förderschule den Wunsch an, die Anzahl seiner Wochenstunden auf 29 zu erhöhen, und bat, ihn über frei werdende Stellen, auf die er sich bereits jetzt bewerbe, zu informieren. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 trat der Kläger mit entsprechendem Wunsch an das zuständige Staatliche Schulamt heran. Mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 2015 verlangte der Kläger von diesem Auskunft über zu besetzende Stellen.
Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 befanden sich vier Inhaber von Planstellen an der Förderschule, an der der Kläger unterrichtet, in Elternzeit oder Mutterschutz. Zum Zweck der Vertretung schloss das beklagte Land mit sechs Personen befristete Arbeitsverträge, ohne die Stellen zuvor auszuschreiben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe mit der Besetzung der Stellen nicht nur seinen aus § 9 TzBfG folgenden Anspruch auf Erhöhung seiner Regelarbeitszeit vereitelt, sondern auch seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Bei den befristeten Vertretungsstellen handele es sich um öffentliche Ämter, für die er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der beste Bewerber gewesen sei. Im Übrigen habe das beklagte Land gegen die ihm nach § 7 Abs. 2 TzBfG obliegenden Informationspflichten verstoßen, was zur Folge gehabt habe, dass er ein auf den Abschluss eines Änderungsvertrags zielendes Angebot nicht habe abgeben können. Das beklagte Land sei deshalb verpflichtet, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt einer in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft zu leisten.
Der Kläger hat zuletzt – soweit für die Revision von Bedeutung – beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 21.322,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, befristet zu besetzende Stellen seien keine freien Arbeitsplätze iSd. § 9 TzBfG. Die von dem Kläger gewünschte Erhöhung der Wochenarbeitszeit liege außerhalb des Schutzbereichs des Art. 33 Abs. 2 GG.
Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 8.922,74 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt abgewiesen. Mit seiner durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land nicht zu.
Die Revision ist zulässig, soweit der Kläger sein Schadensersatzbegehren auf die Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern stützt. Soweit er geltend macht, er habe einen Verdienstnachteil erlitten, weil das beklagte Land ihn nicht über zu besetzende Stellen informiert habe, ist die Revision mangels Revisionsbegründung unzulässig.
Die Rechtshängigkeit des Anspruchs, den der Kläger aus der Verletzung der das beklagte Land treffenden Informationspflichten herleitet, ist nicht nach § 321 ZPO entfallen, obwohl das Landesarbeitsgericht sich damit in den Gründen nicht auseinandergesetzt hat.
Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen, wenn das Gericht einen nach dem Tatbestand erhobenen Anspruch übergangen hat. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs. Eine Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat. Hat es dagegen im Tenor über den Antrag positiv oder negativ erkannt, ohne dass sich hierzu in den Gründen der Entscheidung Ausführungen finden, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor. Denn es ist allein der Urteilstenor, der das Maß der Zu- oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs bestimmt.
Indem das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt abgewiesen hat, hat es im Tenor auch über den Schadensersatzanspruch entschieden, den der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG geltend gemacht hat. Der Kläger konnte den Rechtsfehler deshalb allein mit der Revision rügen.
Soweit der Kläger das beklagte Land wegen der Verletzung der ihm nach § 7 Abs. 2 TzBfG obliegenden Informationspflichten in Anspruch nimmt, genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Revisionsbegründung durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beiträgt.
Der Kläger greift zwar das Berufungsurteil in vollem Umfang mit der Revision an. Er setzt sich jedoch in der Revisionsbegründung mit der Abweisung der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 TzBfG nicht auseinander.
Die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes, die der Kläger aus der Verletzung der Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG herleitet, ist im Verhältnis zu der Schadensersatzforderung, die der Kläger unter Hinweis auf § 9 TzBfG erhebt, ein eigenständiger Streitgegenstand.
Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt. Der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger den Anspruch aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 7 Abs. 2 TzBfG stützt, ist das pflichtwidrige Unterlassen des beklagten Landes, ihm mitzuteilen, dass infolge von Mutterschutz und Elternzeit Stellen befristet zu besetzen sind. Dies ist ein anderer Streitgegenstand als das Begehren, das der Kläger aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 9 TzBfG herleitet. Der Lebenssachverhalt ist hier die – der Verletzung der Informationspflichten zeitlich nachfolgende – Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern.
Zwischen beiden Streitgegenständen besteht keine rechtliche Abhängigkeit, die eine gesonderte Auseinandersetzung mit den Gründen der Klageabweisung entbehrlich gemacht hätte. Seiner Obliegenheit, das Urteil des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten gesondert anzugreifen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Zwar kann von einem Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht seinerseits aufgewendet worden ist. Der Kläger hätte jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen, dh. geltend machen müssen, dass die Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs abgewiesen worden ist, ohne dass sich aus den Gründen ergibt, warum dies geschehen ist. Daran fehlt es.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.
Der Kläger kann das beklagte Land nicht mit Erfolg auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch nehmen, es habe durch die Besetzung der Vertretungsstellen seinen Anspruch auf Vertragsänderung nach § 9 TzBfG vereitelt.
Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Das Arbeitsvertragsrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das seitens einer Vertragspartei unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich ua. in § 9 TzBfG. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung. Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung, hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Dem Kläger stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Vertragsänderung gegen das beklagte Land zu. Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
Der teilzeitbeschäftigte Kläger zeigte dem beklagten Land spätestens mit Schreiben vom 7. Juli 2015 seinen Wunsch nach Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit an. Es fehlt jedoch an dem für einen Anspruch nach § 9 TzBfG erforderlichen annahmefähigen Angebot des Klägers, den Arbeitsvertrag unter Vereinbarung einer erhöhten regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu ändern.
Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Pflicht des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren. Es ist sodann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann. Das Vertragsangebot hat hierbei den Anforderungen des § 145 BGB zu genügen, muss deshalb so formuliert sein, dass der vom Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag durch die bloße Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommt.
Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Es bleibt Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und – soweit keine Einigung zustande kommt – den Anspruch gerichtlich zu verfolgen.
Der Kläger hat dem beklagten Land kein auf die Änderung seines Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot unterbreitet. Mit seinen Schreiben vom 21. Mai, 7. Juli und 21. Juli 2015 zeigte der Kläger dem beklagten Land nur den Wunsch an, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen, und bat um Mitteilung, ob und ggf. welche Stellen zu besetzen seien. Ein annahmefähiges Vertragsangebot liegt hierin jedoch nicht.
Im Übrigen begehrte der Kläger nicht eine der lediglich befristet zu besetzenden Stellen. Er wollte seinen bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag, der eine Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 14 Wochenstunden vorsieht, nicht aufgeben, sondern nach Ablauf der Befristung auf diesen zurückkehren. Der Wunsch des Klägers richtete sich damit nicht auf eine der vom beklagten Land zwischenzeitlich besetzten Stellen, sondern auf eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit. Eine solche liegt außerhalb des Regelungsregimes des § 9 TzBfG.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, den Kläger in ein Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren einzubeziehen. Denn der Kläger begehrte nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt, sondern lediglich die befristete Erhöhung seiner Arbeitszeit im Wege der Vertragsänderung. Hierin liegt eine statusneutrale bzw. „ämterneutrale“ Modifikation der Bedingungen seiner Beschäftigung, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
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es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
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es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2017 - 13 Sa 573/16 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Der Kläger nimmt das beklagte Land, das seinem Wunsch nach Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nicht nachgekommen ist, auf Schadensersatz in Anspruch.
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Das beklagte Land beschäftigt den Kläger seit dem 3. Februar 2003 als Lehrkraft, zuletzt an einer Förderschule in Teilzeit mit 14 Pflichtstunden in der Woche. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers belief sich in den Monaten Mai 2015 bis August 2016 auf 1.701,78 Euro. Eine in Vollzeit beschäftigte Lehrkraft unterrichtete in diesem Zeitraum 29 Pflichtstunden in der Woche und erhielt ein entsprechend höheres monatliches Bruttoentgelt.
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Unter dem 21. Mai 2015 zeigte der Kläger dem damaligen Leiter der Förderschule den Wunsch an, die Anzahl seiner Wochenstunden auf 29 zu erhöhen, und bat, ihn über frei werdende Stellen, auf die er sich bereits jetzt bewerbe, zu informieren. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 trat der Kläger mit entsprechendem Wunsch an das zuständige Staatliche Schulamt heran. Mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 2015 verlangte der Kläger von diesem Auskunft über zu besetzende Stellen.
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Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 befanden sich vier Inhaber von Planstellen an der Förderschule, an der der Kläger unterrichtet, in Elternzeit oder Mutterschutz. Zum Zweck der Vertretung schloss das beklagte Land mit sechs Personen befristete Arbeitsverträge, ohne die Stellen zuvor auszuschreiben.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe mit der Besetzung der Stellen nicht nur seinen aus § 9 TzBfG folgenden Anspruch auf Erhöhung seiner Regelarbeitszeit vereitelt, sondern auch seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Bei den befristeten Vertretungsstellen handele es sich um öffentliche Ämter, für die er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der beste Bewerber gewesen sei. Im Übrigen habe das beklagte Land gegen die ihm nach § 7 Abs. 2 TzBfG obliegenden Informationspflichten verstoßen, was zur Folge gehabt habe, dass er ein auf den Abschluss eines Änderungsvertrags zielendes Angebot nicht habe abgeben können. Das beklagte Land sei deshalb verpflichtet, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt einer in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft zu leisten.
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Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 21.322,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.
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Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, befristet zu besetzende Stellen seien keine freien Arbeitsplätze iSd. § 9 TzBfG. Die von dem Kläger gewünschte Erhöhung der Wochenarbeitszeit liege außerhalb des Schutzbereichs des Art. 33 Abs. 2 GG.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 8.922,74 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt abgewiesen. Mit seiner durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land nicht zu.
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I. Die Revision ist zulässig, soweit der Kläger sein Schadensersatzbegehren auf die Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern stützt. Soweit er geltend macht, er habe einen Verdienstnachteil erlitten, weil das beklagte Land ihn nicht über zu besetzende Stellen informiert habe, ist die Revision mangels Revisionsbegründung unzulässig.
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1. Die Rechtshängigkeit des Anspruchs, den der Kläger aus der Verletzung der das beklagte Land treffenden Informationspflichten (§ 7 Abs. 2 TzBfG) herleitet, ist nicht nach § 321 ZPO entfallen, obwohl das Landesarbeitsgericht sich damit in den Gründen nicht auseinandergesetzt hat.
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a) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen, wenn das Gericht einen nach dem Tatbestand erhobenen Anspruch übergangen hat. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs. Eine Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat. Hat es dagegen im Tenor über den Antrag positiv oder negativ erkannt, ohne dass sich hierzu in den Gründen der Entscheidung Ausführungen finden, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor. Denn es ist allein der Urteilstenor, der das Maß der Zu- oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs bestimmt (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 18).
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b) Indem das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt abgewiesen hat, hat es im Tenor auch über den Schadensersatzanspruch entschieden, den der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG geltend gemacht hat. Der Kläger konnte den Rechtsfehler deshalb allein mit der Revision rügen.
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2. Soweit der Kläger das beklagte Land wegen der Verletzung der ihm nach § 7 Abs. 2 TzBfG obliegenden Informationspflichten in Anspruch nimmt, genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
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a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Revisionsbegründung durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beiträgt (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 9).
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b) Der Kläger greift zwar das Berufungsurteil in vollem Umfang mit der Revision an. Er setzt sich jedoch in der Revisionsbegründung mit der Abweisung der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 TzBfG nicht auseinander.
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aa) Die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes, die der Kläger aus der Verletzung der Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG herleitet, ist im Verhältnis zu der Schadensersatzforderung, die der Kläger unter Hinweis auf § 9 TzBfG erhebt, ein eigenständiger Streitgegenstand.
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Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27). Der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger den Anspruch aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 7 Abs. 2 TzBfG stützt, ist das pflichtwidrige Unterlassen des beklagten Landes, ihm mitzuteilen, dass infolge von Mutterschutz und Elternzeit Stellen befristet zu besetzen sind. Dies ist ein anderer Streitgegenstand als das Begehren, das der Kläger aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 9 TzBfG herleitet. Der Lebenssachverhalt ist hier die - der Verletzung der Informationspflichten zeitlich nachfolgende - Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern.
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bb) Zwischen beiden Streitgegenständen besteht keine rechtliche Abhängigkeit, die eine gesonderte Auseinandersetzung mit den Gründen der Klageabweisung entbehrlich gemacht hätte (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 20). Seiner Obliegenheit, das Urteil des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten gesondert anzugreifen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Zwar kann von einem Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht seinerseits aufgewendet worden ist. Der Kläger hätte jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen, dh. geltend machen müssen, dass die Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs abgewiesen worden ist, ohne dass sich aus den Gründen ergibt, warum dies geschehen ist (vgl. für den Fall der Zuerkennung eines Anspruchs BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 20). Daran fehlt es.
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II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.
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1. Der Kläger kann das beklagte Land nicht mit Erfolg auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch nehmen, es habe durch die Besetzung der Vertretungsstellen seinen Anspruch auf Vertragsänderung nach § 9 TzBfG vereitelt(§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB).
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a) Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
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b) Das Arbeitsvertragsrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das seitens einer Vertragspartei unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich ua. in § 9 TzBfG. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 26). Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung(§ 275 Abs. 1 BGB), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet (BAG 18. Juli 2017 - 9 AZR 259/16 - Rn. 41, BAGE 159, 368).
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c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Dem Kläger stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Vertragsänderung gegen das beklagte Land zu. Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
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aa) Der teilzeitbeschäftigte Kläger zeigte dem beklagten Land spätestens mit Schreiben vom 7. Juli 2015 seinen Wunsch nach Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit an. Es fehlt jedoch an dem für einen Anspruch nach § 9 TzBfG erforderlichen annahmefähigen Angebot des Klägers, den Arbeitsvertrag unter Vereinbarung einer erhöhten regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu ändern.
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bb) Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Pflicht des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren. Es ist sodann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, BAGE 154, 354). Das Vertragsangebot hat hierbei den Anforderungen des § 145 BGB zu genügen, muss deshalb so formuliert sein, dass der vom Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag durch die bloße Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommt.
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Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Es bleibt Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und - soweit keine Einigung zustande kommt - den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, BAGE 154, 354; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 22, BAGE 119, 194).
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cc) Der Kläger hat dem beklagten Land kein auf die Änderung seines Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot unterbreitet. Mit seinen Schreiben vom 21. Mai, 7. Juli und 21. Juli 2015 zeigte der Kläger dem beklagten Land nur den Wunsch an, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen, und bat um Mitteilung, ob und ggf. welche Stellen zu besetzen seien. Ein annahmefähiges Vertragsangebot liegt hierin jedoch nicht.
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dd) Im Übrigen begehrte der Kläger nicht eine der lediglich befristet zu besetzenden Stellen. Er wollte seinen bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag, der eine Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 14 Wochenstunden vorsieht, nicht aufgeben, sondern nach Ablauf der Befristung auf diesen zurückkehren. Der Wunsch des Klägers richtete sich damit nicht auf eine der vom beklagten Land zwischenzeitlich besetzten Stellen, sondern auf eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit. Eine solche liegt außerhalb des Regelungsregimes des § 9 TzBfG(vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 23).
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2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, den Kläger in ein Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren einzubeziehen. Denn der Kläger begehrte nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt, sondern lediglich die befristete Erhöhung seiner Arbeitszeit im Wege der Vertragsänderung. Hierin liegt eine statusneutrale bzw. „ämterneutrale“ Modifikation der Bedingungen seiner Beschäftigung, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt(vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 23).
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III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-
Brühler
Zimmermann
Suckow
Pielenz
Leitner
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.